Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2003 - XII ZR 92/01

bei uns veröffentlicht am29.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 92/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO §§ 621 d a.F., 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1

a) Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revision
uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf
einen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Regelfall
die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision
auf diesen Teilzeitraum beschränken wollen.

b) Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt. Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2001 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 13. April 1999 wird - unter Aufhebung im übrigen - insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt bleibt, folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar - jeweils monatlich, die künftigen Beträge monatlich im voraus - für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998: 2.766 DM, vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998: 1.497 DM Elementarunterhalt und 419 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999: 1.500 DM Elementarunterhalt und 412 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999: 1.507 DM Elementarunterhalt und 393 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000: 1.624 DM Elementarunterhalt und 426 DM Altersvorsorgeunterhalt, ab dem 1. Januar 2001: 1.630 DM Elementarunterhalt und 411 DM Altersvorsorgeunterhalt; zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus den jeweils fälligen Monatsraten und abzüglich der durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. Oktober 1998 ausgeurteilten und bezahlten Beträge sowie abzüglich eines für März 1998 gezahlten Betrags von 1.782,06 DM und eines am 1. Juli 1999 beglichenen Betrags von 4.294,55 DM. Der auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 entfallende Unterhalt ist an das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover, Mengendam 12c, 30177 Hannover, zu zahlen; im übrigen ist der Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 13. April 1999; im übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie folgt: Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 56 vom Hundert, der Beklagte zu 44 vom Hundert. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 43 vom Hundert, der Beklagte zu 57 vom Hundert. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 95 vom Hundert, der Beklagte zu 5 vom Hundert.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten für die Zeit ab März 1998 nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- sowie Altersund Krankenvorsorgeunterhalt. Die 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juni 1997 rechtskräftig geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Scheidungsvergleich, dessen Geltung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten bei der Firma N. , längstens bis zum 31. Dezember 1999 befristet war, hatte sich der Beklagte zu einer Unterhaltsleistung nach bestimmten Modalitäten verpflichtet. Am 10. Juli 1997 schlossen der Beklagte und seine damalige Arbeitgeberin, die Firma N. , eine Vereinbarung, nach der das Ar-
beitsverhältnis des Beklagten zum 28. Februar 1998 endete und der Beklagte von der Firma eine Abfindung von 300.000 DM brutto (240.000 DM netto) erhielt. Von März 1998 bis Oktober 1998 war der Beklagte arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Seit dem 1. Oktober 1998 stand der Beklagte wieder in einem Arbeitsverhältnis, und zwar zunächst bei der Firma E. und seit dem 1. November 1998 bei der Firma P. . Gegenüber seinem bei der Firma N. zuletzt bezogenen, eine - letztmalig 1997 für das Jahr 1996 gezahlte - Erfolgsprämie einschließenden Einkommen von 7.320 DM netto haben sich seine Einkünfte bei der Firma P auf 5.594,09 DM netto verringert. Die Klägerin ging in der letzten Phase der Ehe einer Teilzeitbeschäftigung nach, mit der sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 DM monatlich erzielte. Seit Anfang 1999 bezieht sie ergänzende Sozialhilfe. Das Familiengericht hat der Klage für den Zeitraum April bis Dezember 1998 durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von monatlich 1.600 DM sowie für den Zeitraum ab März 1998 durch streitiges Urteil - unter teilweiser Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils - in unterschiedlicher Höhe stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das Urteil des Familiengerichts teilweise zum Nachteil der Klägerin abgeändert und ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 1998 auf der Grundlage des Scheidungsvergleichs, dem es Rechtswirkungen bis zum 31. Oktober 1998 beigemessen hat, einen den Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt umfassenden Betrag von monatlich 2.766 DM, danach lediglich einen zeitlich gestaffelten Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in geringerer Höhe zugesprochen. Mit der nur zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren auf Erhöhung des Elementar- und Alters-
vorsorgeunterhalts sowie auf Zuerkennung eines Krankenvorsorgeunterhalts weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Die Revision ist nicht zulässig, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier der Fall. In den Gründen seines Urteils hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Revision werde "im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine Abfindung auch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Aufstockung des dann erzielten Arbeitseinkommens heranzuziehen ist, ... zugelassen". Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als die Klägerin einen erhöhten Unterhalt auch für die Zeit ab dem 1. November 1998 begehrt: Nur für diese Zeit hat das Oberlandesgericht die vom Beklagten erlangte Abfin-
dung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unberücksichtigt gelassen; für die davor liegende Zeit, in welcher der Beklagte weitgehend arbeitslos war, hat es den Beklagten dagegen unter Hinweis auf die allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts für gehalten erachtet, die Abfindung zur Auffüllung seiner Einkünfte bis zur eheprägenden Höhe des letzten dauerhaften Arbeitsverhältnisses zu verwenden. Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung im allgemeinen zurückhaltend ist. Er hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795; BGH Urteile vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 5 und vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 11). Wenn die als Grund der Zulassung genannte rechtsgrundsätzliche Frage nur für einen Teil des Klageanspruchs erheblich ist, wird dieser Teil des Streitgegenstands, auch wenn er an sich teilurteilsfähig und damit einer eingeschränkten Revisionszulassung zugänglich ist, sich häufig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils weder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; namentlich in solchen Fällen wird die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Revision scheitern (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684 f.). Solche Bedenken bestehen dagegen im allgemeinen nicht, wenn das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden hat. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der
Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, aaO 101, 276, 279; BGH Urteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, be- schränkte 6; vgl. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO und Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376). Ähnlich wie in den zuletzt genannten Fällen liegen die Dinge, wenn - wie hier - in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird, erheblich ist. Zwar bildet dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streitgegenstand. Das ist nach dem Sinn und Zweck des § 546 ZPO a.F. aber auch nicht erforderlich. Es genügt für eine Zulassungsbeschränkung, daß sie einen Teil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich dieses Teils grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung über diesen Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (BGHZ 130, 50, 59). Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage ersichtlich nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein Unterhaltsanspruch im Streit steht, so treten regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 aaO). Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinander
folgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung unterwirft , kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer bloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Auf die Frage einer eventuellen zeitlichen Fortgeltung des Prozeßvergleichs über den 28. Februar 1998 hinaus kommt es danach nicht mehr an.

II.

Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin insoweit nach dem Einkommen, das der Beklagte aus seinem neuen, am 1. November 1998 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis erzielt. Dieses Einkommen sei nicht um einen noch nicht verbrauchten Teil der Abfindung aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis zu erhöhen. Die Abfindung diene als Ersatz für Erwerbseinkommen und solle die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses überbrükken. Diese besondere Zweckbestimmung ende jedoch, wenn der Unterhaltspflichtige , sei es auch vor Ablauf der prognostizierten Zeit der Überbrückung, eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit finde, jedenfalls wenn sie, wie hier, der bisherigen der Größenordnung nach gleichwertig sei. Mit diesem Zeitpunkt werde der verbleibende Abfindungsbetrag zu gewöhnlichem zweckbindungs-
freiem Vermögen und sei auch wie sonstiges Vermögen unterhaltsrechtlich zu behandeln. Der Unterhaltspflichtige sei hinsichtlich der Bewertung seines unterhaltsrelevanten Einkommens nicht anders zu stellen als hätte er unmittelbar, ohne die zwischenzeitlich zu überbrückende Arbeitslosigkeit, den Arbeitsplatz gewechselt, wobei von der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten eine maßvolle Absenkung der Einkünfte und damit ihres Lebensstandards hinzunehmen sei, soweit der Wechsel aus verständigen Gründen erfolge und der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit weiterhin erfülle. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Beklagten erlangte Abfindung überhaupt geeignet und bestimmt ist, für die Zeit ab 1. November 1998 als Einkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich Berücksichtigung zu finden (vgl. etwa Senatsurteile vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - FamRZ 2001, 278, 281 und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; BGH Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Eine solche Berücksichtigung käme nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht nach den Einkünften des Beklagten aus seiner neuen Beschäftigung bei der Firma P. zu bestimmen wäre, sondern sich weiterhin auf der Grundlage des bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma N. , bezogenen und - jedenfalls bei Einbeziehung der dort, allerdings letztmalig 1997 für das Jahr 1996, gewährten Erfolgsprämie - höheren Entgelts bestimmen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Bezug schließt jedoch die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensverbesserungen , die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten
eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrund liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlich- keit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.). Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 147; vgl. zum ganzen auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 5. Aufl., § 4 Rdn. 224 a f.). Wie der Senat in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen hat, müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintretende Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflußte (Senatsurteil vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256, 257). Für die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners nach der Scheidung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch hier muß es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, daß der Bemessungsmaßstab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705, 706 betr. Währungsverfall bei ausländischem Arbeitsentgelt

).

Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dessen Regelung ist dem vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG
geltenden Recht entlehnt, das freilich nur den allein oder überwiegend für schuldig erklärten Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen des § 58 EheG zur Gewährung "des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalts" verpflichtete. Das 1. EheRG hat die Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse in das neue verschuldensunabhängige Scheidungsrecht übernommen und damit ihres Charakters als einer Sanktion für Scheidungsverschulden entkleidet. Die Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse sollte - so die Begründung des RegE des 1. EheRG - besonders den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Status erreicht worden sei, an dem auch der nicht erwerbstätig gewesene Ehegatte teilhaben müsse (BT-Drucks. 7/650 S. 136; vgl. auch BVerfGE 57, 361, 389 = FamRZ 1981, 745, 750 f.). Umgekehrt sollte damit zugleich dem berechtigten Ehegatten eine Partizipation an einer solchen Steigerung der Lebensverhältnisse des verpflichteten Ehegatten verwehrt bleiben, die nicht bereits in der Ehe mit diesem angelegt war. Über diese Zielsetzungen hinaus ist aus § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet worden , daß die im Zeitpunkt der Scheidung erreichten ehelichen Lebensverhältnisse das Maß des Unterhalts auch gegenüber nachehelichen Einkommensminderungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dauerhaft fixierten mit der Folge, daß der wirtschaftliche Abstieg des Pflichtigen sich nur auf dessen Leistungsfähigkeit auswirken könne (etwa Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. S. 446). Diese Konsequenz ist indes nicht zwingend. Schon die Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, auf deren Vorschlägen § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, hat zwar "die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung" als "Ausgangspunkt für die Höhe des Unterhalts" bezeichnet; die Kommission wollte jedoch eine Neufestsetzung des Unterhalts immer dann ermöglichen, wenn "in den Einkünften oder im Vermögen des Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Ände-
rung" eintrete (Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts nach der Ehescheidung 1970 S. 77, 104). Die Gesetz gewordene Regelung hat diese Formulierung zwar nicht übernommen, andererseits aber auch keinen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt festgelegt. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten bestimmt werden (etwa Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1046). Von der Maßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen zugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse , die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechtskraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440). Zum andern muß, wie schon erwähnt, eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse Berücksichtigung finden, wenn sie zwar erst nach der Scheidung eingetreten ist, wenn ihr aber eine Entwicklung zugrunde liegt, die bereits in der Ehe angelegt war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO). Beide Einschränkun-
gen verdeutlichen das mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 verfolgte gesetzgeberische Anliegen : eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherzustellen, wenn und soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Der Senat hat die Frage, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Risiko, den bis zur Scheidung erreichten Lebensstandard dauerhaft bewahren zu können, unterhaltsrechtlich mittragen muß, bislang nicht grundsätzlich entschieden (offengelassen im Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO 148; tendenziell bejahend bereits Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO 706). Er hat, wie gezeigt, allerdings klargestellt, daß eine Einkommensminderung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß des Unterhalts nicht durchschlägt, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnte (Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO 147). In seinem Urteil vom 16. Juni 1993 (XII ZR 49/92 - FamRZ 1993, 1304, 1305) hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, daß bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auch ein nicht abzuwendender Einkommensrückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen sei, wenn sich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auf diesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen. Dieser Gedanke erweist sich auch dann als richtig, wenn der Einkommensrückgang - anders als in dem entschiedenen Fall angenommen - nicht
schon während bestehender Ehe vorauszusehen war. Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fortbestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung seines Ehegatten wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abnehmen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO).
c) Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht den Unterhalt der Klägerin auf der Grundlage des vom Beklagten in seinem neuen Beschäftigungsverhältnis bezogenen Entgelts bemessen und die vom Beklagten erst nach der Scheidung erlangte Abfindung, auch soweit ihr die Funktion eines Erwerbsersatzeinkommens zukommen sollte, unberücksichtigt gelassen.
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine halbschichtige Tätigkeit ausüben, aus der sie seit November 1998 ein Einkommen von monatlich 1.000 DM hätte erzielen können. Diese Annahme läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin berücksichtigt , indem es ihr unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts nur eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet hat. Das Oberlandesgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, allein auf die Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu einer Risikogruppe abgestellt. Es hat ihr vielmehr zur Last gelegt, die von ihr vorgetragenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz seien unzureichend; das ist nicht zu beanstanden. 3. Von den danach erzielbaren Einkünften der Klägerin in Höhe von 1000 DM hat das Oberlandesgericht die von der Klägerin tatsächlich bezogenen 500 DM als eheprägend nach der Differenzmethode berücksichtigt; die von der Klägerin bei gebotener Bemühung um einen Arbeitsplatz erzielbaren Einkünfte von weiteren (500 DM abzüglich eines mit 1/5 angesetzten Erwerbstätigenbonus von 100 DM =) 400 DM hat es dagegen nach der Anrechnungsmethode in Abzug gebracht. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991) ausgeführt hat, ist jedenfalls in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden kann, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die gebotene Anwendung der Differenzmethode führt nicht nur zu einer von der Berechnung des Oberlandesgerichts abweichenden Bestimmung des
Elementarunterhalts, sondern auch zu einer veränderten Berechung des - vom Oberlandesgericht anhand der Bremer Tabelle ermittelten - Vorsorgeunterhalts: Zum einen ist von einer anderen Nettobemessungsgrundlage auszugehen. Zum andern muß in einem weiteren Rechenschritt unter Berücksichtigung des so ermittelten Vorsorgeunterhalts der der Beklagten zustehende endgültige Elementarunterhalt bestimmt werden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Elementarunterhalt einstufig berechnet. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen der Elementarunterhalt - wie auch hier vom Oberlandesgericht - nach der Anrechnungsmethode ermittelt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374). In solchen Fällen wird in Höhe des angerechneten Einkommens des Unterhaltsberechtigten das die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen den Ehegatten nicht verteilt, sondern es verbleit ihm allein, so daß er entlastet wird. Das hat zur Folge, daß er Altervorsorgeunterhalt bis zur Höhe des angerechneten Einkommens zusätzlich zu dem Elementarunterhalt leisten kann, ohne daß ihm weniger als die ihm an sich zustehende Quote des für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens verbleibt. Wird, wie im vorliegenden Fall geboten, der Unterhalt jedoch nach der Differenzmethode bemessen , muß durch einen zweiten Rechenschritt sichergestellt werden, daß durch die Zuerkennung von Vorsorgeunterhalt nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird. Deshalb ist hier im Regelfall der Betrag des Vorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen und aus dem verbleibenden Einkommen anhand der maßgebenden Quote der endgültige Elementarunterhalt zu bestimmen.
Wird auch das der Klägerin fiktiv angerechnete Einkommen nach der Differenzmethode berücksichtigt, ergibt sich - unter Beachtung des dargestellten Rechenwegs - ein monatlicher Anspruch der Klägerin in folgender Höhe:
a) Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1998 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.594,69 DM Netto -Erwerbseinkommen abzüglich 379,31 DM Krankenversicherung und 54,19 DM Pflegeversicherung =) 5.161,19 DM: (1) Vorläufiger Elementarunterhalt (ohne Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts ): 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) = 4.161,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.664,48 DM, gerundet 1.664 DM; (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 24 % = 2.063,36 DM, davon 20,3 % = 418,86 DM, gerundet 419 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 419 DM (Vorsorgeunterhalt) = 3.742,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.496,88 DM, gerundet 1.497 DM.
b) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 22 % = 2.030,08 DM, davon 20,3 % = 412,11 DM, gerundet 412 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 412 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 3.749,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.499,68 DM, gerundet 1.500 DM.
c) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 unter Zugrundele- gung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 21 % = 2.013,44 DM, davon 19,5 % = 392,62 DM, gerundet 393 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 393 DM (Vorsorgeunterhalt) = 3.768,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.507,28 DM, gerundet 1.507 DM.
d) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.924,93 DM NettoErwerbseinkommen [einschließlich Sachbezug in Form privater Nutzung eines Firmenwagens] abzüglich 383,78 DM Krankenversicherung und 54,83 DM Pflegeversicherung =) 5.486,32 DM: (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) = 4.486,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1794,53 DM, gerundet 1.795 DM; (2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 23 % = 2.207,85 DM, davon 19,3 % = 426,12 DM, gerundet 426 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 426 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 4.060,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.624,13 DM, gerundet 1.624 DM.
e) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 unter Zugrundelegung eines be- reinigten Nettoeinkommens von 5.486,32 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.795 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 20 %= 2.154 DM, davon 19,1 % = 411,41 DM, gerundet 411 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 411 DM (Vorsorgeunterhalt) = 4.075,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.630,13 DM, gerundet 1.630 DM.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2000 - XII ZR 197/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 197/98 Verkündet am: 15. November 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - XI ZR 178/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 178/10 Verkündet am: 27. September 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 197/98 Verkündet am:
15. November 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem "qualifizierten Interessenausgleich"
für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagten
Abfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen,
wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfindung
im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.
BGH, Urteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197-98 - OLG Hamm
AG Brilon
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1962 geborene Antragsgegnerin schlossen am 25. März 1995 die Ehe. Im Frühjahr 1996 trennten sie sich. Die Antragsgegnerin zog im April 1996 in ein Frauenhaus. Am 23. Dezember 1996 wurde ihr der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens erhob die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und trug dazu vor: Der Antragsteller habe über ein Anfangsvermögen in Höhe von 24.361,35 DM und ein Endvermögen in Höhe von 59.060,50 DM verfügt, während sie, die Antragsgegnerin, kein
Endvermögen besessen habe. Danach ergebe sich ein Zugewinn des Antragstellers von 34.699,15 DM, von dem ihr als Ausgleich ein Anteil in Höhe von 17.349,58 DM zustehe. Der Antragsteller bestritt, einen ausgleichspflichtigen Zugewinn erworben zu haben; zu seinem - im übrigen von der Antragsgegnerin zutreffend angegebenen - Anfangsvermögen sei nämlich eine Abfindung in Höhe von 84.598,40 DM brutto hinzuzurechnen, die er wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber erhalten habe. Der Antragsteller war bis zum 30. Juni 1995 18 Jahre lang als Facharbeiter für die Firma C. C. GmbH in B. tätig. Ende Juni 1995 wurde die Produktion in dem Werk B.-W. eingestellt und das Werk geschlossen. Dem Antragsteller wurde, ebenso wie den meisten anderen Mitarbeitern, gekündigt. Im Zuge der Vorbereitung der Betriebsstillegung wurde am 23. März 1995 zwischen der C. C. GmbH, Werk B.-W., und dem Betriebsrat "gemäß § 111 BetrVG" der nachfolgende Interessenausgleich vereinbart:
§ 1 Gegenstand/Durchführung C. C. GmbH wird die Produktion im Werk B.-W. zum 30. Juni 1995 einstellen und das Werk schließen. Der Betriebsrat ist mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, widersetzt sich jedoch nicht einem Interessenausgleich. Mitarbeitern mit einer Kündigungsfrist bis einschließlich 3 Monaten zum Quartalsende wird zum 30. Juni 1995 gekündigt. Mitarbeitern, deren Kündigungsfrist 4, 5 oder 6 Monate zum Quartalsende beträgt, wird zum 30. September 1995 gekündigt.
§ 2 Abschluß der Verhandlungen Die Beteiligten erklären das Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs für beendet.
§ 3 Mitwirkungsrechte Weitere Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
§ 4 Abfindung Es ist beabsichtigt, die mit der Schließung notwendigen Maßnahmen sozialverträglich abzuwickeln. Die Mitarbeiter erhalten für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung. C. C. GmbH stellt für diesen Zweck einen Betrag in Höhe von DM 9,3 Millionen zur Verfügung, der sich durch keinerlei Maßnahmen verringern darf. Über die Verteilung wird in einem noch abzuschließenden Sozialplan beraten, der noch bis zum 6. April 1995 verhandelt werden soll.
Am 22. Mai 1995 vereinbarten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat "gemäß § 112 BetrVG" einen Sozialplan, in dem unter anderem folgende Regelungen enthalten waren: Präambel Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern/innen durch die im Interessenausgleich vom
23. März 1995 geregelte Betriebsstillegung entstehen, wird ein Sozialplan zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich 1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle in der Anlage 1 aufgeführten Mitarbeiter/innen. 2. Der Sozialplan differenziert Leistungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 2 Einkommen 1. Als Basiseinkommen für die Berechnung der Abfindung gemäß Formel wurde ein zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat vereinbartes durchschnittliches Einkommen aus dem Kalenderjahr 1994 zugrunde gelegt. 2. Die Berechnungsformel ist wie folgt: Prozentsatz gemäß Anlage 2 von der Summe des Basiseinkommens gemäß § 2, 1 multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre gemäß § 3. Die Berechnung der Einzelabfindungen erfolgt in Anlage 1. § 3 Alter und Dienstjahre Für das Alter und die Betriebszugehörigkeit zählen nur volle Jahre , gerechnet zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30. Juni bzw. 30. September 1995). ...
§ 6 Sonstige Zuschläge 1. Für jedes in der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind erhält der/ die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von DM 2.000,--. 2. Für den in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Ehepartner erhält der/die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von DM 1.000,--. 3. Mitarbeiter/innen mit gültigem Schwerbehindertenausweis erhalten als Festbetrag DM 2.000,--. 4. Als Stichtag der Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt das Datum der Unterzeichnung des Sozialplanes. ... § 10 Fälligkeit der Abfindung 1. Die Abfindung wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiter /innen fällig. 2. Mitarbeiter/innen, die eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht haben, erhalten Leistungen nach dieser Vereinbarung so lange nicht, bis eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Wird eine Abfindung zugesprochen, so ist sie auf den nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Betrag anzurechnen. ...
Die für den Antragsteller beigefügte Anlage gab sein Alter (55 Jahre), seine Dienstjahre (18 Jahre) und ein Basiseinkommen von 5.736 DM an und ermittelte daraus die Abfindung: (5.736,00 * 80 %) * 18 Jahre: 82.598,40 DM schwerbehindert: 2.000,00 DM
Abfindung gesamt: 84.598,40 DM Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Betrag von 17.349,58 DM als Zugewinnausgleich zu zahlen. Gegen die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und über den Zugewinnausgleich legte der Antragsteller Berufung ein. Zum Zugewinnausgleich verfolgte er das Begehren weiter, die ihm von seinem Arbeitgeber aufgrund des am 23. März 1995 - vor der Eheschließung - vereinbarten Interessenausgleichs gewährte Abfindung dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Das Oberlandesgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Antragstellers im Ausspruch über den Zugewinnausgleich ab und wies insoweit die Klage der Antragsgegnerin ab (OLG Urteil veröffentlicht in FamRZ 1999, 1069; jedoch mit der unzutreffenden Anmerkung, daß Prozeßkostenhilfe für die Revision verweigert worden sei). Hiergegen wendet diese sich mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die - im Revisionsverfahren allein noch streitige - Abfindung in der zugrunde gelegten Höhe von netto 78.113,66 DM dem Anfangsvermögen des Antragstellers hinzugerechnet mit der Folge, daß das Anfangsvermögen das Endvermögen überstieg und demgemäß ein Zugewinn nicht erzielt wurde (§ 1373 BGB). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteile BGHZ 117, 70, 72; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.N.). Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 = FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil BGHZ 117 aaO S. 72, jeweils m.N.). Der Wert muß jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein (BGHZ 117 aaO S. 77; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts , 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daß das Recht bereits fällig, daß es unbedingt oder vererblich ist; selbst (in der Realisierung) dubiose Forderungen
sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Johannsen /Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab, Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten (Soergel/Lange aaO; Staudinger/Thiele aaO § 1374 Rdn. 3), da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen. 2. Die Revision verneint die Zurechenbarkeit der Abfindung des Antragstellers zu seinem Anfangsvermögen. Sie vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe durch den Interessenausgleich vom 23. März 1995 lediglich eine unverbindliche Aussicht auf eine Abfindung, jedoch noch keine sichere, durchsetzbare Erwerbsposition erlangt. Zumindest sei er aufgrund der Vereinbarung vom 23. März 1995 nicht in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert gewesen. Das sei erst mit dem Sozialplan - nach Eintritt des Güterstandes - geschehen , durch den dem Antragsteller verbindlich eine Abfindung in bestimmter Höhe zugesagt worden sei. 3. Dem ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu folgen.
A:
a) Ein Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Betriebsrat im Sinne von §§ 111, 112 BetrVG entfaltet allerdings grundsätzlich keine unmittelbaren und zwingenden, normativen Wirkungen für das einzelne Arbeitsver-
hältnis (vgl. Fabricius/Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker, Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz = GK-Fabricius 6. Aufl. §§ 112, 112 a Rdn. 22; Fitting/Kaiser/Heither/Engels = FKHE Betriebsverfassungsgesetz 19. Aufl. §§ 112, 112 a Rdn. 50; Richardi Betriebsverfassungsgesetz 7. Aufl. § 112 Rdn. 39, 41). Der Interessenausgleich ist eine Kollektivvereinbarung besonderer Art (vgl. GK-Fabricius aaO Rdn. 22; Richardi aaO Rdn. 15 ff., 38; Däubler /Kittner/Klebe = DKK Betriebsverfassungsgesetz 6. Aufl. §§ 112, 112 a Rdn. 15) und keine Betriebsvereinbarung mit der Folge, daß sich der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich nicht im Sinne von § 77 Abs. 4 BetrVG auf die Vereinbarungen in einem Interessenausgleich berufen kann (vgl. FKHE aaO Rdn. 51; Richardi aaO Rdn. 15 ff.). Der Interessenausgleich im rechtstechnischen Sinn ist eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er bezieht sich insoweit ausschließlich darauf, ob und wann diese Maßnahme durchgeführt, und wie sie verwirklicht werden soll (vgl. DKK aaO Rdn. 13 ff.; FKHE aaO Rdn. 14 ff., Richardi aaO Rdn. 20). Dabei soll durch den Interessenausgleich versucht werden, die zum Teil gegenläufigen Interessen von Unternehmer und Betriebsrat in Einklang zu bringen , so daß Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden oder doch gemildert werden, ohne daß es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belange des Unternehmens kommt (vgl. FKHE aaO Rdn. 15).
b) Im Gegensatz zu dem Interessenausgleich hat der Sozialplan - die Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) - die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) mit der Folge der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4
BetrVG. Der Sozialplan begründet insoweit in der Regel unmittelbare Ansprüche der Betroffenen (DKK aaO Rdn. 24, 25). Der Sozialplan wird entweder zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat frei vereinbart, oder er wird - als erzwungener Sozialplan - von der Einigungsstelle aufgestellt. In diesem Fall sind die Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG zu beachten (vgl. Richardi aaO Rdn. 47 ff.). Bei einem vereinbarten Sozialplan sind die Parteien hingegen weitgehend frei und können sich auch über weitere Fragen einigen (vgl. FKHE aaO Rdn. 57 ff.). Wie der Interessenausgleich verfolgt auch der Sozialplan den Zweck, eine geplante und nach den Interessen des Arbeitgebers notwendige Betriebsänderung so zu gestalten, daß für die betroffenen Arbeitnehmer keine unverhältnismäßige Belastung eintritt (vgl. Richardi aaO Rdn. 49; FKHE aaO Rdn. 78).
c) Nach der Differenzierung des Gesetzes zwischen Interessenausgleich und Sozialplan hat der Interessenausgleich Regelungen zum Inhalt, die nicht Gegenstand des Sozialplans nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind. Danach hat der Ausgleich und die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Interessenausgleich an sich "nichts zu suchen" (vgl. DKK aaO Rdn. 13; FKHE aaO Rdn. 17; BAG Beschluß vom 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 = BAGE 68, 277 ff., besonders zum Verhältnis zwischen freiwilligem und erzwungenem Sozialplan). Bestimmungen über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen, zählen demgemäß nicht zum Interessenausgleich im gesetzestechnischen Sinn, denn sie bilden nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Sozialplan. Wenn ein Interessenausgleich gleichwohl derartige Bestimmungen enthält, handelt es sich insoweit um einen "qualifizierten Interessenausgleich" (vgl. Richardi aaO Rdn. 18 und 39), der im Hinblick auf die normative Wirkung der betreffenden Bestimmungen für
die Einzelarbeitsverhältnisse eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 Abs. 4 BetrVG darstellt (vgl. Richardi aaO Rdn. 15 ff.; 39, § 113 Rdn. 7) und dem einzelnen Arbeitnehmer die nach dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsstellung einräumt (vgl. auch DKK aaO Rdn. 25; BAG Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 = BAGE 63, 152 ff.).
d) Nach den dargelegten Grundsätzen bilden die Vereinbarungen in den §§ 1 bis 3 des Vertrages vom 23. März 1995 - gegebenenfalls in Verbindung mit der Absichtserklärung in § 4 Abs. 1 Satz 1 - den eigentlichen Interessenausgleich im gesetzestechnischen Sinn. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 geht hingegen über den Sinn und Zweck eines Interessenausgleichs hinaus und hatte deshalb, wie dargelegt, in diesem an sich "nichts zu suchen". Sie trifft vielmehr eine Bestimmung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern als Folge der beschlossenen Betriebsstillegung entstehen würden, und hat insoweit den Charakter einer Sozialplanregelung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
e) Die Rechtsposition, die hierdurch für den Antragsteller begründet wurde, ist als Anwartschaft oder einer solchen jedenfalls vergleichbare Rechtsstellung zu behandeln, die einen - nicht mehr von einer Gegenleistung abhängigen - nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbaren Anspruch auf die zugesagte Abfindung gewährte. In diesem Sinn ist sie entgegen der Auffassung der Revision im Anfangsvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Abfindung, zu deren Zahlung an die Mitarbeiter sich die C. C. GmbH als Ausgleich für den Verlust der Arbeitsplätze verpflichtete, sollte verbindlich und definitiv 9,3 Millionen DM betragen. Dieser Betrag war auf die vorhandenen 149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auf eine gerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter zu achten war (vgl.
Bauer in DB 1994, 217 ff. 225; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 = AP § 112 BetrVG Nr. 85 unter II 2.). Da die Abfindungsregelung frei vereinbart (und nicht erzwungen) war, konnte sie den Ausgleich zulässigerweise für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsehen (vgl. BAGE 68 aaO S. 286 f.; Richardi aaO Rdn. 89). In diesem Fall lag es nahe, daß die Höhe der einzelnen Abfindung nach einem Punktesystem bestimmt wurde, welches insbesondere die Faktoren Lebensalter (ggfs. auch Unterhaltsverpflichtungen), Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des Bruttolohns berücksichtigte (vgl. Ehmann in Festgabe für Hermann Weitnauer 1980, 3 ff., 52 ff.; FKHE aaO Rdn. 101; DKK aaO Rdn. 67, 96 f.; Richardi aaO Rdn. 89 ff.). Mit diesen Vorgaben war der Rahmen für die Bestimmung der Höhe der den einzelnen Mitarbeitern und damit auch dem Antragsteller zugesagten Abfindung festgelegt. Diese war im Wege der Schätzung bewertbar. Soweit mit einer Schätzung generell Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sind, rechtfertigen diese es nicht, das Recht des Antragstellers auf die Abfindung in der Zugewinnbilanz außer Ansatz zu lassen (vgl. zum Nacherbenrecht BGHZ 87, 367 ff.). Daß der Wert der Abfindung am Stichtag nicht sogleich realisierbar und verfügbar war, die Abfindung vielmehr erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Betrieb fällig wurde (vgl. FKHE aaO Rdn. 136; § 10 Abs. 1 des Sozialplans), steht der Berücksichtigung beim Anfangsvermögen , wie dargelegt, ebenfalls nicht entgegen. Der Abfindungsanspruch war grundsätzlich vererblich (hier § 7 des Sozialplans). Auch insoweit ist nicht erforderlich, daß er bereits fällig, der Antragsteller also schon aus dem Betrieb ausgeschieden war. Es reicht vielmehr aus, daß der Anspruch entstanden war, das heißt, daß die entsprechende Sozialplanregelung bereits existierte und die Kündigung ausgesprochen oder mit Sicherheit zu erwarten war
(vgl. DKK aaO Rdn. 149; FKHE aaO Rdn. 136). An letzterem bestand hier nach dem Abschluß des Interessenausgleichs kein vernünftiger Zweifel.
B:
a) Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Zugewinnausgleich sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens alle vor dem Eintritt des Güterstandes begründeten Rechts- und Dauerschuldverhältnisse unberücksichtigt zu lassen, die Ansprüche auf künftig fällig werdende, wiederkehrende Einzelleistungen, insbesondere auf Arbeitsentgelt oder Unterhaltszahlungen , vermitteln. Denn sie stellen noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert des Berechtigten dar, sondern sollen sein künftiges Einkommen vermitteln und sichern (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 aaO S. 240; BGHZ 82 aaO S. 150 m.N.; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1374 Rdn. 9). Bei der rechtlichen Behandlung von Abfindungen, die anstelle derartiger künftig wiederkehrender Ansprüche gewährt werden, wird die Auffassung vertreten, diese Abfindungen seien als Surrogat so zu behandeln wie das von ihnen surrogierte Objekt, das heißt periodengerecht auf die Zeiträume vor, während und nach der Güterstandszeit zu verteilen (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 36 V 6 S. 551; MünchKomm/Gernhuber BGB 3. Aufl. § 1375 Rdn. 11; Schwab aaO VII Rdn. 37). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof auch bei der Abfindung, die (etwa) einem Unfallopfer wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde (BGHZ 82, 145 ff.), und bei der Witwenrentenabfindung (BGHZ aaO 149 ff.) auf das Stichtagsprinzip abgehoben , da die schematische und starre gesetzliche Regelung der §§ 1372 ff. BGB keine andere Entscheidung zulasse (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 = FamRZ 1998, 362).

b) Der Frage braucht im vorliegenden Fall wegen der hier gegebenen besonderen Umstände nicht näher nachgegangen zu werden. Die Abfindung, die der Antragsteller von seinem Arbeitgeber erhalten hat, war nämlich jedenfalls nicht maßgeblich als Ausgleich für den Verlust künftigen Einkommens bestimmt. Über den Zweck, der generell mit Sozialplanleistungen erreicht werden soll, und die Frage, ob vergangenheitsbezogene Erwägungen statthaft oder nur zukunftsorientierte Betrachtungen zulässig sind, besteht allerdings keine Einigkeit (vgl. FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 50 ff.). Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Jahre 1978 in den Sozialplanabfindungen eine Entschädigung dafür gesehen, "daß der Arbeitnehmer infolge einer von ihm hinzunehmenden Betriebsänderung seinen Arbeitsplatz einbüßt und im Lauf des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile verliert". Er hat aber hinzugefügt , die Sozialplanabfindung sei "zugleich auf die Zukunft gerichtet" und habe "Überleitungs- und Vorsorgefunktion für die Zeit nach Durchführung der (nachteiligen) Betriebsänderung" (BAGE 31, 176, 187 f. = AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 6 unter B 3). In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsgericht nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsorientierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit der Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom 9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 51). Das bezieht sich indessen nach den getroffenen Entscheidungen nur auf den durch den Spruch der Einigungsstelle erzwungenen Sozialplan, der sich an die in § 112 Abs. 5 BetrVG normierten Richtlinien halten muß. Hingegen sind die Betriebsparteien in einem freiwillig vereinbarten Sozialplan in der Gestaltung und im Regelungsinhalt der Vereinbarung frei
(vgl. Richardi aaO; FKHE aaO Rdn. 82). Sie können in den Grenzen von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei darüber entscheiden, welche Nachteile, die der Verlust eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen werden sollen. In einem freiwilligen Sozialplan können demgemäß beispielsweise Abfindungen festgesetzt werden, deren Höhe sich vorwiegend - vergangen-heitsbezogen - nach dem bisherigen Monatseinkommen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer bemißt (vgl. Richardi aaO Rdn. 52 m.w.N.). In diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindung festgesetzt worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommen wurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte, oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 aaO S. 362). Auch unter diesem Gesichtspunkt steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des Antragstellers mithin nichts entgegen. Wäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge der Betriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistet worden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns.
Blumenröhr Krohn Gerber
Weber-Monecke Wagenitz

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.