Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - XII ZR 28/99

bei uns veröffentlicht am08.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 28/99 Verkündet am:
29. Mai 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt
und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998 (nicht: 11. Dezember 1998) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen wurde. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2; diese trägt keine Kosten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigungen einer Villa in B. N. , die er mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 1996 erworben hat.
Die Voreigentümerin A. hatte das Hausgrundstück mit Mietvertrag vom 17. April 1991 für die Zeit bis zum 14. April 1996 an den Beklagten zu 1 und - nach Ansicht des Klägers - zugleich auch an die Beklagte zu 2 zu einem Mietzins von zunächst 3.000 DM und später 3.750 DM monatlich zur Unterbringung jüdischer Aussiedler aus der ehemaligen UdSSR vermietet. Mit Untermietvertrag vom 10. Juni 1991 hatte der Beklagte zu 1 das Hausgrundstück zu einem monatlichen Mietzins von 5.000 DM zur Unterbringung von Obdachlosen an die Beklagte zu 3 untervermietet, die das Objekt am 16. April 1996 geräumt hat. Der notarielle Kaufvertrag enthält die nachstehende Erklärung der Abtretung von Ansprüchen der Verkäuferin gegen die Beklagten zu 1 und 3 auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie wegen Beschädigungen, die nach der Behauptung des Klägers während der Mietzeit der Beklagten zu 3 entstanden sind: "Dem Käufer ist der derzeitige renovierungsbedürftige Zustand des Hauses bekannt. Der Verkäufer tritt dem Käufer sämtliche ihm gegenüber dem Mieter, Herrn M. M., sowie der Stadt N. zustehenden Ansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung der Miete, das heißt insbesondere die Ansprüche auf Durchführung von Renovierungsarbeiten, Schadensersatz usw. an den Mieter mit sofortiger Wirkung ab. Dieser nimmt die Abtretung an." Mit privatschriftlicher Abtretungserklärung vom 1./18. Oktober 1996 erweiterten die Voreigentümerin A. und der Kläger diese Abtretung auch auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. Eingangs dieser Urkunde heißt es unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag: "Dabei wurde vereinbart, daß sämtliche aus Mietvertrag und Eigentum und sonstigem Rechtsgrund herrührenden Ansprüche gegen die Mieter
und die Stadt B. N. als Untermieterin mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung der Miete auf Dr. B., Käufer, übergehen sollen. Bei Abfassung der Abtretungserklärung wurde übersehen, daû auch die J. G. B. N. Mieterin ist. Zur Klarstellung bestätigen und bekräftigen die Kaufvertragsparteien ihre Erklärungen wie folgt: ..." Der Beklagte zu 1 trat seinerseits die ihm aus dem Untermietvertrag gegen die Beklagte zu 2 zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Die Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen wurde. Im übrigen führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien schon deshalb nicht entstanden, weil die Auslegung des Mietvertrages vom 17. April 1991 ergebe, daû sie nicht neben dem Beklagten zu 1 Vertragspartei geworden sei. Im übrigen hat es dahinstehen lassen, ob und in welchem Umfang die Voreigentümerin Schadenser-
satz von den Beklagten zu 1 und 3 habe verlangen können, weil derartige Ansprüche jedenfalls mit der Veräuûerung des Grundstücks erloschen seien. Denn wenn der Eigentümer sein beschädigtes Hausgrundstück veräuûere, bevor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten habe, werde die Herstellung mit der Folge unmöglich, daû der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB erlösche (BGHZ 81, 385, 390 ff; und Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - NJW 1993, 1793, 1794). Für den Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen könne nichts anderes gelten. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. 2. Mit der gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 keinen Bestand haben. Denn die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (zuletzt: Nichtannahmebeschluû vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97 - NJW 1998, 2905), auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, etwa bestehende Schadensersatzansprüche seien hier mit der Veräuûerung des Grundstücks erloschen, hat sich nach Erlaû der angefochtenen Entscheidung geändert. Zumindest für den hier vorliegenden Fall, daû ein Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages spätestens mit dem Wirksamwerden der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück an den Erwerber abgetreten wird, geht der V. Zivilsenat nunmehr vom Fortbestand dieses Anspruchs aus (vgl. Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - ZIP 2001, 1205, 1206 f. m. Anm. Vogel, EWiR § 249 2/01). Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats. Selbst wenn man mit dem V. Zivilsenat davon ausgeht, daû der Fortbestand des Anspruchs aus § 249 Satz 2 BGB davon abhängig ist, daû die Herstellung des ursprünglichen Zustandes noch möglich wäre, ist diese Voraussetzung jeden-
falls auch dann noch gegeben, wenn das Eigentum an dem Grundstück und der Herstellungsanspruch (in der Ausgestaltung des § 249 Satz 1 oder 2 BGB) in einer Hand verbleiben. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 249 Satz 2 BGB, der im Falle der Gesamtrechtsnachfolge , zum Beispiel im Erbfall, auf den Rechtsnachfolger übergeht, im Fall der umfassenden Einzelrechtsnachfolge durch Eigentumsübertragung und Forderungsabtretung erlöschen soll. Der Senat kann indes nicht abschlieûend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Voreigentümerin und dem Beklagten zu 1 die an den Kläger abgetretenen Schadensersatzansprüche zustanden. Ebenso folgerichtig hat es sich auch nicht mit den Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt, die Schäden durch Gewalteinwirkung seien erst nach Rückgabe des Mietobjekts an die Voreigentümerin entstanden, die das Haus unverschlossen dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, und ein weiterer Teil der Schäden sei bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesen. 3. Hingegen hält die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage der rechtlichen Prüfung stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Hauptmietvertrages dahin, daû allein der Beklagte zu 1 Mieter sein sollte, ist möglich und revisionsrechtlich unbedenklich; Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt insbesondere kein Geständnis der Beklagten zu 2 im Sinne des § 288 ZPO dahingehend vor, sie sei ebenfalls auf Mieterseite Vertragspartei geworden.
Richtig ist zwar, daû die Beklagte zu 2 im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, der "ursprünglich abgeschlossene Mietvertrag mit der j. G. " sei niemals vollzogen worden, und diese sei von der Rechtsvorgängerin des Klägers "einverständlich aus dem ursprünglichen Mietvertrag entlassen worden". Richtig ist ferner, daû über diesen Vortrag mündlich verhandelt worden ist und die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht von dessen in § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO vorgesehenen Protokollierung abhängt (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5). Das Revisionsgericht kann aber selbst und auch erstmalig prüfen, ob die Prozeûhandlung einer Partei die Voraussetzungen eines Geständnisses erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - NJW 1994, 3109 m.N.). Das ist hier nicht der Fall. Gegenstand eines Geständnisses können nur Tatsachen sein; diese allerdings auch in ihrer juristischen Einkleidung als einfacher Rechtsbegriff (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3). Zur Auslegung eines Vertrages heranzuziehende Umstände sind auch dann, wenn es sich um innere Vorgänge wie die Willensrichtung des Erklärenden handelt, dem Beweis und damit auch einem Geständnis zugängliche Tatsachen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85 - NJW 1987, 901 m.N. und vom 26. März 1981 - IVa ZR 141/80 - NJW 1981, 1562, 1563). So kann auch die Tatsache, daû eine Person (auch) im Namen eines Dritten aufgetreten ist, Gegenstand eines Geständnisses sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR ZPO § 288 Geständniswille

5).

Von dem Sachverhalt, der der zuletzt genannten Entscheidung zugrunde lag, unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, daû die Beklagte
zu 2 zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder zugestanden hat, der Beklagte zu 1 sei auch in ihrem Namen aufgetreten. Sie hat darüber hinaus auch weder zugestanden , daû der Beklagte zu 1 alleinvertretungsberechtigt oder von ihr zum Abschluû des Mietvertrages bevollmächtigt gewesen sei, noch daû sie im Nachhinein die Erklärungen des Beklagten zu 1 genehmigt oder eine anderweitige Mieteintrittsvereinbarung geschlossen habe. Ihre Erklärung, der ursprünglich (auch) mit ihr zustande gekommene Mietvertrag sei niemals vollzogen worden und die ursprüngliche Vermieterin habe sie aus dem Mietvertrag entlassen, erweist sich daher als bloûe Rechtsansicht, an die sie - anders als an ein Geständnis - ebensowenig gebunden war wie das Gericht. Zwar mag die Erklärung, Mieter geworden zu sein, im Einzelfall als Tatsachenerklärung gewertet werden können, da es sich insoweit um einen einfachen , auch Nichtjuristen geläufigen Rechtsbegriff handelt. Dies setzt aber voraus , daû für die Art und Weise, in der dieses Mietverhältnis im konkreten Fall zustande gekommen sein soll, ersichtlich nur ein ganz bestimmtes tatsächliches Geschehen in Betracht kommt. Denn nicht das Rechtsverhältnis als solches , sondern nur die Tatsachen, aus denen sich dieses Rechtsverhältnis ergeben soll, können bestritten oder aber zugestanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 13/85 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff

2).

Ist ein an sich einfacher Begriff hingegen im konkreten Fall zweifelhaft, scheidet ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO aus (vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 288 Rdn. 4 m.N.). Als Geständnis einer Tatsache kann die einen solchen Begriff verwendende Erklärung aber auch dann nicht angesehen werden, wenn - wie hier - schon der Mietvertrag selbst hinsichtlich der Frage, ob neben der auf Mieterseite unterzeichnenden Naturalperson auch eine juristische Per-
son Mitmieterin sein sollte, der Auslegung bedarf und mehrere, einander zum Teil ausschlieûende tatsächliche Vorgänge in Betracht kommen, infolge derer die juristische Person ebenfalls Partei dieses Vertrages geworden sein könnte. Denn der Erklärung der Beklagten zu 2 ist hier lediglich zu entnehmen, daû sie einer bestimmten Vertragsauslegung (zunächst) nicht entgegentreten will, nicht aber, daû damit zugleich eine von mehreren in Betracht kommenden tatsächlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrages auch mit ihr unstreitig gestellt werden solle.
Gerber Sprick Weber-Monecke Ahlt Vézina

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - XII ZR 28/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - XII ZR 28/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - XII ZR 28/99 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - XII ZR 28/99 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - XII ZR 28/99 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2001 - V ZR 435/99

bei uns veröffentlicht am 04.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/99 Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 435/99 Verkündet am:
4. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der
Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung
an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe
von BGHZ 81, 385, 392).
BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das Land Berlin war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks K. Straße, das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. Dazu brachte das Land Berlin das Grundstück in eine GmbH ein, die es für 878.270 DM an eine KG veräußerte, die sich verpflichtete, ein in notarieller Form unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen.
1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene P. Verwaltungsund Beteiligungsgesellschaft mbH (P. GmbH), auf dem ihr gehörenden Nachbargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. Die
Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1 übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die Unterfangungsund Ankerarbeiten und die später in Konkurs gefallene O. Grundbau GmbH für die Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten einschaltete. Der Streithelfer der Beklagten zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehmerin.
Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am Haus K. Straße Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P. GmbH veranlaßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten soll.
Am 17. März 1994 unterbreiteten die Kläger sowie weitere Mieter des Hauses K. Straße als Gesellschaft bürgerlichen Rechts der KG ein notarielles Angebot zum Kauf des Hausgrundstücks für 878.270 DM. Wegen der Verpflichtung zur Vertragsannahme entspann sich in der Folgezeit zwischen einer Gesellschaft, die behauptete, Rechtsnachfolgerin der KG geworden zu sein, und den Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete und zur Auflassung an die Kläger führte, die am 11. November 1997 als Eigentümer (in gesellschaftlicher Verbundenheit) in das Grundbuch eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang erklärten die KG sowie eine Gründergesellschaft der KG am 3. März 1997 die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie gegen die O. Grundbau GmbH an die Kläger.
Diese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer Vertiefungsarbeiten durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe der von dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend. Land- und Ober-
landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob den Klägern aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB in Verbindung mit § 909 BGB dem Grunde nach zusteht. Es hält die Klage schon deswegen für unbegründet, weil es an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Denn die Kläger machten allein die Wiederherstellungskosten aus abgetretenem Recht der Voreigentümerin geltend. Insoweit sei der Anspruch aber erloschen, da eine Wiederherstellung für die geschädigte Voreigentümerin infolge Veräußerung des Grundstücks unmöglich geworden sei.

II.


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Allerdings entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats, woran auch im Ausgangspunkt festzuhalten bleibt.
Der - hier geltend gemachte - Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Satz 2 BGB) stellt nur eine besondere Form des Naturalersatzanspruchs nach § 249 Satz 1 BGB dar. Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglich ist (Senat, BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, jew. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso Staudinger/ Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 220; Schiemann, Festschrift für Hagen, 1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2908). Sonach scheidet er grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte den Gegenstand, um dessen Wiederherstellung es geht, veräußert oder wenn der Gegenstand untergegangen ist. Der Geschädigte bleibt dann nicht schutzlos, er kann vielmehr Kompensation seines Schadens nach § 251 Abs. 1 BGB verlangen.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Kläger ihren Anspruch allein auf die Rechtsfolge des § 249 Satz 2 BGB gestützt und Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 BGB nicht verlangt haben. Die Rüge der Revision, das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit, den Schaden nach § 251 Abs. 1 BGB geltend zu machen, einen gebotenen Hinweis unterlassen (§ 278 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Berichterstatter hatte schriftlich auf die Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Alternative des § 251 Abs. 1 BGB war im Anwaltsprozeß nicht geboten. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung ergab sich aus der angeführten Rechtsprechung des Senats.
3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts , die Veräußerung des Grundstücks habe ungeachtet des Umstands zum Erlöschen des Anspruchs nach § 249 Satz 2 BGB geführt, daß dieser Anspruch vor der Übertragung des Grundstücks an die Kläger abgetreten worden ist. Allerdings entspricht das angefochtene Urteil auch insoweit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 81, 385, 392). Daran wird jedoch nicht festgehalten.

a) Die Auffassung des Senats, den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zu versagen, wenn die beschädigte Sache veräußert worden ist, beruht auf der Überlegung, daß der durch § 249 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nach Veräußerung der Sache nicht mehr erreicht werden kann, weil die Integrität der Rechtsgüter des Geschädigten nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Dieser Gedanke trifft aber nur zu, wenn der Geschädigte zwar den beschädigten Gegenstand veräußert, weiterhin aber Schadensersatz begehrt. Die Ersatzleistung kann dann nicht mehr dem Herstellungsinteresse dienen, sondern nur noch den rechnerischen Schaden im Vermögen ausgleichen. Anders ist es hingegen, wenn mit der Veräußerung der Sache der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Dann bleibt die Verfolgung des Herstellungsinteresses möglich. Allerdings kann sie nicht mehr der ursprünglich Geschädigte betreiben, wohl aber sein Rechtsnachfolger. Der Umstand der Rechtsnachfolge läßt das Herstellungsinteresse nicht entfallen und steht einer Fortgeltung des § 249 BGB nicht entgegen. Das zeigt sich einleuchtend im Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Gesamtrechtsnachfolger den in der Person des Rechtsvorgängers entstandenen, auf Herstellung gerichteten Schadensersatzanspruch (nach § 249 Satz 1 oder Satz 2 BGB) weiterhin geltend machen kann. Er ist in dessen Rechtsstellung eingerückt. Es gibt keinen für die Bewertung beachtlichen Grund, den Fall der Einzelrechtsnachfolge hin-
sichtlich Eigentum und Forderungsinhaberschaft anders zu behandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht später wirksam wird als die Eigentumsübertragung der beschädigten Sache. Ob die Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung der Sachübertragung nachfolgt, oder ob die Abtretung dann ins Leere geht, weil der Herstellungsanspruch mit der Veräußerung der Sache bereits erloschen ist, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall wurde sie vorgenommen - ihre Wirksamkeit unterstellt -, bevor das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger überging.

b) Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung ist nicht durch Vertrauensschutz - und Rechtssicherheitsgesichtspunkte geboten. Vielmehr überwiegen deutlich die Sachgründe für eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung in dem dargestellten Umfang (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982, GSZ 1/82, NJW 1983, 228; Senat, Urt. v. 25. März 1983, V ZR 268/81, NJW 1983, 1610).
Die Ä nderung der Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsatz des Verhältnisses von § 249 zu § 251 BGB. Insoweit hält der Senat vielmehr an der bisherigen Rechtsprechung fest. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen dieses Grundsatzes in einer bestimmten Fallkonstellation, für die die Begründung der Rechtsprechung das bisher für richtig erachtete Ergebnis nicht trägt. Vertrauensschutzinteressen treten schon deswegen zurück, weil auch bislang der Schädiger in solchen Fällen nicht damit rechnen konnte, von Ansprüchen verschont zu bleiben. Vielmehr mußte er gewärtigen, mit einem nach § 251 Abs. 1 BGB bemessenen Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Daß er dadurch im Regelfall günstiger gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Andererseits führt die Ä nderung der Rechtsprechung in diesem Teilbereich im Ergebnis
zu einer Annäherung an die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, die bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen generell davon ausgeht, daß der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB fortbesteht, auch wenn das beschädigte Fahrzeug veräußert wird (BGHZ 66, 239; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469). Der damit verbundenen Rechtsvereinheitlichung gebührt angesichts der geringen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorrang.

III.


Da das Berufungsgericht, von seinem Ansatz her konsequent, bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagten wegen der geltend gemachten Schäden in Anspruch genommen werden können und ob etwaige Ansprüche wirksam an die Kläger abgetreten worden sind, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können. Bei der Frage der Abtretung wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Zedent Inhaber des Anspruchs war oder
ob er der GmbH zustand bzw. ob er mit der Veräußerung des Grundstücks an die KG erloschen ist.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.