Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 435/99 Verkündet am:
4. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der
Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung
an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe
von BGHZ 81, 385, 392).
BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das Land Berlin war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks K. Straße, das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. Dazu brachte das Land Berlin das Grundstück in eine GmbH ein, die es für 878.270 DM an eine KG veräußerte, die sich verpflichtete, ein in notarieller Form unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen.
1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene P. Verwaltungsund Beteiligungsgesellschaft mbH (P. GmbH), auf dem ihr gehörenden Nachbargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. Die
Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1 übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die Unterfangungsund Ankerarbeiten und die später in Konkurs gefallene O. Grundbau GmbH für die Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten einschaltete. Der Streithelfer der Beklagten zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehmerin.
Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am Haus K. Straße Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P. GmbH veranlaßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten soll.
Am 17. März 1994 unterbreiteten die Kläger sowie weitere Mieter des Hauses K. Straße als Gesellschaft bürgerlichen Rechts der KG ein notarielles Angebot zum Kauf des Hausgrundstücks für 878.270 DM. Wegen der Verpflichtung zur Vertragsannahme entspann sich in der Folgezeit zwischen einer Gesellschaft, die behauptete, Rechtsnachfolgerin der KG geworden zu sein, und den Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete und zur Auflassung an die Kläger führte, die am 11. November 1997 als Eigentümer (in gesellschaftlicher Verbundenheit) in das Grundbuch eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang erklärten die KG sowie eine Gründergesellschaft der KG am 3. März 1997 die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie gegen die O. Grundbau GmbH an die Kläger.
Diese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer Vertiefungsarbeiten durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe der von dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend. Land- und Ober-
landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob den Klägern aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB in Verbindung mit § 909 BGB dem Grunde nach zusteht. Es hält die Klage schon deswegen für unbegründet, weil es an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Denn die Kläger machten allein die Wiederherstellungskosten aus abgetretenem Recht der Voreigentümerin geltend. Insoweit sei der Anspruch aber erloschen, da eine Wiederherstellung für die geschädigte Voreigentümerin infolge Veräußerung des Grundstücks unmöglich geworden sei.

II.


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Allerdings entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats, woran auch im Ausgangspunkt festzuhalten bleibt.
Der - hier geltend gemachte - Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Satz 2 BGB) stellt nur eine besondere Form des Naturalersatzanspruchs nach § 249 Satz 1 BGB dar. Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglich ist (Senat, BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, jew. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso Staudinger/ Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 220; Schiemann, Festschrift für Hagen, 1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2908). Sonach scheidet er grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte den Gegenstand, um dessen Wiederherstellung es geht, veräußert oder wenn der Gegenstand untergegangen ist. Der Geschädigte bleibt dann nicht schutzlos, er kann vielmehr Kompensation seines Schadens nach § 251 Abs. 1 BGB verlangen.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Kläger ihren Anspruch allein auf die Rechtsfolge des § 249 Satz 2 BGB gestützt und Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 BGB nicht verlangt haben. Die Rüge der Revision, das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit, den Schaden nach § 251 Abs. 1 BGB geltend zu machen, einen gebotenen Hinweis unterlassen (§ 278 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Berichterstatter hatte schriftlich auf die Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Alternative des § 251 Abs. 1 BGB war im Anwaltsprozeß nicht geboten. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung ergab sich aus der angeführten Rechtsprechung des Senats.
3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts , die Veräußerung des Grundstücks habe ungeachtet des Umstands zum Erlöschen des Anspruchs nach § 249 Satz 2 BGB geführt, daß dieser Anspruch vor der Übertragung des Grundstücks an die Kläger abgetreten worden ist. Allerdings entspricht das angefochtene Urteil auch insoweit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 81, 385, 392). Daran wird jedoch nicht festgehalten.

a) Die Auffassung des Senats, den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zu versagen, wenn die beschädigte Sache veräußert worden ist, beruht auf der Überlegung, daß der durch § 249 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nach Veräußerung der Sache nicht mehr erreicht werden kann, weil die Integrität der Rechtsgüter des Geschädigten nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Dieser Gedanke trifft aber nur zu, wenn der Geschädigte zwar den beschädigten Gegenstand veräußert, weiterhin aber Schadensersatz begehrt. Die Ersatzleistung kann dann nicht mehr dem Herstellungsinteresse dienen, sondern nur noch den rechnerischen Schaden im Vermögen ausgleichen. Anders ist es hingegen, wenn mit der Veräußerung der Sache der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Dann bleibt die Verfolgung des Herstellungsinteresses möglich. Allerdings kann sie nicht mehr der ursprünglich Geschädigte betreiben, wohl aber sein Rechtsnachfolger. Der Umstand der Rechtsnachfolge läßt das Herstellungsinteresse nicht entfallen und steht einer Fortgeltung des § 249 BGB nicht entgegen. Das zeigt sich einleuchtend im Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Gesamtrechtsnachfolger den in der Person des Rechtsvorgängers entstandenen, auf Herstellung gerichteten Schadensersatzanspruch (nach § 249 Satz 1 oder Satz 2 BGB) weiterhin geltend machen kann. Er ist in dessen Rechtsstellung eingerückt. Es gibt keinen für die Bewertung beachtlichen Grund, den Fall der Einzelrechtsnachfolge hin-
sichtlich Eigentum und Forderungsinhaberschaft anders zu behandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht später wirksam wird als die Eigentumsübertragung der beschädigten Sache. Ob die Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung der Sachübertragung nachfolgt, oder ob die Abtretung dann ins Leere geht, weil der Herstellungsanspruch mit der Veräußerung der Sache bereits erloschen ist, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall wurde sie vorgenommen - ihre Wirksamkeit unterstellt -, bevor das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger überging.

b) Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung ist nicht durch Vertrauensschutz - und Rechtssicherheitsgesichtspunkte geboten. Vielmehr überwiegen deutlich die Sachgründe für eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung in dem dargestellten Umfang (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982, GSZ 1/82, NJW 1983, 228; Senat, Urt. v. 25. März 1983, V ZR 268/81, NJW 1983, 1610).
Die Ä nderung der Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsatz des Verhältnisses von § 249 zu § 251 BGB. Insoweit hält der Senat vielmehr an der bisherigen Rechtsprechung fest. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen dieses Grundsatzes in einer bestimmten Fallkonstellation, für die die Begründung der Rechtsprechung das bisher für richtig erachtete Ergebnis nicht trägt. Vertrauensschutzinteressen treten schon deswegen zurück, weil auch bislang der Schädiger in solchen Fällen nicht damit rechnen konnte, von Ansprüchen verschont zu bleiben. Vielmehr mußte er gewärtigen, mit einem nach § 251 Abs. 1 BGB bemessenen Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Daß er dadurch im Regelfall günstiger gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Andererseits führt die Ä nderung der Rechtsprechung in diesem Teilbereich im Ergebnis
zu einer Annäherung an die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, die bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen generell davon ausgeht, daß der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB fortbesteht, auch wenn das beschädigte Fahrzeug veräußert wird (BGHZ 66, 239; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469). Der damit verbundenen Rechtsvereinheitlichung gebührt angesichts der geringen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorrang.

III.


Da das Berufungsgericht, von seinem Ansatz her konsequent, bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagten wegen der geltend gemachten Schäden in Anspruch genommen werden können und ob etwaige Ansprüche wirksam an die Kläger abgetreten worden sind, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können. Bei der Frage der Abtretung wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Zedent Inhaber des Anspruchs war oder
ob er der GmbH zustand bzw. ob er mit der Veräußerung des Grundstücks an die KG erloschen ist.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


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(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

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Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.