Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2001 - XII ZR 233/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung einer Hebebühne. Die Klägerin hatte den Beklagten den Auftrag erteilt, Jalousien an einem Bürohaus zu montieren. Die für die Montage benötigte fahrbare Hebebühne hatte sie, vertreten durch den Beklagten zu 1, bei der Firma Autohaus M. gemietet und den Beklagten unentgeltlich für die Dauer der Montage zur Verfügung gestellt. Der Mietvertrag untersagte die Weitergabe der Hebebühne an nicht in die Benutzung eingewiesene Dritte.Der Beklagte zu 1 überließ die Hebebühne einem Mitarbeiter einer Drittfirma , der nicht mit der Benutzung vertraut gemacht worden war. Durch dessen unsachgemäße Handhabung kam es zu einem Unfall, bei dem die Hebebühne beschädigt wurde. Am 30. November 1994 gaben die Beklagten die beschädigte Hebebühne an die Vermieterin, die Firma Autohaus M. , zurück. In einem von dieser gegen die Klägerin geführten Rechtsstreit wurde die Klägerin zum Ersatz der für die Reparatur der Hebebühne angefallenen Kosten verurteilt. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996, der am 8. Oktober 1996 bei Gericht einging, den Streit verkündet. Die Klägerin verlangt im Wege des Rückgriffs von den Beklagten Zahlung der Urteilssumme und der Verfahrenskosten. Sie hat mit bei Gericht am 26. Mai 1997 eingegangenem Antrag über diese Beträge einen Mahnbescheid gegen die Beklagten erwirkt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf einer positiven Vertragsverletzung beruhende Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Beschädigung der Hebebühne sei in entsprechender Anwendung der §§ 558, 606, 1057 BGB verjährt. Hierzu hat es unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Schadensfällen, in denen die Überlassung einer Sache im Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stand und in denen er auf die Schadensersatzansprüche die Regeln der kurzen Verjährung angewandt hat (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 - NJW 1968, 1472 f.; BGHZ 119, 35 f. m.w.N.), ausgeführt: Bei der Überlassung der Hebebühne handele es sich zwar nicht um eine Leihe im eigentlichen Sinn des § 598 BGB, da die Überlassung der Sache hier nicht im ausschlieûlichen Interesse des Entleihers, sondern auch der Klägerin gelegen habe. Allerdings handele es sich um einen der Leihe ähnlichen, zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassungsvertrag, aus dem sich ebenso wie bei der Leihe für den Beklagten die Pflicht ergeben habe, sorgsam mit der übergebenen Sache umzugehen. Auf diesen Vertrag seien wegen der gleichartigen Sach- und Interessenlage die Verjährungsvorschriften der §§ 558, 606, 1057 BGB entsprechend anzuwenden. Zweck dieser kurzen Verjährungsfrist sei es nämlich, eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen und eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizuführen. Eine schnelle Abwicklung sei wünschenswert, weil Gebrauchsüberlassungsverhältnisse häufig wechselnde Interessen berührten und der Zustand der zurückgegebenen Sache nach längerer Zeit nur noch schwer feststellbar sei. Diesen Zweck gelte es auch in Fällen der vorliegenden Art zu erfüllen, in denen dem Empfänger - wiehier den Beklagten - im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis eine zeitlich begrenzte Einwirkungsmöglichkeit auf die überlassene Sache eingeräumt werde, die die Möglichkeit einer Schädigung biete. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen der Parteien im Werkvertragsrecht liege und es sich hier um eine Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen dieses Vertrages handele. So habe auch der Bundesgerichtshof in seiner genannten Rechtsprechung die Verjährungsvorschriften der §§ 558, 606 und 1057 BGB für entsprechend anwendbar erklärt, ohne dabei darauf abzustellen, ob der vertragliche Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen der Parteien auf der Gebrauchsüberlassung liege. Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Beschädigungen der Hebebühne entstandenen Schadens sei verjährt, nachdem die Hebebühne am 30. November 1994 zurückgegeben und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maûnahme, nämlich die Streitverkündung , im Oktober 1996 vorgenommen worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Landgericht habe zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung bejaht, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.2. Die Revision ist jedoch der Ansicht, dieser Anspruch verjähre gemäû § 195 BGB in 30 Jahren. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sei die Verletzung der allgemeinen Schutzpflicht der Beklagten, sich bei Abwicklung des Werkvertrags so zu verhalten, daû Rechtsgüter der Klägerin nicht verletzt würden. Eine solche Schutzpflicht bestehe auch hinsichtlich eines Arbeitsgerätes, das vom Besteller im Rahmen einer Mitwirkung nach § 642 BGB dem Unternehmer zur Verfügung gestellt worden sei. Da die Überlassung der Hebebühne nur im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag zum Zwecke der Montage der Jalousien erfolgt sei und es sich daher nur um einen Werkvertrag, nicht etwa um einen gemischten Vertrag aus verschiedenen Vertragstypen handele, müsse sich auch die Haftung und Verjährung allein nach dem Haftungs- und Verjährungsgefüge des Werkvertragsrechts richten. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung im Rahmen dieses Werkvertrages unterlägen aber der dreiûigjährigen Verjährung nach § 195 BGB. Es sei systemwidrig, die Verjährungsvorschriften entsprechend der Leihe allein deshalb heranzuziehen, weil der Besteller dem Werkunternehmer die Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen habe. 3. Mit dieser Ansicht dringt die Revision nicht durch. Zwar unterliegen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung regelmäûig der allgemeinen dreiûigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der hier gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin aus positiver Verletzung der mit den Beklagten getroffenen Abrede über die unentgeltliche zeitweise Überlassung einer Hebebühne ist jedoch den für die Ansprüche aus Leihe geltenden Vorschriften über die kurze Verjährung entsprechend den §§ 558 Abs. 1, 606 BGB a.F. zu unterstellen.
a) Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die vereinbarte Überlassung der Hebebühne eine Leihe oder ein der Leihe ähnlicher Vertrag ist. Denn die genannten Verjährungsvorschriften finden auf ähnliche Gebrauchsüberlassungsverhältnisse entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1964 - VI ZR 260/62 = NJW 1964, 1225 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 = NJW 1968, 1472; BGHZ 119, 35, 38 ff.). Der diese Rechtsprechung tragende Gesichtspunkt liegt darin, daû die Interessenlage bei anderen Gebrauchsüberlassungsverträgen die gleiche ist. Das Oberlandesgericht geht im übrigen zutreffend davon aus, daû die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung verschiedenartigen Vertragstypen (Werkvertrag einerseits und Gebrauchsüberlassungsvertrag andererseits) zuzuordnende Elemente enthält, von denen die Gebrauchsüberlassung einen eigenständigen Charakter hat. Die Beklagten haben sich zur Montage der Jalousien, die Klägerin hat sich als Gegenleistung zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Zusätzlich war vereinbart, daû die Klägerin den Beklagten eine Hebebühne zur Durchführung der Montage unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, die vereinbarte Überlassung der Hebebühne eine Mitwirkungspflicht der Klägerin im Sinne des § 642 BGB begründet; denn auch in diesem Falle beschränkt sich die werkvertragliche Regelung auf die Folgen, die sich ergeben, wenn der Besteller mit der Mitwirkungshandlung in Verzug gerät (§§ 642, 643 BGB a.F.). Darum geht es hier jedoch ersichtlich nicht. Der Einwand der Revision ist daher nicht geeignet, das Vertragsgefüge ausschlieûlich dem Typus des Werkvertrags zuzuordnen und den dortigen Haftungs- und Verjährungsregeln bzw. der dreiûigjährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu unterstellen.
b) Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend darauf an, ob das Schwergewicht der Vereinbarungen auf dem Werkvertrag oder dem Gebrauchsüberlassungsvertrag liegt. Denn die aus dem Gebrauchsüberlassungsvertrag herrührende eigenständige Sorgfaltspflicht der Beklagten in bezug auf das überlassene Gerät bleibt sich unabhängig davon gleich, ob das Schwergewicht der Vereinbarung auf dem Werk- oder dem Gebrauchsüberlassungsvertrag ruht. Enthält ein Vertragswerk, wie hier, eigenständige Regelungen, die ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach jeweils nur einem der darin enthaltenen Vertragstypen zuzuordnen sind, so bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen und der Interessenlage. Dabei ist es grundsätzlich geboten, die jeweils sachnächsten Vorschriften anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag stehen (vgl. MünchKomm/Thode BGB 4. Aufl. § 305 Rdn. 67 m.w.N.). Wird die Sorgfaltspflicht aus dem Gebrauchsüberlassungsvertrag verletzt und entstehen hieraus Schadensersatzansprüche, so ist es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, sachgerecht, die Rechtsfolgen aus einer schuldhaften Beschädigung der dem Werkunternehmer unentgeltlich überlassenen Gerätschaften auch hinsichtlich der Verjährung dem Recht der Leihe als dem sachnächsten Recht zu unterstellen. Nach §§ 558 Abs. 1, 606 BGB a.F. verjähren Schadensersatzansprüche aus Miete und Leihe wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache binnen sechs Monaten ab Rückgabe der Sache. Der Zweck dieser kurzen Verjährung besteht darin, die Abwicklung beendeter Gebrauchsüberlassungsverträge so schnell wie möglich sicherzustellen (vgl. BGHZ 54, 264, 267 m.w.N.). Dieser Zweck rechtfertigt eine Anwendung der §§ 558, 606 BGB a.F. unabhängig davon, ob sich eine vereinbarte Gebrauchsüberlassung im Einzelfall als Miete, Leihe, als ein der Leihe ähnlicher Vertrag oder aber als eine dem Recht der Leihe sachnahe Nebenabrede
in einer Vereinbarung darstellt, deren Schwergewicht auf einem anderen Vertragstyp beruht. In allen diesen Fällen ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt für ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge entschieden hat, die Interessenlage der Parteien dieselbe: Der überlassene Gegenstand wird vielfach in rascher Folge verschiedenen Personen zugänglich gemacht und so die Feststellung von etwaigen Schäden, Schädigern und Schadensursachen mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger. Daher erscheint eine rasche Abwicklung etwaiger Schadensersatzansprüche im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs wünschenswert (BGHZ 54, aaO 267; 119 aaO 39, BGH, Urteil vom 21. Mai 1968 aaO jew. m.w.N.). So liegen die Dinge auch hier. Auch im vorliegenden Fall ist die von der Klägerin gemietete und für zwei Tage an die Beklagten weitergegebene Hebebühne von der Art ihrer Verwendung her einem schnellen Wechsel der Benutzer ausgesetzt. Es besteht deshalb auch bei diesem Gebrauchsüberlassungsvertrag ein schützenswertes Interesse der Beteiligten an einer schnellen Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche.
c) Dieses aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gewonnene Ergebnis ist um so unbedenklicher, als damit eine nicht vertretbare Schlechterstellung der Klägerin nicht verbunden ist. Einerseits genieût sie im Verhältnis zum Eigentümer der Hebebühne, von dem sie diese ihrerseits gemietet hatte, den Schutz der kurzen Verjährung, andererseits ist im Verhältnis zu ihren Schuldnern, den Beklagten, nicht einzusehen, warum ihr nicht angesonnen werden sollte, ihre Ansprüche alsbald, nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der überlassenen und beschädigten Sache geltend zu machen (vgl. BGHZ 54, aaO S. 268).
d) Die Beklagten haben die Hebebühne am 30. November 1994 zurückgegeben. Die sechsmonatige Verjährungsfrist endete mithin am 31. Mai 1995. Sie konnte durch die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1996 gegenüber der Beklagten erklärte Streitverkündung in dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen die Klägerin nicht mehr unterbrochen werden. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
- 1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und - 2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.