vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 108 F 1358/08, 08.08.2008
Oberlandesgericht Nürnberg, 7 UF 1230/08, 17.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 17/09 Verkündet am:
8. Juni 2011
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1578 b; EGZPO § 36

a) Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums
ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund
aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 ergibt (im
Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111; BGHZ 186, 1
= FamRZ 2010, 1238 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010,
538).

b) Zur Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge, wenn der Versorgungsausgleich
nur einen Teil der Ehezeit erfasst (im Anschluss an Senatsurteile
vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 und vom 2. März 2011
- XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten im Januar 1968 im Alter von 24 (Kläger) und 19 Jahren (Beklagte). Aus der Ehe ging eine im Mai 1968 geborene Tochter hervor. Im August 1994 zog die Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Auf den im September 1995 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe, rechtskräftig seit Oktober 1997, geschieden.
2
Der Kläger heiratete 1999 erneut. Die Beklagte ist seit 1994 mit G. H. befreundet , mit dem sie ein intimes Verhältnis unterhält.
3
Im Hinblick auf den vom Kläger, der aus einer vermögenden Familie stammt, erwarteten Vermögenszufluss von mehreren Millionen Mark übertrug der Kläger der Beklagten im Jahr 1973 ein Einfamilienhausgrundstück in N. im Wert von mindestens 650.000 DM. Anschließend vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Darüber hinaus erhielt die Beklagte aus der Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Eigentumswohnung im Jahr 2000 rund 95.000 DM. Nachdem dem Kläger aus dem elterlichen Vermögen Anfang der 1980iger Jahre ein erhebliches Vermögen zugeflossen war, widmete er sich ausschließlich der Verwaltung seines Vermögens und bestritt den Unterhalt der Familie aus Vermögenseinkünften.
4
Die Beklagte hatte vor der Eheschließung eine Lehre als Hotelfachfrau abgeschlossen und anschließend als Büroangestellte bei einem Versicherungsunternehmen gearbeitet. Nach der Geburt der Tochter unterbrach sie ihre Erwerbstätigkeit für dreieinhalb Jahre und arbeitete anschließend mit Unterbrechungen halbtags bei verschiedenen Arbeitgebern. Ab 1983 unterstützte sie den Kläger im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Vermögensverwaltung und widmete sich im Übrigen der Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsamen Kindes.
5
Aufgrund der eingeschränkten Erwerbstätigkeit des Klägers während der Ehe wurden der Beklagten im Versorgungsausgleich lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,18 DM übertragen. Der nacheheliche Unterhalt wurde zuletzt durch Urteil des Berufungsgerichts vom 6. November 2000 auf monatlich 1.990 DM Elementarunterhalt (Aufstockungsunterhalt) und 487 DM Vorsorgeunterhalt festgesetzt.
6
Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des Unterhalts ab Mai 2008 und stützt sein Begehren auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufstockungsunterhalt sowie die seit 1. Januar 2008 geänderte Rechtslage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Erziehung der gemeinsamen Tochter, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten habe und deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Billigkeit entsprechen würde. Dennoch könne dem Begehren des Klägers nicht stattgegeben werden, da im vorliegenden Fall, in dem es um die Abänderung eines rechtskräftigen Titels gehe, zusätzlich zu prüfen sei, ob der Beklagten eine solche Änderung unter Berücksichtigung ihres Vertrauens zumutbar sei (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zumutbarkeit zu verneinen.
9
Fraglich sei, ob die Umstände, auf die der Kläger sich berufe, erst durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 erheblich geworden seien oder, weil es sich um Aufstockungsunterhalt handele, bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006). Diese Frage sei aber dahin zu beantworten, dass § 36 Nr. 1 EGZPO auch im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Gerade in den Fällen, bei denen die Abänderung eines Titels über Aufstockungsunterhalt mit dem Fehlen von ehebedingten Nachteilen begründet werde, sei, da es insoweit zu gravierenden Beschneidungen bestehender Unterhaltsansprüche kommen könne, von einem gesteigerten Schutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten auszugehen. Außerdem sei in der Begründung des Gesetzentwurfs beispielhaft als Umstand die Dauer der Ehe genannt. Das lasse den Schluss zu, dass auch bei Abänderung von Titeln über Aufstockungsunterhalt, obwohl insoweit die Änderung der Gewichtung des Kriteriums der Ehedauer bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 eingetreten sei, eine Zumutbarkeitsprüfung stattfinden solle.
10
An der Zumutbarkeit der Abänderung fehle es auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagten - wie das Berufungsgericht unterstelle - ehebedingte Nachteile nicht entstanden seien. Für den Vertrauensschutz spreche vor allem die lange Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung. Der Kläger habe , nachdem er bereits zwei Jahre Trennungsunterhalt geleistet habe, seit 1. November 1997 bis heute an die Beklagte ununterbrochen Unterhalt gezahlt, und zwar in Höhe von insgesamt 4.070 DM ab 1. November 1997, von insgesamt 3.000 DM ab 1. Oktober 1999 und von insgesamt 2.477 DM ab 1. November 2000. Eine Abänderung sei nach Erlass des letzten Urteils bereits siebeneinhalb Jahre nicht mehr geltend gemacht worden. Bei dieser Situation habe die Beklagte sich darauf einrichten können, dass sie auch weiterhin Unterhaltszahlungen seitens des Klägers, dem diese aufgrund seiner sehr guten Vermögensverhältnisse in finanzieller Hinsicht nicht schwerfielen, erhalten werde. Auch die lange Ehedauer spreche für einen Vertrauensschutz. Die Parteien seien beinahe 28 Jahre verheiratet gewesen. Spätestens seit Anfang der 1980iger Jahre hätten sie einen gehobenen Lebensstil gepflegt. Nach nunmehr beinahe 41 Jahren sei der Beklagten nicht mehr zumutbar, eine Begrenzung des Unterhalts hinzunehmen zu einem Zeitpunkt, in dem sie beinahe 60 Jahre alt sei und durch Fortbildung oder andere Maßnahmen nicht mehr in der Lage sei, für höhere eigene Einkünfte zu sorgen.
11
Weiter sprächen die nur geringen im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften gegen die Zumutbarkeit der Befristung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nicht allein auf die Überlegung abgestellt werden könne, durch den Unterhaltswegfall entfalle der Einsatzzeitpunkt für den späteren Anspruch auf Altersunterhalt, stehe dem nicht entgegen. Denn diese Rechtsprechung beziehe sich nur auf § 1578 b BGB, nicht auf § 36 Nr. 1 EGZPO. Außerdem sei hier eine Ausnahme von dieser Regel gerechtfertigt, weil die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet habe und der Kläger ab 1980 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und somit keine Anwartschaften mehr erworben habe, die hätten übertragen werden können. Während der Kläger seinen eigenen Altersbedarf aus Vermögenseinkünften decken könne, sei bei der Beklagten nur der Wohnbedarf und ein geringer Teil der restlichen Bedarfe durch Kapitaleinkünfte gedeckt.
12
Bei Beurteilung der Zumutbarkeit komme ein Rückgriff auf die Kriterien des § 1579 BGB in Betracht. Der Behauptung des Klägers, die Beklagte sei aus der Ehe ausgebrochen und eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 BGB bereits in den Vorprozessen rechtskräftig abgelehnt worden sei und die Beklagte insoweit darauf habe vertrauen dürfen, dass diese Argumente bei der Bemessung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs keine Rolle mehr spielten. Soweit nunmehr behauptet werde, dass die Lebensgemeinschaft der Beklagten mit G. H. sich inzwischen zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft entwickelt habe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Da die Partner getrennte Wohnsitze unterhielten, genüge es nicht, dass sie sich überwiegend im Haus eines Partners aufhielten, die Freizeit gemein- sam verbrächten und sich die Anfangsbuchstaben der Vornamen beider Partner im amtlichen Kennzeichen ihrer Pkw befänden. Ein gemeinsames Haushalten, ein Füreinander-Dasein und Sich-Beistehen wie in der Ehe ergebe sich daraus nicht. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, weil dieses Vorbringen des Klägers wegen grober Nachlässigkeit gemäß § 621 d ZPO als verspätet zurückgewiesen worden wäre.
13
Das Vermögen, das die Beklagte durch Zuwendungen des Klägers während der Ehe erhalten habe, sei kein hinreichender Grund für die Bejahung des Zumutbarkeitserfordernisses in § 36 Nr. 1 EGZPO, denn dieser Umstand sei bei der Bemessung des Unterhalts bereits hinreichend berücksichtigt. Die Frage, ob die Beklagte das Vermögen zur Deckung ihres Unterhalts verwerten müsse, sei nicht problematisiert worden und stelle sich auch im Hinblick auf die statistisch noch hohe Lebenserwartung der Beklagten von ca. 25 Jahren nicht.

II.

14
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f. mwN) und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurteilen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 323 Rn. 1).
16
1. Die Abänderungsklage ist zulässig. Der Kläger hat sich mit der Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Herabsetzung und Befristung des Aufstockungsunterhalts auf eine wesentliche Änderung der dem abzuändernden Urteil vom 6. November 2000 zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse berufen, was für die Zulässigkeit der Klage ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 11 f.).
17
2. Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt setzt nach § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN, vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 15).
18
Die Abänderung wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse kann sowohl auf eine Gesetzesänderung als auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden, was nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF klargestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN). Im Fall des Aufstockungsunterhalts ist zudem anerkannt, dass eine Abänderung auf die durch das Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) geänderte Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts gestützt werden kann und dies unabhängig davon gilt, ob aus der Ehe - wie hier - Kinder hervorgegangen sind oder nicht (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 mwN).
19
Dementsprechend ist im vorliegenden Fall - neben weiteren Fragen - zu überprüfen, ob nach der geänderten Rechtsprechung eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB begründet ist. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Seine Auffassung, auf die Anwendung des § 1578 b BGB komme es nicht an, weil eine Abänderung jedenfalls nach § 36 Nr. 1 EGZPO scheitere, weil sie der Beklagten nicht zumutbar sei, trifft nicht zu.
20
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 36 Nr. 1 EGZPO nicht anwendbar.
21
Nach § 36 Nr. 1 EGZPO sind bei vor dem 1. Januar 2008 erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Voraussetzung ist demnach, dass die für die Abänderung angeführten Umstände erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 erheblich geworden sind. Das ist hier nicht der Fall. Denn das abzuändernde Urteil verhält sich, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, über Aufstockungsunterhalt. Dieser ließ indessen schon vor dem 1. Januar 2008 unter denselben Voraussetzungen sowohl eine Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) als auch eine Herabsetzung (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zu.
22
Dementsprechend hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass § 36 Nr. 1 EGZPO nur auf die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen anwendbar ist, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 erlassenen Urteils oder ei- ner zuvor geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16, 62 f.; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 41 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22).
23
Für eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO besteht kein Raum. Vielmehr kann das Unterhaltsverhältnis nicht anders beurteilt werden, als wenn das Abänderungsverfahren schon vor dem 1. Januar 2008 durchgeführt worden wäre. Die Überlegung des Berufungsgerichts, dass es in Fällen fehlender ehebedingter Nachteile zu gravierenden Beschneidungen bestehender Unterhaltsansprüche kommen könne, beschreibt die Folgen der im Jahr 2006 geänderten Senatsrechtsprechung, begründet aber weder eine Gesetzeslücke noch kann sie als Leitmotiv des Gesetzgebers auch für solche Fälle gelten , die vom Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 nicht betroffen sind. Das vom Berufungsgericht angeführte Schutzbedürfnis auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ist schließlich im Rahmen der nach § 1578 b BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung angemessen zu berücksichtigen, in die auch ein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die - ungekürzte - Weiterzahlung des Unterhalts Eingang findet.
24
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben.

III.

25
Da das Berufungsgericht die gebotene Prüfung der Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB unterlassen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
26
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, schon weil die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerspruchsfrei sind. Für die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zunächst zu prüfen, ob auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 23 mwN). Das Berufungsgericht ist hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien und deshalb eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Billigkeit entsprechen würde. An anderer Stelle des Berufungsurteils ist jedoch lediglich unterstellt, dass der Beklagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien. Schließlich hat das Berufungsgericht wiederum, wie sich aus der weiteren Begründung ergibt, wegen der geringen übertragenen Rentenanwartschaften einen ehebedingten Nachteil der Beklagten sogar ausdrücklich festgestellt. Da sich insoweit aus dem Berufungsurteil eindeutige Feststellungen nicht ergeben, fehlt es an der für eine Sachentscheidung erforderlichen tatsächlichen Grundlage.
27
Da es zudem an einer auf § 1578 b BGB bezogenen Ausübung des tatrichterlichen Ermessens - auch im Hinblick auf eine Herabsetzung des Unterhalts - fehlt, ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung verwehrt.

IV.

28
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
1. a) Das Berufungsgericht hat bislang keine ausreichenden Feststellungen zum Fehlen ehebedingter Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 BGB getroffen, welchen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 23 mwN) vorrangige Bedeutung zukommt.
30
aa) Im Hinblick auf die aufgrund der Rollenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens entstandenen Nachteile in der Altersvorsorge ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge nach ständiger Senatsrechtsprechung vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508).
31
Ob hier eine Ausnahme angezeigt ist, die der Senat in mehreren Fallgestaltungen zugelassen hat, lässt sich aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Der Senat hat eine Ausnahme dann angenommen, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 25). Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall, dass der Berechtigte allein aufgrund des Versorgungsausgleichs noch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllte, während dies ohne die Berufspause der Fall gewesen wäre (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 20).
32
Im vorliegenden Fall kommt die erstgenannte Ausnahme in Betracht. Hierzu hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht darauf hingewiesen , dass der Kläger seit 1980 bis zum Ende der Ehezeit keine Rentenanwart- schaften mehr erworben habe, was einen vom Versorgungsausgleich nicht erfassten ehebedingten Nachteil nahelegt. Ob der Beklagten im Ergebnis ein ehebedingter Nachteil verblieben ist, ist demnach unter Berücksichtigung der ihr seit 1980 durch die eheliche Rollenverteilung entgangenen eigenen Rentenanwartschaften zu beurteilen. Dass ein - unterstellter - Nachteil die Beklagte derzeit noch nicht belastet, sondern sich erst auswirken wird, wenn die Beklagte zum Bezug einer Rente berechtigt sein wird, steht einer Berücksichtigung im Rahmen von § 1578 b BGB nicht entgegen. Dies steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung , dass es nicht zulässig ist, von einer Unterhaltsbefristung nur deswegen abzusehen, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu wahren (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Denn im vorliegenden Fall greift der Versorgungsausgleich als das speziellere Ausgleichsinstrument nicht - vollständig - ein.
33
bb) Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung ergeben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenüber gestellt werden. Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert worden sein. Im vorliegenden Fall sind im Hinblick auf einen in der Zeit seit 1980 entstandenen Nachteil in der Altersvorsorge der Beklagten insbesondere die Vermögenszuwendungen des Klägers an die Beklagte und der vom Kläger geleistete Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen.
34
Außerdem ist der ehebedingte Nachteil in der Altersvorsorge durch die Höhe der bei (gedachter) unverändert fortgesetzter Erwerbstätigkeit des Klägers im Wege des Versorgungsausgleichs zusätzlich übertragenen Rentenanwartschaften begrenzt. Das folgt daraus, dass der Unterhaltsberechtigte im Ausnahmefall des nicht vollständig eingreifenden Versorgungsausgleichs nicht besser stehen darf als im Regelfall des Versorgungsausgleichs, der die ehebedingten Versorgungsnachteile nicht notwendig vollständig kompensiert, sondern entstandene Nachteile gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt.
35
b) Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich allerdings nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände , die - wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB - bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
36
Als Aspekte kommen im vorliegenden Fall die lange Dauer der Ehe und die guten Vermögensverhältnisse des Klägers in Betracht. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen für sich genommen aber noch keine lebenslange Lebensstandardgarantie , wie sie sich als Konsequenz des Berufungsurteils in der Sache ergeben hätte. Vielmehr ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt. Die zunehmende Distanz zu den ehelichen Lebensverhältnissen wird im vorliegenden Fall auch dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte schon seit vielen Jahren ein intimes Verhältnis zu G. H. unterhält, sodass eine weitere Gewährleistung des unveränderten Lebensstandards durch den geschiedenen Ehegatten ungeachtet dessen guter Vermögensverhältnisse nicht mehr ohne weiteres der Billigkeit entspricht.
37
Die vom Berufungsgericht herangezogene Dauer der Unterhaltsleistungen dürfte hingegen für eine Fortdauer des Unterhalts nicht angeführt werden können. Allerdings kann sich unter Umständen aus der Fortzahlung des Unterhalts ein Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten insoweit ergeben, als er im berechtigten Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die rückgängig zu machen ihm nicht oder nicht sogleich möglich oder zumutbar ist. So kann etwa die vom Unterhaltspflichtigen hingenommene eingeschränkte Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten einen Vertrauenstatbestand bilden, der gegen eine Begrenzung des Unterhalts angeführt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 37). Vergleichbare Dispositionen der Beklagten aufgrund berechtigten Vertrauens hat das Berufungsgericht hier indessen nicht festgestellt. Vielmehr ist der Beklagten bereits in dem abzuändernden Urteil wegen der Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit für die Zeit ab Oktober 1999 ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet worden. Damit hat der vom Kläger geleistete Unterhalt in der Vergangenheit nicht nur den ehelichen Lebensstandard aufrechterhalten, sondern zum Teil auch die sich aus der nicht ausreichenden Erwerbstätigkeit der Beklagten ergebende Einkommenslücke geschlossen, was eher für als gegen eine Begrenzung des Unterhalts spricht (vgl. auch Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 22 mwN).
38
c) Demnach wird das Berufungsgericht vor allem zu überprüfen haben, ob der Beklagten ehebedingte Nachteile entstanden und auch nicht durch Zuwendungen und (Vorsorge-)Unterhaltszahlungen kompensiert worden sind. Dabei ist eine zweckentsprechende Verwendung des Vorsorgeunterhalts zu unterstellen. Sollten ehebedingte Nachteile fortbestehen, so wäre eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23). Sollten keine ehebedingten Nachteile bestehen und der Aufstockungsunterhalt folglich allein auf nachehelicher Solidarität beruhen, dürfte jedenfalls ein dauerhafter unvermin- derter Unterhaltsanspruch auch in Anbetracht der Ehedauer und der guten Vermögensverhältnisse des Klägers der Billigkeit widersprechen.
39
2. Zudem haben die Parteien durch die ZurückverweisungGelegenheit, zu der vom Kläger eingewandten Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB ergänzend vorzutragen und Beweis anzubieten. Der Senat weist darauf hin, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraussetzt, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt unterhalten (vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 616 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). Unstreitig unterhielt die Beklagte die intime Beziehung mit G. H. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits seit vierzehn Jahren.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer RiBGH Dr. Günter ist ur- Nedden-Boeger laubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2008 - 108 F 1358/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 7 UF 1230/08 -

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bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 205/08 Verkündet am: 29. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2010 - XII ZR 53/09

bei uns veröffentlicht am 20.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 53/09 Verkündet am: 20. Oktober 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2010 - XII ZB 197/10

bei uns veröffentlicht am 03.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 197/10 vom 3. November 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Ga, 85; FGG-RG Art. 111 a) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2010 - XII ZR 197/08

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 197/08 Verkündet am: 10. November 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2010 - XII ZR 100/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 100/08 Verkündet am: 27. Januar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2010 - XII ZR 140/08

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 140/08 Verkündet am: 17. Februar 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2011 - XII ZR 63/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 63/09 Verkündet am: 30. März 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2004 - XII ZR 259/01

bei uns veröffentlicht am 28.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 259/01 Verkündet am: 28. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2008 - XII ZR 107/06

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 107/06 Verkündet am: 16. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2011 - XII ZR 44/09

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 44/09 Verkündet am: 2. März 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/07 Verkündet am: 25. Juni 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2010 - XII ZR 160/08

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 160/08 Verkündet am: 2. Juni 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2011 - XII ZR 17/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 374/11 Verkündet am: 29. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2011 - XII ZR 121/09

bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 121/09 Verkündet am: 21. September 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2011 - XII ZR 117/09

bei uns veröffentlicht am 05.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 117/09 Verkündet am: 5. Oktober 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

9
Auf das Rechtsmittel findet das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Für ein vor Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

11
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage mit Recht für zulässig gehalten. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass der Kläger sich für die Abänderung auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung als auch auf eine Gesetzesänderung berufen hat. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aF nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Der für das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 getroffenen Regelung in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16).

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

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aa) Die bislang umstrittene Frage, welche Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO a.F. einem Versäumnisurteil zugrunde liegen, hat der Senat für den Fall einer Änderung der Einkommensverhältnisse unlängst beantwortet. Danach ist für § 323 ZPO a.F. nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei dürfen die Abänderungsgründe nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist nach § 339 ZPO entstanden sein (vgl. § 323 Abs. 2 ZPO a.F.). Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf dieser Frist inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
11
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage mit Recht für zulässig gehalten. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass der Kläger sich für die Abänderung auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung als auch auf eine Gesetzesänderung berufen hat. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aF nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Der für das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 getroffenen Regelung in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16).

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

11
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage mit Recht für zulässig gehalten. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass der Kläger sich für die Abänderung auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung als auch auf eine Gesetzesänderung berufen hat. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aF nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Der für das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 getroffenen Regelung in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16).

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

22
Eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 323 Abs. 2 ZPO kann sich auch auf einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - Tz. 36). Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin geändert, dass es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - Tz. 60). Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kläger seine Abänderungsklage letztlich vorwiegend gestützt.
23
a) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 35 und vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, Tz. 35 f.). Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. So führt etwa im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB eine fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 19 ff.) zu einem ehebedingten Nachteil, der regelmäßig unterhaltsrechtlich auszugleichen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 107/06 Verkündet am:
16. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden
Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte
den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen
Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997
- XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten
oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können
ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften
begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden
hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang
von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung
des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134).
BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - OLG Hamm
AG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1957 geborene Antragsgegner hatten am 23. Juni 1989 die Ehe geschlossen, aus der die am 30. Oktober 1989 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte ihre vorehelich geborenen Töchter K., geboren am 15. Februar 1984, und F., gebo- ren am 8. Januar 1988, mit in die Ehe gebracht. In dem ehelichen Haushalt lebte zudem die am 21. Oktober 1983 geborene Pflegetochter D., die der Antragsgegner und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten.
3
Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus der Ehewohnung aus. Der Antragsgegner verblieb mit seiner Pflegetochter in dem in seinem Eigentum stehenden Haus.
4
Mit gerichtlichem Vergleich vom 29. September 2003 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 557 € zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin aus Teilzeittätigkeit in einem Seniorenheim in Höhe von 800 € sowie monatlichen Nebeneinkünften in Höhe von 155 € aus. Schon ab Dezember 2003 erzielte die Antragstellerin aus ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf als Krankenschwester durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.184 € sowie weiterhin Nebeneinkünfte in der zuvor berücksichtigten Höhe. Dieses höhere Einkommen teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner erst im Rahmen der Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt auf ausdrückliche Anfrage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 mit.
5
Mit Teilvergleich vom 20. April 2005 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 66.500 € zu zahlen. Mit Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden , der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Altersvorsorge- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von insgesamt 609 € monatlich verurteilt. Von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zusätzlich zu den ehezeitlich selbst erworbenen 86,76 € monatlich weitere 451,27 € übertragen. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 29. November 2005 rechtskräftig.
6
Die Antragstellerin hat nachehelich zunächst monatliche Einkünfte aus ihrer Teilzeittätigkeit als Krankenschwester in Höhe von 1.184 € sowie Nebeneinkünfte in Höhe von 155 € erzielt. Der Antragsgegner hat zunächst unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von 2.769,69 € erzielt, denen eine anteilige Steuererstattung sowie der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus hinzuzurechnen sind. Seit Juli 2006 bezieht er Kurzarbeitergeld. Von diesen Einkünften schuldet der Antragsgegner auch der gemeinsamen Tochter C. Barunterhalt.
7
Auf die Berufung des Antragsgegners gegen den Unterhaltsausspruch in dem Verbundurteil hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleistungen , zuletzt für die Zeit ab Dezember 2006 in Höhe von monatlich 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt und 192,52 € Elementarunterhalt, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien. Während die Antragstellerin Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners begehrt, beantragt der Antragsgegner vollständige Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Die Revision des Antragsgegners führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A

9
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochtenen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zusätzlich für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € gekürzt. Die vom Antragsgegner begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts hat es hingegen abgelehnt.
10
Für die Antragstellerin sei von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.900 € auszugehen, da ihr im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Tochter von 16 Jahren bei Rechtskraft der Ehescheidung eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar sei und sie sich nicht hinreichend um eine Ausweitung ihrer Teilzeittätigkeit bemüht habe. Das aus ihrer Tätigkeit im Umfang von wöchentlich 19,25 Stunden erzielte Bruttojahreseinkommen von 18.892,36 € sei deswegen auf 37.785 € zu verdoppeln, woraus sich ein Nettomonatseinkommen in Höhe von 1.842 € ergebe. Unter Berücksichtigung steuerfreier Bezüge und möglicher beruflicher Aufwendungen erscheine ein Nettoeinkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.900 € monatlich als angemessen. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus seien somit Einkünfte in Höhe von 1.628,57 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Von dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag könne die Antragstellerin 60.000 € zu einem Zinssatz von 3 % anlegen und daraus - nach Abzug von Steuern - monatlich 140 € erzielen , die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien.
11
Auf Seiten des Antragsgegners sei zunächst von seinem Einkommen als technischer Angestellter in Höhe von 2.769,69 € netto auszugehen. Dem sei ein Anteil der Steuererstattung in Höhe von monatlich 217,26 € hinzuzurechnen. Den Wohnvorteil des vom Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses mit ei- ner Wohnfläche von 120 m² hat das Berufungsgericht auf monatlich 600 € geschätzt. Davon hat es verbrauchsunabhängige Kosten in Höhe von monatlich 178 € sowie Kosten für Instandhaltung in Höhe von monatlich 54 € abgesetzt. Von dem verbleibenden Einkommen sei der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C. nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Aus der Differenz des verbleibenden Einkommens zu dem Einkommen der Antragstellerin ergebe sich der ausgeurteilte Altersvorsorge- und Elementarunterhalt.
12
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei allerdings für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € zu kürzen, weil die Antragstellerin ihren Anspruch insoweit nach § 1579 Nr. 4 BGB a.F. verwirkt habe. In dem am 29. September 2003 abgeschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt seien die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 800 € monatlich ausgegangen. Tatsächlich habe sie seit Dezember 2003 ein deutlich höheres Einkommen erzielt, das sie dem Antragsgegner aber erst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner die Steigerung ihres Einkommens auch ungefragt mitzuteilen. Denn aus dem Unterhaltsvergleich ergebe sich eine vertragliche Treuepflicht, die eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten begründe, dem Unterhaltspflichtigen jederzeit und unaufgefordert Umstände zu offenbaren, die dessen Verpflichtung aus dem Vergleich berührten. Dabei könne offen bleiben, ob und in welcher Höhe durch die Verletzung dieser Treuepflicht tatsächlich ein Schaden des Antragsgegners entstanden sei. Eine Verwirkung könne schon bei schwerwiegender Gefährdung seiner Vermögensinteressen eintreten, auch wenn wegen der im März 2004 an den Antragsgegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls ein geringer Schaden entstanden sei. Gleichwohl sei eine Sanktionierung des Fehlverhaltens geboten, weil die Antragstellerin nicht davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner ebenfalls höhere Einkünfte zur Verfügung habe. Unter Abwägung aller Gesamtumstände erscheine eine Kürzung des nachehelichen Elementarunterhalts um monatlich 100 € für die Dauer eines Jahres angemessen.
13
Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind C. aufgegeben. Außerdem könne sie seit der Scheidung wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Einer Befristung des Unterhaltsanspruchs stehe allerdings die ehezeitliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entgegen, zumal die Antragstellerin deswegen während der Ehezeit lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben habe. Gegen eine Befristung sprächen auch die lange Ehedauer von fast 13 Jahren und die dadurch eingetretene ehebedingte Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse. Außergewöhnliche Umstände, die hier gleichwohl eine Befristung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die 50 Jahre alte Angestellte arbeite zwar wieder in ihrem alten Beruf. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei verkenne das Berufungsgericht nicht, dass die zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führe, obwohl die im Falle einer späteren vollschichtigen Erwerbstätigkeit verbleibenden ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten in der Regel von dem Unterhaltspflichtigen durch den Versorgungsausgleich aufgefangen würden und damit auch diesen träfen. Im Ergebnis sei eine Begrenzung des Unterhalts aber nicht möglich, weil außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen.
14
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

B


I.

15
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Bemessung der unterhaltsrelevanten Einkünfte mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang steht und die vorübergehende Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 5 BGB1579 Nr. 4 BGB a.F.) aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnet.
16
1. Soweit das Berufungsgericht den Wohnvorteil des Einfamilienhauses des Antragsgegners mit 600 € monatlich bemessen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
17
a) Zwar hatte die Antragstellerin insoweit einen Wert von 750 € monatlich behauptet und dafür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Der Sachvortrag der Antragstellerin geht allerdings nicht über die Umstände hinaus, die das Berufungsgericht in zulässiger Weise bei der Bemessung der erzielbaren Marktmiete nach § 287 ZPO berücksichtigt hat. Denn das Berufungsgericht hat sowohl die unstreitige Wohnfläche und Ausstattung als auch die Lage des Objekts zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und dem nahe gelegenen Flughafen berücksichtigt. Damit hat das Berufungsgericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Schätzung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des Wohnwerts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534). Das Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt noch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f. und BGHZ 6, 62, 63). Insbesondere lässt sich dem Berufungsurteil auch entnehmen , dass das Berufungsgericht die Investitionen des Antragsgegners durch Einbau einer Gas-Zentralheizung, eines Parkettbodens und durch die Erneuerung der Sanitärausstattung berücksichtigt hat.
18
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin trifft den Antragsgegner hier auch keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung, selbst wenn der Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten und der Instandhaltungskosten zu einem geringeren Wohnwert führen würde, als dem Antragsgegner als Zinsgewinn im Falle einer Veräußerung des Hauses verbliebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen, wenn nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des vorhandenen Vermögens verwirklicht wird. Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der verbleibende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte nach einem Verkauf des Wohneigentums erzielen könnte. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391). Danach ergibt sich hier jedenfalls keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf des Einfamilienhauses. Zu Recht weist der Antragsgegner nämlich darauf hin, dass er dieses Haus in die Ehe eingebracht hatte und darin außer ihm auch seine Pflegetochter wohnt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des auch sonst gewährleisteten Schutzes für ein angemessenes , selbst bewohntes Hausgrundstück (vgl. insoweit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist dem Antragsgegner eine Umschichtung seines Grundvermögens nicht zumutbar.
19
2. Auch das Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bemessen.
20
a) Weil die gemeinsame Tochter der Parteien im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bereits 16 Jahre alt war, ist das Berufungsgericht auch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 1570 BGB von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ausgegangen.
21
Bei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teilzeittätigkeit von 19,25 Stunden wöchentlich ausgegangen und hat dieses verdoppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der gesetzlichen Abgaben und unter Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen einerseits sowie steuerfreier Bezüge als Krankenschwester andererseits ein durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.900 € ermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese konkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin erschüttert, sie könne allenfalls monatlich 1.500 € netto erzielen. Mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen auch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigengutachten zur Höhe des erzielbaren Einkommens einzuholen.
22
Auch soweit das Berufungsgericht von einer realen Beschäftigungsmöglichkeit der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung 49 Jahre alten Antragstellerin ausgegangen ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Denn sie arbeitet bereits einige Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester. Konkrete Umstände, die einer Ausweitung dieser Berufstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit entgegenstehen, hat die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht vorgetragen. Die beiden vorliegenden Absagen auf Bewerbungen der Antragstellerin um eine Vollzeittätigkeit können die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance nicht rechtfertigen.
23
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiv zu berücksichtigenden Einkommens der Antragstellerin auch nicht ihre eventuellen Fahrtkosten übergangen. Denn es hat solche beruflichen Aufwendungen den steuerlichen Vorteilen aus steuerfreien Bezügen gegenübergestellt. Auch diese Schätzung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
24
b) Nach § 1579 Nr. 5 BGB1579 Nr. 4 BGB a.F.) ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.
25
aa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.). Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu nehmen , soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (vgl. auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 615, 618).
26
bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zu Recht eine mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Antragsgegners angenommen.
27
Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Intensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die - wie hier - dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951 ff.).
28
Diese objektive Voraussetzung der Verwirkung hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen, weil die Antragstellerin die erhebliche Steigerung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Vergleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Obliegenheit zur ungefragten Information über spätere Einkommensänderungen verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453). Weil sich die Parteien hier im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über den Trennungsunterhalt geeinigt hatten, kommt es nicht darauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der vertraglichen Treuepflicht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder unabhängig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtlichen Treueverhältnis ergibt (so Büttner FF 2008, 15; vgl. auch Hoppenz FamRZ 1989, 337, 338 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 696 ff.).
29
Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rdn. 458). Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
30
Der Auffassung der Antragstellerin, ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil sie die Erhöhung ihrer Einkünfte nicht bewusst verschwiegen , sondern nicht daran gedacht habe, folgt der Senat nicht. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr den Schluss des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, wenn es ihr nicht sogar darauf ankam, sich durch das Verschweigen der Höhe ihres Verdienstes Vermögensvorteile zu verschaffen. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses über den Trennungsunterhalt war das Scheidungsverfahren der Parteien bereits anhängig und die Parteien verhandelten außergerichtlich über die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 9. Dezember 2004 wurde dem Antragsgegner die Verdienstabrechnung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 "wunschgemäß" überreicht.
Erst im Anschluss daran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 ihren Unterhaltsantrag im Verbundverfahren eingereicht.
31
cc) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der groben Unbilligkeit hier zu Recht angenommen. Denn die Antragstellerin hat über die Dauer eines Jahres Unterhalt auf der Grundlage deutlich geringerer eigener Einkünfte bezogen, obwohl ihr Einkommen aus Teilzeit- und Nebentätigkeit um annähernd 400 € monatlich angestiegen war. Zwar hat der Antragsgegner im März 2004 eine Steuererstattung erhalten, die jedenfalls teilweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dies schließt eine grobe Unbilligkeit als Folge der verschwiegenen höheren Einkünfte der Antragstellerin allerdings nicht aus, weil es auch in Anbetracht dieser Steuererstattung dabei bleibt, dass die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 deutlich höheren Trennungsunterhalt bezogen hat, als ihr nach den höheren eigenen Einkünften zustand. Das Verschweigen der Steuererstattung durch den Antragsgegner kann das Verschweigen der deutlichen Einkommenserhöhung durch die Antragstellerin nicht ungeschehen machen und das unterhaltsbezogen vorwerfbare Verhalten deswegen nicht wieder aufheben. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verhalten des Antragsgegners hier deswegen erst bei der Bemessung der Rechtsfolge des § 1579 BGB berücksichtigt. Wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin lediglich maßvoll um 100 € monatlich und auch nur befristet auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

II.

32
Die Revision des Antragsgegners ist hingegen begründet und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.
33
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Antragstellerin erzielbaren Zinsen aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich im Wege der Differenzmethode berücksichtigt, weil entsprechende Zinsen schon während der Ehezeit der Parteien angefallen waren. Zinseinkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Denn wenn das entsprechende Vermögen - wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durchführung des Zugewinnausgleichs – anteilig auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fällen beeinflussen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).
34
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ablehnung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Berufungsgericht.
35
a) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Rechtslage sah in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungs- unterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie i.S. einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
36
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.
37
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.).
38
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
39
aa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, dass die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor Beginn der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte, um die Betreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder sicherzustellen. Denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die Antragstellerin auch wegen der Betreuung dieses Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer weiteren Kinder waren nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach § 1586 a BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung leben solche Ansprüche, die nicht auf § 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Drucksache 16/1830 S. 22).
40
bb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind.
41
Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin verpflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf auszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass während der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese trägt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB - wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136).
42
Solche Umstände, die trotz der Obliegenheit zur Übernahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen könnten, nämlich dass sie infolge ihrer Berufspause an keiner Fortbildung teilnehmen konnte und deswegen heute über ein geringeres Einkommen verfügt, als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von 451,27 € übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt die Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften in Höhe von 538,03 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte.
43
Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.
44
3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB erneut über die Befristung des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2005 - 172 F 2200/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 109/07 Verkündet am:
25. Juni 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig
nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der
Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach

b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein
dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss
an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - OLG Hamm
AG Neuss
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 240 € für die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2005 und in Höhe von monatlich 332 € für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB auf 240 € seit dem 9. Dezember 2005 und auf jeweils 332 € ab dem 5. eines jeden Monats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005.
2
Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Beklagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Beklagte bereits seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen der phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 € erworben hatte.
3
Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1.054 €. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vorteil durch freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 € zugute. Im Jahr 2005 hat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 € erhalten, im Jahr 2006 eine solche in Höhe von rund 300 €.
4
Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 € und ab dem Jahr 2006 solche in Höhe von 1.652 € erzielt.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 282 € für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den Anspruch auf die Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 € für die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 €) und von 332 € für die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhalts- anspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehnten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit bis einschließlich Mai 2009.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Oberlandesgericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.

I.

7
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 veröffentlicht ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte beider Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres sei nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da durch die Ehe keine beruflichen Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin nicht zumutbar, sich zukünftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie selbst sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von gut 13 Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine absolute Grenze für eine Befristung bilden könne und deswegen nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spreche. Zu berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den Gesundheitszustand, gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des 65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt würde auch ein Anschlussunterhalt in Form des Altersunterhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 €, die ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht annähernd zu einer ausreichenden Versorgung führen. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt genommen werden dürfe, müsse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.

II.

8
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
9
1. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des zugesprochenen Unterhalts unter Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss begründet hat, entspricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Denn sowohl die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch die Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind deswegen bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Weil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber nicht.
10
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts.
11
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war.
12
Zutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Le- bensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
13
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
14
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 f.).
15
Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungsund Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136).
16
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
17
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwenden , zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die Klägerin seit 1993, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist.
Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Klägerin i.S. von § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
18
Ehebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ihrer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November 1993. Denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der Ehezeit im Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten Renteneintritts nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die Klägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Familiengericht im Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der Parteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem Beklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil der Klägerin i.S. des § 1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
19
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände unbillig i.S. des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB.
20
Während der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jahre alt war, hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswegen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnissen aufzubauen. Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, dass die während der Ehezeit von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 158,78 € nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die Klägerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem Heimatland berufstätig gewesen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn noch möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klägerin jedenfalls Rentenansprüche begründen, die um ein Mehrfaches über den vom Oberlandesgericht berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für die ausweislich der Verdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.
21
Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der Klägerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstätig gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit auch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu erwartenden Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf das Alter der Klägerin zurückzuführen.
22
cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil der Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt werden müsste.
23
Zutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unterhalt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung (§ 1571 Nr. 1 BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 BGB1571 Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, kommt deswegen auch ein anschließender Altersunterhalt nach § 1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine Befristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt deswegen nicht.
24
Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall des Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach § 1578 b BGB nicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard einräumt, sind andere Tatbestände des nachehelichen Unterhalts , wie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder der Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 m.w.N.). Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unter- halts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen , auch soweit künftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen.
25
Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den Versorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier treffen die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den Beklagten sogar in stärkerem Umfang als die Klägerin. Denn die Klägerin hatte nach dem Erwerb ausländischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland lediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni 1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April 1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere Rentenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung gleichwohl wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin jedenfalls nicht.
26
d) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwenden.
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
28
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni 2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Denn der vom Berufungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 332 € ist auch darauf zurückzuführen, dass vom Erwerbseinkommen der Klägerin ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt wurde, während das Renteneinkommen des Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ihr Einkommen ungeschmälert , also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus, zur Verfügung steht.
29
e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des nachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen ist, kann der Senat abschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zurückweisen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 14.12.2006 - 45 F 477/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06 -
20
Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben , wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der sich daraus erge- bende ehebedingte Nachteil entfällt allerdings mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 109/07 Verkündet am:
25. Juni 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig
nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der
Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach

b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein
dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss
an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - OLG Hamm
AG Neuss
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 240 € für die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2005 und in Höhe von monatlich 332 € für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB auf 240 € seit dem 9. Dezember 2005 und auf jeweils 332 € ab dem 5. eines jeden Monats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005.
2
Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Beklagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Beklagte bereits seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen der phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 € erworben hatte.
3
Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1.054 €. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vorteil durch freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 € zugute. Im Jahr 2005 hat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 € erhalten, im Jahr 2006 eine solche in Höhe von rund 300 €.
4
Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 € und ab dem Jahr 2006 solche in Höhe von 1.652 € erzielt.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 282 € für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den Anspruch auf die Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 € für die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 €) und von 332 € für die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhalts- anspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehnten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit bis einschließlich Mai 2009.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Oberlandesgericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.

I.

7
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 veröffentlicht ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte beider Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres sei nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da durch die Ehe keine beruflichen Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin nicht zumutbar, sich zukünftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie selbst sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von gut 13 Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine absolute Grenze für eine Befristung bilden könne und deswegen nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spreche. Zu berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den Gesundheitszustand, gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des 65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt würde auch ein Anschlussunterhalt in Form des Altersunterhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 €, die ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht annähernd zu einer ausreichenden Versorgung führen. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt genommen werden dürfe, müsse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.

II.

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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
9
1. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des zugesprochenen Unterhalts unter Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss begründet hat, entspricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Denn sowohl die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch die Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind deswegen bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Weil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber nicht.
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2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts.
11
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war.
12
Zutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Le- bensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
13
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
14
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 f.).
15
Weil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungsund Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136).
16
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
17
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwenden , zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die Klägerin seit 1993, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist.
Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Klägerin i.S. von § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
18
Ehebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ihrer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November 1993. Denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der Ehezeit im Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten Renteneintritts nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die Klägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Familiengericht im Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der Parteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem Beklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil der Klägerin i.S. des § 1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
19
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände unbillig i.S. des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB.
20
Während der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jahre alt war, hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswegen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnissen aufzubauen. Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, dass die während der Ehezeit von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe von 158,78 € nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die Klägerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem Heimatland berufstätig gewesen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn noch möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klägerin jedenfalls Rentenansprüche begründen, die um ein Mehrfaches über den vom Oberlandesgericht berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für die ausweislich der Verdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.
21
Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der Klägerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstätig gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit auch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu erwartenden Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf das Alter der Klägerin zurückzuführen.
22
cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil der Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt werden müsste.
23
Zutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unterhalt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung (§ 1571 Nr. 1 BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 BGB1571 Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, kommt deswegen auch ein anschließender Altersunterhalt nach § 1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine Befristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt deswegen nicht.
24
Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall des Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach § 1578 b BGB nicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard einräumt, sind andere Tatbestände des nachehelichen Unterhalts , wie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder der Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 m.w.N.). Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unter- halts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen , auch soweit künftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen.
25
Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den Versorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier treffen die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den Beklagten sogar in stärkerem Umfang als die Klägerin. Denn die Klägerin hatte nach dem Erwerb ausländischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland lediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni 1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April 1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere Rentenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung gleichwohl wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin jedenfalls nicht.
26
d) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwenden.
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
28
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni 2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Denn der vom Berufungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 332 € ist auch darauf zurückzuführen, dass vom Erwerbseinkommen der Klägerin ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt wurde, während das Renteneinkommen des Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ihr Einkommen ungeschmälert , also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus, zur Verfügung steht.
29
e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des nachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen ist, kann der Senat abschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zurückweisen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 14.12.2006 - 45 F 477/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06 -

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

37
b) Die vom Berufungsgericht nach § 1578 b Abs. 2 BGB vorgenommene Befristung bis zum 31. August 2023 ist hingegen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts seien widersprüchlich, weil es einerseits von einer nach der Trennung der Parteien im Jahr 2003 seit mehreren Jahren bestehenden Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin ausgegangen sei, andererseits dieser aber zum Zeitpunkt der Scheidung, als sie 50 Jahre alt war, eine realistische Chance zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nur durch Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit gesehen hat, trifft dies nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich mit Bedacht eine früher nur grundsätzlich bestehende volle Erwerbspflicht angeführt, was im Hinblick auf die zeitliche Abfolge und die uneinge- schränkte Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin auch zutrifft. Dass es eine Erwerbsobliegenheit nicht schon früher hat eingreifen lassen, ist jedenfalls deswegen zutreffend, weil der Antragsteller selbst eine weitergehende Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin jedenfalls seit der Berufungsinstanz nicht mehr geltend macht. Dementsprechend steht auch der Unterhalt in der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Höhe bis zum 31. August 2013 außer Streit. Dann ist es aber schon aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Zeitpunkt der Scheidung zunächst nur eine Erwerbspflicht im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit angenommen hat.
22
Dass das Berufungsgericht auch die Dauer der Trennungsunterhaltszahlungen einbezogen hat, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 31, 35). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass im Rahmen von § 1578 b BGB die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ein Billigkeitskriterium ist und diese auch durch den - etwa längere Zeit gezahlten - Trennungsunterhalt mit beeinflusst wird. Dass die Zahlungen, wie die Revision ein- wendet, der gesetzlichen Verpflichtung des Antragstellers entsprachen, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Trennungsunterhalt selbst nicht entsprechend § 1578 b BGB herabgesetzt oder befristet werden kann.
23
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ein- kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 259/01 Verkündet am:
28. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1586 b, 1579 Nr. 7; VAHRG § 5

a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene
Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals
auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige
zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen
des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene
Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der
Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5
VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - OLG Koblenz
AG Bingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und am 10. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, aus dem die Beklagte sie als Erbin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch nimmt. Mit gerichtlichem Vergleich vom 27. November 1989 verpflichtete sich der Vater der Klägerin, an die Beklagte künftigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 500 DM zu zahlen. Weil die Beklagte noch keine Rente erhielt und der Vater der Klägerin an sie Unterhalt leistete, wurde dessen Rente noch nicht um die im Versorgungsausgleich übertragenen rund 759 DM gekürzt (§ 5 VAHRG).
Der Unterhaltspflichtige ist von der Klägerin allein beerbt worden, die nun von der Beklagten gemäß § 1586 b BGB aus dem Prozeßvergleich in Anspruch genommen wird. Mit ihrer Abänderungsklage begehrt die Klägerin den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht, weil die Beklagte seit 1995 mit ihrem neuen Partner in dessen Wohnung in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgesprochen, daß die Unterhaltspflicht ab August 1999 entfällt. Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in OLG Koblenz OLGR 2002, 11 veröffentlicht ist) hat ausgeführt, der Beklagten stehe ab August 1999 kein nachehelicher Unterhalt mehr zu. Die Klägerin hafte zwar als Erbin gemäß § 1586 b BGB für den nachehelichen Unterhalt der Beklagten, sie könne sich aber auf eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB berufen, obwohl der Erblasser dieses nicht getan habe. Die Rechtsnatur des Anspruchs auf Unterhalt ändere sich durch den Tod des Unterhaltspflichtigen nicht, weshalb die Klägerin die Möglichkeit habe, alle Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs geltend zu machen. Durch die fortdauernde Unterhaltszahlung habe der Erblasser den Unterhalt auch nicht in Kenntnis des Verwirkungsgrundes des § 1579 Nr. 7 BGB anerkannt. Aus den Unterhaltszahlungen des Erblassers könne nicht geschlossen werden, daß dieser auch im Falle eines Renteneintritts der Beklagten
- mit der dadurch verbundenen Rentenkürzung für ihn - weiterhin Unterhalt ge- zahlt und auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichtet hätte. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei unter Berücksichtigung aller Umstände trotz der fast 30 Jahre andauernden Ehe vollständig verwirkt. Dabei sei insbesondere die Erwerbsmöglichkeit der bei Scheidung erst 48 Jahre alten Beklagten und das mietfreie Wohnen im Haus ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden :
a) Die gesetzliche Unterhaltspflicht geht nach § 1586 b BGB unverändert auf den Erben über und bleibt auch weiterhin Einwänden aus § 1579 BGB ausgesetzt. Nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch die Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten (sog. kleiner Pflichtteil bei gesetzlichem Erbrecht des Unterhaltsberechtigten zuzüglich Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 1586 b Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V. mit §§ 1931 Abs. 1 und 2, 2325 ff. BGB; BGHZ 146, 114, 118 ff.) und die Möglichkeit der Beschränkung auf den vorhandenen Nachlaß (§§ 1975, 1990, 1992 BGB) ersetzt. Der nach § 1586 b BGB haftende Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich deswegen grundsätzlich weiterhin oder auch erstmals auf § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zuvor darauf verzichtet hatte (so auch Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 41; Erman/Dieckmann , BGB 10. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Soergel/Häberle, BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 3; Rolland/Hülsmann, Familienrecht-Kommentar, § 1586 b BGB Rdn. 2; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts 8. Aufl. Rdn. 145 a; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. § 1586 b Rdn. 8). Dabei kann der Erbe sich auch auf neue oder weiter fortgeschrittene Umstände seit dem Tod des Erblassers stützen.

b) Der unterhaltspflichtige Erblasser hat auch nicht zu Lebzeiten mit Wir- kung für die Klägerin als seine Erbin auf den Einwand aus § 1579 Nr. 7 BGB verzichtet. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich vertreten, daß ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auf die Rechtsfolgen der Verwirkung daraus hergeleitet werden kann, daß der Unterhaltsverpflichtete trotz Kenntnis dieser Umstände den Unterhalt weiterbezahlt (so grundsätzlich OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1159; OLG Hamm FamRZ 1997, 1485, 1486; OLG Hamm FamRZ 1994, 704, 705; MünchKomm/Maurer, BGB 4. Aufl. § 1579 Rdn. 70; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 45; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV Rdn. 398; Gernhuber /Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 30 VII 9 (S. 432); Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht I 9 Rdn. 382). Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich im Anwendungsbereich und in den Auswirkungen dieses Verzichts. So ist streitig , ob er auch dort eingreift, wo die Tatbestände des § 1579 BGB nicht an ein persönliches Fehlverhalten des unterhaltsberechtigten Ehegatten anknüpfen, sondern an objektive Umstände wie bei § 1579 Nr. 1 und Nr. 7 BGB (für generelle Anwendbarkeit wohl Johannsen/Henrich/Büttner aaO; einschränkend insoweit MünchKomm/Maurer aaO; wohl auch Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1106). Bedenken gegen die Annahme eines Verzichts können sich auch dort ergeben, wo etwa der Unterhaltsschuldner nur mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes den Unterhalt ungeschmälert weitergezahlt hat, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihn auf den Mindestbedarf herabzusetzen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484). Nicht einheitlich beantwortet wird schließlich auch die Frage, ob der Verzicht ein selbständiger Gegeneinwand ist, der bereits den Tatbestand der negativen Härteklausel des § 1579 BGB entfallen läßt (so etwa Johannsen/Henrich/Büttner aaO m.w.N.)
oder ob er lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1579 BGB zu berücksichtigen ist (so wohl die überwiegende Meinung vgl. OLG'e Düsseldorf und Hamm jeweils aaO; MünchKomm/Maurer aaO; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO und Schwab/Borth aaO). Darauf kommt es hier indes nicht an, weil schon die Voraussetzungen eines ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts nicht vorliegen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils hatte der Erblasser weiterhin Unterhalt an die Beklagte gezahlt, weil er sich dadurch gemäß § 5 VAHRG bis zum Beginn des Rentenbezugs der Beklagten seine ungeschmälerte Rente erhielt und letztlich sogar günstiger stand, als es bei Wegfall der Unterhaltspflicht und Kürzung seiner eigenen Rente durch den Versorgungsausgleich der Fall gewesen wäre. Für den Erblasser stand die Zahlung des Unterhalts deswegen in Zusammenhang mit seinem ungeschmälerten Rentenbezug. Revisionsrechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht daraus geschlossen, daß auch der Erblasser die Unterhaltszahlungen eingestellt hätte, sobald seine eigene Rente durch den sich mit Rentenbezug der Beklagten auswirkenden Versorgungsausgleich geschmälert worden wäre. Aus der wirtschaftlich nachvollziehbaren Verhaltensweise des Erblassers konnte die Beklagte daher keinen Vertrauensschutz dafür herleiten, daß er auch künftig auf Dauer Einwendungen aus § 1579 BGB nicht erheben werde. Daß das Oberlandesgericht andere Umstände, die für eine Anerkennung des Unterhaltsanspruchs in Kenntnis des Ausschlußgrundes sprechen könnten, übersehen hat, hat die Revision nicht aufgezeigt.
c) Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 209, 215 m.w.N.) kann ein länger dauerndes Verhältnis des
Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht einmal zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird (BGH Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25). Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht. Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beziehung der Beklagten zu ihrem Lebensgefährten habe sich jedenfalls seit August 1999 so sehr verfestigt, dass sie in ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide leben schon seit 1995 in einer gemeinsamen Wohnung und führen einen gemeinsamen Haushalt. Auch in der Öffentlichkeit und bei Familienfeiern treten sie als Paar auf. Gesichtspunkte, die der Annahme eines solchen eheähnlichen Verhältnisses entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d) Das Oberlandesgericht hat der Beklagten einen Unterhaltsanspruch ab August 1999 vollständig versagt, weil sie schon nach der Scheidungsvereinbarung verpflichtet und auch in der Lage gewesen sei, für ihr wirtschaftliches Auskommen selbst zu sorgen. Ihr weiterer Lebensbedarf sei durch das Zusammenleben in ihrer neuen Lebensgemeinschaft und insbesondere das mietfreie Wohnen gedeckt. Dem stehe nicht entgegen, daß der Erblasser während der Dauer seiner Unterhaltszahlungen von fast zehn Jahren eine ungekürzte Rente erhalten habe, was die Unterhaltszahlungen mehr als ausgleiche. Auch gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beklagte war zwar fast 30 Jahre mit dem Erblasser verheiratet, im Zeitpunkt der Scheidung war sie allerdings erst 48 Jahre alt. Nach dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich war sie seinerzeit als ausgebildete Einzelhandelskauffrau verpflichtet und in der Lage, eigene Einkünfte aus einer mehr als halbschichtigen (26 Stunden) Tätigkeit zu erzielen. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder waren volljährig und wirtschaftlich unabhängig. Zu Recht hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung auch berücksichtigt , daß die Beklagte mietfrei im Haus ihres neuen Lebensgefährten wohnt. Zwar hat der Erblasser während der Unterhaltszahlungen weiterhin seine ungeschmälerte Rente erhalten, was sich zu dessen Gunsten, letztlich aber auch zu Gunsten der Beklagten ausgewirkt hat. In dem gerichtlichen Vergleich vom 27. November 1989 sind die geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der seinerzeit vom Senat angewandten Anrechnungsmethode von einem allein prägenden Einkommen des Erblassers in Höhe von 3.500 DM netto ausgegangen. Wäre dieses Einkommen durch den scheidungsbedingten Versorgungsausgleich geschmälert worden, hätte auch der Beklagten ein entsprechend geringerer Unterhaltsanspruch zugestanden (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f.).
Weil das eheähnliche Zusammenleben der Beklagten außerdem schon fast fünf Jahre andauerte, ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung davon ausgegangen, dass jede Inanspruchnahme der Klägerin über den Tod des Erblassers hinaus grob unbillig sei. Auch diese Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt an der Unterschriftleistung verhindert. Hahne