Bundesgerichtshof Urteil, 01. Sept. 2004 - XII ZR 168/01

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Pächterin begehrt die Feststellung, daß der am 17. April 1951 mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Sand-/Kiesausbeutungsvertrag durch das Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 2000 auch über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestehe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage des Beklagten auf sofortige Unterlassung weiteren Bodenabbaus stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und ihrem Klagantrag stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Pachtvertrages auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 17. April 2001 abgewiesen worden ist.Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Säumnis des Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82). 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte nach dreißigjähriger Vertragsdauer zur Kündigung in der gesetzlichen Frist berechtigt gewesen sei und der Pachtvertrag somit gemäß §§ 581 Abs. 2, 567 a.F., 584 BGB durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 21. Juli 2000 zum Ende des Pachtjahres mit Wirkung zum 17. April 2001 beendet worden sei. Es hat jedoch die Klage insgesamt abgewiesen.2. Die ausschließlich dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung , daß der Pachtvertrag über den 31. Dezember 2000 hinaus bis zum 17. April 2001 fortbestanden hat. Mit Rechtskraft des die Klage insgesamt abweisenden Berufungsurteils stünde nämlich fest, daß der Pachtvertrag nicht über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestanden hat. Die Rechtskraft umfaßt hingegen nicht den Grund und den Zeitpunkt seiner Auflösung (BGH Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757). Die rechtlichen Erwägungen, die das Gericht zu der von ihm getroffenen Feststellung veranlaßt haben, nehmen nicht an der Rechtskraft teil (BGH Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - MDR 1983, 734; vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85 - NJW 1986, 2508, 2509; Musielak ZPO 3. Aufl. § 322 Rdn. 58). Die Befürchtung der Klägerin , der Beklagte könne gestützt auf die Rechtskraftwirkung Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen der Nutzung der Pachtsache in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 17. April 2001 geltend machen, ist daher nicht von der Hand zu weisen.
Die Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahrens auf § 91 ZPO und für die Vorinstanzen auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
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- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.