Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 107/08

bei uns veröffentlicht am09.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, 891 F 21/06, 16.11.2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 10 UF 83/06, 29.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 107/08 Verkündet am:
9. Dezember 2009
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Artt. 14, 15, 18; BGB § 313

a) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe unterliegt
- als allgemeine Wirkung der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufenen
Sachrecht.

b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als
Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische
Geldwertentwicklung anzupassen.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Barmbek
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe.
2
Die Parteien - damals iranische Staatsangehörige - schlossen 1992 in Teheran die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer "Morgengabe". Diese sollte bestehen aus "Ein Koran, ein Spiegel, ein Paar Kerzen- träger und Rl. 15.000.000" (iranische Rial; nach dem Kursstand vom 29. März 2006 umgerechnet: 1.428,23 €), die "restlos zu Lasten des Ehemannes gehen" sollten "und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen" seien. Die Heiratsurkunde trägt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter auch eine Unterschrift mit dem Namen des Vaters der Klägerin.
3
1993 verließen die Parteien den Iran und erwarben später die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in Deutschland nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden.
4
Die Klägerin beruft sich auf die Anwendbarkeit iranischen Rechts und verlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Maßgabe des iranischen Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleistung in Höhe von (15.000.000 Rl. x 274,5 : 27,9 =) 147.580.500 Rl. (entspricht nach den Berechnungen der Klägerin: 13.204,60 €). Die Ehe sei wirksam geschlossen worden. Ihr Vater sei bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen und habe die Heiratsurkunde selbst unterschrieben.
5
Der Beklagte hält deutsches Recht für anwendbar. Bei Anwendung iranischen Rechts müsse zudem das iranische Scheidungsrecht einbezogen werden. Danach sei die Ehefrau bei einer von ihr initiierten Scheidung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe der Morgengabe oder - nach Verhandlung - auch eines höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Da die Klägerin die Ehescheidung beantragt habe, rechne er vorsorglich mit diesem Abfindungsanspruch auf. Im Übrigen sei die Ehe nicht wirksam geschlossen, da der Vater der Klägerin bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei; statt seiner habe ein Onkel der Klägerin die Heiratsurkunde mit dem Namen des Vaters unterschrieben.
6
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von lediglich 1.428,23 € (Nominalbetrag der Morgengabe, umgerechnet) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

8
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Klagebegehren nach iranischem Recht zu beurteilen. Die Morgengabe sei güterrechtlich zu qualifizieren. Deshalb sei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten maßgebend. Das danach berufene iranische Recht sehe vor, den als Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Geldbetrag nach Maßgabe einer von der Zentralbank des Iran festgelegten Indexierung (Kennzahl der Inflationsrate im Jahr vor Scheidungsausspruch [hier 274,5] geteilt durch Kennzahl bei Eheschließung [hier 27,9]) an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen (gesetzliche Anmerkung zu Art. 1082 iranisches ZGB; mit Wirkung auch für zuvor geschlossene Ehen in Geltung seit 1998; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/ Henrich/Enayat Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran - Stand 1. Oktober 2002 - S. 123 sowie bei Yassari StAZ 2003, 198, 200 f. und Fn. 21; vgl. auch dies. FamRZ 2002, 1093 f.). Die Wirksamkeit der von den Parteien ge- schlossenen Ehe stehe auch dann außer Zweifel, wenn der Vater bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei.

II.

9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Das Oberlandesgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Vereinbarung über die Morgengabe nach iranischem Recht zu beurteilen und die Morgengabe deshalb auch nach Maßgabe dieses Rechts an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen sei. Nach welchem Recht Vereinbarungen, in denen sich ein Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beurteilen sind, bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach deutschem Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind.
11
a) Die Frage nach der Qualifikation von Morgengabeversprechen konnte der Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 und vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 464; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - FamRZ 2004, 1952, 1958). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwortet.
12
Allgemein wird darauf verwiesen, dass sich das tief im islamischen Recht verwurzelte Rechtsinstitut der Morgengabe (auch "Brautgabe" oder "Mahr") in allen islamischen Rechtsordnungen ähnele, dabei aber - nach Tradition und aktueller Funktion - unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirkliche. Angeführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau oder als Äquivalent für den dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In Rechtsordnungen, welche die Verstoßungsscheidung kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck verfolgen , den Ehemann von einer missbräuchlichen Ausübung seines Verstoßungsrechts abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der Morgengabe wird im Aufbau von Vermögen für die Ehefrau gesehen, die bei Scheidung oder Tod des Mannes vielfach schutzlos dastehe. Insoweit wird auf den im klassischislamischen Recht seit alters her geltenden Güterstand der Gütertrennung und eine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verwiesen (vgl. zum Ganzen etwa Wurmnest RabelsZ 2007, 527, 538 ff.; Yassari StAZ 2003, 198, 199 und 201; dies. FamRZ 2002, 1088, 1093 f.).
13
Hieraus werden, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, für die international -privatrechtliche Qualifikation der Morgengabe unterschiedliche Schlüsse gezogen (Überblick über den Meinungsstand bei Staudinger/ Mankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 273 ff.; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 6; Palandt/Heldrich 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9; Henrich FS Sonnenberger 2004, 389; Wurmnest aaO S. 546 ff.). Zum Teil wird die Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschließung bezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14 EGBGB unterstellt (OLG Köln FamRZ 2006, 1380, 1381; Staudinger/ Mankowski aaO Rdn. 273; Johannsen/Henrich aaO; Henrich Internationales Familienrecht aaO; ders. FS Sonnenberger aaO; ders. FamRZ 2004, 1958, 1959. Ebenso Palandt/Heldrich BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings Art. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden will, wenn die Morgengabe im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht wird; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1613). Andere Stimmen befürworten eine güterrechtliche Qualifikation (Art. 15 EGBGB; vgl. etwa OLG Bremen FamRZ 1980, 606; MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 15 EGBGB; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 48 und Art. 15 EGBGB Rdn. 35; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 20; Wurmnest aaO S. 553 ff.; vgl. auch OLG Köln IPrax 1983, 73). Nach wieder anderer Ansicht sind Vereinbarungen über die Morgengabe unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (Art. 18 EGBGB; vgl. etwa OLG Celle FamRZ 1998, 374, 375; KG FamRZ 1988, 296; für Anwendung des Art. 18 Abs. 4 EGBGB bei Geltendmachung der Morgengabe im Zusammenhang mit der Scheidung vgl. bereits oben OLG Nürnberg aaO und Palandt /Heldrich aaO). Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in den Kreis möglicher Lösungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa OLG Köln OLGR 1993, 328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470). Nach einer weiteren Auffassung soll für die Qualifikation der Morgengabe der Kontext maßgebend sein, in dem die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe geltend mache, mit der Folge, dass bei bestehender Ehe das Ehewirkungsstatut, bei Geltendmachung im Zuge einer Scheidung das Scheidungsstatut und bei Forderung der Morgengabe nach dem Tod des Ehemannes das Erbstatut Anwendung finde (vgl. etwa Heldrich IPrax 1983, 64 und die ausf. Nachw. bei Wurmnest aaO S. 548 Fn. 120).
14
b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, nach welcher der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Morgengabe - je nach Fallgestaltung - aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch für den vorliegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt.
15
aa) Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation spricht bereits, dass die Morgengabe weder eine Bedürftigkeit der Ehefrau verlangt noch auf eine bestimmte Bedürfnislage der Ehefrau abgestimmt ist. Während des Bestehens der Ehe trifft den Ehemann eine umfassende Unterhaltspflicht, die nicht nur die Aufbringung der Haushaltskosten, sondern in sozialadäquatem Rahmen auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehefrau einbezieht und von der Morgengabe unabhängig ist (Wurmnest aaO S. 551). Im Scheidungsfall dient die Morgengabe zwar auch der Versorgung der Ehefrau - mithin einer Funktion, die im deutschen Recht vom nachehelichen Unterhalt erfüllt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die - wenn auch eng begrenzte - Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt neben die Verpflichtung zur Zahlung der Morgengabe tritt; materiell-rechtlich wird also zwischen dem laufenden Unterhalt und der Grundlage der eigenen Vermögensbildung der Frau unterschieden (wie hier etwa Staudinger/Mankowski BGB 13. Bearb. Art. 14 EGBGB Rdn. 273; Bamberger/Roth/Otte BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 64; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Wurmnest aaO S. 551; Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. S. 69).
16
bb) Gegen eine güterrechtliche Qualifikation spricht, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe für sich genommen keinen Güterstand begründet. Zwar kann die Morgengabe mögliche Nachteile, welche die vom iranischen Recht vorgegebene Gütertrennung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich/Enayat aaO S. 50) für die Ehefrau im Scheidungsfall mit sich bringt, im Einzelfall in begrenztem Rahmen kompensieren. Sie zielt - etwa bei der Vereinbarung einer mehr symbolischen Gabe (Beispiel nach Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6: Koran und Goldmünze) - aber nicht notwendig auf eine solche (begrenzte) vermögensmäßige Sicherung der Ehefrau. Zudem wird die Morgengabe generell auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschließung berechnet und ist von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermögens unabhängig; sie kann also nicht - wie der Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der vom Ehemann in der Ehe erzielten Ver- mögenssteigerung verstanden werden (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 274; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. S. 69).
17
cc) Eine schuldvertragliche Qualifikation lässt unberücksichtigt, dass die Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Sie verkennt zudem, dass diese Grundlage nicht schuldrechtlichen , sondern eherechtlichen Charakter hat, und zwar auch dann, wenn die Morgengabe erst in einer auf den eigentlichen Eheschließungsvertrag folgenden Abrede vereinbart wurde. Eheverträge werden indes nicht den Artt. 27 bis 36 EGBGB unterstellt; für die Vereinbarung einer Morgengabe kann nichts anderes gelten (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 276).
18
dd) Auch eine Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird, und deshalb etwa einen im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem Scheidungsstatut, eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung auf die Morgengabe dagegen dem Erbstatut unterwirft, vermag nicht zu überzeugen. Denn sie berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter dadurch nicht wandelt. Dies gilt auch für seine international-privatrechtliche Qualifikation (instruktiv Wurmnest aaO S. 549).
19
ee) Islamisch geprägte Rechtsordnungen, die - wie auch die des Iran - das Versprechen einer Morgengabe nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung normieren, verstehen den Anspruch auf die Morgengabe als eine Ehewirkung. Daraus lässt sich freilich noch kein zwingender Schluss auf die Einordnung der Morgengabe in das Begriffssystem des deutschen Internationalen Privatrechts ziehen und die Annahme begründen, die Morgengabe müs- se notwendig unter Art. 14 EGBGB subsumiert werden. Dies gilt schon deshalb nicht, weil im islamisch-rechtlichen Schrifttum der Begriff der Ehewirkungen synonym für alle - vermögensrechtlichen wie nichtvermögensrechtlichen - Rechte und Pflichten gebraucht wird (Wurmnest aaO S. 546). Richtig ist auch, dass der Begriff der allgemeinen Wirkungen der Ehe in Art. 14 EGBGB im wesentlichen solche Sachbereiche erfasst, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander sowie ihr Verhältnis zu Dritten betreffen (vgl. etwa Kropholler Internationales Privatrecht 2004 S. 341). Dies folgt jedoch weniger aus dem Begriff der "allgemeinen Ehewirkungen" als vielmehr aus der Systematik des EGBGB, welche die Eheschließung, das Ehegüterrecht sowie das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht speziellen Statuten unterstellt und damit dem unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 14 EGBGB nur einen Restbereich, im wesentlichen eben die personalen Rechtsbeziehungen, belässt. Von diesem systematischen Ausgangspunkt her lassen sich unter den allgemeinen Wirkungen der Ehe alle Wirkungen der Ehe verstehen, für die keine andere speziellere Verweisungsnorm bereitgestellt wird (MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 5). Art. 14 EGBGB wird damit zugleich zu einer Art Auffangtatbestand. In diesem Auffangtatbestand ist auch für den Anspruch auf die Morgengabe, weil von den spezielleren Familienstatuten nicht - auch nicht schwerpunktmäßig - erfasst, Raum. Einer "dehnenden" Anwendung des Ehewirkungsbegriffs (Wurmnest aaO S. 553) bedarf es dazu nicht.
20
Mit diesem kollisionsrechtlichen Verständnis der Morgengabe wird eine Lösung erreicht, die im praktischen Ergebnis auch von jenen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur befürwortet wird, die den Anspruch auf die Morgengabe , wenn er - wie auch hier - im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht wird, unterhaltsrechtlich qualifizieren und über die Verweisung des Art. 18 Abs. 4 EGBGB dem Scheidungsstatut und damit letztlich dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebenden Ehewirkungsstatut (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), hier also deutschem Recht, unterstellen wollen.
21
Deutliche Unterschiede ergeben sich dagegen zu der Auffassung, welche die Morgengabe als ein güterrechtlich einzuordnendes Rechtsinstitut versteht und dieses dem Art. 15 EGBGB - mithin dem bei Eheschließung geltenden Ehewirkungsstatut - zuordnet. Der Senat verkennt nicht den Vorteil, der mit dem unwandelbaren Ehegüterrechtsstatut für die Rechtssicherheit verbunden ist und den Ehegatten eine für die Dauer ihrer Ehe gleichbleibende, von allen Veränderungen ihrer Lebensumstände unabhängige kollisionsrechtliche Behandlung ihrer ehegüterrechtlichen Verhältnisse verbürgt. Diesem Vorzug ist indes der Gewinn gegenüberzustellen, den eine die gewandelten Lebensumstände berücksichtigende Anknüpfung namentlich dort mit sich bringt, wo - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten den bisherigen Lebens- und Kulturraum aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses verlassen haben, eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben und in ein grundlegend anderes soziales und rechtliches Umfeld eingebunden werden. Dies gilt besonders in Ansehung von Rechtsinstituten, die - wie die Morgengabe - von einer starken kulturellreligiösen Tradition geprägt sind und die sich in ein dieser Tradition weitgehend fremdes Ehe-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wie das deutsche Familienrecht kaum ohne innere Brüche einfügen lassen. Die Unterstellung der Morgengabe unter das wandelbare Ehewirkungsstatut und damit - im Ergebnis - unter das deutsche Sach- (Familien-)recht vermeidet solche Friktionen besser als das vom Güterrechtsstatut bewirkte starre Festhalten an einem Sachrecht, das aufgrund gewandelter Anknüpfung für andere, mit der Morgengabe in Zusammenhang stehende familienrechtliche Regelungen, wie hier: Scheidung und nachehelicher Unterhalt, keine Geltung beanspruchen kann.
22
Der vorliegende Fall verdeutlicht diesen Vorzug. Der Anspruch auf die Morgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen - anders als bei einer güterrechtlichen Anknüpfung - einem wandelbaren Statut unterworfen. Die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den Gleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und nachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen der Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann deshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand entgegensetzen, bei einer nach iranischem Recht durchzuführenden Scheidung hätte die Ehefrau ihm für sein Einverständnis mit der Scheidung ein Entgelt leisten müssen, das nach iranischem Recht in einem Verzicht auf die Morgengabe oder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber wertmäßig korrelierenden Vermögensgegenstandes liegen könne; dieses Vorteils dürfe er nicht durch eine unterschiedliche Anknüpfung des Scheidungsrechts und der damit - nach dem anwendbaren iranischen Recht - verwobenen Morgengabe verlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein der Boden entzogen , wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben - hier deutschen - Sachrecht unterstellt werden (vgl. auch Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883 f.). Entsprechendes gilt für die Frage, ob für das Versprechen der Morgengabe - etwa im Hinblick auf den sich nach deutschem Recht beurteilenden nachehelichen Unterhalt - nach iranischem Recht die Geschäftsgrundlage (in Analogie zu dem aus dem deutschen Recht bekannten Institut) entfallen ist. Morgengabe und nachehelicher Unterhalt unterliegen demselben - deutschen - Sachrecht. Die Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für das Versprechen der Morgengabe bestimmt sich deshalb allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu Wurmnest FamRZ 2005, 1878, insbes. 1884). Einer - naturgemäß weitgehend fiktiven - Nachempfindung deutscher Rechtsgrundsätze in einem fremdrechtli- chen Regelungsgefüge, das auf einen ganz anderen kulturellen und sozialen Kontext zugeschnitten ist, bleiben die deutschen Gerichte damit weitgehend enthoben.
23
2. Da die Parteien deutsche Staatsangehörige sind, ist die Morgengabe - nach dem von Art. 14 Abs. 1 EGBGB berufenen deutschen Sachrecht - als eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den Ehemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen. Eine Anpassung dieses Betrages an die iranische Geldwertentwicklung, wie sie das iranische Recht vorsieht, ist zwar auch nach deutschem Recht - im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine solche Anpassung liegen hier jedoch nicht vor.
24
Eine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe geschuldeten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung begründen könnte, kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt für eine solche Anpassung - als von den Parteien gewollt - nichts her. Auch eine stillschweigende vertragliche Inbezugnahme der Parteien auf die iranische Anpassungsregelung scheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund sechs Jahre nach der Eheschließung, iranisches Recht geworden ist.
25
Fehlt es - wie hier - an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die Anpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten Betrages , so kann dieser Betrag zwar gleichwohl - nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) - an die Wertentwicklung der ausländischen Währung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Wert der ausländischen Währung spürbar verfällt, dass diese Entwicklung bei der Vereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gläubiger ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier indes ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht festgestellt und weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die iranische Währung stabil und die weitere Währungsentwicklung deshalb nicht vorhersehbar war; die damaligen Inflationsraten sprechen im Gegenteil für eine auch schon bei Vertragsschluss ungewisse Währungsentwicklung. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich aufgrund des Statutenwechsels , der mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch beide Parteien einhergegangen ist, nach deutschem Scheidungsfolgenrecht bestimmt. Das deutsche Scheidungsfolgenrecht stellt die geschiedene Ehefrau deutlich besser als das iranische Recht. Diese vom deutschen Sachrecht bewirkte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau kann es rechtfertigen, ihr - umgekehrt - Nachteile zuzumuten, die sich für sie im Einzelfall daraus ergeben können, dass das deutsche Sachrecht nunmehr auch für eine zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung einer Morgengabe maßgebend ist.
26
So liegen die Dinge hier: Mit dem Wechsel des Ehewirkungsstatuts geht die Klägerin zwar die Vorteile einer "automatischen" Anpassung des als Morgengabe vereinbarten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung nach Maßgabe des iranischen Index verlustig. Dem steht indes als Vorteil der - ebenfalls durch den Statutenwechsel bewirkte - Schutz gegenüber, den das deutsche Scheidungsfolgenrecht der Klägerin als geschiedener Ehefrau gewährt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es für die Klägerin nicht schlechthin unzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag festhalten zu lassen. Auf die Frage, ob die Klägerin aus der Anwendbarkeit des deutschen Scheidungsfolgenrechts konkrete Vorteile zieht, ob sie also insbesondere nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich beanspruchen kann, kommt es nicht an. Denn jedenfalls kann vom Beklagten nicht ohne weiteres erwartet werden, er hätte sich bei Vertragsschluss - in (hypothetischer) Kenntnis der künftigen Entwicklung und damit auch der späteren Geltung des deutschen Scheidungsfolgenrechts für seine Ehe - redlicherweise auf eine Regelung einlassen müssen, die der Ehefrau - neben möglichen mit dem Statutenwechsel einhergehenden Vorteilen - zusätzlich eine automatische Anpassung der Morgengabe an die iranische Währungsentwicklung verbürgt.
27
3. Damit bewendet es bei dem der Klägerin vom Amtsgericht bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf die Morgengabe - im Hinblick auf die behauptete Abwesenheit ihres Vaters bei der Eheschließung und einen damit möglicherweise einhergehenden Wirksamkeitsmangel der Ehe - überhaupt entstanden ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit (bejahendenfalls) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des Morgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Klägerin dem Beklagten bei einer nach iranischem Recht erfolgten Scheidung schulden würde (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 2004, 459; ablehnend etwa Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883)

III.

28
Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 16.11.2006 - 891 F 21/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 10 UF 83/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 107/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 107/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 107/08 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 107/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 107/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2004 - XII ZR 225/01

bei uns veröffentlicht am 06.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 225/01 Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Deuts
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 107/08.

Amtsgericht Ingolstadt Beschluss, 11. Jan. 2017 - 002 F 808/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 26.05.2015 auf Zahlung einer „Morgengabe" wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,

Referenzen

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 225/01 Verkündet am:
6. Oktober 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, 3; EGBGB Art. 17
Abs. 2; iran. ZGB Art. 1130

a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch- schiitischen
) Rechts durch deutsche Gerichte.

b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer
Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - KG Berlin
AG Tempelhof/Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 27. November 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, iranische Staatsangehörige schiitischer Religion, haben am 5. August 1987 vor dem Eheschließungsnotariat in Teheran die Ehe miteinander geschlossen und zugleich weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen. Seit Anfang 1995 leben sie in der Bundesrepublik. Aus der Ehe sind die am 23. März 1990 geborene Tochter Parissa und - nach der Trennung der Parteien im Juni 1996 - der am 8. August 1996 geborene Sohn Pujan hervorgegangen. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Scheidung der Ehe, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinschaftlichen Kinder sowie die Zahlung von "7 Millionen Rial = 7.000 DM" auf-
grund der in der Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über das Brautgeschenk , in der es heißt: "Darüber hinaus ein Betrag von sieben Millionen Rial, den der Ehemann seiner Frau schuldet und er ihn ihr auf Forderung zu zahlen hat". Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag in den Antrag umgedeutet , den Antragsgegner zu verpflichten, nach iranischem Recht die Scheidungsformel ("Verstoßung") auszusprechen, diesem Antrag stattgegeben und festgestellt , daß die Ehe damit aufgelöst sei. Ferner hat es der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen, dem Antragsgegner aber die Vormundschaft über die Kinder belassen. Den Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Kammergericht, dessen Entscheidung in IPrax 2000, 126 ff. (m. krit. Anm. Herfarth IPrax 2000, 101 ff.) veröffentlicht ist, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Anträge auf Scheidung und Übertragung des Sorgerechts abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung des Zahlungsantrages hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen wird. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. (Scheidung) 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46, 52). Dies gilt auch in der Revisionsinstanz (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - IVb ZR 360/81 - FamRZ 1983, 1215).
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen zwischen Ausländern richtet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der hier nicht einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (EG-EheVO) ausschließlich nach deutschem Zivilprozeßrecht (vgl. Zöller/ Geimer ZPO 24. Aufl. § 606 a Rdn. 10). Nach § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn beide Ehegatten - wie hier - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ohne daß es darauf ankommt, ob in der Sache nach deutschem oder ausländischem Recht zu entscheiden ist (Zöller/Geimer aaO).
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das Gesetz unter diesen Voraussetzungen - anders als in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - keine Prognose darüber verlangt, ob die deutsche Entscheidung nach dem Recht des gemeinsamen Heimatstaates der Parteien anerkannt würde. Es vertritt aber die Auffassung, der Gesetzgeber habe im Falle des § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur deshalb auf eine Anerkennungsprognose verzichtet, weil bei gewöhnlichem Aufenthalt beider ausländischen Ehegatten im Inland regelmäßig von der Anerkennung der
im Inland regelmäßig von der Anerkennung der deutschen Entscheidung im Heimatstaat ausgegangen werden könne (vgl. MünchKomm-ZPO/Walter 1. Aufl. § 606 a Rdn. 25), und zieht seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung in Zweifel, es sei fraglich, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch in einem Fall wie dem vorliegenden angenommen werden könne, in dem die Anerkennung der deutschen Entscheidung im gemeinsamen Heimatstaat der Parteien offensichtlich ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehen lassen, weil es seine internationale Zuständigkeit aus anderen Gründen verneint. Es besteht jedoch Anlaß, diesen Zweifeln entgegenzutreten. Bei beiderseitigem Aufenthalt der Parteien im Inland (§ 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) steht der internationalen Zuständigkeit der Gerichte nämlich auch eine offensichtlich fehlende Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Heimatstaat - anders als nach § 606 b ZPO in der bis 31. August 1986 geltenden Fassung oder in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1994 - XII ZR 158/93 - FamRZ 1994, 827, 828 unter II 2 a; KG FamRZ 2002, 166, 167; Zöller/Geimer aaO § 606 a Rdn. 10, 46 m.N.). Im übrigen ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weder ersichtlich , daß die Islamische Republik Iran eine ausschließliche internationale Zuständigkeit für Ehesachen ihrer im Ausland lebenden Staatsangehörigen beansprucht (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht , Länderteil Iran III A 4; Finger FuR 1999, 215, 217; Jayme IPrax 1988, 367), noch erscheint eine Anerkennung der deutschen Entscheidung aus
anderen Gründen offensichtlich ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-ZPO/Bernreuther 2. Aufl. § 606 a Rdn. 80 m.w.N.). aa) Insoweit kann dahinstehen, ob die (einen Teil des Gesetzestextes bildende) Anmerkung zu Art. 7 des iranischen Gesetzes über den Schutz der Familie vom 12. Februar 1975 (deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid aaO III B 3a), derzufolge im Ausland wohnende iranische Staatsangehörige wegen einer "Familienstreitigkeit" auch das Gericht ihres Wohnortes anrufen können, nach der islamischen Revolution noch uneingeschränkt weitergilt, insbesondere soweit es sich um einen Scheidungsantrag der schiitischen Ehefrau handelt (vgl. Bergmann/Ferid aaO III A 1c und III B 3a Fn. 1; Finger aaO S. 218; ausführlich Elwan in: Steinbach/Robert [Hrsg.], Der Nahe und mittlere Osten, Opladen 1988; ders. IPrax 1994, 282, 283 ff.; IPRG [Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht] 1998, 334, 340; zuletzt Safa’i, zitiert bei Haars in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts [2004] S. 97, 98). bb) Jedenfalls kann ein in Deutschland ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil, sofern es auf der Anwendung iranischen Sachrechts beruht (vgl. Finger aaO S. 217; MünchKomm-ZPO/Bernreuther aaO § 606 a Rdn. 80), beim zuständigen iranischen Konsulat registriert und im Iran anerkannt werden (vgl. Pournouri in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts aaO S. 129, 137; IPRG 1998, 334, 348), zumindest dann, wenn keine der Parteien innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Widerspruch einlegt und das Zivile Sondergericht der Stadt Teheran zwecks Überprüfung der Beachtung iranischen Rechts anruft (vgl. Ziffer 3 des Schreibens des iranischen Außenministeriums vom 28. April 1988 an die deutsche Botschaft in Teheran sowie Rundschreiben des Iranischen Generalkonsulats in
Hamburg, abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO III A 4 Fn. 8a und III B 3b Fn. 7; Finger aaO S. 217; zur vorrevolutionären Rechtspraxis im Iran vgl. auch Krüger FamRZ 1972, 545, 547). Eine das Revisionsgericht möglicherweise bindende entgegenstehende Feststellung der ausländischen Rechtspraxis enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Soweit sie darauf verweist, nach der eingeholten Auskunft der Botschaft der Deutschen Bundesrepublik in Teheran vom 2. August 1998 sei die Anerkennung der Scheidung der Ehe zweier iranischer Staatsangehöriger "nur" möglich, wenn beide Ehegatten auf die Scheidung angetragen hätten, enthält die eingeholte Auskunft diese Einschränkung gerade nicht, sondern weist lediglich darauf hin, daß grundsätzlich eine Anerkennung möglich sei, wenn die genannte Voraussetzung erfüllt ist. 2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsbegehren mit der Begründung verneint, ein deutsches Familiengericht könne die Scheidung nach dem hier anzuwendenden iranischen Recht nicht herbeiführen. Gegen den Willen des Ehemannes könne die Ehefrau die Scheidung nach iranischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem förmlichen Verfahren dadurch erreichen, daß das Gericht den Ehemann zwinge, die Scheidungsformel auszusprechen. Gelinge dies nicht, könne nur ein "geistliches Gericht" die Scheidung auf der Grundlage religiöser Vorschriften (Sharia) aussprechen. Da sachliches Recht und Verfahrensrecht insoweit eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht auseinandergerissen werden dürfe, könne ein deutsches Gericht, dem die Funktion eines geistlichen Gerichts nach Maßgabe religiöser Vorschriften wesensfremd sei, die Scheidung nicht aussprechen, zumal eine solche Entscheidung im Iran nicht anerkannt werde.
Dies verstoße auch nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB), da die Antragstellerin das Scheidungsverfahren auch im Iran betreiben könne, ohne dort persönlich erscheinen und ein Ausreiseverbot befürchten zu müssen. Mit dieser Begründung kann die angefochtene Entscheidung über den Scheidungsantrag keinen Bestand haben (I 3 - 6). Als Entscheidung über den Antrag in der Sache hätte sie ohnehin schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für eine solche Entscheidung verneint hat. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (I 7). 3. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das anzuwendende Sachrecht hier nicht nach der Kollisionsnorm des Art. 17 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen ist, sondern nach Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1002, 1006) und dem Schlußprotokoll hierzu (RGBl. aaO S. 1012), da dieses Abkommen innerhalb seines Anwendungsbereichs dem autonomen deutschen Kollisionsrecht nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB vorgeht (vgl. Staudinger/Mankowski [2003] Art. 17 EGBGB Rdn. 4; Schotten /Wittkowski FamRZ 1995, 264, 266; Coester-Waltjen in: Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts aaO S. 3). Die Weitergeltung dieses Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran ist durch das deutsch-iranische Protokoll vom 4. November 1954 (BGBl. 1955 II 829) ausdrücklich bestätigt worden (vgl. die Bekanntmachung über deutsch/iranische Vorkriegsverträge vom 15. August 1955 BGBl. 1955 II 829). Seit der Herstellung der deutschen Einheit erfaßt der räumliche Anwendungsbereich dieses Abkommens auch die fünf neuen Bundeslän-
der und das ehemalige Ostberlin (vgl. Schotten/Wittkowski aaO S. 264). Auch durch die islamische Revolution hat sich an der Weitergeltung des Abkommens nichts geändert. Soweit Bergmann/Ferid aaO I (Vorbemerkungen) die Weitergeltung auch staatsvertraglicher Bestimmungen generell im Hinblick auf Grundsatz 4 der Verfassung der Islamischen Republik Iran (aaO III B 1) für zweifelhaft hält, ist für den Senat nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Abkommen im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen könnte. Zumindest ist eine gegenteilige Entscheidung der islamischen Rechtsgelehrten des Wächterrates, der zur Überwachung des Grundsatzes 4 der Verfassung berufen ist, nicht bekannt , so daß dahinstehen kann, ob eine solche Entscheidung dem Abkommen die völkerrechtliche Verbindlichkeit nehmen könnte. Nach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens bleiben Parteien, die beide ein und demselben Vertragsstaat des Abkommens angehören (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 75/84 - FamRZ 1986, 345, 346), in Familiensachen ihrem jeweiligen Heimatrecht unterworfen. Anzuwenden ist daher das iranische Recht (vgl. auch Art. 6 iran. ZGB, Übersetzung bei Bergmann/Ferid aaO III B 2), das allerdings für den Bereich familienrechtlicher Beziehungen kein einheitliches Rechtssystem anbietet, sondern auf interpersonal (hier: interreligiös) begrenzt geltende Teilrechtsordnungen weiterverweist (vgl. Grundsatz 12 der Verfassung der Islamischen Republik Iran aaO; Breuer in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens , VIII Rdn. 72 Fn. 3), und zwar, da die Parteien hier schiitischen Glaubens sind, auf das iran. ZGB in Verbindung mit dem islamischen Recht in der Ausprägung der dschafaritischen Rechtsschule der Zwölfer-Schia (vgl. Art. 12 Satz 1 iran. ZGB; Breuer in Rahm/Künkel aaO VIII Rdn. 212 Iran).
Dieser Verweisung haben die deutschen Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, der auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens ergänzend heranzuziehen ist, zu folgen (vgl. Kropholler , Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 30 II) und das entsprechende Recht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 - IV ZB 65/79 - FamRZ 1980, 237). Eine Rückverweisung auf deutsches Sachrecht sieht das iranische Recht nicht vor (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 Rdn. 160 m.N.). 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die es zuvor auch schon zum israelischen Scheidungsrecht vertreten hat (KG FamRZ 1994, 839, 840), kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier nicht mit der Begründung verneint werden, die gebotene Anwendung des iranischen Sachrechts erfordere auch die Beachtung des untrennbar damit verbundenen religiösen Verfahrensrechts, was ein deutsches Gericht als ihm "völlig wesensfremd" nicht leisten könne. Um welche Bestimmungen des religiösen Verfahrensrechts es sich dabei im einzelnen handeln soll, hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt. Soweit es das iranische Recht festgestellt hat und dieses im übrigen vom Revisionsgericht von Amts wegen ergänzend herangezogen werden kann, ergibt dessen Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür, daß den deutschen Gerichten ihnen völlig wesensfremde Aufgaben oder Tätigkeiten auferlegt oder abverlangt werden:
a) Grundsätzlich sieht das iranische Recht die Scheidung der Ehe durch die vom Ehemann ausgesprochene Scheidungsformel (tal?q) vor, Art. 1133 - 1149 iran. ZGB. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten iranischen Recht (Art. 1130 iran. ZGB in der Fassung vom 27. Februar 1983) kann die Frau jedoch die Scheidung erzwingen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für
sie eine Härte bedeutet und sie sich schuldig macht (im Original: "‘osr va ??ara?"; AG Heidelberg IPrax 1988, 367 m. Anm. Jayme: "ihren Pflichten aus der Ehe nicht mehr nachkommt"; Yassari FamRZ 2002, 1088, 1091f., 1094: "in Bedrängnis gerät und sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, ihren Pflichten nicht nachzukommen"). Für das Verfahren nach Art. 1130 iran. ZGB in der vom Berufungsgericht als geltendes Recht festgestellten Fassung ist das zivile Sondergericht und nicht der geistliche "Sharia-Richter" zuständig (vgl. Art. 3 des Gesetzes von 1979 über die zivilen Sondergerichte, Übersetzung bei Bergmann/Ferid aaO III B 3b; Herfarth IPrax 2000, 101). Nur wenn es nicht möglich ist, den Ehemann zum Ausspruch der Scheidung zu zwingen, wird diese durch Urteil des "ShariaRichters" ausgesprochen (Art. 1130 Satz 2 iran. ZGB; Herfarth aaO). Das Berufungsgericht folgert daraus, daß im vorliegenden Fall nach iranischem Recht der "Sharia-Richter" zuständig wäre, weil der Antragsgegner durch seinen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages zu erkennen gegeben habe, daß er sich weigere, die Scheidungsformel auszusprechen. Dieser Schlußfolgerung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Denn Art. 1130 Satz 1 iran. ZGB spricht davon, daß das (zivile Sonder -) Gericht den Ehemann zwingen kann, die Scheidungsformel auszusprechen , was dessen Weigerung, sie freiwillig auszusprechen, logisch voraussetzt. Soweit Art. 1130 Satz 2 iran. ZGB die Zuständigkeit des Sharia-Richters für den Fall vorsieht, daß der Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehemann nicht erzwungen werden kann, kann diese Voraussetzung folglich nicht schon bei bloßer Weigerung des Ehemannes gegeben sein (a.A. wohl IPRG 1996, 401, 408).
Zu dieser gegenteiligen Schlußfolgerung aus Art. 1130 iran. ZGB ist das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Verfahrensrüge unzulänglicher Ermittlung des fremden Rechts - die hier im übrigen in der mündlichen Verhandlung vom Antragsgegner in Gestalt der Gegenrüge erhoben wurde - befugt, da das Berufungsgericht insoweit keine abweichende ausländische Auslegungspraxis festgestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 2002 - XII ZR 178/99 - NJW 2002, 3335 f.; BGHZ 122, 373, 378; Zöller/Geimer aaO § 293 Rdn. 28), sondern lediglich die Weigerung des Ehemanns als einen Fall ansieht , in dem das Zivilgericht ihn nicht zum Ausspruch der Scheidungsformel zwingen könne. Dies ist keine Feststellung des fremden Rechts, sondern nur eine revisionsrechtlich ohne weiteres überprüfbare Subsumtion. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob der Senat andernfalls an seiner Auffassung festhalten würde, ausländisches Recht sei auch insoweit nicht revisibel, als es um eine Vorfrage für die internationale Zuständigkeit als einer von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzung geht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 240/90 - FamRZ 1992, 298; a.A. Geimer IZPR Rdn. 2153), hier nämlich, ob die Anwendung des iranischen Sachrechts den deutschen Gerichten eine ihnen wesensfremde Tätigkeit abverlangt.
b) Ist aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten iranischen Recht zunächst das Zivilgericht zuständig, und das "religiöse (Sharia-) Gericht" erst dann, wenn der Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Scheidungsformel oder der Vollstreckung eines solchen Urteils des Zivilgerichts weitere Hindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und Aufgaben des zivilen iranischen Gerichts nicht auch von einem deutschen Gericht wahrgenommen werden können.
Abgesehen davon begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, nach iranischem Recht sei für die Scheidung unter den gegebenen Voraussetzungen ein religiöses Gericht zuständig, im Rahmen ihrer durch die erhobene Gegenrüge aus § 293 ZPO eröffneten revisionsrechtlichen Prüfung erheblichen Bedenken. Der Senat hält es für nicht ausgeschlossen, daß diese Vorstellung, die in der Rechtsprechung deutscher Gerichte zum iranischen Scheidungsrecht gelegentlich anzutreffen ist (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2004, 25, 26), lediglich auf die möglicherweise fragwürdige Übersetzung des Art. 1130 Satz 2 iran. ZGB bei Bergmann/Ferid aaO zurückzuführen ist. Soweit die Scheidung nach dieser Vorschrift vom hakim-a-shar auszusprechen ist, dürfte darunter lediglich der - ggf. im Recht der Sharia besonders ausgebildete - zuständige Richter des zivilen Sondergerichts, nicht aber ein Mitglied eines religiösen Gerichts ("Sharia-Richter") zu verstehen sein. Denn nach den dem Senat zugänglichen Quellen sind im Iran für Familiensachen ausschließlich staatliche Zivilgerichte zuständig; eine religiöse Sondergerichtsbarkeit für Familiensachen existiert nicht (vgl. Yassari, Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht zur öffentlichen Anhörung vom 22. Oktober 2003 zum Thema "Islamisches Recht und Menschenrechte" vor dem Ausschuß für Menschenrechte des Deutschen Bundestages, BT-Aussch.Drucks. 15(16)0098).
c) Aber selbst dann, wenn eine Scheidung gegen den Willen des Mannes im Iran nur vor einem religiösen Gericht durchgesetzt werden könnte, ist der angefochtenen Entscheidung mangels näherer Darlegungen nicht zu entnehmen , welche nach iranischem Recht erforderlichen Handlungen vom anzuwendenden Recht nicht getrennt werden können und einem deutschen Gericht völlig wesensfremd wären.
Denn der Umstand, daß ausländische Rechtsvorschriften Bestandteil religiösen Rechts sind oder gar unmittelbar dem Koran entnommen sind und ihre Anwendung innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereichs religiösen Gerichten vorbehalten ist, stellt für sich allein genommen für den deutschen Richter noch kein Hindernis dar, sie anzuwenden; das maßgebliche Kollisionsrecht verpflichtet ihn im Gegenteil dazu, sie anzuwenden. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß deutschen Gerichten auch die Entgegennahme religiöser Beteuerungsformeln, sei es christlicher oder anderer Religionen, nicht fremd ist, vgl. § 481 Abs. 1 und 3 ZPO.
d) Soweit es hier um die Auflösung der Ehe durch den Ausspruch der Scheidungsformel geht, ist insbesondere nicht ersichtlich, welche mit dem Selbstverständnis deutscher Gerichte unvereinbaren Formalien oder gar Rituale damit so untrennbar verknüpft sein sollten, daß an ihre Stelle nicht auch das deutsche Verfahrensrecht als maßgebende lex fori treten könnte. aa) Schon im Ansatz kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, das iranische Sachrecht sei mit dem dort geltenden Verfahrensrecht derart eng verknüpft, daß Letzteres nicht durch das deutsche Verfahrensrecht als maßgebliche lex fori ersetzt werden könne (vgl. Staudinger/ Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 223; Herfarth aaO S. 103; Henrich aaO S. 144 m.w.N.; Finger FuR 1999, 215, 218; Böhmer/Finger aaO 2 Rdn. 44a, 130g, 130h zu Art. 17 EGBGB, 5.4 Rdn. 60). Nach iranischem Recht ist nämlich nicht nur die Eheschließung ein zivilrechtlicher Vertrag, der innerhalb gesetzlicher Grenzen dem Prinzip der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. Breuer in Rahm/Künkel aaO VIII Rdn. 212 m.N.; Böhmer/Finger aaO 5.4 Rdn. 57; Yassari aaO S. 1092; Safa’i in: Iranian Family
and Succession Laws and their Application in German Courts aaO S. 69, 70; Damad ebenda S. 57, 68). Auch die Auflösung der Ehe durch Ausspruch des tal?q ist ein privatrechtlicher Akt (vgl. Safa’i aaO S. 76; IPRG 1998, 334, 348), dessen Voraussetzungen die Ehegatten im Rahmen des Art. 1119 iran. ZGB selbst vertraglich regeln können (vgl. Jones DRiZ 1996, 322, 325). So können die Parteien etwa ehevertraglich vereinbaren, daß der Ehemann die Ehefrau unwiderruflich ermächtigt, sich nach gerichtlicher Genehmigung - auch der Wahl der Ehescheidungsart - scheiden zu lassen, unter anderem für den Fall, daß der Ehemann der Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten den Lebensunterhalt verweigert und die Zahlung nicht beigetrieben werden kann. Eine solche Vereinbarung, wie sie die Parteien hier in der Heiratsurkunde getroffen haben, entspricht dem vom Höchsten Justizrat bewilligten Muster eines Ehevertrages (abgedruckt bei Bergmann/Ferid aaO III B 3c). Soweit das iranische Recht bei einem von der Ehefrau ausgehenden Scheidungsbegehren den Ausspruch der Scheidungsformel nicht als eo ipso statusändernde rechtsgeschäftliche Willenserklärung genügen läßt, sondern ein gerichtliches Verfahren vorschreibt (vgl. dazu einerseits IPRG 1998, 334, 342, andererseits IPRG 1998, 334, 348), sei es vor einem zivilen oder vor einem religiösen Gericht, kommt eine dem deutschen Gericht wesensfremde Tätigkeit ohnehin nicht in Betracht, da anstelle des im Heimatstaat vorgesehenen Verfahrens allein die Regeln des deutschen Eheprozesses als lex fori maßgeblich sind (vgl. Kegel aaO § 20 VII 3b). bb) Nach alledem wäre das Berufungsgericht nicht gehindert, anstelle des nach iranischem Recht zuständigen Gerichts die Scheidung der Ehe auszusprechen oder auch den Antragsgegner zum Ausspruch der Scheidungsformel zu verurteilen bzw. die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung des
Antragsgegners zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin nach iranischem Recht gegen den Antragsgegner einen Anspruch darauf hat, daß dieser die Scheidungsformel ausspricht. Damit ist weder eine den deutschen Gerichten völlig wesensfremde Tätigkeit verbunden, noch handelt es sich etwa um eine nach deutschem Recht unzulässige Verurteilung zur Vornahme einer religiösen Handlung, da der Ausspruch der Scheidungsformel nach iranischem Recht eine unter religiösen Gesichtspunkten zwar grundsätzlich mißbilligte, aber als ultima ratio hingenommene und dem Zivilrecht zuzuordnende private rechtsgestaltende Willenserklärung (vgl. IPRG 1998, 334, 348) darstellt. cc) Auch sonstige Gesichtspunkte des deutschen ordre public (vgl. Art. 6 EGBGB), die auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zu prüfen sind (vgl. Schotten/Wittkowski aaO S. 267 m.N.), stehen dem nicht entgegen. Denn es kommt nicht darauf an, ob das iranische und das deutsche Recht auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern allein darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des iranischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu mißbilligen ist (vgl. BGHZ 39, 173, 177 zu Art. 30 EGBGB a.F.). Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Ausspruch der Scheidungsformel nach iranischem Recht nicht gegen den Willen der Ehefrau erfolgt (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 208), sondern der Ehemann im Rahmen ihres Scheidungsbegehrens auf ihren Antrag hin zur Abgabe dieser Erklärung verurteilt werden soll, weil sie der Auffassung ist, daß dies nach iranischem Recht erforderlich sei, um das Klageziel der Auflösung der Ehe zu erreichen (vgl. Bolz NJW 1990, 620, 621). Abgesehen davon dürfte der deutsche ordre public auch schon dann nicht verletzt sein, wenn die Ehe auch unter Anwendung deutschen Rechts zu scheiden wäre , was hier angesichts langjähriger Trennung nicht zweifelhaft sein kann.

e) Dies trägt dem anzuwendenden iranischen Recht Rechnung, ohne das Ehescheidungsmonopol deutscher Gerichte (Art. 17 Abs. 2 EGBGB, § 1564 Satz 1 BGB) zu tangieren. Gegen diese Vorschriften verstößt allein die hier erstinstanzlich mit der Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel verbundene Feststellung, damit (d.h. mit der Rechtskraft dieser Verurteilung) sei die Ehe aufgelöst. Auf diese Weise kann einer nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB unbeachtlichen Inlandsprivatscheidung , um die es sich in diesem Fall handeln würde (vgl. Erman/Hohloch aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 30, 31; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 194) auch dann keine Inlandsgeltung verschafft werden, wenn sie durch Richterspruch im Inland "angeordnet" wird (vgl. Henrich, Internationales Scheidungsrecht Rdn. 41). Die Scheidung kann wegen des als lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 34, 47) auch in diesen Fällen nur durch Gestaltungsurteil und nicht durch Feststellungsurteil erfolgen (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 187; Erman/Hohloch aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 46; MünchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels 3. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 124a, 126; a.A. Kegel Internationales Privatrecht 7. Aufl. 2000 § 20 VII 3b). Das ergibt sich aus § 1564 BGB, der insoweit verfahrensrechtlichen Charakter hat (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80 - FamRZ 1982, 44, 47; Henrich Internationales Scheidungsrecht Rdn. 66). Dem Scheidungsausspruch steht zwar nicht entgegen, daß im Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung die nach iranischem Recht erforderliche Scheidungsvoraussetzung, nämlich der - nicht empfangsbedürftige - Ausspruch der Scheidungsformel, noch nicht vorliegt, weil bei einer (vom Senat für mög-
lich gehaltenen) Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel dieser Ausspruch erst mit der Rechtskraft der Verurteilung hierzu als erfolgt gilt. Denn auch der Scheidungsausspruch wird erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam. Die Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel kann aber nur im Rahmen der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen des anzuwendenden Sachrechts berücksichtigt werden, nicht hingegen als auch in Deutschland maßgeblicher konstitutiver Akt der Scheidung selbst, der lediglich der "Anerkennung" durch Feststellungsurteil bedürfe.
f) Soweit Art. 1134 iran. ZGB für die Wirksamkeit den Ausspruch der Scheidungsformel in Gegenwart von zwei vertrauenswürdigen Personen männlichen Geschlechts verlangt, steht auch dies einer nach Auffassung des Senats hier grundsätzlich in Betracht kommenden Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Scheidungsformel durch ein deutsches Gericht nicht entgegen. Zwar handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Recht der Schia - im Gegensatz zu einigen anderen Rechtsordnungen des islamischen Rechtskreises - möglicherweise nicht lediglich um eine Formvorschrift, die nur der Beweisbarkeit des Ausspruchs der Scheidungsformel dienen soll und durch andere von der lex fori vorgesehene Formen, etwa das Sitzungsprotokoll, ersetzt werden kann, sondern um ein als materiell-rechtlich zu qualifizierendes Wirksamkeitserfordernis (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 64). Das macht diese Form aber nicht etwa zum Bestandteil eines religiösen Rituals, sondern als materiell-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nach iranischem Recht allenfalls zu einer Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung im Iran. Darauf Rücksicht zu nehmen kann nicht mehr, aber auch nicht weniger sein als ein nobile officium des deutschen Gerichts im Interesse des internationalprivatrechtlichen Gleichlaufs und der Vermeidung hinkender Ehen. Denn ihre Beachtung ist nach dem als lex fori maßgeblichen
deutschen Verfahrensrecht entbehrlich, mag auch dem islamischen Rechtskreis der Grundsatz der Ortsform (locus regit actum) generell fremd sein (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 522/80 - NJW 1982, 521 m.N.). Der Ausspruch der Scheidungsformel gilt nämlich nach deutschem Verfahrensrecht (§ 894 ZPO) mit der Rechtskraft des Urteils als erfolgt, und zwar in der für ihn erforderlichen Form (vgl. Zöller/Stöber aaO § 894 Rdn. 5). Diese Vorschrift ist anwendbar, da § 894 Abs. 2 ZPO die Fiktion des § 894 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe für unanwendbar erklärt, nicht aber bei einer Verurteilung zur Abgabe einer nach dem anzuwendenden Sachrecht als privatrechtlich zu qualifizierenden Willenserklärung, die auf die Beendigung der Ehe gerichtet ist. Zudem ist die Scheidungsformel nach iranischem Recht weder empfangsbedürftig noch eine nur höchstpersönlich vom Ehemann abzugebende Erklärung; sie kann auch von einem Beauftragten ausgesprochen werden (Art. 1138 iran. ZGB; IPRG 1998, 334, 346).
g) Nichts anderes würde im übrigen gelten, wenn das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung der Sache feststellen würde, daß Art. 1130 iran. ZGB in der von ihm zitierten Fassung schon im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr geltendes oder nach iranischem intertemporalem Kollisionsrecht auf den vorliegenden Fall anzuwendendes Recht war, sei es wegen der (bei Yassari aaO S. 1091 Fn. 52 in deutscher Übersetzung wiedergegebenen) Neufassung der mit Gesetzeskraft versehenen Anmerkung zu Art. 1130 iran. ZGB aus dem Jahre 2000, sei es, weil der Wächterrat ein 2002 verabschiedetes neues Scheidungsrecht, das er zunächst verworfen hat, inzwischen nach Modifikation gebilligt haben sollte.
Selbst wenn danach für den Scheidungsantrag der Ehefrau ein religiöses Gericht originär zuständig sein sollte (vgl. Yassari aaO Fn. 52), würde dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dessen internationaler (oder sachlicher, vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 219 Nr. 2) Zuständigkeit nicht entgegenstehen. Auch das Verfahren vor einem iranischen religiösen Gericht ist verfahrensrechtlich zu qualifizieren, infolgedessen funktionell austauschbar und kann somit durch das deutsche Verfahrensrecht ersetzt werden (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 219 Nr. 4, 222; Palandt/Heldrich BGB 63. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 11; Herfarth aaO S. 103).
h) Jedenfalls ist zusammenfassend daran festzuhalten, daß auch Rechtssätze des religiösen (hier: islamischen) Rechts von den deutschen Gerichten anzuwenden sind, wenn die staatliche Rechtsordnung, auf die das Kollisionsrecht der lex fori verweist (hier: die Rechtsordnung der Islamischen Republik Iran) auf das religiöse Recht weiterverweist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 aaO). Die Prüfung, ob die Scheidungsvoraussetzungen nach dem anzuwendenden religiösen Recht gegeben sind, ist schlichte Rechtsanwendung, die dem deutschen Gericht nichts Wesensfremdes abverlangt (vgl. MünchKomm-BGB/Winkler von Mohrenfels aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 126a). 5. Die von der Antragsgegnerin hier im Rahmen ihres Scheidungsbegehrens verlangte Entscheidung, sei es in der Form eines Scheidungsausspruchs mit oder ohne gleichzeitige Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Scheidungsformel, kann nach alledem von einem deutschen Gericht auch dann getroffen werden, wenn für eine entsprechende Entscheidung im Iran ein religiöses Gericht zuständig wäre (vgl. Herfarth aaO S. 102; Gottwald in Fest-
schrift für Hideo Nakamura [Tokyo 1996] S. 187, 193). Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine solche Entscheidung unter Hinweis auf Besonderheiten des anzuwendenden staatlichen oder religiösen Rechts abzulehnen kommt hingegen einer Rechtsverweigerung gleich, die im Hinblick auf den deutschen ordre public (hier: die verfassungsrechtlich garantierte - negative - Eheschließungsfreiheit der die Scheidung begehrenden Partei) bedenklich wäre (vgl. Henrich, Internationales Familienrecht S. 144; Herfarth aaO S. 103; Gottwald aaO S. 194), wenn die Ehe der Parteien auch im Iran nicht geschieden werden kann. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , ob die Antragstellerin bei persönlichem Erscheinen vor einem iranischen Gericht ein Ausreiseverbot zu befürchten hätte, so daß dies revisionsrechtlich zu unterstellen ist. Soweit das Berufungsgericht sie auf die Möglichkeit verweist , dort ohne eigene Anwesenheit ein Scheidungsverfahren mit Hilfe eines iranischen Rechtsanwalts einzuleiten, dürfte dies daran scheitern, daß sie wegen ihrer Mittellosigkeit auch das vorliegende Verfahren nur aufgrund der Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat durchführen können. Der vorstehende Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung gilt erst recht im Hinblick auf die besonderen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran. Es würde Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 2 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens zuwiderlaufen , die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerade wegen des nach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens anzuwendenden iranischen Rechts zu verneinen und die in Deutschland wohnenden iranischen Parteien darauf zu verweisen, die Gerichte ihres Heimatstaates anzurufen. Denn Art. 8 Abs. 2 des Abkommens soll gerade sicherstellen, daß Iraner und Deutsche, die im jeweils anderen Staat wohnen, uneingeschränkten Zugang zu den dortigen Gerichten zu den gleichen Bedingungen wie Inländer haben und der Notwendigkeit ent-
hoben werden, Verfahren in familiengerichtlichen Angelegenheiten im Heimatstaat durchführen zu müssen (vgl. Böhmer/Finger, Das gesamte Familienrecht, 5.4 Rdn. 12). 6. Selbst wenn zu befürchten wäre, daß infolge Nichtanerkennung der deutschen Entscheidung im Iran eine sogenannte hinkende Ehe entsteht, die grundsätzlich vermieden werden sollte, ist diese Gefahr gegenüber dem Rechtsschutzinteresse der auf Scheidung antragenden Partei abzuwägen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat (vgl. Holleaux FamRZ 1963, 635, 637 unter IV a.E.). Die durch die angefochtene Entscheidung von der Problematik unterrichtete Antragstellerin hat durch die Einlegung der Revision zu erkennen gegeben, daß sie die Scheidung durch das deutsche Gericht gegebenenfalls auch um den Preis einer im Iran als fortbestehend geltenden Ehe begehrt. Zudem kann die Scheidung im Falle der Nichtanerkennung der deutschen Entscheidung im Iran immer noch nachgeholt werden, wenn den Parteien oder einer von ihnen an der Beseitigung des hinkenden Rechtsverhältnisses gelegen ist (vgl. Herfarth aaO S. 103), wobei es möglicherweise genügen könnte, einen nach § 894 ZPO fingierten Ausspruch der Scheidungsformel, hilfsweise eine vom Antragsgegner oder kraft dessen Vollmacht von der Antragstellerin selbst erneut in der nach iranischem Recht vorgeschriebenen Form ausgesprochene Scheidungsformel, im Iran oder vor der Konsularabteilung der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Berlin registrieren zu lassen (vgl. Erman/Hohloch aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 29, 48). 7. Die Abweisung des Scheidungsantrags erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn zum Vorliegen der materiellen Scheidungsvoraussetzungen nach iranischem Recht hat das Berufungsgericht keine Fest-
stellungen getroffen, so daß sie revisionsrechtlich zu Gunsten der Antragstellerin zu unterstellen sind. Entgegen der in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht des Antragsgegners ist dem Scheidungsantrag der Antragstellerin der Erfolg auch nicht schon deshalb zu versagen, weil sie es versäumt habe, auf die Durchführung einer Güteverhandlung und nach deren Scheitern auf die Feststellung der Unmöglichkeit des Zusammenlebens anzutragen, was nach dem iranischen Gesetz zur Änderung der Scheidungsbestimmungen vom 26. Nove mber 1992 (vgl. IPrax 1994, 326) Voraussetzung der Ehescheidung sei. Eines solchen ausdrücklichen Antrags bedarf es nach dem hier als lex fori anzuwendenden deutschen Verfahrensrecht nicht. Nach iranischem Recht ist er bei einem Scheidungsbegehren der Ehefrau lediglich Voraussetzung dafür , daß der anschließende (außergerichtliche) Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehemann oder die hierzu bevollmächtigte Ehefrau staatlicherseits anerkannt und registriert wird (vgl. Safa’i aaO S. 79 oben). Dessen bedarf es für die Scheidung durch Gestaltungsurteil nicht. Abgesehen davon kann in dem Antrag, die Ehe nach dem hier anzuwendenden iranischen Sachrecht zu scheiden, ein solcher Antrag, das Scheitern der Ehe festzustellen, als stillschweigend enthalten angesehen werden. Eine Güteverhandlung hat das deutsche Gericht nach §§ 608, 278 Abs. 2 ZPO ohnehin grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen (vgl. Zöller/Greger aaO § 278 Rdn. 10). 8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung dürfte es sich empfehlen, die bislang unterlassene Prüfung nachzuholen, ob der Ehemann auf Antrag der Ehefrau tatsächlich nur unter den Voraussetzungen des Art. 1130 iran. ZGB in
Verbindung mit der dazu inzwischen mit Gesetzeskraft versehenen Anmerkung zum Ausspruch der Scheidungsformel gezwungen werden kann (was gegebenenfalls die auch im Iran umstrittene Auslegung der Voraussetzung "‘osr va ??ara?" erfordert, die der Senat nach derzeitiger Erkenntnis - abweichend von der mißverständlichen Übersetzung des Art. 1130 iran. ZGB bei Bergmann /Ferid (aaO) - eher als "Härte und Widrigkeit", letztere im Sinne einer nicht vorwerfbaren Erschwernis der Erfüllung religiöser bzw. zivilrechtlicher - hier: ehelicher - Pflichten verstehen würde, mithin als eine Ausprägung des Rechtsgedankens der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (vgl. auch IPRG 1998, 334, 344); dabei sind die beiden genannten Tatbestandsvoraussetzungen ungeachtet dessen, daß sie im Originaltext mit der Konjunktion "und" [va] verbunden sind, möglicherweise nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (vgl. IPRG 1996, 401, 407; Safa’i aaO S. 77 f.: "si la continuation de la vie conjugale met la femme en difficulté de sorteque sa vie devient difficile à supporter). Nach Art. 1129 iran. ZGB dürfte der Ehemann nämlich unter anderem auch dann zum Ausspruch der Scheidungsformel verpflichtet werden können, wenn er die Kosten für den Unterhalt der Ehefrau nicht sicherstellen kann. Auch darauf hat die Antragstellerin sich berufen, indem sie mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der ausdrücklich auf Art. 1129 iran. ZGB gestützten Verurteilung des Antragsgegners zum Ausspruch der Scheidungsformel verteidigt. Es kann dahinstehen, ob aus dem Gesichtspunkt des deutschen ordre public grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, auch das (etwa durch Arbeitslosigkeit verursachte) unverschuldete Unvermögen eines Ehepartners zur Unterhaltsleistung gegen seinen Willen als Scheidungsgrund genügen zu las-
sen. Solche Bedenken dürften jedenfalls gegenstandslos sein, wenn die Ehe im konkreten Fall auch bei Anwendung deutschen Rechts (hier: nach inzwischen mehr als achtjähriger Trennungszeit) ohne weiteres zu scheiden wäre.
c) Ferner dürfte sich empfehlen, der Frage nachzugehen, ob das iranische Recht - wie einige andere islamische Rechtsordnungen - neben der Beendigung der Ehe durch Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehemann auch den Ausspruch der Scheidungsformel durch die Ehefrau selbst (als Bevollmächtigte ihres Ehemannes, tafwîd-i tal?q) zuläßt (bejahend IPRG 1996, 401, 405; IPRG 1998, 334, 345 unter Hinweis auf eine bestätigende Fatwa des Ayatollah Khomeini vom 7.12.1399 [30. Dezember 1979] m.N.). Trifft dies zu, wird die ehevertragliche Vereinbarung der Parteien in der Heiratsurkunde, die eine Scheidung u.a. für den Fall vorsieht, daß der Antragsgegner den Unterhalt der Antragstellerin nicht sicherstellt, der Auslegung bedürfen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob die Einräumung dieses Rechts auf Scheidung zugunsten der Ehefrau auch die Vollmacht zum Ausspruch des tal?q durch die Ehefrau einschließt (vgl. IPRG 1998, 334, 344; Safa’i aaO S. 78 unter 4.). Einer vorherigen gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts bedarf es insoweit möglicherweise nicht (vgl. OLG Schleswig OLGR 2001, 182 f.). Erweist sich dies als zutreffend, wird die Antragstellerin im Interesse sachgerechter Antragstellung darauf hinzuweisen sein. Denn dann stellt sich die vom Familiengericht für erforderlich gehaltene Umdeutung ihres Scheidungsantrags in den Antrag, den Antragsgegner zum Ausspruch der Scheidungsformel zu verurteilen, gegebenenfalls als entbehrlich dar, weil die Antragstellerin bei Vorliegen der ehevertraglich vereinbarten Voraussetzungen die Scheidungsformel kraft ehevertraglich für diesen Fall unwiderruflich erteilter Vollmacht des Antragsgegners in dessen Namen selbst aussprechen kann. Es
steht dem Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ihr hierzu im Interesse der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung im Iran innerhalb des weiteren Verfahrens unter Beachtung der nach iranischem Recht gebotenen Form, d.h. in Anwesenheit zweier vertrauenswürdiger männlicher Zeugen muslimischen Glaubens (vgl. IPRG 1998, 334, 346 f.), Gelegenheit zu geben.
d) Besteht diese Möglichkeit nicht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es die Ehe nach iranischem Recht auch ohne den Ausspruch der Scheidungsformel durch eine der Parteien und ohne Beachtung der hierfür erforderlichen Form durch richterliches Gestaltungsurteil zu scheiden hat, so wie dies offenbar auch Art. 1130 Satz 2, 1132 iran. ZGB für die Entscheidung des Sharia-Richters vorsehen (vgl. IPRG 1998, 334, 343, 348).
II. (Sorgerecht) Zutreffend hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung, welchem Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilweise zusteht oder zu übertragen ist, bejaht und ausgeführt, daß auch diese Frage gemäß Ziffer I des Schlußprotokolls zu Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens nach iranischem Recht zu entscheiden sei (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 120, 29, 30 f.). Dieses Abkommen geht Art. 2 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA), demzufolge deutsches Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder anwendbar wäre, vor (vgl. BGHZ aaO.; IPRG 1996, 401, 404). Soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Rahmen des Scheidungsverbundes mangels Ehescheidung zurück-
gewiesen hat, ist die angefochtene Entscheidung aber ebenfalls aufzuheben. Denn abgesehen davon, daß die ihr zugrundeliegende, den Scheidungsantrag der Antragstellerin abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand hat, hätte das Berufungsgericht das als lex fori maßgebliche deutsche Verfahrensrecht beachten müssen. Nach deutschem Zivilprozeßrecht hätte es sich nämlich bei Abweisung des Scheidungsantrages einer Entscheidung über eine damit verbundene Folgesache enthalten müssen (vgl. Kayser in FamGb § 623 ZPO Rdn. 9; Zöller/Philippi aaO § 623 Rdn. 1), statt den Antrag durch Sachentscheidung abzuweisen. In der Sache weist der Senat für das weitere Verfahren auf seine Ausführungen in BGHZ 120, 29, 37 f. hin.
III. (Zahlungsantrag) Auch hinsichtlich des Antrags auf Auszahlung der Morgengabe hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit inzidenter - zu Recht - bejaht und die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung dieses Antrages mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen wird. Insoweit hat es dahinstehen lassen, ob der geltend gemachte Anspruch unterhaltsrechtlich oder güterrechtlich zu qualifizieren sei. Denn wenn er dem Güterrecht zuzurechnen sei, könne er nach der ausdrücklichen Regelung des § 610 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden; sei er hingegen dem Unterhaltsrecht zugehörig, könne er gemäß § 623 Abs. 1 ZPO nur für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung als Folgesache geltend gemacht werden. Hier sei der Anspruch aufgrund der ehevertraglichen
Regelung der Parteien in der Heiratsurkunde aber nicht erst für den Fall der Scheidung, sondern als auch schon während bestehender Ehe durchsetzbar ausbedungen worden. Diese Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht, wenn es diesen Antrag als im Scheidungsverbund unzulässig ansieht, das Verfahren insoweit, wie die Revision zutreffend rügt, gemäß § 145 ZPO hätte abtrennen müssen, um darüber als selbständige Familiensache gesondert zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 812; Zöller/Greger aaO § 145 Rdn. 3, Zöller/Philippi aaO § 610 Rdn. 4). Die erneute Verhandlung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben , den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von "7 Millionen Rial gleich 7.000 DM" klarstellen zu lassen oder hilfsweise auszulegen, ob sie damit Zahlung von 3.579,04 € (= 7.000 DM), Zahlung von 7 Millionen Rial zum im Zahlungszeitpunkt maßgeblichen Wechselkurs (September 2004: ca. 727 €) oder aber von 7 Millionen Rial als echter Geldsortenschuld verlangt (vgl. MünchKomm-BGB/Grundmann 4. Aufl. §§ 244, 245 Rdn. 88-90). Gegebenenfalls wird es - im Rahmen des § 308 ZPO - auch zu prüfen haben, ob der Betrag der 1987 mit 7 Millionen Rial vereinbarten Morgengabe nach iranischem Recht entsprechend der iranischen Inflationsrate anzupassen ist (vgl. gesetzliche Anmerkung 1 zu Art. 1082 iran. ZGB, wiedergegeben bei
Yassari StAZ 2003, 198, 200 Fn. 21; Yassari FamRZ 2002, 1088, 1094; Basedow /Yassari, Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts aaO, Annex A mit Umrechnungsfaktoren 1936 bis 2002).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.