Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - X ZR 25/09

bei uns veröffentlicht am19.07.2011
vorgehend
Bundespatentgericht, 1 Ni 32/07, 29.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 25/09 Verkündet am:
19. Juli 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
die Richterin Mühlens sowie die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Oktober 2008 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das deutsche Patent 103 24 454 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 2, 4, 6 und 8, soweit diese unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: "Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, mit mindestens einem primären Anschluss (1, 2) und mit einer Mehrzahl von sekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8), welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung von Rohren oder Funktionselementen versehen sind, dadurch gekennzeichnet , dass der Grundkörper (8) aus einem relativ dünnwandigen, im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und einander gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) be- steht, an welchen die sekundären Anschlüsse (3, 4) vorgesehen sind und welche sich mindestens auf einer Seite über mindestens zwei sekundäre Anschlüsse (3, 4) erstrecken." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 4/5 der Klägerin und ihrer Streithelferin und zu 1/5 dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte ist Inhaber des am 28. Mai 2003 angemeldeten deutschen Patents 103 24 454 (Streitpatents), das einen Rohrverteiler (Ansprüche 1 bis 9) und ein Verfahren zu dessen Herstellung (Ansprüche 10 bis 15) betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung: "1. Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem , insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, mit mindestens einem primären Anschluss (1, 2) und mit einer Mehrzahl von sekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8), welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung von Rohren oder Funktionselementen versehen sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Grundkörper (8) aus einem relativ dünnwandigen, im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und einander gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) besteht, an welchen die sekundären Anschlüsse (3,
4) vorgesehen sind."
2
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
3
Die Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und beantragt, es im Umfang der Ansprüche 1 und 2 sowie 4, soweit auf Patentanspruch 1 oder 2 rückbezogen, und Anspruch 6, soweit auf die Ansprüche 1, 2 und/oder 4 rückbezogen, mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Die Streithelferin der Klägerin hat darüber hinaus die Nichtigerklärung auch im Umfang des Patentanspruchs 8 begehrt.
4
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise beschränkt verteidigt.
5
Das Patentgericht hat das Streitpatent im von der Klägerin beantragten Umfang für nichtig erklärt und den weitergehenden Antrag der Streithelferin für unzulässig erachtet. Mit seiner Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, verteidigt der Beklagte Patentanspruch 1 nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch
1) und hilfsweise in weiter beschränktem Umfang.
6
Mit am 5. März 2011 beim Bundesgerichtshof zugegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage mit dem Ziel erweitert, das Streitpatent auch im Umfang des Anspruchs 8, soweit auf die Ansprüche 1, 2, 4 und/oder 6 rückbezogen , für nichtig zu erklären. Der Beklagte willigt in die Klageerweiterung nicht ein.
7
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. H. , ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


8
Das Streitpatent ist im Rahmen des Angriffs der Nichtigkeitsklage nach ständiger Rechtsprechung ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit es über die noch verteidigte Fassung hinausgeht. Im Übrigen hat die Berufung Erfolg und führt zur Abweisung der Nichtigkeitsklage.
9
I. Die Klageerweiterung ist als Anschlussberufung zu werten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Patentgesetz in der - hier einschlägigen - bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04, GRUR 2005, 888 - Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren). Die wegen der Erstreckung der Klage auf einen bislang nicht angegriffenen Patentanspruch als Klageänderung anzusehende Klageerweiterung ist als sachdienlich zuzulassen, weil sie eine umfassendere Erledigung des zwischen den Parteien herrschenden Streits ermöglicht, wobei die Merkmale des mit ihr angegriffenen Unteranspruchs 8 ohnehin Eingang in den erstinstanzlichen Hilfsantrag II des Beklagten gefunden und die Parteien dazu schriftsätzlich vorgetragen haben und das angefochtene Urteil sich damit befasst hat.
10
II. 1. Das Streitpatent betrifft Rohrverteiler insbesondere in Heizungssystemen (Heizkreisverteiler zum Anschließen von Vor- und Rücklauf) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von Funktionselementen wie Entlüftungsventilen, Durchflussmessern, Druckmessgeräten oder dergleichen, die generell im Stand der Technik bekannt sind.
11
2. An dem in der deutschen Patentschrift 27 48 673 vorgestellten Verteiler kritisiert die Streitpatentschrift, dass dabei Abzweigungsstutzen mit Außengewinden zum Montieren der Abzweigungsrohre zeitaufwändig angeschweißt oder angelötet werden müssten, was zudem eine aufwändige Druckprüfung zur Sicherstellung der Dichtigkeit erfordere. An gegossenen bzw. durch Ziehen oder Fließpressen nach der Schweizer Patentschrift 651 908 hergestellten Rohrverteilern bemängelt die Streitpatentschrift zu hohen werkzeug- und herstellungsbezogenen Aufwand und beträchtlichen Materialeinsatz, der insbesondere bei relativ teuren Materialien wie Messing zu stark erhöhten Kosten führe; außerdem sei der Einsatz teurer Spezialwerkzeuge erforderlich. An dem aus der europäischen Patentschrift 1 108 190 bekannten Rohrverteiler mit lokalen Querschnittserweiterungen im Bereich der Abzweigungen bemängelt die Streitpatentschrift , dass die lokale Verformung in diesen Bereichen aufwändig herzustellen sei und es infolge der domartigen Erweiterungen dort zu nachteiligen Strömungsverhältnissen durch Verwirbelungen komme.
12
3. Vor diesem Hintergrund ist in der Streitpatentschrift als Aufgabe formuliert , einen einfach und billig herzustellenden, strömungstechnisch und hinsichtlich der Dichtigkeit verbesserten Rohrverteiler zur Verfügung zu stellen, der gemäß Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung gegliedert folgende Merkmale aufweist: 1. Rohrverteiler zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, 2. mit mindestens einem primären Anschluss (1, 2) und 3. mit einem rohrförmigen Grundkörper (8), der 3.1 aus einem relativ dünnwandigem, 3.2 im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil besteht , wobei 4. der Grundkörper zwei durchgängig parallele und einander gegenüberliegende Abflachungen (5, 6) aufweist, 5. an denen mindestens auf einer Seite sekundäre Anschlüsse (3, 4) vorgesehen sind, 5.1 die mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung von Rohren oder Funktionselementen versehen sind. 6. und sich die Abflachungen über mindestens zwei sekundäre Anschlüsse (3, 4) erstrecken.
13
4. a) Soweit Patentanspruch 1 vorsieht, dass der Grundkörper (Merkmal
3) aus einem "relativ dünnwandigen" Rohrprofil (Merkmal 3.1) bestehen soll, finden sich in der Beschreibung Anhaltspunkte zur Einschätzung der Materialstärke , die das Streitpatent dafür im Auge hat. Während der gemäß der Schweizer Patentschrift 651 908 hergestellte Verteiler als relativ dickwandig beschrieben wird, werden die gemäß der europäischen Patentschrift 1 108 190 gefertigten Rohrverteiler als "relativ dünnwandig" bezeichnet. In der zuletzt genannten Schrift ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es darum gehe, Rohre zu ersetzen, die so dickwandig seien, dass Dichtflächen (Gewinde) spanend eingearbeitet werden könnten (dortige Beschreibung Tz. 9). Statt dessen und ähnlich wie die europäische Patentschrift 1 108 190 will das Streitpatent die Gewindegänge (vorzugsweise mindestens zweieinhalb, vgl. Beschreibung Tz. 12) in Aushalsungen der Grundkörper unterbringen, die durch Tiefziehen oder ähnliche Fertigungsvorgänge hergestellt werden sollen. Die für das Einwalzen solcher Gewinde erforderliche Materialstärke bestimmt dementsprechend die Mindestwanddicke der Grundkörper (vgl. Beschreibung Tz. 12). Die Beschreibung spricht diesbezüglich von vorzugsweise einigen Millimetern, beispielsweise 1,5 bis 3,5 mm, je nach dem Durchmesser der Rohrverteiler und den maximalen Druckverhältnissen in den jeweiligen Rohrleitungssystemen (vgl. Beschreibung Tz. 38) und korrespondierend dazu von Halb- bzw. Dreiviertelzoll -Durchmessern für die sekundären Anschlüsse (Beschreibung Tz. 14, 33). Die Streitpatentschrift grenzt die Größe der unter Schutz zu stellenden Vorrichtungen und ihre Elemente zwar nicht ausdrücklich auf bestimmte Bereiche ein, ihr sind allerdings, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat, durch die Merkmale des Anspruchs selbst, namentlich die Dünnwandigkeit, immanente Grenzen gesetzt.
14
b) Die Merkmale 3.2 und 4 stehen in konstruktiv-funktionalem Zusammenhang und erklären sich durch die Verbesserungen, die das Streitpatent anstrebt. Die konstruktiven Überlegungen der Erfindung setzen an einem kreisrunden Rohrprofil für das Grundrohr an, das an zwei gegenüberliegenden Seiten abgeflacht ist und deshalb als (nur) "im Wesentlichen" kreiszylindrisch bezeichnet wird. Die Abflachungen sind dem Verwendungszweck als Rohrverteiler förderlich, weil dadurch plane Dichtflächen für die Sekundäranschlüsse entstehen (vgl. Beschreibung Tz. 9). Außerdem können sie kostengünstig entweder bereits in dieser Form oder durch einfache Biegeverformung kreisrunder Rohre mittels einfacher Umformmaschinen hergestellt werden (Beschreibung Tz. 9,

10).


15
c) Die Anweisung, den Grundkörper mit zwei "durchgängig parallelen und einander gegenüberliegenden" Abflachungen zu versehen, steht aus fachmännischer Sicht im Zusammenhang mit dem Bestreben des Streitpatents, den hohen Verformungsaufwand zu vermeiden, der bei Herstellung von Grundrohren nach der Lehre der europäischen Patentschrift 1 108 190 mit abwechselnden kreisförmigen und abgeflachten Abschnitten anfällt. Dabei legt sich das Streitpatent hinsichtlich der axialen Ausdehnung dieser Abflachungen nicht fest. Aus dem Hinweis, dass sie nach einer vorteilhaften Ausgestaltung "im Wesentlichen über die gesamte Länge des Grundkörpers" vorgesehen sind (Beschreibung Tz. 11), der in Unteranspruch 2 aufgegriffen wird, ergibt sich im Gegenschluss , dass auch im Verhältnis zur gesamten Länge des Rohrprofils kürzere abgeflachte Abschnitte dem Gegenstand des Streitpatents entsprechen, sofern diese sich nur mindestens auf einer Seite über mindestens zwei sekundäre Anschlüsse erstrecken.
16
III. Gegen die Fassung von Patentanspruch 1 gemäß dem jetzigen Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Dass sekundäre Anschlüsse, wie es danach möglich ist, nur an einer Seite angebracht sind, ist in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, mit denen die Beschreibung auch insoweit übereinstimmt , offenbart (Tz. 35).
17
IV. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht die Wertung zu treffen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war.
18
1. In der verteidigten Anspruchsfassung ist der Gegenstand der Erfindung neu.
19
a) Er ist nicht von der europäischen Patentschrift 1 108 190 vorweggenommen , weil die Abflachungen zwischen zwei Abzweigungen (sekundären Anschlüssen) dort stets durch einen kreisförmigen Abschnitt unterbrochen sind. Der Auffassung der Klägerin, die europäische Patentschrift offenbare auch für mehr als eine Abzweigung durchgängig parallele und einander gegenüberliegende Abflachungen, kann nicht beigetreten werden.
20
aa) Solche Abflachungen sind zum einen nicht aus der dortigen Figur 3a ersichtlich, auch wenn die sekundären Anschlüsse anscheinend plan auf dem durch eine durchgezogene Linie gezeichneten Grundkörper aufliegend dargestellt sind. Dem gerichtlichen Sachverständigen ist nämlich in der Einschätzung beizupflichten, dass dieses Ergebnis auch bei fachmännischer Betrachtung aus Figur 3a nicht eindeutig zu ersehen ist. Zum Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung gehört nur das, was der Schrift unmittelbar und eindeutig zu ent- nehmen ist, nicht aber eine weitergehende Erkenntnis, zu welcher der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin). Figur 3a ist eine schematische Schnittdarstellung, mit der das Prinzip eines Rohr-in-Rohr-Systems dargestellt werden soll (vgl. Beschreibung Tz. 23). Nur auf diesen Aspekt bezieht sich der Offenbarungsgehalt der Figur unmittelbar und eindeutig, zumal auch der Beschreibung keine Anhaltspunkte für eine Ausgestaltung der Abflachungen zu entnehmen sind, die dem Verständnis der Klägerin entspräche.
21
bb) Eine durchgehende Abflachung über mehr als einen Anschluss hinaus offenbart bei Zugrundelegung des dafür bestehenden Maßstabs (BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin) auch nicht der Vergleich der Figuren 3b und 3c auf der einen und Figur 4 auf der anderen Seite. In den Figuren 3b und 3c ist zwar, wie aus der nachfolgend eingefügten Abbildung der Ersteren ersichtlich, der Kreisausschnitt des äußeren Rohrs schematisch bis an die nach innen gerichtete Aushalsung dieses Rohrs herangeführt, während diese angedeutete Weiterführung des Kreises in der Figur 4 fehlt.


22
Das Fehlen der Andeutung eines kreisförmigen Rohrabschnitts im Hintergrund des gezeigten Schnitts durch eine domartige Erweiterung in Figur 4 offenbart aber keine sich über mehr als einen Anschluss erstreckende Abflachung. Die europäische Patentschrift 1 108 190 spricht im Zusammenhang mit den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 3a bis 4 mehrfach die domartige Erweiterung an (Sp. 7 Z. 9 und 46; Sp. 8 Z. 2). Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann nicht geschlossen werden , dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05, GRUR 2009, 390 - Lagerregal). Entsprechend kann im Streitfall nicht aus dem Umstand, dass in Figur 4 die schematische Weiterführung des Kreisausschnitts fehlt, die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine durchgehende Abflachung vom Offenbarungsgehalt der Schrift umfasst wäre, zumal solche Ausgestaltungen dort auch sonst nicht erwähnt sind.
23
b) Die Lehre von Patentanspruch 1 wird auch von den übrigen in das Verfahren eingeführten Schriften nicht vorweggenommen. Der in der Schweizer Patentschrift 651 908 gezeigte Grundkörper ist weder verhältnismäßig dünnwandig , noch werden die Anschlüsse in Form von Aushalsungen hergestellt. Gleiches gilt für die deutsche Offenlegungsschrift 27 48 673. Die Informationsunterlagen der Fischer-Gruppe (Anlage BB 1) offenbaren lediglich ein dort als Flachoval bezeichnetes Rohr als solches. Das Heizkreisverteiler-System "Delphis -therm" (Anlagen D3 bis D5) weist keinen im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Grundkörper auf, sondern balkenförmige Edelstahlverteiler. Diese Lösung sieht im Übrigen, was die Streithelferin einräumt, auch keine Aushalsungen zur Anbringung der sekundären Anschlüsse vor.
24
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist dem Fachmann nicht durch eine Zusammenschau der europäischen Patentschrift 1 108 190 und der Schweizer Patentschrift 651 908 nahegelegt.
25
a) Das Patentgericht hat zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts ausgeführt, der Fachmann erkenne, dass sich der aus der ersteren Schrift bekannte Rohrverteiler wegen der kreiszylindrischen Zwischenstücke nur schwer lagegenau an zum Beispiel einem Verteilerkasten befestigen lasse. Die Schweizer Patentschrift 651 908 offenbare einen Rohrverteiler, der zwei einander gegenüberliegende abgeflachte Längsrippen (3, 7) aufweise, in denen die sekundären Anschlüsse angeordnet seien. Figur 4 der Schrift zeige einen Bügel (8), dessen Klemmbacken (8a) formschlüssig an die Längsrippen (3, 7) angepasst seien und diese übergriffen. Mit diesem Bügel lasse sich der Rohrverteiler einfach an einem Verteilerkasten oder Ähnlichem befestigen. Auf den so erzielten Vorteil werde in der Schweizer Patentschrift ausdrücklich hingewiesen , so dass der Fachmann hierdurch angeregt werde, auch beim Rohrverteiler nach der europäischen Patentschrift 1 108 190 eine derartig einfache Halterung vorzusehen. In Übertragung dieser Lehre werde er unmittelbar die in der europäischen Patentschrift 1 108 190 gezeigten Abflachungen über den gesamten Anschlussbereich der sekundären Anschlüsse ausdehnen, um auch hier beim Rohrverteiler eine formschlüssige und lagegenaue Halterung zu erreichen. Auf diese Weise ergebe sich ein Rohrverteiler mit lediglich zwei gegenüberliegenden Abflachungen am Grundkörper für mehrere sekundäre Anschlüsse.
26
b) Dem kann nicht beigetreten werden.
27
Der Fachmann hatte zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents schon aus Kostengründen keinen Anlass, bei Überlegungen zur Weiterentwicklung von Rohrverteilern an der insbesondere in puncto Materialeinsatz kontraproduktiven Lösung der Schweizer Patentschrift 651 908 anzusetzen.
28
Den geeigneteren Ausgangspunkt bildete vielmehr, wie auch das Patentgericht angenommen hat, die europäische Patentschrift 1 108 190, die ein relativ dünnwandiges und damit kostengünstigeres Material vorsieht. Von diesem Ausgangspunkt aus bot sich die Schweizer Schrift indessen allenfalls bei rückschauender und somit unzulässiger Betrachtung für eine Synthese mit der Lehre der europäischen Patentschrift 1 108 190 an. Sie zeigt zwar eine flache Wandung für die sekundären Anschlüsse. Diese ist jedoch als eine dem Grundkörper aufgeformte Längsrippe ausgestaltet. Sie erfordert damit gerade den Materialeinsatz für den Ansatz der sekundären Anschlüsse, den der Fachmann mit der Weiterentwicklung vermeiden und den die europäische Patentschrift 1 108 190 mit durch spanlose Umformung gewonnenen Aushalsungen für die Gewinde der Abzweigungsrohre ersparen will. Die Kostensenkung, die die Schweizer Patentschrift 651 908 im Auge hat, setzt dementsprechend auch nicht bei dem Materialaufwand für die Längsrippe an, sondern bei der Ausschussquote in der Produktion, die durch Herstellung des Verteilers mit einer zusätzlichen Längsrippe, die der derjenigen für die Sekundäranschlüsse beispielsweise gegenüberliegt (Beschreibung Sp. 2 Z. 43 ff.), herabgesetzt werden soll. Damit sollen die unerwünschten Änderungen der Rohrwandstärke vermieden werden, deren Auftreten bei herkömmlicher Produktionsweise die Schweizer Schrift bemängelt (aaO, Z. 34 ff.). Diese Veröffentlichung zeigt dem Fachmann somit zwar eine - im Stand der Technik ohnehin bekannte - durchgehend flache Außenwandung, sie ist aber technischen Lösungsprinzipien verhaftet, von denen sich die europäische Patentschrift 1 108 190 abgewendet hat. Um den dort entwickelten Vorschlag zu verbessern, hatte der Fachmann deshalb keinen Anlass, auf die Schweizer Patentschrift 651 908 zurückzugreifen. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Randaspekt der einfacheren Befestigungsmöglichkeit an einem Verteilerkasten oder dergleichen, auf den das Patentgericht maßgeblich abgestellt hat, dem Fachmann eine Anregung bot, den Rohrverteiler nach der europäischen Patentschrift nach dem Vorbild der Schweizer Patentschrift 651 908 umzugestalten. Denn aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht wies der dort gezeigte Rohrverteiler keine für den Fachmann im Zusammenhang mit der europäischen Patentschrift 1 108 190 nutzbare "Abflachung" auf, sondern eine aus seiner Sicht technisch abgelegene, massive aufgeformte Längsrippe.
29
c) Eine Anregung zur Auffindung der Lösung von Patentanspruch 1 ist auch nicht darin zu sehen, dass Flachovalrohre, wie die Informationsschrift "RohrTechnik aktuell" der F. GmbH vom April 1994 sie zeigt, schon weit vor dem Anmeldetag des Streitpatents angeboten wurden. Der Prospekt bewirbt Edelstahlprofile und zeigt die Form des Flachovals als eine von 15 schematisch vorgestellten Rohrgeometrien. Für den Einsatz werden Fassaden, Glasbauten, Überdachungen, der Sanitärbereich, der Sektor der Rehabilitation "und vieles andere" genannt; im Prinzip sei der Einsatz überall dort denkbar, wo Profile gebraucht würden. In dieser Allgemeinheit beworbenen Edelstahlprofile stellen keine hinreichend konkrete Anregung dar, einen Rohrverteiler mit einem im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil und einander gegenüberliegenden Abflachungen zu versehen. Auch in die von der europäischen Patentschrift 1 108 190 vorgeschlagene Lehre hat dies keinen Eingang gefunden, obwohl deren Prioritätstag geraume Zeit nach dem Veröffentlichungszeitpunkt der genannten Informationsschrift liegt.
30
d) Auch das Heizungsverteiler-System "Delphis-therm" enthält keine Elemente, die dem Fachmann Anlass oder Anregung gegeben hätten, die erfindungsgemäße Lösung aufzufinden, mag die Ausführungsform gemäß der Figur 7 des Streitpatents, worauf der gerichtliche Sachverständige hinweist, äußerlich auch dem Delphis-System ähnlich sehen. Diese Übereinstimmung der Anordnung der einzelnen Elemente ändert nichts daran, dass die Anlage von den technischen Elementen her vom Ansatz her anders konzipiert ist als die vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung. Der Grundkörper ist hier nicht "abgeflacht" , sondern besteht aus einem Kasten- oder Balkenprofil, mag dieses auch im Ausgangspunkt, wie die Klägerin und die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, aus einem zylindrisch geformten Körper hervorgehen. Eine Anregung zur Umgestaltung im Grundsatz kreiszylinderförmiger Rohrverteiler lässt sich aus dem dafür maßgeblichen Endprodukt nicht entnehmen.
31
3. Die europäische Patentschrift 1 108 190 gab dem Fachmann auch für sich allein betrachtet weder Anlass noch Anregung, den Gegenstand von Patentanspruch 1 aufzufinden.
32
a) Dagegen spricht bereits, dass der Erfinder des Gegenstands der europäischen Patentschrift 1 108 190 diesen Schritt selbst nicht vollzogen hat, sondern einer Gestaltung des Grundrohrs verhaftet geblieben ist, bei der sich einzelne Abflachungen bzw. domartige Erweiterungen mit rohrförmigen Zwischenabschnitten abwechseln. Dadurch erhält das Rohr ein äußerliches Profil, welches das Streitpatent als eine für den Heizungsbau unhandliche und ungewöhnliche Form bezeichnet (Beschreibung Tz. 6). Das Gewicht dieses Arguments wird zwar dadurch gemindert, dass es bei der Prüfung des Naheliegens um den unbefangenen Blick des neutralen Fachmanns geht und nicht um denjenigen des dortigen Erfinders, dessen Blick möglicherweise durch die von ihm selbst gefundene Lösung verengt war, für die, wie der gerichtliche Sachverständige vermutet, ein spezielles betriebliches Herstellungswissen (Innenhochdruckverfahren ) des Erfinders auslösend gewesen sein kann. Deshalb streitet der nicht unerhebliche Aufwand, der nach der Lehre dieser Schrift zur Gestaltung der Anschlussstellen getrieben werden muss, nicht dafür, dass es im Blickfeld des Fachmanns lag, das Rohrprofil so umzugestalten, dass damit an beliebiger Stelle und in beliebiger Zahl die benötigten Anschlussstellen in einfacher Weise geschaffen werden können.
33
Dagegen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch die europäische Patentschrift 1 108 190 nahegelegt war, spricht des Weiteren , dass die Schrift die Ausführung mit abgeflachter bleibender Verformung der Bereiche für die Anschlussstellen (Abzweigungen) vom Hauptrohr nur knapp und beiläufig erwähnt, um sich sogleich einer Ausgestaltung zuzuwen- den, die in spezieller Art dadurch hergestellt werden soll, dass das größere Rohr nicht abgeflacht, sondern im Bereich der Anschlussstelle, also partiell über seine Längserstreckung, erweitert wird. Die damit erzielte domartige Erweiterung des Querschnitts des bzw. der betreffenden, für eine Abzweigung vorgesehenen Bereichs bzw. Bereiche des Rohres (Sp. 2 Z. 53 ff. übergreifend) wird als ein wesentliches neues Merkmal des Gegenstands der Erfindung bezeichnet. Daneben verblasst die Variante der sonstigen, im Übrigen auch nicht näher definierten Abflachung. Diese wird auch dadurch weiter in den Hintergrund gedrängt , dass das für schöpferische Impulse wichtige figürliche Anschauungsmaterial der Schrift sich im Wesentlichen nur mit der Ausgestaltung durch domartige Erweiterungen befasst. Dementsprechend wird die Querschnittserweiterung nach der Lehre der Entgegenhaltung dazu genutzt, eine radial gerichtete Öffnung mit einer zum Inneren des Rohres hin gerichteten Aushalsung zu schaffen (vgl. Patentanspruch 1 und Figur 3b). Eine Anregung, auf die domartige Erweiterung zu verzichten, bietet die Schrift damit nicht.
34
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG).
Meier-Beck Mühlens Gröning
Grabinski Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.10.2008 - 1 Ni 32/07 -

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 174/04
vom
7. Juni 2005
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren
PatG (1981) vor § 110, § 113
Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17,
305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit
nicht.
Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis
zum Ablauf dieser Frist zu begründen.
BGH, Beschl. v. 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 eingelegte Anschlußberufung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I. Der Beklagte, dessen Patent im Patentnichtigkeitsverfahren erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden ist, hat nach Ablauf der Berufungsfrist, aber innerhalb der für den Gegner auf Grund einer Verlängerung bis zum 24. März 2005 laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 Anschlußberufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
II. Die Anschlußberufung ist von Amts wegen durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb offener Frist begründet worden ist (§ 113 PatG i.d.F. des 2. PatGÄndG vom 16.07.1998, BGBl. I 1827). Zwar kann sie, wie der Senat auch für das geltende Recht bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 183/01, Umdruck S. 41, im Internet unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar), bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch Busse, PatG, 6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 18). Soweit für das Nichtigkeitsberufungsverfah-
ren ergänzend auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzugreifen ist, schließt das nicht die uneingeschränkte Geltung des aktuellen Berufungsrechts ein. Dieses geht von einer mehr auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zugeschnittenen Aufgabenstellung der Berufungsgerichte aus, die sich auf das anders gestaltete Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen nach dem Patentgesetz nicht übertragen läßt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Anschlußberufung, für die insoweit - wie auch im übrigen - auf das bisherige Recht der Berufung und der ZPO zurückzugreifen ist. Daher ist die Anschlußberufung entsprechend der weiterhin entsprechend anwendbaren Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozeßrechts geltenden Fassung dann, wenn sie - wie hier - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005 Rdn. 283); dies ist nicht geschehen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
25
2. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Sen.Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem; Benkard /Melullis, EPÜ, Art. 54 Rdn. 54; PatG, 10. Aufl., § 3 Rdn. 20 f.). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen (allgemeinen) Lehre entnimmt. In der Rechtsprechung des Senats und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts wird dies auch dahin ausgedrückt, dass maßgeblich ist, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist (BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Sen.Urt. v. 14.10.2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; Sen.Urt. v. 30.1.2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 Tz. 17 - Betonstraßenfertiger; EPA (GrBK) Amtsbl. 2001, 413 = GRUR Int. 2002, 80; EPA GRUR Int. 2008, 511 - Traction sheave elevator/KONE; s. dazu auch Benkard/Melullis, EPÜ aaO Rdn. 59; Rogge, GRUR 1996, 931, 934).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 124/05 Verkündet am:
9. Dezember 2008
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lagerregal
Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann
nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses
Merkmal nicht vorhanden ist.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf
und Gröning

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 19. April 2005 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte ist Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 588 394 (Streitpatents), das am 27. Juli 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Patentanmeldung IT VI 920 135 vom 18. September 1992 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Lagerregal mit beweglichen Gestellen und umfasst sechs Patentansprüche. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt mit geänderten Patentansprüchen aufrechterhalten worden.
2
In der Verfahrenssprache Französisch lautet Patentanspruch 1: "1. Magasin pour le stockage de plaques planes en verre, du type comprenant une série de châssis (1) inclinés, mobiles par rapport à un bâti-support (2), qui sont agencés pour permettre l'appui des plaques en verre à stocker, dans lequel les châssis (1) disposés inclinés tous dans le même sens sont montés sur des chariots (3) du type monobloc, les chariots (3) comprennent des galets roulants (4) qui portent les châssis (1) et par lesquels les châssis (1) sont mobiles transversalement, c'est-à-dire perpendiculairement à leur plan, sur le bâti-support (2) aussi du type monobloc, pour permettre l'extraction des plaques en verre contenues dans chaque châssis (1) en éloignant ledit châssis (1) par rapport aux suivants, le bâti-support (2) comprend deux supports en double T parallèles l'un à l'autre à chacun desquels sont associés deux galets roulants (4), agencés l'un derrière l'autre en direction de déplacement, de l'un des charios (3), chacun des supports en double T étant agencés de telle sorte que des traverses du support en double T parallèles les unex aux autres s'étendent dans l'horizontale, et dans lequel
i) soit il est prévu deux axes respectifs (16) associés aux deux galets roulants (4) sur le chariot (3) pour chaque support en double T, axes qui sont agencés de façon excentrique par rapport aux galets roulants (4) et sur lesquels est monté un tambour tournant respectif, l'un des tambours tournants étant agencé à l'extrémité antérieure en direction de déplacement et l'autre tambour tournant étant agencé à l'extrémité postérieure en direction de déplacement du chariot (3), et la traverse supérieure du support en double T associé se situant immédiatement au-dessus des tambours tournants; ii) soit les deux galets roulants (4) sont agencés entre les traverses parallèles les unes aux autres du support en double T associé, et la traverse supérieure du support en double T associé se situe immédiatement au-dessus des deux galets roulants (4)."
3
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
4
Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Alternative i des Patentanspruchs 1 sei durch die japanische Patentveröffentlichung JP Hei 5-699 68 A vorweggenommen. Die Alternative ii des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
5
Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
6
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung zweier Hilfsanträge aufrechtzuerhalten.
7
Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
8
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise dadurch für nichtig erklärt, dass im Patentanspruch 1 die Alternative i gestrichen worden ist und sich die Patentansprüche 2 bis 6 auf den so geänderten Wortlaut des Patentanspruchs 1 rückbeziehen.
9
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser in erster Linie die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt. Hilfsweise beantragt er, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als Patentanspruch 1 über die folgende Fassung hinausgeht, an die sich die erteilten weiteren Patentansprüche anschließen sollen.
Hilfsantrag 1
"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Bezug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeordnet sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben gestatten, wobei die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, wobei die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle (1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu
ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in jedem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells (1) relativ zu dem jeweils nächstfolgenden zu gestatten, wobei die ebene Lagerfläche der Gestelle (1) durch einen Verbund von in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben gebildet ist, der ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vorgesehene Stützen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist, wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstreckende Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeordnet ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Doppel -T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei
i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vorgesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorderen und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der Drehtrommel befindet; ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-TTrägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4) befindet."
Hilfsantrag 2
"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Bezug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeordnet sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben gestatten, wobei die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je ein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter Richtung von diesem abragend getragen ist, wobei die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle (1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in jedem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells (1) relativ zu dem jeweils Nächstfolgenden zu gestatten, wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstreckende Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeordnet ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Doppel -T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei
i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vorgesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-
ren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln befindet; ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-TTrägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4) befindet."
Hilfsantrag 3
"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Bezug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeordnet sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben gestatten, wobei die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je ein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter Richtung von diesem abragend getragen ist, derart, dass die Gestelle (1) keine an der Rückseite ihrer Lagerfläche vorgesehene Stütze aufweisen und aus miteinander verbundenen Profilstäben bestehen, wobei die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle (1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-
dem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells (1) relativ zu dem jeweils Nächstfolgenden zu gestatten, wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstreckende Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeordnet ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Doppel -T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei
i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vorgesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist, wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorderen und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln befindet; ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-TTrägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4) befindet."
10
Die Klägerin, die das Urteil des Bundespatentgerichts nicht angegriffen hat, tritt dem Rechtsmittel der Beklagten in vollem Umfang entgegen.
11
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. B. K. , , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


12
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
13
I. Das Streitpatent betrifft ein Regal mit beweglichen Gestellen. Es dient zum Lagern von flachen Gegenständen wie Scheiben aus Glas und weist geneigte bewegliche Gestelle zum Lagern dieser Gegenstände auf. Die Streitpatentschrift bezeichnet Regale als z.B. aus der IT A 213 199 bekannt, bei denen sämtliche Gestelle in gleicher Richtung geneigt sind, um Auflagenflächen für die Glasplatten zu schaffen und wobei die Gestelle in Bezug auf einen Tragrahmen verschiebbar sind. Die Streitpatentschrift sieht ebenfalls in dieser Weise geneigte Gestelle vor und bezeichnet es als Besonderheit des erfindungsgemäßen Lagerregals gegenüber den bekannten Lagerregalen, dass es mit einer Stützrahmenstruktur ausgerüstet sei, die den mobilen Grundgestellen eine Verschiebung senkrecht zu ihrer Ebene gestatte, um die Entnahme oder das Einsetzen zu lagernder Gegenstände aus den bzw. in die Gestelle zu ermöglichen (deutsche Übers. Rdn. 2). Das Lagerregal nach der Streitpatentschrift weist nach der Aufgliederung des Bundespatentgerichts folgende Merkmale auf: M1 Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält. M2 Die Gestelle (1) sind in Bezug auf einen Tragrahmen (2) beweglich. M3 Die Gestelle (1) sind so angeordnet, dass die das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben gestatten. M4 Die Gestelle sind alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet. M5 Die Gestelle sind auf Einblockfahrgestellen (3) montiert. M6 Die Einblockfahrgestelle weisen Laufrollen auf, die die Gestelle tragen. M7 Durch die Laufrollen sind die Gestelle auf dem Tragrahmen verfahrbar und zwar quer, d.h. senkrecht zur Lagerebene, um das Herausnehmen der in jedem Gestell enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines Gestells relativ zum Nächsten zu gestatten. M8 Der Tragrahmen (2) ist ebenfalls in einem Block ausgebildet und umfasst zwei, sich parallel zueinander erstreckende Doppel -T-Träger. M9 Den Doppel-T-Trägern sind jeweils in Verfahrrichtung hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3) zugeordnet. M10 Jeder der Doppel-T-Träger ist derart angeordnet, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Doppel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken. Und entweder: i) M11 An den Fahrgestellen (3) sind zu jedem Doppel-T-Träger zwei den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vorgesehen.
M12 Die Achsen (16) sind exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet. M13 Auf den Achsen (16) ist jeweils eine Drehtrommel angeordnet. M14 Eine der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung vorderen Ende des Fahrgestells (3) angeordnet. M15 Die andere der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet. M16 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers befindet sich unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln. oder: ii) M17 Die beiden Laufrollen (4) sind zwischen den sich parallel zueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel -T-Trägers angeordnet. M18 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers befindet sich unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4).
14
Von den beiden Alternativen ist nach der rechtskräftigen Abweisung der Klage im Übrigen allein noch die durch die Merkmale M11 bis M16 bestimmte im Streit.
15
Die Lehre des Streitpatents besteht demnach darin, einerseits leicht angeschrägte Gestelle als Auflageflächen für die nahezu senkrecht stehenden Glasplatten zur Verfügung zu stellen und andererseits das Verschieben der Gestelle auch relativ zueinander zu ermöglichen, wobei verhindert wird, dass die Gestelle bei dieser Bewegung kippen.
16
Die Streitpatentschrift unterscheidet chariots (3), in der deutschen Übersetzung als Fahrgestell bezeichnet, und châssis (1), in der deutschen Übersetzung als Gestell bezeichnet. Nach Patentanspruch 1 sind die Gestelle auf "Einblock-Fahrgestellen" so montiert, dass sie auf einem Tragrahmen, der ebenfalls in einem Block ausgebildet ist, verfahrbar sind. Die Fahrgestelle weisen Laufrollen auf, die die Gestelle tragen und damit die Gewichtskräfte von Gestell und Glasscheibe aufnehmen. Ihrer Funktion nach sollen sie keine größeren Bewegungen auf dem Boden ausführen. Die Laufrollen sind so angeordnet , dass die Gestelle auf dem Tragrahmen senkrecht zu ihrer Lagerebene verfahrbar sind.
17
Über die Gestelle sagt die Streitpatentschrift aus, dass sie eine Fußplatte aufweisen, die von dem Fahrgestell getragen wird (deutsche Übers. Rdn. 23), und rigidifié (versteift) sind mit seitlichen Abdeckungen, die geöffnet werden können und als Sicherungsvorrichtung dienen (deutsche Übers. Rdn. 18).
18
Die Gestelle sind in gleicher Richtung geneigt angeordnet. Hierzu gibt die Streitpatentschrift an, dass damit geneigte Anlageflächen für die Glasplatten geschaffen werden sollen (deutsche Übers. Rdn. 1). Über die Ausgestaltung der Rückseite der Anlageflächen macht die Streitpatentschrift ebenso wenig Angaben wie über weitere mit der Schrägstellung der Gestelle möglicherweise anzustrebende oder einhergehende Vorteile, etwa eine platzsparende Anordnung der Gestelle.
19
Ebenso sagt die Streitpatentschrift nichts über das Vorhandensein oder das Fehlen einer Stütze an der Rückseite der Lagerfläche aus. Eine solche Stütze ist allerdings in der Figur 10 der Streitpatentschrift nicht vorhanden. Allein daraus, dass in der zeichnerischen Darstellung eine solche Stütze nicht zu erkennen ist, kann jedoch nicht auf das (negative) Merkmal geschlossen werden , dass sie bei dem patentgemäßen Gestell nicht vorhanden sein soll oder gar nicht vorhanden sein darf. Für ein derartiges Verständnis der streitpatentgemäßen Lehre wären jedenfalls weitere Anhaltspunkte erforderlich, die in diese Richtung weisen. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu jedoch dargelegt , dass der Fachmann auch bei der Ausgestaltung der Lagerfläche gemäß der Lehre des Streitpatents im Gegenteil das Vorhandensein einer Stütze eher erwarte. Als ein solcher Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulbildung und mit Erfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen auf dem Gebiet der Lagertechnik anzusehen. Ohne dass die Streitpatentschrift ihm entsprechende Hinweise gibt, wird ein solcher Fachmann allein aus der Skizze nicht schließen, dass bei dem Lagerregal nach der Streitpatentschrift eine Stütze nicht vorhanden sein soll. Ein solcher Hinweis ist der Streitpatentschrift jedoch an keiner Stelle zu entnehmen.
20
Zu den Begriffen "Einblock-Fahrgestell" und "in einem Block ausgebildeter Tragrahmen" enthält die Streitpatentschrift keine weiteren Angaben. Beide Begriffe sagen - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat - ohne weitere Erläuterung für den Fachmann nicht mehr aus, als dass die Bestandteile von Fahrgestell und Tragrahmen nicht ohne weiteres trennbar, sondern z.B. durch Verschweißen oder Verschrauben zu einer Einheit zusammengefügt sind, mithin einen homogenen Block bilden.
21
Bei der Erörterung der Figuren 7, 8 und 10 der Streitpatentschrift gibt die Beschreibung für die allein noch streitbefangene Variante i an, dass, um dem Kippmoment entgegenzuwirken, exzentrische Achsen vorgesehen sind, auf denen Drehtrommeln verkeilt sind, um das Zurückprallen der Fahrgestelle, die jedes Gestell tragen, zu vermeiden, falls dieses in Schräglage arbeitet (deutsche Übers. Rdn. 28). Hiervon unterscheidet sich die Variante ii dadurch, dass bei dieser die beiden Laufrollen eines Fahrgestells zwischen den sich parallel zueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Trägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-TTrägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen befindet. Durch diese Anordnung werden die Laufrollen auch zur Abstützung von Kräften genutzt, die entstehen, wenn das Gestell beim Verfahren zu kippen droht.
22
Die Figuren 7 bis 10 und die dazu gehörige Beschreibung waren nicht Teil der Prioritätsunterlagen, wie auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht.
23
II. Die Priorität der italienischen Voranmeldung vom 18. September 1992 kann für den erteilten Patentanspruch 1 nur teilweise, nämlich insoweit in Anspruch genommen werden, als es um die Alternative ii des Patentanspruchs 1 geht. Die Alternative i ist in der italienischen Voranmeldung nicht als zur angemeldeten Erfindung gehörend offenbart. Zur Beurteilung dieser Frage ist der Gesamtinhalt dieser Voranmeldung zu ermitteln. Über das dort Beschriebene hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch das offenbart, was der Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ergänzt oder was er bei aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt oder in Gedanken ohne weitere Überlegung gleich mitliest. Eine Lehre zum technischen Handeln geht dagegen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (BGHZ 128, 270, 277 - Elektrische Steckverbindung; BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler; Sen.Beschl. v. 05.10. 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140,141 - Zeittelegramm). Abwandlungen hingegen, mögen sie auch naheliegend sein, gehören nicht zum Offenbarten (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 54 Rdn. 68; PatG 10. Aufl., § 3 Rdn. 35; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 100).
24
In diesem Sinne konnte ein Fachmann der italienischen Voranmeldung auch die Alternative i nicht entnehmen. In der italienischen Patentanmeldung wird die Kippsicherung nicht ausdrücklich erwähnt. Erreicht wird sie allerdings durch die den Figuren 4 und 5 zu entnehmende Anordnung, bei der die Laufrollen den Zwischenraum zwischen den Querstegen des Doppel-T-Trägers im Wesentlichen ausfüllen. Selbst wenn der Leser dieser Schrift erkannte, dass die Laufrollen einerseits der rollenden Lagerung der Fahrgestelle dienten und andererseits als Kippsicherung mit dem oberen Steg des Doppel-T-Trägers zusammenwirkten , so bedurfte es weitergehender Überlegungen, um zu der Alternative i zu gelangen. Für die Verwirklichung der Variante i war die Einführung weiterer in der Patentschrift weder dargestellter noch in ihrer Funktion angesprochener Elemente erforderlich; auch sonst finden sich keine Hinweise auf alternative Lösungen für das nicht behandelte Problem. Diese mögen nahegelegen haben, insbesondere ohne erfinderisches Bemühen aufzufinden gewesen sein; unmittelbarer Bestandteil der dargestellten Lösung sind sie damit jedoch nicht. Die Priorität der italienischen Patentanmeldung kann daher nur hinsichtlich der Alternative ii in Anspruch genommen werden.
25
III. Zu Recht hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre mit der Alternative i durch die japanische Patentveröffentlichung JP Hei 5-699 68 A (D 5) offenbart und deshalb nicht neu ist. Diese Schrift ist am 23. März 1993 veröffentlicht worden, mithin vor dem maßgeblichen Zeitrang der Anmeldung des Streitpatents (27. Juli 1993). Die japanische Schrift betrifft eine Vorrichtung zur Zufuhr von Flachglas zu einer Verarbeitungsmaschine. Die Flachgläser sind in Rahmengestellen (19) stehend angeordnet (Übers. S. 2 letzter Abs.), die wie Figur 6 zeigt, geneigt angeordnet sind. Die Beschreibung gibt an, dass die Rahmengestelle (19) so ausgeführt sind, dass Räder (21) auf Schienen (20) laufen, die parallel zum waagerechten Element (4) verlaufen (Rdn. 18).
26
Die Figur 6 zeigt unter diesen Rädern Elemente, die nicht in der Beschreibung erwähnt werden. Diese weisen Drehtrommeln auf, die von Achsen getragen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen angeordnet sind. Dies entspricht der Alternative i des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Soweit der Beklagte geltend macht, dass der japanischen Schrift keine Hinweise auf das Zusammenwirken zwischen den Drehtrommeln und dem oberen Steg des Doppel -T-Trägers zu entnehmen seien, ergibt sich solches auch nicht aus der Streitpatentschrift. Die Streitpatentschrift gibt zu dieser Ausführungsform nur an, dass damit das Zurückprallen der Fahrgestelle vermieden werde. Diese Funktion ist aber auch bei der japanischen Schrift die einzig sinnvolle Auslegung der dargestellten Elemente.
27
Die Parteien streiten nicht darüber, dass das Regal nach der japanischen Schrift alle Merkmale der obigen Merkmalsgliederung aufweist mit Ausnahme der Merkmale M1, M4, M5 und M8. Die Übereinstimmung in diesen Merkmalen bedarf hier deshalb keiner weiteren Begründung. Zu den Merkmalen M1, M4, M5 und M8 macht der Beklagte geltend, das Regal nach der japanischen Schrift zeige keine in gleicher Richtung geneigten Gestelle (Merkmal M1, M4). Die Fahrgestelle seien bei dem Regal nach der japanischen Schrift keine EinblockFahrgestelle (Merkmal M5). Auch sei der Tragrahmen nicht in einem Block ausgebildet (Merkmal M8).
28
Die japanische Schrift geht von einem Stand der Technik aus, bei dem Flachgläser stehend in Rahmengestellen angeordnet sind (deutsche Übers. Rdn. 2). Figur 6 dieser Schrift zeigt, dass das Rahmengestell geneigt angeord- net ist. Die Beschreibung (deutsche Übers. Rdn. 17) gibt weiter an, dass die beladenen Rahmengestelle so aneinandergereiht sind, dass sie parallel zur Laufrichtung liegen. Dazu müssen die Gestelle in gleicher Richtung geneigt sein. Wie oben dargestellt, gibt die Streitpatentschrift nichts zur Ausgestaltung der Rückseite der Auflageflächen an. Entscheidend ist daher ausschließlich, dass die Auflageflächen geneigt sind. Dies aber ist in der japanischen Schrift in Figur 6 dargestellt.
29
Wie bei der Auslegung der Lehre des Streitpatents bereits ausgeführt, ist den Begriffen "Einblock-Fahrgestell" und "in einem Block ausgebildeter Tragrahmen" , nicht mehr zu entnehmen, als dass diese Bestandteile des Regals aus Elementen zu einer Einheit zusammengefügt sind. In diesem Sinne sind diese Merkmale auch bei dem Regal nach der japanischen Schrift verwirklicht.
30
Damit offenbart diese Schrift vollständig die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Alternative i. Demnach ist eine der in Patentanspruch 1 genannten Alternativen für die Ausgestaltung der Kippsicherung nicht neu, weshalb das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der Alternative i des Patentanspruchs 1 zu Recht für nichtig erklärt hat. Dies gilt ebenso für die nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 6 in der Rückbeziehung auf diese Alternative.
31
IV. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner Alternative i nicht patentfähig. Diese unterscheidet sich durch das Hinzufügen der Merkmale, dass - die ebene Lagerfläche der Gestelle durch einen Verbund von in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben gebildet wird, - der Verbund von in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vorgesehene Stützen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist.
32
Das erste dieser Merkmale beruht auch in Zusammenschau mit den weiteren Merkmalen jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Lagerfläche aus in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben ist, wie das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, die nächstliegende Möglichkeit, ein Rahmengestell zu konstruieren. Das Fehlen der Stütze ist - wie oben bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bereits ausgeführt - kein (negatives ) Merkmal der Lehre des Streitpatents; das Fehlen einer solchen Stütze ist daher in der Patentschrift nicht als Teil der beanspruchten Lehre offenbart. Mit dieser Ergänzung kann Patentanspruch 1 des Streitpatents demgemäß nicht aufrechterhalten werden. Dies gilt gleichermaßen für den Hilfsantrag 3, bei dem ebenfalls auf das Fehlen der Stütze an der Rückseite der Lagerfläche abgestellt wird.
33
Die in Hilfsantrag 2 vorgenommene Ergänzung besteht darin, dass je ein Gestell auf je einem Einblock-Fahrgestell frei in geneigter Richtung von diesem abragend getragen wird. Auch dies wird durch die japanische Vorveröffentlichung vorweggenommen. Auch dort handelt es sich um ein einheitliches Fahrgestell , auf dem der Tragrahmen nach oben gerichtet und geneigt angeordnet ist.
34
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2005 - 1 Ni 7/04 (EU) -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.