Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 196/99

bei uns veröffentlicht am18.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 196/99 Verkündet am:
18. September 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für vor Abschluß beendete Reparaturarbeiten an einer durch einen Brand beschädigten Kesselanlage.
Nachdem die Mitarbeiter L. und Lü. der Klägerin die Kesselanlage besichtigt und den voraussichtlichen Reparaturaufwand ermittelt hatten, erteilte die Beklagte der Klägerin einen entsprechenden Auftrag. Nach Beginn der Arbeiten ließ die Beklagte diese stoppen, weil bei der Demontage ein größerer Schaden als angenommen festgestellt worden sei, und veranlaßte schließlich den Abriß des gesamten Kessels.

Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Werkvertrag gekündigt, Zahlung von 144.844,80 DM für bereits erbrachte Leistungen verlangt. Die Beklagte hat eine Kündigung und Leistungen in dem behaupteten Umfang bestritten. Sie hat der Klägerin eine fehlerhafte Beratung vorgeworfen und behauptet, die Kesselanlage sei nur zu Kosten zu reparieren gewesen, die an die Aufwendungen für eine neue Anlage herangereicht hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme im wesentlichen antragsgemäû verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäû begründet worden sei.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe:


Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten , die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daû der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausrei-
chend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muû demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; Sen.Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383; BGH, Urt. v. 4.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784, Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte greife den vom Landgericht zuerkannten Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht mehr an. In der Berufungsbegründung habe sie den Anspruch zwar der Höhe nach bestritten, sich jedoch mit der Begründung des Landgerichts nicht im einzelnen auseinandergesetzt, sondern sich auf formelhafte Wendungen beschränkt.
Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung ist zutreffend. Die Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil beschränkt sich auf die Bemerkung, das Landgericht habe zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nach § 649 BGB unzutreffenderweise die Darlegungen der Klägerin zugrunde gelegt und die Ausführungen der Beklagten negiert; zur Schadens-
höhe berufe sich das Landgericht lediglich auf die Ausführungen des Zeugen L.. Das geht über ein Referat der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nur insofern hinaus, als diese als "unzutreffend" bezeichnet werden; eine solche Rüge genügt den dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht.
3. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daû die Beklagte die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs ebensowenig in zulässiger Weise angegriffen hat. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Beweis für eine fehlerhafte Ermittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht geführt. Die Berufungsbegründung bringt nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Ersturteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll.

a) In der Berufungsbegründung wird dazu ausgeführt, der von dem Versicherer beauftragte Gutachter habe Reparaturkosten in Höhe von 1.085.736,80 DM ermittelt und festgestellt, daû die Anlage nicht reparaturwürdig sei. Es sei fehlerhaft, wenn sich das Landgericht über die Feststellungen des sachverständigen Zeugen mit der Begründung hinwegsetze, der sachverständige Zeuge habe keine ausreichenden Feststellungen treffen können, und auch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht einhole. Das stellt nur eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Beweiserbietens dar und enthält keine Auseinandersetzung mit der Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, das Gutachten des Versicherungssachverständigen erfasse nur den Zustand nach der vollständigen Demontage der Anlage und sei deshalb nicht aussagekräftig und wegen der Demontage und Beseitigung der Anlagenteile
komme auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Ist in dem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein bestimmtes Beweismittel nicht berücksichtigt worden ist, darf die Berufungsbegründung dieses Beweismittel nicht lediglich als übergangen rügen, sondern muû sich mit der Begründung befassen, die das Erstgericht hierfür gegeben hat. Daran fehlt es.

b) Nichts anderes gilt für das weitere Berufungsvorbringen, daû die Anlage nicht reparaturwürdig gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, daû die Gebäudebrandversicherung sonst nicht ohne weiteres auf Totalschadensbasis reguliert hätte; weiter sei hierfür das Faktum maûgeblich, daû die Klägerin selbst mit ihrem Angebot vom 24. September 1997 die Reparaturkosten nachträglich auf 855.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert habe. Das Landgericht hat aus diesen bereits erstinstanzlich unstreitigen Umständen zugunsten der Beklagten nichts hergeleitet, weil mit der auf die Beklagte zurückgehenden Reparaturkostenangabe dem Versicherer ein höherer Schaden vorgetäuscht worden sei; auch darauf geht die Berufungsbegründung nicht ein.

c) Ebenso verhält es sich mit der von der Berufungsbegründung zitierten Aussage des Zeugen S. über eine ihm gegenüber gefallene Äuûerung des Zeugen W., die das Landgericht berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten hat, wozu die Berufungsgründe nicht Stellung nehmen.

d) Schlieûlich wird in der Berufungsbegründung noch ausgeführt, Ziel der Klägerin sei es eindeutig gewesen, einen Reparaturauftrag zu erlangen. So habe der Zeuge L. bekundet: "Für uns war es ganz eindeutig, daû sich eine Reparatur der Anlage gelohnt hätte." Angesichts der Sachverständigenfest-
stellungen habe der Zeuge in seiner Einschätzung - sei es bewuût oder unbewuût - falsch gelegen. Das Motiv hierfür liefere in seiner Einvernahme der Zeuge Lü., wenn er angebe, für ihn sei eine Reparatur in erster Linie von Interesse gewesen, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich bei der ersten Besichtigung nicht gestellt. Somit stehe fest, daû die Klägerin bei ihrer Begutachtung die Frage der Reparaturwürdigkeit - sei es bewuût oder unbewuût - falsch beurteilt habe.
Das bringt nicht unmittelbar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die Berufungsbegründung die tatsächliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils für unrichtig hält, die Zeugen L. und Lü. hätten die zu erwartenden Reparaturkosten zutreffend festgestellt. Denn das Landgericht hat sowohl die Ausführungen des Gutachters berücksichtigt, die es aus den dargelegten Gründen für nicht aussagekräftig gehalten hat, als auch erwogen, daû sich die Zeugen L. und Lü. dahin erklärt hätten, die Frage der Reparaturwürdigkeit habe sich für sie im Grunde nicht gestellt. Die Berufungsbegründung stellt hierzu keinen Bezug her und sagt nicht, aus welchen Gründen die Würdigung des Landgerichts gleichwohl unzutreffend sein soll.
Die Revision meint, die Beklagte werfe der Klägerin im Kern vor, pflichtwidrig die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens und der Reparaturunwürdigkeit der Anlage von vornherein nicht ins Auge gefaût zu haben, und habe dies durch Bezugnahme auf die zitierten Zeugenaussagen begründet. Die Berufungsgründe seien in jedem Fall geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugen L. und Lü. in Zweifel zu ziehen, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruhe.
Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daû die Berufungsbegründung auch zum Ausdruck gebracht hat, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und Lü. oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unzutreffend beurteilt, indem es das Ziel der Klägerin, einen Reparaturauftrag zu erhalten, nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Beklagten dem Gesamtzusammenhang der Berufungsgründe entnehmen wollte, änderte das im Ergebnis nichts. Denn auch einer so verstandenen Berufungsbegründung wäre damit nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die tragende Erwägung des Landgerichts unzutreffend sein sollte, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Ermittlung der Reparaturkosten durch die Klägerin nicht erbracht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Melullis Scharen
Mühlens Meier-Beck

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 196/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 196/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 196/99 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 196/99 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 196/99 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2000 - II ZR 172/98

bei uns veröffentlicht am 24.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 172/98 Verkündet am: 24. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 196/99.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2019 - XI ZR 466/17

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 466/17 Verkündet am: 2. April 2019 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR466.17.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - IX ZR 250/00

bei uns veröffentlicht am 27.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 250/00 Verkündet am: 27. November 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Hat da

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 30/18 vom 25. Juni 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:250619BXIZB30.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joer

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - XI ZB 25/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25/11 vom 23. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Maihold, Dr. Matthias und Pamp und die Richterin

Referenzen

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 172/98 Verkündet am:
24. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - OLG Hamm
LG Detmold
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 91 % dem Beklagten und zu 9 % der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien, die sich im Frühsommer 1992 kennengelernt hatten, strebten ein Zusammenleben auf Dauer an und hatten Heiratspläne. Mit Vertrag vom 14. September 1992 erwarb der Beklagte eine Eigentumswohnung, an der er der Klägerin am selben Tage ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht bestellte; das Wohnungsrecht wurde am 7. Januar 1993 im Grundbuch eingetragen. Die Parteien bewohnten die Eigentumswohnung zunächst
gemeinsam. Nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekommen war, widerrief der Beklagte im Herbst 1994 die Schenkung des Wohnungsrechts und zog im Juni 1995 aus der Wohnung aus. Als die Klägerin daraufhin den Einbau eines neuen Türschlosses an der Eingangstür zur Wohnung veranlaßte, ließ es der Beklagte wieder auswechseln und verschaffte sich noch zweimal im Juli 1995 Zutritt zu der Eigentumswohnung. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Klage auf Unterlassung des Betretens der Wohnung in Anspruch , während der Beklagte mit der Widerklage von ihr die Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts und die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen, im übrigen aber ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1999 das Rechtsmittel des Beklagten nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht für unzulässig, weil ihre Berufungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Nachdem das Landgericht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 862 BGB mit eingehender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung verneint habe, reiche der bloße Hinweis der Klägerin auf
die Tatsache der Bestellung des Wohnrechts sowie die ebenfalls unstreitigen Tatsachen der Auswechselung des Türschlosses und das nochmalige Betreten der Wohnung durch den Beklagten für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
II. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten , die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, MDR 1999, 952; vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 - jew. m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin hinsichtlich der Klage nicht gerecht. Sie erschöpft sich - außer einer unzureichenden Bezugnahme auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen" – in der Fest-
stellung, daß der Beklagte der Klägerin ein unentgeltliches alleiniges und lebenslängliches Wohnrecht bestellt habe, eigenmächtig das Schloß habe auswechseln lassen und sich gewaltsam Zutritt zur Eigentumswohnung verschafft habe. Dieser schlichten Wiederholung von Tatsachen, die bereits im Landgerichtsurteil als unstreitig dargestellt sind, läßt sich auch nicht ansatzweise entnehmen , was nach Auffassung der Klägerin am Urteil des Landgerichts falsch sein soll. Nachdem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den insoweit im Vordergrund stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien und unter Erörterung der rechtlichen Bedeutung des vereinbarten Wohnungsrechtes für unbegründet erachtet hatte, hätte die Klägerin um so eindeutiger angeben müssen, gegen welche dieser Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er begründet werden sollte. Derartige Einwendungen gegen das Landgerichtsurteil lassen sich jedoch auch nicht dem Zusammenhang der weiteren Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift entnehmen, die sich ersichtlich nur auf den Streitgegenstand der Widerklage beziehen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)