Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2018 - X ZR 13/17

bei uns veröffentlicht am06.11.2018
vorgehend
Bundespatentgericht, 6 Ni 79/14, 14.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 13/17 Verkündet am:
6. November 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BGH:2018:061118UXZR13.17.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. September 2016 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte war bei Klageerhebung eingetragener Inhaber des deutschen Patents 101 65 022 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18. April 2000 durch Teilung aus einer am 15. Februar 2001 eingegangenen Anmeldung hervorgegangen war. Das Streitpatent wurde nach Einspruch beschränkt aufrechterhalten und umfasst in dieser Fassung 16 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: "Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze, mit einem aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System, das Aufnahmen in Form von Kanälen unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnende Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen aufweist, die mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitsplätzen zugeordneten Säulen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen (21) um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare, im Bereich der Kanäle (18) befindliche , horizontale Achse (53) zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind." Der Kläger hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
2
mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung verteidigt (Hauptantrag) und hilfsweise in 15 weiteren Fassungen.
3
Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und ihm die Fassung des Hilfsantrags 3 gegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und des Beklagten. Der Beklagte begehrt weiterhin, die Klage abzuweisen und hilfsweise, das Streitpatent in der Fassung der in erster Instanz gestellten Hilfsanträge 1 und 2 aufrechtzuerhalten. Dem tritt der Kläger entgegen. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin, das Streitpatent vollständig für nichtig zu erklären. Dem tritt der Beklagte entgegen und verteidigt das Streitpatent gegen die Berufung des Klägers hilfsweise mit dem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag 4 und den weiteren, in der Reihe nachfolgenden Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe:


4
I. Die Berufungen sind zulässig; allein die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
5
1. Das Streitpatent betrifft ein System zur Installation von Versorgungs - und Datenleitungen, mit dem Versorgungsanschlüsse in einem Raum unterhalb der Decke in Greifhöhe mittels nach unten gerichteten Säulen angeordnet werden können.
6
Gemäß der Beschreibung des Streitpatents besteht in Schulen, Hochschulen , in Instituten der Erwachsenenbildung und in Labors oder dergleichen häufig Bedarf dafür, einzelne Lern- oder Arbeitsplätze und dort befindliche Computer mit Versorgungs- und Datenleitungen zu versorgen. Solche Leitungen können auch Wasser- und Gasleitungen umfassen. Sie sollen meist flexibel und vor allem schnell umrüstbar sein, wenn sich beispielsweise die Computertechnik geändert hat oder die Raumnutzung variiert werden soll. Hierfür sind Deckenampeln oder Flügel bekannt, die eine Länge von mehreren Metern haben und von der Decke abgehängt werden, so dass sie sich knapp oberhalb der Greifhöhe einer erwachsenen Person befinden. Diese Deckenampeln stellen dann die Versorgungsanschlüsse zur Verfügung. Der Anschluss erfordert ein Strecken einer erwachsenen Person oder das Benutzen von Leitern. Bei einer anderen Einrichtung zur Installation von Versorgungs- und Datenleitungen sind Säulen mit den Versorgungsanschlüssen versehen und fest mit einem im Bereich der Decke eines Raumes angeordneten Kanal oder mit dem Boden ver- bunden. Bei einer weiteren Einrichtung für Operationssäle ist eine stationäre Säule vorgesehen, aus der eine Stange nach unten ausgefahren werden kann, an der sich unten ein Gehäuse mit Versorgungsanschlüssen befindet.
7
2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine Installationseinrichtung zu schaffen, die einen flexibleren Aufbau und eine flexiblere Installation von Versorgungsleitungen, insbesondere eine geänderte Raumnutzung ohne Demontage der Installationseinrichtung ermöglicht.
8
3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die Gliederung des angegriffenen Urteils): 1. Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze mit einem aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubaren System [a, b]. 2. Das System umfasst Aufnahmen in Form von Kanälen für Versorgungs- oder Datenleitungen, die [c1, c3] 2.1 unterhalb der Decke eines Raumes und 2.2 oberhalb einer normalen Greifhöhe anzuordnen sind [c2]. 3. Es sind nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen (21) vorgesehen [e], 3.1 in denen Versorgungs- oder Datenleitungen angeordnet sind [c3], die mit Versorgungsanschlüssen verbunden sind [d], und 3.2 die verschwenkbar sind [f1, f3, f5] 3.2.1 um eine horizontale Achse (53), die unterhalb der Decke des Raumes [f2] und oberhalb einer normalen Greifhöhe [f2] im Bereich der Kanäle (18) angebracht ist [f3], 3.2.2 zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe befinden [d], und einer horizontalen Stellung [f4].
9
Die nachfolgenden Figuren 8 und 10 des Streitpatents zeigen ein Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Lehre:
10
4. Der Patentanspruch bedarf im Hinblick auf zwei Merkmale der Auslegung:
11
a) Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, setzt eine Aufnahme für Versorgungs- oder Datenleitungen in Form von Kanälen gemäß Merkmal 2 keine geschlossene Bauweise voraus. Kanäle in diesem Sinne sind auch Uförmige Tröge oder ähnliche Tragkonstruktionen, die nach oben offen sind und lediglich zur Seite Elemente aufweisen, die einem Herausfallen der Leitungen entgegenwirken. Unteranspruch 13 des Streitpatents zeigt, dass solche, nach oben offenen Tragkonstruktionen vom Gegenstand des Streitpatents ebenso umfasst sind, wie nach oben geschlossene Kanäle entsprechend dem Gegenstand von Unteranspruch 14.
12
b) Im Wortlaut des Patentanspruchs 1 fehlt das Wort "für" am Ende von Merkmal 2. Der Fachmann erkennt dies als Schreibfehler und liest das Wort "für" mit.
13
II. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
14
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In dem Artikel "Laborvision ETH Zürich" der Zeitschrift "Schweizer Ingenieur und Architekt" vom 11. Juni 1998, Seiten 452 bis 454 (D5), sei ein System zur Installation von Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Vakuum, Elektro) und Datenleitungen (Kommunikation) mit in Greifhöhe anzuordnenden Versorgungsanschlüssen in nach unten gerichteten Säulen entsprechend den Merkmalen 1 bis 3.1 offenbart. Die Versorgungsleitungen seien in Kanäle aufgenommen, indem sie auf dem Traggerüst unterhalb der Decke und somit strukturiert verlegt seien. Der Artikel weise darauf hin, dass auf Konstruktionen aus dem Maschinen-, Fahrzeug- und Messebau sowie der Halbleiterindustrie zurückgegriffen werde, welche für die Verlegung der Leitungen stets Kanäle aufwiesen.
15
Die Merkmalsgruppe 3.2, welche die D5 nicht offenbare, sei dem Fachmann nahegelegt gewesen, bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau handele. Ausgehend von der D5 habe der Fachmann vor dem Problem gestanden, wie die Laborarbeitsplätze auch bei einer andersartigen Nutzung verwendbar blieben. In Universitäten oder Forschungseinrichtungen bestehe regelmäßig die Notwendigkeit, solche Räume multifunktional nutzen zu können. Dies bedinge einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen. Einer multifunktionalen Nutzung stünden die Säulen entgegen, die entsprechend der in D5 gezeigten Konstruktionsweise nicht ohne weiteres entfernbar seien. Dem Fachmann stelle sich deshalb die objektive Aufgabe, die Säulen aus dem Arbeits- oder Sichtbereich entfernen zu können, ohne diese abnehmen zu müssen.
16
Hierfür gebe es für den Fachmann nur die Möglichkeit, die Mediensäulen in den Bereich unterhalb der Raumdecke zu verlagern. Für eine Parallelverlagerung nach oben fehle der Raum, weshalb nur die Lösung verbleibe, die Säulen an einem möglichst weit oben angeordneten Gelenk verschwenkbar auszugestalten und zwar zwischen einer vertikalen Stellung, bei der sich die Anschlüsse in Greifhöhe befänden, und einer horizontalen Stellung. Für dieses Konzept seien dem Fachmann Konstruktionen der Medizintechnik mit horizontalen Achsen bekannt gewesen, die im Bereich von an Decken angeordneten Kanälen angelenkt seien. So zeige beispielsweise der Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH, DVE 8031/32 Deckenversorgungseinheiten (D13), eine Einrichtung mit Versorgungsleitungen, die in Säulen verliefen sowie nach unten gerichtet seien und zu Arbeitsplätzen führten; die Arbeitsplätze seien mit Versorgungseinrichtungen versehen. Die Versorgungsanschlüsse könnten in die Höhe von 2 m wie auch von 1,4 m gebracht werden. Um die in D5 gezeigten Säulen wunschgemäß aus dem Arbeits- und Sichtbereich entfernen und gleichermaßen wieder zurückholen zu können, habe es daher für den Fachmann in Kenntnis der konstruktiven Einzelheiten entsprechend der D13 nahegelegen, zur Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung zu gelangen.
17
III. Dies hält den Angriffen der Berufung des Klägers stand, jedoch nicht den Angriffen der Berufung des Beklagten. Der Gegenstand des Streitpatents ist in der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 patentfähig.
18
1. Die Klage ist gegen den Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO zulässig; die Veräußerung des Streitpatents ist erst nach Rechtshängigkeit eingetreten.
19
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu; dies zieht auch der Kläger nicht mehr in Zweifel. Zudem beruht dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit.
20
a) Die D5 offenbart ein System zur Installation und Verlegung von Versorgungs- und Datenleitungen, mit dem solche Leitungen in Kanälen auf einem unter der Decke installierten Deckenraster aus Profilschienen entsprechend der nachfolgenden Abbildung 2 verlegt werden können (D5, S. 453 re. Sp. bis S. 454 li. Sp.).


21
An dem Deckenraster sind Mediensäulen modular und nach Bedarf mit einer Konsole fixiert (D5, S. 454 li. Sp.). Die Säulen weisen Anschlüsse unter anderem für Kommunikationsleitungen, Wasser, Strom, Gas und Vakuum auf (D5, Abb. 4). Die Medienzuführung erfolgt über den Deckenbereich (D5, S. 454 re. Sp.). Die D5 hebt die hohe Flexibilität bei der Einrichtung verschiedener Arbeitsplatztypen hervor (D5 aaO). Alle Medien einer Laborzelle können von den Hauptversorgungsleitungen einzeln abgetrennt werden. Kleinere Änderungen und Umrüstungen können von den forschenden Mitarbeitern selbständig und ohne die Inanspruchnahme von Handwerkern vorgenommen werden (D5, S. 453 li. Sp.).
22
Die D5 offenbart somit die Merkmale 1, 3 und 3.1, was auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird.
23
Die D5 offenbart - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch die Merkmalsgruppe 2. Das Patentgericht hat der Abbildung 3 der D5 zutreffend entnommen , dass die Leitungen in nach oben offene Kanäle aufgenommen sind. Die Textstelle in der D5 "Sämtliche Leitungen und Kanäle sind frei verlegt und jederzeit zugänglich" versteht der - vom Patentgericht zutreffend definierte - Fachmann dahin, dass die Leitungen in den Kanälen aufgrund von deren offener Bauweise jederzeit zugänglich sind und die Kanäle auf dem Deckenraster frei verlegt sind. Ein Verständnis, demzufolge die Leitungen nicht in die Kanäle aufgenommen, sondern über diese hinaus im Deckenbereich frei verlegt sind, widerspricht dem Inhalt der Abbildungen 2 und 3 der D5 und lässt sich auch mit der Funktion der Kanäle, eine Aufnahme für die Leitungen bereitzustellen, nicht vereinbaren. Der Abbildung 3 ist hierzu weiterhin zu entnehmen, dass die Kanäle mit Seitenwänden versehen sind und damit eine U-Form aufweisen, die ein Herausfallen der Leitungen verhindert.
24
b) Es war indessen nicht naheliegend, diesen in der D5 offenbarten Stand der Technik entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 weiterzuentwickeln.
25
aa) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse). In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, und auch nichttechnische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 Rn. 17 - Installiereinrichtung II; Urteile vom 27. Oktober 2016 - X ZR 66/14, juris Rn. 32; vom 13. Juni 2017 - X ZR 16/15, juris Rn. 20 f.).
26
bb) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann keinen Anlass und bot sich ihm keine Anregung, ausgehend von der D5 die dort starr senkrecht fixierten Säulen verschwenkbar auszubilden, damit diese oberhalb einer normalen Greifhöhe in eine horizontale Lage verschwenkt werden können.
27
(1) Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang in Universitäten regelmäßig eine Raumnot für Seminar- und Besprechungsräume besteht, hatte der Fachmann keinen Anlass, Räume mit Laborarbeitsplätzen, wie sie in der D5 gezeigt werden, für eine multifunktionale Nutzung in Betracht zu ziehen. Bereits die Abbildung (3) in der D5 zu einem Musterraum zeigt, dass solche Laborräume regelmäßig mit Tischen versehen sind, deren Höhe eher einem Küchentischniveau entspricht. Solche Räume eignen sich schon deshalb weniger für Lehrveranstaltungen oder Besprechungen. Zudem sind Labortische, wie es auch die genannte Abbildung exemplarisch zeigt, häufig mit einer Vielzahl von Geräten und anderen Gegenständen über einen Zeitraum von mehreren Tagen oder Monaten belegt. Weiterhin wird der Raum unter den Tischen für Unterschränke und andere Geräte genutzt. Ein Verschwenken der Säulen würde für sich genommen deshalb keine andere Nutzungsmöglichkeit eröffnen; das hierfür darüber hinaus erforderliche Umräumen der Laborräume stünde zudem in keinem Verhältnis zum Aufwand. Der Gedanke, solche Laborräume für eine multifunktionale Nutzung einzurichten, wäre mit so erheblichen weiteren Schwierigkeiten verbunden, dass der Fachmann Überlegungen, wie die Säulen hierfür verändert werden könnten, nicht erwogen hätte. Da nicht ersichtlich ist, wie diese weiteren Schwierigkeiten hätten bewältigt werden können, bestand für den Fachmann kein Anlass, Überlegungen hinsichtlich einer flexibleren Gestaltung der Säulen in Betracht zu ziehen.
28
(2) Ein solcher Anlass ergab sich auch nicht in Bezug auf eine multifunktionale Nutzung von Schulräumen. Dem von den Parteien vorgelegten Stand der Technik sind keine Anregungen zu entnehmen, Schulräume für eine solche Nutzung entsprechend einzurichten. Dies gilt auch für Schulräume, die für einen naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht genutzt werden.
29
Der Streitpatentschrift ist zwar in der Beschreibung zum Stand der Technik zu entnehmen, dass unter anderem in Schulen und Instituten für Erwachsenenbildung häufig Bedarf dafür bestehe, Daten- und Versorgungsleitungen zu einzelnen Lern- und Arbeitsplätzen zu verlegen. Solche Leitungen sollten meist flexibel und vor allem schnell umrüstbar sein, wenn sich beispielsweise die Computertechnik geändert habe oder eine andere Raumnutzung gebraucht werde (Streitpatent, Abs. 2). Unabhängig von der Frage, ob allein der Erfinder des Streitpatents diese Erkenntnis hatte oder ob diese bereits zum allgemeinen Fachwissen gehörte, ergibt sich daraus noch kein Anlass, aus der D5 bekannte Mediensäulen so flexibel zu gestalten, dass eine geänderte Raumnutzung zu jedem beliebigen Zeitpunkt binnen weniger Minuten realisiert werden kann. Der Bedarf, auf eine geänderte Computertechnik oder einen anderen Raumnutzungsbedarf reagieren zu können, entspricht der Aufgabenstellung der D5, mit der ein einfaches Verlegen von neuen oder ein Umrüsten von vorhandenen Daten - und Versorgungsleitungen ermöglicht werden soll. Hierfür reicht die in D5 gezeigte Lösung, mit der zum Beispiel die Mediensäulen auf den Deckenrastern verschoben und die Leitungen mit Hilfe von Steck- und Einrastverbindungen flexibel neu oder anders verlegt werden können. Indessen ist es auch der Beschreibung des Streitpatents nicht zu entnehmen, dass in Schulen ein erheblicher Bedarf an jederzeit binnen weniger Minuten zu realisierenden Umgestaltungsmöglichkeiten besteht, um einen Schulraum multifunktional nutzen zu können.
30
cc) Ein Anlass oder eine Anregung, Mediensäulen entsprechend der Merkmalsgruppe 3.2 verschwenkbar auszugestalten, bot sich dem Fachmann auch nicht unter Heranziehung der D13.
31
(1) Die D13 zeigt unter anderem eine technische Lösung für das Verschwenken von Versorgungs- und Datenanschlüssen aus einer im Griffbereich befindlichen Höhe nach oben und nach unten, um einen Operationsraum flexibel nutzen zu können und insbesondere die Versorgungs- und Datenanschlüsse aus dem Arbeitsbereich entfernen zu können, wenn sie nicht gebraucht werden (D13, S. 5). Die in D13 gezeigte Versorgungseinrichtung besteht - entsprechend der nebenstehenden, ohne Legende wiedergegebenen Abbildung der D13, Seite 4 - aus einem drehbaren Deckenteil, an dem mit einer horizontalen Achse eine Säule montiert ist. Die Säule kann in eine horizontale Stellung verfahrensowie nach unten verschwenkt werden, jedoch nicht in eine lotrechte vertikale Stellung. Am Säulenende ist eine weitere Säule angebracht, deren Achse permanent senkrecht ausgerichtet ist und an der die Versorgungsund Datenanschlüsse angebracht sind.
32
(2) Die D13 zeigt damit zwar einen Teil der technischen Lösung, die die Erfindung des Streitpatents für eine Verschwenkung von Mediensäulen gefunden hat, wenngleich die vom Deckenteil ausgehende erste, an einer horizontalen Achse montierte Säule nicht in eine lotrechte vertikale Stellung verschwenkt werden kann. Als lotrechte Säule sieht die D13 im Anschluss an diese erste Säule die zweite Säule vor, die - vermutlich über ein Parallelgestänge - so verschwenkt wird, dass sie permanent senkrecht orientiert ist.
33
Die D13 vermittelt dem Fachmann indessen keine Anregung und keine Veranlassung, Mediensäulen, wie sie entsprechend der D5 in Laborräumen oder anderen, naturwissenschaftlich oder technischen Räumen in Schulen oder Hochschulen genutzt werden, so zu gestalten, dass der entsprechende Raum multifunktional genutzt werden kann. Die D13 zeigt nicht auf, dass in solchen Lehreinrichtungen oder in anderen Betrieben oder Instituten Räume für eine multifunktionale Nutzung gebraucht werden können, denn die D13 beschreibt nur eine Einrichtung für einen Operationssaal, der ausschließlich für die Durch- führung von medizinischen Behandlungsmaßnahmen insbesondere unter aseptischen Bedingungen vorgesehen ist. Hieraus ergeben sich keine Hinweise für eine multifunktionale Nutzung von Lehr- oder Laborräumen in Schulen oder Hochschulen. Die in der D13 gezeigte Lösung ist weiterhin so speziell auf die Bedürfnisse in Operationssälen zugeschnitten, dass vom Fachmann nicht zu erwarten ist, hieraus Anregungen für eine Nutzung von Mediensäulen in Schulen oder Hochschulen abzuleiten.
34
c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen hinsichtlich einer Weiterentwicklung entsprechend der Erfindung des Streitpatents noch weiter ab.
35
3. Die Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 2 bis 16 ergibt sich aus der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1.
36
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.09.2016 - 6 Ni 79/14 -

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(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

17
1. Die US-Patentschrift 2 107 375 (D 2) zeigt zwar eine wellenförmige Struktur des Ösenhalsendes, das eine gewisse äußerliche Ähnlichkeit mit der mit Vorsprüngen versehenen Stirnseite einer streitpatentgemäßen Gestaltung aufweist. Die - auf Schuhleder oder Textilien als Werkstoff (Trägerbahn) bezogene - Schrift lehrt die Festklammerung einer Trägerbahn im Wege des Rollnietens in der Weise, dass sich der gestauchte und genietete Hals mit seinem oberen Rand mehr oder weniger senkrecht in den Werkstoff eingräbt, und zwar mit den Spitzen der Vorsprünge naturgemäß tiefer als mit den "Wellentälern". Die Schrift gibt aus fachmännischer Sicht aber keinen Anlass zur Ausführung einer Bördelung in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise, bei der sich die Vorsprünge gegen Widerlagerflächen abstützen, um der Gefahr des Ausreißens der Trägerbahn besonders wirkungsvoll zu begegnen (vgl. oben I 3 b). Figur 3 der Zeichnung zeigt eine Öse, die durch Rollnieten um mehr oder weniger 180 Grad umgebogen ist, so dass das Halsende sich annähernd senkrecht in den Werkstoff gräbt. Dies ist das Maß an Umformung, das die Entgegenhaltung als das übliche ansieht (Seite 2 re. Spalte Zeile 32 ff. = Übersetzung Seite 8 untere Hälfte). Zu einer spiralförmigen Ausführung einer Bördelung um mehr als einen Vollkreis in der Weise, dass die Halsvorsprünge an Widerlagerflächen angedrückt werden, gibt die Entgegenhaltung dem Fachmann auch dann keinen Anlass , wenn es darum geht, bei standardisiert vorgegebenen Halslängen mit der Einsetzkraft zur Anbringung von Ösen in dünnere Werkstoffe als den in der Zeichnung gezeigten zu experimentieren. Zwar wird in der Beschreibung angemerkt , dass eine etwas weiter vorangetriebene Bördelung in Richtung auf einen Kreis hin möglich ist (Seite 2 re. Spalte Zeile 46 ff. = Übersetzung Seite 8 untere Hälfte). Wie die Erörterung mit dem Sachverständigen aber zur Überzeugung des Senats ergeben hat, erhält der Fachmann durch diesen Hinweis keinen Anstoß zur Ausführung einer so weitgehenden Bördelung, wie sie nach Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents erforderlich ist. Das hängt damit zusammen , dass das wellenförmige Stirnprofil der Halsenden von nach dieser Entgegenhaltung produzierten Ringösen durch Einsatz eines in der Schrift gezeigten (Figuren 5 und 6) und beschriebenen Einkerbwerkzeugs im Wege der Kaltverformung erzeugt wird und die Halsenden dadurch eine spezifische Festigkeit erhalten, die der weiteren Verformung entgegensteht. Eine streitpatentgemäße Spiralbildung würde aber eine radiale Verkleinerung der Halsenden mit sich bringen, der sich das Material, wie der Fachmann aufgrund seiner Materialkundigkeit sofort erkennt, aufgrund der bereits eingetretenen Verfestigung widersetzt. Er wird deshalb bei der in der Entgegenhaltung erörterten zusätzlichen Bördelung allenfalls geringfügig weiter gehen, als in deren Figur 3 illustriert, um nicht die Gefahr der - in der Schrift auch angesprochenen - Materialspaltung heraufzubeschwören. Eine weitere gefahrlose Umformung wäre technisch nur unter Hitzeeinfluss möglich und scheidet aus fachmännischer Sicht wegen des damit verbundenen Kostenaufwands aus. Dementsprechend ist die Einschätzung der Klägerin, die der US-Patentschrift 2 107 375 zu entnehmenden Vorschläge hinderten den Fachmann nicht daran, die streitpatentgemäße Lösung auszuführen, schon vom Offenbarungsgehalt der Schrift her nicht gerechtfertigt. Zudem kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden , wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.
17
Dabei lässt sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgelöste Aussage darüber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere Ausbildungsgang und Ausbildungsstand der auf diesem Gebiet tätigen Fachleute zum Prioritätszeitpunkt und die auf dem technischen Fachgebiet übliche Vorgehensweise von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen ebenso eine Rolle spielen wie technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, nicht-technische Vorgaben , die geeignet sind, die Überlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und umgekehrt Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben könnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)