Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2007 - VIII ZR 251/06

published on 17/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2007 - VIII ZR 251/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Ansbach, 3 C 1266/04, 22/09/2005
Landgericht Ansbach, 1 S 1346/05, 27/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 251/06 Verkündet am:
17. Oktober 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bm, Cl
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag
, die für den Fall, dass der Garantienehmer die
vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions
- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des
Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden
ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90,
NJW-RR 1991, 1013).
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - LG Ansbach
AG Ansbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantievertrags die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003 von einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formularbedingungen : "§ 1 Umfang der Garantie Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt: … - Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln … § 2 Ausschlüsse der Garantie Keine Garantie besteht für Schäden: … - durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen,... § 3 Pflichten des Käufers/Garantienehmers Der Käufer/Garantienehmer hat - an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem KfzMeister /in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchzuführen und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen … - den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S. GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu befolgen Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährden die Garantieansprüche; werden diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit."
2
Anfang des Jahres 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten auf der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Reparaturkostenbetrages verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
5
Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von der Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes Lüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Lufteintritt im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verursacht worden.
6
Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gemäß § 3 des Garantievertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestimmung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschreibung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Einschränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei Reparatur, beinhalte. Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagenga- rantie eines Herstellers oder Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit einem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkostentragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neuwagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung des Klägers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen.
7
Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedingungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein wegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden sei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Schadenseintritt (86.784 km) sei die Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km sehr gering. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass sich der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in das hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen können, sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit so hoher Laufleistung eher zufällig gewesen sei und nicht auf der versäumten Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger Wartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich nicht getroffen werden, denn dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das noch zulässige Maß hinaus.

II.

8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
9
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Klägers aufgetretene Schaden unter den Garantieumfang nach § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages fällt.
10
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe.
11
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des Formularvertrags geregelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" und die für den Fall der "Nichteinhaltung der Pflichten" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterzogen.
12
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).
13
bb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungsversprechens. Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des Garantievertrags für die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich gemäß § 6 zur Tragung anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich unter anderem bei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden Wartungsarbeiten auferlegten "Pflichten" - wiederum frei sein soll, schränkt das gegebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). Ob demgegenüber eine als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet.
14
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in § 3 der Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kunden unangemessen benachteiligt.
15
Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Verwender - wie hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO, unter III 1 und 2 c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Umstand , dass umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu führende Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage durch einen Leistungsausschluss im Falle versäumter Inspektionen von vornherein verhindert werden können, keine andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Beweis fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Gefahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte sich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO).
16
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des Klägers aus der Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB wegen Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in § 3 des Garantievertrags geregelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um Leistungspflichten des Käufers/Garantienehmers. Dafür könnte zwar der Wortlaut der Vertragsklausel ("Pflichten") sprechen. Als Rechtsfolge der "Pflichtverletzung" sieht der Garantievertrag jedoch keine Schadensersatzansprüche des Garantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieansprüche des Kunden vor. Bei den in § 3 des Vertrags genannten "Pflichten" handelt es sich deshalb um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt sind.
17
4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sachverständige ein "Schleifenlassen der Kupplung" als Schadensursache nicht ausgeschlossen habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgemäßer Behandlung nach § 2 Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen B. ist offen geblieben, ob der eingetretene Schaden an der Kupplung durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers verursacht worden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für eine Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung kein Anlass. Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa durch Zerstörung oder Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb). Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen der Beklagten konnte zwar der gerichtliche Sachverständige nähere Feststellungen zur Ursache des Kupplungspedalspiels nicht treffen, weil die vom Kläger mit der Feststellung der Schadensursache beauftragte Werkstatt das Übertragungssystem der Kupplung teilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand zur weiteren Begutachtung zur Verfügung stand. Diese Vorgehensweise kann dem Kläger aber nicht als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet werden.
18
5. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Beklagten durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu Unrecht - entgegen der Regelung in § 3 Satz 1 Spiegelstrich 4 der Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchführung, insbesondere den unnötigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten Teilemotors vorgeschrieben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil in der Kosten- schätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Einbau eines neuen Teilemotors nicht vorgesehen ist.
19
6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Kläger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Reparaturkosten zunächst auf den Kostenvoranschlag der Firma Autohaus P. vom 24. Februar 2004 bezogen, den Antrag aber später auf das gerichtliche Sachverständigengutachten als Basis umgestellt. Es kann dahinstehen , ob darin, wie die Revision meint, eine teilweise Rücknahme bzw. ein Teilunterliegen liegt, weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von etwas höheren Kosten ausgeht. Auch in diesem Fall erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als richtig, denn der Umfang der Reparaturarbeiten hing von der Ermittlung durch einen Sachverständigen ab. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 C 1266/04 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 S 1346/05 -
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 06/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 293/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 354/08 Verkündet am: 14. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 19/08 Verkündet am: 10. Juni 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 206/12 Verkündet am: 25. September 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.