Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2003 - VII ZR 13/02

published on 25/09/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2003 - VII ZR 13/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 13/02 Verkündet am:
25. September 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkungen.
Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist
BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2003 - VII ZR 13/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 32.632,26 DM (Nebenkostenpauschale ) zu seinem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Rückzahlung von Architektenhonorar. Der Beklagte erbrachte für die Kläger Architekten- und Ingenieurleistungen hinsichtlich eines Bauvorhabens. Nach dem schriftlichen Vertrag hatten die Kläger eine Nebenkostenpauschale von 10 % des Nettohonorars zu zahlen. Im Sommer 1993 erstellte der Beklagte seine Schlußrechnung. Sie wurde geprüft und bezahlt.
Die Kläger sind der Meinung, die Schlußrechnung des Beklagten sei überhöht und die Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale unwirksam. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von rund 230.000 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Klägern 194.298,97 DM und Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als der Beklagte zur Rückzahlung der Nebenkostenpauschale von 32.632,26 DM verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung der Parteien über die Nebenkostenpauschale sei unwirksam. Diese sei mit 10 % des Nettohonorars deutlich überhöht. Die Parteien seien insoweit nicht völlig frei, sondern müßten dem Höchstpreischarakter der HOAI Rechnung tragen. Die Grenze liege dort, wo die Pauschalvereinbarung in krassem Mißverhältnis zu den tatsächlich entstandenen Nebenkosten stehe und die Wirksamkeit der Vereinbarung dazu führen würde, daß der Höchstpreischarakter der HOAI umgangen werde. Diese
Voraussetzungen lägen vor. Die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 HOAI aufgezählten Nebenkosten seien von vornherein nicht in Betracht gekommen. Nach eigenem Bekunden habe der Beklagte weder ein Baustellenbüro eingerichtet oder unterhalten noch umfängliche Fahrtkosten aufbringen müssen. Zu weiteren Nebenkosten sei nichts Näheres vorgetragen. Die überhöhte Pauschale könne nicht auf den vom Gericht für angemessen gehaltenen Satz reduziert werden.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Die Höchstpreisregelungen der HOAI sind für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ohne Bedeutung. Diese ist an § 138 BGB zu messen. Sie ist nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Ob dies hier der Fall ist, kann anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden. 1. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI können die Parteien eines Architekten - oder Ingenieurvertrags bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Nebenkosten nicht nach Einzelnachweis, sondern pauschal abgerechnet werden. Die Frage, welche Rechtsfolgen ein grobes Mißverhältnis zwischen der Pauschale und den tatsächlichen, niedrigeren Nebenkosten hat, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Einerseits wird die Ansicht vertreten, die Vereinbarung über die Pauschale müsse dem Höchstpreischarakter der HOAI Rechnung tragen, sie sei bei einem auffälligen Mißverhältnis unwirksam (OLG Düsseldorf, BauR 1990, 640; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 7 Rn. 12). Andererseits wird argumentiert, die HOAI kenne keine Höchstpreise für Nebenkosten, die Vertragsfreiheit werde insoweit durch die HOAI nicht eingeschränkt (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rn. 932).
2. Ob die Vereinbarung über eine Nebenkostenpauschale wegen deren Höhe unwirksam ist, beurteilt sich nach allgemeinem Vertragsrecht und damit nach § 138 BGB.
a) Die HOAI enthält hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten keine preisrechtlichen Beschränkungen. § 7 Abs. 3 HOAI sagt nichts darüber, wie eine Pauschale zu bemessen ist. Die Preisbindung in § 4 HOAI ist ohne Bedeutung. Sie betrifft das Honorar. Die Nebenkosten sind nicht Bestandteil des Honorars. Sie sollen den Aufwand ausgleichen, der dem Architekten oder Ingenieur bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe entsteht. Sie können, soweit sie erforderlich sind, neben dem Honorar geltend gemacht werden, § 7 Abs. 1 HOAI. Das gilt auch dann, wenn als Honorar bereits die in der HOAI vorgesehenen Höchstsätze vereinbart wurden (Locher/Koeble/Frik aaO Rn. 1; Pott/Dahlhoff/ Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 7 Rn. 1).
b) Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist damit § 138 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung ist nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Pauschale zu den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Mißverhältnis steht und weitere Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Architekten oder Ingenieurs. Liegt ein grobes, besonders krasses Mißverhältnis vor, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung und damit auf einen sittenwidrigen Charakter der Vereinbarung (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 und vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254). Bei der Beurteilung , ob ein solches Mißverhältnis gegeben ist und ob die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt sind, ist auch die Unsicherheit der Pro-
gnose zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der zu erwartenden Nebenkosten besteht. 3. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Vereinbarung der Parteien über die Nebenkostenpauschale nach diesen Grundsätzen nichtig ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den bei Vertragsschluß zu erwartenden Nebenkosten sind nicht ausreichend. Es hat seine Annahme, die Nebenkostenpauschale sei deutlich überhöht, nicht durch Zahlen belegt. Zudem hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unwidersprochen vorgetragen , im Einverständnis beider Seiten sei ein Baubüro eingerichtet worden. Das Berufungsgericht berücksichtigt ferner nicht, daß dem Beklagten nicht nur die Leistungen der Phasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI, sondern die der Phasen 1 bis 9 übertragen worden waren.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit der Beklagte zur Rückzahlung der Nebenkostenpauschale verurteilt worden ist. Es ist insoweit aufzuheben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien haben Gelegenheit, zu den Voraussetzungen des § 138 BGB vorzutragen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale erneut für nichtig hält, weist der Senat auf folgendes hin: Eine Reduzierung der Nebenkostenpauschale auf einen angemessenen Satz kommt im Rahmen des § 138 BGB nicht in Betracht. Die Vereinbarung über die Pauschalierung ist insgesamt nichtig (vgl. BGH, Urteile vom
14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47, 48 und vom 21. März 1977 - II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207). Der Beklagte hat seine Nebenkosten dann nach Einzelnachweis abzurechnen. Soweit sich der Beklagte auf Verwirkung und § 814 BGB beruft, sind diese Einwendungen durch die teilweise Nichtannahme seiner Revision erledigt.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z
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published on 19/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/99 Verkündet am: 19. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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Annotations

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.