Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 99/04 Verkündet am:
14. Januar 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen, das ebenfalls der
Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, gehören nicht die von den Parteien im
Berufungsverfahren gestellten Anträge. Sie müssen sich aus dem Berufungsurteil
ergeben.
BGH, Urteil v. 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - LG Traunstein
AG Altötting
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 10. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin hat von dem Beklagten u.a. in Abänderun g eines gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juli 1996 die Zahlung einer erhöhten monatlichen Geldrente verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht den Erhöhungsbetrag verringert. Das am Schluß der Sitzung in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündete Urteil enthält keine eigenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbe-
stand des amtsgerichtlichen Urteils; die von den Parteien gestellten Anträge sind nicht wiedergegeben.
Mit seiner von dem Berufungsgericht - ohne Bestimmung d es für die Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichts - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


1. Die Revision ist zulässig.

a) Der Beklagte durfte das Rechtsmittel bei dem Bundesg erichtshof einlegen , obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision entgegen § 7 Abs. 1 EGZPO die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts unterlassen hat.
aa) Nach dieser Vorschrift mußte in den Urteilen der b ayerischen Berufungsgerichte bis zur Beendigung der Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für neu eingegangene Verfahren am 1. Januar 2005 (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG) bei der Zulassung der Revision auch darüber entschieden werden, ob der Bundesgerichtshof oder das Bayerische Oberste Landesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig war.
Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich getroffen. Sie läßt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem am Ende der Entscheidungsgründe enthaltenen Hinweis auf Art. 18 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB (BayAGBGB). Damit hat das Berufungsgericht lediglich die von ihm angenommene Notwendigkeit der Revisionszulassung begründet. Der Wille zur Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts kommt dagegen nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck.
bb) Die durch das Versäumnis des Berufungsgerichts entstand ene Unsicherheit über das zuständige Revisionsgericht darf sich jedoch nicht zu Lasten des Revisionsführers auswirken. Deshalb konnte das Rechtsmittel nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässig bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1980, IVb ZR 505/80, FamRZ 1981, 28; Beschl. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576, 577; Beschl. v. 17. März 1982, IVb ZB 520/80, FamRZ 1982, 585; Urt. v. 20. Januar 1994, I ZR 250/91, NJW 1994, 1224; Beschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571; Urt. v. 29. Januar 2003, VIII ZR 146/02, NJW-RR 2003, 489).

b) Der Bundesgerichtshof ist auch für die Verhandlung u nd Entscheidung über die Revision zuständig. Das folgt allerdings nicht ohne weiteres aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz. Dieser hat nämlich den Zweck, der betroffenen Partei die wirksame Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu ermöglichen. Die Entscheidung in der Sache selbst muß dagegen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen dem nach dem Verfahrensgegenstand an sich zuständigen Rechtsmittelgericht vorbehalten bleiben (BGHZ 72, 182, 183). Eine das Revisi-
onsgericht bindende nachträgliche Bestimmung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch das Berufungsgericht gem. § 7 Abs. 1 EGZPO im Wege der Berichtigung des Berufungsurteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19. August 1998, XII ZB 43/97, NJW 1998, 3571; Thomas /Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 7 EGZPO Rdn. 4) kommt hier nicht mehr in Betracht. Seit dem 1. Januar 2005 ist das Bayerische Oberste Landesgericht nur noch für Verfahren zuständig, die bis zum 31. Dezember 2004 bei ihm anhängig geworden sind (§ 2 Nr. 12 BayObLGAuflG); seitdem besitzt es keine Zuständigkeit für neue Verfahren mehr, so daß eine nachträgliche Zuständigkeitsbestimmung ausgeschlossen ist.
2. Die Revision ist auch begründet. Die angefochtene En tscheidung entspricht nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO und ist deshalb aufzuheben.

a) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO braucht das Beruf ungsurteil zwar keinen eigenen Tatbestand zu enthalten. Erforderlich ist aber statt dessen eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 216, 218; Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJWRR 2003, 1290; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049). Daran fehlt es hier. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrundegelegt hat. Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil fehlt ebenso wie die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs. Hinreichende Erkenntnisse über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen ergeben sich
auch nicht aus den rechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sein Urteil begründet hat. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunkten , setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffs voraus. Des weiteren ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, welche Anträge die Parteien in der Berufungsinstanz gestellt haben. Sie sind weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben; auch eine Gesamtbetrachtung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen läßt das Ziel der Berufung nicht erkennen. Die Wiedergabe der Berufungsanträge war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich , weil sie in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalten sind. Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Aber das betrifft nur Parteivorbringen tatsächlicher Art (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 559 Rdn. 2; Jauernig, Zivilprozeßrecht , 28. Aufl., § 74 VII 1; Paulus, Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 417a; zu § 561 ZPO a.F.: Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 561 Anm. B I b 3). Es umfaßt sämtliche sinnlich wahrnehmbare innere und äußere Lebensvorgänge (Schilken, Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 475), nicht aber die von den Parteien gestellten Anträge. Sie geben keinen Tatsachenvortrag wieder, sondern bestimmen das in dem Prozeß verfolgte Ziel, indem sie das Verlangen der Parteien nach einer bestimmten Entscheidung des Gerichts kundtun.

b) Nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die nach Satz 1 e rforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden, wenn das Berufungsurteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wird. Daran fehlt es hier ebenfalls; die angefochtene Entscheidung ist kein Protokollurteil. Zwar wurde sie am Schluß der Sitzung in dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
verkündet; auch sind die Anträge der Parteien und die Urteilsformel in das Protokoll aufgenommen worden. Aber das Protokoll enthält keine ausreichenden tatbestandlichen Feststellungen und keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen. Offensichtlich wollte das Berufungsgericht auch kein Protokollurteil erlassen, wie sich aus den nachträglich nach §§ 525, 315 Abs. 2 ZPO abgesetzten Entscheidungsgründen ergibt.

c) Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisio nsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Es ist deshalb nach §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 249/03, WM 2004, 2131, 2133 [zur Veröffentlichung in BGHZ 158, 37 vorgesehen]; Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494).
3. Für den Fall, daß das Berufungsgericht dem weitere n Verfahren die von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde legt, weist der Senat auf folgendes hin:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Anspruch a uf Zahlung einer Geldrente. Aus dem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 2. Dezember 1985 ergibt sich hingegen zugunsten der Klägerin lediglich ein Anspruch auf die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen (vgl. Ziff. 3.4 des Vertrags). Eine Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldlei-
stungsanspruch kommt auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen nicht in Betracht.

a) Anspruchsgrundlage für einen Geldleistungsanspruch könn ten Art. 18 Satz 1, 19 und 20 BayAGBGB sein. Diese Vorschriften sind hier anwendbar, weil es sich bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag, der einem Miterben den gemeinschaftlichen Grundbesitz zuordnet und ihm im Gegenzug verschiedene Versorgungspflichten gegenüber einem anderen Miterben auferlegt, um einen Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 7 ff. BayAGBGB handeln kann. Der dort vorausgesetzten Überlassung eines Grundstücks steht die Übertragung eines Miterbenanteils an einer Immobilie gleich (MünchKommBGB /Pecher, 3. Aufl., Art. 96 EGBGB Rdn. 12; Sprau/Ott, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 7 BayAGBGB Rdn. 16). Jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschriften nicht erfüllt.
aa) Nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB ist eine Geldrente nu r dann zu zahlen , wenn der Altenteilsberechtigte das Grundstück aus besonderen Gründen verlassen muß und der Verpflichtete deshalb von seiner Dienstleistungspflicht befreit wird. Fraglich ist bereits, ob eine Störung in den persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, als besonderer Grund im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann, oder ob für die Rechtsfolgen einer solchen Störung nur die Art. 19, 20 BayAGBGB einschlägig sind. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil die Klägerin in dem vor dem Oberlandesgericht München am 17. Juli 1996 abgeschlossenen Vergleich auf ihr Wohnrecht freiwillig gegen Geldzahlung verzichtet hat. Selbst wenn daher der ursprüngliche Auszug der Klägerin aus ihrer Altenteilswohnung noch auf besonderen Gründen im Sinne des Art. 18 Satz 1 BayAGBGB beruh-
te, wären diese Gründe jedenfalls für ihre weitere Abwesenheit während des Zeitraums nach dem Abschluß des Vergleichs nicht mehr ursächlich. Ab diesem Zeitpunkt war sie ausschließlich eine Folge des freien Willensentschlusses der Klägerin in Gestalt des in dem Vergleich protokollierten Verzichts. Geldleistungsansprüche nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB können aber durch einen solchen Verzicht nicht begründet werden (Sprau/Ott, aaO, Art. 18 Rdn. 5). Dies gilt nach dem Sinn und Zweck der Norm auch dann, wenn der Verzicht zeitlich erst nach dem Verlassen des Grundstücks erfolgt.
bb) Da die Aufgabe der Wohnung auf dem freiwillige n Verzicht der Klägerin auf ihr Wohnrecht beruht, scheiden Geldleistungsansprüche nach Art. 19, 20 BayAGBGB von vornherein aus, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin oder der Beklagte durch ihr Verhalten eine solche Störung der persönlichen Beziehungen zu der jeweiligen anderen Partei veranlaßt hat, daß ihr das Zusammenwohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Geldleistungsanspruch zugunsten der Klägerin auch nicht aus der ergänzenden Auslegung des gerichtlichen Vergleichs.
aa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine er gänzende Vertragsauslegung , weil der Vergleich keine Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine solche Lücke liegt nämlich nicht vor, wenn sie durch die Vorschriften des dispositiven Rechts gefüllt werden kann (BGHZ 77, 301, 304; 90, 69, 75; 137, 153, 157). Dies ist hier der Fall, weil die Vorschriften der Art. 18 ff. BayAGBGB regeln, unter welchen Voraussetzungen der Wegzug eines Altenteilsberechtigten von dem Grundstück des Verpflichte-
ten zu einer Umwandlung der ursprünglich vereinbarten Dienstleistungspflichten in eine Geldleistungspflicht führt. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist neben diesen Vorschriften kein Raum.
bb) Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seiner Ausl egung übersehen , daß die dem Beklagten obliegenden Dienstleistungspflichten infolge des Auszugs der Klägerin abweichend von Art. 8 BayAGBGB nicht mehr in der ursprünglichen Altenteilswohnung, sondern statt dessen an dem jetzigen Aufenthaltsort der Klägerin erfüllt werden können. Die Umwandlung der Dienstleistungspflichten in eine Geldleistungspflicht wird somit allein durch den Auszug der Klägerin nicht erforderlich. Ein Anlaß für eine solche Umwandlung besteht selbst dann nicht, wenn die Erbringung der Pflegeleistungen durch den Beklagten aus Sicht der Klägerin unzumutbar sein sollte. Die in einem Altenteilsvertrag übernommenen Pflegeverpflichtungen sind nämlich grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur (Senat, BGHZ 25, 293, 299; Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127). Sie können jederzeit durch Dritte erfüllt werden.

II.


Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskoste n für das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

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Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

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Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

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In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

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(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 392/02 Verkündet am:
6. Juni 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 540, 559
Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen
die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die
für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen
die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei
zu erkennen sein.
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß
der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote
erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen
Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als
Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen
betroffen sind.
Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen
nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und
zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.
BGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Ludwigshafen a.Rhein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2002 abgeändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.430,97 % Zinsen seit dem 23. Mai 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem mit einem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in Ludwigshafen. In derselben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nießbrauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er "an dem ... Grundstück" zugunsten des Klägers "beginnend am Tag des Todes der Mutter" ein "Nießbrauchsrecht zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)". Im Oktober 1991 verstarb die Mutter der Parteien.
Bei seiner Abrechnung über die im Jahr 2000 aus dem Hausgrundstück gezogenen Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von den Mieteinnahmen zu Lasten des Klägers verschiedene Reparatur-, Erhaltungsund Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigen Positionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sich als Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde Maßnahmen beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 DM (= 3.336 ! #"$ &% Klage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46 erufung beider Parteien hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von ( ) $ +* ( ,- ! $ . 2.291,54 ' - von dem Landgericht zugelassenen Revision - erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von insgesamt $ 102* 3 4% $ ") 657 8 2 9 ) : ; <"$ >=4 ) (? @ 2 A noch 2.892,03 / ' / des Rechtsmittels des Gegners.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat teilweise, die Anschlußrevision des Klägers in vollem Umfang Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich grundsätzlich nicht an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der Nießbraucher nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein vermietungsfähiger Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müsse sich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaßnahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöht werde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und das Maß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten Betrages.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten allerdings geltend, das Urteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält.

a) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung angewandt, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am 19. März 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgericht übersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positionen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wiedergabe der Berufungsanträge (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, aaO).

b) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert ist gemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er-
schließt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13). Eine revisionsrechtliche Prüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Berufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Berufungsurteil - wie bisher (std. Rechtspr., vgl. etwa BGHZ 80, 64, 67) - von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKommZPO /Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18). An solchen Mängeln leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. hierzu BayObLGZ 1985, 6, 11 f; BayObLG, DNotZ 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sich als Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche Abänderung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher wurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den Nießbrauch der Mutter der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des Klägers fehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der in der Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nach ihrem Tod "völlig gleichgestellt" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Urkunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf den Ausschluß einer Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB und ist daher für die inhaltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne Bedeutung.
3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die gesetzliche Regelung maßgebend.

a) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus § 748 BGB, wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhaltung , sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt die Revision zutreffend aus, daß zugunsten des Klägers - entgegen der Bezeichnung in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestellt wurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sondern das Grundstück insgesamt (vgl. Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1030 Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Petzold, 3. Aufl., § 1030 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1030 Rdn. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2 BGB in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von den Nutzungen des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel erhalten soll (vgl. KG, JW 1936, 2747; Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; Soergel /Stürner, aaO, § 1030 Rdn. 6, 10; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, S. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieser Nießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezogenen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zustehen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; MünchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1030 Rdn. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den Parteien zwar grundsätzlich auch § 748 BGB Anwendung, das gilt allerdings nur, soweit Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, andererseits in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18; Soergel/ Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des Eigen-
tums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18), so daß sich insoweit die Pflichten des Klägers als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 BGB richten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm auf Grund des vereinbarten Quotennießbrauchs auch für die Nutzungen zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1710 für den Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung der Gedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch für die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150, 237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen Berechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.

b) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Hausgrundstücks hat sich der Kläger nach § 1041 BGB an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen. Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; ferner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die "gewöhnliche Unterhaltung" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigentumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende "Instandhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sache dienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ 1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge-
schilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzen regelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentumsrecht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil im Wohnungseigentumsrecht Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigentümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch Erhaltungskosten zwischen Nutzungsberechtigtem und Eigentümer zu verteilen sind. Zwischen der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - Instandsetzung besteht hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zielt nämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands (BayOLG, aaO). Hiernach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme als gewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeutung , als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erzielten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung an Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO).

c) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit noch streitigen Einzelpositionen folgendes:
aa) Revision des Beklagten
(1) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge- richts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der Rechtsverfolgung beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom Beklagten vorgelegten Abrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 DM und 611,75 DM (zu- 8 "A B $ +*)") %7 @ * 8 C,D : (? @E 8F ") G 2 H sammen 461,06 / der Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwar nicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 BGB zugerechnet werden , bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne der §§ 744, 745 BGB (vgl. MünchKommBGB / K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, aaO, § 748 Rdn. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteil an den Nutzungen nach § 748 BGB zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durch die Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in eigener Sache auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneingeschränkt zustünde (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1047 Rdn. 3). Anderes gilt hingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 DM bzw. 82,50 DM), die ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnung entstanden sind. § 748 BGB kann hier keine Anwendung finden, weil es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des Beklagten herrühren , es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien fehlt. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhaltung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des Wasserschadens , die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur
Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wie ausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unterhaltung.
(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für das Wiederherrichten völlig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen nicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich die Wohnung nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine "umfassende Renovierung, wenn nicht Sanierung" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch § 538 BGB nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den Regelfall schwerlich wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erwartet werden, so daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen (§ 1041 Satz 2 BGB) fehlt.
(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die Berücksichtigung sämtlicher Kosten, die wegen der Sanierung des Treppenhauses entstanden sind. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur Beseitigung der üblichen Verschleißschäden erforderlich ist.
bb) Anschlußrevision des Klägers
(1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Geschäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 DM) durfte der Kläger nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
wurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes erforderlich. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme , die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten war. Daß auch der Kläger in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung ermöglichenden Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher, rechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der Erhaltungspflichten nicht seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 BGB folgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögliche Sachversicherung abzuschließen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1045 Rdn. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.
(2) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Belastung des Klägers mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in Höhe von 778,36 DM wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone entstanden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es sich hierbei nicht um eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Maßnahme handelt, die für sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die Überprüfung zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres rechtfertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des Klägers. Zwar hat er als Nießbraucher nach § 1041 Satz 1 BGB für die Erhaltung der Sache "zu sorgen", soweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, beschränkt § 1041 Satz 2 BGB diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 2). Für diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um Maßnahmen handelt, die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erforderlich
werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei- nen und gleichwohl von einer Verpflichtung des Klägers nach § 1041 Satz 2 BGB ausgehen.
(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie die Belastung des Klägers mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der Zähleranlage sowie des Wasser- und Elektroanschlusses in der Waschküche (Gesamtkosten 2.818,80 DM) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, es habe sich hierbei um "von Zeit zu Zeit" erforderliche Maßnahmen gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung, daß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung regelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände erforderlich wird. Hierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuerten Einrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in kürzeren Zeitabständen notwendig wird.
4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des 3? @E 3 I A " Klägers Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49 zum Nachteil des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06 nicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge- B$ )JK"$ L") M%7 N ; ; ") POM ( ) 8 2 Q*. ) ") ) G%7 @ * SR L ( ben sich 139,43 öhen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 424/02 Verkündet am:
24. Oktober 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privatnützigen
wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum
Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Abbaugebiets
betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke keinem
Duldungs- oder Kontrahierungszwang.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 - OLG Celle
LG Verden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2002 wird hinsichtlich des auf die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung gerichteten Hauptantrags als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin erhielt mit einem für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 die Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch die Neuaufnahme eines Bodenabbaus (§§ 119, 127 Niedersächsisches Wassergesetz vom 25. März 1998, Nds. GVBl. S. 86
[NWG]). Damit und mit den vorbereitenden Arbeiten darf nach den Feststellun- gen erst begonnen werden, "wenn der Ausbau der Gemeindestraßen, die im Eigentum des Flecken B. ... stehen, und deren spätere Inanspruchnahme durch den Schwerlastverkehr einvernehmlich vertraglich geregelt ist, ... Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksstreifens zum Zwecke des Wegebaues und der anschließenden Nutzung als Transportweg". Der Beschluß wird erst mit dem Eintritt dieser Bedingungen wirksam. Dem liegt zugrunde, daß der Klägerin für die Erschließung der Abbaustätte eine bestimmte Trassenführung vorgegeben ist. Sie führt u.a. über zwei Grundstücke des Beklagten; auf einem befindet sich ein Weg, der für den Schwerlastverkehr nicht geeignet ist, das andere wird landwirtschaftlich genutzt.
Der Beklagte verweigert die Nutzung seiner Grundstücke durch die Klägerin und den Abschluß einer Nutzungsvereinbarung. Er hat gegen den Planfeststellungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Ausbaus des bereits vorhandenen Weges und des Baus einer neuen Straße beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Klägerin verurteilt, in welcher der Klägerin gestattet wird, die bereits vorhandene Gemeindestraße zu verstärken und zu verbreitern sowie eine neue Straße in einer näher bestimmten Art und Weise zu bauen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die in erster Instanz getroffenen sowie einige ergänzende Feststellungen, allerdings keine Berufungsanträge.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abschluß der ausgeurteilten Vereinbarung, weil zu ihren Gunsten ein Kontrahierungszwang für den Beklagten besteht. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "um dem beklagten Flecken die Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, eine räumlich betroffene Gebietskörperschaft sei an die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Erschließung gebunden und könne diese nicht wegen Bedenken gegen die Erlaubnis der Maßnahme als solcher verweigern, zu ermöglichen". Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2
Satz 2 ZPO), obwohl die Begründung des Berufungsgerichts keinen Zulas- sungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen läßt.
2. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die von der Klägerin gestellten Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auf das Berufungsverfahren war die Zivilprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 30. Mai 2002 geschlossen worden war (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO); demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aber eine solche Verweisung kann sich nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht nicht entbehrlich. Der Antrag braucht zwar nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß jedoch wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; vgl. auch Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 292/02, Umdruck S. 5 [zur Veröffentl. best.]). Das ist hier der Fall. Aus dem Tenor des Berufungsurteils und den Urteilsgründen (Seite 5) in Verbindung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2002 ergibt sich, daß die Klägerin von dem Beklagten in der Berufungsinstanz in erster Linie die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme einer von der Klägerin vorgeschlagenen Vereinbarung, verlangt hat. Hilfsweise hat sie nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Wegeausbaus sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Ab-
schluß einer Vereinbarung und ferner hilfsweise die Feststellung einer Amtspflichtverletzung des Beklagten beantragt. Daß in dem Protokoll lediglich auf die hilfsweise gestellten Anträge durch die Bezeichnung der Blattzahl der Gerichtsakten verwiesen wird, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Das wirkliche Ziel der Klägerin im Berufungsverfahren wird somit noch ausreichend erkennbar.

III.


Der Klägerin kann gegen den Beklagten jedoch kein Recht auf den Abschluß einer Vereinbarung betreffend die Nutzung seiner Grundstücke oder auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen zuerkannt werden.
1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Das Verlangen der Klägerin nach Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots stellt eine Klageänderung in der Berufungsinstanz dar; die Klägerin hat ihren Klageantrag über § 264 Nr. 2 ZPO hinausgehend und damit den Streitgegenstand geändert. Denn in der ersten Instanz hat sie ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Straßenbaus beantragt. Eine solche Klageänderung kann nach § 533 ZPO zulässig sein. Das besagt allerdings noch nichts über die vorrangig zu prüfende Zulässigkeit der Berufung.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie bei
Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also - im Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen , bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (siehe nur Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 m.w.N.).
Danach ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Abgabe einer Willenserklärung des Beklagten gerichtet ist, unzulässig. Der erstinstanzliche Klageantrag, der auf die Duldung von Straßenbaumaßnahmen gerichtet war, setzte eine Duldungspflicht des Beklagten und somit eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Klägerin voraus. Dagegen sollte mit der in der Berufungsinstanz in erster Linie beantragten Verurteilung eine solche Anspruchsgrundlage erst geschaffen werden. Somit hat die Klägerin nicht mehr die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Dieses Ergebnis konnte sie auch nicht dadurch vermeiden, daß sie den in erster Instanz erhobenen Anspruch in der Berufungsinstanz hilfsweise weiter verfolgt hat. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, WM 2001, 45, 46).
2. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Klageziel hilfsweise aufrechterhalten hat, ist die Berufung zulässig. Die Unzulässigkeit einer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zulässig , als der Berufungskläger mit einem Hilfsantrag zumindest teilweise die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Denn mit dem Hilfsantrag bringt der Berufungskläger zum Ausdruck, daß er sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs nicht abfinden will (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, aaO). So war es hier mit dem in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in bezug genommenen ersten Hilfsantrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2002. Hinsichtlich der beiden weiteren in diesem Schriftsatz angekündigten Hilfsanträge, die auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung über den Ausbau und die Unterhaltung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke und auf die Feststellung, daß der Beklagte mit seiner Verweigerung seine ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, gerichtet sind, ist die Berufung ebenfalls zulässig, weil die Klägerin sie erst in zweiter Linie nach ihrem ersten Hilfsantrag verfolgt.
3. Nach alledem wäre die Berufung insgesamt zulässig gewesen, wenn die Klägerin ihren Hauptantrag als ersten Hilfsantrag und ihren ersten Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt hätte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt. Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn selbst wenn es die prozessuale Situation richtig erkannt, deshalb der Klägerin einen auf die Umstellung der Anträge gerichteten Hinweis nach § 139 ZPO erteilt und die Kläge-
rin darauf die Anträge umgestellt hätte, wäre die Berufung erfolglos geblieben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen oder auf Abschluß eines Nutzungsvertrags.

a) Der Planfeststellungsbeschluß überträgt - unabhängig davon, daß er noch nicht wirksam ist, weil die aufschiebende Bedingung der einvernehmlichen vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Aus- und Neubau einer Straße noch nicht eingetreten ist - dem Träger des Vorhabens keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse, selbst wenn diese unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des geplanten Vorhabens sind, insbesondere kein Recht auf die Benutzung fremder Grundstücke (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 12). Die Planfeststellung führt selbst keine unmittelbaren privatrechtlichen Veränderungen herbei. Insbesondere läßt sie das Eigentum an und die Verfügungsbefugnis über Grundstücke unberührt, die für das Vorhaben benötigt werden. Die Ausführung des festgestellten Plans steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß entgegenstehende private Rechte gütlich oder im Enteignungsverfahren beseitigt werden (Bonk/Neumann in: Stelken/Bonk/Sachs/Neumann, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 31; vgl. auch BVerfGE 45, 297, 319). Hier kommt noch hinzu, daß das geplante Vorhaben ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dient und es sich deshalb um eine sogenannte privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung handelt (BVerwGE 85, 155, 156). Sie rechtfertigt wegen des Fehlens eines sie tragenden öffentlichen Interesses keine Eingriffe in Rechte Dritter; sie ist ihrem wesentlichen Entscheidungsgehalt nach nicht Eingriffsakt, sondern nimmt - jedenfalls für den Antragsteller, hier also für die Klägerin - die Funktion einer Genehmigung ein (BVerwGE 55, 220, 226). Somit begründet der Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 keine Ansprüche der
Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke für den Straßenbau. Insbesondere statuiert er keine Duldungspflicht des Beklagten. Daran ändert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses (§§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nichts. Auch wenn er unanfechtbar wäre, könnte die Klägerin aus ihm - wie ausgeführt - keine Rechte gegen den Beklagten herleiten.

b) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für gegeben. Nach dieser Vorschrift werden durch die Planfeststellung nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Planfeststellungsbeschluß enthält hinsichtlich der Erschließung des Abbaugebiets keine öffentlichrechtlichen Regelungen; vielmehr erklärt er den Beginn des Abbaus einschließlich der vorbereitenden Arbeiten nur unter der Bedingung für zulässig, daß zuvor privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den von der Erschließung betroffenen Grundstückseigentümern abgeschlossen werden. Ohne den Eintritt dieser Bedingung erlangt der Beschluß keine Wirksamkeit. Ob bereits deshalb die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen ist, kann offen bleiben; dem Beschluß fehlt jedenfalls die Regelung öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem von der Erschließung des Abbaugebiets betroffenen Beklagten. Dieser ist als privater Grundstückseigentümer und nicht als Träger öffentlicher Verwaltung betroffen. Er soll nicht im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig werden. Der Ausbau der bereits vorhandenen Straße und der Neubau einer Straße gehen darüber hinaus, denn sie dienen ausschließlich den privaten Zwecken der Klä-
gerin und keinem Bedürfnis der Öffentlichkeit. Eine Einzelinteressen dienende individualisierte Daseinsvorsorge obliegt dem Beklagten jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang übersieht das Berufungsgericht, daß das "Ob" der Maßnahme nicht außer Frage steht. Denn wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine einvernehmliche Regelung über die Benutzung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke zustande kommt, wird der Planfeststellungsbeschluß nicht wirksam. In diesem Fall entfällt seine Genehmigungswirkung mit der Folge, daß die Klägerin keinen Bodenabbau vornehmen darf. Dieser Gesichtspunkt steht einer Verpflichtung des Beklagten zum Abschluß eines Nutzungsvertrags oder zur Duldung des Straßenbaus zusätzlich entgegen.

c) Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung auch auf die Bindung des Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, hat das ebenfalls keinen Bestand. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine solche Bindung besteht. Das ist zweifelhaft, weil der Beklagte nicht als Träger öffentlicher Verwaltung in Anspruch genommen wird. Jedenfalls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Der Beklagte gestattet anderen Unternehmen ebenso wie der Klägerin nicht die Benutzung der beiden Grundstücke für den Straßenbau ; eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt somit nicht vor.

d) Das von dem Berufungsgericht herangezogene Verbot des Monopolmißbrauchs begründet ebenfalls keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten. Zwar ergibt sich eine Bindung der öffentlichen Hand bei der Verweigerung oder Gewährung von Nutzungen aus der Tatsache, daß sie in gewissen Bereichen ein faktisches Monopol besitzt; aus der Grundrechtsbindung und
dem Verbot des Monopolmißbrauchs kann sich für sie ein Kontrahierungszwang ergeben (Bauer in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 7, Rdn. 6.2, 6.3). Aber es fehlt hier an einer solchen Monopolstellung des Beklagten. Er ist nur einer von mehreren Eigentümern, über deren Grundstücke die der Klägerin vorgegebene Trasse zur Erschließung des Abbaugebiets verläuft.

e) Da der Beklagte hier keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt , die er bei der Ausübung seiner privaten Eigentümerbefugnisse vorrangig zu beachten hätte, kommen entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts nicht zur Anwendung; das Grundstückseigentum des Beklagten wird nicht zu öffentlichen Leistungs- und Lenkungszwecken eingesetzt (vgl. Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl., § 23 V 2, Rdn. 29 ff.).

f) Aus einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (siehe dazu Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32) kann die Klägerin schon deshalb keine Ansprüche herleiten, weil dem Plan eine solche Wirkung nicht zukommt; es fehlt an einer gesetzlichen Anordnung, daß mit der Planfeststellung bindend auch über die Zulässigkeit der Enteignung für das Vorhaben entschieden ist (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 873; Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32a).

g) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung auf die Tatbestandswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie übersieht, daß die Wirksamkeit des Plans von der einvernehmlichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Nutzung der für den Straßenbau benö-
tigten Grundstücke abhängt. Da diese einvernehmliche Regelung bisher fehlt, ist der Plan noch nicht wirksam.

h) Der Beklagte ist nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht gehindert, der Klägerin die Benutzung seiner Grundstücke zu verweigern. Zum einen ist der Planfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar; zum anderen macht der Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung geltend.

i) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Benutzung der Grundstücke des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB. Das geplante Vorhaben führt nicht zu einer ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks im Sinne der Vorschrift, sondern lediglich zu einer auf eine bestimmte Dauer begrenzten außergewöhnlichen Nutzung. Ein Notwegerecht kann aber nur für eine nach objektiven Gesichtspunkten dem Grundstück angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Nutzung hergeleitet werden; eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt keine Grundlage für ein Notwegerecht (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, LM BGB § 917 Nr. 14).

j) Schließlich ist das Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Schikaneverbots (§ 226 BGB) nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Für den Fall, daß die Klägerin mit den privaten Grundstückseigentümern keine einvernehmliche Regelungen über die Benutzung der Grundstücke erzielt, bleibt ihr nur der Weg, die Enteignung der Eigentümer zu beantragen (§ 129 NWG). Diese öffentlich-
rechtlich gebotene Vorgehensweise kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Klägerin über die Anwendung von § 242 BGB oder § 226 BGB ein privatrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, der nach dem öffentlichen Recht ausgeschlossen ist.
4. Da die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen und Abschluß einer Nutzungsvereinbarung hat, besteht auch keine Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung. Der darauf gerichtete - hilfweise gestellte - Feststellungsantrag der Klägerin ist deshalb unbegründet.
5. Aus demselben Grund ist der weiter hilfsweise gestellte Antrag, mit dem die Klägerin festgestellt haben will, daß der Beklagte seine Amtspflichten verletzt, ebenfalls unbegründet.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 392/02 Verkündet am:
6. Juni 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) §§ 540, 559
Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen
die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die
für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen
die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei
zu erkennen sein.
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß
der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote
erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen
Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als
Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen
betroffen sind.
Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen
nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und
zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.
BGH, Urt: v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Ludwigshafen a.Rhein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Parteien das Urteil der 4. Zivilkammer des Landesgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. April 2002 abgeändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.430,97 % Zinsen seit dem 23. Mai 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Brüder. Ihre Mutter übertrug dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 1989 unter anderem das Eigentum an einem mit einem Miet- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in Ludwigshafen. In derselben Urkunde räumte der Beklagte seiner Mutter den lebenslangen Nießbrauch an dem Objekt ein. Ferner bestellte er "an dem ... Grundstück" zugunsten des Klägers "beginnend am Tag des Todes der Mutter" ein "Nießbrauchsrecht zu einem Viertel (Bruchteilsnießbrauch)". Im Oktober 1991 verstarb die Mutter der Parteien.
Bei seiner Abrechnung über die im Jahr 2000 aus dem Hausgrundstück gezogenen Nutzungen berücksichtigte der Beklagte durch Abzüge von den Mieteinnahmen zu Lasten des Klägers verschiedene Reparatur-, Erhaltungsund Erneuerungskosten, die dieser nicht akzeptierte. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Betrag geltend, der sich ergibt, wenn die streitigen Positionen nicht in Abzug gebracht werden. Der Kläger meint, er müsse sich als Nießbraucher nicht an den Aufwendungen für wertverbessernde Maßnahmen beteiligen. Seiner auf Zahlung von 6.524,64 DM (= 3.336 ! #"$ &% Klage hat das Amtsgericht in Höhe von 1.094,46 erufung beider Parteien hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von ( ) $ +* ( ,- ! $ . 2.291,54 ' - von dem Landgericht zugelassenen Revision - erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger im Wege der Anschlußrevision seinen Klageantrag in Höhe von insgesamt $ 102* 3 4% $ ") 657 8 2 9 ) : ; <"$ >=4 ) (? @ 2 A noch 2.892,03 / ' / des Rechtsmittels des Gegners.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat teilweise, die Anschlußrevision des Klägers in vollem Umfang Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht meint, der Nießbraucher müsse sich grundsätzlich nicht an Wertverbesserungsmaßnahmen beteiligen; er sei nur verpflichtet, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Daher sei der Nießbraucher nicht mit den Kosten einer Renovierung zu belasten, mit der ein vermietungsfähiger Zustand erst geschaffen werden solle. Der Nießbraucher müsse sich aber an den Kosten zeitgemäßer substanzerhaltender Erneuerungsmaßnahmen beteiligen, durch die der Gesamtwert des Objekts nicht meßbar erhöht werde. Für die Abgrenzung seien die Häufigkeit, die Vorhersehbarkeit und das Maß des finanziellen Aufwandes entscheidend. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich für den Kläger eine Forderung in Höhe des zuerkannten Betrages.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten allerdings geltend, das Urteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält.

a) Eines solchen bedarf es hier nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung angewandt, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz erst am 19. März 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Zwar hat das Berufungsgericht übersehen, daß auch nach neuem Recht die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unschädlich, weil aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positionen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln erstrebt haben. Das genügt für die erforderliche Wiedergabe der Berufungsanträge (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, aaO).

b) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen auch aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert ist gemäß § 559 ZPO Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll er-
schließt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13). Eine revisionsrechtliche Prüfung muß mithin scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Berufungsurteil völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen. In diesen Fällen ist das Berufungsurteil - wie bisher (std. Rechtspr., vgl. etwa BGHZ 80, 64, 67) - von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (MünchKommZPO /Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18). An solchen Mängeln leidet das Urteil des Berufungsgerichts indessen nicht.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht auf Grund einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung (vgl. hierzu BayObLGZ 1985, 6, 11 f; BayObLG, DNotZ 1986, 151, 152 f) verpflichtet, sich als Nießbraucher auch an den Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen des Grundstücks zu beteiligen. Eine solche Abänderung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher wurde in der notariellen Urkunde vom 9. Februar 1989 zwar für den Nießbrauch der Mutter der Parteien vereinbart, für den Nießbrauch des Klägers fehlt jedoch eine solche Regelung. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus der in der Urkunde verlautbarten Absicht der Mutter der Parteien, beide Söhne nach ihrem Tod "völlig gleichgestellt" zu sehen. Vor dem Hintergrund der in der Urkunde erfolgten Aufteilung des Vermögens zielt diese Erklärung allein auf den Ausschluß einer Ausgleichspflicht nach § 2050 BGB und ist daher für die inhaltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs ohne Bedeutung.
3. Für die von dem Kläger zu tragenden Kosten ist mithin die gesetzliche Regelung maßgebend.

a) Diese ergibt sich nicht, wie die Revision meint, uneingeschränkt aus § 748 BGB, wonach sich jeder Teilhaber nicht nur an den Kosten der Erhaltung , sondern entsprechend seinem Anteil auch an den Kosten der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung zu beteiligen hat. Allerdings führt die Revision zutreffend aus, daß zugunsten des Klägers - entgegen der Bezeichnung in der Urkunde - ein Quoten- und nicht ein Bruchteilsnießbrauch bestellt wurde. Gegenstand der Belastung ist nämlich nicht ein ideeller Anteil, sondern das Grundstück insgesamt (vgl. Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1030 Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Petzold, 3. Aufl., § 1030 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1030 Rdn. 10). Der Nießbrauch ist hierbei nach § 1030 Abs. 2 BGB in zulässiger Weise dahin eingeschränkt worden, daß der Kläger von den Nutzungen des Grundstücks lediglich eine Quote von einem Viertel erhalten soll (vgl. KG, JW 1936, 2747; Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; Soergel /Stürner, aaO, § 1030 Rdn. 6, 10; Schön, Der Nießbrauch an Sachen, 1992, S. 311). Neben der quotenmäßigen Teilung der Nutzungen ist Folge dieser Nießbrauchsbestellung auch, daß die auf die Nutzung des Grundstücks bezogenen Besitz- und Verwaltungsrechte beiden Parteien gemeinschaftlich zustehen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1030 Rdn. 39; MünchKomm-BGB/Petzold, aaO, § 1030 Rdn. 3). Hiernach findet auf das Verhältnis zwischen den Parteien zwar grundsätzlich auch § 748 BGB Anwendung, das gilt allerdings nur, soweit Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen - einerseits in dem Nießbrauch, andererseits in dem Eigentum begründeten - Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18; Soergel/ Stürner, aaO, § 1066 Rdn. 1a, 1b). Dagegen fehlt es hinsichtlich des Eigen-
tums am Grundstück an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1066 Rdn. 21, 18), so daß sich insoweit die Pflichten des Klägers als Nießbraucher nach den §§ 1041 bis 1048 BGB richten. Hierbei sind seine Verpflichtungen auf den Anteil beschränkt, der ihm auf Grund des vereinbarten Quotennießbrauchs auch für die Nutzungen zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1710 für den Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil). Da der gesetzlichen Regelung der Gedanke zugrunde liegt, daß derjenige, dem die Nutzungen verblieben, auch für die gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen müsse (vgl. BGHZ 150, 237, 244), muß der Umfang der Verpflichtung auch einer nur anteilsmäßigen Berechtigung an den Nutzungen Rechnung tragen.

b) Hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Hausgrundstücks hat sich der Kläger nach § 1041 BGB an den gewöhnlichen Erhaltungskosten zu beteiligen. Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind (Mot. III S. 511; BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514; vgl. auch BGHZ 150, 237, 244; ferner zu § 2124 Abs. 1 BGB: BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199). Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die "gewöhnliche Unterhaltung" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigentumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende "Instandhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Zwar setzen beide Begriffe Maßnahmen voraus, die der Erhaltung der Sache dienen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO, für § 2124 Abs. 1 BGB; BayObLGZ 1971, 273, 280; BayObLG, NJW 1981, 690 jeweils für §§ 21 f WEG), die ge-
schilderte Begrenzung auf Maßnahmen, die in bestimmten zeitlichen Grenzen regelmäßig wiederkehrend erforderlich werden, ist dem Wohnungseigentumsrecht indessen fremd. Dieser Unterschied leuchtet ohne weiteres ein, weil im Wohnungseigentumsrecht Regelungen für das Verhältnis zwischen Miteigentümern getroffen werden müssen, nicht aber wie beim Nießbrauch Erhaltungskosten zwischen Nutzungsberechtigtem und Eigentümer zu verteilen sind. Zwischen der gewöhnlichen Unterhaltung einer Sache und deren - in § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ebenfalls angesprochenen - Instandsetzung besteht hingegen keine auch nur teilweise Übereinstimmung. Letztere zielt nämlich nicht auf die Erhaltung, sondern auf die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustands (BayOLG, aaO). Hiernach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Maß des finanziellen Aufwandes für die Einordnung einer Maßnahme als gewöhnlich oder außergewöhnlich - neben anderem - nur insoweit von Bedeutung , als es im Einzelfall durch einen Vergleich mit den aus dem Objekt erzielten Einkünften darauf schließen läßt, was nach der Verkehrsanschauung an Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig zu erwarten ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO).

c) Nach diesen Grundsätzen gilt für die im vorliegenden Rechtsstreit noch streitigen Einzelpositionen folgendes:
aa) Revision des Beklagten
(1) Soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsge- richts wendet, der Kläger müsse sich nicht an den Kosten der Rechtsverfolgung beteiligen, hat sie teilweise Erfolg. Nach der vom Beklagten vorgelegten Abrechnung sind anteilige Kosten in Höhe von 290 DM und 611,75 DM (zu- 8 "A B $ +*)") %7 @ * 8 C,D : (? @E 8F ") G 2 H sammen 461,06 / der Wohnungsmieter durchsetzen mußte. Diese Aufwendungen können zwar nicht den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 1041 BGB zugerechnet werden , bei der Einziehung von Mietforderungen handelt es sich aber um eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne der §§ 744, 745 BGB (vgl. MünchKommBGB / K. Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 5 m.w.N.) und bei den hierbei entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/ K. Schmidt, aaO, § 748 Rdn. 7) um solche, an denen sich der Kläger entsprechend seinem Anteil an den Nutzungen nach § 748 BGB zu beteiligen hat. Bestätigt wird dies durch die Überlegung, daß der Kläger mit diesen Kosten als Aufwendungen in eigener Sache auch dann belastet wäre, wenn ihm der Nießbrauch uneingeschränkt zustünde (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1047 Rdn. 3). Anderes gilt hingegen für die übrigen Prozeßkosten (anteilig 159,50 DM bzw. 82,50 DM), die ausweislich der Abrechnung wegen Wasserschäden in der Mietwohnung entstanden sind. § 748 BGB kann hier keine Anwendung finden, weil es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, die aus dem Eigentum des Beklagten herrühren , es mithin an einer gemeinschaftlichen Berechtigung beider Parteien fehlt. Es handelt sich auch nicht um Kosten, die in weiterem Sinne der Erhaltung des nießbrauchsbelasteten Objekts dienen. Die Beseitigung des Wasserschadens , die im Rechtsstreit durchgesetzt werden sollte, erfolgt vielmehr zur
Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes und rechnet daher - wie ausgeführt - nicht zu der dem Nießbraucher obliegenden gewöhnlichen Unterhaltung.
(2) Hingegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Beteiligung des Klägers an den Aufwendungen für das Wiederherrichten völlig verwohnter Mieträume ablehnt. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen nicht um die Beseitigung des üblichen Verschleißes, vielmehr befand sich die Wohnung nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Zustand, der eine "umfassende Renovierung, wenn nicht Sanierung" erforderlich machte. Eine solche, offensichtlich durch § 538 BGB nicht mehr gedeckte Abnutzung der Mietsache, kann für den Regelfall schwerlich wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erwartet werden, so daß es an den Voraussetzungen für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen (§ 1041 Satz 2 BGB) fehlt.
(3) Ebenfalls ohne Erfolg erstrebt die Revision die Berücksichtigung sämtlicher Kosten, die wegen der Sanierung des Treppenhauses entstanden sind. Auch hier gehen die Aufwendungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , die die Revision hinnimmt, über das hinaus, was zur Beseitigung der üblichen Verschleißschäden erforderlich ist.
bb) Anschlußrevision des Klägers
(1) Mit den anteiligen Kosten des Austauschs der Tür zwischen den Geschäftsräumen und dem Treppenhaus (Gesamtkosten 1.100,74 DM) durfte der Kläger nicht belastet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
wurde der Einbau einer neuen Tür aus Gründen des Versicherungsschutzes erforderlich. Es handelte sich also nicht um eine gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme , die unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten war. Daß auch der Kläger in den Genuß der Vorteile aus dieser die weitere Vermietung ermöglichenden Maßnahme gelangt, folgt aus seiner Position als Nießbraucher, rechtfertigt aber nach der hier maßgeblichen Verteilung der Erhaltungspflichten nicht seine Belastung mit den dafür aufgewandten Kosten. Aus § 1045 BGB folgt nichts anderes. Diese Vorschrift kann den Nießbraucher - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich verpflichten, eine für das Objekt überhaupt mögliche Sachversicherung abzuschließen (vgl. Staudinger/Frank, aaO, § 1045 Rdn. 1) bzw. die Versicherungsbeiträge zu zahlen.
(2) Zu Recht wendet sich die Anschlußrevision ferner gegen eine Belastung des Klägers mit einem Teil der Sachverständigenkosten, die in Höhe von 778,36 DM wegen der Kontrolle des baulichen Zustandes der Balkone entstanden sind. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß es sich hierbei nicht um eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Maßnahme handelt, die für sie aufgewandten Kosten aber gleichwohl berücksichtigt, weil die Überprüfung zur Erhaltung der Bausubstanz erforderlich gewesen sei. Letzteres rechtfertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme des Klägers. Zwar hat er als Nießbraucher nach § 1041 Satz 1 BGB für die Erhaltung der Sache "zu sorgen", soweit hierfür aber Ausbesserungen und Erneuerungen erforderlich sind, beschränkt § 1041 Satz 2 BGB diese Verpflichtung lediglich auf gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1041 Rdn. 2). Für diese ist aber - wie geschildert - wesentlich, daß es sich um Maßnahmen handelt, die regelmäßig wiederkehrend in kürzeren Zeitabständen erforderlich
werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht diese Voraussetzung vernei- nen und gleichwohl von einer Verpflichtung des Klägers nach § 1041 Satz 2 BGB ausgehen.
(3) Schließlich hat die Anschlußrevision auch insoweit Erfolg, als sie die Belastung des Klägers mit den anteiligen Kosten für die Erneuerung der Zähleranlage sowie des Wasser- und Elektroanschlusses in der Waschküche (Gesamtkosten 2.818,80 DM) angreift. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich festgestellt, es habe sich hierbei um "von Zeit zu Zeit" erforderliche Maßnahmen gehandelt. Dies genügt jedoch noch nicht für das Vorliegen einer gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme; denn für diese ist zudem noch Voraussetzung, daß die Maßnahme nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung regelmäßig wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände erforderlich wird. Hierzu sind keine Feststellungen getroffen; angesichts der Art der erneuerten Einrichtungen, liegt es auch fern, daß deren Erneuerung regelmäßig in kürzeren Zeitabständen notwendig wird.
4. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zum Nachteil des 3? @E 3 I A " Klägers Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 600,49 zum Nachteil des Beklagten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 461,06 nicht in die Abrechnung eingestellt. Nach Saldierung beider Positionen erge- B$ )JK"$ L") M%7 N ; ; ") POM ( ) 8 2 Q*. ) ") ) G%7 @ * SR L ( ben sich 139,43 öhen ist. Die geforderten Zinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/02
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder
die persönlichen Voraussetzungen betreffen.

b) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche
Bedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche
Entscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es ist
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe


I.


Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1970 übertrug die Antragstellerin ihrer Tochter, der Ehefrau des Antragsgegners, das Eigentum an ihrem Hausgrundstück. Im Vertrag ist folgendes bestimmt:
"III. Die Beteiligte zu 2. [das ist die Ehefrau des Antragsgegners] räumt ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1. [das ist die Antragstellerin] ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen in der ersten Etage, mit Ausnahme eines Zimmers straßenwärts gelegen, ein.

IV.

Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich auf jederzeit zulässiges Verlangen der Beteiligten zu 1., dieser bis zum Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu gewähren."
Der Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen. Die bei Abschluß des Vertrages 54 Jahre alte Antragstellerin lebte bis zum Ablauf des März 2001 wei-
terhin in dem Anwesen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau lebten in den Räumen des Erdgeschosses. Am 21. November 1994 verstarb die Ehefrau des Antragsgegners. Sie wurde von diesem beerbt. Er zog Ende Februar 1998 aus dem Hause aus.
Seit dem 1. April 2001 lebt die Antragstellerin in einem Altenheim, weil sie pflegebedürftig ist. Sie hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung einer monatlichen Rente und von Rückständen auf eine solche Rente gerichtete Klage zu gewähren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß sie von dem Antragsgegner als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau die Zahlung einer monatlichen Rente verlangen könne, da sie infolge ihrer Pflegebedürftigkeit außerstande sei, das ausbedungene Wohnrecht weiterhin in Anspruch zu nehmen. Sie stützt den Antrag in erster Linie auf Art. 15 § 9 Abs. 3 des Preußischen „Allgemeinen Landrechts“ und hilfsweise auf ergänzende Vertragsauslegung sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Der Antrag ist vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihren Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint.
1. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dür- fen. Die Zulassung setzt nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe , wie im vorliegenden Fall, allein von Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990, 2 BvR 94/88 u. a., NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, MDR 1997, 1147, 1148; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 114 Rdn. 100; MünchKomm -ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114 Rdn. 104; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 21). Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und Prozeßkostenhilfe , wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren , wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (OLG Karlsruhe, IPRax 1988, 176; OLG Köln, MDR 2000, 601; OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 701). Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muß deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozeßkostenhilfe nicht ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen. Geschieht dies dennoch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings daran gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldrente läßt sich nicht auf Art. 15 § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (PrAGBGB) vom 20. September 1899 in der im Land Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Fassung (SGVNW Nr. 40) stützen. Bei dem Vertrag vom 30. Juli 1970 handelt es sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, nicht um einen Altenteils - oder Leibgedingvertrag im Sinne des Einleitungssatzes von Art. 15 PrAGBGB, Art. 96 EGBGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leibgedingvertrag (Senatsurt. v. 3. April 1981, V ZR 55/80, NJW 1981, 2568, 2569; v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; v. 23. September 1994, V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78, v. 28. Januar 2000, V ZR 252/98, WM 2000, 586; u. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteil geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGHZ 53, 41, 43). Der verstorbenen Ehefrau des Antragsgegners war indessen nur ein Hausgrundstück übertragen worden, das
keine eine Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit (Senatsurt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; u. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01) darstellt.

b) Der Beschluß hat im Ergebnis auch insoweit Bestand, als er einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verneint.
aa) Beim Abschluß des Übergabevertrags vom 30. Juli 1970 mögen die Vertragsparteien nicht im einzelnen erwogen haben, daß die Antragstellerin ihre Tochter überleben werde. Das würde aber nichts daran ändern, daß der in diesem Vertrag ausbedungene Anspruch der Antragstellerin auf Wart und Pflege nunmehr auf den Antragsgegner als Erben seiner zunächst verpflichteten Ehefrau übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Pflichten grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur (BGHZ 25, 293, 299). Dem entspricht auch die Formulierung des Vertrags ("hat zu gewähren"), zumal die Ehefrau des Antragsgegners damals schon verheiratet war und kaum anzunehmen ist, daß die Antragstellerin die Erfüllung der Pflegeverpflichtung durch ihren Schwiegersohn oder andere Mitglieder der Familie ihrer Tochter abgelehnt hätte.
bb) Die Vertragsparteien sind, wie sich aus dem Text des Vertrags er- gibt, davon ausgegangen, daß die Antragstellerin zu Hause würde gepflegt werden können. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Das macht eine Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung erforderlich. Bei einem Übergabevertrag stellt die Einräumung des Anspruchs auf Wart und Pflege (zusammen mit dem Wohnrecht) die Gegenleis-
tung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück dar. Dem Absicherungsinteresse des Übergebenden entspricht es, daß ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten zusteht, wenn der Pflegeverpflichtete seine Pflegeverpflichtung nicht mehr selbst erfüllen kann, weil der Übergebende in einem Maße pflegbedürftig wird, daß er professionelle Pflege braucht (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599; OLG Koblenz, MittBayNK 1999, 284). Der Umfang der ersparten Aufwendung richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglich bestehenden Pflicht zu Wart und Pflege (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599). Diese Verpflichtung ist in dem vorliegenden Vertrag in allgemeiner Form bestimmt. Das bedeutet nicht, daß sich die Ehefrau des Antragsgegners und Tochter der Antragstellerin in unbegrenztem Umfang zu Wart und Pflege verpflichtet hätte. Sie war bei Abschluß des Vertrags verheiratet und Hausfrau. Daraus ergibt sich, daß die Ehefrau des Antragsgegners die Antragstellerin in einem Umfang pflegen sollte, wie es einer Tochter auch unter Berücksichtigung ihrer Pflichten gegenüber der eigenen Familie und ihrer berechtigten eigenen Lebensführungsinteressen zumutbar ist (vgl. Krauß, DNotZ 2002, 705, 711, 712). Hierzu findet sich in dem Antrag nichts. Auf seiner Grundlage konnte der Antragstellerin daher auch nicht teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen, mit einem neuen Prozeßkostenhilfeantrag das Streitverhältnis umfassend, auch unter diesem Gesichtspunkt, darzustellen.
Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.