Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2008 - V ZR 89/08

published on 12/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2008 - V ZR 89/08
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Previous court decisions
Landgericht Chemnitz, 7 O 791/06, 01/12/2006
Oberlandesgericht Dresden, 10 U 2350/06, 24/04/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 89/08 Verkündet am:
12. Dezember 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 6
Die Vereinbarung eines vertraglichen Rechts zum Besitz eines Grundstücks, das neben
das Recht zum Besitz aus dem Moratorium tritt, führt dazu, dass das Besitzrecht
aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass das Vertragsverhältnis
von dem Nutzer gekündigt wird.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 89/08 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit September 2000 Eigentümerin eines Grundstücks in S. (Sachsen). Auf dem früher L. gehörenden Grundstück wurden 1978/1979 zwei Hallen errichtet. Mit Vertrag vom 4. September 1992 vermietete L. die für die Nutzung der Hallen benötigten und weitere Flächen des Grundstücks bis zum 31. Dezember 2001 an die S. Transport - und Handelsunternehmen A. GmbH i.G. (A. ), die von drei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Januar 1991 gegründet worden war. Nach § 4 Abs. 2 des Mietvertrags sollte sich das Vertragsverhältnis ab dem 1. Januar 2002 um jeweils ein Jahr verlängern, sofern es nicht spätestens sechs Monate zuvor gekündigt sei.
2
Am 3. Dezember 1992 wurde A. in das Handelsregister eingetragen. Mit Notarvertrag vom 30. November 1994 verpflichtete sich die Zwischen- betriebliche Einrichtung Agrochemisches Zentrum und Trockenwerk S. i.L. (ACZ), ihr Vermögen auf A. zu übertragen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 stellte der Präsident der Oberfinanzdirektion C. Gebäudeeigentum von ACZ an den Hallen fest. Dementsprechend wurde das Gebäudegrundbuch angelegt.
3
Wegen Verzugs von A. mit der Zahlung der vereinbarten Miete kündigte L. am 31. Mai 1999 den Vertrag vom 4. September 1992 fristlos. A. setzte die Nutzung des Grundstücks trotz der Kündigung fort. Zur Erfüllung des Vertrags vom 30. November 1994 ließ ACZ am 9. Juli 1999 das Gebäudeeigentum der A. auf. Am 1. November 1999 veräußerte L. das Grundstück an die Klägerin.
4
Mit Vertrag vom 16. November 1999 vermietete A. die Halle I an H. , den Streithelfer der Beklagten. Am 4. März 2000 wurde A. in das Gebäudegrundbuch eingetragen; am 29. September 2000 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Am 31. Mai 2001 kündigte die Klägerin den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des 31. Dezember 2001.
5
Am 17. September 2001 veräußerte A. das Gebäudeeigentum an Sp. Am 24. Januar 2002 wurde Spieß in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Die Klägerin nahm A. vor dem Landgericht C. auf Zahlung von rückständigem Mietzins in Anspruch. In dem auf den 28. Januar 2002 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Bevollmächtigten der Klägerin und von A. übereinstimmend, der Mietvertrag vom 4. September 2001 sei seit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet.
6
Im Mai 2002 schränkte die Klägerin den Zugang zu den Hallen ein. Der Streithelfer erwirkte daraufhin gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin dies verbot. Am 6. und 12. Juli 2002 kündigte die Klägerin "eventuell bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse" gegenüber Sp. und forderte ihn auf, die Hallen bis zum 15. bzw. 17. Juli 2002 zu räumen und herauszugeben. Sp. kam der Aufforderung nicht nach. Mit Notarvertrag vom 29. Oktober 2002 verkaufte er die Hallen der Beklagten. Am 30. Januar 2003 einigten sich der Streithelfer und die Klägerin in dem Verfügungsverfahren, dass der Streithelfer die Halle I einstweilen weiterhin nutzen dürfe und die hierfür geschuldete Miete für die Klägerin, die Beklagte und Sp. als mögliche Berechtigte hinterlege. Am 9. Mai 2003 wurde die Beklagte in das Gebäudegrundbuch eingetragen.
7
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Gebäudeeigentum an den Hallen der Beklagten kein Recht zum Besitz des Grundstücks gewähre, die Beklagte zu verurteilen, die Gebäudegrundfläche der Halle II und die zugehörige Funktionsfläche, hilfsweise beider Hallen, zu räumen und herauszugeben und die Auskehr der für die Nutzung der Halle I von dem Streithelfer hinterlegten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, der Freigabe der von dem Streithelfer hinterlegten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen.
8
Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Grundstücks und bejaht den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Freigabeanspruch. Es meint, die Beklagte sei als Gebäudeeigentümerin gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz des Grundstücks berechtigt, soweit dieses für die Bebauung mit den Hallen und deren Nutzung in Anspruch genommen worden sei bzw. werde. L. habe das Grundstück 1959 in die LPG "Morgenrot" eingebracht. Das damit entstandene genossenschaftliche Nutzungsrecht habe die Bebauung des Grundstücks mit den Hallen ermöglicht. An den Hallen sei Gebäudeeigentum entstanden, das schließlich auf ACZ, eine Zwischenbetriebliche Einrichtung mehrerer Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, übergegangen sei. Als Gebäudeeigentümerin habe ACZ den Ankauf der für die Hallen in Anspruch genommenen Flächen des Grundstücks einschließlich der notwendigen Funktionsflächen oder die Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts verlangen können.
10
A. sei von den Trägerbetrieben von ACZ gegründet worden, um die Zwischenbetriebliche Einrichtung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Dies sei gescheitert und habe dazu geführt, dass A. die Hallen bei Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 genutzt habe, ohne Gebäudeeigentümerin zu sein. Im Sinne des Moratoriums von Art. 233 § 2a EGBGB stehe der Besitz von A. am Stichtag einem Besitz von ACZ jedoch gleich. Der Abschluss des Mietvertrags vom 4. September 1992 habe das von dem Moratorium gewährte Besitzrecht von ACZ unberührt gelassen. Dieses Recht habe ACZ später mit der Übertra- gung des Gebäudeeigentums auf A. übertragen. Von dieser sei es auf Sp. und schließlich auf die Beklagte übergegangen.
11
Eine Kündigung des Mietvertrags vom 4. September 1992, die zu dessen Beendigung geführt habe, sei erst dadurch erfolgt, dass die Klägerin im Jahre 2004 gegen A. Klage auf Herausgabe des Grundstücks erhoben habe. Die damit bewirkte Beendigung des vertraglichen Besitzrechts von A. habe das gesetzliche Besitzrecht der Beklagten nicht berührt, weil dieses Recht schon zuvor auf die Beklagte übertragen gewesen sei. Ein arglistiges Zusammenwirken zwischen der A. , Sp. und der Beklagten zum Nachteil der Klägerin sei nicht festzustellen. Da die Beklagte den Besitz an der Halle I dem Streithelfer als berechtigte Besitzerin überlassen habe, stehe der von diesem hinterlegte bzw. zu hinterlegende Mietzins im Verhältnis der Parteien zueinander der Beklagten zu.

II.

12
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe besteht nicht.
14
a) Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin hierauf scheidet schon deshalb aus, weil die Übertragung des Gebäudeeigentums von A. auf Sp. und von diesem auf die Beklagte nicht dazu geführt hat, dass Sp. oder die Beklagte anstelle von A. als Mieter in den Vertrag vom 4. September 1992 eingetreten wären. Ein weiteres vertragliches Nutzungsverhältnis besteht nicht. Die Kündigungen der Klägerin gegenüber Sp. vom 6. und 12. Juli 2002 gingen ins Leere.
15
b) Den allein in Betracht kommenden Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Eigentum an dem Grundstück, §§ 985, 1004BGB, steht entgegen , dass die Beklagte gemäß Art. 233 § 2a Abs.1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz der Hallen und der zugehörigen Funktionsflächen berechtigt ist.
16
aa) Das von dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion festgestellte Gebäudeeigentum an den Hallen stand bis zu dessen Übertragung auf A. ACZ zu. Es berechtigte ACZ nach § 4 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 15 Abs. 1 SachenRBerG , den Ankauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts an diesem zu verlangen. Folge hiervon war, dass ACZ nach Art. 233 § 2a Abs.1 Satz 3 EGBGB über den 31. Dezember 1994 hinaus zum Besitz des Grundstücks berechtigt blieb. Aus der Tatsache, dass nicht ACZ, sondern A. am 22. Juli 1992 die Hallen und das Grundstück nutzte, folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nichts anderes.
17
Der Besitz eines Unternehmens, in das eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft umgewandelt werden soll, steht, wenn die Umwandlung scheitert, im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB dem Besitz der Genossenschaft gleich, weil nur so das von dem Gesetzgeber mit dem Moratorium verfolgte Ziel erreicht werden kann, die Nutzung des nach der Aufhebung des LPG-Gesetzes nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch die Genossenschaften oder deren Rechtsnachfolger und damit den Rechtsfrieden bis zur Überführung des Gebäudeeigentums in eine Rechtsform des Bürgerlichen Rechts zu sichern (Senat, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, NL-BzAR 2008, 23, 28 f.).
18
Für das Scheitern der Umwandlung einer Zwischenbetrieblichen Einrichtung gilt nichts anderes. Diese Einrichtungen waren ebenso wie die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach dem Recht der DDR rechtsfä- hig. Sie wurden im Wege der Kooperation von den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als Trägerunternehmen errichtet. Die Zwischenbetrieblichen Einrichtungen waren wie die Genossenschaften Eigentümer der Gebäude , die auf den in die Genossenschaften eingebrachten Grundstücken von ihnen selbst errichtet wurden oder von den Trägerunternehmen in die Zwischenbetrieblichen Einrichtungen eingebracht worden waren.
19
So verhält es sich hier. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei ACZ um eine Zwischenbetriebliche Einrichtung, deren Träger die Gründerinnen von A. waren. Die Umwandlung von ACZ war das Ziel der Gründung von A. Auf dem hierzu eingeschlagenen Weg einer Bargründung konnte die beabsichtigte Umwandlung nicht erreicht werden und scheiterte.
20
bb) ACZ verlor das Recht zum Besitz des Grundstücks nicht dadurch, dass A. das Grundstück mit Vertrag vom 4. September 1992 von S. L. mietete.
21
(1) Ob Gebäudeeigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Zwischenbetrieblichen Einrichtungen nach der Aufhebung des LPG-Gesetzes und des aus diesem folgenden genossenschaftlichen Nutzungsrechts ein Recht zum Besitz gewährte, war nach der Wiedervereinigung Deutschlands unsicher. Aus diesem Grund hatte ein Teil der Nutzer von Gebäuden , die während des Bestehens der DDR auf fremden Grundstücken errichtet worden waren, mit den Eigentümern der in Anspruch genommenen Grundstücke Miet- oder Pachtverträge geschlossen. Die damit erreichte Sicherung des Besitzes war indessen unzureichend und konnte nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümer herbeigeführt werden. Dem half Art. 233 § 2a EGBGB dadurch ab, dass den Gebäudenutzern bis zu einer abschließenden Regelung der rechtlichen Situation kraft Gesetzes das Recht zum Besitz der betroffenen Grundstücke gewährt wurde. Das - befristete - Recht zum Besitz sollte dabei nach der Absicht des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu entgelten sein.
22
(2) Soweit bei Inkrafttreten des Moratoriums am 22. Juli 1992 ein vertraglich vereinbartes Recht zum Besitz zwischen dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer bestand, trat das gesetzlich begründete Besitzrecht neben das vertraglich vereinbarte Recht (Staudinger/Rauscher, BGB [2003], Art. 233 § 2a EGBGB Rdn. 138). Dies nahm ein Teil der Nutzer zum Anlass, die von ihnen geschlossenen Miet- und Pachtverträge zu kündigen, dem Herausgabeanspruch aus dem Eigentum das gesetzliche Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB entgegen zu halten und sich so der für die Gewährung des Besitzes vereinbarten Gegenleistung zu entziehen. Diese Praxis zu beenden, war Ziel der Ergänzung von Art. 233 § 2a Abs. 6 EGBGB um die Regelung von Satz 6 der Vorschrift durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (BT-Drucks. 12/2944 S. 46).
23
Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 6 EGBGB bewirkte eine Verschränkung des gesetzlich begründeten mit dem vertraglichen Recht zum Besitz: Kündigt der Nutzer das vertraglich vereinbarte Recht, endet auch das neben diesem bestehende aus dem Moratorium folgende Besitzrecht (Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 138). Der Nutzer darf mithin das vertraglich begründete Recht zum Besitz nicht aufgeben, andernfalls verliert er auch das gesetzlich begründete Recht zum Besitz (MünchKomm-BGB/Wendtland, 4. Aufl., Art. 233 EGBGB Rdn. 18). Die Vereinbarung des vertraglichen Rechts zum Besitz führt dazu, dass das Besitzrecht aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass das Vertragsverhältnis von dem Nutzer, oder, was gleichzustellen ist, von dem Grundstückseigentümer aufgrund des Verzugs des Nutzers mit der Bezah- lung des vereinbarten Entgelts außerordentlich gekündigt wird (hierzu BGH, Urt. v. 8. Juli 1998, XII ZR 116/96, VIZ 1998, 579, 580).
24
(3) Der Aufgabe des vertraglich vereinbarten Rechts zum Besitz steht entgegen der Meinung der Revision die Vereinbarung eines befristeten oder kündbaren Rechts zum Besitz nicht gleich. Eine solche Gleichstellung verbietet sich schon deshalb, weil der Abschluss eines Vertrags nicht allein von dem Willen einer Vertragspartei abhängt. Darüber hinaus fehlt der Vereinbarung eines befristeten Rechts das Moment missbräuchlichen Verhaltens, dem Art. 233 § 2a Abs. 6 EGBGB in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes entgegen wirken soll (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Rdn. 18; Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 137).
25
(4) Um eine nach Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 3 EGBGB "in allen Fällen … mögliche" Vereinbarung handelt es sich bei dem am 4. September 1992 zwischen L. und A. abgeschlossenen Mietvertrag. Durch diesen Vertrag trat das bis zum 31. Dezember 2001 zwischen A. und L. grundsätzlich unkündbar vereinbarte Recht von A. , das Grundstück - in dem weiter gehenden Umfang der vertraglichen Vereinbarung - nutzen zu können , neben das gesetzlich begründete Besitzrecht von AZC, soweit das Grundstück für die Bebauung und für die Nutzung der Hallen in Anspruch genommen worden war bzw. wird.
26
cc) Das vertraglich vereinbarte Recht von A. zur Nutzung des Grundstücks endete nicht dadurch, dass L. am 31. Mai 1999 den Mietvertrag außerordentlich kündigte. Die am 31. Mai 1999 von L. erklärte Kündigung des Vertrags vom 4. September 1992 führte gemäß § 568 BGB a.F. nicht zu dessen Beendigung. Das folgt aus einer Verweisung des Berufungsgerichts auf sein in einem weiteren von der Klägerin gegen A. anhängig gemach- ten Rechtsstreit ergangenes Urteil vom 10. Februar 2006. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
27
dd) Das Recht zum Besitz aus dem Moratorium von ACZ ist mit dem Vollzug der Auflassung vom 9. Juli 1999 am 1. März 2000 von ACZ auf A. übergegangen. Der Moratoriumsbesitz ist nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 EGBGB übertragbar. Seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geht das Recht zum Besitz aus dem Moratorium mit dem Übergang der Rechtsstellung des Nutzers aus diesem Gesetz auf den Rechtsnachfolger über, ohne dass es einer besonderen Abrede bedarf, Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. §§ 3, 4, 9 SachenRBerG. Für die Wirksamkeit des Übergangs gegen den Eigentümer des Grundstücks ist seither daher ohne Bedeutung, ob der Übergang von dem Veräußerer dem Eigentümer angezeigt worden ist, wie es Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB vorsieht (Senat, Urt. v. 19. November 1999, V ZR 241/98, VIZ 2000, 157, 158). Die Übertragung des Gebäudeeigentums auf A. bewirkte mithin, dass neben das Besitzrecht von A. aus dem Vertrag vom 4. September 1992 das - aufgrund des Vertrages auflösend bedingte - von dem Moratorium gewährte Recht zum Besitz trat.
28
ee) Mit dem Erwerb des Eigentum an dem Grundstück am 29. September 2000 trat die Klägerin gemäß §§ 578 Abs. 1, 566 Abs.1 BGB als Vermieterin anstelle von L. in den Vertag vom 4. September 1992 ein. Daneben wirkte das von dem Moratorium gewährte Recht von A. zum Besitz fortan gegen die Klägerin, Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1, 3 EGBGB.
29
ff) Die Verschränkung des vertraglichen Rechts von A. zum Besitz mit dem Besitzrecht aus dem Moratorium wurde dadurch aufgehoben, dass die Klägerin am 31. Mai 2001 den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des 31. Dezember 2001 kündigte. Die Kündigung erfolgte unter Bezugnahme auf § 4 des Vertrags zu dem im Vertrag vorgesehenen Ablauf. Sie bedeutete nicht die Ausübung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs von A.. Die Fortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch A. führte nicht zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, weil die Prozessvertreter von A. und der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2001 in dem vor dem Landgericht C. von der Klägerin gegen A. anhängig gemachten Zahlungsrechtsstreit übereinstimmend erklärten, das Vertragsverhältnis sei mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet.
30
Damit war die Bedingung, unter die das Besitzrecht aus dem Moratorium durch den Abschluss des Vertrages vom 4. September 1992 gestellt worden war, aufgehoben. A. war fortan in der Lage, das Besitzrecht aus dem Moratorium auf Sp. zu übertragen, ohne ihre Pflichten aus dem Vertrag vom 4. September 1992 zur Erhaltung des Besitzrechts aus dem Moratorium weiterhin erfüllen zu müssen oder der Klägerin den Eintritt von Sp. in den Vertrag vom 4. September 1992 an ihrer Stelle anzutragen.
31
Der Übergang des Besitzrechts erfolgte mit der Eintragung von Sp. in das Gebäudegrundbuch am 24. Januar 2002. Von ihm ging es mit der Eintragung der Beklagten in das Grundbuch am 9. Mai 2003 auf diese über.
32
2. Die Beklagte ist mithin zum Besitz der Hallen und der zugehörigen Funktionsflächen auf dem Grundstück der Klägerin berechtigt. Herausgabe und Räumung schuldet sie nicht. Die von der Klägerin beantragte Feststellung kann nicht getroffen werden. Der von dem Streithelfer hinterlegte oder zu hinterlegende Mietzins steht im Verhältnis der Parteien zueinander der Beklagten zu, die Klägerin schuldet die Zustimmung zu dessen Freigabe an die Beklagte.

III.

33
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.12.2006 - 7 O 791/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2008 - 10 U 2350/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG
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published on 12/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 187/11 Verkündet am: 12. Oktober 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2012 durch die V
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Annotations

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf

1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).

(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.

(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,
2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben,
5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben,
6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder
7.
a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke
aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder
bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
b)
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf

1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:

1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlageoder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch

1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)