Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05

bei uns veröffentlicht am07.10.2005
vorgehend
Landgericht Rostock, 2 O 13/03, 21.05.2004
Oberlandesgericht Rostock, 7 U 76/04, 03.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 52/05 Verkündet am:
7. Oktober 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Februar 2005 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 21. Mai 2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung bleibt abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um ein Moratoriumsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB.
2
Die Namensvorgängerin der Klägerin war Eigentümerin eines ehemals volkseigenen Flurstücks (Nummer der Flur 1, Gemarkung K. , Gemeindebezirk L. , Landkreis G. ).
3
Eine Teilfläche dieses Flurstückes war 1971 von einer LPG mit Gebäuden für einen Pflegestützpunkt (Traktorengarage, Werkstattgebäude, Unterstellschuppen sowie kleineren Nebengebäuden) bebaut und von der LPG (P) K. genutzt worden. Die Beklagte nutzte die Teilfläche und die Bauwerke des Pflegestützpunkts und stellte bei dem Amt für Landwirtschaft einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
4
Das Flurstück wurde im Januar 1994 in ein von dem Amt fü r Landwirtschaft G. als Flurneuordnungsbehörde eingeleitetes Bodenordnungsverfahren einbezogen. Das Amt holte im Verfahren ein Gutachten zur Ermittlung des Grundstückswertes ein. Der von der Beklagten zu zahlende Abfindungsbetrag der Funktionsfläche der Pflegestation wurde auf

2

der Basis eines Ansatzes von 5,38 DM/m auf insgesamt 55.143,06 DM taxiert.
5
Mit bestandskräftigem Zuordnungsbescheid vom 28. April 19 98 wurde das Flurstück dem Land M. zugeordnet.
6
Infolge der bestandskräftig gewordenen Ausführungsanord nungen der Flurneuordnungsbehörde vom 19. Mai 1998 und vom 16. Januar 1999 trat der neue Rechtszustand in Bezug auf die Funktionsfläche des Pflegestützpunkts ein, und die Beklagte wurde Eigentümerin des im Verfahren neu gebildeten Flurstücks .
7
Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein Moratoriu msentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 27. April 1998 in Höhe von 5.851,72 EUR. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
8
Das Landgericht hat die Klage auf Grund der von der B eklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. § 197 BGB a.F. sei auf das Nutzungsentgelt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB anzuwenden, weil dieses auf Grund der Verweisung auf den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins entsprechend der Bestimmung in § 44 Abs. 1 SachenRBerG von dem Nutzer an den Grundstückseigentümer in regelmäßig wiederkehrenden, vierteljährlichen Raten zu zahlen sei.

II.

10
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüf ung nicht stand.
11
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entsch ieden, dass für den Anspruch auf den Moratoriumszins die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre betrug (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, NL-BzAR 2005, 380, 382).
Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB wird durch die Verweisung auf die Vorschrift über den nach Zeitabschnitten zu zahlenden Erbbauzins in § 44 Abs. 1 SachenRBerG nur dahin begrenzt, dass der Grundstückseigentümer von dem Nutzer für die Nutzung im Moratoriumszeitraum jeweils höchstens ein Entgelt verlangen kann, das dem zum Ende eines Vierteljahres zu zahlenden Erbbauzins entspricht. Der Anspruch auf das Moratoriumsentgelt wird dadurch aber nicht zu einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung, sondern bleibt ein einheitlicher Anspruch, der für die Zeit von dem Beginn der Entgeltpflicht bis zum Eintritt der sachenrechtlichen Bereinigung zu zahlen ist.
12
Im Übrigen nimmt der Senat zur Ergänzung der Begründ ung auf die bereits erwähnte Entscheidung Bezug.

III.

13
Der Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entsch eiden, da die Sache nach den Feststellungen der Vorinstanzen entscheidungsreif ist.
14
1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Klägerin kann von dem Beklagten den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verlangen.
15
a) Sie ist auch nach der Zuordnung des Grundstücks auf das Land M. mit dem Bescheid vom 28. April 1998 berechtigt, die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 27. März 1998 entstandenen Ansprüche auf einen Moratoriumszins gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Nach dem Bescheid erfolgte die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag in Verb. mit § 11 Abs. 2 VZOG. Bei einer solchen Zuordnung zur Restitution wird das Eigentum nach § 2 Abs. 1a Satz 3 VZOG übertragen; die Zuordnung wirkt damit ex nunc (vgl. BGHZ 144, 100, 107). Der Anspruch auf den Moratoriumszins, der bis zu einer Übertragung des Eigentums entstanden ist, steht dem früheren Eigentümer zu (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni 2002, V ZR 126/01, WM 2003, 142, 145).
16
b) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf das Entgelt knüpft an das gesetzliche Besitzrecht des Nutzers aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB an. Das Recht zum Besitz besteht seit dem 1. Januar 1995 nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur dann fort, wenn der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt ist (Senat, BGHZ 136, 212, 216).
17
Die Beklagte war nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG ansp ruchsberechtigt. Die Gebäude sind in der DDR-Zeit 1971 von einer LPG auf der Grundlage ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichtet worden. Die Beklagte ist Nutzerin der Gebäude des Pflegestützpunktes gewesen und hat als solche - im Ergebnis auch mit Erfolg - in einem Bodenordnungsverfahren das Eigentum an dem Grundstück erhalten, das die Funktionsfläche des Pflegestützpunktes bildet.
18
c) Die Klägerin hat sich in dem Verfahren auf die not wendigen Verhandlungen zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen, wofür jede zielgerichtete Mitwirkung des Grundstückseigentümers im Bodenordnungsverfahren ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 615, 616 und Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, NL-BzAR 2005, 380, 384). Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die Beklagte in dem Verfahren das Grundstückseigentum an der Funktionsfläche des Pflegestützpunktes erlangt hat.
19
2. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet.
20
a) Bei der Berechnung des Zinsanspruchs ist von einer Funkt ionsfläche
2
2 von 10.241 m und einem Bodenwert von 9,60 DM/m auszugehen. Die Klägerin hat ihren Ansatz zum Bodenwert einem im Bodenordnungsverfahren eingeholten Gutachten entnommen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Ansatzes sind von der Beklagten nicht erhoben worden und auch nicht aus unstreitigem Parteivorbringen ersichtlich.
21
b) Die Klägerin hat auch zutreffend einen Zinssatz von 3 ,5 vom Hundert pro Jahr in Ansatz gebracht. Der Zinssatz für den Moratoriumszins entspricht auf Grund der Verweisung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins dem regelmäßigen Zins gem. § 43 Abs. 2 SachenRBerG. Dieser beträgt für landwirtschaftliche Nutzungen 3,5 vom Hundert des Bodenwerts. Die Vorschrift über den abgesenkten Eingangszinssatz (§ 51 SachenRBerG) ist auf das Moratoriumsentgelt nicht anzuwenden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 615, 616).
22
c) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 27. Apri l 1998 (1.197 Zinstage) errechnet sich daraus ein Anspruch in der geforderten Höhe von 5.851,72 EUR.

IV.

23
Gesetzliche Verzugszinsen kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von 4 vom Hundert entsprechend der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Rechtslage nach § 288 BGB a.F. verlangen, da ihre Ansprüche aus den Jahren von 1995 bis 1998 vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

V.

24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 21.05.2004 - 2 O 13/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.02.2005 - 7 U 76/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligt

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 11 Umfang der Rückübertragung von Vermögenswerten


(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Ar

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 7 Andere bauliche Nutzungen


(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Pr

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 43 Regelmäßiger Zins


(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses. (2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen 1. für Eigenheime a) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,b) vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, so

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 51 Eingangsphase


(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt 1. ein Viertel in den ersten drei Jahren,2. die Hälfte in den folgenden drei Jahren u

Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 21 Verwaltungsvermögen


(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgabe

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins


(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit 1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Ab

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2005 - V ZR 208/04

bei uns veröffentlicht am 17.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/04 Verkündet am: 17. Juni 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2002 - V ZR 126/01

bei uns veröffentlicht am 14.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 126/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2001 - V ZR 212/01

bei uns veröffentlicht am 14.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 212/01 Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 208/04 Verkündet am:
17. Juni 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung
in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine
Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen
Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V
ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).

b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt
seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in
dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren
weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.

c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor
dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 208/04 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 846,87 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V. V. H. -H. -M. e. G., B. straße 33, H. , weitere 846,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemeinschaft E. gehörenden Grundstück unter anderem ein Horizontalsilo. Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flurneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Behörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht genommen.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Ankauf des Silos. Das lehnten die Beklagten am 29. Juni 1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am 13. Juni 1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 2. November 1995 wurden die Beklagten als Eigentümer des Silos in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15. Januar 1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Silos auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 31.424,57 € beziffert. Die Beklagten erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an die Pfändungsgläubigerin 2.917,47 € zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfahren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 1.426,52 DM zu. Das ergebe für den Zeit-
raum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsanspruch von umgerechnet 2.917,47 €.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Einigung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung würde zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dar-
stellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhandlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgeltpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehenen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getroffene Absprache.

b) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-
ger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 14/3428 S. 12).

c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Besprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß die Beklagten auf das Zusammenführungsverfahren verwiesen. Daß dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert es nichts, daß er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat, obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit diesem notariellen Vermittlungsverfahren befaßte Notarin hat sich bei der Behörde nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft erhalten.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.

a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG Jena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamberger /Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz , nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der Anspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB vergleichbar , welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.

b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.
aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem nach Satz 2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder
Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers dafür , daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.
bb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegangen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367, 369), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jedenfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wiederkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch „bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses“ begrenzt
hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu verlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem Anspruch , der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb (Staudinger/Peters aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.
cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-
rung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse von Eigentümer und Nutzer „auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen“ vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsentgelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgerichtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungsvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen Anspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehenden Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum eingeführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beurteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Deshalb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt.

ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, aaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausgestaltet , daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum , in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nutzungsentschädigung von jährlich 1.426,52 DM verlangen, mithin 1.656,34 DM, umgerechnet 846,87 €.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.

(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 126/01 Verkündet am:
14. Juni 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung auf
Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung der
rechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB.
Der Anspruch beträgt 2 % p.a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG geminderten
für den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten Richtwerts.
BGH, Urteil v. 14. Juni 2002 - V ZR 126/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger wurden am 27. August 1996 als Eigentümer eines 69.420 qm groûen Grundstücks in L. in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist – neben anderen Grundstücken – in den 80er Jahren für den komplexen Wohnungsbau (L. -G. Wohnkomplex VIII) in Anspruch genommen und mit Wohngebäuden und öffentlichen Anlagen bebaut worden. Seine Überführung in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung der Nutzung des Grundstücks erfolgten nicht.

36.823 qm des Grundstücks nutzt die beklagte Stadt, überwiegend für öffentliche Zwecke, nämlich für Verkehrswege, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen. Im Jahre 1995 leitete sie für das Grundstück ein Bodensonderungsverfahren ein. Auf ihr Ersuchen vom 29. Juni 1995 wurde am 15. August 1995 ein Vermerk gemäû § 6 Abs. 4 BoSoG in das Grundbuch eingetragen.
Die Kläger verlangen für die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 90.768,69 DM Entschädigung zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht sieht den Anspruch der Kläger nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB als begründet an. Es meint, der Anspruch betrage nach dem zur Bestimmung seiner Höhe anzuwendenden Sachenrechtsbereinigungsgesetz gemäû §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 SachenRBerG 2% p.a. des um den pauschalen Abschlag von einem Drittel verminderten Bodenrichtwerts des Grundstücks von 370 DM/qm.

II.


Die Revision ist im Endergebnis begründet. 1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, die Ansprüche der Kläger wegen der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte fänden ihre Grundlage in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB und seien nach den dort bestimmten Grundsätzen zu bemessen.

a) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist in das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages eingefügt worden. Die Vorschrift wurde als befristete "Notordnung" für notwendig erachtet, weil die Rechtsverhältnisse an zu öffentlichen Zwecken genutzten Privatgrundstücken grundsätzlich nicht der Sachenrechtsbereinigung unterliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG). Damit endete der durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB für die Träger der öffentlichen Verwaltung bewirkte Rechtsschutz insoweit grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Zur Aufrechterhaltung eines privatrechtlichen Rechts zum Besitz bis zum Erlaû eines Gesetzes zur Bereinigung der betroffenen Rechtsverhältnisse bedurfte es eines besonderen Moratoriumstatbestandes (vgl. Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860, 1862; Beschluûempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 56, 57, 92). Die bei Inkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes ausstehende Regelung ist durch das Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 zwischenzeitlich getroffen worden. Die zivilrechtliche Bereinigung der Inanspruchnahme von Grundstücken in der ehemaligen DDR zu öffentlichen Zwecken erfolgt hiernach grundsätzlich nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (vgl. Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771; BTDrucks. 14/6204, S. 1, 11, 13, 23, 25), das Art. 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes bildet.


b) Soweit Grundstücke im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus ohne eine Überführung in Volkseigentum bebaut worden sind, verhält es sich anders. Die Ordnung der Eigentumsverhältnisse an den im Rahmen dieser Maûnahmen bebauten Grundstücken erfolgt, auch soweit die Bebauung öffentlichen Zwecken dient, nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SachenRBerG) bzw. nach dem das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ergänzenden Bodensonderungsgesetz (vgl. § 20 Abs. 3 ff SachenRBerG ). Damit aber beruht das Recht der Träger der öffentlichen Verwaltung zum Besitz der betroffenen Grundstücke seit dem 1. Januar 1995 auf dem Anspruch auf den Erwerb des Eigentums nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Der Entschädigungsanspruch der Eigentümer wegen der Vorenthaltung ihres Besitzes folgt nicht aus dem ergänzenden Moratoriumstatbestand von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB, sondern aus der allgemeinen Regelung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Höhe des Anspruchs wird von den Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes über den Erbbauzins bestimmt. Die dem Moratoriumsbesitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB korrespondierenden Entschädigungsgrundsätze finden keine Anwendung.
Das wird durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz bestätigt. § 13 Abs. 2 VerkFlBerG ordnet den Vorrang des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausdrücklich an, soweit die Ordnung der Nutzung privater Grundstücke durch die Träger der öffentlichen Verwaltung nach dem Sachenrechtsrechtsbereinigungsgesetz zu erfolgen hat. Dem widerspräche es, die Entschädigungsgrundsätze von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB auch dort anzuwenden, wo das Besitzrecht auf dem allgemeinen Besitzrecht wegen eines nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz zu ordnenden Zustands beruht (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570, 574; Trimbach/Matthiesen, VIZ 2002, 1, 8).
c) Für den Gesetzgeber bestand auch keine Veranlassung, die in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geschaffene "Notordnung" und die dort bestimmte Entschädigungsregelung auf solche öffentlich genutzten Grundstücke zu erstrecken, die im Bereich einer komplexen Bebauung liegen. Die Rechtsverhältnisse an diesen Grundstücken sind bewuût einer endgültigen Regelung im Wege der Sachenrechtsbereinigung bzw. Bodensonderung zugeführt worden , um die Bereinigung der rechtlichen Zuordnung aller Grundstücke, die im Rahmen einer Maûnahme des komplexen Wohnungsbaus in Anspruch genommen worden sind, nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten (Regierungsentwurf zum SachenRÄndG, BT-Drucks. 12/5992, S. 66; Beschluûempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 60 f). Für die Zeit bis zum Abschluû der Bereinigung ist das Moratorium aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz an die bereinigungsrechtlichen Tatbestände angepaût (Satz 3) und mit einer auf diese Fälle zugeschnittenen Entgeltverpflichtung (Satz 8) versehen worden (BT-Drucks. 12/5992, S. 184; BT-Drucks. 12/7425, S. 91). Für die zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke verblieb daneben nur insoweit ein Bedürfnis für eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse, als diese nicht in ein einheitliches Bebauungskonzept eingebunden sind. Für diese Fälle wurde das in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geregelte eigenständige Besitzmoratorium geschaffen (vgl. Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/96, aaO 1861; BTDrucks. 14/6204, S. 25; Beschluûempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum VermBerG-RegE, BT-Drucks. 13/11041, S. 31).

d) Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB auf öffentlich genutzte Grundstücke, deren Bebauung auûerhalb des komplexen Wohnungsbaus vorgenommen wurde, findet auch in der Systematik der gesetzlichen Regelungen Ausdruck. Die in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bestimmte Entgeltpflicht beruht auf dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Besitzrecht. Dieses gilt in den in §§ 3 Abs. 3, 4, 121 SachenRBerG bezeichneten Fällen weiter. Dieses - auch den Kommunen eingeräumte - Besitzrecht (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ) umfaût nach der Verweisung von § 4 Nr. 2 und 3 SachenRBerG nicht nur den Besitz an Grundstücken, die im Rahmen des staatlichen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus bebaut worden sind (vgl. § 6 Nr. 2 SachenRBerG), sondern auch den Besitz an solchen Grundstücken, die von staatlichen Stellen für die Errichtung von öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden , baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für andere Zwecke des Gemeingebrauchs wie Parkanlagen und Grünflächen verwendet wurden, soweit die Verwendung oder Bebauung im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus erfolgte (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 a bb, § 11 SachenRBerG). Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3, 8 EGBGB stellen damit nach der Systematik des Gesetzes besondere Bestimmungen für die in einem komplexen Baugebiet belegenen, zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke dar. Auch das schlieût für den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen die Geltung von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB aus.

e) Daû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht durch Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verdrängt wird, wird auch nicht durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 9 EGBGB in Frage gestellt. Zwar bleiben nach dieser Bestimmung gesetzliche Regelungen unberührt, die ein abweichendes Nutzungsentgelt oder
einen früheren Beginn der Zinszahlungspflicht begründen. Die Regelung besagt damit aber entgegen der Ansicht der Revision nicht, daû Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB den Bestimmungen in Abs. 1 vorgeht. Hierzu hätte es angesichts der bewuût auf die Fälle der Sachenrechtsbereinigung zugeschnittenen Vorschrift von Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB der Bestimmung eines ausdrücklichen Vorrangs in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bedurft.
2. Das Berufungsurteil ist auch insoweit frei von Rechtsfehlern, als es die von den Klägern aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verlangte Entschädigungsanspruch wegen der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte auf 2 % p.a. des um den Abschlag von einem Drittel geminderten Bodenrichtwerts der für die zur Wohnbebauung in Anspruch genommenen Flächen des Grundstücks bemiût.

a) Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB stellt die Bereinigung nach dem Bodensonderungsgesetz der Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gleich. Die Beklagte schuldet für die Nutzung der von ihr in Anspruch genommenen Teilfläche des Grundstücks seit der Einleitung des Verfahrens zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Nutzungsentgelt. Der genaue Zeitpunkt, an welchem das Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, ist nicht festgestellt. Hierauf kommt es auch nicht an, weil ein solches Verfahren auf jeden Fall vor dem 1. Juli 1995, von dem an die Kläger Entgelt verlangen, eingeleitet war. Das folgt schon aus dem Ersuchen der Beklagten vom 29. Juni 1995 um Eintragung eines Vermerks nach § 6 Abs. 4 BoSoG.

b) Zur Höhe des Nutzungsentgelts verweist Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf die Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum Erbbauzins. Der Verweis bedeutet nicht, daû diese Vorschriften deckungsgleich auf den Moratoriumszins anzuwenden sind (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162, u. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771). Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldete Erbbauzins wird durch die Gröûe des für die Bebauung in Anspruch genommenen Grundstücks, dessen Wert und die Art der Bebauung bestimmt.
aa) Die Gröûe des betroffenen Grundstücks und seine Inanspruchnahme zur Bebauung müssen nicht übereinstimmen. Soweit die Bebauung eines Grundstücks seine bauliche Nutzbarkeit nicht erschöpft und das Grundstück weiter bebaut werden kann, ist der Bereinigungsanspruch des Nutzers gemäû §§ 22 ff SachenRBerG auf die für seine Maûnahmen in Anspruch genommene Fläche begrenzt. Dieselbe Begrenzung gilt seit Ablauf des 31. Dezember 1994 für das Recht des Nutzers zum Besitz (Senatsurt. v. 27. September 1996, V ZR 115/95, WM 1997, 121, 123). Nur für diese Fläche schuldet er Nutzungsentschädigung gemäû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB.
Die Gröûe der von der Beklagten genutzten Teilfläche des Grundstücks beträgt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien 36.823 qm.
bb) Ausgangspunkt der Bemessung des Erbbauzinses ist der Bodenwert des Grundstücks (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Liegt ein Richtwert nach
§ 196 BauGB vor, ist von diesem Wert auszugehen (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRBerG). So verhält es sich hier.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Richtwert von 370 DM/qm hat die zum Geschoûwohnungsbau genutzten Flächen des Baugebiets zum Gegenstand. Entgegen der Meinung der Revision ist auch für die Bestimmung des Anspruchs der Kläger auf Entschädigung wegen der zu öffentlichen Zwecken von der Beklagten genutzten Teilfläche des Grundstücks von diesem Wert auszugehen.
§ 20 SachenRBerG führt dazu, daû der Bodenwert von Grundstücken, die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bebaut worden sind, abweichend von ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist. Ausgangspunkt der Wertbemessung ist der Wert des unbebauten baureifen Grundstücks. Dieser Wert ist um die Kosten für die Erschlieûung, Vermessung und Baureifmachung zu mindern, die werterhöhend in den Bodenwert einflieûen. Zur Bestimmung des bereinigungsrechtlich maûgeblichen Werts müssen diese Kosten ausgesondert werden, weil sie regelmäûig nicht von den Eigentümern getragen worden sind (Erman/Ebbing, BGB, 10. Aufl., §§ 19, 20 SachenRBerG Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 19 SachenRBerG Rdn. 5; Vossius, § 19 SachenRBerG Rdn. 8, BT-Drucks. 12/5992 S. 210). Für den Bereich des komplexen Wohnungsbaus muû darüber hinaus ein Betrag für einen fiktiven Flächenverlust abgesetzt werden, zu dem es bei einer Bebauung der betroffenen Grundstücke bei Anwendbarkeit des Baugesetzbuchs gekommen wäre. Das wird dadurch erreicht, daû vom Bodenwert ein Abzug in Höhe eines Drittels gemacht wird (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG). Der Abzug erfolgt unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Erschlieûung und der Verwendung
des betroffenen Grundstücks innerhalb des Wohngebiets. Hierdurch sollen einerseits die Berechnung vereinfacht und andererseits Unterschiede ausgeglichen werden, die daraus resultieren, daû im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus einzelne Grundstücke als Verkehrs- oder Grünflächen in Anspruch genommen wurden und damit keinen konkret feststellbaren Verkehrswert haben, während andere Grundstücke zu gewerblichen Zwecken bebaut worden sind und damit einen den Wert der zur Wohnbebauung verwendeten Grundstücke übersteigenden Verkehrswert haben. Auf die Tatsache und die Art der Bebauung hatten die Eigentümer keinen Einfluû. Die insoweit zufällig begründeten Unterschiede sollen nicht zu einer unterschiedlichen Bestimmung des Ankaufspreises oder des Erbbauzinses bei der Sachenrechtsbereinigung führen und perpetuiert werden (Vossius, § 20 SachenRBerG Rdn. 6). Die Eigentümer aller Grundstücke des Wohnungsbaugebiets bilden daher zur Bestimmung des Bodenwerts als Grundlage der Geldleistungspflichten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eine fiktive Gemeinschaft. Der Wert aller Grundstücke des Baugebiets wird unabhängig von ihrer Bebauung oder ihrer Verwendung in grundsätzlich derselben Höhe angenommen (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG), soweit ein Richtwert vorliegt, mit dem Richtwert. Der Ausgleich der tatsächlichen Wertunterschiede erfolgt zwischen den Nutzern, die die bestehenden oder zu bildenden Grundstücke innerhalb des Plangebiets erwerben (vgl. § 20 Abs. 5 SachenRBerG).
cc) Dem Ziel von §§ 19, 20 SachenRBerG, durch die Annahme eines fiktiven Werts die Berechnung auszuscheidender werterhöhender Umstände zu erleichtern und Unterschiede bei der Bebauung im Rahmen des komplexen Wohungsbaus auszuscheiden, muû auch bei der Bemessung des aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB geschuldeten Nutzungszinses Rechnung getragen
werden. Die Ziele von §§ 19, 20 SachenRBerG würden verfehlt, wenn nur die im Bereinigungsverfahren festzusetzende Entschädigung der Eigentümer für den Verlust oder die dingliche Sicherung der Bebauung der Grundstücke pauschalierend und ausgleichend erfolgte, und nicht auch die Bestimmung der für die Dauer des Bereinigungsverfahrens geschuldeten Nutzungsentschädigung.
Übergeordneter Zweck des komplexen Wohnungsbaus der DDR war die Errichtung von Wohnungen im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau. Für diesen sieht § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG 2 % des Bodenwerts als Erbbauzins vor. Dieser Satz gilt auch für die Höhe der während der Dauer des Bodensonderungsverfahrens geschuldeten Entschädigung. Unterschiede bei der Verwendung eines Grundstücks oder von Teilflächen eines Grundstücks haben insoweit keine Bedeutung.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Herabsetzung der Nutzungsentschädigung gemäû § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG abgelehnt.
Der Senat hat schon im Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162, eine Herabsetzung der Entschädigung in der sogenannten Eingangsphase für die Fälle der Bodensonderung abgelehnt. Im Urteil vom 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105, hat er zu dieser Frage allgemein Stellung genommen, die Ablehnung der Herabsetzung verallgemeinert und auf die Fälle des freiwilligen Landtauschs gemäû § 54 LwAnPG erstreckt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 22. März 2002, V ZR 210/01,
Umdruck S. 4, 5, bisher unveröffentlicht, bestätigt. Die Revisonsbegründung gibt keinen Anlaû zu ihrer Aufgabe.
3. Die Entschädigung aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB steht jedoch nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu.
Die Kläger sind erst am 27. August 1997 in das Grundbuch eingetragen worden. Durch die Eintragung wurde nach dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Grundbuchauszug die Auflassung des Grundstücks an die Kläger vollzogen. Damit können den Klägern aus ihrem Eigentum an dem Grundstück keine Ansprüche wegen dessen Nutzung durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Eine Abtretung dieser Ansprüche der Voreigentümerin haben sie in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet.
Die Vorinstanzen und die Parteien haben das Fehlen der Aktivlegitimation der Kläger bisher übersehen. Die Behauptung der Abtretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht wirksam in den Rechtsstreit eingeführt. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erhalten die Kläger hierzu Gelegenheit.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.

(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,
2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben,
5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben,
6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder
7.
a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke
aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder
bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
b)
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 212/01 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der
Grundstückseigentümer "auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen hat", gegeben, wenn er sich auf die in diesem
Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung
eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54
LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43
SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in S./Kreis D., das die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine LPG, mit einer Milchviehanlage bebaut hatte. 1993 beantragte die Beklagte bei dem Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung ein Verfahren zur Neuordnung von Grundstücks - und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. In diesem Verfahren bekundeten die Kläger Interesse an einem freiwilligen Landtausch. Eine Einigung darüber konnte aber nicht erzielt
werden. Das Amt schlug daher mit Bescheid vom 20. März 1997 eine Geldabfindung in Höhe von 75.203,10 DM an die Kläger für die Übereignung der mit der Milchviehanlage bebauten Funktionsfläche vor. Das akzeptierten die Kläger nicht. In dem sich anschlieûenden Verwaltungsrechtsstreit schlossen die Parteien - die Beklagte war in dem Verfahren beigeladen - einen Vergleich dahin , daû sich die Beklagte verpflichtete, anstelle der Geldausgleichszahlungen den Klägern zwei Flurstücke in einer der Funktionsfläche entsprechenden Gesamtgröûe als Austauschfläche zu übereignen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger ein Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1999 in Höhe von 25.005,03 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat den Anspruch erstinstanzlich in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - soweit anerkannt, durch Anerkenntnisurteil - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in dem über das Anerkenntnis hinausgehenden Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht für gegeben. Das habe den Ausschluû des Anspruchs auf den Moratoriumszins zur Folge.
Im konkreten Fall hätten die Kläger den Anspruch nur dann behalten, wenn sie sich in dem von der Beklagten angestrengten Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unverzüglich auf "eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen" hätten. Das sei aber nicht der Fall. Gemeint seien damit nämlich Verhandlungen über die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Verfolge der Grundstückseigentümer demgegenüber - wie hier die Kläger - allein das Ziel eines freiwilligen Landtausches im Sinne des § 54 LwAnpG, genüge dies den Anforderungen trotz formeller Beteiligung im Bodenordnungsverfahren nicht. Im Gegenteil, durch die Ablehnung einer Geldentschädigung in diesem Verfahren hätten die Kläger - jedenfalls für die Dauer jenes Verfahrens - die Rechte der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vereitelt und verdienten daher nach dem Zweck des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht den Schutz ihrer Eigentümerinteressen.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Den Anspruch auf den Moratoriumszins gewährt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentümer schon dann, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160; vgl. auch Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentümer ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes beantragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. In allen diesen Verfahren hängt der Anspruch grundsätzlich nicht von dem weiteren Verhalten des Eigentümers ab.
Daû der Eigentümer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch Bestellung eines Erbbaurechts oder durch den Verkauf an den Nutzer nach den Bestimmungen der §§ 61 ff SachenRBerG mitwirkt, ist freilich notwendige Voraussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. § 90 SachenRBerG). In den beiden anderen Verfahren geht es indes um andere Formen der sachenrechtlichen Bereinigung. Eine Mitwirkung des Eigentümers an dem Verkauf des Grundstücks an den Nutzer oder an der Bestellung eines Erbbaurechts zu dessen Gunsten kommt hier nicht in Betracht. Insbesondere das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der Interessen von Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier der freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidiär eine Landabfindung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens (§§ 56, 58 LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und - im Falle der Zustimmung des Eigentümers - eine Geldabfindung (§ 58
Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentümers nach § 53 Abs. 1 LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse.
2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Moratoriumszins können grundsätzlich inhaltlich nicht anders gefaût sein, wenn das Verfahren zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht von dem Eigentümer, sondern von dem Nutzer oder - soweit möglich - von der zuständigen Behörde eingeleitet worden ist. Allerdings soll der Anspruch in diesem Fall dem Eigentümer nicht zustehen, wenn er durch seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft die Neuordnung verzögert. Denn der Gesetzgeber wollte nur demjenigen Eigentümer ein Nutzungsentgelt gewähren, der der Neuordnung nicht entgegenwirkt (vgl. Beschluûempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3824, S. 12). Vielmehr ist erforderlich, daû sich der Eigentümer "in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat".
Diese miûverständliche - und sprachlich nicht geglückte - Formulierung scheint zwar auf den ersten Blick auf eine Einlassung in Verhandlungen über die Begründung der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen Nutzerrechte zugeschnitten zu sein. Eine solche - vom Berufungsgericht vertretene - Sicht lieûe aber auûer acht, daû es im Verfahren nach dem Landwir tschaftsanpassungsgesetz (und auch im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz ) nicht um die Einräumung solcher Rechte geht. Bei verständiger, die Besonderheiten dieser anderen Verfahren berücksichtigender Würdigung kann es sich daher nur darum handeln, daû sich der Eigentümer, der das Ver-
fahren nicht selbst beantragt hat, auf die dort notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das läût sich mit dem Wortlaut in Einklang bringen. Denn auch in diesem Verfahren geht es um die Übertragung von Eigentumsrechten (im Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz kommt auch die Begründung sonstiger dinglicher Rechte in Betracht, vgl. § 5 Abs. 1 BoSoG).
Gegen diese Gesetzesauslegung läût sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einwenden, der Eigentümer vereitele, wenn er sich nur auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einlasse, zumindest zeitweilig die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander (vgl. § 86 SachenRBerG; Knauber, in: RVI, § 86 SachenRBerG Rdn. 1). Im konkreten Fall war ein Verfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG nicht einmal möglich, da die Beklagte einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG gestellt hatte (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Wenn sich dann der Eigentümer auf die rechtlichen Möglichkeiten einläût, die allein in diesem Verfahren zu Gebote stehen, vereitelt er nicht Rechte des Nutzers aus einem anderen Verfahren, zumal wenn es gar nicht betrieben werden kann.
3. Daû sich die Kläger auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eingelassen haben, hat zuletzt auch nicht die Beklagte in Abrede gestellt (vgl. Erklärung ihres Prozeûbevollmächtigten lt. Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. März 2001). Auch das Berufungsgericht geht zutreffend hiervon aus. Die Kläger waren nicht gehalten, ihre Zustimmung zu einer Abfindung in Geld zu erteilen. Sie durften
sich darauf beschränken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landtausches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff). Damit sind sie ihrer Obliegenheit , an dem Verfahren zielgerichtet mitzuwirken, nachgekommen, so daû ein Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach gegeben ist.

III.


Die Revision bliebe gleichwohl ohne Erfolg, wenn bei der Bemessung des Anspruchs § 51 SachenRBerG anzuwenden wäre. Denn der geltend gemachte Anspruch bliebe dann auf den von der Beklagten anerkannten und ausgeurteilten Betrag von 8.554,26 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Berufungsgericht brauchte zu dieser Frage von seinem Standpunkt aus an sich nicht Stellung zu nehmen. Es hat sich gleichwohl gegen eine Anwendung des § 51 SachenRBerG ausgesprochen. Der Senat tritt dem bei.
1. Der Wortlaut des Gesetzes ist unklar, spricht aber eher gegen eine Einbeziehung des § 51 SachenRBerG in das Verfahren zur Bemessung der Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Norm weist dem Eigentümer ein Entgelt "bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" zu. Berücksichtigt man, daû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März 1995 hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrücklich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG verweist, so läût die nur pauschale Anknüpfung in Satz 8 der Norm eher darauf schlieûen, daû nach der von Satz 4 abgedeckten Eingangsphase der volle Erbbauzins nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz geschuldet ist. Dazu paût die Regelung, daû das Entgelt nach Satz 4 der Norm ab dem 1. Januar 1995 nur noch geschuldet ist, wenn der Eigentümer keinen Anspruch nach Satz 8 der Norm hat.
2. Ob die Vorstellungen des Gesetzgebers dahin gingen, auch für den Anspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB die Anwendung des § 51 SachenRBerG anzuordnen, ist ebenfalls unklar. Dafür spricht die Begründung des Entwurfs des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/3508, S. 9). Denn dort heiût es, daû es angebracht sei, den für die Eingangsphase (Beginn 1. Januar 1995) geltenden ermäûigten Erbbauzins auch auf den dieser Eingangsphase vorverlagerten Zeitraum (ab 22. Juli 1992) zu erstrecken. Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daû die Geltung des § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemessung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daû es nur noch darum gehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen muûte). Dagegen spricht - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daû diese Vorstellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, obwohl dem Gesetzgeber bewuût war, daû die Frage der Anwendung des § 51 SachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat, wenn auch beschränkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz , verneint worden war (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160). Auch ist den Materialien zum Sachenrechtsänderungsgesetz , das die Entgeltpflichtigkeit ab dem 1. Januar 1995 eingeführt hat (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB aF), nichts für die vom Gesetzgeber des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes nachträglich vorgenommenen Inter-
pretation der im Grundsatz aber unverändert gebliebenen und lediglich im Gesetzestext verschobenen Regelung (Satz 8 der Norm) zu entnehmen.
3. Entscheidend gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG spricht der Zweck des Anspruchs auf den Moratoriumszins.

a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen von Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man auch für den von Art. 233 § 28 Abs. 1 Satz 8 EGBGB erfaûten Zeitraum den gegenüber dem üblichen Erbbauzins ohnehin schon auf die Hälfte ermäûigten Zins (§ 43 SachenRBerG) für einen weiteren Zeitraum gestaffelt mindern. Wenn man schon eine Ermäûigung auf ein Achtel des marktüblichen Zinses (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis Ende 1994 mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Privathaushalten für vertretbar hält, so ist eine Aufrechterhaltung dieser geringen Entschädigung bis Ende 1997, jedenfalls in den Fällen der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (wie auch im Bereich des Bodensonderungsgesetzes), für den Eigentümer schlechthin untragbar und auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsphasen des § 51 SachenRBerG nicht hinnehmbar.

b) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Bodensonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begründet, daû der Eigentümer in diesem Verfahren sein Grundstück einbüûe und an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f). Diese Begründung war ausgerichtet an
den Überlegungen des Gesetzgebers zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG. Danach ist die Herabsetzung des Erbbauzinses dem Eigentümer deswegen zumutbar, weil ihm das Grundstück im Falle einer Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt, er daher an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt und eine Anpassung des Erbbauzinses verlangen kann (§ 46 SachenRBerG). Auf die Dauer besehen, lasse diese Entwicklung die Absenkung in der Anfangsphase als eher gering erscheinen (BT-Drucks. 12/5992, S. 144).
Diese Erwägungen mögen für die Berechnung des Erbbauzinses eines im Wege der Sachenrechtsbereinigung begründeten Erbbaurechts zutreffen. Sie taugen aber nicht zur Rechtfertigung einer Herabsetzung des Nutzungsentgelts für den Zeitraum des Sachenrechtsmoratoriums, jedenfalls dann nicht, wenn es, wie im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, überhaupt nicht zu einer Erbbaurechtsbestellung kommen kann. Es läût sich daher aus dieser Entscheidung auch kein Gegenargument für den hier vorliegenden Fall herleiten, daû der Eigentümer Eigentümer eines gleichwertigen Grundstücks bleibt.
Das Nutzungsentgelt soll den Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Nutzer bis zur Bereinigung entschädigen. Was danach mit dem Grundstück geschieht, hat mit dieser Frage nichts zu tun und ist auf die Entschädigung ohne Einfluû. Die Entschädigung findet daher bei der späteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung (vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44). Weder beeinfluût sie den Kaufpreis im Falle eines Ankaufs nach §§ 61 ff SachenRBerG, noch die Berechnung des Erbbauzinses , wenn ein Erbbaurecht bestellt wird. Im Gegenteil, dem Eigentümer wird
mit Rücksicht auf die mögliche Wertsteigerung des Grundstücks ein niedriger Erbbauzins in der Eingangsphase zugemutet (eigentlicher Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG). Auch bei einer Bodenneuordnung durch freiwilligen Landtausch nach § 54 LwAnpG ist die Frage der Nutzungsentschädigung unabhängig davon zu sehen, daû der Eigentümer ein wertgleiches Grundstück erhält. Dies rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme seines Grundstücks bis zu dem Tausch. Dafür fehlt jeder sachliche Anknüpfungspunkt.
Im übrigen büût der Eigentümer ebenso wie im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz auch im Falle eines Landtauschs nach § 54 LwAnpG sein ursprüngliches Grundstück ein, so daû ihm spätere Wertsteigerungen dieses Grundstücks, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Herabsetzung des Erbbauzinses in der Eingangsphase zumutbar erscheinen lassen, nicht zugute kommen. Daû er möglicherweise von Wertsteigerungen des eingetauschten Grundstücks profitiert, steht dem nicht gleich. Denn dafür kommen dem Nutzer Wertsteigerungen zugute, die das ihm zugefallene Tauschgrundstück erfährt. Eine dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG entsprechende Situation besteht daher im Fall der Neuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht.

IV.


Bleibt nach allem § 51 SachenRBerG bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auûer Betracht, so ist das
Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses.

(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen

1.
für Eigenheime
a)
zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
b)
vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit die Größe des belasteten Grundstücks die gesetzliche Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks 1.000 Quadratmeter übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist,
2.
für im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
3.
für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte verlangen, daß ein anderer Zinssatz der Erbbauzinsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt.

(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 212/01 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der
Grundstückseigentümer "auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen hat", gegeben, wenn er sich auf die in diesem
Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung
eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54
LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43
SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in S./Kreis D., das die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine LPG, mit einer Milchviehanlage bebaut hatte. 1993 beantragte die Beklagte bei dem Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung ein Verfahren zur Neuordnung von Grundstücks - und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. In diesem Verfahren bekundeten die Kläger Interesse an einem freiwilligen Landtausch. Eine Einigung darüber konnte aber nicht erzielt
werden. Das Amt schlug daher mit Bescheid vom 20. März 1997 eine Geldabfindung in Höhe von 75.203,10 DM an die Kläger für die Übereignung der mit der Milchviehanlage bebauten Funktionsfläche vor. Das akzeptierten die Kläger nicht. In dem sich anschlieûenden Verwaltungsrechtsstreit schlossen die Parteien - die Beklagte war in dem Verfahren beigeladen - einen Vergleich dahin , daû sich die Beklagte verpflichtete, anstelle der Geldausgleichszahlungen den Klägern zwei Flurstücke in einer der Funktionsfläche entsprechenden Gesamtgröûe als Austauschfläche zu übereignen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger ein Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1999 in Höhe von 25.005,03 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat den Anspruch erstinstanzlich in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - soweit anerkannt, durch Anerkenntnisurteil - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in dem über das Anerkenntnis hinausgehenden Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht für gegeben. Das habe den Ausschluû des Anspruchs auf den Moratoriumszins zur Folge.
Im konkreten Fall hätten die Kläger den Anspruch nur dann behalten, wenn sie sich in dem von der Beklagten angestrengten Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unverzüglich auf "eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen" hätten. Das sei aber nicht der Fall. Gemeint seien damit nämlich Verhandlungen über die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Verfolge der Grundstückseigentümer demgegenüber - wie hier die Kläger - allein das Ziel eines freiwilligen Landtausches im Sinne des § 54 LwAnpG, genüge dies den Anforderungen trotz formeller Beteiligung im Bodenordnungsverfahren nicht. Im Gegenteil, durch die Ablehnung einer Geldentschädigung in diesem Verfahren hätten die Kläger - jedenfalls für die Dauer jenes Verfahrens - die Rechte der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vereitelt und verdienten daher nach dem Zweck des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht den Schutz ihrer Eigentümerinteressen.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Den Anspruch auf den Moratoriumszins gewährt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentümer schon dann, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160; vgl. auch Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentümer ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes beantragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. In allen diesen Verfahren hängt der Anspruch grundsätzlich nicht von dem weiteren Verhalten des Eigentümers ab.
Daû der Eigentümer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch Bestellung eines Erbbaurechts oder durch den Verkauf an den Nutzer nach den Bestimmungen der §§ 61 ff SachenRBerG mitwirkt, ist freilich notwendige Voraussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. § 90 SachenRBerG). In den beiden anderen Verfahren geht es indes um andere Formen der sachenrechtlichen Bereinigung. Eine Mitwirkung des Eigentümers an dem Verkauf des Grundstücks an den Nutzer oder an der Bestellung eines Erbbaurechts zu dessen Gunsten kommt hier nicht in Betracht. Insbesondere das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der Interessen von Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier der freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidiär eine Landabfindung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens (§§ 56, 58 LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und - im Falle der Zustimmung des Eigentümers - eine Geldabfindung (§ 58
Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentümers nach § 53 Abs. 1 LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse.
2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Moratoriumszins können grundsätzlich inhaltlich nicht anders gefaût sein, wenn das Verfahren zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht von dem Eigentümer, sondern von dem Nutzer oder - soweit möglich - von der zuständigen Behörde eingeleitet worden ist. Allerdings soll der Anspruch in diesem Fall dem Eigentümer nicht zustehen, wenn er durch seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft die Neuordnung verzögert. Denn der Gesetzgeber wollte nur demjenigen Eigentümer ein Nutzungsentgelt gewähren, der der Neuordnung nicht entgegenwirkt (vgl. Beschluûempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3824, S. 12). Vielmehr ist erforderlich, daû sich der Eigentümer "in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat".
Diese miûverständliche - und sprachlich nicht geglückte - Formulierung scheint zwar auf den ersten Blick auf eine Einlassung in Verhandlungen über die Begründung der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen Nutzerrechte zugeschnitten zu sein. Eine solche - vom Berufungsgericht vertretene - Sicht lieûe aber auûer acht, daû es im Verfahren nach dem Landwir tschaftsanpassungsgesetz (und auch im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz ) nicht um die Einräumung solcher Rechte geht. Bei verständiger, die Besonderheiten dieser anderen Verfahren berücksichtigender Würdigung kann es sich daher nur darum handeln, daû sich der Eigentümer, der das Ver-
fahren nicht selbst beantragt hat, auf die dort notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das läût sich mit dem Wortlaut in Einklang bringen. Denn auch in diesem Verfahren geht es um die Übertragung von Eigentumsrechten (im Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz kommt auch die Begründung sonstiger dinglicher Rechte in Betracht, vgl. § 5 Abs. 1 BoSoG).
Gegen diese Gesetzesauslegung läût sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einwenden, der Eigentümer vereitele, wenn er sich nur auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einlasse, zumindest zeitweilig die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander (vgl. § 86 SachenRBerG; Knauber, in: RVI, § 86 SachenRBerG Rdn. 1). Im konkreten Fall war ein Verfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG nicht einmal möglich, da die Beklagte einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG gestellt hatte (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Wenn sich dann der Eigentümer auf die rechtlichen Möglichkeiten einläût, die allein in diesem Verfahren zu Gebote stehen, vereitelt er nicht Rechte des Nutzers aus einem anderen Verfahren, zumal wenn es gar nicht betrieben werden kann.
3. Daû sich die Kläger auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eingelassen haben, hat zuletzt auch nicht die Beklagte in Abrede gestellt (vgl. Erklärung ihres Prozeûbevollmächtigten lt. Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. März 2001). Auch das Berufungsgericht geht zutreffend hiervon aus. Die Kläger waren nicht gehalten, ihre Zustimmung zu einer Abfindung in Geld zu erteilen. Sie durften
sich darauf beschränken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landtausches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff). Damit sind sie ihrer Obliegenheit , an dem Verfahren zielgerichtet mitzuwirken, nachgekommen, so daû ein Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach gegeben ist.

III.


Die Revision bliebe gleichwohl ohne Erfolg, wenn bei der Bemessung des Anspruchs § 51 SachenRBerG anzuwenden wäre. Denn der geltend gemachte Anspruch bliebe dann auf den von der Beklagten anerkannten und ausgeurteilten Betrag von 8.554,26 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Berufungsgericht brauchte zu dieser Frage von seinem Standpunkt aus an sich nicht Stellung zu nehmen. Es hat sich gleichwohl gegen eine Anwendung des § 51 SachenRBerG ausgesprochen. Der Senat tritt dem bei.
1. Der Wortlaut des Gesetzes ist unklar, spricht aber eher gegen eine Einbeziehung des § 51 SachenRBerG in das Verfahren zur Bemessung der Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Norm weist dem Eigentümer ein Entgelt "bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" zu. Berücksichtigt man, daû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März 1995 hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrücklich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG verweist, so läût die nur pauschale Anknüpfung in Satz 8 der Norm eher darauf schlieûen, daû nach der von Satz 4 abgedeckten Eingangsphase der volle Erbbauzins nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz geschuldet ist. Dazu paût die Regelung, daû das Entgelt nach Satz 4 der Norm ab dem 1. Januar 1995 nur noch geschuldet ist, wenn der Eigentümer keinen Anspruch nach Satz 8 der Norm hat.
2. Ob die Vorstellungen des Gesetzgebers dahin gingen, auch für den Anspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB die Anwendung des § 51 SachenRBerG anzuordnen, ist ebenfalls unklar. Dafür spricht die Begründung des Entwurfs des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/3508, S. 9). Denn dort heiût es, daû es angebracht sei, den für die Eingangsphase (Beginn 1. Januar 1995) geltenden ermäûigten Erbbauzins auch auf den dieser Eingangsphase vorverlagerten Zeitraum (ab 22. Juli 1992) zu erstrecken. Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daû die Geltung des § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemessung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daû es nur noch darum gehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen muûte). Dagegen spricht - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daû diese Vorstellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, obwohl dem Gesetzgeber bewuût war, daû die Frage der Anwendung des § 51 SachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat, wenn auch beschränkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz , verneint worden war (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160). Auch ist den Materialien zum Sachenrechtsänderungsgesetz , das die Entgeltpflichtigkeit ab dem 1. Januar 1995 eingeführt hat (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB aF), nichts für die vom Gesetzgeber des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes nachträglich vorgenommenen Inter-
pretation der im Grundsatz aber unverändert gebliebenen und lediglich im Gesetzestext verschobenen Regelung (Satz 8 der Norm) zu entnehmen.
3. Entscheidend gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG spricht der Zweck des Anspruchs auf den Moratoriumszins.

a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen von Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man auch für den von Art. 233 § 28 Abs. 1 Satz 8 EGBGB erfaûten Zeitraum den gegenüber dem üblichen Erbbauzins ohnehin schon auf die Hälfte ermäûigten Zins (§ 43 SachenRBerG) für einen weiteren Zeitraum gestaffelt mindern. Wenn man schon eine Ermäûigung auf ein Achtel des marktüblichen Zinses (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis Ende 1994 mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Privathaushalten für vertretbar hält, so ist eine Aufrechterhaltung dieser geringen Entschädigung bis Ende 1997, jedenfalls in den Fällen der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (wie auch im Bereich des Bodensonderungsgesetzes), für den Eigentümer schlechthin untragbar und auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsphasen des § 51 SachenRBerG nicht hinnehmbar.

b) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Bodensonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begründet, daû der Eigentümer in diesem Verfahren sein Grundstück einbüûe und an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f). Diese Begründung war ausgerichtet an
den Überlegungen des Gesetzgebers zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG. Danach ist die Herabsetzung des Erbbauzinses dem Eigentümer deswegen zumutbar, weil ihm das Grundstück im Falle einer Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt, er daher an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt und eine Anpassung des Erbbauzinses verlangen kann (§ 46 SachenRBerG). Auf die Dauer besehen, lasse diese Entwicklung die Absenkung in der Anfangsphase als eher gering erscheinen (BT-Drucks. 12/5992, S. 144).
Diese Erwägungen mögen für die Berechnung des Erbbauzinses eines im Wege der Sachenrechtsbereinigung begründeten Erbbaurechts zutreffen. Sie taugen aber nicht zur Rechtfertigung einer Herabsetzung des Nutzungsentgelts für den Zeitraum des Sachenrechtsmoratoriums, jedenfalls dann nicht, wenn es, wie im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, überhaupt nicht zu einer Erbbaurechtsbestellung kommen kann. Es läût sich daher aus dieser Entscheidung auch kein Gegenargument für den hier vorliegenden Fall herleiten, daû der Eigentümer Eigentümer eines gleichwertigen Grundstücks bleibt.
Das Nutzungsentgelt soll den Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Nutzer bis zur Bereinigung entschädigen. Was danach mit dem Grundstück geschieht, hat mit dieser Frage nichts zu tun und ist auf die Entschädigung ohne Einfluû. Die Entschädigung findet daher bei der späteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung (vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44). Weder beeinfluût sie den Kaufpreis im Falle eines Ankaufs nach §§ 61 ff SachenRBerG, noch die Berechnung des Erbbauzinses , wenn ein Erbbaurecht bestellt wird. Im Gegenteil, dem Eigentümer wird
mit Rücksicht auf die mögliche Wertsteigerung des Grundstücks ein niedriger Erbbauzins in der Eingangsphase zugemutet (eigentlicher Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG). Auch bei einer Bodenneuordnung durch freiwilligen Landtausch nach § 54 LwAnpG ist die Frage der Nutzungsentschädigung unabhängig davon zu sehen, daû der Eigentümer ein wertgleiches Grundstück erhält. Dies rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme seines Grundstücks bis zu dem Tausch. Dafür fehlt jeder sachliche Anknüpfungspunkt.
Im übrigen büût der Eigentümer ebenso wie im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz auch im Falle eines Landtauschs nach § 54 LwAnpG sein ursprüngliches Grundstück ein, so daû ihm spätere Wertsteigerungen dieses Grundstücks, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Herabsetzung des Erbbauzinses in der Eingangsphase zumutbar erscheinen lassen, nicht zugute kommen. Daû er möglicherweise von Wertsteigerungen des eingetauschten Grundstücks profitiert, steht dem nicht gleich. Denn dafür kommen dem Nutzer Wertsteigerungen zugute, die das ihm zugefallene Tauschgrundstück erfährt. Eine dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG entsprechende Situation besteht daher im Fall der Neuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht.

IV.


Bleibt nach allem § 51 SachenRBerG bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auûer Betracht, so ist das
Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.