Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2001 - V ZR 212/01

bei uns veröffentlicht am14.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 212/01 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der
Grundstückseigentümer "auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen hat", gegeben, wenn er sich auf die in diesem
Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung
eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54
LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43
SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in S./Kreis D., das die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine LPG, mit einer Milchviehanlage bebaut hatte. 1993 beantragte die Beklagte bei dem Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung ein Verfahren zur Neuordnung von Grundstücks - und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. In diesem Verfahren bekundeten die Kläger Interesse an einem freiwilligen Landtausch. Eine Einigung darüber konnte aber nicht erzielt
werden. Das Amt schlug daher mit Bescheid vom 20. März 1997 eine Geldabfindung in Höhe von 75.203,10 DM an die Kläger für die Übereignung der mit der Milchviehanlage bebauten Funktionsfläche vor. Das akzeptierten die Kläger nicht. In dem sich anschlieûenden Verwaltungsrechtsstreit schlossen die Parteien - die Beklagte war in dem Verfahren beigeladen - einen Vergleich dahin , daû sich die Beklagte verpflichtete, anstelle der Geldausgleichszahlungen den Klägern zwei Flurstücke in einer der Funktionsfläche entsprechenden Gesamtgröûe als Austauschfläche zu übereignen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger ein Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1999 in Höhe von 25.005,03 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat den Anspruch erstinstanzlich in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - soweit anerkannt, durch Anerkenntnisurteil - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in dem über das Anerkenntnis hinausgehenden Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht für gegeben. Das habe den Ausschluû des Anspruchs auf den Moratoriumszins zur Folge.
Im konkreten Fall hätten die Kläger den Anspruch nur dann behalten, wenn sie sich in dem von der Beklagten angestrengten Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unverzüglich auf "eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen" hätten. Das sei aber nicht der Fall. Gemeint seien damit nämlich Verhandlungen über die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Verfolge der Grundstückseigentümer demgegenüber - wie hier die Kläger - allein das Ziel eines freiwilligen Landtausches im Sinne des § 54 LwAnpG, genüge dies den Anforderungen trotz formeller Beteiligung im Bodenordnungsverfahren nicht. Im Gegenteil, durch die Ablehnung einer Geldentschädigung in diesem Verfahren hätten die Kläger - jedenfalls für die Dauer jenes Verfahrens - die Rechte der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vereitelt und verdienten daher nach dem Zweck des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht den Schutz ihrer Eigentümerinteressen.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Den Anspruch auf den Moratoriumszins gewährt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentümer schon dann, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160; vgl. auch Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentümer ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes beantragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. In allen diesen Verfahren hängt der Anspruch grundsätzlich nicht von dem weiteren Verhalten des Eigentümers ab.
Daû der Eigentümer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch Bestellung eines Erbbaurechts oder durch den Verkauf an den Nutzer nach den Bestimmungen der §§ 61 ff SachenRBerG mitwirkt, ist freilich notwendige Voraussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. § 90 SachenRBerG). In den beiden anderen Verfahren geht es indes um andere Formen der sachenrechtlichen Bereinigung. Eine Mitwirkung des Eigentümers an dem Verkauf des Grundstücks an den Nutzer oder an der Bestellung eines Erbbaurechts zu dessen Gunsten kommt hier nicht in Betracht. Insbesondere das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der Interessen von Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier der freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidiär eine Landabfindung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens (§§ 56, 58 LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und - im Falle der Zustimmung des Eigentümers - eine Geldabfindung (§ 58
Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentümers nach § 53 Abs. 1 LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse.
2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Moratoriumszins können grundsätzlich inhaltlich nicht anders gefaût sein, wenn das Verfahren zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht von dem Eigentümer, sondern von dem Nutzer oder - soweit möglich - von der zuständigen Behörde eingeleitet worden ist. Allerdings soll der Anspruch in diesem Fall dem Eigentümer nicht zustehen, wenn er durch seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft die Neuordnung verzögert. Denn der Gesetzgeber wollte nur demjenigen Eigentümer ein Nutzungsentgelt gewähren, der der Neuordnung nicht entgegenwirkt (vgl. Beschluûempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3824, S. 12). Vielmehr ist erforderlich, daû sich der Eigentümer "in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat".
Diese miûverständliche - und sprachlich nicht geglückte - Formulierung scheint zwar auf den ersten Blick auf eine Einlassung in Verhandlungen über die Begründung der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen Nutzerrechte zugeschnitten zu sein. Eine solche - vom Berufungsgericht vertretene - Sicht lieûe aber auûer acht, daû es im Verfahren nach dem Landwir tschaftsanpassungsgesetz (und auch im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz ) nicht um die Einräumung solcher Rechte geht. Bei verständiger, die Besonderheiten dieser anderen Verfahren berücksichtigender Würdigung kann es sich daher nur darum handeln, daû sich der Eigentümer, der das Ver-
fahren nicht selbst beantragt hat, auf die dort notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das läût sich mit dem Wortlaut in Einklang bringen. Denn auch in diesem Verfahren geht es um die Übertragung von Eigentumsrechten (im Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz kommt auch die Begründung sonstiger dinglicher Rechte in Betracht, vgl. § 5 Abs. 1 BoSoG).
Gegen diese Gesetzesauslegung läût sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einwenden, der Eigentümer vereitele, wenn er sich nur auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einlasse, zumindest zeitweilig die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander (vgl. § 86 SachenRBerG; Knauber, in: RVI, § 86 SachenRBerG Rdn. 1). Im konkreten Fall war ein Verfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG nicht einmal möglich, da die Beklagte einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG gestellt hatte (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Wenn sich dann der Eigentümer auf die rechtlichen Möglichkeiten einläût, die allein in diesem Verfahren zu Gebote stehen, vereitelt er nicht Rechte des Nutzers aus einem anderen Verfahren, zumal wenn es gar nicht betrieben werden kann.
3. Daû sich die Kläger auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eingelassen haben, hat zuletzt auch nicht die Beklagte in Abrede gestellt (vgl. Erklärung ihres Prozeûbevollmächtigten lt. Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. März 2001). Auch das Berufungsgericht geht zutreffend hiervon aus. Die Kläger waren nicht gehalten, ihre Zustimmung zu einer Abfindung in Geld zu erteilen. Sie durften
sich darauf beschränken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landtausches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff). Damit sind sie ihrer Obliegenheit , an dem Verfahren zielgerichtet mitzuwirken, nachgekommen, so daû ein Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach gegeben ist.

III.


Die Revision bliebe gleichwohl ohne Erfolg, wenn bei der Bemessung des Anspruchs § 51 SachenRBerG anzuwenden wäre. Denn der geltend gemachte Anspruch bliebe dann auf den von der Beklagten anerkannten und ausgeurteilten Betrag von 8.554,26 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Berufungsgericht brauchte zu dieser Frage von seinem Standpunkt aus an sich nicht Stellung zu nehmen. Es hat sich gleichwohl gegen eine Anwendung des § 51 SachenRBerG ausgesprochen. Der Senat tritt dem bei.
1. Der Wortlaut des Gesetzes ist unklar, spricht aber eher gegen eine Einbeziehung des § 51 SachenRBerG in das Verfahren zur Bemessung der Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Norm weist dem Eigentümer ein Entgelt "bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" zu. Berücksichtigt man, daû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März 1995 hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrücklich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG verweist, so läût die nur pauschale Anknüpfung in Satz 8 der Norm eher darauf schlieûen, daû nach der von Satz 4 abgedeckten Eingangsphase der volle Erbbauzins nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz geschuldet ist. Dazu paût die Regelung, daû das Entgelt nach Satz 4 der Norm ab dem 1. Januar 1995 nur noch geschuldet ist, wenn der Eigentümer keinen Anspruch nach Satz 8 der Norm hat.
2. Ob die Vorstellungen des Gesetzgebers dahin gingen, auch für den Anspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB die Anwendung des § 51 SachenRBerG anzuordnen, ist ebenfalls unklar. Dafür spricht die Begründung des Entwurfs des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/3508, S. 9). Denn dort heiût es, daû es angebracht sei, den für die Eingangsphase (Beginn 1. Januar 1995) geltenden ermäûigten Erbbauzins auch auf den dieser Eingangsphase vorverlagerten Zeitraum (ab 22. Juli 1992) zu erstrecken. Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daû die Geltung des § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemessung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daû es nur noch darum gehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen muûte). Dagegen spricht - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daû diese Vorstellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, obwohl dem Gesetzgeber bewuût war, daû die Frage der Anwendung des § 51 SachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat, wenn auch beschränkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz , verneint worden war (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160). Auch ist den Materialien zum Sachenrechtsänderungsgesetz , das die Entgeltpflichtigkeit ab dem 1. Januar 1995 eingeführt hat (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB aF), nichts für die vom Gesetzgeber des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes nachträglich vorgenommenen Inter-
pretation der im Grundsatz aber unverändert gebliebenen und lediglich im Gesetzestext verschobenen Regelung (Satz 8 der Norm) zu entnehmen.
3. Entscheidend gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG spricht der Zweck des Anspruchs auf den Moratoriumszins.

a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen von Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man auch für den von Art. 233 § 28 Abs. 1 Satz 8 EGBGB erfaûten Zeitraum den gegenüber dem üblichen Erbbauzins ohnehin schon auf die Hälfte ermäûigten Zins (§ 43 SachenRBerG) für einen weiteren Zeitraum gestaffelt mindern. Wenn man schon eine Ermäûigung auf ein Achtel des marktüblichen Zinses (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis Ende 1994 mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Privathaushalten für vertretbar hält, so ist eine Aufrechterhaltung dieser geringen Entschädigung bis Ende 1997, jedenfalls in den Fällen der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (wie auch im Bereich des Bodensonderungsgesetzes), für den Eigentümer schlechthin untragbar und auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsphasen des § 51 SachenRBerG nicht hinnehmbar.

b) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Bodensonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begründet, daû der Eigentümer in diesem Verfahren sein Grundstück einbüûe und an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f). Diese Begründung war ausgerichtet an
den Überlegungen des Gesetzgebers zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG. Danach ist die Herabsetzung des Erbbauzinses dem Eigentümer deswegen zumutbar, weil ihm das Grundstück im Falle einer Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt, er daher an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt und eine Anpassung des Erbbauzinses verlangen kann (§ 46 SachenRBerG). Auf die Dauer besehen, lasse diese Entwicklung die Absenkung in der Anfangsphase als eher gering erscheinen (BT-Drucks. 12/5992, S. 144).
Diese Erwägungen mögen für die Berechnung des Erbbauzinses eines im Wege der Sachenrechtsbereinigung begründeten Erbbaurechts zutreffen. Sie taugen aber nicht zur Rechtfertigung einer Herabsetzung des Nutzungsentgelts für den Zeitraum des Sachenrechtsmoratoriums, jedenfalls dann nicht, wenn es, wie im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, überhaupt nicht zu einer Erbbaurechtsbestellung kommen kann. Es läût sich daher aus dieser Entscheidung auch kein Gegenargument für den hier vorliegenden Fall herleiten, daû der Eigentümer Eigentümer eines gleichwertigen Grundstücks bleibt.
Das Nutzungsentgelt soll den Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Nutzer bis zur Bereinigung entschädigen. Was danach mit dem Grundstück geschieht, hat mit dieser Frage nichts zu tun und ist auf die Entschädigung ohne Einfluû. Die Entschädigung findet daher bei der späteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung (vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44). Weder beeinfluût sie den Kaufpreis im Falle eines Ankaufs nach §§ 61 ff SachenRBerG, noch die Berechnung des Erbbauzinses , wenn ein Erbbaurecht bestellt wird. Im Gegenteil, dem Eigentümer wird
mit Rücksicht auf die mögliche Wertsteigerung des Grundstücks ein niedriger Erbbauzins in der Eingangsphase zugemutet (eigentlicher Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG). Auch bei einer Bodenneuordnung durch freiwilligen Landtausch nach § 54 LwAnpG ist die Frage der Nutzungsentschädigung unabhängig davon zu sehen, daû der Eigentümer ein wertgleiches Grundstück erhält. Dies rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme seines Grundstücks bis zu dem Tausch. Dafür fehlt jeder sachliche Anknüpfungspunkt.
Im übrigen büût der Eigentümer ebenso wie im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz auch im Falle eines Landtauschs nach § 54 LwAnpG sein ursprüngliches Grundstück ein, so daû ihm spätere Wertsteigerungen dieses Grundstücks, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Herabsetzung des Erbbauzinses in der Eingangsphase zumutbar erscheinen lassen, nicht zugute kommen. Daû er möglicherweise von Wertsteigerungen des eingetauschten Grundstücks profitiert, steht dem nicht gleich. Denn dafür kommen dem Nutzer Wertsteigerungen zugute, die das ihm zugefallene Tauschgrundstück erfährt. Eine dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG entsprechende Situation besteht daher im Fall der Neuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht.

IV.


Bleibt nach allem § 51 SachenRBerG bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auûer Betracht, so ist das
Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

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(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt 1. ein Viertel in den ersten drei Jahren,2. die Hälfte in den folgenden drei Jahren u

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(1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Re

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Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 58 Landabfindung


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Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 46 Zinsanpassung an veränderte Verhältnisse


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(1) In dem Antrag sind anzugeben 1. der Nutzer und der Grundstückseigentümer,2. das betroffene Grundstück unter Angabe seiner Bezeichnung im Grundbuch und das Gebäude, soweit selbständiges Eigentum besteht,3. die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstü

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 86 Bodenordnungsverfahren


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(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

(1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.

(2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 324/98 Verkündet am:
18. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4
Erfolgt die Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses in einem Verfahren nach dem
Bodensonderungsgesetz, scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233
§ 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51
Abs. 1 SachenRBerG aus.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids
führt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der Bestandskraft
des Bescheids übergeht.
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1
Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB steht einer gerichtlichen Entscheidung über
Verwendungsersatzansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens entgegen
, durch das die Bereinigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt.
BGH, Urt. v. 18. Februar 2000 - V ZR 324/98 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als weitergehend als im nachfolgend ausgeurteilten Umfang zum Nachteil der Kläger entschieden ist, und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 1997 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.844,08 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bodensonderungsbescheides der Stadt L. v om 6. Juni 1997 betreffend das im Grundbuch von S. Blatt 1 v erzeichnete Grundstück Flurstück 5 der Gemarkung Schönau beginnend mit dem 1. November 1997 an die Kläger monatlich 1.100,44 DM zu zahlen. Der Betrag wird am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals am 31. März 1998, für das mit Ablauf der bezeichneten Tage verstreichende Quartal bzw. den Zeitraum vom 1. November 1997 bis 31. März 1998 fällig und ist von dem auf den Eintritt der Fälligkeit jeweils folgenden Tag an mit 4% zu verzinsen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte 59%, die Kläger 41%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grundstücks.
Eigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks Flurstück der Gemarkung S. war früher E. S. . Das insgesamt 69.740 qm große Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben anderen Grundstücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch genommen. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, nutzt einen Teil des Grundstücks.
1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Am 29. Juni 1995 ersuchte sie das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. In der Folgezeit übertrug Ellen Schacher das Ei-
gentum an dem Grundstück den Klägern. Sie wurden am 27. August 1996 in das Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von den Klägern angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der Beklagten das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks, dem 3095 qm großenFlurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni bis zum 29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks betrug zunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm.
Aus eigenem und abgetretenem Recht der E. S. haben die Kläger im ersten Rechtszug für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 51.415,20 DM und seit dem 1. April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljährlich 5.712,80 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihres Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.844,08 DM Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 und beginnend mit dem 1. November 1997 vierteljährlich 3.817 DM nebst näher aufgegliederter Zinsen beantragt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren gegen die Klageforderung hilfsweise mit Verwendungsersatzansprüchen aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.739,18 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 verurteilt. Ihre Aufrechnung hat es für unzulässig angesehen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, soweit das Oberlandesgericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zinsforderung beschränken sie auf 4 % seit dem 30. Juni 1997. Mit der Anschlußrevision hat die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die Anschlußrevision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Dauer des Bodensonderungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang des Ersuchens der StadtL. auf Eintragung des Bodensonderungsverfahrens am 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigung der Auslegung des Sonderungsbescheides am 12. August 1997 abgeschlossen gewesen. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Sonderungsbescheids sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 als Eigentümerin des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur Bestimmung des Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen Bodenwert des unbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG sei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 % des regelmäßigen Erbbauzinses zu mindern. Der Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen stehe Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB entgegen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.

II.


1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf Nutzungsentgelt für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen der Parteien zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht an.
2. Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die Entgeltspflicht der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderungsverfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor dem 1. Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen.

a) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens durch die Stadt L. bedarf es nicht, weil das Grundstück der Kläger jedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des Sonderungsplanes einbezogen war. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des Bodensonderungsverfahrens angeordnet hatte, daß über die Grundstücke des Planungsgebietes nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und das Grundbuchamt um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BoSoG). Das Eintragungsersuchen ist am 29. Juni 1995 beim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks der Kläger in das Gebiet des Sonderungsplanes muß mithin vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, ist
rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/Clausen, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 3.4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 107; Obermayer , VwVfG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.A. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 8).

b) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft des Sonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid bestimmten Ä nderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1 BoSoG). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des 24. Oktober 1997, aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht eingetreten. Das bis zu diesem Tag verlangte Nutzungsentgelt haben die Kläger in den Betrag ihrer auf 21.844,08 DM berechneten Forderung eingerechnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweit ohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist (ablehnend Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 190, 191). Denn die Gestaltungswirkung tritt nach § 13 Abs. 1 BoSoG die Gestaltungswirkung des Bodensonderungsbescheids erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließt es aus, der Anordnung des Sofortvollzuges dingliche Wirkung beizumessen. Weil eine Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen läßt und der Sonderungsbescheid vor seiner Unanfechtbarkeit keine Gestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit ins Leere (Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 189, 190; dies. NJ 1998, 629, 631; ferner Senat, BGHZ 132, 306, 309 zu § 34 Abs. 1 VermG; a.A. Thietz-Bartram, VIZ 1998, 500, 502; LG Leipzig, VIZ 1999, 438; Eyermann/Schmidt, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 47).
Anders als die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 33 Abs. 6 Satz 3 VermG) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bodensonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des Eigentumsübergangs auf den Nutzer. Dem Bodensonderungsgesetz kann ein Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung des Rechtsübergangs durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegzunehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchen Willen. Der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungsgesetzes ist vielmehr zu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG entsprechende Regelung in das Bodensonderungsgesetz einzufügen.
Die Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der Bestandskraft eines behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unbegründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hat das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für den Bereich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides durch § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Verfahren möglichen Ä nderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getragen , daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG) die Fiktion der Bewilligung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen, stellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um die Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungen
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz als eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dar.
Auch das Interesse der Begünstigten oder der Beeinträchtigten gebietet keine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf fremden Grundstücken errichteten Gebäude werden gegen den Herausgabeanspruch der Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EGBGB näher ausgestaltete Recht zum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands fortdauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch gewahrt , daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - die Nutzung der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegenden Grundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist.
3. a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist Ausgangspunkt der Wert des betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümer ein Ä quivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft, ohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks während der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies den Wert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. Entsprechend ist das Nutzungsentgelt anzupassen.

b) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB finden auf die Bestimmung der Höhe der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zur Höhe des Erbbauzinses Anwendung. Erfolgt die Übertragung des Eigentums in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine
Minderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbauberechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG aus (Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631; a.A. Staudinger /Rauscher [1996] Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 99; Schramm, NJ 1998, 640). Der Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, dem Eigentümer Entschädigung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsverhältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Nutzer zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen.
Die Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuzumuten, weil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an der Wertsteigerung des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des Erbbaurechts und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steigerung des Grundstückswertes (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung des Erbbauzinses in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der Nutzungen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat es der Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit einem Erbbaurecht zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurch einen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von sozialen und wohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung allmählich an die Erbbauzinspflicht herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144; Limmer in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; Eickmann/von Schuckmann, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2).
Die ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 BoSoG läßt die Regelung der Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück durch die Begründung eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehr der Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. Die Entschädigung für den Eigentumsverlust ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nimmt der Eigentümer des Grundstücks nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren eine zeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einer Rechtfertigung.
Das nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende Entgelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus ohnehin nur 2 % des Bodenwertes (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 SachenRBerG würde dazu führen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde (Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 99; Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung durch das Sachenrechtsänderungsgesetz für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung (BVerfG NJW 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zur abschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter.

III.


1. Für den Streitfall gilt damit folgende Abrechnung:

Bis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebauten Grundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen ist, 370 DM/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervon anzusetzen. Die Entschädigung für die Nutzung des 3095 qm großen Grundstücks beträgt mithin nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von 763.412,70 DM, mithin 15.268,25 DM, monatlich mithin 1.272,35 DM.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 beträgt das Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 DM/qm monatlich 1.100,44 DM. Insoweit trifft die Berechnung des von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentgelts durch die Kläger zu.
Bei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern dagegen ein Fehler unterlaufen. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf 21.844,08 DM. Über diesen Betrag kann die Verurteilung nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine mangelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zur Unzulässigkeit der Klage. Der Streitgegenstand kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehr eindeutig bestimmt werden. Gegenstand des Rechtsstreits sind hiernach die zeitlich zunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 BGB).
2. Auch die Zinsforderung der Kläger ist begründet. In Höhe des verlangten Betrages von 21.844,08 DM befand sich die Beklagte am 30. Juni 1997, von dem an die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der
gesetzlichen Zinsen verlangen, im Verzug (§§ 284 Abs. 2, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG).
3. Die Kläger können gemäß § 259 ZPO schließlich auch die Bezahlung der seit dem 1. November 1997 bis zum Abschluß des Bodensonderungsverfahrens fällig werdenden Raten zu verlangen. Der zu zahlende Betrag beträgt monatlich 1.100,44 DM. Der so zu bestimmende Betrag wird gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres nachschüssig fällig. Vom jeweils folgenden Tag an ist er gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB mit 4 % zu verzinsen.

IV.


Das Berufungsgericht verneint zutreffend die Möglichkeit der Beklagten zur Aufrechnung.
Die von der Beklagten auf dem Flurstück 5 v orgenommenen Erdund Pflanzarbeiten sind rechtlich als Verwendungen auf das Grundstück der Kläger zu qualifizieren. Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB schließt die Geltendmachung entsprechender Ersatzansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer bis zum 31. Dezember 1994 grundsätzlich aus. Hierdurch wird nicht das Bestehen derartiger Ansprüche verneint, sondern nur ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums ausgeschlossen (BT-Drucks. 12/2695, S. 23). Soweit das durch das Moratorium dem Nutzer eingeräumte Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbesteht, gilt seinem Sinn und Zweck nach auch
der Ausschluß gerichtlicher Geltendmachung fort (vgl. MünchKommBGB /Wendtland, 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 24 f; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 15). Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 5 EGBGB seit dem 1. Januar 1995 unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Nutzung des Grundstücks Entgelt zu zahlen ist. Würde man in diesen Fällen einen allgemeinen Anspruch auf Verwendungsersatz gewähren, liefe dies dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider, daß die Dauer des Verfahrens keiner Seite zum Voroder Nachteil gereichen soll. Ziel des Bodensonderungsverfahrens ist die abschließende Regelung des Nutzungsverhältnisses. Sie erfolgt in der Regel durch die Übertragung des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf den Nutzer, so daß seine Verwendungen dem Grundstückseigentümer nach der Beendigung des Verfahrens nicht mehr zugute kommen können.
Das schließt die Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch durch den Besitzer gegen eine Forderung des Eigentümers aus, sofern der Eigentümer der Aufrechnung nicht zustimmt.

V.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke

(1) In dem Antrag sind anzugeben

1.
der Nutzer und der Grundstückseigentümer,
2.
das betroffene Grundstück unter Angabe seiner Bezeichnung im Grundbuch und das Gebäude, soweit selbständiges Eigentum besteht,
3.
die Inhaber dinglicher Rechte am Grundstück und am Gebäude und
4.
die Bezeichnung des gewünschten Vertrages.

(2) Wird die Bestellung eines Erbbaurechts begehrt, soll der Antrag auch Angaben über

1.
den Erbbauzins,
2.
die Dauer des Erbbaurechts,
3.
die Art der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen baulichen Nutzung,
4.
die Konditionen des Ankaufsrechts sowie
5.
die Fläche, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten erstrecken soll,
enthalten. Wird der Ankauf des Grundstücks oder des Gebäudes begehrt, soll der Antrag auch Angaben über
1.
das Grundstück oder die davon abzutrennende Teilfläche oder das Gebäude und
2.
den Kaufpreis
enthalten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller nach § 81 Abs. 1 Satz 1 die Ablösung der aus der baulichen Investition des Nutzers begründeten Rechte begehrt.

(3) Der Antragsteller soll außerdem erklären, ob

1.
ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes angemeldet,
2.
die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes beantragt oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben,
3.
die Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens beantragt oder ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet oder
4.
die Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt
worden ist. Der Antrag soll weiter Angaben darüber enthalten, wie das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage am Ablauf des 2. Oktober 1990 genutzt wurde und zum Zeitpunkt der Antragstellung genutzt wird.

(4) Beantragt der Nutzer die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, so soll er in dem Antrag auch erklären, wie das Grundstück in den in § 8 genannten Zeitpunkten genutzt worden ist.

(5) Fehlt es an den in Absatz 1 bezeichneten Erklärungen, hat der Notar dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Ergänzung des Antrags zu bestimmen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so weist der Notar den Antrag auf Kosten des Antragstellers als unzulässig zurück. Der Antragsteller kann ein neues Verfahren beantragen, wenn er seinen Antrag vervollständigt hat.

(1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.

(2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.

(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.

(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.

(1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.

(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.

(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.

(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.

(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.

(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.

(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.

(1) Durch Bodenneuordnung können aus Grundstücken, die nicht der Vermögenszuordnung unterliegen, oder Teilen hiervon neue Grundstücke gebildet, beschränkte dingliche Rechte daran begründet oder solche Grundstücke mit Grundstücken vereinigt werden, die Gegenstand eines Zuordnungsplanes sind.

(2) Die ergänzende Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3) schreibt die Festlegungen des Zuordnungsplans auf Grundstücken nach Absatz 1 im Gebiet des Zuordnungsplans fort, soweit dies zur zweckentsprechenden Nutzung der zugeordneten Grundstücke erforderlich ist. Soweit der Zuordnungsplan keinen Aufschluß über die zu bestimmenden Grundstücksgrenzen gibt, ist nach Absatz 3 zu verfahren.

(3) Eine komplexe Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4) ist nur zulässig, um Grundstücke nach Absatz 1, die für Zwecke der öffentlichen Wohnungsversorgung im komplexen Siedlungs- und Wohnungsbau, in vergleichbarer Weise oder für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur genutzt werden, sowie die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran in der Weise neu zu ordnen, daß die Grundstücke und die dinglichen Rechtsverhältnisse hieran mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen angemessen in Einklang gebracht werden.

(4) Begünstigte können nur öffentliche Stellen, Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile öffentlichen Stellen zustehen und die öffentliche Zwecke verfolgen, Treuhandunternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften sowie deren Rechtsnachfolger, betroffene Grundeigentümer oder nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anspruchsberechtigte sein.

(5) Bei der Bodenneuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Sonderungsgebiet, Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht sowie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ein Grundstück im Sonderungsgebiet betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Bei Baulasten bedarf dies der Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde. Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen sind, außer wenn die Berechtigten zustimmen, nicht zu verändern. Nicht geänderte Rechte und Leitungsführungen setzen sich an den neu gebildeten Grundstücken fort.

(6) Von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes kann für die in den Absätzen 2, 3 und 5 vorgesehenen Festlegungen abgewichen werden, soweit dies für die Bodenneuordnung erforderlich ist.

(7) Ein Bodensonderungsverfahren ist unzulässig, solange ein Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder dem Flurbereinigungsgesetz anhängig ist oder wenn die Bodeneigentumsverhältnisse in einem behördlichen Verfahren nach dem 2. Oktober 1990 neu geordnet worden sind. Ein Bodensonderungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn ein Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz anhängig ist; jedoch darf der Sonderungsbescheid erst in Kraft gesetzt werden, wenn der Zuordnungsbescheid ergangen ist.

Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den §§ 45 bis 84 des Baugesetzbuchs sowie der Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes bleibt unberührt.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn

1.
ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder
2.
ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.

(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 324/98 Verkündet am:
18. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4
Erfolgt die Bereinigung eines Nutzungsverhältnisses in einem Verfahren nach dem
Bodensonderungsgesetz, scheidet eine Herabsetzung der vom Nutzer nach Art. 233
§ 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB dem Eigentümer geschuldeten Vergütung gemäß § 51
Abs. 1 SachenRBerG aus.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids
führt nicht dazu, daß das Eigentum an dem betroffenen Grundstück vor der Bestandskraft
des Bescheids übergeht.
EGBGB 1986 Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1
Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB steht einer gerichtlichen Entscheidung über
Verwendungsersatzansprüche des Nutzers bis zum Abschluß des Verfahrens entgegen
, durch das die Bereinigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt.
BGH, Urt. v. 18. Februar 2000 - V ZR 324/98 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als weitergehend als im nachfolgend ausgeurteilten Umfang zum Nachteil der Kläger entschieden ist, und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 1997 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.844,08 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bodensonderungsbescheides der Stadt L. v om 6. Juni 1997 betreffend das im Grundbuch von S. Blatt 1 v erzeichnete Grundstück Flurstück 5 der Gemarkung Schönau beginnend mit dem 1. November 1997 an die Kläger monatlich 1.100,44 DM zu zahlen. Der Betrag wird am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals am 31. März 1998, für das mit Ablauf der bezeichneten Tage verstreichende Quartal bzw. den Zeitraum vom 1. November 1997 bis 31. März 1998 fällig und ist von dem auf den Eintritt der Fälligkeit jeweils folgenden Tag an mit 4% zu verzinsen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen die Beklagte 59%, die Kläger 41%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Vergütung für die Nutzung eines Grundstücks.
Eigentümerin des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks Flurstück der Gemarkung S. war früher E. S. . Das insgesamt 69.740 qm große Grundstück wurde Anfang der 80er Jahre neben anderen Grundstücken für den Bau der Trabantenstadt L. -G. in Anspruch genommen. Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung seiner Nutzung unterblieben. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft nach dem Recht der DDR, nutzt einen Teil des Grundstücks.
1995 leitete die Stadt L. ein Bodensonderungsverfahren ein. Am 29. Juni 1995 ersuchte sie das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. In der Folgezeit übertrug Ellen Schacher das Ei-
gentum an dem Grundstück den Klägern. Sie wurden am 27. August 1996 in das Grundbuch eingetragen. Durch für sofort vollziehbar erklärten, von den Klägern angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997 ordnete die Stadt der Beklagten das Eigentum an der von ihr genutzten Teilfläche des Grundstücks, dem 3095 qm großenFlurstück 5 , zu. Der Bescheid wurde vom 30. Juni bis zum 29. Juli 1997 ausgelegt. Am 24. Oktober 1997 wurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Richtwert des Grundstücks betrug zunächst 370 DM/qm. Seit Januar 1997 beträgt er nur noch 320 DM/qm.
Aus eigenem und abgetretenem Recht der E. S. haben die Kläger im ersten Rechtszug für die Nutzung des Grundstücks im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1997 insgesamt 51.415,20 DM und seit dem 1. April 1997 bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens vierteljährlich 5.712,80 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung haben die Kläger nach teilweiser Rücknahme ihres Rechtsmittels die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.844,08 DM Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 und beginnend mit dem 1. November 1997 vierteljährlich 3.817 DM nebst näher aufgegliederter Zinsen beantragt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren gegen die Klageforderung hilfsweise mit Verwendungsersatzansprüchen aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.739,18 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1997 verurteilt. Ihre Aufrechnung hat es für unzulässig angesehen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten, soweit das Oberlandesgericht ihrem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Zinsforderung beschränken sie auf 4 % seit dem 30. Juni 1997. Mit der Anschlußrevision hat die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat die Anschlußrevision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Dauer des Bodensonderungsverfahrens für begründet. Es meint, das Verfahren sei mit Eingang des Ersuchens der StadtL. auf Eintragung des Bodensonderungsverfahrens am 29. Juni 1995 eingeleitet worden und zwei Wochen nach der Beendigung der Auslegung des Sonderungsbescheides am 12. August 1997 abgeschlossen gewesen. Mit Ablauf dieses Tages habe die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentgelt geendet. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Sonderungsbescheids sei die Beklagte seit dem 13. August 1997 als Eigentümerin des ihr zugewiesenen Grundstücks anzusehen. Zur Bestimmung des Betrages der Nutzungsentschädigung sei vom jeweiligen Bodenwert des unbebauten Grundstücks auszugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG sei die von der Beklagten geschuldete Entschädigung auf 25 % des regelmäßigen Erbbauzinses zu mindern. Der Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen stehe Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB entgegen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.

II.


1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der Kläger auf Nutzungsentgelt für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1995. Auf die Ausführungen der Parteien zur Entschädigungspflicht der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1995 kommt es daher nicht an.
2. Die Kläger können von der Beklagten gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB Entgelt für die Nutzung des Grundstücks verlangen. Die Entgeltspflicht der Beklagten begann mit der Einleitung des Bodensonderungsverfahrens und endet mit dessen Abschluß. Das Verfahren wurde vor dem 1. Juli 1995 eingeleitet und ist bisher nicht abgeschlossen.

a) Der Feststellung des genauen Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens durch die Stadt L. bedarf es nicht, weil das Grundstück der Kläger jedenfalls am 1. Juli 1995 in das Gebiet des Sonderungsplanes einbezogen war. Das folgt daraus, daß die Stadt zur Sicherung der Durchführung des Bodensonderungsverfahrens angeordnet hatte, daß über die Grundstücke des Planungsgebietes nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden könne, und das Grundbuchamt um die Eintragung des Zustimmungsvorbehalts ersucht hatte (§ 6 Abs. 4 Satz 3 BoSoG). Das Eintragungsersuchen ist am 29. Juni 1995 beim Grundbuchamt eingegangen. Die Einbeziehung des Grundstücks der Kläger in das Gebiet des Sonderungsplanes muß mithin vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Ob und wann eine Mitteilung hiervon an die Parteien erfolgt ist, ist
rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 71, 63, 70; Knack/Clausen, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 3.4; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 107; Obermayer , VwVfG, 3. Aufl., § 22 Rdn. 10; a.A. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 8).

b) Das Bodensonderungsverfahren endet mit der Bestandskraft des Sonderungsbescheids. Mit dieser werden die im Sonderungsbescheid bestimmten Ä nderungen der Zuordnung dinglicher Rechte wirksam (§ 13 Abs. 1 BoSoG). Bestandskraft des Bescheids vom 6. Juni 1997 war bei Ablauf des 24. Oktober 1997, aufgrund seiner Anfechtung durch die Kläger nicht eingetreten. Das bis zu diesem Tag verlangte Nutzungsentgelt haben die Kläger in den Betrag ihrer auf 21.844,08 DM berechneten Forderung eingerechnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids ist insoweit ohne Bedeutung. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bodensonderungsbescheids verwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist (ablehnend Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 190, 191). Denn die Gestaltungswirkung tritt nach § 13 Abs. 1 BoSoG die Gestaltungswirkung des Bodensonderungsbescheids erst mit seiner Bestandskraft ein. Das schließt es aus, der Anordnung des Sofortvollzuges dingliche Wirkung beizumessen. Weil eine Maßnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfallen läßt und der Sonderungsbescheid vor seiner Unanfechtbarkeit keine Gestaltungswirkung entfaltet, geht die Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit ins Leere (Woetzel/Schwarze, VIZ 1999, 189, 190; dies. NJ 1998, 629, 631; ferner Senat, BGHZ 132, 306, 309 zu § 34 Abs. 1 VermG; a.A. Thietz-Bartram, VIZ 1998, 500, 502; LG Leipzig, VIZ 1999, 438; Eyermann/Schmidt, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdn. 47).
Anders als die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 33 Abs. 6 Satz 3 VermG) führt eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bodensonderungsbescheids nicht zur Vorverlegung des Eigentumsübergangs auf den Nutzer. Dem Bodensonderungsgesetz kann ein Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, die an die Bestandskraft gebundene Wirkung des Rechtsübergangs durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vorwegzunehmen. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen solchen Willen. Der Entstehungsgeschichte des Bodensonderungsgesetzes ist vielmehr zu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bewußt unterlassen hat, eine § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG entsprechende Regelung in das Bodensonderungsgesetz einzufügen.
Die Bindung der Gestaltungswirkung an den Eintritt der Bestandskraft eines behördlichen Bescheids kann jedoch dazu führen, daß auch durch unbegründete Rechtsbehelfe die Wirkung der Entscheidung verzögert wird. Dem hat das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 für den Bereich der Rückübertragung dadurch entgegen gewirkt, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides durch § 33 Abs. 5 Satz 3 a.F. VermG gestaltende Wirkung erlangt. Der im weiteren Verfahren möglichen Ä nderung der Entscheidung wird dadurch Rechnung getragen , daß an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 a.F. VermG (jetzt § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG) die Fiktion der Bewilligung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs geknüpft ist. Daß dem Bodensonderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 entsprechende Regelungen fehlen, stellt sich nach der vorangegangenen Ergänzung des Vermögensgesetzes um die Regelungen der gestaltenden Wirkung sofort vollziehbarer Entscheidungen
durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz als eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dar.
Auch das Interesse der Begünstigten oder der Beeinträchtigten gebietet keine gestaltende Wirkung vorläufiger Regelungen. Die Nutzer der auf fremden Grundstücken errichteten Gebäude werden gegen den Herausgabeanspruch der Eigentümer durch das in Art. 233 § 2 a EGBGB näher ausgestaltete Recht zum Besitz geschützt, das bis zur Bereinigung des Nutzungstatbestands fortdauert. Die Interessen der Eigentümer werden demgegenüber dadurch gewahrt , daß - anders als die Nutzung zurückzuübertragender Grundstücke - die Nutzung der der Sachenrechtsbereinigung im weiteren Sinne unterliegenden Grundstücke seitens der Nutzer grundsätzlich zu entgelten ist.
3. a) Für die Bestimmung der Höhe des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB zu zahlenden Nutzungsentgeltes ist Ausgangspunkt der Wert des betroffenen Grundstücks. Durch das Nutzungsentgelt wird dem Eigentümer ein Ä quivalent für die Vorenthaltung der Nutzung seines Eigentums verschafft, ohne daß dieses Entgelt den marktüblichen Nutzungswert erreichen müßte (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3033, 3036). Geht der Wert des Grundstücks während der Dauer des Bodensonderungsverfahrens zurück, mindert dies den Wert der durch das Moratorium dem Eigentümer vorenthaltenen Nutzung. Entsprechend ist das Nutzungsentgelt anzupassen.

b) Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB finden auf die Bestimmung der Höhe der Entgelts die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zur Höhe des Erbbauzinses Anwendung. Erfolgt die Übertragung des Eigentums in einem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz, scheidet eine
Minderung der Entschädigung entsprechend dem Anspruch des Erbbauberechtigten auf zeitweilige Herabsetzung des Erbbauzinses gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG aus (Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631; a.A. Staudinger /Rauscher [1996] Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 99; Schramm, NJ 1998, 640). Der Zweck von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, dem Eigentümer Entschädigung für die Vorenthaltung des Besitzes bis zur Bereinigung des Rechtsverhältnisses durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Nutzer zu verschaffen, steht der Minderung des Anspruchs entgegen.
Die Herabsetzung des Erbbauzinses ist dem Eigentümer zuzumuten, weil ihm das Eigentum an dem Grundstück bei einer Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt und er an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt. Im Hinblick auf die Teilhabe des Eigentümers an der Wertsteigerung des Grundstücks während der Dauer des Bestehens des Erbbaurechts und die Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses an die Steigerung des Grundstückswertes (§ 46 SachenRBerG) macht die Absenkung des Erbbauzinses in der Eingangsphase bei der Gesamtbetrachtung der Nutzungen des Eigentümers nur einen geringen Betrag aus. Im Hinblick hierauf hat es der Eigentümer hinzunehmen, für die Belastung seines Eigentums mit einem Erbbaurecht zunächst keinen angemessenen Zins zu erzielen und hierdurch einen Weg zu öffnen, auf dem die Nutzer zur Vermeidung von sozialen und wohnungspolitischen Härten im Wege einer Übergangsregelung allmählich an die Erbbauzinspflicht herangeführt werden (BT-Drucks. 12/5992 S. 144; Limmer in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 1; Eickmann/von Schuckmann, SachenRBerG, § 51 Rdn. 2).
Die ergänzende Bodensonderung nach § 1 Nr. 3, Nr. 4 BoSoG läßt die Regelung der Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück durch die Begründung eines Erbbaurechtes nicht zu. Ziel eines solchen Verfahrens ist vielmehr der Ausschluß des Eigentümers von dem Eigentum an seinem Grundstück. Die Entschädigung für den Eigentumsverlust ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB bis zur Beendigung des Bodensonderungsverfahrens zu bezahlen; an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nimmt der Eigentümer des Grundstücks nicht teil. Für eine langfristige Betrachtung, innerhalb deren eine zeitweilig zu geringe Entschädigung hinzunehmen ist, fehlt es damit an einer Rechtfertigung.
Das nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu bestimmende Entgelt beträgt für den Bereich des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus ohnehin nur 2 % des Bodenwertes (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Eine Herabsetzung gemäß § 51 SachenRBerG würde dazu führen, daß dieser Satz auf 0,5 % reduziert würde (Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 99; Woetzel/Schwarze, NJ 1998, 629, 631). Damit aber ginge die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung durch das Sachenrechtsänderungsgesetz für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 gerügte Vorenthaltung eines gesetzlichen Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentschädigung (BVerfG NJW 1998, 3033, 3036), von einer marginalen Minderung abgesehen, bis zur abschließenden Regelung der Eigentumsverhältnisse weiter.

III.


1. Für den Streitfall gilt damit folgende Abrechnung:

Bis zum 31. Dezember 1996 betrug der Bodenrichtwert des unbebauten Grundstücks, von dem gemäß § 19 Abs. 5 SachenRBerG auszugehen ist, 370 DM/qm. Im Hinblick auf die Bebauung des Grundstücks im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus sind gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG 2/3 hiervon anzusetzen. Die Entschädigung für die Nutzung des 3095 qm großen Grundstücks beträgt mithin nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG jährlich 2 % von 763.412,70 DM, mithin 15.268,25 DM, monatlich mithin 1.272,35 DM.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 24. Oktober 1997 beträgt das Nutzungsentgelt ausgehend von einem Bodenrichtwert von 320 DM/qm monatlich 1.100,44 DM. Insoweit trifft die Berechnung des von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentgelts durch die Kläger zu.
Bei der Addition der Zahlungsbeträge ist den Klägern dagegen ein Fehler unterlaufen. Sie bestimmen die Summe des von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 24. Oktober 1997 geschuldeten Entgelts auf 21.844,08 DM. Über diesen Betrag kann die Verurteilung nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Fehler führt nicht im Hinblick auf eine mangelnde Bestimmtheit des Streitgegenstandes zur Unzulässigkeit der Klage. Der Streitgegenstand kann im Wege der Auslegung des Klageantrags vielmehr eindeutig bestimmt werden. Gegenstand des Rechtsstreits sind hiernach die zeitlich zunächst fällig gewordenen Raten (arg. § 366 Abs. 2 BGB).
2. Auch die Zinsforderung der Kläger ist begründet. In Höhe des verlangten Betrages von 21.844,08 DM befand sich die Beklagte am 30. Juni 1997, von dem an die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der
gesetzlichen Zinsen verlangen, im Verzug (§§ 284 Abs. 2, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG).
3. Die Kläger können gemäß § 259 ZPO schließlich auch die Bezahlung der seit dem 1. November 1997 bis zum Abschluß des Bodensonderungsverfahrens fällig werdenden Raten zu verlangen. Der zu zahlende Betrag beträgt monatlich 1.100,44 DM. Der so zu bestimmende Betrag wird gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB, § 44 Abs. 1 SachenRBerG vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres nachschüssig fällig. Vom jeweils folgenden Tag an ist er gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB mit 4 % zu verzinsen.

IV.


Das Berufungsgericht verneint zutreffend die Möglichkeit der Beklagten zur Aufrechnung.
Die von der Beklagten auf dem Flurstück 5 v orgenommenen Erdund Pflanzarbeiten sind rechtlich als Verwendungen auf das Grundstück der Kläger zu qualifizieren. Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB schließt die Geltendmachung entsprechender Ersatzansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer bis zum 31. Dezember 1994 grundsätzlich aus. Hierdurch wird nicht das Bestehen derartiger Ansprüche verneint, sondern nur ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums ausgeschlossen (BT-Drucks. 12/2695, S. 23). Soweit das durch das Moratorium dem Nutzer eingeräumte Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB über den 31. Dezember 1994 hinaus fortbesteht, gilt seinem Sinn und Zweck nach auch
der Ausschluß gerichtlicher Geltendmachung fort (vgl. MünchKommBGB /Wendtland, 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 24 f; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 15). Daran ändert sich nicht dadurch etwas, daß nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 5 EGBGB seit dem 1. Januar 1995 unter den dort bestimmten Voraussetzungen für die Nutzung des Grundstücks Entgelt zu zahlen ist. Würde man in diesen Fällen einen allgemeinen Anspruch auf Verwendungsersatz gewähren, liefe dies dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider, daß die Dauer des Verfahrens keiner Seite zum Voroder Nachteil gereichen soll. Ziel des Bodensonderungsverfahrens ist die abschließende Regelung des Nutzungsverhältnisses. Sie erfolgt in der Regel durch die Übertragung des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf den Nutzer, so daß seine Verwendungen dem Grundstückseigentümer nach der Beendigung des Verfahrens nicht mehr zugute kommen können.
Das schließt die Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch durch den Besitzer gegen eine Forderung des Eigentümers aus, sofern der Eigentümer der Aufrechnung nicht zustimmt.

V.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Klein Lemke

(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses.

(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen

1.
für Eigenheime
a)
zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
b)
vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit die Größe des belasteten Grundstücks die gesetzliche Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks 1.000 Quadratmeter übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist,
2.
für im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
3.
für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte verlangen, daß ein anderer Zinssatz der Erbbauzinsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt.

(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht. Die Anpassung kann erstmals nach Ablauf von zehn Jahren seit Bestellung des Erbbaurechts verlangt werden. Bei einer zu Wohnzwecken dienenden Nutzung bestimmt sich die Anpassung nach dem in § 9a des Erbbaurechtsgesetzes bestimmten Maßstab. Bei anderen Nutzungen ist die Anpassung nach

1.
den Erzeugerpreisen für gewerbliche Güter bei gewerblicher oder industrieller Nutzung des Grundstücks,
2.
den Erzeugerpreisen für landwirtschaftliche Produkte bei land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung des Grundstücks oder
3.
den Preisen für die allgemeine Lebenshaltung in allen übrigen Fällen
vorzunehmen. Weitere Anpassungen des Erbbauzinses können frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Anpassung des Erbbauzinses geltend gemacht werden.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus der Entwicklung der Grundstückspreise ergibt. Die Begrenzung ist auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs, soweit diese vorliegen, andernfalls in folgender Reihenfolge nach der allgemeinen Entwicklung der Grundstückspreise in dem Land, in dem das Grundstück ganz oder zum größten Teil belegen ist, dem in § 1 bezeichneten Gebiet oder im gesamten Bundesgebiet zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen und Zinsanpassungen sind gegenüber den Inhabern dinglicher Rechte am Erbbaurecht, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung gewähren, unwirksam, es sei denn, daß der Erbbauzins nur als schuldrechtliche Verpflichtung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer vereinbart wird.

(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

(1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.

(2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.

(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)