Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 51 Eingangsphase

(1) Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt

1.
ein Viertel in den ersten drei Jahren,
2.
die Hälfte in den folgenden drei Jahren und
3.
drei Viertel in den darauf folgenden drei Jahren
des sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Erbbauzinses. Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach § 44, spätestens am 1. Januar 1995.

(2) Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der für die Stufen der Zinsanhebung in Absatz 1 Satz 2 genannte Zeitraum von jeweils drei auf vier Jahre. Der vom Nutzer zu zahlende Erbbauzins beträgt in diesem Falle mindestens

1.
104 Deutsche Mark monatlich in den ersten drei Jahren,
2.
209 Deutsche Mark monatlich in den folgenden drei Jahren,
3.
313 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren und
4.
418 Deutsche Mark monatlich in den darauf folgenden drei Jahren.

(3) Haben die Parteien ein vertragliches Nutzungsentgelt vereinbart, kann der Nutzer eine Ermäßigung nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verlangen. Übersteigt das vertraglich vereinbarte Entgelt den nach diesem Kapitel zu zahlenden Erbbauzins, kann der Nutzer nur eine Anpassung des Erbbauzinses auf den nach Ablauf der Eingangsphase zu zahlenden Betrag verlangen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | § 2a Moratorium


(1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücks berechtigt gelten unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen:a)wer das Grundstück bis zum Ablauf des
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 31 Geringe Restnutzungsdauer


(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich ode

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 45 Verzinsung bei Überlassungsverträgen


(1) Ist dem Nutzer aufgrund eines mit dem staatlichen Verwalter geschlossenen Vertrages ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude überlassen worden, so ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers über den Erbbauzins hinaus der Restwert des überlassene

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 30 Unredlicher Erwerb


(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Verkauf verweigern, wenn der Nutzer bei der Bestellung des Nutzungsrechts oder, falls ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde, der Nutzer bei der Erlangung des Besitzes am G

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 112 Umwandlung alter Erbbaurechte


(1) War das Grundstück am 1. Januar 1976 mit einem Erbbaurecht belastet, so endet das Erbbaurecht zu dem im Erbbaurechtsvertrag bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch am 31. Dezember 1995, wenn sich nicht aus dem folgenden etwas anderes ergibt. Das
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 5 Erwerb oder Bau von Eigenheimen


(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn 1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins


(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit 1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Ab

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2002 - V ZR 210/01

bei uns veröffentlicht am 22.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/01 Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2002 - V ZR 126/01

bei uns veröffentlicht am 14.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 126/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2005 - V ZR 52/05

bei uns veröffentlicht am 07.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/05 Verkündet am: 7. Oktober 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2001 - V ZR 212/01

bei uns veröffentlicht am 14.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 212/01 Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2000 - V ZR 323/98

bei uns veröffentlicht am 18.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 323/98 Verkündet am: 18. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2000 - V ZR 324/98

bei uns veröffentlicht am 18.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 324/98 Verkündet am: 18. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2003 - V ZR 2/03

bei uns veröffentlicht am 25.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/03 Verkündet am: 25. Juli 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2000 - V ZR 258/99

bei uns veröffentlicht am 27.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 258/99 Verkündet am: 27. Oktober 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit 1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines...
(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit 1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines...
(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn 1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58...
(1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn 1. nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. September 1954 (GBl. I Nr. 81 S. 784), vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58...