Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2007 - V ZR 45/06

bei uns veröffentlicht am20.04.2007
vorgehend
Landgericht Zwickau, 5 O 126/04, 13.04.2005
Oberlandesgericht Dresden, 10 U 782/05, 26.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 45/06 Verkündet am:
20. April 2007
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff.
LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen
Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des
Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen.
Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt
hat.
BGH, Urt. v. 20. April 2007 - V ZR 45/06 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2007 durch die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Januar 2006 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 13. April 2005 abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war zunächst als Miterbe, später allein bis zum 18. Januar 2002 Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Vogtland (Sachsen). Das Grundstück war in die Beklagte, eine ehemalige landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte auf einer Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet.
2
Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss im Februar 1991, die Beklagte durch Auflösung der LPG unter Einbringung ihres Vermögens in eine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommandit- gesellschaft - die Firma A. GmbH & Co KG, im Folgenden A. - umzuwandeln. Die A. wurde im Jahre 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen.
3
Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen dem Kläger und der A. mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR 2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der Beklagten in die A. fehlgeschlagen sei. Die von der A. eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
4
Im April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbehörde von dem Unternehmen ein Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- mit dem Grundstückseigentum ein, über den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist, ob der Antrag für die Beklagte oder für die A. gestellt wurde. Im Jahre 1995 nahm die A. den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungsverfahrens zurück.
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten Moratoriumszins für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt habe. Der Antrag an die Behörde sei nicht von dem damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern von Seiten des Nutzers gestellt worden. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Moratoriumszins auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren könne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz berechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem Dritten beantragt worden sei.

II.

7
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu. Dafür ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolgeunternehmen bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt hat, ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG zur Zusammenführung von Gebäude - und Grundstückseigentum einzuleiten.
9
1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die 1991 beschlossene Umwandlung der Beklagten in die A. fehlgeschlagen ist, weil es für diese im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine gesetzliche Grundlage gab, und dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die (über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht erhoben.
10
2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf den Moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu Unrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung abhängig gemacht hat.
11
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des Grundstückseigentümers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung eingelassen hat, davon abhänge, dass der zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze.
12
Nach Art. 233 § 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundstückseigentümer vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. SachenRBerG oder ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen hat.
13
Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusammenführung des Eigentums am Grundstück und des Eigentums am Gebäude herbeigeführt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der Anspruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 209/02, VIZ 2003, 443, 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur Bodenordnung gem. §§ 53 ff. LwAnpG oder zur notariellen Vermittlung gem. §§ 87 ff. SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer den Anspruch auf den Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat, aaO). Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Das Gesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch nur gegenüber demjenigen begründet ist, der das Verfahren beantragt hat.
14
b) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungsgerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Anknüpfung der Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins an das Verhalten des Grundstückseigentümers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht werden, den Grundstückseigentümer dazu anzuhalten, an der Sachenrechtsbereinigung mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundstückseigentümers unabhängiger Moratoriumszins, dessen Höhe dem nach der Bestellung eines Erbbaurechts für den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, hätte dessen Untätigkeit oder Obstruktion gegenüber einem berechtigten Anspruch des Nutzers fördern können. Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher einem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer Sachenrechtsbereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte des Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachenrechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BTDrucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist allein, dass der Eigentümer an der Bereinigung mitwirkt.
15
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der gesetzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet worden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt für die Nutzung fremden Grundstückseigentums zu zahlen. Anlass für diese Regelung im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) war, dass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchführung der sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254) begründete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück aber nicht auf unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992, 185). Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich (BVerfGE 98, 17, 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene Nutzung seines Eigentums.
16
d) Das Verständnis des Berufungsgerichts von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ist schließlich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum Besitz der Beklagten führt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen Moratoriumszins schon für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des Nutzers erkannt (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht für die Zeit nach dem 1. Januar 1995 gelten.
17
Das Scheitern der Umwandlung einer LPG würde nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts für viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht entstehen lassen. Obwohl die Gründe für das Fehlschlagen der Umwandlung in der Sphäre des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Außenstehenden in der Regel nicht bekannt sind, hätte der Grundstückseigentümer nach der Auslegung des Moratoriumstatbestands durch das Berufungsgericht auf Jahre hinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundstücks hinzunehmen. Von dem scheinbaren Nachfolgeunternehmen könnte er keinen Moratoriumszins beanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist und dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zahlungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2036). Gegenüber der LPG i.L. hätte der Grundstückseigentümer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr scheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat.
18
Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsansprüchen ehemaliger LPG-Mitglieder berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v. 29. April 2005, LwZR 8/04, Beck RS 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. In diesem Fall wird kein Anspruch gegenüber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegenüber der LPG i.L. geltend gemacht. Das Scheitern der Umwandlung hat zur Folge, dass die LPG gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin des Grundstücks bleibt und sie daher auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur Zahlung des Moratoriumszinses trifft.
19
3. a) Die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands nach Art. 233 § 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kläger war in dem Zeitraum, für den er den Zins beansprucht, Eigentümer der bebauten Flächen. Die Beklagte nutzte das Eigentum des Klägers auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Sie ist Schuldnerin des Moratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem schein- baren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ 1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund eines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem Grundstückseigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein.
20
b) Der Kläger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist nicht begründet.
21
Die für die Entstehung des Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung des Grundstückseigentümers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von dem Kläger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungsbehörde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kläger, der damals in dem Termin anwesend war, sich die Erklärung des für die Miterben handelnden Rechtsanwalts ausdrücklich zu eigen gemacht hat, dass diese verkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Verhandlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass der Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB regelmäßig schon genügt, wenn er oder sein Rechtsvorgänger an dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht entgegenwirkt.
22
Der aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den Moratoriumszins entfiel auch nicht dadurch, dass die A. im Jahre 1995 den Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zurücknahm. Der Grundstückseigentümer muss seine Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den Moratoriumszins zu erhalten (vgl. Senat, aaO, 106).
23
Möchte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des Moratoriumszinses durch den Erwerb des Eigentums am Grundstück oder durch die Bestellung eines Erbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu fördern. Das entspricht dem mit der Anordnung des Moratoriumszinses gegenüber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass zu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu verzögern , um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung für ihn ergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks. 12/5992, S. 185).
24
4. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet. Für den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt. v. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.). Die Verjährungsfrist war deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 für keinen Zeitraum abgelaufen, für den der Kläger Zahlung verlangt.

III.

25
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 13.04.2005 - 5 O 126/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2006 - 10 U 782/05 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

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K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung
in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine
Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen
Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V
ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).

b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt
seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in
dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren
weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.

c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor
dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 208/04 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 846,87 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V. V. H. -H. -M. e. G., B. straße 33, H. , weitere 846,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemeinschaft E. gehörenden Grundstück unter anderem ein Horizontalsilo. Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flurneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Behörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht genommen.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Ankauf des Silos. Das lehnten die Beklagten am 29. Juni 1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am 13. Juni 1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 2. November 1995 wurden die Beklagten als Eigentümer des Silos in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15. Januar 1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Silos auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 31.424,57 € beziffert. Die Beklagten erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an die Pfändungsgläubigerin 2.917,47 € zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfahren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 1.426,52 DM zu. Das ergebe für den Zeit-
raum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsanspruch von umgerechnet 2.917,47 €.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Einigung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung würde zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dar-
stellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhandlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgeltpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehenen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getroffene Absprache.

b) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-
ger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 14/3428 S. 12).

c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Besprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß die Beklagten auf das Zusammenführungsverfahren verwiesen. Daß dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert es nichts, daß er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat, obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit diesem notariellen Vermittlungsverfahren befaßte Notarin hat sich bei der Behörde nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft erhalten.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.

a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG Jena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamberger /Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz , nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der Anspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB vergleichbar , welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.

b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.
aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem nach Satz 2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder
Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers dafür , daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.
bb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegangen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367, 369), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jedenfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wiederkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch „bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses“ begrenzt
hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu verlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem Anspruch , der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb (Staudinger/Peters aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.
cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-
rung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse von Eigentümer und Nutzer „auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen“ vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsentgelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgerichtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungsvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen Anspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehenden Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum eingeführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beurteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Deshalb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt.

ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, aaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausgestaltet , daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum , in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nutzungsentschädigung von jährlich 1.426,52 DM verlangen, mithin 1.656,34 DM, umgerechnet 846,87 €.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 209/02 Verkündet am:
11. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8; SachenRBerG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 85, 87, 94,

a) Im Falle der komplexen Bodenneuordnung entsteht der Anspruch des Grundstückseigentümers
auf Nutzungsentgelt mit der Einleitung des Verfahrens.

b) Im Falle des komplexen Wohnungsbaus kann der Grundstückseigentümer ein
notarielles Vermittlungsverfahren beantragen und dadurch den Anspruch auf Nutzungsentgelt
zur Entstehung bringen.
BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 209/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Kläger wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte über das Teilurteil des Landgerichts Leipzig, 13. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2000 hinaus zur Zahlung von mehr als 6.360,40 rteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger waren bis zum Entzug im Bodensonderungsverfahren am 20. Dezember 1999 Eigentümer des Grundstücks Flurstück 541 in L. - G. das sie am 27. August 1996 erworben hatten. Das 69.740 qm große Grundstück war in der Zeit der DDR für die komplexe Wohnbebauung (Wohn-
komplex VIII) in Anspruch genommen worden. Nach dem Beitritt wurde es von verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften, der Stadt L. und der Be- klagten genutzt. Während eines Zuordnungsverfahrens über die benachbarten, in Volkseigentum überführten Flächen leitete das Vermessungsamt der Stadt L. als Sonderungsbehörde die ergänzende Bodenneuordnung ein. Die von der Beklagten für Gleisanlagen genutzte Fläche wurde dieser als Grundstück Flurstück 541/10 aus der Sonderungsmasse zugewiesen.
Die Kläger fordern Entgelt für die Nutzung der Fläche. Das Landgericht hat die Beklagte, unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs, zur Zahlung von 68.280,66 DM für die Zeit vom 22. Februar 1992 bis 20. Dezember 1999, abzüglich eines durch Teilurteil bereits zuerkannten Betrags von 22.761,73 DM, verurteilt. Das Oberlandesgericht hat eine Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Verurteilung auf 21.938,47 ! DM) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. Mai 1995 und vom 29. Juni 1995 bis 20. Dezember 1999, abzüglich des bereits zugesprochenen, zwischenzeitlich gezahlten Betrags, reduziert; hierbei hat es eine Aufrechnung in Höhe von 19.968,30 DM berücksichtigt.
Hiergegen wenden sich die zugelassenen Revisionen der Parteien. Der Kläger beantragt die Zahlung weiterer 3.366,62 " # $ % &" DM) für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 29. Juni 1995. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen , soweit sie, über das Teilurteil hinausgehend, zur Zahlung von mehr als 6.360,40 (' ) % $&" DM) verurteilt worden ist. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg, die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache.
A. Revision der Kläger
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bereits ab 1. Januar 1995, spricht den Klägern allerdings den dahinter zurückbleibenden Anspruch aus Satz 4 der Vorschrift über den 31. Dezember 1994 hinaus bis 31. März 1995 zu. Dies hat rechtlich Bestand.
1. Zutreffend, und von der Revision als ihr günstig hingenommen, hat das Berufungsgericht, unbeschadet des Umstands, daß das Gelände für öffentliche Zwecke (Verkehrszwecke) genutzt wird, dem Anspruch der Kläger die Nutzungsersatztatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1, nicht denjenigen des eigenständigen Moratoriums für Verkehrsflächen, Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860), zugrunde gelegt. Die Frage, welche Tatbestände auf die Nutzung öffentlicher Flächen im komplexen Wohnungsbau anzuwenden sind, hat der Senat inzwischen im Sinne des Berufungsgerichts, das die Revision aus diesem Grunde zugelassen hat, entschieden (Urt. v. 14. Juni 2002, V ZR 126/01, VIZ 2002, 580). Der zu verzinsende Bodenwert bemißt sich danach für alle Grundstücke, unabhängig von ihrer Bebauung oder Verwendung, grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab;
ein Abschlag von 1/3 ist für den fiktiven Flächenverlust vorzunehmen, zu dem es bei einer Anwendung des Baugesetzbuchs gekommen wäre (§§ 19, 20 SachenRBerG). Dem entsprechen die Feststellungen des Berufungsurteils im Ergebnis.
2. Mit dem Berufungsgericht, das die Revision auch aus diesem Grunde zugelassen hat, stimmt der Senat insoweit überein, als ein Verfahren zur Bodenneuordnung den Entgeltsanspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in dem Falle, daß es eine komplexe Bebauung zum Gegenstand hat, erst ab dem Zeitpunkt seiner Einleitung, nicht bereits ab 1. Januar 1995 begründet. Die von der Revision unter Bezugnahme auf Wötzel/Schwarze, NJ 1998, 629 geltend gemachten Bedenken, der Grundstückseigentümer dürfe nicht bis zu der - für ihn zufälligen - Einleitung des Bodensonderungsverfahrens rechtlos gestellt werden, treffen für diesen Fall nicht zu. Zwar kann das Verfahren der komplexen Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4 BoSoG) nur von Amts wegen eingeleitet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BoSoG); auch mögen die Zweifel, ob der Grundstückseigentümer zu den Antragsberechtigten bei der ergänzenden Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3 BoSoG) zählt (Wötzel/Schwarze aaO), nicht von der Hand zu weisen sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 BoSoG). Das Verfahren der komplexen Bodenneuordnung schließt aber den Antrag des Grundstückseigentümers auf Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§§ 87 bis 102 SachenRBerG) nicht aus. Dasselbe gilt, wenn, wie hier, Gegenstand der ergänzenden Bodenneuordnung ein komplex überbautes Grundstück ist. Das Bereinigungsverfahren ist für den komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbs. SachenRBerG eigens vorbehalten. Zwar wird der Grundstückseigentümer, der,
um die Befugnis, den Antrag nach § 87 Abs. 1 und 2 SachenRBerG stellen zu können, das Wahlrecht nach § 16 SachenRBerG auf sich überleiten muß, regelmäßig nicht in der Lage zu sein, den Nutzern vermessene Flurstücke zum Ankauf und zur Bestellung eines Erbbaurechts anzubieten. Dies steht der Wirksamkeit des Vermittlungsantrags im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB aber nicht entgegen. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat für diesen Fall Vorsorge getroffen. Es verweist die Beteiligten auf die Einigung über den Verlauf der Nutzungsrechtsgrenzen (§ 85 Abs. 2 SachenRBerG), die zu vermitteln Aufgabe des Notars ist. Scheitert dies, bleibt die Möglichkeit, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens, mithin ohne hoheitliche Zuweisung des Eigentums, die Bestimmung der Teilflächen, die Gegenstand des künftigen Bereinigungsvertrags sind, nach den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes vornehmen zu lassen (§ 85 Abs. 1 SachenRBerG, § 4 BoSoG; vgl. SchmidtRäntsch /Marx in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, § 4 BoSoG Rdn. 3 f.). Daß das notarielle Vermittlungsverfahren, je nach den Zwecken der Bodensonderung, bis zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen durch Sonderungsbescheid auszusetzen (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG) oder, wenn das Sonderungsverfahren auch die dinglichen Erklärungen ersetzen soll, endgültig einzustellen ist (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), läßt den Entgeltsanspruch des Grundstückseigentümers unberührt, denn er hat durch aktive Mitwirkung in einem rechtlich vorgesehenen Verfahren zur Bereinigung der dinglichen Lage beigetragen. Bei komplexer Überbauung ist die Einleitung des Bodensonderungsverfahrens mithin nur eine zusätzliche Alternative zur Antragstellung nach § 87 SachenRBerG. Macht der Grundstückseigentümer von dem Vermittlungsverfahren keinen Gebrauch, wird ihm eine weitere Möglichkeit geboten, den Moratoriumszins zu erlangen.
Die Überlegung der Revision, wenn es schon für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 verfassungsrechtlich geboten gewesen sei, den Grundstückseigentümer nicht ohne Entgelt zu lassen (BVerfGE 98, 17), so müsse das erst recht ab 1. Januar 1995 gelten, ist nicht stichhaltig. Nach der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung bestand für den Grundstückseigentümer keine Möglichkeit, ohne Vereinbarung mit dem Nutzer zu einem Entgelt zu gelangen. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eröffnet dem Eigentümer dagegen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem Grundstück Nutzen zu ziehen.
B. Revision der Beklagten
Da die Kläger das Eigentum erst am 27. August 1996 erworben haben, steht ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB aus eigenem Recht für die davor liegende Zeit nicht zu. Die in den Tatsacheninstanzen vorgelegte Abtretungserklärung der Voreigentümerin hat nur Ansprüche zum Gegenstand, die ab 1. Januar 1995 entstanden sind. Die fehlende Aktivlegitimation der Kläger für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 ist von den Parteien übersehen worden. Wie im Parallelverfahren (Urt. v. 14. Juni 2002 aaO) verweist der Senat den Rechtsstreit zur Klärung der Sachbefugnis der Kläger an das Berufungsgericht zurück. Die im Verhandlungstermin vorgelegte Abtretungsurkunde, die das seit 1992 entstandene Nutzungsentgelt zum Gegenstand hat, konnte der Senat bereits
deshalb nicht berücksichtigen, weil die Abtretung schon am 15. November 2000, also vor Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, erfolgt ist (BGHZ 85, 288,290; 104, 215, 220 f.)
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 212/01 Verkündet am:
14. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, daß sich der
Grundstückseigentümer "auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte
oder eine Übereignung eingelassen hat", gegeben, wenn er sich auf die in diesem
Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung
eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54
LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
eingeleitet worden, so bemißt sich das nach Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43
SachenRBerG; die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 - V ZR 212/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. LambertLang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in S./Kreis D., das die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine LPG, mit einer Milchviehanlage bebaut hatte. 1993 beantragte die Beklagte bei dem Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung ein Verfahren zur Neuordnung von Grundstücks - und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. In diesem Verfahren bekundeten die Kläger Interesse an einem freiwilligen Landtausch. Eine Einigung darüber konnte aber nicht erzielt
werden. Das Amt schlug daher mit Bescheid vom 20. März 1997 eine Geldabfindung in Höhe von 75.203,10 DM an die Kläger für die Übereignung der mit der Milchviehanlage bebauten Funktionsfläche vor. Das akzeptierten die Kläger nicht. In dem sich anschlieûenden Verwaltungsrechtsstreit schlossen die Parteien - die Beklagte war in dem Verfahren beigeladen - einen Vergleich dahin , daû sich die Beklagte verpflichtete, anstelle der Geldausgleichszahlungen den Klägern zwei Flurstücke in einer der Funktionsfläche entsprechenden Gesamtgröûe als Austauschfläche zu übereignen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger ein Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1999 in Höhe von 25.005,03 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat den Anspruch erstinstanzlich in Höhe von 8.554,26 DM anerkannt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang - soweit anerkannt, durch Anerkenntnisurteil - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in dem über das Anerkenntnis hinausgehenden Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht für gegeben. Das habe den Ausschluû des Anspruchs auf den Moratoriumszins zur Folge.
Im konkreten Fall hätten die Kläger den Anspruch nur dann behalten, wenn sie sich in dem von der Beklagten angestrengten Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes unverzüglich auf "eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen" hätten. Das sei aber nicht der Fall. Gemeint seien damit nämlich Verhandlungen über die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Verfolge der Grundstückseigentümer demgegenüber - wie hier die Kläger - allein das Ziel eines freiwilligen Landtausches im Sinne des § 54 LwAnpG, genüge dies den Anforderungen trotz formeller Beteiligung im Bodenordnungsverfahren nicht. Im Gegenteil, durch die Ablehnung einer Geldentschädigung in diesem Verfahren hätten die Kläger - jedenfalls für die Dauer jenes Verfahrens - die Rechte der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vereitelt und verdienten daher nach dem Zweck des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht den Schutz ihrer Eigentümerinteressen.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Den Anspruch auf den Moratoriumszins gewährt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Eigentümer schon dann, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160; vgl. auch Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Sachenrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 12/5992, S. 184), wenn der Eigentümer ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes beantragt oder wenn er ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt. In allen diesen Verfahren hängt der Anspruch grundsätzlich nicht von dem weiteren Verhalten des Eigentümers ab.
Daû der Eigentümer an der sachenrechtlichen Bereinigung durch Bestellung eines Erbbaurechts oder durch den Verkauf an den Nutzer nach den Bestimmungen der §§ 61 ff SachenRBerG mitwirkt, ist freilich notwendige Voraussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (vgl. § 90 SachenRBerG). In den beiden anderen Verfahren geht es indes um andere Formen der sachenrechtlichen Bereinigung. Eine Mitwirkung des Eigentümers an dem Verkauf des Grundstücks an den Nutzer oder an der Bestellung eines Erbbaurechts zu dessen Gunsten kommt hier nicht in Betracht. Insbesondere das Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sucht einen von den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verschiedenen Ausgleich der Interessen von Eigentümern und Nutzern. Im Vordergrund steht hier der freiwillige Landtausch (§ 54 LwAnpG), subsidiär eine Landabfindung im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens (§§ 56, 58 LwAnpG; vgl. Nies, in: RVI, § 56 LwAnpG Rdn. 1) und - im Falle der Zustimmung des Eigentümers - eine Geldabfindung (§ 58
Abs. 2 LwAnpG). Infolgedessen gehört zur Anspruchsbegründung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB allein der Antrag des Eigentümers nach § 53 Abs. 1 LwAnpG auf Neuordnung der Eigentumsverhältnisse.
2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Moratoriumszins können grundsätzlich inhaltlich nicht anders gefaût sein, wenn das Verfahren zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht von dem Eigentümer, sondern von dem Nutzer oder - soweit möglich - von der zuständigen Behörde eingeleitet worden ist. Allerdings soll der Anspruch in diesem Fall dem Eigentümer nicht zustehen, wenn er durch seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft die Neuordnung verzögert. Denn der Gesetzgeber wollte nur demjenigen Eigentümer ein Nutzungsentgelt gewähren, der der Neuordnung nicht entgegenwirkt (vgl. Beschluûempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 14/3824, S. 12). Vielmehr ist erforderlich, daû sich der Eigentümer "in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat".
Diese miûverständliche - und sprachlich nicht geglückte - Formulierung scheint zwar auf den ersten Blick auf eine Einlassung in Verhandlungen über die Begründung der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen Nutzerrechte zugeschnitten zu sein. Eine solche - vom Berufungsgericht vertretene - Sicht lieûe aber auûer acht, daû es im Verfahren nach dem Landwir tschaftsanpassungsgesetz (und auch im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz ) nicht um die Einräumung solcher Rechte geht. Bei verständiger, die Besonderheiten dieser anderen Verfahren berücksichtigender Würdigung kann es sich daher nur darum handeln, daû sich der Eigentümer, der das Ver-
fahren nicht selbst beantragt hat, auf die dort notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das läût sich mit dem Wortlaut in Einklang bringen. Denn auch in diesem Verfahren geht es um die Übertragung von Eigentumsrechten (im Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz kommt auch die Begründung sonstiger dinglicher Rechte in Betracht, vgl. § 5 Abs. 1 BoSoG).
Gegen diese Gesetzesauslegung läût sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einwenden, der Eigentümer vereitele, wenn er sich nur auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einlasse, zumindest zeitweilig die Rechte des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die beiden Verfahren stehen nebeneinander (vgl. § 86 SachenRBerG; Knauber, in: RVI, § 86 SachenRBerG Rdn. 1). Im konkreten Fall war ein Verfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG nicht einmal möglich, da die Beklagte einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG gestellt hatte (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Wenn sich dann der Eigentümer auf die rechtlichen Möglichkeiten einläût, die allein in diesem Verfahren zu Gebote stehen, vereitelt er nicht Rechte des Nutzers aus einem anderen Verfahren, zumal wenn es gar nicht betrieben werden kann.
3. Daû sich die Kläger auf das Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eingelassen haben, hat zuletzt auch nicht die Beklagte in Abrede gestellt (vgl. Erklärung ihres Prozeûbevollmächtigten lt. Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. März 2001). Auch das Berufungsgericht geht zutreffend hiervon aus. Die Kläger waren nicht gehalten, ihre Zustimmung zu einer Abfindung in Geld zu erteilen. Sie durften
sich darauf beschränken, eine Bereinigung im Wege des freiwilligen Landtausches anzustreben (vgl. BVerwGE 108, 202, 213 ff). Damit sind sie ihrer Obliegenheit , an dem Verfahren zielgerichtet mitzuwirken, nachgekommen, so daû ein Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach gegeben ist.

III.


Die Revision bliebe gleichwohl ohne Erfolg, wenn bei der Bemessung des Anspruchs § 51 SachenRBerG anzuwenden wäre. Denn der geltend gemachte Anspruch bliebe dann auf den von der Beklagten anerkannten und ausgeurteilten Betrag von 8.554,26 DM nebst Zinsen beschränkt. Das Berufungsgericht brauchte zu dieser Frage von seinem Standpunkt aus an sich nicht Stellung zu nehmen. Es hat sich gleichwohl gegen eine Anwendung des § 51 SachenRBerG ausgesprochen. Der Senat tritt dem bei.
1. Der Wortlaut des Gesetzes ist unklar, spricht aber eher gegen eine Einbeziehung des § 51 SachenRBerG in das Verfahren zur Bemessung der Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Norm weist dem Eigentümer ein Entgelt "bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses" zu. Berücksichtigt man, daû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März 1995 hinsichtlich der Berechnung des Nutzungsentgelts ausdrücklich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG verweist, so läût die nur pauschale Anknüpfung in Satz 8 der Norm eher darauf schlieûen, daû nach der von Satz 4 abgedeckten Eingangsphase der volle Erbbauzins nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz geschuldet ist. Dazu paût die Regelung, daû das Entgelt nach Satz 4 der Norm ab dem 1. Januar 1995 nur noch geschuldet ist, wenn der Eigentümer keinen Anspruch nach Satz 8 der Norm hat.
2. Ob die Vorstellungen des Gesetzgebers dahin gingen, auch für den Anspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB die Anwendung des § 51 SachenRBerG anzuordnen, ist ebenfalls unklar. Dafür spricht die Begründung des Entwurfs des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/3508, S. 9). Denn dort heiût es, daû es angebracht sei, den für die Eingangsphase (Beginn 1. Januar 1995) geltenden ermäûigten Erbbauzins auch auf den dieser Eingangsphase vorverlagerten Zeitraum (ab 22. Juli 1992) zu erstrecken. Dem scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, daû die Geltung des § 51 SachenRBerG für den Zeitraum ab 1. Januar 1995 bei der Bemessung des Nutzungsentgelts selbstverständlich sei und daû es nur noch darum gehe, dies auch für den vorhergehenden Zeitraum anzuordnen (für den der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 17, eine Regelung treffen muûte). Dagegen spricht - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, daû diese Vorstellung im Gesetzeswortlaut nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, obwohl dem Gesetzgeber bewuût war, daû die Frage der Anwendung des § 51 SachenRBerG in Literatur und Rechtsprechung umstritten und vom Senat, wenn auch beschränkt auf den Fall der Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz , verneint worden war (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160). Auch ist den Materialien zum Sachenrechtsänderungsgesetz , das die Entgeltpflichtigkeit ab dem 1. Januar 1995 eingeführt hat (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB aF), nichts für die vom Gesetzgeber des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes nachträglich vorgenommenen Inter-
pretation der im Grundsatz aber unverändert gebliebenen und lediglich im Gesetzestext verschobenen Regelung (Satz 8 der Norm) zu entnehmen.
3. Entscheidend gegen die Anwendung des § 51 SachenRBerG spricht der Zweck des Anspruchs auf den Moratoriumszins.

a) Die Zubilligung eines Nutzungsentgelts für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 entspricht dem Gebot eines sozialverträglichen Ausgleichs der Interessen von Grundstückseigentümern und Nutzern (vgl. BVerfGE 98, 17, 41 ff). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man auch für den von Art. 233 § 28 Abs. 1 Satz 8 EGBGB erfaûten Zeitraum den gegenüber dem üblichen Erbbauzins ohnehin schon auf die Hälfte ermäûigten Zins (§ 43 SachenRBerG) für einen weiteren Zeitraum gestaffelt mindern. Wenn man schon eine Ermäûigung auf ein Achtel des marktüblichen Zinses (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis Ende 1994 mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Privathaushalten für vertretbar hält, so ist eine Aufrechterhaltung dieser geringen Entschädigung bis Ende 1997, jedenfalls in den Fällen der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (wie auch im Bereich des Bodensonderungsgesetzes), für den Eigentümer schlechthin untragbar und auch hinsichtlich der weiteren Berechnungsphasen des § 51 SachenRBerG nicht hinnehmbar.

b) Der Senat hat dieses Ergebnis in seiner Entscheidung zum Bodensonderungsgesetz in erster Linie allerdings damit begründet, daû der Eigentümer in diesem Verfahren sein Grundstück einbüûe und an einer späteren Steigerung des Grundstückswertes nicht teilhabe (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1161 f). Diese Begründung war ausgerichtet an
den Überlegungen des Gesetzgebers zum unmittelbaren Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG. Danach ist die Herabsetzung des Erbbauzinses dem Eigentümer deswegen zumutbar, weil ihm das Grundstück im Falle einer Rechtsbereinigung durch die Begründung eines Erbbaurechts verbleibt, er daher an einer Steigerung dessen Wertes teilnimmt und eine Anpassung des Erbbauzinses verlangen kann (§ 46 SachenRBerG). Auf die Dauer besehen, lasse diese Entwicklung die Absenkung in der Anfangsphase als eher gering erscheinen (BT-Drucks. 12/5992, S. 144).
Diese Erwägungen mögen für die Berechnung des Erbbauzinses eines im Wege der Sachenrechtsbereinigung begründeten Erbbaurechts zutreffen. Sie taugen aber nicht zur Rechtfertigung einer Herabsetzung des Nutzungsentgelts für den Zeitraum des Sachenrechtsmoratoriums, jedenfalls dann nicht, wenn es, wie im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, überhaupt nicht zu einer Erbbaurechtsbestellung kommen kann. Es läût sich daher aus dieser Entscheidung auch kein Gegenargument für den hier vorliegenden Fall herleiten, daû der Eigentümer Eigentümer eines gleichwertigen Grundstücks bleibt.
Das Nutzungsentgelt soll den Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch den Nutzer bis zur Bereinigung entschädigen. Was danach mit dem Grundstück geschieht, hat mit dieser Frage nichts zu tun und ist auf die Entschädigung ohne Einfluû. Die Entschädigung findet daher bei der späteren Bereinigung wirtschaftlich auch in keiner Weise Berücksichtigung (vgl. schon BVerfGE 98, 17, 44). Weder beeinfluût sie den Kaufpreis im Falle eines Ankaufs nach §§ 61 ff SachenRBerG, noch die Berechnung des Erbbauzinses , wenn ein Erbbaurecht bestellt wird. Im Gegenteil, dem Eigentümer wird
mit Rücksicht auf die mögliche Wertsteigerung des Grundstücks ein niedriger Erbbauzins in der Eingangsphase zugemutet (eigentlicher Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG). Auch bei einer Bodenneuordnung durch freiwilligen Landtausch nach § 54 LwAnpG ist die Frage der Nutzungsentschädigung unabhängig davon zu sehen, daû der Eigentümer ein wertgleiches Grundstück erhält. Dies rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme seines Grundstücks bis zu dem Tausch. Dafür fehlt jeder sachliche Anknüpfungspunkt.
Im übrigen büût der Eigentümer ebenso wie im Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz auch im Falle eines Landtauschs nach § 54 LwAnpG sein ursprüngliches Grundstück ein, so daû ihm spätere Wertsteigerungen dieses Grundstücks, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Herabsetzung des Erbbauzinses in der Eingangsphase zumutbar erscheinen lassen, nicht zugute kommen. Daû er möglicherweise von Wertsteigerungen des eingetauschten Grundstücks profitiert, steht dem nicht gleich. Denn dafür kommen dem Nutzer Wertsteigerungen zugute, die das ihm zugefallene Tauschgrundstück erfährt. Eine dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 SachenRBerG entsprechende Situation besteht daher im Fall der Neuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht.

IV.


Bleibt nach allem § 51 SachenRBerG bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auûer Betracht, so ist das
Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Krüger Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 208/04 Verkündet am:
17. Juni 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung
in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine
Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen
Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V
ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).

b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt
seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in
dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren
weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.

c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor
dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 208/04 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 846,87 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V. V. H. -H. -M. e. G., B. straße 33, H. , weitere 846,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemeinschaft E. gehörenden Grundstück unter anderem ein Horizontalsilo. Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flurneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Behörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht genommen.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Ankauf des Silos. Das lehnten die Beklagten am 29. Juni 1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am 13. Juni 1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 2. November 1995 wurden die Beklagten als Eigentümer des Silos in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15. Januar 1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Silos auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 31.424,57 € beziffert. Die Beklagten erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an die Pfändungsgläubigerin 2.917,47 € zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfahren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 1.426,52 DM zu. Das ergebe für den Zeit-
raum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsanspruch von umgerechnet 2.917,47 €.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Einigung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung würde zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dar-
stellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhandlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgeltpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehenen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getroffene Absprache.

b) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-
ger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 14/3428 S. 12).

c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Besprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß die Beklagten auf das Zusammenführungsverfahren verwiesen. Daß dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert es nichts, daß er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat, obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit diesem notariellen Vermittlungsverfahren befaßte Notarin hat sich bei der Behörde nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft erhalten.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.

a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG Jena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamberger /Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz , nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der Anspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB vergleichbar , welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.

b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.
aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem nach Satz 2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder
Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers dafür , daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.
bb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegangen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367, 369), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jedenfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wiederkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch „bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses“ begrenzt
hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu verlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem Anspruch , der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb (Staudinger/Peters aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.
cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-
rung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse von Eigentümer und Nutzer „auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen“ vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsentgelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgerichtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungsvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen Anspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehenden Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum eingeführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beurteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Deshalb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt.

ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, aaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausgestaltet , daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum , in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nutzungsentschädigung von jährlich 1.426,52 DM verlangen, mithin 1.656,34 DM, umgerechnet 846,87 €.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 8/04 Verkündet am:
29. April 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie
die ehrenamtlichen Richter Kreye und Rukwied

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 12. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Mitglied der LPG (T) "F. " G. . Die Generalversammlung dieser LPG beschloß am 14. Mai 1990 deren Auflösung und die Bildung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin unter Einbringung des LPGVermögens. Die Beklagte wurde am 23. Mai 1990 in das LPG-Register und am 29. November 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen.

Am 4. Dezember 1993 trafen die Parteien eine Darleh ensvereinbarung, mit der "die gekündigten Genossenschaftsanteile (Restsumme 2.400 DM) ab 1993 ... in ein Darlehen umgewandelt" wurden. Rechte und Pflichten als Mitglied der Beklagten sollten damit erlöschen, das Darlehen in Raten bis 1997 zurückgezahlt werden.
Die Beklagte zahlte aufgrund der Vereinbarung an den Kläger 1998 700 DM und 1999 400 DM. Der Kläger verlangt mit der Klage die Restsumme des Darlehens in Höhe von 664,68 €, die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung der geleisteten 1.100 DM (= 562,42 €).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Umwandlung der LPG (T) "F. " G. in die Beklagte für unwirksam mit der Folge, daß der Kläger keine Geschäftsanteile an der Beklagten und somit auch keine Zahlungsansprüche bei einem Ausscheiden aus der Genossenschaft gehabt habe. Daher sei die mit Vertrag vom 4. Dezember 1993 beabsichtigte Schuldumschaffung in ein Ver-
einbarungsdarlehen wirkungslos geblieben. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe daher an sich nicht, und die von der Beklagten erbrachten Leistungen entbehrten des Rechtsgrundes. Auf die Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarung könne sich die Beklagte jedoch nach § 242 BGB im Hinblick auf die hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berufen. Der damit als wirksam zu behandelnde Vertrag sei nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage sodann dahin anzupassen, daß anstelle des Auseinandersetzungsguthabens an der Beklagten der Anspruch des Klägers auf eine Beteiligung am Liquidationserlös der LPG zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht werde. Diesen Anspruch habe er - wie in der mündlichen Verhandlung angeboten - an die Beklagte abzutreten.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beruf ungsgerichts. Es hat selbst in einem Verfahren mit einem anderen Kläger festgestellt, daß die Beklagte nicht im Wege formwechselnder Umwandlung aus der LPG (T) "F. " G. hervorgegangen ist. Es fehlt dazu an einer identitätswahrenden Umwandlung; beschlossen wurde eine Auflösung der LPG mit Vermögensübergang auf die Beklagte (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 20. Dezember 2000, LW 1064/00; rechtskräftig geworden durch Senatsbeschl. v. 9. November 2001, LwZR 5/01). Jene Entscheidung ist zwar für das vorliegende Verfahren nicht bindend, sie ist aber in der Sache richtig (vgl. Senat, BGHZ 132, 353; 138, 372, 375) und wird auch von beiden Parteien der rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt.
Rechtsfehlerfrei, und von den Parteien nicht in Frage gestellt, ist ferner die Auslegung des Vertrages vom 4. Dezember 1993 dahin, daß es sich dabei um ein Vereinbarungsdarlehen gehandelt hat, mit dem der zugrunde gelegte Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens (§ 74 GenG) in einen Darlehensrückzahlungsanspruch umgewandelt werden sollte (§ 607 Abs. 2 BGB a.F.). Da der zugrunde gelegte Anspruch indes nicht bestand und auch nicht später zur Entstehung gelangt ist, blieb die Darlehensvereinbarung - wovon das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - wirkungslos.
Das führt zu der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. D er Klageanspruch entbehrt der Grundlage, der mit der Widerklage verfolgte Anspruch ist aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insow eit, als es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, wann es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrages infolge Nichteinhaltung der Form zu berufen. Es sind hierzu insbesondere zwei Fallgruppen anerkannt worden: Die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils, und zwar jeweils mit der Maßgabe, daß hier eine Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages ein schlechterdings untragbares Ergebnis zur Folge hätte (Senat, BGHZ 48, 396, 398 f.; 85, 315, 318 f., jew. m.w.Nachw.). Auf diese Grundsätze kann im vorliegenden Fall die Anwendung des § 242 BGB indes nicht gestützt werden.

a) Das Berufungsgericht übersieht schon, daß es gar nicht um eine Frage der treuwidrigen Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages geht. Der Darlehensvertrag ist nicht deswegen unwirksam, weil er einer Form mangelte, sondern er geht als Vereinbarungsdarlehen mangels Forderung ins Leere. Über diesen Mangel vermögen die Grundsätze über die treuwidrige Berufung auf die Nichteinhaltung der Form nicht hinwegzuhelfen. Das Berufungsgericht gelangt daher zu seiner Lösung auch nur mit Hilfe einer zweiten Anwendung des § 242 BGB, nämlich mit Hilfe der Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage , die das Unterschieben einer Forderung (Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös) ermöglichen soll, die dann wiederum in ein Vereinbarungsdarlehen umgewandelt sein soll. Die Grundsätze vom Fehlen der Geschäftsgrundlage setzen aber erst einmal einen Vertrag voraus, sie schaffen ihn nicht. Sie überwinden daher nicht den Umstand, daß das Vereinbarungsdarlehen mangels umzuschaffender Forderung nicht zur Entstehung gelangt war. Zudem erlauben diese Grundsätze nicht das Unterschieben einer (dann in ein Darlehen umzuwandelnden) Forderung, die dem Kläger nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die LPG zusteht. Aus einer Forderung gegen die LPG auf anteilmäßige Beteiligung am Liquidationserlös kann kein Darlehen gegenüber der Beklagten vereinbart werden. Erforderlich wäre dazu eine Schuldübernahme seitens der Beklagten. Anhaltspunkte dafür fehlen. Daß der Kläger verpflichtet sein soll, den Erlösanspruch an die Beklagte abzutreten, hilft über diesen Mangel nicht hinweg. Dies schafft keine Forderung gegen die Beklagte, die Grundlage einer Darlehensumschaffung sein könnte.

b) Selbst wenn man aber dem Berufungsgericht im Ansatz folgen wollte, ist die Begründung nicht tragfähig, da die Voraussetzungen für eine treuwidrige Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages (des Vereinbarungsdarlehens) nicht
vorliegen. Die hier dem Kläger durch die fehlgeschlagene LPG-Umwandlung entstandenen Nachteile gehen nicht über das hinaus, was LPG-Mitglieder stets in solchen Fällen an Nachteilen zu besorgen haben. Sie sind wegen ihrer Ansprüche auf die in Liquidation fortbestehende LPG verwiesen und müssen etwa bereits von der vermeintlichen Rechtsnachfolgerin empfangene Leistungen zurückgewähren (Senat, Beschl. v. 9. November 2001, BLw 10/01, Umdruck S. 5). Dies beruht im konkreten Fall nicht auf einer schwerwiegenden Treupflichtverletzung der Beklagten. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Auffassung, daß die Beklagte bei der gescheiterten Umwandlung der LPG keine Pflichten verletzt hat. Das Scheitern der Umwandlung beruht auf einem fehlerhaften Beschluß der Vollversammlung der LPG. Daß hierauf Organe der - damals noch gar nicht existenten - Beklagten in unlauterer Weise Einfluß genommen hätten, ist weder festgestellt noch ersichtlich.
Soweit das Berufungsgericht an ein Verhalten der Vorst andsmitglieder der LPG anknüpfen will, fehlt es zum einen an einem Zurechnungsgrund zu Lasten der Beklagten. Daß die Vorstandsmitglieder der LPG teilweise identisch sind mit denen der Beklagten, läßt ihr Handeln nicht zugleich als Handeln für die Beklagte erscheinen. Die LPG und die Beklagte sind gerade nicht identisch. Zudem ist die Annahme, die handelnden LPG-Mitglieder treffe der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung, nicht haltbar. Daß bei der Umwandlung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der Zeit des Umbruchs Fehler begangen wurden, war nicht die Ausnahme, sondern entsprach nahezu der Regel (vgl. Wenzel, Agrarrecht 1998, 139 m.w.Nachw.). Grund dafür waren in erster Linie Rechtsunsicherheit und Rechtsunkenntnis. Erst seit 1994 bildeten sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grundlagen für die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften heraus,
die für die Handelnden eine Leitlinie schufen, an der sie sich orientieren konnten. Angesichts dessen ist es fernliegend - sofern nicht besondere Umstände gegeben sind -, in einer fehlerhaften Umwandlung einer LPG im Jahre 1990 eine schwere Treuepflichtverletzung zu erblicken.

c) Soweit das Berufungsgericht einen Treueverstoß darin sieht, daß sich die Beklagte die Vorteile aus der fehlgeschlagenen Umwandlung zu eigen gemacht und bislang nur in geringem Umfang Zahlungen an die Liquidationsgesellschaft geleistet habe, übersieht es, daß insoweit zwar Forderungen der in Liquidation befindlichen LPG weitgehend unerfüllt geblieben sind, daß darin aber nicht zugleich ein Pflichtverstoß gegenüber dem Kläger liegt. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die Beklagte das Vermögen der LPG nur faktisch zur Verfügung hat und es rechtsgrundlos nutzt. Daraus ergeben sich entsprechende Ansprüche der Liquidationsgesellschaft, die bei der Liquidation zu verwerten sind. Daß diese Forderungen nicht werthaltig sind, ist weder festgestellt noch ersichtlich.

III.

Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der gegebe nen Begründung keinen Bestand haben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Eine allenfalls in Betracht zu ziehende Bestätigung des nichtigen Vereinbarungsdarlehens nach § 141 BGB kann nicht angenommen werden. Zwar sind an sich Erfüllungshandlungen - die Beklagte hat zwei Raten auf das vermeintliche Darlehen gezahlt - geeignet, einen Bestätigungswillen zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1982, VII ZR 63/82, WM 1983, 231, 232). Eine Bestätigung nach § 141 BGB setzt jedoch voraus, daß die
Eine Bestätigung nach § 141 BGB setzt jedoch voraus, daß die Gründe für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts im Zeitpunkt der Bestätigung nicht mehr fortwirken (BGHZ 60, 102, 106 ff, 108). Daran fehlt es. Der Unwirksamkeitsgrund, der darin besteht, daß keine Forderung existiert, die in ein Darlehen umgewandelt werden könnte, war im Zeitpunkt der Zahlungen der Beklagten nicht entfallen. Er besteht bis heute fort.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 208/04 Verkündet am:
17. Juni 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung
in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine
Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen
Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V
ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).

b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt
seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in
dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren
weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.

c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor
dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 208/04 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 846,87 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V. V. H. -H. -M. e. G., B. straße 33, H. , weitere 846,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemeinschaft E. gehörenden Grundstück unter anderem ein Horizontalsilo. Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flurneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Behörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht genommen.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Ankauf des Silos. Das lehnten die Beklagten am 29. Juni 1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am 13. Juni 1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 2. November 1995 wurden die Beklagten als Eigentümer des Silos in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15. Januar 1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Silos auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 31.424,57 € beziffert. Die Beklagten erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an die Pfändungsgläubigerin 2.917,47 € zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfahren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 1.426,52 DM zu. Das ergebe für den Zeit-
raum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsanspruch von umgerechnet 2.917,47 €.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Einigung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung würde zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dar-
stellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhandlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgeltpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehenen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getroffene Absprache.

b) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-
ger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 14/3428 S. 12).

c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Besprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß die Beklagten auf das Zusammenführungsverfahren verwiesen. Daß dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert es nichts, daß er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat, obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit diesem notariellen Vermittlungsverfahren befaßte Notarin hat sich bei der Behörde nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft erhalten.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.

a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG Jena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamberger /Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz , nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der Anspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB vergleichbar , welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.

b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.
aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem nach Satz 2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder
Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers dafür , daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.
bb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegangen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367, 369), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jedenfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wiederkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch „bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses“ begrenzt
hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu verlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem Anspruch , der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb (Staudinger/Peters aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.
cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-
rung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse von Eigentümer und Nutzer „auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen“ vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsentgelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgerichtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungsvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen Anspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehenden Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum eingeführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beurteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Deshalb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt.

ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, aaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausgestaltet , daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum , in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nutzungsentschädigung von jährlich 1.426,52 DM verlangen, mithin 1.656,34 DM, umgerechnet 846,87 €.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 208/04 Verkündet am:
17. Juni 2005
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8

a) Im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB läßt sich auf eine Verhandlung
in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG auch ein, wer in diesem Verfahren eine
Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden außerhalb des behördlichen
Verfahrens erstrebt (Fortführung von Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V
ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239).

b) Wer im Verlaufe eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG Eigentümer wird, genügt
seiner Einlassungsobliegenheit regelmäßig, wenn sich sein Rechtsvorgänger in
dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren
weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt.

c) Der Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verjährte vor
dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 208/04 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2004 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrags von 846,87 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die V. V. H. -H. -M. e. G., B. straße 33, H. , weitere 846,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 10%. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die LPG F. B. errichtete auf einem der Erbengemeinschaft E. gehörenden Grundstück unter anderem ein Horizontalsilo. Sie beantragte am 15. Juli 1991 bei der Flurneuordnungsbehörde ein Verfahren zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum nach § 64 LwAnpG. In einer Besprechung bei der Behörde am 26. November 1991 unter Beteiligung der Erbengemeinschaft wurde eine gütliche Einigung außerhalb des behördlichen Verfahrens in Aussicht genommen.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erwarb der Kläger am 18. August 1992 das Eigentum an dem Grundstück. Er beantragte am 24. November 1994 bei der Notarin H. in O. ein notarielles Vermittlungsverfahren zum Ankauf des Silos. Das lehnten die Beklagten am 29. Juni 1995 ab und verwiesen auf das Zusammenführungsverfahren, dem sie am 13. Juni 1995 beigetreten waren. Die Notarin stellte daraufhin am 3. Juli 1995 das Vermittlungsverfahren ein. Am 2. November 1995 wurden die Beklagten als Eigentümer des Silos in das Gebäudegrundbuch eingetragen. Am 15. Januar 1996 eröffnete die Notarin ein weiteres Vermittlungsverfahren, in dessen Verlauf sie sich mehrmals bei der Flurneuordnungsbehörde nach Anträgen der Beklagten auf Zusammenführung erkundigte und jeweils negativen Bescheid erhielt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Silos auf seinem Grundstück in der Zeit von Februar 1995 bis Ende 2000, die er bei Annahme einer gewerblichen Nutzung auf 31.424,57 € beziffert. Die Beklagten erheben unter anderem die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Pfändung der Ansprüche des Klägers verurteilt, an die Pfändungsgläubigerin 2.917,47 € zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen. Dem Kläger stehe nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 zu, weil er sich auf ein Verfahren nach § 64 LwAnpG eingelassen habe, indem er an einer Besprechung der Behörde mit den Beteiligten am 26. November 1991 teilgenommen habe. Es liege nicht an dem Kläger, daß das Verfahren von der Behörde nicht zügig eingeleitet und durchgeführt worden sei. Der Anspruch sei aber für den Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt. Er habe vor dem 1. Januar 2002 nicht der regelmäßigen Verjährung von seinerzeit 30 Jahren unterlegen, sondern der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., weil es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe dem Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt von 1.426,52 DM zu. Das ergebe für den Zeit-
raum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 einen Zahlungsanspruch von umgerechnet 2.917,47 €.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Der Anspruch ist nicht verjährt.
1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Kläger nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB von dem Beklagten eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 2000 verlangen kann. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in dem von der LPG bei der Flurneuordnungsbehörde beantragten Zusammenführungsverfahren nach § 64 LwAnpG im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen.

a) Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich in diesem Sinne auf eine Verhandlung in einem Verfahren nach § 64 LwAnpG ein, wer eine Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Wege des freiwilligen Landtausches erstrebt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ 2002, 237, 239). Da ein Verfahren nach § 64 LwAnpG erst angeordnet werden kann, wenn ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist (BVerwGE 105, 128, 136), reicht es dazu aus, daß ein solcher vor der Behörde angestrebt wird. Das war hier der Fall. Am 26. November 1991 hat bei der Flurneuordnungsbehörde eine Besprechung stattgefunden, in welcher verabredet wurde, eine gütliche Einigung außerhalb des Verfahrens zu suchen. Eine solche gütliche Einigung würde zwar kein Einlassen im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dar-
stellen, wenn sie von vornherein außerhalb des Verfahrens betrieben worden wäre (OLG Naumburg, VIZ 1999, 674, 675). Hier ist sie aber in einer Verhandlung vor der zuständigen Behörde verabredet worden. Darin lag auch eine zielgerichtete Mitwirkung an dem Bodenordnungsverfahren. Für die Entgeltpflicht kommt es nämlich nicht darauf an, daß die Bereinigung der Rechtsverhältnisse gerade in dem eingeleiteten Verfahren und mit den dort vorgesehenen Instrumenten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Bereinigungserfolg als solcher. Dem aber dienten sowohl die Verhandlung als auch die dabei getroffene Absprache.

b) Unschädlich ist auch, daß der Kläger an der Besprechung nicht als Alleineigentümer, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft beteiligt war, der das Grundstück damals noch gehörte, und daß diese Verhandlung zu einem Zeitpunkt geführt wurde, in dem der Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB noch nicht bestand. Etwaige Ergebnisse dieser Besprechung hätten sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger nach §§ 15 FlurBG, 63 Abs. 2 LwAnpG gegen sich gelten lassen müssen. Sie traten mit dem Erwerb ihres jeweiligen Eigentums in den erreichten Stand des Verfahrens ein. Dieser Gedanke gilt auch im Rahmen von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Diese Vorschrift spricht dem Eigentümer zwar ein Entgelt nur zu, wenn er sich in dem Verfahren auf eine Verhandlung über eine Übereignung einläßt. Das bedeutet aber nicht, daß derjenige, der während eines solchen Verfahrens Eigentümer wird, den Anspruch nur behält, wenn er sich auch selbst auf eine Verhandlung in dem Verfahren einläßt. Das mag zwar im Einzelfall möglich und geboten sein. In der Regel wird der erreichte Stand des Verfahrens aber eine sinnvolle Möglichkeit hierzu nicht (mehr) bieten. Seiner Einlassungsobliegenheit genügt der Eigentümer deshalb in einem solchen Fall, wenn sich sein Rechtsvorgän-
ger in dem Verfahren auf eine Verhandlung eingelassen hat und er selbst an dem Verfahren weiterhin zielgerichtet mit- und ihm nicht entgegenwirkt (vgl. dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 5 EGBGB in der Fassung des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. 14/3428 S. 12).

c) Diesen Anforderungen genügte der Kläger. Er hat selbst an der Besprechung mit der Behörde teilgenommen und die dort in Aussicht genommene Einigung gesucht, indem er ein notarielles Vermittlungsverfahren einleitete, das letztlich nicht an ihm, sondern daran gescheitert ist, daß die Beklagten auf das Zusammenführungsverfahren verwiesen. Daß dieses Verfahren letztlich nicht zielgerichtet durchgeführt wurde, lag nicht darin begründet, daß der Kläger die Bereinigung hintertrieben hätte, sondern darin, daß die Behörde, ohne von dem Kläger behindert worden zu sein, untätig blieb. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, daß der Antrag der LPG und in ihrer Nachfolge der Beklagten auf Ankauf des Grundstücks gerichtet war, der Kläger demgegenüber einen Ankauf der Gebäude anstrebte. Der Anspruch des Eigentümers auf das Entgelt hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht davon ab, daß er auf seine Rechte verzichtet oder davon absieht, seine Sachinteressen zu verfolgen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, daß er, unabhängig von seinem Ausgang, an dem Fortgang des Verfahrens zielgerichtet mitwirkt. Das hat der Kläger getan. Daran ändert es nichts, daß er ein weiteres notarielles Vermittlungsverfahren betrieben hat, obwohl das Verfahren bei der Behörde möglicherweise noch lief. Die mit diesem notariellen Vermittlungsverfahren befaßte Notarin hat sich bei der Behörde nach anhängigen Verfahren erkundigt und von dieser eine negative Auskunft erhalten.

2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterlag vor dem 1. Januar 2002 nicht der besonderen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a. F. von seinerzeit 30 Jahren, die bei Klageerhebung nicht abgelaufen war.

a) Welche Verjährungsfrist für den Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der Anspruch habe vor dem 1. Januar 2002 der besonderen Verjährung nach § 197 BGB a. F. unterlegen, weil der Nutzer dem Eigentümer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins schulde (Thietz-Bartram, VIZ 2002, 390, 395). Dieser werde aber nach § 44 SachenRBerG zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig und stelle damit eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB a. F. dar. Nach der Gegenansicht galt für den Anspruch auch vor dem 1. Januar 2002 die regelmäßige Verjährung (OLG Jena, unveröff. Urt. v. 7. Juni 2004, 9 U 19/04, Umdruck S. 7 f.; Bamberger /Roth/Kühnholz, BGB, Art. 233 § 2a Rdn. 19; Schwarze, NJ 2001, 187). Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verweise nur wegen der Höhe auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz , nicht auch auf § 44 SachenRBerG. Der Anspruch sei vielmehr dem Anspruch gegen den Besitzer nach § 987 BGB vergleichbar , welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliege.

b) Der Senat folgt der zweiten Meinung.
aa) Das Entgelt, das Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem nach Satz 2 dieser Vorschrift duldungspflichtigen Eigentümer zuspricht, ist kein Miet- oder
Pachtzins im Sinne von § 197 BGB a. F.. Besteht ein solches Verhältnis, richtet sich das Entgelt gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB danach, nicht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. In diesen Fällen ist das Entgelt auch nicht, wie ein Miet- oder Pachtzins, die Gegenleistung für eine eingeräumte Nutzung, sondern der gebotene (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Ausgleich des Eigentümers dafür , daß ihm die Nutzung seines Grundstücks bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse gesetzlich vorenthalten wird.
bb) § 197 BGB a. F. galt auch für alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das sind Leistungen auf Grund mehrerer Ansprüche, die in gleichartiger Weise gerade durch den Zeitablauf immer wieder neu und selbständig entstehen (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 197 BGB Rdn. 2). Zu diesen Leistungen gehört das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht. Das Entgelt entspricht zwar dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins, der nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG auch vierteljährlich nachträglich zu zahlen ist. Diese Fälligkeitsregelung gilt aber nicht ohne weiteres auch für die Entgeltansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB. Für den Anspruch auf Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist sie mangels entsprechender Verweisung ausgeschlossen. Ob sie für die Fälligkeit des Entgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB gilt, wovon der Senat, ohne dies ausdrücklich zu entscheiden, bislang ausgegangen ist (Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, VIZ 2000, 367, 369), bedarf keiner Entscheidung. § 44 Abs. 1 SachenRBerG wäre auf den Anspruch jedenfalls nicht deshalb anzuwenden, weil der Gesetzgeber ihn als regelmäßig wiederkehrenden Anspruch ausgestaltet hat. Seine Anwendbarkeit würde vielmehr daraus folgen, daß der Gesetzgeber den Anspruch „bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses“ begrenzt
hat und den Eigentümer daran hindert, ein über die zum Ende eines jeden Quartals zu zahlenden Rate des Erbbauzinses hinausgehendes Entgelt zu verlangen. Diese Begrenzung des Anspruchs macht ihn aber nicht zu einem Anspruch , der seinem Inhalt nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Er bleibt vielmehr ein einheitlicher Anspruch, der zeitlich gestreckt und deshalb (Staudinger/Peters aaO) nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Darin unterscheidet er sich etwa von dem Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kreditkosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Bereicherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW 2000, 1637, 1638), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die rechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweise eingetreten ist.
cc) Der Anspruch entspricht zudem in seiner Funktion und Ausrichtung dem Anspruch des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer auf Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, VIZ 2003, 480 f.). Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, weil der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB zum Besitz berechtigt ist. Dieses gesetzliche Besitzverhältnis weist aber alle anderen Merkmale des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses auf. Es ist nicht auf dauernden Bestand, sondern auf baldige Auflösung angelegt, sei es durch Ankauf des Gebäudes durch den Eigentümer, sei es durch Ankauf des Grundstücks durch den Nutzer oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran zu seinen Gunsten. Der Anspruch auf Entgelt besteht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 9 EGBGB ferner nur, wenn Eigentümer und Nutzer keine Vereinba-
rung getroffen haben. Der Gesetzgeber selbst hat sich in Art. 233 § 2a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) die spätere Regelung der Rechtsverhältnisse von Eigentümer und Nutzer „auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen“ vorbehalten (dazu Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 12/2695 S. 23) und sich bei der späteren Regelung des Nutzungsentgelts im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) auch an den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ausgerichtet (Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425 S. 91 f.). Der Entgeltanspruch ersetzt damit funktionell den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 BGB, den er allerdings auf die Nutzungsvorteile begrenzt, die der Eigentümer bei einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erwarten kann. Ein sachlicher Grund, diesen Anspruch einer kürzeren Verjährung zu unterstellen als den ansonsten bestehenden Anspruch aus § 988 BGB, besteht nicht.
dd) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB. Danach verjährt der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. März 1995 in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Damit wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Voraussetzungen dieses Anspruchs begegnen. Dieser ist nämlich erst sechs Jahre nach dem abzurechnenden Zeitraum eingeführt worden und stellt auf die Verhältnisse am 22. Juli 1992 ab (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 6 EGBGB). Vergleichbare Umstände liegen bei dem hier zu beurteilenden Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht vor. Deshalb läßt sich aus der Vorschrift jedenfalls kein Argument dafür ableiten, daß der Anspruch in der besonderen Frist des § 197 BGB a. F. verjährt.

ee) Das läßt sich auch nicht mit dem Zweck des § 197 BGB a. F. rechtfertigen. Die Vorschrift sollte eine Ansammlung rückständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden verhindern (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, aaO). Dazu kann es zwar, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall auch bei Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommen. Der Anspruch ist aber so ausgestaltet , daß ein Auflaufen hoher Rückstände regelmäßig vermieden wird. Der Anspruch steht dem Eigentümer nämlich nur zu, wenn er entweder selbst ein Verfahren zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung beantragt oder sich auf eine Verhandlung in einem vom Nutzer oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren dieser Art eingelassen hat. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum , in dem das Entgelt zu zahlen ist, zu begrenzen.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch für den Zeitraum vom 2. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Nutzungsentschädigung von jährlich 1.426,52 DM verlangen, mithin 1.656,34 DM, umgerechnet 846,87 €.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.