Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2000 - V ZR 393/99
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 1 ist Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der am 12. Oktober 1988 verstorbenen M. J . W. (nachfolgend Erblasserin ). Die Erblasserin war Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das im Streit befindliche unbebaute Grundstück stand. Als Mitglieder der Erbengemeinschaft waren neben der Erblasserin drei weitere natürliche Personen und Volkseigentum (in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft L. ) - anstelle einer 1980 verstorbenen weiteren Miterbin - eingetragen. Am 8. Dezember 1989 stellte das Staatliche Notariat einen Fiskus-Erbschein nach der Erblasserin aus, aufgrund dessen am 4. Dezember 1991 anstelle der Erblasserin ebenfalls Volkseigentum, in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirt-
schaft L. , in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht Leipzig zog mit Beschluß vom 7. Dezember 1995 den Erbschein vom 8. Dezember 1989 wieder ein und erteilte am 13. Oktober 1997 dem Kläger zu 2 als zwischenzeitlich festgestelltem (Mit-)Erben dritter Ordnung einen Teilmindesterbschein.
Der vom Nachlaßpfleger namens der unbekannten Miterben und namens des Klägers zu 2 am 29. September 1998 eingereichten und 16. Oktober 1998 zugestellten Klage gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung , hinsichtlich des eingetragenen Volkseigentums, hat das Landgericht insgesamt stattgegeben. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat der Nachlaßpfleger mit Zustimmung der Beklagten "klargestellt", daß er die Rechte der unbekannten Miterben im eigenen Namen geltend mache. Das Berufungsgericht hat den Klagen nur noch hinsichtlich der auf Ableben der Erblasserin erfolgten Eintragung von Volkseigentum entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht meint, der Nachlaßpfleger habe zulässigerweise aus eigenem Recht Klage für die unbekannten Erben erhoben; für den Kläger zu 2 sei er als Nachlaßpfleger zur Vertretung berechtigt. Unrichtig sei das Grundbuch jedoch nur hinsichtlich des Miterbenanteils der Erblasserin; nur insoweit bestehe ein Anspruch nach § 894 BGB. Unstreitig sei nicht die DDR, sondern zumindest der Kläger zu 2 gesetzlicher Erbe geworden. Ein Eigen-
tumsverlust des Klägers zu 2 und möglicher weiterer Miterben sei auch nicht gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 30. September 1998 eingetreten. Denn die am 29. September 1998 eingereichten Klagen hätten nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO den Lauf dieser Frist unterbrochen. Die - sowohl nach § 894 BGB als auch nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zu beurteilende - Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich zwar - mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten - nicht aus § 8 VZOG, wohl aber aus ihrer in Art. 22 EV geregelten, Abwicklungsberechtigung. Dem stehe nicht entgegen, daß ein Zuordnungsbescheid nach § 2 VZOG noch nicht ergangen sei.
II.
Im Ergebnis bleibt die Revision ohne Erfolg.
1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3086).
2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit beider Klagen. Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen den in der Berufungsinstanz auf Klägerseite erfolgten teilweisen Austausch der Parteirollen sind unbegründet :
a) Ein Nachlaßpfleger kann zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses von jedem, der Nachlaßgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen (BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, IV ZR 110/71, NJW 1972, 1752; Urt. v. 22. Januar 1981, IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299, 2300; Urt. v. 6. Oktober 1982, IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226). Auch der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist ein solcher auf Herausgabe eines Gegenstandes gerichteter Anspruch (Senat, BGHZ 41, 30, 34 ff). Prozessual stehen einem Nachlaßpfleger grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, einen solchen Rechtsstreit zu führen. Er kann in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (BGHZ 49, 1, 5; BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, IV ZR 110/71, aaO; BGHZ 94, 312, 314; Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134) die den Erben zustehenden Herausgabeansprüchen in deren Namen geltend machen. Er kann aber auch persönlich die Rolle der Prozeßpartei wahrnehmen (vgl. § 780 Abs. 2 ZPO, § 40 Abs. 1 GBO) und als Kläger zum Nachlaß gehörige Rechte einklagen (BGH, Urt. v. 22. Januar 1981, IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299, 2300; Urt. v. 6. Oktober 1982, IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226). Dieser Anspruch leitet sich nicht von den Erben ab, sondern folgt unmittelbar aus der Stellung als Nachlaßpfleger ; ohne ihn könnte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen (BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, IV ZR 110/71, NJW 1972, 1752; v. 6. Oktober 1982, IVa ZR 186/81, aaO m.zahlr.N.).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem auf Grundbuchberichtigung klagenden Nachlaßpfleger nicht verwehrt, die beiden Klagemöglichkeiten zu kombinieren und den Rechtsstreit - wie hier - teilweise als gesetzlicher Vertreter und im übrigen im eigenen Namen zu betreiben. Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung braucht nicht von allen Miterben gemeinsam erhoben
zu werden. Vielmehr ist gemäß § 2039 BGB jeder einzelne Miterbe zur Geltendmachung dieses Anspruchs befugt (Senat, BGHZ 44, 367, 370/371, 372; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2039 Rdn. 6 m.w.N.; Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2039 Rdn. 2). Gleiches gilt gemäß Art. 235 § 1 EGBGB, § 400 Abs. 3 ZGB-DDR für die im Streitfall nach dem Recht der DDR berufenen Miterben. Dementsprechend kann auch ein Nachlaßpfleger nicht genötigt sein, eine Grundbuchberichtigungsklage als gesetzlicher Vertreter aller Miterben zu erheben, sondern muß sich auf die Vertretung eines einzelnen (bekannten) Miterben - hier des Klägers zu 2 - beschränken und in dessen Namen auf Leistung an alle Erben klagen können. Schon deshalb ist die Klage auf Grundbuchberichtigung zulässig.
Mit dieser als gesetzlicher Vertreter für den bekannten Miterben (Kläger zu 2) erhobenen eigenständigen Klage durfte der Nachlaßpfleger gemäß § 60 ZPO eine Klage aus eigenem Recht zur Wahrung der Rechtsstellung der unbekannten Miterben verbinden. Dabei war der Nachlaßpfleger nicht gezwungen , von seinem originären Herausgabeanspruch insgesamt, also hinsichtlich aller Miterben, Gebrauch zu machen. Denn dieser Anspruch ist Ausdruck der Sicherungsfunktion der Nachlaßpflegschaft und kann dementsprechend bei unterschiedlichen Sicherungsbedürfnissen auch nur zum Schutz bestimmter Miterben erhoben werden. Ein solch abgestufter Sicherungsbedarf besteht insbesondere , wie hier, im Falle unbekannter und bekannt gewordener Miterben. Zur Wahrung der Rechte bereits ermittelter Erben braucht der Nachlaßpfleger nämlich in der Regel nicht auf seinen eigenen Herausgabeanspruch zurückzugreifen , da diese entweder ihre Rechte selbst geltend machen (MünchKommZPO / Lindacher, § 53 Rdn. 3; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., § 8 II 3) oder, wie
hier, vom Nachlaßpfleger vertreten werden können, ohne die Gefahr eines unzulässigen Insichprozesses heraufzubeschwören. Demgegenüber ist bei einer Klageerhebung in Vertretung der noch unbekannten Erben ein solches Prozeßhindernis nicht immer auszuschließen, weswegen ein auf Sicherheit bedachter Nachlaßpfleger auf seine Berechtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen zurückgreifen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, daß eine Prozeßführung in Vertretung der unbekannten Erben tatsächlich die Gefahr eines Insichprozesses in sich birgt, denn es ist einem Nachlaßpfleger nicht zuzumuten, auch nur ein abstrakt bestehendes Risiko einzugehen.
3. Ebenfalls ohne Erfolg zieht die Revision die Aktivlegitimation der Kläger in Zweifel.
Die Erben haben ihre Rechte nicht gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB eingebüßt. Denn die Voraussetzungen für den dort angeordneten Eigentumserwerb der zur Abwicklung des Volkseigentums berechtigten juristischen Person liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob § 270 ZPO auch für die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt. Denn die fehlerhafte Eintragung als Erbe nach der Erblasserin ist nicht vor dem in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB genannten Termin, dem 3. Oktober 1990, sondern erst am 4. Dezember 1991 erfolgt.
Für eine - von der Revision befürwortete - analoge Anwendung der Vorschrift des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auf später bewirkte, sich jedoch auf Rechtsvorgänge vor dem 3. Oktober 1990 beziehende, deklaratorische Eintragungen ist kein Raum. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Regelung verbietet sich schon angesichts des eindeutigen, erkennbar ab-
schließend gefaßten Wortlauts der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen hat, daß seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 233 § 1 Abs. 1 EGBGB kein - eintragungsfähiges - Volkseigentum mehr besteht (BT-Drucks. 13/7275, S. 34). Auch die mit der Bestimmung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verfolgte Zielsetzung, dem wahren Rechtsinhaber die - im Interesse des Rechtsfriedens zeitlich begrenzte - Möglichkeit einzuräumen, eine aufgrund der Rechtspraxis der DDR ohne materiell-rechtliche Grundlage geschaffene Grundbuchposition zu beseitigen (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 1; Schmidt-Räntsch, aaO, 453), steht einer Erweiterung des Regelungsgehalts dieser Vorschrift entgegen, denn nach dem 3. Oktober 1990 vorgenommene Grundbucheintragungen sind nicht mehr den rechtsstaatlichen Defiziten in der DDR zuzurechnen.
Damit braucht weder die vom Berufungsgericht erörterte Problematik der Erstreckung des § 270 Abs. 3 ZPO auf die in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB geregelte Ausschlußfrist noch die von ihm angesprochene Frage, ob eine Klage zur Verhinderung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gesetzlichen Eigentumsübergangs auch gegen den nicht eingetragenen Abwicklungsberechtigten gerichtet werden kann, geklärt zu werden.
4. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht schließlich die Passivlegitimation. Der Beklagte ist, was auch die Revision nicht verkennt, die Buchberechtigung an dem unbebauten Grundstück als Inhaberin des Finanzvermögens gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zugefallen; sie hat danach die Eintragung der wahren Erben nach M. J . W. z u bewilligen (vgl. Senat, Urt. v. 13. Juni 1997, V ZR 40/96, WM 1997, 1857, 1858), ohne daß es auf einen, bisher nicht vorliegenden (unanfechtbaren) Zuordnungsbescheid ankäme (vgl.
Senat, Urt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94, WM 1996, 2349 und Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke
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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:
- a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist, - b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind, - c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist, - d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn
- a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und - b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.
(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.
(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.
(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
- 1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke, - 2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen, - 3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke, - 4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.
(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.
(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.
(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)