Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2004 - V ZR 304/03

published on 14/05/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2004 - V ZR 304/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 304/03 Verkündet am:
14. Mai 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines Grundstücks nach
dem Vermögensgesetz führt nicht nur zum vorläufigen Übergang des Volleigentums
auf den Berechtigten, sondern auch zum vorläufigen Übergang der Mietverhältnisse
der Mieter des Grundstücks auf den Berechtigten (Fortführung von
BGHZ 132, 306).

b) Hausverwaltungsverträge gehen auch bei Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf
den Berechtigten über (Anschluß an BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98,
ZOV 2001, 317).

c) Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs treten mit Bekanntgabe der Anordnung
an alle Betroffenen ein (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 1997, V
ZR 129/95, VIZ 1997, 346).

d) Die Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft
kann auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen (Anschluß an BFH
NJW 1989, 936).
BGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 304/03 - Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.428,96 € abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.428,96 € zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 67% und die Beklagte 33%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 85% und die Beklagte 15%.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 95 % und die Beklagte 5%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 15. September 1941 verkaufte der für den in die USA emigrierten und später von den Klägern beerbtenE. K. bestellte Abwesenheitspfleger dessen Anwesen M. str. 21-23/S. Str. 21 in B. -M. an M. J. und P. K. zu gleichen Teilen, die als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Später wurde das Grundstück unter staatliche Verwaltung gestellt und 1995 durch den staatlichen Verwalter, die Wohnungsbaugesellschaft B. -M. mbH (WBM), an die Rechtsnachfolger der Erwerberinnen herausgegeben, die die Beklagte mit einem Vertrag vom 24./29. Mai 1996 mit der Verwaltung beauftragten. Dieser Vertrag berechtigte die Beklagte u. a. zum Einzug der Mieten von den Mietern des Anwesens. Er endete am 31. Juli 1999. Die Beklagte führte die Verwaltung aber noch bis zum 30. September 1999 weiter.
Am 21. Januar 1994 ordnete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin-Mitte die Übertragung des Anwesens an die Kläger an und gab diesen zugleich auf, an Dr. K. , den Erben der P. K. , und an die WBM, die gesetzliche Vertreterin der seinerzeit unbekannten Erben der M. J. , jeweils 2.643,45 DM für getilgte Hypotheken zu zahlen. Gegen diesen Bescheid erhoben Dr. K. und die WBM Widerspruch, der durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom 23. Juni 1998 abschlägig beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid, der Dr. K. und anstelle der WBM H. , S. und S. K. , Erben nach M. J. , zugestellt wurde, erhob Dr. K. Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht Berlin mit am 29. März 1999 zugestelltem Urteil ab-
wies. Zu den Erben der M. J. gehörte auch der 1996 verstorbene und von M. und P. E. beerbte W. E. . Mit Bescheid vom 26. November 1998, derW. E. nicht mehr zugestellt werden konnte, ordnete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte den sofortigen Vollzug des Rückübertragungsbescheids in Ansehung der Restitution an. Diesen leitete das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin am 13. Januar 1999 auch P. E. als Testamentsvollstrecker des Nachlasses von W. E. zu. Dieser meldete am 30. September 1999 Entschädigungsansprüche nach § 7a Abs. 3b VermG an. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Auszahlung der Überschüsse aus den von Mai bis September 1999 von den Mietern des Anwesens eingezogenen Mieten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des damals auch noch geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe von Mietkautionssparbüchern stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Kammergericht die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Mietkautionssparbücher bestätigt , ihre Verurteilung zur Zahlung jedoch bis auf die hälftigen Mietüberschüsse für August und September 1999 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der diese ihren weitergehenden Zahlungsantrag weiterverfolgen. Die Beklagte tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Zahlungsantrag wegen der Mietüberschüsse von Mai bis Juli 1999 an dem zu dieser Zeit noch bestehenden Verwaltungsvertrag der Beklagten mit den Rechtsnachfolgern der seinerzeitigen Erwerberinnen. Insoweit bestehe ein Auskehrungsanspruch nur gegen diese, nicht aber gegen die Beklagte als deren Beauftragte. Die Mietüberschüsse für August und September 1999 könnten die Kläger nur zur Hälfte verlangen, weil der Rückübertragungsbescheid in diesem Zeitraum nur in Ansehung des Miteigentumsanteils der P. K. , nicht aber in Ansehung des Miteigentumsanteils der M. J. unanfechtbar gewesen sei. Der Widerspruchsbescheid sei nämlich dem Miterben W. E. und seinen Erben nicht zugestellt worden. Unanfechtbar sei er erst mit dem Antrag des P. E. auf Entschädigung vom 30. September 1999 geworden.

II.


Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.
1. Soweit die Kläger ihren Anspruch auf Auskehrung der Mitüberschüsse für die Monate Mai bis Juli 1999 weiterverfolgen, ist die Revision unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision zwar im Tenor des Berufungsurteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur
Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der Zulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, WM 2004, 234, 235; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, Umdruck S. 5). Allerdings muß aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgehen, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003 aaO; Beschl. v. 29. Januar 2004 aaO).

b) So liegt es hier. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellte sich für die Mietüberschüsse von Mai bis Juli 1999 genauso wie für die Monate August und September 1999. Das Berufungsgericht hat es aber nicht bei der Benennung der zu klärenden Frage belassen. Es hat vielmehr hinzugefügt , hiervon hänge ab, ob die Kläger die Mietüberschüsse ab dem 1. August 1999 vollständig oder nur zur Hälfte verlangen könnten. Diese zeitliche Eingrenzung ist nicht zufällig. Für die Monate Mai bis Juli 1999 hat das Berufungsgericht nämlich Ansprüche der Kläger auch insoweit verneint, als es den Übergang des Eigentums auf die Kläger nach dem Rückübertragungsbescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Januar 1994 als wirksam angesehen hat. In diesem Zeitraum sei die Beklagte nur Beauftragte der Verfügungsberechtigten gewesen und deshalb nicht selbst passivlegitimiert. Deshalb schieden Ansprüche der Kläger aus der Sicht des Berufungsge-
richts in diesem Zeitraum von vornherein auch insoweit aus. Aus der für die Auslegung der Zulassungsentscheidung maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts war die zulassungsrelevante Frage nur für die Monate August und September 1999 klärungsbedürftig. Darauf ist die Zulassung beschränkt. Daran würde es entgegen der Ansicht der Revision nichts ändern, wenn der Übergang des Eigentums in Ansehung des Miteigentumsanteils der M. J. ohnehin daran scheitern würde, daß die Kläger die ihnen aufgegebene Verpflichtung zur Zahlung von 2.643,45 DM an die Erben der M. J. nicht erfüllt hatten. Denn das ist nur ein Teilaspekt der Frage nach einem wirksamen Eigentumsübergang auch in Ansehnung dieses Miteigentumsanteils, die das Berufungsgericht insgesamt der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich machen wollte. Außerdem nimmt das Berufungsgericht, was die Revision übersieht und in der Sache nicht angreift, auf Seite 18 seines Urteils an, auch die Erben derM. J. hätten auf ihre Zahlungsansprüche aus dem Rückübertragungsbescheid wirksam verzichtet.

c) Gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansehnung der Mietüberschüsse für Mai bis Juli 1999 ist Beschwerde nicht, auch nicht hilfsweise erhoben. Die Kläger können diese auch nicht mehr einlegen.
2. Die im übrigen zulässige Revision ist begründet. Den Klägern steht aus § 816 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der vollen Mietüberschüsse für August und September 1999 zu.

a) Das Eigentum an dem Grundstück ist im Januar 1999 auf die Kläger übergegangen.
aa) Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob und wann der Rückübertragungsbescheid vom 21. Januar 1994 gegenüber allen Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Richtig ist allerdings, daß die Zivilgerichte auf Grund der mit seinem Erlaß eingetretenen Tatbestandswirkung nur an das Bestehen dieses Bescheids als solches gebunden sind (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056). Es trifft auch zu, daß die zivilrechtlichen Wirkungen eines Bescheids gegenüber den Betroffenen gewöhnlich erst mit seiner Unanfechtbarkeit eintreten (Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346; Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 424).
bb) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß das Vermögensgesetz die zivilrechtlichen Wirkungen eines Rückübertragungsbescheids nicht nur gemäß § 34 VermG mit seiner Unanfechtbarkeit eintreten läßt. Ein Rückübertragungsbescheid kann vielmehr nach § 33 Abs. 6 VermG auch für sofort vollziehbar erklärt werden. Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs eines Rückübertragungsbescheids waren zwar umstritten. Der Senat hat aber mit seinem Urteil vom 12. April 1996 (BGHZ 132, 306, 310 f.) entschieden, daß auch der sofort vollziehbare Rückübertragungsbescheid zur, wenn auch vorläufigen , Übertragung von Volleigentum am Restitutionsgegenstand führt. Deshalb ging Volleigentum an dem Grundstück auf die Kläger nicht erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheids vom 21. Januar 1994 über, sondern schon mit dem Eintritt von dessen sofortiger Vollziehbarkeit. Das setzt allerdings voraus, daß die sofortige Vollziehung des Bescheids gegenüber allen materiell Betroffenen angeordnet und damit auch ihnen allen gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346, 347).

cc) Das ist hier der Fall.
(1) Der Restitutionsbescheid ist allen Betroffenen gegenüber bekannt gemacht worden. Denn die Erben nach M. J. waren seinerzeit sämtlich durch die WBM vertreten, die auch in ihrer aller Namen Widerspruch eingelegt hatte. Der Bescheid vom 26. November 1998, durch den der Restitutionsbescheid vom 21. Januar 1994 für sofort vollziehbar erklärt wurde, ist indessen nicht allen Erben nach M. J. gegenüber bekannt gemacht und deshalb auch nicht unmittelbar allen Betroffenen gegenüber wirksam geworden (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346, 347). Zu diesen Erben gehörten nämlich nicht nur H. , S. und S. K. , denen der Bescheid zugestellt wurde, sondern auch W. E. . Diesem konnte der Bescheid zunächst nicht zugestellt werden, weil er zu diesem Zeitpunkt schon verstorben war.
(2) Dieser Mangel ist aber dadurch behoben worden, daß der Bescheid vom 26. November 1998 am 13. Januar 1999 P. E. als Testamentsvollstrecker des Nachlasses von W. E. zugeleitet wurde. Dadurch wurde er auch den Erben des W. E. gegenüber bekannt gemacht und damit auch ihnen gegenüber zivilrechtlich wirksam. Dies ergibt sich aus § 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann ein Anspruch gegen den Nachlaß sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber den Erben gerichtlich durchgesetzt werden. Ansprüche, über die - wie bei den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz - eine Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat, können aber nicht unmittelbar durch eine Leistungsklage durchgesetzt werden, sondern nur durch Erlaß eines Verwaltungsakts. Dieser
ersetzt funktionell die gerichtliche Geltendmachung. Daraus folgt umgekehrt, daß ein Bescheid in Bezug auf einen Nachlaßgegenstand sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch den Erben gegenüber erlassen werden kann (BFH, NJW 1989, 936; Bamberger/Roth/J. Mayer aaO. § 2213 Rdn. 2; vgl. auch OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 62, 63). Allerdings ist der Bescheid vom 26. November 1998 dem P. E. nicht durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin-Mitte, sondern durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zugeleitet worden, das für den Erlaß des Bescheids nicht zuständig war. Das ist aber unschädlich. Denn durch die Anordnung der Senatsverwaltung der Finanzen von Berlin über die Auflösung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin-Mitte vom 28. Dezember 1998 (Amtsbl. Berlin 1999 S. 862) ist dieses Amt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgelöst und die Erledigung der bei ihm noch anhängigen offenen Anträge nach § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen worden, das deshalb auch die noch ausstehende Bekanntgabe gegenüber dem Nachlaß nach W. E. zu bewirken hatte.
(3) Unschädlich ist schließlich auch, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin-Mitte in den Gründen des Bescheids vom 26. November 1998 irrig ausführte, W. E. sei dem Widerspruch nicht beigetreten, er erhalte den Bescheid - wie die übrigen Erben nach M. J. - nur nachrichtlich. Das aber ändert nichts daran, daß der Bescheid auch diesem gegenüber Wirkungen entfalten sollte und entfaltete, sobald er ihm bekannt gegeben war. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin-Mitte hatte W. E. in der Rolle des nachrichtlich zu Beteiligenden nur deshalb aufgenommen, weil es glaubte, dieser habe den Rückübertragungsbescheid nicht angegriffen. Der Restitutionsausspruch aus dem Resti-
tutionsbescheid vom 21. Januar 1994 konnte gegenüber keinem der Beteiligten wirksam werden, solange der Widerspruch auch nur eines Beteiligten gegen den Restitutionsbescheid noch nicht abschließend beschieden war. Inhaltlich konnte die Anordnung seines Sofortvollzug in ihren Wirkungen nicht auf einzelne Beteiligte begrenzt, sondern nur umfassend angeordnet werden. (4) Schließlich ist unerheblich, daß P. E. „nur“ eine Kopie des Duldungsbescheides übersandt worden ist. Der Zweck der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie , wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (BVerwG, BVerwGE 104, 301, 314; BFH, BFHE 119, 219, 222; Stelkens /Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 16). Außerdem muß die Kopie dem Empfänger zum Zwecke der Bekanntgabe überlassen werden (BVerwG, BVerwGE 104, 310, 314; NJW 1988, 1612, 1613). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. In dem Bescheid vom 26. November 1998 war ausdrücklich eine Bekanntgabe des Bescheids auch gegenüber W. E. vorgesehen. Sie ist versucht worden und am Ableben des W. E. gescheitert. Der Bescheid vom 26. November 1998 istP. E. am 13. Januar 1999 nicht zur bloß informellen Information überlassen, sondern mit förmlichen Anschreiben als Testamentsvollstrecker des W. E. übersandt worden, um die in dem Bescheid vorgesehene Bekanntgabe an W. E. zu erreichen. An dem Bekanntgabewillen des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin ändert auch der Umstand nichts, daß es in seinem Schreiben die Formulierung „zur Kenntnisnahme“ verwandte (vgl. BFH, BFHE 116, 467, 469). Damit hat das Amt nicht etwa eine mindere Form der Information gewählt, sondern nur den Zweck des Schreibens, nämlich P. E. den Bescheid bekannt zu machen, beschrieben.

dd) Der sofortige Vollzug des Rückübertragungsbescheids verschuf den Klägern unmittelbar Volleigentum. Dies war nicht davon abhängig, daß auch die anderen Bedingungen eingehalten wurden. Insbesondere kam es auch nicht darauf an, ob die Kläger die Zahlungspflichten aus dem Bescheid erfüllten oder ob die Verfügungsberechtigten auf ihre Ansprüche verzichteten. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ein Verzicht der Verfügungsberechtigten hierauf war zwar Voraussetzung für den endgültigen Erhalt des Eigentums, weil der Gesetzgeber mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) den Eintritt der Unanfechtbarkeit von der Erfüllung auch solcher Zahlungspflichten abhängig machte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermG in der seitdem geltenden Fassung) und eine abweichende Regelung für zuvor erlassene Bescheide, die noch nicht unanfechtbar geworden waren, nicht vorsah. Für den Erwerb vorläufigen Eigentums ist dies aber unerheblich. Erwarben die Kläger aber schon im Januar 1999 Eigentum, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der Rückübertragungsbescheid vom 21. Januar 1994 nach Maßgabe der vor der Rückübertragung bestehenden Miteigentumsanteile schrittweise bestandskräftig werden konnte, obwohl nicht die früheren Miteigentumsanteile, sondern unter Aufhebung dieser Miteigentumsanteile das ungeteilte Eigentum auf die Kläger übertragen wurde.

b) Die Beklagte war auch Nichtberechtigte. Mit dem (vorläufigen) Übergang des Eigentums sind die Kläger nach § 17 Satz 1 VermG auch in die Mietverhältnisse der Mieter des Anwesens eingetreten. Dieser gesetzliche Vertragsübergang (dazu: BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734, 735) erfolgt zwar gewöhnlich erst mit dem Eintritt der Bestandskraft (BGH, Urt. v. 14. September 2000 aaO; Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98,
ZOV 2001, 317). § 17 Satz 1 VermG stellt aber nur auf die „Rückübertragung“ und nicht auf deren Unanfechtbarkeit ab. Er greift seinem Wortlaut nach auch dann, wenn die Rückübertragung vorläufig erfolgt. Der Übergang der Mietverhältnisse in diesem Fall entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da deren Schicksal bei einem vorläufigen Übergang des Eigentums ohne gleichzeitigen Übergang der Mietverhältnisse ungewiß wäre, was aber, wie schon das Bestehen des neben § 16 Abs. 2 VermG an sich nicht gebotenen § 17 Satz 1 VermG zeigt, gerade vermieden werden sollte. Nicht eingetreten sind die Kläger allerdings in den Hausverwaltungsvertrag der Beklagten mit den Erben der vormaligen Verfügungsberechtigten. Ein Hausverwaltungsvertrag kann zwar bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein Bauvertrag (für diesen: BGHZ 141, 203, 205 f.) als grundstücksbezogenes Rechtsverhältnis angesehen werden , das grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Restitutionsberechtigten übergehen würde. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG ist aber in Ansehnung von Hausverwaltungsverträgen einschränkend auszulegen (BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317, 318). Durch die Restitution soll der Berechtigte sein Eigentum nicht nur als Rechtstitel zurückerlangen, sondern selbst wieder in Besitz nehmen können. Das aber würde vereitelt, wenn auch ein Hausverwaltungsvertrag auf ihn übergehen würde. Geht der Hausverwaltungsvertrag aber nicht auf den Berechtigten über, kann er dem Verwalter auch kein Recht zum Besitz und auch nicht das Recht vermitteln, Mieten einzuziehen.

c) Es fehlt auch nicht an einem Bereicherungsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten. Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder auf das Ende des Hausverwaltungsvertrags noch darauf an, für wen die Beklagte nach dem Auslaufen des Hausverwaltungsvertrags
tätig wurde. Die Zahlungen der Mieter an die Beklagte konnten seit Mai 1999 den Klägern gegenüber nicht mehr zur Erfüllung von deren Mietzinsverpflichtungen führen, weil der Hausverwaltungsvertrag keine Grundlage mehr für eine Empfangszuständigkeit der Beklagten war. Den Klägern gegenüber führten diese Zahlungen erst und nur dadurch zur Erfüllung, daß diese die Beklagte verklagten und damit (BGH, Urt. v. 20. März 1986, III ZR 236/84, NJW 1986, 2104, 2106, RGZ 106, 44, 45; Bamberger/Roth/Bub, aaO, § 182 Rdn. 3) die Zahlungen der Mieter an die Beklagte genehmigten (BGH , Urt. v. 15. Mai 1986, VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; Urt. v. 9. Februar 1989, IX ZR 145/87, NJW 1989, 1348, 1350, 1351 insoweit in BGHZ 106, 375 nicht abgedruckt; Bamberger/Roth/Wendehorst, aaO, § 816 Rdn. 30). Verfügungen der Verfügungsberechtigten haben die Kläger damit nicht genehmigt. Deshalb konnte ein Bereicherungsverhältnis zu diesen auch nicht entstehen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92, 91a ZPO. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren, wie von dem Berufungsgericht entschieden, beiden Parteien je zur Hälfte, die übrigen Kosten nach dem geänderten Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun
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published on 18/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 01/03/2001 00:00

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published on 24/06/2005 00:00

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Annotations

(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.

(4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unternehmen muss das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 bezeichneten Angaben enthalten. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde innerhalb eines Monats nach Zustellung der beabsichtigten Entscheidung einen Bescheid nach § 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde diesen zusammen mit der Entscheidung über die Rückübertragung zu.

(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt werden.

(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch. Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.

(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädigungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kann hierüber einen gesonderten Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung gestellt werden (Ausschlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des 30. April 1999. Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht nicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volkseigenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft geleistet wurde.

(2) Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem Vermögenswert erlangt hat, für den anschließenden Verlust oder die anschließende Veräußerung des Vermögenswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung tatsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechtsnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den Verfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik, aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so steht sie dem Entschädigungsfonds zu; dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist und den zurückzuübertragenden Vermögenswert unentgeltlich erlangt hat. Erfüllungshalber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen, soweit sie noch nicht getilgt worden sind.

(2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem zuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht zum Besitz zu.

(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungberechtigte an Stelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2 Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder demjenigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis oder die dem Berechtigten aus Anlass des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er ist vorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung nach Absatz 2 zulässig (Ausschlussfrist). Die Antragfrist endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995. Wählt der Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht der Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungsfonds über.

(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung kann vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung nach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden (Ausschlussfrist).

(4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen festzusetzen sind.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.

(4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unternehmen muss das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 bezeichneten Angaben enthalten. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde innerhalb eines Monats nach Zustellung der beabsichtigten Entscheidung einen Bescheid nach § 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde diesen zusammen mit der Entscheidung über die Rückübertragung zu.

(6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt werden.

(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch. Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.

(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landesamt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst und von diesem entschieden werden.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)