Vermögensgesetz - VermG | § 17 Miet- und Nutzungsrechte

Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 121 Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags


(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abgeschlossen und aufgrund

Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG | § 8 Vertragseintritt


(1) Der Grundstückseigentümer tritt in die sich ab dem 1. Januar 1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung seines Grundstücks ein, das landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften bis zum
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Vermögensgesetz - VermG | § 30a Ausschlussfrist


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Vermögensgesetz - VermG | § 4 Ausschluss der Rückübertragung


(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbet

Vermögensgesetz - VermG | § 16 Übernahme von Rechten und Pflichten


(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu besti

Vermögensgesetz - VermG | § 33 Entscheidung


(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Wird der Entschädigungsfond

Vermögensgesetz - VermG | § 11a Beendigung der staatlichen Verwaltung


(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 muss bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt

Referenzen - Urteile |

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2004 - V ZR 304/03

bei uns veröffentlicht am 14.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 304/03 Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2002 - V ZR 104/01

bei uns veröffentlicht am 18.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2007 - XII ZR 176/04

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 176/04 Verkündet am: 21. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2007 - V ZR 257/06

bei uns veröffentlicht am 29.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 257/06 Verkündet am: 29. Juni 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2004 - III ZR 300/03

bei uns veröffentlicht am 01.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 300/03 vom 1. April 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VermG § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht dinglich gesicherte Kreditverbi

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2001 - III ZR 329/98

bei uns veröffentlicht am 01.03.2001

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 329/98 Verkündet am: 1. März 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2004 - XII ZR 148/02

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 148/02 vom 29. September 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 571 a.F. Auch im gewerblichen Mietrecht verbleiben bei einem Eigentumswechsel für die bis zum Zeitpunkt d

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2000 - III ZR 211/99

bei uns veröffentlicht am 14.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 211/99 Verkündet am: 14. September 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -------

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2017 - 8 B 46/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Gründe 1 Die Klägerin begehrt als Nacherbin des 1945 enteigneten Großherzogs von M. die Rückgabe beweglicher Sachen, die ehemals im Eigentum des Erblassers standen. Den

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2015 - 8 B 50/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Gründe 1 Die Klägerin begehrt gemäß § 17 Satz 2 VermG die Aufhebung des nach ihrer Auffassung unredlich begründeten Mietverhältnisses des Beigeladenen an einem Wohngrund

Referenzen

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 muss bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden. Ist...