Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2000 - V ZR 189/99

bei uns veröffentlicht am03.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 189/99 Verkündet am:
3. November 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
EinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2;
DDR:PartG § 20 b; DDR:AufbauG § 14

a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Vermögensgesetz
) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen
Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des
Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).

b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Betrieb
) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.

c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grundstück
Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.

d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwerden
der Bekanntgabe an den Betroffenen.
BGH, Urt. v. 3. November 2000 - V ZR 189/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die am 16. Oktober 1984 verstorbene, zuletzt in der Bundesrepublik wohnhaft gewesene, E. K. war Eigentümerin des seinerzeit im Grundbuch von A. eingetragenen Grundstücks Flurstück 100. Am 29. Mai 1984 ersuchte der Rat des Kreises F. den Liegenschaftsdienst des Bezirks, das Grundstück, das gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR am 1. Januar 1984 in Anspruch genommen und gemäß § 16 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes mit Wirkung vom gleichen Tage in das sozialistische Eigentum übergegangen sei, "auf Eigentum des Organisationseigenen Betriebes, Fundament B. , umzuschreiben". Dieser wurde daraufhin am 8. Juni 1984 auch als Ei-
gentümer in das Grundbuch eingetragen. Sein Vermögen wurde nach dem Parteiengesetz der DDR unter treuhänderische Verwaltung der Beklagten zu 1 gestellt, die das Grundstück Flurstück 100/1, in das das Flurstück 100 aufgegangen war, am 29. Dezember 1993 an den Beklagten zu 2 verkaufte. Zu dessen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. R. K. stellte als Erbe seiner Ehefrau im September 1990 einen Antrag auf Rückübertragung der dem früheren Grundstück entsprechenden Teilfläche des Grundstücks Flurstück 100/1 und trat diesen Anspruch in einem notariellen Kaufvertrag vom 28. August 1991 unter gleichzeitiger Auflassung an den Kläger ab. Über das Bestehen des Anspruchs ist ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Zustimmung zur Abschreibung einer dem früheren Flurstück 100 entsprechenden Teilfläche und auf Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Von dem Beklagten zu 2 hat er die Zustimmung zur Berichtung des Grundbuchs durch Löschung der Auflassungsvormerkung , soweit sie die abzuschreibende Teilfläche zum Gegenstand hat, verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. In der Revisionsinstanz verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe weiter , daß er hilfsweise Berichtigung zu Gunsten des R. K. v erlangt. Die Beklagten verweigern die Einlassung auf den Hilfsantrag, der Beklagte zu 2 rügt Klageänderung. Im übrigen beantragen die Beklagten die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Grundstück Flurstück 100 enteignet worden ist. Die festgestellten vorbereitenden und vollziehenden Maßnahmen, darunter die Zuführung einer Entschädigungssumme auf ein Devisenausländerkonto, ließen den Schluß auf einen willensgetragenen Entscheidungsvorgang zu. Aus dem Fehlen eines Inanspruchnahmebescheides in den Akten könne kein sicherer Schluß darauf gezogen werden, daß ein solcher Bescheid nicht ergangen sei. Fehler der Enteignung seien entsprechend Art. 237 § 1 EGBGB geheilt. Die Heilung ausschließende Mängel lägen nicht vor. Dem Unterbleiben der Bekanntgabe an die Eigentümerin sowie dem Umstand, daß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aufbaugesetzes nach den Verwaltungsvorschriften der DDR auf die Enteignung zugunsten volkseigener oder staatlicher Einrichtungen beschränkt gewesen sei, komme keine dahingehende Wirkung zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist allerdings zu bejahen. Dem Kläger stehen die aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüche (§§ 903, 894 BGB) zwar nicht aus eigenem Recht zu. Die Abtretung des Rückgewähranspruchs und die Auflassung des (unvermessenen) Grundstücksteils rechtferti-
gen aber die Geltendmachung der Eigentümerrechte in gewillkürter Prozeßstandschaft. Die Ermächtigung des Klägers hierzu ergibt sich aus dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang des Kaufs, insbesondere dem Umstand, daß die Abtretung unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs bereits vorweg erklärt worden war. Die Bildung des neuen Grundstücks ist Voraussetzung für den Vollzug des Kaufvertrags, die beantragte Grundbuchberichtigung erleichtert dessen Vollzug (§ 39 GBO). Für die Löschung der zugunsten des Beklagten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung gilt Entsprechendes. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten ist nicht erkennbar, wird von diesen auch nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung der fremden Rechte in Prozeßstandschaft ergibt sich daher bei sachgerechter Auslegung bereits aus den in den Tatsacheninstanzen gestellten, in der Revisionsinstanz weiter verfolgten Anträgen. Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

III.


1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen sind (grundlegend dazu Senat, BGHZ 118, 34). Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR (BGHZ 129, 112, 114) oder, wie hier, nach dem Aufbaugesetz (vgl. Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM 1997, 775 f) von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG (diskriminierende Enteignung) grundsätzlich nicht erfaßt sind. Für den möglichen Ausnahmefall, daß durch interne Anweisungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde, ist angesichts
der Feststellung des Berufungsurteils, eine Entschädigung sei auf ein Devisenausländerkonto geflossen, kein Raum. Eine unlautere Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG), die grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, einschließlich hoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen, erfaßt (BVerwG VIZ 1994, 185), liegt nicht vor. Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren begründet den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht, denn sie hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG VIZ 1997, 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von DDR-Bürgern, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147 und bei Westeigentümern in der Spätphase der DDR, VIZ 1999, 523).
2. Rechtlich unzutreffend ist der vom Revisionsbeklagten zu 2 aus § 29 Abs. 2 VermG gezogene Schluß, wegen des dem Kauf vom 29. Dezember 1993 zugrundeliegenden Investitionsvorrangbescheids (§ 25 Abs. 3, § 11 Abs. 6 InVorG) sei der Kläger darauf verwiesen, die Rechte des Restitutionsbeteiligten nach Abschn. VI des Vermögensgesetzes feststellen zu lassen. Ein Investitionsvorrangbescheid steht nur der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den Berechtigten nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes entgegen. Er beschränkt diesen auf die Feststellung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt (Uechtritz in: RVI, § 2 InVorG Rdn. 46; Jesch in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, InVorG , 2. Aufl., § 1 Rdn. 5). Verfehlt wäre es, aus § 29 Abs. 2 VermG herzuleiten , die Vorschriften über das Parteivermögen zählten materiell zum Restitutionsrecht im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Vorschrift ist eine Kompetenznorm , die es dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erlaubt,
(unmittelbar) über gegen das Parteivermögen gerichtete Restitutionsansprüche zu befinden. Inhaltlich steht die bestimmungsgemäße Verwaltung von Parteiund Organisationsvermögen nach Maßgabe d des Einigungsvertrages zu §§ 20 a, 20 b des Parteiengesetzes der DDR (BGBl. 1990 II, S. 889, 1150) der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen des wahren Eigentümers nicht entgegen. Zwischen den für das Partei- und Organisationsvermögen geltenden Verwaltungsrichtlinien und den Mängelfolgen des Zivilrechts besteht kein Wertungswiderspruch. Ein redlicher Erwerb zugunsten des Altvermögens der Parteien und Institutionen findet nicht statt.

IV.


Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht aber eine Enteignung der früheren Eigentümerin E. K. oder ihres Rechtsnachfolgers.
1. Der vom Berufungsgericht anhand vorbereitender (Beschaffung von Grundbuch- und Katasterauszügen) und vollziehender (Eintrag des Eigentumswechsels im Grundbuch, Anlegen des Devisenausländerkontos) Maßnahmen rechtsfehlerfrei festgestellte Enteignungswille der damaligen Stellen und der anschließend eingetretene tatsächliche Zustand reichen zur Bejahung eines wirksamen Eigentumsentzugs nicht aus. Allerdings geht der Senat für den Bereich der Entschädigungstatbestände des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 bis Abs. 3 VermG) und bei besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Zugriffen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) von einer faktischen Sichtweise aus, die sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermögensgesetz (BVerwGE 104, 84, 87; VIZ 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt,
regelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum Vermögensgesetz: BGHZ 130, 231; Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, zur Veröffentlichung bestimmt ; zur besatzungshoheitlichen Enteignung Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192). Außerhalb dieses Bereichs stellt der Senat an die zivilrechtliche Beachtlichkeit einer Enteignung aus der DDR-Zeit aber die Anforderung, daß diese - unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden Recht Wirksamkeit erlangt hat (Art. 19 EV; BGHZ 129, 112, 116 ff; vgl. Urt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758). Dies berücksichtigt, daß den Enteignungstatbeständen des Vermögensgesetzes Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung gegenüberstehen (§§ 3 ff VermG; §§ 1 ff EntschädigungsG) und die von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Eingriffe an einem besonderen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen sind (BVerfGE 84, 90; ZIP 1996, 886). Anderen Enteignungen steht, von besonderen Sachgestaltungen, etwa nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, abgesehen, kein Ä quivalent gegenüber. Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandard verpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli 1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht : Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81) nicht überholt. Denn von dem dort angeordneten Bestandsschutz sind Maßnahmen ausgenommen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind, in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte dargestellt haben. Aufgrund solcher Umstände unwirksame Zugriffe bleiben unbeachtlich.
Die Rechtsprechung des Senats stimmt mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Dieses hat zwar in einer Entscheidung vom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des Senats zur Enteignung nach dem Baulandgesetz (BGHZ 129, 112) uneingeschränkt gefolgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, Enteignungsbeschlüsse entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem Verfügungsberechtigten oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind (BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu III 1). Die Entscheidung hatte indessen eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes zum Gegenstand. Außerhalb des Vermögensgesetzes geht das Bundesverwaltungsgericht wie der Senat davon aus, daß sich wegen Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrags niemand auf einen Verwaltungsakt berufen kann, der, weil ihm ein schwerer und offenkundiger Fehler anhaftet, nichtig ist; dabei ist, was auch der Senat meint, auf die DDR-Rechtslage (unter Einschluß der "gelebten Rechtswirklichkeit" ) zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung abzustellen (NJ 2000, 209, 210).
2. Eine wirksame Enteignung liegt hier nicht vor. Dies gilt, wenn, wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, ein Inanspruchnahmebescheid unterblieben ist, ohnehin. Ist ein Bescheid ergangen, ist er wegen der unterbliebenen Bekanntgabe an den Eigentümer nicht wirksam geworden. Die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR weist in diesem Punkt keine Züge auf, die eine abweichende Entscheidung gegenüber der für das Baulandgesetz getroffene Entscheidung (BGHZ 129, 112) rechtfertigen. Die Erklärung einer Stadt, eines Kreises, einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zum Aufbaugebiet durch die Regierung der DDR, von der das Berufungsurteil aufgrund eines Bestätigungsvermerks vom 14. Dezember 1983 über den Inhalt des Aufbauregi-
sters (§ 1 Abs. 3 DVO-AufbauG) ausgeht, bewirkte als solche nicht die Inanspruchnahme der im Aufbaugebiet gelegenen Flächen. Sie war vielmehr nach § 14 Abs. 2 AufbauG Grundlage für eine Inanspruchnahme von Grundstücken in diesem Gebiet und für eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Beschränkung oder Entziehung des Eigentums. Die Inanspruchnahme des einzelnen Grundstücks erfolgte seitens des Ministeriums des Inneren durch Zustellung eines Bescheids an den Verfügungsberechtigten und den Träger der Aufbaumaßnahme (§ 3 Abs. 2 DVO-AufbauG). Gemäß § 9 EntschädigungsG vom 25. April 1960 (GBl. I 257) gingen die in Anspruch genommenen Grundstücke mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in das Eigentum des Volkes über. Die Bekanntgabe des Inanspruchnahmebescheides an den Betroffenen, für den die Verordnung überdies die förmliche Zustellung vorsah, war mithin, wie beim späteren Baulandgesetz, konstitutiv für das Wirksamwerden der Entscheidung. Daß das Verfahren der Inanspruchnahme nicht, wie im späteren Recht (§ 20 BaulandG), bereits im Gesetz selbst, sondern erst in den Durchführungsbestimmungen geregelt war (vgl. im übrigen § 9 DVO-BaulandG), macht keinen durchgreifenden Unterschied. Damit weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ab. Dieser hat die Auffassung vertreten , die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 DVO-AufbauG sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Inanspruchnahme (Beschl. v. 29. Februar 1996, IX ZR 201/94, VIZ 1996, 397). Er hat seine Entscheidung indessen (mit) darauf gestützt, daß die Inanspruchnahme dem seinerzeit Verfügungsberechtigten, dem vorläufigen Verwalter des Grundstücks , zur Kenntnis gebracht worden war. Weitergehende Anforderungen sind auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu stellen.

V.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nimmt der Erwerb des Organisationseigenen Betriebes nicht am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB teil.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, wonach die Vorschrift allein die Überführung von Grundstücken oder Gebäudeeigentum in Volkseigentum zum Gegenstand hat. Einer analogen Anwendung auf sonstiges sozialistisches Eigentum, die das Berufungsurteil bejaht, stehen durchgreifende Bedenken entgegen. Diese richten sich bereits gegen den Ansatz des Berufungsurteils , das auf die Stellung der verschiedenen Formen des sozialistischen Eigentums im Recht der früheren DDR abhebt (vgl. §§ 17 ff ZGB) und daraus Schlüsse auf deren Wesensähnlichkeit zieht. Art. 237 § 1 EGBGB ist kein Gesetz zum Schutz des Bestandes des Volkseigentums. Dieses ist mit dem Beitritt erloschen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, ehedem als Volkseigentum ausgewiesene Flächen im Interesse der von den neu entstandenen Gemeinden gegründeten Wohnungsbaugesellschaften, die große Grundstücksbestände von ehemaligen Trägern des Volkseigentums übernommen und nach Aufdeckung der Rechtslage Liquiditätsschwierigkeiten angemeldet hatten (vgl. Fritsche, LKV 1995, 308; Grün, ZIP 1997, 491 f), als Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuerkennen. Nicht zum Volkseigentum zählendes sozialistisches Eigentum, etwa das Eigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, oder das zwar private, weitgehend aber staatlich gebundene Bodenreformeigentum unterlagen eigenen Zuordnungsregelungen (Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Vorschriften zur Überleitung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 ff EGBGB). Die Konfliktslage, der
Art. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalische und privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weise hervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformeigentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, WM 2000, 834, 836). Zudem war die Rechtsprechungsdifferenz zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht, zu deren Behebung die Bestandsschutznovelle beitragen wollte (vgl. Beschlußempfehlung und Beschluß des Rechtsausschusses des Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275 S. 10, 35 f), auf Fragen des Volkseigentums beschränkt. Dies zeigt zugleich die Grenzen der Analogiefähigkeit der gefundenen Regelung auf (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 Rdn. 8; Czub, VIZ 1997, 561, 564). Jedenfalls kommt im Bereich des Partei- und Organisationsvermögens eine analoge Anwendung nicht in Frage. Nach Art. 20 b Abs. 2 ParteiG-DDR unterliegt deren am 7. Oktober 1989 vorhandenes Vermögen der Verwaltung der Beklagten zu 1 und ist nach der Maßgabe des Einigungsvertrags an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen, andernfalls zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; nachweislich nach materiellrechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Werte sind den Einrichtungen zurückzugeben. Eine Ausweitung des rechtlichen Bestands des Alteigentums durch "Heilung" von Erwerbsmängeln ist mit dieser Zielsetzung nicht verbunden.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 rechtfertigt sich eine Analogie auch nicht aus den Zwecken des Investitionsvorranggesetzes. Denn dieses läßt, wie dargestellt (Abschn. III 2), zivilrechtliche Ansprüche unberührt.

VI.


Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Denn dieses hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Frage, ob der Beklagte zu 2 die Auflassungsvormerkung kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erworben hat (§ 893, 2. Alt., § 892 BGB; Senat, BGHZ 25, 16, 23; 28, 182, 185 f), offengelassen. Ist die Frage zu bejahen, bleibt dies auch nicht ohne Auswirkungen auf die gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche. Der Beklagte zu 2 könnte in diesem Falle, wenn das Grundbuch zugunsten von R. K. berichtigt würde, von diesem die Zustimmung zum Vollzug einer von ihm mit der Beklagten zu 1 vereinbarten (oder noch zu vereinbarenden) Auflassung verlangen (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB entspr.; vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343; Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947). In diesem Falle kann das Berichtigungsverlangen gegenüber der Beklagten zu 1 gegen § 242 BGB verstoßen.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 11 Wirkung des Investitionsvorrangbescheids


(1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erford

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 2 Aussetzung der Verfügungsbeschränkung, investive Maßnahmen


(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte 1. ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet oder verpachtet,2. an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt,

Vermögensgesetz - VermG | § 29 Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen


(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. (2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertr

Parteiengesetz - PartG | § 20 Abschlagszahlungen


(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die für das vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die A

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 25 Sonderregelungen für die Treuhandanstalt


(1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden (Treuhandunternehmen), unbesc

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Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte

1.
ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet oder verpachtet,
2.
an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,
3.
an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Wohnungseigentum begründet und überträgt,
4.
auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude errichtet, ausbaut, modernisiert, instandsetzt oder wiederherstellt
und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktionsanlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.

(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte

1.
ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses verpachtet oder
2.
selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.

(3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen nicht anzuwenden.

(1) Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. Berechnungsgrundlage sind die für das vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Abschlagszahlungen sind von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist. Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.

(3) § 19a Abs. 6 gilt entsprechend.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.

(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.

(4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.

(1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden (Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren Vorstands oder Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter. Sie haftet im Verhältnis zu dem Treuhandunternehmen nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt. Sie ist dann für das Verfahren zuständig.

(2) Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die Grundstücke, Gebäude und Betriebsteile eines Treuhandunternehmens betreffen, an sich ziehen. Sie teilt dies dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge an die Treuhandanstalt abgibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Grundstücke, Gebäude und Unternehmen der Parteien und Massenorganisationen, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, sind oder sein können.

(1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.

(2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang der Veräußerung auf Grund des Investitionsvorrangbescheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsberechtigten wegen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investitionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch auf.

(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtigten übertragen, gelten die §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c bis 566e und 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des belasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil- oder Wohnungseigentum begründet und übertragen worden, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.

(5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetzten Frist selbst durch und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d bestimmte Sicherheit geleistet, entfällt ein Anspruch auf Rückübertragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in Anspruch genommen wurde. Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der zugesagten Maßnahmen ist das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auszusetzen.

(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwarten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Abschnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.

(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte

1.
ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet oder verpachtet,
2.
an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,
3.
an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Wohnungseigentum begründet und überträgt,
4.
auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude errichtet, ausbaut, modernisiert, instandsetzt oder wiederherstellt
und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktionsanlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.

(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte

1.
ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses verpachtet oder
2.
selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.

(3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen nicht anzuwenden.

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.

(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.

(4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 32/99
vom
21. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
GVG § 13; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; EGBGB Art. 237 § 1

a) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen,
weil nach dem Vortrag des Klägers die Möglichkeit, nicht aber die Gewißheit besteht
, daß das umstrittene Grundstück Gegenstand einer Enteignung im Sinne
des Vermögensgesetzes gewesen ist.

b) Ist ein von einer Enteignungsmaßnahme (formell) nicht erfaßtes Grundstück
gleichwohl im Sinne des Vermögensgesetzes als enteignet anzusehen, ist der
Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Ansprüche aus dem Eigentum dann nicht
ausgeschlossen, wenn die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR hätte
erfolgen müssen; dem Bestandsschutz des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB)
kommt Bedeutung erst für die Begründetheit der Klage zu.
BGH, Beschl. v. 21. Juni 2000 - V ZB 32/99 - OLG Hamm
LG Bochum
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 50.000 DM.

Gründe:


I.


Die Kläger sind Erbeserben der 1948 verstorbenen S. B. . Diese war im Grundbuch von O. Blatt 1689 als Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken, darunter des Grundstücks Flurstück 321/1, eingetragen. Die Grundstücke wurden 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Aufgrund eines Inanspruchnahmebescheids vom 6. November 1956 nach dem Aufbaugesetz der DDR wurde am 21. März 1957 ein Aufbauvermerk in das Grundbuch eingetragen. Dieser hatte das Grundstück Flurstück 321/1 nicht zum Gegenstand. Gemäß Ersuchen des Rates des Kreises vom 22. Oktober 1985 wurde am 29. Oktober 1985 S. B. als Eigentümerin im Grundbuch gelöscht und Eigentum des Volkes vermerkt. Ein von den Klägern vorge-
legtes Ersuchen um Eintragung des Volkseigentums (Rechtsträgernachweis) vom 22. Oktober 1985 hat das Grundstück Flurstück 1593/321 zum Gegenstand , auf das sich der Aufbauvermerk (neben anderen Flächen) bezog. Im neu angelegten Grundbuch Blatt 121 wurde das bisherige Grundstück Flurstück 321/1 aufgrund einer zurückliegenden Neuvermessung zusammen mit anderen Flächen als Flurstück 70/5 vorgetragen. Eingetragener Rechtsträger war der VEB Bandstahlkombinat E. -Kaltwalzwerk O. , aus dem die K. O. GmbH (KSO) hervorgegangen ist, die später mit der Beklagten verschmolzen wurde. Die KSO verkaufte am 18. Juni 1993 u.a. das Grundstück Flurstück 70/5 an einen Verbrauchermarkt. Die Kläger verlangen die Auskehrung des auf die Fläche des ehemaligen Grundstücks Flurstück 321/1 entfallenden Kaufpreisanteils.
Das Landgericht hat nach Rüge der Beklagten im Vorabverfahren die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten bejaht. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten.

II.


Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 GVG, § 577 ZPO), aber nicht begründet.
1. a) Das Oberlandesgericht geht mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129, 112; für Enteignungen auch Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; ferner Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM
1997, 775) davon aus, daß das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche nur dann verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand nach diesem Gesetz erfüllt ist. Zutreffend läßt es auch für den Ausschluß des Rechtswegs zu den Zivilgerichten (BGHZ 118, 34, 44; Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554) nicht genügen, daß nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers ein Restitutionstatbestand (nur) möglicherweise vorliegt. Ein die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes begründendes tatsächliches Vorbringen stellt aus der Sicht des sachlichen Rechts gegenüber den anspruchsbegründenden Tatsachen eine (rechtshindernde) Einwendung dar (Senat, Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, WM 1993, 1643). Dies schlägt auch auf die verfahrensrechtliche Frage des Ausschlusses des Rechtswegs durch. Der für den bürgerlichrechtlichen Anspruch, hier u.a. § 816 BGB, begründete Rechtsweg (§ 13 GVG) entfällt nur, wenn die verfahrensrechtliche Ausschlußwirkung feststeht.

b) Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers, daß sich ein die Enteignungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfüllender Enteignungswille nicht feststellen lasse, unterliegt rechtlich keinen Bedenken (§ 286 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats stellten der Rechtsträgernachweis, der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch und dessen Vollzug als solche keine Instrumente der Enteignung dar (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848; v. 10. November 1995, V ZR 179/94, aaO; BGHZ 132, 245, 253; Urt. v. 30. April 1999 und 21. Mai 1999, V ZR 409/96 und V ZR 391/97 unv.). Sie können allerdings, wie der Senat auch hervorgehoben hat, Anzeichen eines konstitutiven, von der herangezogenen Rechtsgrundlage gelösten Enteignungswillens sein (Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475; v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192). Hiervon ist
der Senat vor allem in Fällen ausgegangen, in denen von besatzungshoheitlichen Enteignungslisten nicht erfaßte Vermögenswerte von Stellen der SBZ oder Organen der DDR, unmittelbar nach deren Gründung, in freier, von der angegebenen Rechtsgrundlage gelöster, Machtentfaltung konfisziert worden waren. In diesem Zusammenhang hat der Senat der dauernden Inbesitznahme des Objekts durch den Staat und der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen eine besondere Bedeutung zuerkannt. Das Oberlandesgericht war indessen rechtlich nicht gehalten, diesen Umständen für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt das gleiche Gewicht beizumessen. Der Schluß von der tatsächlichen Inbesitznahme auf einen, von den Voraussetzungen des Rechts gelösten Enteignungswillen liegt unter den Verhältnissen nach der Konsolidierung der DDR und dem Ausbau der sozialistischen Gesetzlichkeit, die hier zur Beurteilung stehen, nicht in gleicher Weise nahe, wie vordem. Raum für das Eigentum respektierende Rechtsgründe der staatlichen Nutzung oder, was das Oberlandesgericht im Streitfalle für möglich hält, für ein nicht näher aufgeklärtes Unterbleiben eines enteignenden Zugriffs, ist hier vorhanden. Das Oberlandesgericht ist in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, daß die staatliche Verwaltung nicht und die Inanspruchnahme nach § 14 AufbauG zunächst nicht zu einem Entzug des Eigentums führten. Dies stimmt mit der Auffassung der am Restitutionsverfahren der Kläger beteiligten Ä mter überein. Der Vortrag der Kläger, die umstrittene Fläche (ehemaliges Flurstück 321/1) sei zudem nicht Gegenstand der Inanspruchnahme geworden , entspricht dem Inhalt des Aufbauvermerks. Die Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch ging nach dem von den Klägern vorgelegten Dokument auf ein Ersuchen zurück, das ein anderes Grundstück zum Gegenstand hatte. Bei diesem Sachstand konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von der Möglichkeit ausgehen, daß die streitige Fläche nicht nach dem Aufbauge-
setz in Anspruch genommen und in der Folge auch nicht im Zuge des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl I S. 257) entzogen wurde. Der von der Beklagten vorgelegte Rechtsträgernachweis vom 20. Mai 1963, dessen Echtheit die Kläger, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt haben, hat zwar das damals (nur) im Kataster ausgewiesene Flurstück 70/5 zum Gegenstand. Sie stützt sich aber auf die Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz, die zwar für andere Teile des Flurstücks, nicht aber für das damals noch bestehende Grundstück Flurstück 321/1 zutraf. Auch zu einer Dokumentation im Grundbuch hat der Nachweis vom 20. Mai 1963 nicht geführt.
2. Der Hinweis der sofortigen Beschwerde auf den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG entwickelten "faktischen" Enteignungsbegriff verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat braucht sich hierbei nicht damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit das Bundesverwaltungsgericht, das darauf abstellt, daß der Eigentümer unbeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme in einer nach den Verhältnissen der DDR unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt wurde (VIZ 1996, 206; 97, 641), von seiner Rechtsprechung abweicht. Wäre das Grundstück Flurstück 321/1 nach den dargelegten Kriterien als enteignet zu betrachten, so läge eine Entziehung vor, die vermögensrechtlich einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz gleichzustellen wäre. Denn die unterbliebene Einbeziehung in eine Enteignungsmaßnahme nach diesem Gesetz kann, wenn sie aus faktischen Gründen der Entziehung gleichgestellt werden soll, vermögensrechtlich keine anderen Folgen auslösen als diese. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 284 und 289), der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 129, 112), werden Enteignungen nach dem Aufbaugesetz wie nach dem Baulandgesetz, von hier nicht vorliegenden
Ausnahmen abgesehen, von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nicht erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn, wie bei der "faktischen" Enteignung , im Einzelfall eine Entschädigung nicht zugeflossen ist. Gegenstand der Restitution ist in diesem Falle nur die ausgebliebene Entschädigung. Der damit entfallenen Möglichkeit, bei fehlgeschlagenen Regelenteignungen zivilrechtlichen Ansprüchen durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes Grenzen zu setzen (Senat BGHZ 118, 34; 120, 198 und 204), hat das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz durch den Bestandsschutz zugunsten des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB) Rechnung getragen. Zutreffend geht aber das Oberlandesgericht davon aus, daß sich der Bestandsschutz auf das materielle Recht beschränkt, den durch den Rückzug des Restitutionsrechts aus den Regelenteignungen freigemachten Zugang zu den Zivilgerichten aber nicht erneut verschließt.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 47/99 Verkündet am:
12. Mai 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894
Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der
DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter
deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme
Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor
dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der
Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß
sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.
BGH, Urt. v. 12. Mai 2000 - V ZR 47/99 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs für zwei Grundstücke. Diese standen ursprünglich im Eigentum des am 14. Dezember 1979 in Berlin-West verstorbenen W. B. Sein Erbe ist der Kläger. Auf der Grundlage einer Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde Z. vom 29. Juni 1989 beschloß der Rat des Kreises B. am 12. Dezember 1989, die erwähnten Grundstücke zur "Durchführung der geplanten Baumaßnahmen - Neubau von 2 Eigenheimen - gemäß § 12 des Baulandgesetzes" in Volkseigentum zu überführen. In der Begründung ist ausgeführt, daß die Enteignung zur planmäßigen Durchführung der genannten Baumaßnahmen erforderlich sei. Verhandlungen zum freihändigen Ankauf hätten nicht geführt werden können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen
nicht reagiert habe. Die bisherigen Eigentümer sollten eine Entschädigung erhalten. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt; er trägt einen amtlichen Vermerk, daß er seit 15. Januar 1990 rechtskräftig sei. Auf der Grundlage eines Rechtsträgernachweises vom 14. Februar 1990 wurde im Grundbuch am 18. April 1990 das "Eigentum des Volkes, Rechtsträger : Rat der Gemeinde Z..." eingetragen. Mit Feststellungsbescheid des Rates des Kreises vom 19. Juni 1990 wurde eine Entschädigung in Höhe von 5.754 Mark festgesetzt. Darin heißt es, daß der Eigentümer vom Rat der Gemeinde Z. vertreten werde. Der Kläger vertritt die Ansicht, Volkseigentum sei nicht begründet worden , eine Heilung der unwirksamen Enteignung nach Art. 237 § 1 EGBGB sei nicht eingetreten. Er hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, einer Grundbuchberichtigung dahin zuzustimmen, daß er (der Kläger) Eigentümer der beiden Grundstücke ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers nach § 894 BGB. Es verneint einen Vorrang des Vermögensgesetzes, weil weder der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch der des § 1 Abs. 3 VermG vorliege. Es hält die Enteignung schon deshalb für unwirksam, weil die erforderli-
che Zustellung unterblieben sei. Eine Heilung nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB sei nicht eingetreten, weil im konkreten Fall nach dem Baulandgesetz eine Enteignung nicht möglich gewesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt. Im übrigen seien die Grundstücke auch nicht für konkrete Bauvorhaben benötigt worden.

II.


Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 894 BGB).
1. a) Unzutreffend verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes. Allerdings wird eine Enteignung nach dem Baulandgesetz von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nicht erfaßt. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die in den Entschädigungsvorschriften der DDR vorgesehenen Entschädigungspflicht im Einzelfall erfüllt wurde, oder ob die Entschädigung nicht festgesetzt, nicht ausgezahlt, verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten blieb (BGHZ 129, 112, 115). Hier wurde im übrigen eine Entschädigung festgesetzt, und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie geringer war, als sie Bürgern der DDR zustand. Die Enteignung hat hier aber den Charakter einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG). Wie der Senat in BGHZ 129, 115 in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kann eine Enteignung nach dem Baulandgesetz diesen Tatbestand erfüllen, wenn z.B. die staatlichen
Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben hatten. Das Berufungsgericht stellt selbst in anderem Zusammenhang fest, daß die in Anspruch genommenen Grundstücke des Klägers vom Rat der Gemeinde Z. gar nicht als Bauland benötigt wurden und ein konkreter Enteignungszweck nicht gegeben war. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Dann aber ergibt sich daraus, daß der Rat der Gemeinde Z. ein entsprechendes Vorhaben (Bau von zwei Eigenheimen) nur vorgeschoben hatte, wobei unerheblich ist, ob - wegen des anderslautenden Inhalts der Beschlußvorlage - auch der Rat des Kreises von diesem Fehlen eines Enteignungszwecks Kenntnis hatte. Darüber hinaus stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 523 ff), die das Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte, die Durchführung von Enteignungen gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 (Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker) grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Hier geht es um eine Enteignung nach diesem Zeitpunkt, die unstreitig gravierende formelle und materielle Mängel aufweist, die zeigen, daß hier in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht "alles mit rechten Dingen" zugegangen ist. Die für Enteignungen vor dem 18. Oktober 1989 aufgestellten Maßstäbe (BVerwGE 104, 186, 190) lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen (vgl. auch BVerwG, VIZ 1999, 523, 524).
Nach dem 18. Oktober 1989 waren indes zahlreiche Normen erlassen worden, die zu einem Wandel des sozialistischen Staates in einen Rechtsstaat beitrugen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 525). Vor diesem
Hintergrund haben die zuständigen DDR-Behörden vorwiegend Westeigentum gewissermaßen in "letzter Minute" unter klarem Verstoß gegen die Rechtsnormen des Baulandgesetzes entzogen. Sie haben - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt - den Subsidiaritätsgrundsatz nicht beachtet. Es hätte nämlich zunächst versucht werden müssen, einen freihändigen Erwerb durch Vertrag zustande zu bringen (§ 4 Satz 2, § 11 BaulG). Dies wiederholt auch § 9 Abs. 1 der DVO zum BaulG. Dem Antrag auf Entzug des Eigentums waren die erforderlichen Unterlagen nach Anlage 1 der DVO beizufügen (§ 8 DVO/BaulG). Dazu gehörte der "Nachweis" gescheiterter Verhandlungen mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten über den Eigentumserwerb (Protokoll, Niederschrift, Schriftverkehr; Anlage 1 DVO/BaulG dort Nr. 5). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür - und die Beklagte trägt dazu auch nichts vor -, daß auch nur versucht worden wäre, den in Westdeutschland lebenden Eigentümer oder dessen Erben ausfindig zu machen und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt sowohl die in der Beschlußvorlage als auch im Enteignungsbeschluß selbst gegebene Begründung, es hätten keine Verhandlungen zum freihändigen Ankauf geführt werden können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsgebote nicht reagiert habe, substanzlos. Dazu kommt, daß nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grundstücke als Bauland nicht benötigt wurden, eine konkrete Baumaßnahme nicht beabsichtigt war und damit die materielle Grundlage der Enteignung fehlte (§ 12 Abs. 2 und Abs. 4 BaulG). Demgemäß benannte der Rat der Gemeinde auch nicht die Namen von Bauinteressenten.
Auf der Linie einer "manipulativen" Enteignung liegt es schließlich, daß der Enteignungsbeschluß dem betroffenen Eigentümer entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 20 Satz 2 BaulG nicht bekannt gegeben und so-
gar die Rechtskraft des Beschlusses amtlich bestätigt wurde, obwohl mangels Zustellung eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden sein kann (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BaulG). Abgerundet wird dieses Bild durch die von der Beklagten vorgelegten Beschlußvorlagen vom 28. Juni 1989, 13. Juli 1989 und 14. September 1989 zu weiteren Enteignungen, die sich alle auf Grundstücke von in Berlin-West lebenden Eigentümern beziehen und in denen mit wortgleich unsubstantiierten Ausführungen eine Beteiligung der betroffenen Eigentümer umgangen wurde.
Bei dieser Sachlage hält es der Senat nicht mehr für ausschlaggebend, daß - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - die Enteignung nicht auf der Grundlage einer Globalliste erfolgte und es das Schreiben des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen vom 26. Januar 1990 (vgl. ZOV 1996, 412) noch nicht gab, in dem eine genaue Einzelfallprüfung am Prinzip der Rechtsstaatlichkeit angemahnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hält ohnehin eine individuelle Kenntnis der DDR-Bediensteten von diesem Schreiben nicht für entscheidend.

b) Die genannte zeitliche Zäsur setzt aber nicht nur andere Maßstäbe für die Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs. 3 VermG, sondern sie ist auch von Bedeutung für die Frage, ob die vermögensrechtliche Abwicklung noch Vorrang vor dem Zivilrecht, insbesondere dem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB (vgl. z.B. BGHZ 122, 204, 207 m.w.N.) hat. Auch wenn die hier zu beurteilende Enteignung den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, ist der Kläger nicht gehindert, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteignung (Unrichtigkeit des Grundbuchs) vor den Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. dazu Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, zur Veröffentlichung
bestimmt). Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist nach der Senatsrechtsprechung um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers willen gerechtfertigt (BGHZ 118, 34, 38 ff). Dieser besondere Schutz findet aber dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ 120, 204). Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit dem staatlichen Unrecht und weil sie typischerweise hierbei aufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130, 231). Als zeitliche Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen kann regelmäßig der 18. Oktober 1989 (Rücktritt Honeckers) angesehen werden. Danach muß darauf abgestellt werden, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen den Erwerb erschüttert hätte. Der Senat hat dies im Urteil vom 14. Januar 2000 (aaO) für den unterstellten Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG im Zusammenhang mit einer unwirksamen Verwalterbestellung nach Aufhebung der Anordnung Nr. 2 angenommen. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 523 ff) zu Enteignungen, die nach dem 18. Oktober 1989 unter bewußter Nichtbeteiligung von Westeigentümern erfolgten, ist kein Grund ersichtlich, dies im vorliegenden Fall für den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nunmehr anders zu beurteilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß seit 1. Juli 1989 in der DDR das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen in Kraft getreten war (DDR GBl. I S. 327). Der betroffene Eigentümer hätte demnach im Falle einer Zu-
rückweisung seiner Beschwerde (§ 21 BaulG) die gerichtliche Nachprüfung der Enteignungsmaßnahme verlangen (§ 3 des genannten Gesetzes) und insoweit eine umfassende Nachprüfung dahin erreichen können, ob die für die Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschriften eingehalten worden waren (§ 9 des Gesetzes). Da kurz nach der vorliegenden Enteignung am 26. Januar 1990 eine Verlautbarung des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen erging (vgl. ZOV 1996, 412), wonach auch bei der Enteignung von Westeigentum eine genaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig war, läßt sich nicht mehr annehmen, diese Prüfung wäre in der DDR nicht ernstgenommen worden und die unwirksame Enteignung hätte Bestand gehabt.
2. Zutreffend hält das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluß für nichtig, weil er mangels zwingend vorgeschriebener Bekanntgabe an den betroffenen Eigentümer (§ 20 BaulG, § 9 Abs. 3 DVO/BaulG) rechtlich nicht existent wurde und damit auch nicht zur Begründung von Volkseigentum führen konnte (BGHZ 129, 112, 116 ff). Auszuscheiden hat auch die Möglichkeit, daß der Bescheid etwa einem verfügungsberechtigten Verwalter zugestellt wurde (vgl. BGHZ, aaO, S. 121 ff). Die Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde stellt ausdrücklich fest, es existiere kein verfügungsberechtigter Verwalter in der DDR. Etwas anderes ist weder behauptet noch festgestellt. Dies alles zieht die Revision nicht in Zweifel.
3. Soweit das Berufungsgericht eine Heilung des Mangels nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB verneint und die Revision hiergegen Rügen erhebt, kann dies alles dahinstehen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar , weil - wie oben unter Ziff. II 1 a ausgeführt - ein Sachverhalt vorliegt, der
den Tatbestand von § 1 VermG erfüllt (Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB). In solchen Fällen hat der Gesetzgeber generell eine Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen.
Soweit die genannte Heilungsvorschrift darauf verweist, es gelte das Vermögensgesetz, ist dies nicht dahin zu verstehen, das Restitutionsverfahren verdränge auch im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche. In der entsprechenden Gesetzesbegründung heißt es zwar, es bedürfe im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes keiner Regelung für fehlerhafte Überführungen in Volkseigentum, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes diese Fälle einheitlich nach dem Vermögensgesetz zu behandeln seien und dieses Gesetz in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung darstelle (BT-Drucks. 13/7275 S. 42). Diese Begründung zeigt aber nur, daß der Gesetzgeber der damaligen Rechtsprechung Rechnung tragen wollte, die nach wie vor für Fälle vor dem 18. Oktober 1989 gilt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, das Vermögensgesetz verdränge unabhängig von den Ausführungen unter II 1 b auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Senats auch den hier gegebenen Berichtigungsanspruch. Sinn und Zweck von Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB besteht darin, eine Heilungsmöglichkeit in Sachverhalten auszuschließen, die den Tatbestand des Vermögensgesetzes erfüllen, um - auch zur Klarstellung - einen Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers durch die Heilungsmöglichkeit nicht in Frage zu stellen. Ob das Vermögensgesetz gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch eine verdrängende Wirkung entfaltet, ist eine andere Frage, die nunmehr für die Spätphase der DDR nach der neueren Rechtsprechung des Senats beantwortet werden muß. Wie die Gesetzesbegründung im übrigen zeigt, ging der Gesetzgeber für die genannte Bestimmung auch davon aus, daß sie eine dynamische Wirkung entfalte, mithin auch "künftige Er-
gänzungen des Vermögensgesetzes" einschließe (BT-Drucks. 13/7275, aaO). War Ausgangspunkt der Regelung die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , so liegt es nahe, nunmehr auch deren Veränderung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt Schneider Krüger Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 260/98 Verkündet am:
4. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281

a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks
hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen
, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).

b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform
Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der
Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das
Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2
EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des
Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet
hat.

c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen
Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf
Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis
von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden
hat.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2000 - V ZR 260/98 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1998 im Kostenpunkt sowie im Umfang der Revisionsannahme aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Juli 1997 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 32.865,43 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 24. Januar 1997 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist Erbeserbin des 1979 verstorbenen Landarbeiters A. T. . Dieser war bis Herbst 1990 im Grundbuch von F. als Ei-
gentümer verschiedener, mit dem Bodenreformvermerk gekennzeichneter Grundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, eingetragen. Die Beklagte war seit 1968 als Mitglied einer LPG in der Landwirtschaft tätig, ab 1980 arbeitete sie als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit , nach dessen Auflösung bei der Nationalen Volksarmee. Das Grundstück Flur /Flurstück 59 wurde in das Erholungsgebiet "H. -S. " einbezogen , in dem aufgrund von Entscheidungen der örtlichen Räte aus dem Jahre 1973 eine Bungalowsiedlung errichtet wurde. Im Jahre 1990 verpachtete die Stadt F. die mit Bungalows bebaute Fläche, darunter das Grundstück Flur /Flurstück 59, an ein Freizeitzentrum. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4./12. November 1993 zahlte die Stadt der Beklagten für die Jahre 1991 bis 1993 eine Nutzungsentschädigung von 60.000 DM. Am 29. August 1995 teilte das klagende Land (Kläger) der Beklagten unter Hinweis auf das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S 1257) mit, daß es seinen Auflassungsanspruch ihr gegenüber geltend mache und forderte sie zur Rückzahlung des Betrags von 60.000 DM auf.
Das Landgericht hat der Klage auf unentgeltliche Übereignung der ehemaligen Bodenreformgrundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, und auf Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch um 1.698,83 DM gekürzt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang angestrebt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung richtet. In diesem Umfang ver-
folgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nach Art. 233 § 11 EGBGB i.V.m. § 667 BGB alles herauszugeben, was sie seit Inkrafttreten des Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 erlangt habe, mithin den später empfangenen Betrag von 60.000 DM. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife insoweit unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes durch, als ihr wegen der Geltendmachung der Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1994 Anwaltskosten in Höhe von insgesamt netto 1.698,83 DM entstanden seien. Weiter vorgelegte Anwaltsrechnungen ließen eine Zuordnung zu Tätigkeiten, die die Verwaltung des Grundstücks Flur /Flurstück 59 zum Gegenstand haben, nicht erkennen. Für das Grundstück aufgewendete Versicherungsprämien und Steuern seien nicht hinreichend belegt. Für den angeblich von A. T. bei Übernahme der Bodenreformgrundstücke entrichteten Betrag von 1.569 RM nebst Zinsen schulde der Kläger keine Erstattung. Aufwendungen für private Urlaubsreisen könne die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung geltend machen.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bereits aufgrund des Umstandes , daß die Beklagte die streitige Summe nach Begründung des gesetzlichen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien - mithin nach Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB) - erlangt hat, sei sie zu deren Herausgabe verpflichtet. § 667 BGB, auf den Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen der Pflichten des vorläufigen Eigentümers als Verwalter verweist, stellt für die Herausgabepflicht darauf ab, ob der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung, folglich in innerem Zusammenhang mit dieser (Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 102/93, NJW 1994, 3346), erlangt hat. Daß das Auftragsverhältnis zum Zeitpunkt des Empfangs (noch) besteht, ist weder Voraussetzung der Herausgabepflicht noch deren hinreichende Bedingung. Die Verwaltung des aus der Bodenreform stammenden Grundstücks im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB beginnt mit der Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs des nach Art. 233 § 12 EGBGB besser Berechtigten auf Übereignung am 22. Juli 1992. Nutzungen, die derjenige, dem Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Stellung des vorläufigen Eigentümers zuweist, vorher aus dem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogen hat, sind nicht durch eine gesetzliche Verwaltung nach Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erlangt und mithin nicht nach dieser Vorschrift i.V.m. § 667 BGB herauszugeben. Die von der Stadt F. gezahlte Nutzungsentschädigung gilt die Jahre 1991 bis 1993 in drei gleichen Teilbeträgen ab. Die auf die Zeit vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 21. Juli 1992 entfallende Entschädigung, mithin ein Betrag von 31.166,60 DM, fällt nicht unter die Herausgabepflicht.
2. Eine Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dahin, daß der gesetzliche Verwaltungsauftrag auch die Zeit vor dem 22. Juli 1992 erfaßt, sich mithin rückwirkende Geltung beimißt, ist nicht möglich. Der Senat geht aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse über die Rechtsnatur und die Vererblichkeit des Bodenreformeigentums (vgl. Grün, VIZ 1998, 547 ff) in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, daß das Bodenreformeigentum Bestandteil des Nachlasses des Neubauern war und durch §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134), insbesondere die hierdurch erfolgte Aufhebung der Besitzwechselverordnung , aus den bis dahin bestehenden Bindungen gelöst wurde. Der Erbe des im Grundbuch noch eingetragenen Bodenreformeigentümers war, auch wenn er nach den bis dahin geltenden Besitzwechselvorschriften nicht zum Kreis der zuteilungsfähigen Personen zählte, rechtlich nicht mehr der Gefahr ausgesetzt, das im Erbgang erworbene Eigentum durch Übertragung auf einen anderen Erben oder durch Rückführung in den Bodenfonds zu verlieren. Erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde der endgültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitzwechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, für BGHZ 140, 223 bestimmt; V ZR 341/97, WM 1999, 453). Der Zusammenhang der Zuteilung vorläufigen Eigentums nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch des besser Berechtigten (Art. 233 § 11 Abs. 3, EGBGB) ist danach nicht so zu verstehen, als sei dem Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraft Gesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr mit Wirkung vom 22. Juli 1997 einem Vorbehalt unterworfen. Vorher verwaltete der Erbe das ehemalige Bodenreformgrundstück kraft seines Eigentums (§ 24 ZGB, § 903 BGB), die Auftragsverwaltung für einen Dritten ist hiermit nicht ver-
einbar. Daß es dem Gesetzgeber, wovon der Senat in den beiden Entscheidungen ausgegangen ist, freigestellt war, das Eigentum nachträglich unter einen Vorbehalt zu stellen, der die früheren Bedingungen des Besitzwechselrechts nachzeichnet, ändert hieran nichts.
3. Der Anspruch auf Herausgabe erlangter Nutzungen von 28.833,40 DM (60.000 DM abzüglich 31.166,60 DM) ist durch die vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe eines Betrags von 1.698,83 DM erloschen (§ 389 BGB). Vom Bestehen der Gegenforderung ist nach § 559 i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die Feststellung des Bestehens der Gegenforderung der Beklagten und ihres Verbrauchs durch Aufrechnung ist von dem Kläger nicht angefochten worden. Die Klage ist daher in Höhe eines Teilbetrags von 32.865,43 DM nebst Zinsen abweisungsreif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301 ZPO).
4. Wegen der Restforderung von 27.134,57 DM nebst Zinsen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:

a) Die Anwaltsvergütungen aus den Kostennoten vom 9. und 10. Dezember 1993 (3.036,50 DM und 569,25 DM) sowie vom 16. August 1994 (2.169,02 DM) und den am 12. Mai 1993 angeforderten Vorschuß von 2.300 DM hat das Berufungsgericht mit der rechtlichen Erwägung als erstattungsunfähig angesehen, sie zählten nicht zu den Aufwendungen für die Verwaltung des streitigen Grundstücks (Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 670 BGB). Dies läßt indessen außer acht, daß die Beklagte vorgetragen
hatte, die Anwaltsvergütungen seien aus der von der Stadt F. empfangenen Nutzungsentschädigung beglichen worden. Sollte sich im weiteren Verfahren, wofür die Beklagte die Beweislast trägt, herausstellen, daß die Tilgung der Gebührenforderungen mit den Mitteln erfolgt ist, die die Beklagte nach § 667 BGB an den Kläger herauszugeben hat (oben zu 3), so ist sie insoweit wegen nachträglichen, von ihr nicht zu vertretenden Unvermögens frei geworden (§§ 275, 276 BGB).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist (BGHZ 28, 123, 128). Anknüpfungspunkt der Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB ist danach das Erlangen eines Gegenstandes, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, daß der Beauftragte , anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden, mithin dieses nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern hat. Diese, zur Verneinung der Gefahrtragung nach § 270 Abs. 1 BGB herangezogenen Überlegungen legen es nahe, auch die Regel über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einer Gattungsschuld (§ 279 BGB) nicht auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden (so MünchKommBGB /Emmerich, 3. Aufl., § 279 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 279 Rdn. 3; a.A. Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. C 3 zu §§ 244 ff, der auf den Gegenstand der Herausgabepflicht - Geldsumme, nicht Geldstücke - abstellt). Die Revision nötigt indessen nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden. Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des
§ 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vorbehalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck der Zahlungspflicht in Einklang steht. Denn Grundlage für die in § 279 BGB bestimmte Erweiterung der Erfüllungspflicht ist die mit der vertraglichen Begründung der Zahlungspflicht übernommene Garantie, für das eigene Zahlungsvermögen einzustehen. Hiervon ist bei Geldschulden, die kraft Gesetzes entstehen, nicht ohne weiteres auszugehen. Wird eine Geldschuld darüber hinaus gerade dadurch begründet, daß der Gesetzgeber die Beteiligten in ein Auftragsverhältnis einweist, so kommt den Gründen, die schon beim rechtsgeschäftlichen Auftrag für eine Sonderung der Vermögensmassen sprechen, gesteigerte Bedeutung zu. Mag bereits zweifelhaft sein, ob der rechtsgeschäftlich Beauftragte sich bei Vertragsschluß dem Auftraggeber gegenüber seiner Zahlungsfähigkeit "berühmt" oder nur ein sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276 BGB verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, BGB, 12. Aufl., § 667 Rdn. 18), so scheidet beim gesetzlich angeordneten Auftragsverhältnis ein begründetes Vertrauen des Auftraggebers in die Zahlungsfähigkeit des Beauftragten als Grundlage einer unbeschränkten Einstandspflicht aus. Im Verhältnis des vorläufigen Eigentümers zum Fiskus, der sich nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 EGBGB auf eine bessere Berechtigung berufen kann, treten keine Gesichtspunkte hervor, die sonst für eine Haftung des Eigentümers für erlangtes Geld wie für eine Geldschuld sprechen könnten. Der Entschluß des Gesetzgebers , den Bodenfonds frei von den sozialen Bindungen des früheren Rechts wieder aufzufüllen, dient allein fiskalischen Interessen. Ein sachlicher Grund, dem vorläufigen Eigentümer hierfür eine Garantenpflicht aufzuerlegen, ist nicht erkennbar.
Wenn die Beklagte die zwischen dem 12. Mai 1993 und 10. August 1994 angeforderten Anwaltsvergütungen aus den Mitteln, die dem Kläger nach § 667 BGB gebühren, gezahlt hat, trifft sie an dem dadurch entstandenen Unvermögen zur Herausgabe kein Verschulden (§ 276 BGB). Dies gilt sowohl für den Fall, daß sie bei dem beauftragten Rechtsanwalt entsprechenden Rat eingeholt hat als auch dann, wenn dies unterblieben ist. Das zwischen den Parteien streitige Grundstück gehört weder zu den Hauswirtschaften noch zu den Schlägen, auf die der Fiskus nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB) und dem unmittelbar einsichtigen Gesetzeszusammenhang ein Zugriffsrecht hat. Wie der Senat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998, V ZR 200/97 (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Gesetzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nicht schlüssig. Erst das Urteil des Senats vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) hat klargestellt, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Auffangtatbestand darstellt, der das Auflassungsrecht des Fiskus begründet. Die nicht zu vertretende Unkenntnis von dem Auflassungsanspruch des Klägers schließt die Unkenntnis der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungsentschädigung in sich.

b) Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Flug- und Busreisen , die die Beklagte nach ihrer Behauptung in den Jahren 1993 bis 1995 zu Erholungszwecken unternommen hat. Hierfür sind nach ihrem Vortrag insgesamt 21.900 DM aufgewendet worden, was zusammen mit den Anwaltskosten ausreichen würde, den Herausgabeanspruch des Klägers zu erschöpfen. Bei den Flugreisen aus dem Jahre 1996 zu insgesamt 9.300 DM hängt die Beurteilung von den näheren Umständen ab. Die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B.
DtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 Ls; VIZ 1996, 345; WM 1996, 1194; ZOV 1996, 193). Ab diesem Zeitpunkt mußte ein Anwalt zutreffenden Rechtsrat erteilen.

c) Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist allerdings der durch Verwendung der empfangenen Geldmittel erlangte Ersatz (§ 281 BGB). Hierzu kann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts getilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120, 347, 350; 171, 282). Als Ersatz kommen auch die Aufwendungen in Frage, die die Beklagte durch Einsatz der erlangten Mittel erspart hat. Hätte die Beklagte die Reiseverträge auch dann abgeschlossen, wenn ihr die Nutzungsentschädigung nicht zugeflossen wäre, zählt die Befreiung von den Forderungen der Reiseunternehmer zu dem, nach § 281 BGB herauszugebenden Ersatz. Vogt Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.