Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2000 - V ZR 47/99

bei uns veröffentlicht am12.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 47/99 Verkündet am:
12. Mai 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
VermG § 1 Abs. 3; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; BGB § 894
Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der
DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter
deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme
Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor
dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der
Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß
sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.
BGH, Urt. v. 12. Mai 2000 - V ZR 47/99 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs für zwei Grundstücke. Diese standen ursprünglich im Eigentum des am 14. Dezember 1979 in Berlin-West verstorbenen W. B. Sein Erbe ist der Kläger. Auf der Grundlage einer Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde Z. vom 29. Juni 1989 beschloß der Rat des Kreises B. am 12. Dezember 1989, die erwähnten Grundstücke zur "Durchführung der geplanten Baumaßnahmen - Neubau von 2 Eigenheimen - gemäß § 12 des Baulandgesetzes" in Volkseigentum zu überführen. In der Begründung ist ausgeführt, daß die Enteignung zur planmäßigen Durchführung der genannten Baumaßnahmen erforderlich sei. Verhandlungen zum freihändigen Ankauf hätten nicht geführt werden können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen
nicht reagiert habe. Die bisherigen Eigentümer sollten eine Entschädigung erhalten. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt; er trägt einen amtlichen Vermerk, daß er seit 15. Januar 1990 rechtskräftig sei. Auf der Grundlage eines Rechtsträgernachweises vom 14. Februar 1990 wurde im Grundbuch am 18. April 1990 das "Eigentum des Volkes, Rechtsträger : Rat der Gemeinde Z..." eingetragen. Mit Feststellungsbescheid des Rates des Kreises vom 19. Juni 1990 wurde eine Entschädigung in Höhe von 5.754 Mark festgesetzt. Darin heißt es, daß der Eigentümer vom Rat der Gemeinde Z. vertreten werde. Der Kläger vertritt die Ansicht, Volkseigentum sei nicht begründet worden , eine Heilung der unwirksamen Enteignung nach Art. 237 § 1 EGBGB sei nicht eingetreten. Er hat beantragt, die beklagte Gemeinde zu verurteilen, einer Grundbuchberichtigung dahin zuzustimmen, daß er (der Kläger) Eigentümer der beiden Grundstücke ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers nach § 894 BGB. Es verneint einen Vorrang des Vermögensgesetzes, weil weder der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch der des § 1 Abs. 3 VermG vorliege. Es hält die Enteignung schon deshalb für unwirksam, weil die erforderli-
che Zustellung unterblieben sei. Eine Heilung nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB sei nicht eingetreten, weil im konkreten Fall nach dem Baulandgesetz eine Enteignung nicht möglich gewesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip sei verletzt. Im übrigen seien die Grundstücke auch nicht für konkrete Bauvorhaben benötigt worden.

II.


Die Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen (Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 894 BGB).
1. a) Unzutreffend verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes. Allerdings wird eine Enteignung nach dem Baulandgesetz von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nicht erfaßt. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die in den Entschädigungsvorschriften der DDR vorgesehenen Entschädigungspflicht im Einzelfall erfüllt wurde, oder ob die Entschädigung nicht festgesetzt, nicht ausgezahlt, verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten blieb (BGHZ 129, 112, 115). Hier wurde im übrigen eine Entschädigung festgesetzt, und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie geringer war, als sie Bürgern der DDR zustand. Die Enteignung hat hier aber den Charakter einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG). Wie der Senat in BGHZ 129, 115 in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, kann eine Enteignung nach dem Baulandgesetz diesen Tatbestand erfüllen, wenn z.B. die staatlichen
Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben hatten. Das Berufungsgericht stellt selbst in anderem Zusammenhang fest, daß die in Anspruch genommenen Grundstücke des Klägers vom Rat der Gemeinde Z. gar nicht als Bauland benötigt wurden und ein konkreter Enteignungszweck nicht gegeben war. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Dann aber ergibt sich daraus, daß der Rat der Gemeinde Z. ein entsprechendes Vorhaben (Bau von zwei Eigenheimen) nur vorgeschoben hatte, wobei unerheblich ist, ob - wegen des anderslautenden Inhalts der Beschlußvorlage - auch der Rat des Kreises von diesem Fehlen eines Enteignungszwecks Kenntnis hatte. Darüber hinaus stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 523 ff), die das Berufungsgericht bei Erlaß seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte, die Durchführung von Enteignungen gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 (Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker) grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Hier geht es um eine Enteignung nach diesem Zeitpunkt, die unstreitig gravierende formelle und materielle Mängel aufweist, die zeigen, daß hier in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR nicht "alles mit rechten Dingen" zugegangen ist. Die für Enteignungen vor dem 18. Oktober 1989 aufgestellten Maßstäbe (BVerwGE 104, 186, 190) lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen (vgl. auch BVerwG, VIZ 1999, 523, 524).
Nach dem 18. Oktober 1989 waren indes zahlreiche Normen erlassen worden, die zu einem Wandel des sozialistischen Staates in einen Rechtsstaat beitrugen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 525). Vor diesem
Hintergrund haben die zuständigen DDR-Behörden vorwiegend Westeigentum gewissermaßen in "letzter Minute" unter klarem Verstoß gegen die Rechtsnormen des Baulandgesetzes entzogen. Sie haben - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt - den Subsidiaritätsgrundsatz nicht beachtet. Es hätte nämlich zunächst versucht werden müssen, einen freihändigen Erwerb durch Vertrag zustande zu bringen (§ 4 Satz 2, § 11 BaulG). Dies wiederholt auch § 9 Abs. 1 der DVO zum BaulG. Dem Antrag auf Entzug des Eigentums waren die erforderlichen Unterlagen nach Anlage 1 der DVO beizufügen (§ 8 DVO/BaulG). Dazu gehörte der "Nachweis" gescheiterter Verhandlungen mit dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten über den Eigentumserwerb (Protokoll, Niederschrift, Schriftverkehr; Anlage 1 DVO/BaulG dort Nr. 5). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür - und die Beklagte trägt dazu auch nichts vor -, daß auch nur versucht worden wäre, den in Westdeutschland lebenden Eigentümer oder dessen Erben ausfindig zu machen und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund bleibt sowohl die in der Beschlußvorlage als auch im Enteignungsbeschluß selbst gegebene Begründung, es hätten keine Verhandlungen zum freihändigen Ankauf geführt werden können, weil der Eigentümer auf Veräußerungsgebote nicht reagiert habe, substanzlos. Dazu kommt, daß nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Grundstücke als Bauland nicht benötigt wurden, eine konkrete Baumaßnahme nicht beabsichtigt war und damit die materielle Grundlage der Enteignung fehlte (§ 12 Abs. 2 und Abs. 4 BaulG). Demgemäß benannte der Rat der Gemeinde auch nicht die Namen von Bauinteressenten.
Auf der Linie einer "manipulativen" Enteignung liegt es schließlich, daß der Enteignungsbeschluß dem betroffenen Eigentümer entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 20 Satz 2 BaulG nicht bekannt gegeben und so-
gar die Rechtskraft des Beschlusses amtlich bestätigt wurde, obwohl mangels Zustellung eine Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden sein kann (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BaulG). Abgerundet wird dieses Bild durch die von der Beklagten vorgelegten Beschlußvorlagen vom 28. Juni 1989, 13. Juli 1989 und 14. September 1989 zu weiteren Enteignungen, die sich alle auf Grundstücke von in Berlin-West lebenden Eigentümern beziehen und in denen mit wortgleich unsubstantiierten Ausführungen eine Beteiligung der betroffenen Eigentümer umgangen wurde.
Bei dieser Sachlage hält es der Senat nicht mehr für ausschlaggebend, daß - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - die Enteignung nicht auf der Grundlage einer Globalliste erfolgte und es das Schreiben des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen vom 26. Januar 1990 (vgl. ZOV 1996, 412) noch nicht gab, in dem eine genaue Einzelfallprüfung am Prinzip der Rechtsstaatlichkeit angemahnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hält ohnehin eine individuelle Kenntnis der DDR-Bediensteten von diesem Schreiben nicht für entscheidend.

b) Die genannte zeitliche Zäsur setzt aber nicht nur andere Maßstäbe für die Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs. 3 VermG, sondern sie ist auch von Bedeutung für die Frage, ob die vermögensrechtliche Abwicklung noch Vorrang vor dem Zivilrecht, insbesondere dem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB (vgl. z.B. BGHZ 122, 204, 207 m.w.N.) hat. Auch wenn die hier zu beurteilende Enteignung den Tatbestand von § 1 Abs. 3 VermG erfüllt, ist der Kläger nicht gehindert, die zivilrechtlichen Folgen einer unwirksamen Enteignung (Unrichtigkeit des Grundbuchs) vor den Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. dazu Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 439/98, zur Veröffentlichung
bestimmt). Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist nach der Senatsrechtsprechung um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers willen gerechtfertigt (BGHZ 118, 34, 38 ff). Dieser besondere Schutz findet aber dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ 120, 204). Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit dem staatlichen Unrecht und weil sie typischerweise hierbei aufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130, 231). Als zeitliche Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen kann regelmäßig der 18. Oktober 1989 (Rücktritt Honeckers) angesehen werden. Danach muß darauf abgestellt werden, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen den Erwerb erschüttert hätte. Der Senat hat dies im Urteil vom 14. Januar 2000 (aaO) für den unterstellten Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG im Zusammenhang mit einer unwirksamen Verwalterbestellung nach Aufhebung der Anordnung Nr. 2 angenommen. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1999, 523 ff) zu Enteignungen, die nach dem 18. Oktober 1989 unter bewußter Nichtbeteiligung von Westeigentümern erfolgten, ist kein Grund ersichtlich, dies im vorliegenden Fall für den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nunmehr anders zu beurteilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß seit 1. Juli 1989 in der DDR das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen in Kraft getreten war (DDR GBl. I S. 327). Der betroffene Eigentümer hätte demnach im Falle einer Zu-
rückweisung seiner Beschwerde (§ 21 BaulG) die gerichtliche Nachprüfung der Enteignungsmaßnahme verlangen (§ 3 des genannten Gesetzes) und insoweit eine umfassende Nachprüfung dahin erreichen können, ob die für die Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Vorschriften eingehalten worden waren (§ 9 des Gesetzes). Da kurz nach der vorliegenden Enteignung am 26. Januar 1990 eine Verlautbarung des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen erging (vgl. ZOV 1996, 412), wonach auch bei der Enteignung von Westeigentum eine genaue Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig war, läßt sich nicht mehr annehmen, diese Prüfung wäre in der DDR nicht ernstgenommen worden und die unwirksame Enteignung hätte Bestand gehabt.
2. Zutreffend hält das Berufungsgericht den Enteignungsbeschluß für nichtig, weil er mangels zwingend vorgeschriebener Bekanntgabe an den betroffenen Eigentümer (§ 20 BaulG, § 9 Abs. 3 DVO/BaulG) rechtlich nicht existent wurde und damit auch nicht zur Begründung von Volkseigentum führen konnte (BGHZ 129, 112, 116 ff). Auszuscheiden hat auch die Möglichkeit, daß der Bescheid etwa einem verfügungsberechtigten Verwalter zugestellt wurde (vgl. BGHZ, aaO, S. 121 ff). Die Beschlußvorlage des Rates der Gemeinde stellt ausdrücklich fest, es existiere kein verfügungsberechtigter Verwalter in der DDR. Etwas anderes ist weder behauptet noch festgestellt. Dies alles zieht die Revision nicht in Zweifel.
3. Soweit das Berufungsgericht eine Heilung des Mangels nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB verneint und die Revision hiergegen Rügen erhebt, kann dies alles dahinstehen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar , weil - wie oben unter Ziff. II 1 a ausgeführt - ein Sachverhalt vorliegt, der
den Tatbestand von § 1 VermG erfüllt (Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB). In solchen Fällen hat der Gesetzgeber generell eine Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen.
Soweit die genannte Heilungsvorschrift darauf verweist, es gelte das Vermögensgesetz, ist dies nicht dahin zu verstehen, das Restitutionsverfahren verdränge auch im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche. In der entsprechenden Gesetzesbegründung heißt es zwar, es bedürfe im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes keiner Regelung für fehlerhafte Überführungen in Volkseigentum, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes diese Fälle einheitlich nach dem Vermögensgesetz zu behandeln seien und dieses Gesetz in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung darstelle (BT-Drucks. 13/7275 S. 42). Diese Begründung zeigt aber nur, daß der Gesetzgeber der damaligen Rechtsprechung Rechnung tragen wollte, die nach wie vor für Fälle vor dem 18. Oktober 1989 gilt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, das Vermögensgesetz verdränge unabhängig von den Ausführungen unter II 1 b auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Senats auch den hier gegebenen Berichtigungsanspruch. Sinn und Zweck von Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB besteht darin, eine Heilungsmöglichkeit in Sachverhalten auszuschließen, die den Tatbestand des Vermögensgesetzes erfüllen, um - auch zur Klarstellung - einen Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers durch die Heilungsmöglichkeit nicht in Frage zu stellen. Ob das Vermögensgesetz gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch eine verdrängende Wirkung entfaltet, ist eine andere Frage, die nunmehr für die Spätphase der DDR nach der neueren Rechtsprechung des Senats beantwortet werden muß. Wie die Gesetzesbegründung im übrigen zeigt, ging der Gesetzgeber für die genannte Bestimmung auch davon aus, daß sie eine dynamische Wirkung entfalte, mithin auch "künftige Er-
gänzungen des Vermögensgesetzes" einschließe (BT-Drucks. 13/7275, aaO). War Ausgangspunkt der Regelung die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , so liegt es nahe, nunmehr auch deren Veränderung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt Schneider Krüger Klein Lemke

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(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 439/98 Verkündet am:
14. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2; BGB § 985
Eine nach Aufhebung der "Anordnung Nr. 2" am 14. November 1989 erfolgte staatliche
Treuhand-Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR ohne
Genehmigung verlassen hatten, steht der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 439/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft im Grundbuch von D. als Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks eingetragen. Der Kläger zu 2 verließ im Jahre 1988 ohne Genehmigung die DDR. Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1989 verkauften die Klägerin zu 1 und R. S. "als Bereichsleiterin für den Rat der Stadt H. ... in Vertretung für W. R. " (scil. Kläger zu 2) das Grundstück an die Eheleute K. . Auf Antrag des "Rats der Stadt H. " vom 7. Juni 1990 bestellte dieser sich mit Urkunde vom 18. Juni 1990, rückwirkend z um 1. November 1989, aufgrund der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des
Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) zum Treuhänder über den "Miteigentumsanteil zu 1/2" des Klägers zu 2 an dem Grundstück. Am 20. Juni 1990 wurden die Eheleute K. als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Kläger haben die Eheleute auf Übereignung des Grundstücks, später auf Grundbuchberichtigung sowie auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen. Hierbei wurden sie von dem Beklagten in erster Instanz als Prozeßbevollmächtigtem, in zweiter Instanz als Verkehrsanwalt vertreten. Dieser hatte auftragsgemäß in die vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beigezogenen Grundakten Einsicht genommen. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht ging davon aus, daß der Rat der StadtH. bei der Beurkundung des Kaufvertrags zum Treuhänder über das Vermögen des Klägers zu 2 bestellt war. Den wirklichen Zeitpunkt der Bestellung hatte der Beklagte nicht vorgetragen.
Die Kläger nehmen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben beantragt, ihn zur Zahlung von 15.387,11 DM nebst Zinsen (bereits aufgewandte Kosten des Vorprozesses) sowie zur Freistellung von den Gerichtskosten und von dem Vergütungsanspruch des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu verurteilen , sowie festzustellen, daß der Beklagte zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, daß er im Vorprozeß den Vortrag unterlassen hat, der Rat der Stadt H. sei am 24. November 1989 nicht zum Treuhänder hinsichtlich des "Miteigentumsanteils" des Klägers zu 2 bestellt gewesen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht stellt, unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz, fest, daß sich die Bestallungsurkunde vom 18. Juni 1990 bei den von dem Beklagten eingesehenen Akten befunden habe. Wie dieses ist es der Auffassung, daß der Rechtsstreit mit den Käufern einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn der Beklagte den Zeitpunkt, zu dem die Urkunden ausgestellt wurden, vor Gericht vorgetragen hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz verneint es aber die Ursächlichkeit der Unterlassung für den entstandenen Schaden, da nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 130, 231) für die gegen die Käufer erhobenen Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen sei. Die Kläger seien auf die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs wegen Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter an Dritte (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) verwiesen gewesen.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht vor.

a) Bei Beurkundung des Kaufvertrags mit den Eheleuten K. bestand keine Grundlage mehr für die Verhängung der Treuhandverwaltung über Vermögenswerte des Klägers zu 2. Die Anordnung Nr. 2 war durch § 3 der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl I S. 247) mit Wirkung vom 14. November 1989 außer Kraft gesetzt worden. Dies verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, meint aber, entscheidend sei, daß zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 2 aus der DDR eine staatliche Verwaltung auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 möglich und der Rat der Stadt ein tauglicher Verwalter gewesen sei. Allein die Möglichkeit, daß der Vermögenswert des Klägers zu 2 in staatliche Verwaltung genommen werden konnte, reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 130, 231) nicht aus (ebenso BVerwG, Buchholz 428 § 36 Nr. 1; Urt. v. 29. April 1999, 7 C 18.98). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG könnte allenfalls dann als erfüllt angesehen werden, wenn man, was das Berufungsurteil nicht erörtert, bereits die am 7. November 1989 unter Bezugnahme auf die Anordnung Nr. 2 erfolgte Bevollmächtigung von R. S. z um Abschluß des Grundstückskaufvertrags als Treuhänderbestellung ansehen wollte. Dagegen konnten durch die in der Urkunde vom 18. Juni 1990 vorgenommene Rückdatierung der Treuhänderbestellung auf den 1. November 1989, also auf einen Zeitpunkt vor dem Außerkrafttreten der Anordnung Nr. 2, die Wirkungen der Verwaltung nicht mehr herbeigeführt werden. Sollte die Erklärung des seit 17. Mai 1990 (Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR) nicht mehr bestehenden Rates der neu entstandenen Stadt H. überhaupt zuzurechnen sein (vgl. Art. 231 § 8 Abs. 2 EGBGB), so ging sie inhaltlich ins Leere.

b) Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Vollmachtserteilung können im Ergebnis offen bleiben, denn das Berufungsgericht läßt weiterhin unberück-
sichtigt, daß der Restitutionstatbestand nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht bereits mit der Veräußerung des Vermögenswertes als solcher erfüllt ist. Die Veräußerung führt das durch die Anordnung der Verwaltung begonnene Unrecht fort (vgl. Senat BGHZ 130, 231, 241) und vertieft dieses. Der Restitutionstatbestand setzt daher ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet sein muß. Kein Vermögensunrecht liegt vor, wenn der Verwalter an einem Veräußerungsgeschäft, das rechtlich ohne seine Teilnahme nicht möglich war, nur mitgewirkt hat, ohne aber das Geschäft selbst zu betreiben (BVerwG ZIP 1996, 522; VIZ 1998, 147). Der Vortrag beider Parteien in den Tatsacheninstanzen ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Rat der Stadt H. den Verkauf betrieben, insbesondere sich im Sinne der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte "gewissermaßen des Eigentums (des Klägers zu 2) bemächtigt" hätte.
2. Im übrigen besteht kein Anlaß, dem Kläger die Berufung auf zivilrechtliche Mängel des Kaufvertrags wegen des Restitutionstatbestandes des § 1 Abs. 1 c VermG zu versagen. Der Vorrang des Vermögensgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Senats um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbs willen gerechtfertigt, der in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juli 1990 (Anlage III des Einigungsvertrags) angelegt ist und in § 4 Abs. 2 und 3 VermG seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 118, 34, 38 ff). Derjenige, der im Sinne dieser Vorschrift einen Vermögenswert redlich erworben hat, genießt nicht nur gegenüber dem Rückerstattungsanspruch selbst, sondern auch gegenüber Ansprüchen des Berechtigten Schutz, die darauf zurückzuführen sind, daß die Schädigungshandlung, über ihren Unrechts-
gehalt hinaus, auch noch an einem zivilrechtlichen Mangel leidet. Dieser besondere Schutz findet aber dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte (BGHZ 120, 204). Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit dem Unrecht oder, weil sie typischer Weise hierbei aufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten (BGHZ 130, 231). Als zeitliche Grenze für das auf diese Umstände gestützte Vertrauen des Erwerbers hat der Senat allgemein den "Umbruch im Herbst 1989" angesehen (BGHZ 118, 34, 40). Das Vermögensgesetz in seiner ursprünglichen Fassung setzte mit dem 18. Oktober 1989, dem Rücktritt Honneckers, einen Stichtag, denn nach diesem Zeitpunkt war ein redlicher Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden ausgeschlossen. Hiervon kann nach der Ergänzung der Vorschrift durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (GBl. I S. 1257), insbesondere der Einbeziehung des Erwerbs auf der Grundlage des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) in den sozialverträglichen Ausgleich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VermG), nicht mehr allgemein ausgegangen werden. Andererseits bietet die zeitliche Öffnung des redlichen Erwerbs keinen Anlaß, Geschäftsmängel, die zufolge des Umbruchs der Verhältnisse ab Herbst 1989 zwischenzeitlich zum allgemeinen Verkehrsrisiko in der DDR zählten, von der Beachtung durch das Zivilrecht auszuschließen. Dies würde verkennen, daß der redliche Erwerb in erster Linie dazu dient, der Rückgängigmachung wirksamer Unrechtsgeschäfte, die das Vermögensgesetz erst ermöglicht, sozialverträgliche Grenzen zu setzen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächlichen und
rechtlichen Bedingungen den Erwerb erschüttert hätte. Dies ist bei der Bestellung eines staatlichen Verwalters wegen ungenehmigten Verlassens der DDR nach der Aufhebung der Anordnung Nr. 2 der Fall. Die Abkehr von der Vermögensrepressalie war rechtlich Ausdruck der gesellschaftlichen Veränderungen, die sich im Zuge des Sturzes der Regierung Honnecker und der Öffnung der DDR-Grenzen am 9. November 1989 vollzogen hatten. Der gerichtlichen Durchsetzung der Mangelfolgen stand kein die Rechtswirklichkeit beherrschendes Staatsinteresse an der Aufrechterhaltung der rechtswidrig geschaffenen Vermögenslage im Wege. Diese Sicht liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, das die Nichtbeteiligung des Westeigentümers am Enteignungsverfahren (vgl. Senat BGHZ 129, 112) in der Zeit nach dem 18. Oktober 1989 - anders als in der Zeit davor (VIZ 1997, 160) - als einen den rechtlichen Erfolg der Enteignung hindernden Mangel ansieht. Auf die Darstellung der Einzelabschnitte im Umbau von Verfassung und Gesetz während der Endzeit der DDR in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 (VIZ 1999, 523) wird Bezug genommen.
3. Mit dem Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG (unlautere Machenschaften ) hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht näher befaßt. Daß der Kaufvertrag mit den Eheleuten K. ausreisebedingt, insbesondere darauf zurückzuführen gewesen wäre, daß die Klägerin zu 1 die DDR verlassen wollte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Bei einer ausreisebedingten Veräußerung nach der Verkündung der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen im Gesetzblatt, am 23. November 1989, käme zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Annahme einer unlauteren Machenschaft nur noch aus-
nahmsweise, nämlich bei Hinzutreten besonderer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist, in Betracht (BVerwGE 100, 310).

III.


Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig hinnimmt, ist zwar von einer schuldhaften Verletzung der Anwaltspflichten des Beklagten auszugehen. Daß die bei den auftragsgemäß eingesehenen Akten befindliche Bestallungsurkunde nachträglich erstellt worden war, hätte dem Beklagten auffallen müssen. Daß zu diesem Zeitpunkt die Anordnung Nr. 2 nicht mehr in Kraft war, hätte dem Beklagten als Anwalt bekannt sein müssen. Schwierigere, durch die Rechtsprechung noch zu klärende Fragen der Überleitung des DDR-Rechts stehen insoweit nicht im Raume. Die Schadenspositionen, die den Zahlungs- und Befreiungsansprüchen zugrundeliegen , sind unstreitig. Der Feststellungsantrag hat den Schaden zum Gegenstand , der den Klägern bei einem negativen Ausgang des Restitutionsverfahrens um das streitige Grundstück entsteht. Auch er begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Beklagte hat sich aber den Vortrag der Eheleute K. im Vorprozeß zu eigen gemacht, im Urkundstermin vom 24. November 1989 habe eine notariell beurkundete Verkaufsvollmacht des Klägers zu 2 an die Klägerin
zu 1 vorgelegen, diese sei zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und von der Notarin vorgelesen worden. Trifft dies zu, kommt eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns von R. S. durch den Kläger zu 2, vertreten durch die Klägerin zu 1 (§ 59 ZGB), in Frage.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)