Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2009 - V ZR 185/08

published on 02/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2009 - V ZR 185/08
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Previous court decisions
Landgericht Stralsund, 7 O 243/06, 30/11/2007
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 101/08, 21/08/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 185/08 Verkündet am:
2. Oktober 2009
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann, und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. August 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit Notarverträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: ebenfalls Klägerin) für insgesamt 175.000 DM Peter P. das Flurstück 357 der Flur 1 der Gemarkung D. und aus dem Flurstück 356 näher beschriebene Teilflächen von insgesamt etwa 45.500 qm Größe (im Folgenden zusammenfassend: das Grundstück ). Der Kaufpreis sollte in Höhe eines Teilbetrags von 25.000 DM im Wege der Verrechnung erfüllt werden. Der Restbetrag von 150.000 DM sollte durch Zahlung zu erfüllen sein, davon 75.000 DM bis zum 12. März 1995, die restlichen 75.000 DM "vier Wochen nach Kenntnis … (des Käufers) von seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch". Der Auflassungsanspruch von Peter P. wurde durch die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch gesichert.
2
Das Grundstück ist "mit dem sehr stark reparaturbedürftigen Schloss D. " bebaut. Peter P. verpflichtete sich im Kaufvertrag, das Schloss innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem Tage der Eigentumsumschreibung , so herzurichten, dass das Gebäude "als Beherbergungsbetrieb für gastronomische Zwecke genutzt" werden könne.
3
In der Vertragsurkunde erteilten die Vertragsparteien den "Notariatsangestellten Elke H. , Gerlinde K. und Gabriele G. Einzelvertretungsvollmacht unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB, jede Rechtshandlung vorzunehmen , die zum Vollzug des Vertrages notwendig und zweckdienlich ist. … "
4
40.000 € wurden auf den Kaufpreis bezahlt. Mit Notarvertrag vom 5. Oktober 2001 verkaufte Peter P. das Grundstück an den Beklagten weiter. Der Beklagte verpflichtete sich gegenüber P. , dessen Pflichten aus den Verträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995 gegenüber der Klägerin zu übernehmen und diesen hiervon freizustellen. "Sicherungshalber" trat Peter P. seinen "Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Vorerwerbsvertrag" an den Beklagten ab. Die Abtretung der durch die Vormerkungen gesicherten Ansprüche wurde im Grundbuch verlautbart.
5
Am 14. August 2002 erklärten die Notariatsangestellten Andrea T. für die Klägerin und Gabriele G. für Peter P. vor dem Urkundsnotar jeweils "vollmachtlos" die Auflassung des Grundstücks. Die Klägerin genehmigte die in ihrem Namen von Frau T. abgegebene Erklärung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 forderte sie Peter P. auf, binnen vier Wochen seinerseits die Auflassung zu erklären. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg.
6
Peter P. verstarb am 10. Mai 2006. Er wurde von Brigitte P. beerbt. Mit Schreiben vom 20. November 2006 setzte die Klägerin Brigitte P. Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. zur Auflassung des Grundstücks bis zum 4. Dezember 2006 und erklärte, nach ergebnislosem Ablauf der Frist von den Verträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995 zurückzutreten.
7
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt , die Löschung der für ihn eingetragenen Abtretungsvermerke zu bewilligen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Abtretungsvermerke nicht zu. Die Erklärung der Klägerin, von den Kaufverträgen mit Peter P. zurückzutreten, habe den an den Beklagten abgetretenen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück unberührt gelassen. Die Verpflichtung P. zur Mitwirkung an der Auflassung bedeute zwar eine Hauptpflicht aus den Verträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995. Die Pflicht sei indessen erfüllt. Da Frau G. von Peter P. zur Auflassung des Grundstücks bevollmächtigt gewesen sei, sei durch ihre Erklärung in der Notarverhandlung vom 14. August 2002 die Schuld von P. zur Mitwirkung an der Auflassung des Grundstücks erfüllt worden.

II.

9
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Gemäß § 894 BGB schuldet der Beklagte die Zustimmung zu der von der Klägerin verlangten Löschung. Die Klägerin hat Brigitte P. wirksam Nachfrist zur Mitwirkung an der Auflassung gesetzt. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs durch Peter P. ließ die Rechtsstellung der Klägerin als Gläubigerin des Anspruchs auf Annahme der Auflassungserklärung unberührt. Der Erwerbsanspruch aus den Verträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995 ist mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Nachfrist am 4. Dezember 2006 erloschen. Seither besteht kein Anspruch mehr, der durch die eingetragenen Vormerkungen gesichert und dem Beklagten abgetreten ist. Die für den Beklagten eingetretenen Abtretungsvermerke sind gegenstandslos.
11
1. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, Peter P. sei in der Auflassungsverhandlung vom 14. August 2002 wirksam vertreten worden. So verhält es sich schon deshalb nicht, weil Frau G. von der ihr erteilten Vollmacht ausweislich des Wortlauts ihrer Erklärung keinen Gebrauch gemacht hat und eine Genehmigung der von ihr im Namen von Peter P. abgegebenen Erklärung nicht erfolgt ist. Das Berufungsgericht übersieht, dass die Erklärungen eines bevollmächtigten Vertreters nur dann gegen den Vertretenen wirken, wenn der Vertreter bei der Abgabe seiner Erklärung von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch macht. So verhält es sich nicht, wenn der Vertreter eine Erklärung im Namen des Vertretenen ausdrücklich als "vollmachtlos" abgibt. In diesem Fall handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit seiner Erklärungen gegen den Vertretenen hängt von der Genehmigung durch den Vertretenen ab (Senat, Urt. v. 2. Juni 1967, V ZR 98/64, DNotZ 1968, 407, 408; OGHZ 1, 209, 211; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., § 177 Rdn. 12; Soergel /Leptien, BGB, 13. Aufl., § 177 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [2004], § 177 Rdn. 6). Unterbleibt die Genehmigung, bleibt die Erklärung des Vertreters schwebend unwirksam. Sie wird endgültig unwirksam, wenn der Vertretene trotz Aufforderung die Genehmigung nicht erklärt, § 177 Abs. 2 BGB. Dem steht es gleich, dass der Vertretene eine von dem Erklärungsempfänger zur neuerlichen Abgabe der Erklärung gesetzte Frist verstreichen lässt. So verhält es sich mit der Fristsetzung der Klägerin vom 18. Dezember 2002.
12
Dass das Berufungsgericht das Verhalten von Frau G. dahin ausgelegt habe, diese habe entgegen dem Inhalt der Auflassungsurkunde als bevollmächtigte Vertreterin gehandelt, wie die Revisionserwiderung meint, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
13
2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Teilzahlung auf den Kaufpreis steht dem Beklagten nicht zu.
14
Im Hinblick auf den Rücktritt der Klägerin von den Verträgen mit Peter P. kann Brigitte P. als dessen Erbin grundsätzlich die Rückgewähr der Teilzahlung auf den Kaufpreis verlangen, § 346 Satz 1 BGB a.F.. Wegen dieses Anspruchs wäre der Beklagte gegenüber der Klägerin nur dann gemäß § 273 Abs. 1 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn Peter P. oder Brigitte P. ihm den Rückgewähranspruch abgetreten hätte. Dass es sich so verhält, hat die Klägerin bestritten. Der Beklagte leitet die Abtretung aus dem Kaufvertrag zwischen ihm und P. vom 5. Oktober 2001 her. Der in dem Vertrag vom 5. Oktober 2001 für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts vereinbarten Abtretung einer Forderung von P. gegen den Vorkaufsberechtigten ist die Abtretung eines Anspruchs von P. gegen die Klägerin jedoch nicht zu entnehmen.
15
Zu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil schon das Landgericht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten im Hinblick auf die Teilleistung auf den Kaufpreis verneint hat, der Hinweis des Beklagten auf die Vertragsurkunde vom 5. Oktober 2001 zur Begründung seiner Berufung die behauptete Abtretung nicht ergibt und weiteres Vorbringen des Beklagten hierzu nicht in Betracht kommt.

III.

16
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 30.11.2007 - 7 O 243/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 U 101/08 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu
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published on 23/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/18 vom 23. Oktober 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Abs. 3, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 802c, 802f a) Ein nicht prozessfähiger Schul
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.