Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2005 - V ZR 160/04

bei uns veröffentlicht am11.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 160/04 Verkündet am:
11. März 2005
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung
des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne
von § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in
Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.
BGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 160/04 - Thüringer Oberlandesgericht
LG Meiningen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag und der auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2001 entfallende Zahlungsantrag abgewiesen worden sind, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 12. Juni 2003 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten an den im Grundbuch von S. , Blatt 1371, lfd. Nrn. 8 und 10 eingetragenen Grundstücken weder ein Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 VerkFlBerG noch ein Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zusteht.
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer zweier Ende des 19. Jahrhunderts mit einer Fabrikantenvilla bebauter Grundstücke in S. (Thüringen). Die Grundstücke wurden 1948 als volkseigen gebucht und die frühere Gemeinde S. als Rechtsträgerin eingetragen. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden die Grundstücke der Beklagten zugeordnet. Im September 1998 erhoben die Kläger gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß sie als Eigentümer einzutragen seien. Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt. Am 30. Mai 2002 wurden die Kläger eingetragen. Die Gemeinde S. hatte das Gebäude seit 1959 als Kindergarten genutzt und hierzu nach Behauptung der Beklagten bauliche Veränderungen vorgenommen. Die Nutzung als Kindergarten setzte die Beklagte nach ihrer Wiedererrichtung fort. Mit Schreiben vom 12. September 2002 forderten die Kläger sie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2002 und zum Abschluß eines Mietvertrags auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 zurück. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
"Ein Vertrag für die Ausübung des vorläufigen Besitzrechts durch den öffentlichen Nutzer bedarf es nicht; wenn allerdings das Ankaufsrecht ausgeübt werden soll, ist ein notariell beurkundetes Kaufvertragsangebot erforderlich, welches dann der Grundstückseigentümer durch ebenso zu beurkundende Erklärung annehmen muß". Anschließend holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten zum Ankaufspreis der Grundstücke ein. Unter Hinweis hierauf anerkannte sie mit
Schreiben vom 29. Oktober 2002 den Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe eines Teilbetrags von 3.232,14 € und bezahlte im November 2002 diesen Betrag.
Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 59.120,37 € als Entschädigung für die Nutzung der Grundstücke im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 abzüglich des bezahlten Betrags zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagten "keine Rechte bezüglich des Grundstücks nach dem Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz" zustehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei nach den Vorschriften des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes zu bestimmen. Danach sei die Beklagte zum Besitz der Grundstücke berechtigt. Die nach der gesetzlichen Regelung geschuldete Nutzungsvergütung sei bezahlt.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.

II.


1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit die Klage wegen eines Betrags von 40.037,96 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist, den die Kläger als Entgelt für die Nutzung der Grundstücke durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2001 verlangen.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wegen der Nutzung der Grundstücke durch die Beklagte in diesem Zeitraum richtet sich nach Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke. Die Beklagte , eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt. Bis zum Ablauf des 30. September 2001 war die Beklagte daher gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zum Besitz der Grundstücke berechtigt (Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860, 1862). Damit war die Beklagte grundsätzlich gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zur Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Grundstücke verpflichtet. Die Nutzung eines privaten Grundstücks ohne eine vertragliche Regelung durch einen Träger öffentlicher Gewalt zu Zwecken der Verwaltung reicht zur Begründung eines Anspruchs auf Nutzungsersatz allein indessen nicht aus. Nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 EGBGB entsteht der Anspruch des Eigentümers vielmehr erst, wenn er gegenüber dem Nutzer schriftlich geltend gemacht wird. Das ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger erst nach Ablauf des 30. September 2001 mit Schreiben vom 12. September 2002 geschehen. Damit scheidet ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz für den Zeitraum bis zum 30. September 2001 aus.
2. Anders verhält es sich für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2001.

a) Für diesen Zeitraum besteht allerdings kein Anspruch der Kläger auf Nutzungsentschädigung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG, weil die Beklagte den Ankauf der Grundstücke nicht verlangen kann.
Das als Artikel 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in Kraft getretene Verkehrsflächenbereinigungsgesetz räumt einem Träger der öffentlichen Verwaltung ein Recht zum Besitz nur ein, soweit dem Träger das Recht zum Erwerb des Grundstücks oder das Recht auf Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück gem. §§ 3, 4 VerkFlBerG zusteht. Die Bestellung einer Dienstbarkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Voraussetzung eines Erwerbsrechts ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG, daß auf einem privaten Grundstück ein Verwaltungszwecken dienendes Gebäude errichtet worden ist. Fehlt es daran, wurde jedoch ein bereits bestehendes Gebäude Verwaltungszwecken zugeführt, gewährt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 VerkFlBerG ein Erwerbsrecht, wenn das Grundstück oder das Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung geändert worden ist. So liegt es hier nicht.
aa) Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung bedeuten keine Veränderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG, weil solche Maßnahmen auch bei einer Fortsetzung der früheren Nutzung angefallen wären (vgl. Zimmermann in RVI, Loseblattkommentar, Stand September 2004, § 1 VerkFlBerG Rdn. 16; ders. in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2004, § 1 VerkFlBerG Rdn. 19).
bb) Auch wenn die baulichen Maßnahmen des Verwaltungsträgers über Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinaus-
gehen, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Erwerbsrecht. So verhält es sich vielmehr nur, wenn die Maßnahmen mit einem erheblichen baulichen Aufwand verbunden sind. Das Berufungsgericht meint, bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals sei auf den Maßstab abzustellen, der nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG für den Restitutionsausschluß bei für öffentliche Zwecke genutzten Gebäuden gilt (so Heller in Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, Loseblattkommentar, Stand 2003, § 1 VerkFlBerG Rdn. 24; Zimmermann in RVI, aaO, § 1 VerkFlBerG Rdn. 17; ders. in Rädler/Raupach/ Bezzenberger, aaO, § 1 VerkFlBerG Rdn. 20; Stavorinus, NotBZ 2001, 349, 353; Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3), und nicht auf den strengeren Maßstab, der auf diese Frage im Bereich der Sachenrechtsbereinigung Anwendung findet (so Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, Loseblattkommentar , Stand April 2004, § 1 VerkFlBerG Rdn. 25). Welcher Maßstab anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, weil die von der Beklagten zur Umgestaltung des Grundstücks und des Gebäudes behaupteten Maßnahmen auch die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht erfüllen.
cc) Ob die Restitution gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen ist, weil ein erheblicher baulicher Aufwand vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer vergleichenden Gesamtbetrachtung zu klären. Dabei sind der frühere und der veränderte Zustand des Grundstücks oder des Gebäudes einander gegenüberzustellen. Ergibt diese Betrachtung, daß das Anwesen nach der Verkehrsanschauung infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dasselbe ist, ist ein erheblicher baulicher Aufwand anzunehmen. Bei der notwendigen vergleichenden Betrachtung haben die Kosten, der Umfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Ver-
änderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne daß aber einer dieser Faktoren für sich allein ausschlaggebend wäre (BVerwG, VIZ 1996, 147; 2001, 367, 369; 2003, 130, 132). Die Vergleichsbetrachtung setzt einen konkreten Sachvortrag des öffentlichen Nutzers voraus. Erforderlich sind die detaillierte Darlegung der vorgefundenen Bausubstanz und die ebensolche Darlegung von Art und Umfang der jeweiligen Baumaßnahmen einschließlich der dadurch bedingten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes sowie - falls möglich - der mit den Maßnahmen verbundenen Kosten.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die seit 1959 vorgenommene schrittweise Erweiterung des Kindergartens auf die von den jeweiligen Mietern in dem Gebäude aufgegebenen Räume ist insoweit ohne Bedeutung. Eine Nutzungsänderung ist nicht notwendig mit baulichen Veränderungen verbunden und besagt daher hierüber nichts. Ebenso sind die von der Beklagten behaupteten Instandsetzungen und Neuanschaffungen zur Beheizung und Stromversorgung des Gebäudes ohne Belang. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich zwar um bauliche Maßnahmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, daß die Maßnahmen nicht auch bei einer Fortsetzung der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich geworden wären und über eine Modernisierung hinausgehen.
Aufwendungen, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks und des Gebäudes als Kindergarten stehen, behauptet die Beklagte nur insoweit, als sie ausführt, einen Spielplatz angelegt, die Anzahl der Toiletten und Waschmöglichkeiten vermehrt, die Ausstattung der Küche dem Bedarf einer Vielzahl von Kindern angepaßt und einzelne Räume zur Schaffung von Turnräumen "entkernt" zu haben. Die Anlage eines Spielplatzes auf Nebenflächen eines Grundstücks kann für sich genommen kein
Recht zum Erwerb eines durch seine Bebauung geprägten Grundstücks bilden. Auch im Zusammenwirken mit den weiteren Behauptungen der Beklagten folgt hieraus nichts anderes. Die zur Feststellung eines erheblichen Aufwands notwendige Gegenüberstellung des vorgefundenen Zustands und des Zustands des Gebäudes am 3. Oktober 1990 fehlt. Daß das Gebäude aufgrund der baulichen Maßnahmen nicht mehr als Wohngebäude erscheint, ist dem pauschalen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Kläger haben im ersten Rechtszug unter Hinweis auf das im Auftrag der Beklagten erstellte Gutachten ausgeführt, das Gebäude habe seit 1945 im wesentlichen keine Änderungen erfahren. Die geringfügigen von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen seien nicht geeignet, das Merkmal erheblichen baulichen Aufwands zu erfüllen. Sie haben hierzu die Bauzustandsbeschreibung eines Architekten vorgelegt. Die Berufungsbegründung rügt ausdrücklich, es fehle an einem ein Erwerbsrecht rechtfertigenden Aufwand, das Landgericht habe sich auf die Übernahme von Schlagworten beschränkt.
dd) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sie auf die Notwendigkeit der Ergänzung ihres Vortrags hinweisen müssen, trifft im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger weder zu, noch ist die Rüge zulässig ausgeführt. Ohnehin bestand für das Berufungsgericht keine Hinweispflicht, weil einerseits die Defizite des Beklagtenvortrags von den Klägern in erster Instanz und in der Berufungsbegründung deutlich angesprochen worden sind und weil das Gericht andererseits den Vortrag der Beklagten als ausreichend erachtet hat. Darüber hinaus läßt die Rüge nicht erkennen, um welchen Vortrag die Beklagte ihr Vorbringen bei einem Hinweis des Berufungsgerichts ergänzt hätte, was zur Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gehört (BGH, Urt. v. 8. Oktober
1987, VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199; u. v. 9. Dezember 1987, VIII ZR 374/86, WM 1988, 432, 434). Aus diesem Grund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, die Sache wegen dieses Punktes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags zu geben. Ihr war - wie auch ihr Revisionsanwalt eingeräumt hat - klar, daß es möglicherweise an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für ein Erwerbsrecht fehlte. Darauf wies schon die Revisionsbegründung deutlich hin.
ee) Fehlt es an baulichen Maßnahmen, die zu einer Berechtigung der Beklagten zum Erwerb der Grundstücke führen, scheidet ein Recht der Beklagten zum Besitz der Grundstücke seit Ablauf des 30. September 2001 aus. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz begründeten Rechts zum Erwerb bebauter Grundstücke kommt es nicht an.

b) Für die Zeit seit dem 1. Oktober 2001 können die Kläger jedoch nach § 988 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, die die Beklagte als rechtsgrundlose Besitzerin des Grundstücks erlangt hat. Die Zuordnung des Bucheigentums an die Beklagte bildet keinen Rechtsgrund für den Besitz der Grundstücke gegenüber den Klägern, § 2 Abs. 1 Satz 3 VZOG.
§ 987 BGB findet auf den Anspruch der Kläger keine Anwendung. Die Kläger haben den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen die Beklagte bis heute nicht rechtshängig gemacht. Die von ihnen erhobene Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs steht der Erhebung einer Herausgabeklage nicht gleich. Die Klage des Eigentümers gegen den Bucheigentümer auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus § 894 BGB erfüllt zwar grundsätzlich die Warnfunktion, auf der die verschärfte Haftung des
Eigenbesitzers ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs beruht (vgl. RGZ, 121, 335, 336; 158, 40, 45; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 987 Rdn. 63; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 987 Rdn. 5; MünchKommBGB /Medicus, 4. Aufl., § 987 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 987 Rdn. 2; ferner Senat, Urt. v. 29. April 1964, V ZR 119/63, LM § 989 BGB Nr. 10). So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Besitzer unabhängig von der Frage des Eigentums zum Besitz eines Grundstücks berechtigt ist. Das Bestehen des in Anspruch genommenen Besitzrechts wird in diesem Fall von der Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht berührt. So liegt es hier. Die Beklagte war bis zum Ablauf des 30. September 2001 gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Das wurde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kläger Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangten. Seit der Beendigung des von dem Moratorium gewährten Besitzrechts nimmt die Beklagte ein "öffentliches Nutzungsverhältnis" als Recht zum Besitz der Grundstücke für sich in Anspruch, das sie aus dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz herleitet. Eine Herausgabeklage hat das Vertrauen der Beklagten in dieses Recht bisher nicht erschüttert.
Der Senat kann jedoch nicht feststellen, ob der Anspruch der Kläger über die von der Beklagten für die Nutzung der Grundstücke seit dem 1. Oktober 2001 gezahlte Entschädigung hinausgeht, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen getroffen hat. Dies ist nachzuholen.
3. Das Feststellungsverlangen der Kläger ist zulässig und begründet.

a) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Zwar fehlt es an der grundsätzlich gebotenen Individualisierung des zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Rechtsverhältnisses, da sich der Antrag nach seinem Wortlaut auf sämtliche möglichen Rechte nach dem Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz bezieht und damit nicht Gegenstand einer zulässigen Klage sein kann. Dieser Mangel kann jedoch durch Auslegung des Antrags behoben werden. Die notwendige Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, FamRZ 2004, 1712 f m.w.N.). Hierzu sind über den Wortlaut der prozessualen Erklärung hinaus die Begleitumstände und die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 f).
Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des Feststellungsantrags das Fehlen sowohl des von der Beklagten in Anspruch genommenen Besitzrechts aus § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als auch eines Erwerbsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, den Klägern gehe es "um die freie Verfügbarkeit über ihr Eigentum". Weder das Bestehen eines Besitzrechts noch das Bestehen eines Erwerbsrechts der Beklagten stehen zwar einer Verfügung über die Grundstücke entgegen, jedes der beiden Rechte würde sich aber bei einem Verkauf wirtschaftlich zum Nachteil der Kläger auswirken. Das ist gemeint. Das Interesse der Kläger geht dahin, beide Rechte zu verneinen. Das Recht zum Besitz der Grundstücke gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG nimmt die Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen das Zahlungsverlangen der Kläger in Anspruch. Eines Erwerbsrechts hat sie sich in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2002 berühmt. Hiervon ist sie bis heute nicht
in einer Weise abgerückt, die das Interesse der Kläger an der Feststellung, daß ein solches Recht nicht besteht, entfallen läßt.
Soweit das Klagebegehren auf die Verneinung des Besitzrechts nach § 9 Abs. 1 VerkFlBerG gerichtet ist, bedarf es der gesonderten Prüfung des Feststellungsinteresses ohnehin nicht. Die Kläger verneinen insoweit ein Rechtsverhältnis, das für den Erfolg des Zahlungsantrags vorgreiflich ist. In diesem Umfang bedeutet die Feststellungsklage eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, bei der das Feststellungsinteresse aus der Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung folgt (BGH, Urt. v. 17. Mai 1977, VI ZR 174/74, NJW 1977, 1637).

c) Die verlangte Feststellung ist zu treffen, weil es, wie vorstehend 2 ausgeführt, an einer Berechtigung der Beklagten zum Erwerb und zum Besitz der Grundstücke fehlt.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit


Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herau

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers


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(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.

(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.

(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz erstrecken sich

1.
bei der Nutzung von Gebäuden auf die Fläche, die für die zweckentsprechende Nutzung eines Gebäudes der entsprechenden Art ortsüblich ist und
2.
bei der Nutzung baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderliche Fläche (Funktionsfläche).

(2) Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nicht erstreckt, sind mitzuerwerben, wenn sie nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind (Restflächen).

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/03 Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als wegen der ab dem 20. Oktober 2001 verlangten Beträge zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagte n, übereigneten dem Beklagten 1977 ihr Hausgrundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte in dem notariellen Überlassungsvertrag, die "Veräußerer bis ans
Lebensende des Längstlebenden im Bedarfsfall, d.h. in gebrechlichen und kranken Tagen, zu beköstigen, zu verpflegen und zu versorgen". 1982 verstarb die Mutter des Beklagten. 1985 stellte de r Beklagte seine Pflegeleistungen gegenüber dem Kläger ein. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem aus diesem Grund zwischen den Parteien geführten Vorprozeß wurde der Beklagte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 1990 unter anderem verurteilt, an den Kläger ab September 1987 monatlich im Vorhinein 430 DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Aufstockung der Zahlungen des Beklagten, weil sich sein Gesundheitszustand seit dem Abschluß des Vorprozesses erheblich verschlechtert habe und die Kosten für Pflegeleistungen wesentlich gestiegen seien.
Mit der am 20. Oktober 2001 zugestellten Klage hat de r Kläger beantragt , den Beklagten ab Oktober 2001 zur Zahlung weiterer 920 DM monatlich sowie für den Zeitraum Juli bis September 2001 zur Zahlung rückständiger 2.760 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlich weiterer 240,31 € (470 DM) ab Oktober 2001 und von einmalig 720,92 € (1.410 DM) zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag dahin ergänzt, daß das in dem Vorprozeß ergangene Urteil im Umfang der Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht abgeändert werden solle. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Es me int, der Kläger könne sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen. Eine solche Klage sei nicht erhoben. Die erhobene Klage sei vielmehr eine Nachforderungsklage, der die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegenstehe. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nachforderungsklage in eine Abänderungsklage umzudeuten. Die Voraussetzungen einer solchen Umdeutung seien jedoch nicht erfüllt, da ein entsprechender Wille des Klägers nicht genügend deutlich erkennbar sei.
Auch die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen V erhandlung vor dem Berufungsgericht führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Ergänzung stelle eine Klageänderung dar, die ein zulässiges Rechtsmittel des Klägers voraussetze. Daran fehle es. Auch durch eine Anschließung an das Rechtsmittel des Beklagten habe der Kläger die Klage nämlich nicht mehr ändern können, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen gewesen sei.

II.


Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen n icht stand.
1. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2001 zulässig. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einer Verurteilung zu Schadensersatzrenten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, auf denen die Verurteilung beruht, nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden kann (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 34, 110, 113 ff; 93, 330, 336; 94, 145, 146 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klage diesem Gebot jedoch Rechnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, sondern auch für die Fassung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Gestalt. Eine Klageänderung liegt daher nicht vor. Zwar fehlt dem Klageantrag in der vor dem Landgericht gestellten Form ein ausdrückliches Verlangen, das im Vorprozeß ergangene Urteil zu ändern. Die gebotene Auslegung der Klage ergibt jedoch, daß die Klage von Anfang an auf die Abänderung des Urteils vom 17. August 1990 gerichtet war. Diese Auslegung ist die Auslegung einer Prozeßerklärung und daher nicht dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann vielmehr vom Senat selbst vorgenommen werden (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).

a) Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszu gehen, daß die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Das Verfahrensrecht dient der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GemS-OGB BGHZ 75, 340, 348; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVb ZR 365/81, NJW 1983,
2200, 2201; Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217). Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Eine Partei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, daß sie mit ihrer Prozeßhandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 115, 286, 290; BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f.; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).
Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist die Klage auch in ihrer ursprünglichen Fassung als Abänderungsklage zu qualifizieren. Allein die Erhebung einer Abänderungsklage entsprach dem Gebot prozessualer Vernunft , da einer Nachforderungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Rechtskraft seines früheren Urteils entgegen stand. Daß der Wille des Klägers auf die Erhebung einer unzulässigen Klage gerichtet gewesen wäre, kann nicht unterstellt werden (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925).

b) Darüber hinaus enthält die Klageschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung einer Abänderungsklage gewollt war.
Hierfür spricht schon die Begründung der geltend gemach ten Ansprüche. Die Klagebegründung geht von dem früheren, der Klage als Anlage beigefügten Urteil des Berufungsgerichts aus und schildert im Anschluß daran, in welcher Weise sich die für die damalige Verurteilung ausschlaggebenden Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. In Inhalt und Darstellung entspricht die Klagebegründung damit den Anforderungen von § 323 ZPO.
Des weiteren ergibt sich aus der Unterteilung des Antra gs in laufende Leistungen einerseits und einen Nachforderungsbetrag andererseits in Verbindung mit den hierzu erfolgten Ausführungen zur Begründung der Klage, daß der Klagewille auf die Erhebung einer Abänderungsklage gerichtet war. Soweit der Kläger neben seinem in die Zukunft gerichteten Antrag die Verurteilung des Beklagten zu rückständigen Leistungen verlangt hat, orientiert sich die Antragsfassung unverkennbar an § 323 Abs. 3 ZPO. Entsprechend dieser Vorschrift und der in ihr enthaltenen Verweisung auf § 1613 Abs. 1 BGB hat der Kläger rückständige Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Beklagten verlangt und die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs des Beklagten in der Klagebegründung dargestellt.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststellung des Willens, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht entgegen, daß der Beklagte durch die Fassung des Klagantrags an einer Abänderungswiderklage gehindert werden sollte. Die Erhebung einer Abänderungswiderklage ist nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht von der Erhebung einer Abänderungsklage abhängig, sondern genauso im Fall einer (unzulässigen ) Nachforderungsklage möglich, aber auch jederzeit als selbständige Abänderungsklage zulässig.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das V erlangen des Klägers nach Erhöhung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den Zeitraum vor dem 20. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
In diesem Umfang steht der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, 353, 355; Urt. v. 19.12.1989, IVb ZR 9/89, NJW 1990, 709, 710). Nach dem Urteil im Vorprozeß schuldet der Beklagte dem Kläger monatlich 430 DM/219,86 €. Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weitergehende Zahlungen verlangt, überschreitet seine Forderung die durch das Urteil vom 17. August 1990 bestimmte Begrenzung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten und setzt damit die Änderung des im Vorpro zeß ergangenen Urteils voraus. Das ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO für einen Zeitraum vor der Zustellung der Abänderungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Einer der in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der Kläger verlangt mit der Klage nicht die Änderung eine r Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt, sondern leitet aus der Behauptung, sein Schaden, der ihm dadurch entstehe, daß der Beklagte die Erfüllung seiner als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vereinbarten Pflichten verweigert habe, habe sich wesentlich erhöht, die Verpflichtung des Beklagten zu weiterem Ersatz ab. Das hat mit den in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelten Fällen nichts zu tun. Der durch das Urteil im Vorprozeß titulierte Schadensersatzanspruch des Klägers ist der Abänderung nur für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der erhobenen Abänderungsklage zugänglich.
Ohne Bedeutung ist insoweit lediglich, daß der Beklagte nach dem Urteil vom 17. August 1990 seine laufende Zahlungspflicht monatlich im Vorhinein zu erfüllen hat. Das führt nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts, von dem an der Kläger zulässig eine Erhöhung der laufenden Zahlungspflicht des Beklagten verlangen kann, auf den Ablauf des Monats, in dem die Klage zugestellt worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 95; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 323 Rdn. 42; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 323 Rdn. 37).

III.


Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu Feststellungen zu den von dem Beklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht vorgebrachten Einwendungen bedarf.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/99 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kauf auf Probe
Eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch
gegen den Kläger zusteht, falls dieser in Zukunft Tonträger im Wege
des Kaufs auf Probe vertreiben sollte, an denen der Beklagte Rechte nach § 85
UrhG besitzt, ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses
gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte auf Anfrage bereits angekündigt
hat, er werde gegen ein solches Verhalten gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Tonträgern im Rahmen eines
Kaufs auf Probe fällt grundsätzlich auch dann unter das Vermietrecht, wenn dem
Käufer bei fristgemäßer Rückgabe des Tonträgers der volle Kaufpreis erstattet wird.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 21/99 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vermietet und vertreibt Videokassetten und verkauft Compact -Discs (CDs). Die Beklagte ist ein Verlag, der sich mit der Verwertung von Musikwerken und Tonträgern befaßt.
Bis zum Herbst 1996 vermietete die Klägerin auch CDs. Nachdem die Beklagte sie deswegen mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 abgemahnt hatte, verpflichtete sich die Klägerin unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens, Tonträger der Beklagten nicht mehr ohne deren ausdrückliche Zustimmung an Dritte zu vermieten.
Die Klägerin beabsichtigt, CDs auch im Wege eines Kaufs auf Probe zu vertreiben. Danach soll der Kunde die CD gegen Zahlung des vollen Kaufpreises erhalten. Binnen einer Frist von höchstens vier Tagen soll er jedoch erklären können, die CD nicht behalten zu wollen. In diesem Fall soll ihm, wenn die CD unbeschädigt ist, der Kaufpreis ohne Abzug erstattet werden.
Auf Anfrage teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 1997 mit, bei einem derartigen Kauf auf Probe sei das Vermietrecht (§ 17 Abs. 2 und 3 UrhG) betroffen; sie werde gegen ein solches Vorgehen rechtliche Schritte unternehmen.
Die Klägerin trägt vor, ihr Modell eines Kaufs auf Probe führe nicht zu einer zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt und sei deshalb nicht von einer Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß sie berechtigt ist, Tonträger, zu deren Vervielfältigung und Verbreitung die Beklagte im Sinne des § 85 UrhG berechtigt ist, im Wege des Kaufs auf Probe im Sinne der §§ 495 ff. BGB zu vertreiben, zum Kauf auf Probe anzubieten und mit dem
Hinweis der Möglichkeit zum Kauf auf Probe zu bewerben, nachdem die Tonträger in der Europäischen Union durch Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind.
Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, der von der Klägerin beabsichtigte Vertrieb im Wege des Kaufs auf Probe falle unter das Vermietrecht, weil es dabei um eine verkappte Gebrauchsüberlassung auf Zeit gehe, die unmittelbar oder mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin diene.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin als unbegründet angesehen. Es hat dabei offengelassen, ob die Klägerin nicht bereits aufgrund der Unterlassungserklärung, die sie auf die Abmahnung der Beklagten vom 9. Oktober 1996 abgegeben habe, verpflichtet sei, von dem beabsichtigten Modell eines Kaufs auf Probe Abstand zu nehmen. Der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung habe in der mündlichen Berufungsverhandlung
nicht geklärt werden können. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil dem Vorhaben der Klägerin jedenfalls die gesetzliche Regelung des Vermietrechts (§ 17 Abs. 2 und 3 UrhG) entgegenstehe.
Das Modell der Klägerin beinhalte eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung , die mittelbar ihren Erwerbszwecken diene. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 UrhG werde eine solche Gebrauchsüberlassung von dem Tatbestand der Vermietung erfaßt. Die Kaufinteressenten könnten auf diese Weise eine CD bis zu vier Tagen nutzen und sodann nach freiem Belieben zurückgeben. Die Klägerin verfolge mit dieser - von anderen Wettbewerbern nicht angebotenen - Möglichkeit das Ziel, Kunden zu veranlassen, gerade ihr Geschäft aufzusuchen. Davon verspreche sie sich eine Ausweitung des entgeltlichen Absatzes ihrer Waren und damit ihres Gewinns.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Feststellungsklage zulässig ist.
1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte , rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. BGHZ 22, 43, 47; BGH, Urt. v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, NJW 2000, 2663, 2664).
Der Feststellungsantrag ist hier seinem Wortlaut nach nicht auf die Feststellung gegenwärtiger Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der Beklagten gerichtet, sondern auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob die Klägerin berechtigt ist, ihr Modell eines Kaufs auf Probe durchzuführen, wenn es sich dabei um Tonträger handelt, an denen die Beklagte Rechte als Tonträgerhersteller hat. Mit diesem Inhalt wäre der Klageantrag - als Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens - unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447, m.w.N.).
Für die Auslegung von Prozeßerklärungen, die der Senat auch als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler , m.w.N.), ist aber - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3289, m.w.N.).
Der Klageantrag ist danach unter Heranziehung des Vorbringens der Klägerin dahingehend auszulegen, daß festgestellt werden soll, daß der Beklagten gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, falls diese
Tonträger im Wege des Kaufs auf Probe vertreibt und dabei auch Tonträger der Beklagten einbezieht (vgl. dazu auch BGHZ 119, 246, 248 - Rechtswegprüfung; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdn. 3). Denn der Klägerin geht es - wie sie vorträgt - vor allem um Rechtssicherheit, bevor sie ihr Modell eines Kaufs auf Probe umsetzt.
Auch mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag aber nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, soweit er darauf gerichtet ist festzustellen, ob der Beklagten gegebenenfalls gesetzliche Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 85 Abs. 1, § 17 UrhG gegen das Vertriebsmodell der Klägerin zustehen können. Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es grundsätzlich nicht, daß ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGHZ 120, 239, 253; BGH, Urt. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176). Die Klägerin bringt hier jedoch nicht einmal vor, daß gegen sie bereits ein vorbeugender Unterlassungsanspruch erhoben worden sei; sie befürchtet lediglich, bei einem (etwaigen ) Vertrieb von CDs im Wege des Kaufs auf Probe Unterlassungsansprüchen der Beklagten ausgesetzt zu sein, weil diese in ihrem Schreiben vom 11. Juni 1997 erklärt hat, sie werde gegebenenfalls dagegen rechtliche Schritte einleiten. Eine solche Ankündigung, die nicht einmal die Androhung enthält, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, begründet - anders als die Behauptung eines Unterlassungsanspruchs in einer Abmahnung wegen einer angeblich bereits begangenen Rechtsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 572 f. = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse; Urt. v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR
2001, 242, 243 = WRP 2001, 160 - Classe E, m.w.N.) - noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann. Es ist zudem noch offen, ob die Klägerin ihr Modell eines Kaufs auf Probe überhaupt einführt und ob dann auch Tonträger betroffen sind, an denen die Beklagte Rechte geltend machen kann.
Die Auslegung des Feststellungsantrags anhand seiner Begründung ergibt jedoch, daß sich die begehrte Feststellung auch darauf beziehen soll, daß der Beklagten kein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem strafbewehrten Unterlassungsvertrag zusteht, den die Parteien nach dem Abmahnschreiben der Beklagten vom 9. Oktober 1996 geschlossen haben. Denn die Klägerin hat ihre Feststellungsklage auch damit begründet, daß sie befürchten müsse, nach Einführung des Modells eines Kaufs auf Probe von der Beklagten mit Vertragsstrafeforderungen aus dem Unterlassungsvertrag überzogen zu werden. Die Frage, ob ein bestimmtes geplantes Verhalten von einem bestehenden Unterlassungsvertrag erfaßt wird, betrifft aber ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1988, 789 = WRP 1988, 676). Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, ob die von ihr beabsichtigte Vertriebsform unter den Unterlassungsvertrag fällt.
2. Die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin von dem Unterlassungsvertrag , den die Parteien geschlossen haben, erfaßt wird, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft. Dies wird nachzuholen sein.
III. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie sich entsprechend der Abmahnung der Beklagten strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Tonträger der Beklagten, die nach dem 1. Juli 1995 veröffentlicht worden sind, zu vermieten oder Dritten zeitlich zu überlassen, ohne hierfür über die notwendige ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zu verfügen.
Im weiteren Verfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Parteien einen Unterlassungsvertrag mit diesem Inhalt geschlossen haben. Sollte dies der Fall sein, kann für die Beurteilung der Auslegungsfrage, ob das geplante Modell eines Kaufs auf Probe von der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung der Klägerin erfaßt wird, von Bedeutung sein, ob ein solcher Vertrieb gegebenenfalls das Vermietrecht, das der Beklagten als Tonträgerhersteller kraft Gesetzes gemäß § 85 Abs. 1, § 17 UrhG an ihren Tonträgern zusteht, verletzen würde. Denn es wäre kaum anzunehmen, daß der Vertrieb von CDs im Wege des Kaufs auf Probe, der als solcher nicht Anlaß zu dem Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien gegeben hat, unter den Unterlassungsvertrag fallen sollte, wenn damit die vertraglichen Rechte der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag über die gesetzlichen Ansprüche hinausgingen, die einem Tonträgerhersteller nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.
Die Frage, ob ein Vertrieb im Wege des Kaufs auf Probe unter das Vermietrecht fällt, ist zu bejahen. Nach § 17 Abs. 2 UrhG wird das Vermietrecht von einer nach dieser Vorschrift eintretenden Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht erfaßt. Der Begriff der Vermietung ist in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG definiert als zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Da mit der Regelung des Vermietrechts die
Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 v. 27.11.1992 S. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umgesetzt worden ist, richtet sich die Auslegung des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG nach den Vorschriften dieser Richtlinie. In Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist "Vermietung" definiert als die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen. Entsprechend dieser Definition ist der Begriff der "Vermietung" in § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG weit und als eigenständiger, von dem Begriff des Mietverhältnisses im Sinne der §§ 535 ff. BGB zu unterscheidender Begriff des Urheberrechts zu verstehen (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Ä nderung des Urheberrechtsgesetzes , BT-Drucks. 13/115 S. 12; Reinbothe/von Lewinski, The E.C. Directive on Rental and Lending Rights and on Piracy, 1993, S. 36; Erdmann in Festschrift für Brandner, 1996, S. 361, 369). Maßgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, da das Vermietrecht den Zweck hat, den Berechtigten eine angemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (vgl. dazu insbesondere die 4., 5. und 7. Begründungserwägung der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie ; vgl. auch EuGH, Urt. v. 28.4.1998 - Rs. C-200/96, Slg. 1998, I-1971 = GRUR Int. 1998, 596, 597 Tz. 22 - Metronome Musik/Music Point Hokamp; Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs aaO S. 12; Erdmann aaO S. 369; Jacobs, GRUR 1998, 246, 250).
Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung über-
geben wird, daß ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung ermöglicht wird (vgl. von Lewinski in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Band VI, Europ. Gemeinschaftsrecht II/2 S. 6; Schricker/ Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 29; Jacobs, GRUR 1998, 246, 249). Von einer zeitlichen Begrenzung der Gebrauchsüberlassung ist bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur dann auszugehen, wenn der Gegenstand innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgegeben werden muß, sondern auch dann, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeit zurückgegeben werden kann (vgl. Reinbothe /von Lewinski aaO S. 36; vgl. dazu auch - zu § 27 Abs. 1 UrhG a.F. - BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 100/87, GRUR 1989, 417, 418 f. - Kauf mit Rückgaberecht

).


Im Fall eines Kaufs auf Probe (§ 495 BGB) wird der gekaufte Tonträger dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - zunächst für eine begrenzte Zeit zur freien Nutzung überlassen. Es steht im Belieben des Kunden, ob er durch Billigung des Kaufgegenstandes die zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit in einen dauerhaften Erwerb überführt. Damit ist der Tatbestand einer zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung erfüllt. Darauf, ob die Rechtsform eines Kaufs auf Probe nur zu Umgehungszwecken gewählt worden ist oder aus der Sicht des Verkäufers der Verkaufsförderung dienen soll, kommt es nicht an.
Die Gebrauchsüberlassung im Rahmen des beabsichtigten Modells eines Kaufs auf Probe soll jedenfalls mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin dienen. Nach Art. 1 Abs. 2 der Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie ist eine Vermietung nicht nur anzunehmen, wenn unmittelbar aus der Gebrauchsüberlassung ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, d.h. wenn diese entgeltlich ist, sondern auch dann, wenn nur ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen
angestrebt wird (vgl. Reinbothe/von Lewinski aaO S. 39 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 32). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfolgt die Klägerin mit dem Modell eines Kaufs auf Probe den Zweck, gerade auch für ihr sonstiges Warenangebot zu werben und dadurch ihren Gewinn zu steigern. Ob der in dieser Weise angestrebte mittelbare Erwerbszweck erreicht wird, ist für das Eingreifen des Vermietrechts unerheblich (vgl. Reinbothe/von Lewinski aaO S. 39).
IV. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.

(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.

(1) Der öffentliche Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an sich verlangen (Erwerbsrecht). Das Erwerbsrecht wird durch Abgabe eines notariell beurkundeten Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages nach diesem Gesetz ausgeübt. Der Grundstückseigentümer ist zur Annahme des Angebots verpflichtet, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, wenn im Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht länger als fünf Jahre fortdauern wird; trägt der Grundstückseigentümer Umstände vor, die für eine Beendigung der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren sprechen, so hat der öffentliche Nutzer darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass daraus eine Aufgabe der Nutzung vor Ablauf von fünf Jahren voraussichtlich nicht folgen wird. Kann der Grundstückseigentümer den Abschluss des Kaufvertrages verweigern, so richten sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten in Bezug auf das Grundstück nach § 9. Abweichend von § 9 Abs. 1 kann der Grundstückseigentümer Freistellung nur von den regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks verlangen; der öffentliche Nutzer ist längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausübung des Erwerbsrechts zum Besitz berechtigt.

(3) Der öffentliche Nutzer einer Verkehrsfläche kann an Stelle des Verkaufs die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn das Grundstück durch die Verkehrsfläche nur in einzelnen Beziehungen genutzt wird und deshalb die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Neuanlage von Verkehrsflächen dieser Art üblicherweise durch bloße Belastung des Eigentums am Grundstück gestaltet werden. Die Ausübung des Rechts bedarf der Schriftform. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Kaufvertrages verweigern.

(4) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 17 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Rechte des Nutzers nach den Absätzen 1 und 3 können nur zusammen mit der Unterhaltungspflicht oder mit der Verwaltungsaufgabe übertragen werden, der die Nutzung dient.

(6) Mehrere öffentliche Nutzer sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.

(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.