Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2006 - V ZR 103/06

bei uns veröffentlicht am08.12.2006
vorgehend
Landgericht Rostock, 10 O 6/05, 12.08.2005
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 131/05, 10.04.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 103/06 Verkündet am:
8. Dezember 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1;

a) Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem
Grundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ähnliche Beiträge zu erstatten, wenn die
endgültige Beitragspflicht vor dem Abschluss eines Kaufvertrags nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
oder dem Eigentumserwerb in einem Bodenordnungsverfahren
entstanden ist.

b) Leistet der Grundstückseigentümer dagegen einen Vorschuss auf solche Beiträge und
wird eine Vorauszahlung nach Beitragsrecht auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet,
kann er von dem nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigten Nutzer nach §§
677, 683 BGB Erstattung verlangen, wenn die endgültige Beitragspflicht nach dem Vertragsschluss
oder dem Eigentumserwerb im Bodenordnungsverfahren in seiner Person
entsteht. Entsteht sie in der Person eines anderen Eigentümers, richtet sich der Erstattungsanspruch
gegen diesen.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2006 - V ZR 103/06 - OLG Rostock
LGRostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Am 14. Juni 1991 kaufte der Beklagte ein Grundstück in MecklenburgVorpommern von der Stadt R. und die darauf stehenden Gebäude von der LPG, die sie errichtet hatte. Zu dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück kam es zunächst nicht, weil die Bundesvermögensverwaltung das Grundstück als Reichsvermögen für sich beanspruchte. Es wurde ihr am 17. Juli 2001 zugeordnet. Am 27. Januar 2003 gab der Zweckverband K. der Klägerin eine später auf 7.999,99 € reduzierte Vorauszahlung für den Anschluss des Grundstücks an die neue öffentliche zentrale Kläranlage auf. Die Klägerin leistete die Vorauszahlung und meldete sie in einem Bodenordnungsverfahren, in welches das Grundstück einbezogen worden war, zur Erstattung an. In diesem Bodenordnungsverfahren wurde dem Beklagten das Grundstück am 18. November 2003 gegen Zahlung einer Geldabfindung in Höhe von 36.794,52 € zugeteilt. Wegen der angemeldeten Erstattung wurde die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihr die geleistete Vorauszahlung in Höhe eines nach Verrechnung mit einer Forderung des Beklagten verbleibenden Restbetrags von 7.042,62 € zu erstatten.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, will die Klägerin weiterhin Erstattung der Vorauszahlung erreichen.

Entscheidungsgründe


I.


3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenausgleichs noch aus den Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Ein Anspruch aus Gesamtschuldnerinnenausgleich scheide aus, weil ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien nicht entstanden sei. Dafür habe dem Beklagten selbständiges Gebäudeeigentum im Sinne von § 286 ZGB zustehen müssen. Dazu gehöre LPGGebäudeeigentum indes nicht. Als Inhaber eines Gewerbetriebs habe der Beklagte nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Satzung des Zwecksverbandes dies vorgesehen habe. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Klägerin aufgrund des Vorauszahlungsbescheids und zur Erfüllung ihrer eigenen Vorauszahlungspflicht gezahlt habe.

II.


4
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
5
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerinnenausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 10 KAG M-V 1993/2001 verneint.
6
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch schon daran, dass es an einem Gesamtschuldverhältnis nach § 8 Abs. 10 Satz 4 KAG M-V 1993/2001 fehlt. Das greift die Revision nicht an. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf das laufende Bodenordnungsverfahren und den vorstehenden Eigentumswechsel ein gesamtschuldähnliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien annehmen und die Vorschriften entsprechend anwenden müssen. Das würde der Revision indessen nicht zum Erfolg verhelfen. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Grundstückseigentümer und den im Bodenordnungsverfahren zuteilungsfähigen Nutzer führt zu einer Erstattungspflicht des Nutzers nur, wenn und soweit dies der Lastenverteilung in ihrem Innenverhältnis zueinander entspricht. Das ist nicht der Fall.
7
b) Im Innenverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und einem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigten oder im Verfahren nach § 64 LwAnpG im Hinblick auf solche Ansprüche zuteilungsfähigen Nutzer trägt der Grundstückseigentümer die Lasten des Grundstücks allein.
8
aa) Die Frage ist umstritten. Teilweise wird, jedoch nur unter Hinweis auf §§ 683, 670 BGB, eine Pflicht des Nutzers zum Ausgleich von Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen angenommen (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 75 Rdn. 6). Andere verneinen eine solche Pflicht, weil die Berücksichtigung solcher Kosten in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG abschließend geregelt sei (MünchKomm-BGB/Grüneberg, 4. Aufl., § 75 SachenRBerG Rdn. 3; Krauß, OV-Spezial 1995, 242, 247 f.).
9
bb) Der Senat hält die zweite Meinung im Ergebnis für richtig.
10
(1) Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigte und als Folge davon im Verfahren nach § 64 LwAnpG zuteilungsfähige Nutzer ist dem Eigentümer des genutzten Grundstücks gegenüber nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB kraft Gesetzes zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Seine Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer bestimmen sich grundsätzlich allein nach dieser Vorschrift. Diese sieht in ihrem Absatz 1 Sätze 4 und 8 keine Pflicht zur Tragung, Übernahme oder Erstattung öffentlicher Lasten vor, sondern eine gestaffelte Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelt , die deshalb auch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 98, 17, 32 f., 44 f.) und nur durch Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst eingeschränkt (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39) werden kann. Weitergehende Pflichten treffen den Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 9 und 10 EGBGB nur, wenn er das mit dem Grundstückseigentümer vereinbart hat oder eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Dass die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten, ist weder festgestellt noch vorgetragen.
Ob die geleistete Vorauszahlung im Bodenordnungsverfahren etwa bei der Bemessung der Geldabfindung hätte berücksichtigt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil die Bodenordnungsbehörde die Berücksichtigung dieser Vorauszahlung bestandskräftig abgelehnt und die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat.
11
(2) Auch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sieht einen weitergehenden Ausgleich nicht vor. Nach § 75 Abs. 1 SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer die Übernahme der öffentlichen Lasten von dem Vertragsschluss an, nicht aber die Erstattung für vorher geleistete Zahlungen auf öffentliche Abgaben verlangen. Das gilt auch bei Leistungen auf Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Solche Leistungen wirken sich nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur auf die Ermittlung des maßgeblichen Bodenwerts aus. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG entfällt nämlich der an sich gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorzunehmende pauschale Abzug für die Baureifmachung des Landes, wenn der Grundstückseigentümer die Kosten für die Erschließung getragen hat. Andere Folgen haben solche Leistungen des Grundstückseigentümers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht.
12
2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich aber ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 683, 670 BGB aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ausschließen.
13
a) Die Klägerin hat zwar mit der Zahlung auf den Vorauszahlungsbescheid des Zweckverbands K. die sie als damalige Eigentümerin des Grundstücks treffende eigene Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung erfüllt. Der Beklagte war, wie ausgeführt, bis zum Erwerb des Eigentums an dem Grundstück im Bodenordnungsverfahren nach Art. 233 § 2a EGBGB im Verhältnis zur Klägerin nicht zur Tragung und Übernahme der öffentlichen Lasten verpflichtet. Die Klägerin kann aber dennoch ein Geschäft des Beklagten geführt haben und aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB berechtigt sein, von dem Beklagten Erstattung der Vorauszahlung zu verlangen.
14
b) Das ergibt sich aus den Wirkungen, die das Kommunalabgabenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern einer Vorauszahlung beimisst.
15
aa) Eine Vorauszahlung wird nach § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG M-V 1993/2001 ebenso wie nach dem seit dem 31. März 2005 geltenden § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V 2005 auch dann auf die endgültige Beitragspflicht verrechnet, wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dieser Fall tritt etwa dann ein, wenn zwischen der Vorauszahlung und dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht ein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Das hat zur Folge, dass die Leistung einer Vorauszahlung nur dann ein im Sinne von § 677 BGB eigenes Geschäft des Vorausleistenden bleibt, wenn die endgültige Beitragspflicht entsteht, solange er Eigentümer des Grundstücks ist. Entsteht die endgültige Beitragspflicht hingegen später, wird der endgültige Beitrag nicht von dem Vorausleistenden, sondern von dem neuen Eigentümer geschuldet. Da die Vorauszahlung aber auf diese fremde Schuld angerechnet wird, ist sie in dieser Fallkonstellation nicht nur die Erfüllung einer eigenen Vorauszahlungsverpflichtung , sondern zugleich auch die vorweggenommene Erfüllung der endgültigen Beitragspflicht des neuen Eigentümers. Die Erfüllung der endgültigen Beitragspflicht durch Vorauszahlung ist jedenfalls auch ein Geschäft des neuen Eigentümers. Die Führung eines Geschäftes, das auch ein fremdes Geschäft ist, ist Geschäftsführung ohne Auftrag (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 315, allgemeine Meinung).

16
bb) Ob und gegebenenfalls wann die endgül tige Beitragspflicht entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die endgültige Beitragspflicht entstanden ist und dass dies nach dem Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2003 (wohl der 18. März 2004) der Fall war. Dann aber wäre die Leistung der Vorauszahlung zugleich auch ein Geschäft des Beklagten. Dass die Klägerin den Willen hatte, neben ihrer eigenen Pflicht zur Vorauszahlung auch die endgültige Beitragspflicht des Beklagten zu erfüllen, ergibt sich daraus, dass sie den Betrag im Bodenordnungsverfahren mit Blick auf den dabei zu erwartenden Eigentumswerber des Beklagten angemeldet hat. Der Beklagte wäre der Klägerin dann nach §§ 683, 670 BGB zur Erstattung verpflichtet.
17
cc) An der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist der Senat nicht gehindert. Dass die Klägerin nur zur Leistung einer Vorauszahlung herangezogen worden ist, ergibt sich aus dem Bescheid und ist von dem Berufungsgericht festgestellt. Deren Wirkungen folgen unmittelbar aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Eine Auslegung der genannten Vorschriften dieses Gesetzes durch das Oberlandesgericht wäre zwar nach § 545 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, weil sich ihr Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock hinaus erstreckt. Das steht der Berücksichtigung irrevisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht aber nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht den zu seiner Berücksichtigung führenden Gesichtspunkt übersehen und sich infolgedessen mit dem dazu heranzuziehenden Landesrecht nicht befasst hat (BGHZ 21, 214, 216 f.; 24, 159, 164 [Senat]; 40, 197, 201 [Senat]; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, III ZR 133/95, NJW 1996, 3151; MünchKomm ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 549 Rdn. 12; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Landesrechts, wie hier, zu einer Verletzung von Bundesrecht führt.

III.


18
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht festzustellen haben , ob die Beitragspflicht schon entstanden ist, wann und nach welchen Vorschriften (noch § 8 Abs. 7 KAG M-V 1993/2001 oder schon nach §§ 10, 9 Abs. 3, 6 und 7 KAG M-V 2005) dies der Fall war und ob zu diesem Zeitpunkt noch die Klägerin oder schon der Beklagte Eigentümer war. Sollte die Beitragspflicht entstanden und die Klägerin dann noch Eigentümerin gewesen sein, schiede ein Anspruch endgültig aus. Sollte der Beklagte bei Entstehen der endgültigen Beitragpflicht schon Eigentümer geworden sein, wäre er zur Erstatzung verpflichtet. Sollte die Beitragspflicht noch nicht entstanden sein, würde ein Erstattungsanspruch erst mit dieser entstehen und sich gegen denjenigen richten, der dann Eigentümer ist.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 12.08.2005 - 10 O 6/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 131/05 -

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(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel abgegeben wird.

(2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Der Wert des baureifen Grundstücks ist zu vermindern um

1.
einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und für andere Kosten zur Baureifmachung des Grundstücks, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war, und
2.
die gewöhnlichen Kosten des Abbruchs eines aufstehenden Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu erwarten ist, soweit diese Kosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.

(3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt

1.
25DM/qm in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern,
2.
15DM/qm in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und
3.
10DM/qm in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern.
Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde zu legen, der sich für das Grundstück im Entwicklungszustand des Rohbaulandes ergeben würde.

(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht zu einer Minderung des Bodenwerts unter das Doppelte des in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes führen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage durch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich zum Abbruch verpflichtet hat.

(5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des baureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jeder Beteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung verlangen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bodenrichtwerte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen, oder
2.
aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 2/03 Verkündet am:
25. Juli 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4
Der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB steht
dem Eigentümer auch gegen denjenigen Nutzer zu, der ein Besitzrecht aufgrund
nach Art. 233 § 3 EGBGB fortgeltenden Nutzungsrechts hat, das nach §§ 291 ff.
ZGB begründet wurde.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 2/03 - LG Chemnitz
AG Marienberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2002 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 24. August 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in Z. , an dem den Beklagten von der LPG Pflanzenproduktion "V. " A. im Jahre 1981
ein unbefristetes Nutzungsrecht zugewiesen wurde. Sie bebauten das Grund- stück mit einem Einfamilienhaus.
In einem Rechtsstreit, in dem der Kläger u.a. Nutzungsentschädigungsansprüche für den Zeitraum 1995 bis 1997 gegen die Beklagten geltend gemacht hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Beklagten zahlten zur Abgeltung des Nutzungsgeldanspruchs 2.839,05 DM, und der Kläger verkaufte den Beklagten das Grundstück.
Mit der vorliegenden Klage verlangt er eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.058,06 DM nebst Zinsen gerichteten Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Geltendmachung des Anspruchs stehe der im Vorprozeß geschlossene Vergleich nicht entgegen, da es dort um andere Zeiträume gegangen und keine Generalabrechnung gewollt gewesen sei. Der Anspruch scheitere jedoch daran, daß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB als allein in Betracht zu ziehende Norm an einen Fall des sachenrechtlichen
Moratoriums anknüpfe, wie es in Art. 233 § 2 a EGBGB geregelt sei. Ein solches Besitzrecht werde aber nur in ungeklärten oder sog. hängenden Fällen gewährt, in denen der Gesetzgeber zum Schutze des Nutzers und im Vorfeld einer beabsichtigten sachenrechtlichen Bereinigung ein vorläufiges Besitzrecht geschaffen habe. Eine Konstellation dieser Art sei hier nicht gegeben. Denn die Beklagten hätten das Grundstück aufgrund des ihnen verliehenen unentgeltlichen Nutzungsrechts besessen. Diese Berechtigung schließe einen Rückgriff auf Art. 233 § 2 a EGBGB aus.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Revision greift die ihr günstige Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich der Parteien im Vorprozeß die Geltendmachung des Anspruchs nicht ausschließe, nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB verneint. Diese Norm gewährt dem Eigentümer gegen den nach Abs. 1 Satz 1 zum Besitz berechtigten Nutzer für den hier geltend gemachten Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45 SachenRBerG zu zahlenden Erbbauzinses.

a) Daß die Beklagten das ihnen von der LPG überlassene, im Eigentum des Klägers stehende Grundstück in seinerzeit den Rechtsvorschriften ent-
sprechender Weise oder jedenfalls mit Billigung staatlicher Stellen vor dem 2. Oktober 1990 mit einem Gebäude bebaut haben, steht außer Streit. Sie wa- ren daher in der fraglichen Zeit nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a EGBGB zum Besitz berechtigt.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deswegen geboten, weil die Beklagten außerdem auf ein unbefristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht nach §§ 291 ff. ZGB verweisen konnten, das ihnen von der LPG Pflanzenproduktion "V. " A. 1981 zugewiesen worden war und das gemäß Art. 233 § 3 EGBGB bis zur sachenrechtlichen Bereinigung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b SachenRBerG) als dingliches Recht zunächst fortbestand. Zwar ist es richtig, daß Art. 233 § 2 a EGBGB vor allem in den Fällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes beabsichtigte, in denen die Rechtslage unklar war, eine sachenrechtliche Bereinigung nach Sachlage aber in Betracht kam (vgl. Amtl. Begründung, BTDrucks. 12/2695 i.V.m. BT-Drucks. 12/2480 S. 77; Staudinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 3). Auf solche ungeklärten Fälle, in denen die Nutzungsberechtigung zu DDR-Zeiten nicht den Vorschriften entsprechend abgesichert ("hängende" Fälle) worden oder jedenfalls zweifelhaft war, ist das Besitzmoratorium jedoch nicht beschränkt. Das ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Die Norm gewährt in Abs. 1 Satz 1 das Besitzrecht "unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen". Das bedeutet, es tritt neben diese etwa bestehenden Nutzungsrechte, wie auch Abs. 6 Satz 1 noch einmal ausdrücklich festlegt: "Bestehende Rechte ... werden nicht berührt" (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 70; MünchKommBGB /Wendtland, 3. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 12). Dafür spricht aber auch der
Regelungszusammenhang mit der Sachenrechtsbereinigung. Die Fälle nach Art. 233 § 3 EGBGB übergeleiteter Nutzungsrechte unterliegen der Bereinigung. Sie werden damit jedenfalls für die Zeit nach Ablauf des ursprünglichen Moratoriums am 31. Dezember 1994 dem Besitzrecht des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB unterstellt. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Moratoriumstatbestände authentisch interpretiert. In dem Umfang, in dem der Besitzer von dem Eigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Übertragung des Eigentums oder Belastung des Grundstücks verlangen kann, ist er auch, bis zum Abschluß der Bereinigung, zum Besitz berechtigt (Senat, BGHZ 136, 212, 214 ff; vgl. auch schon Senat, Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, WM 1996, 730; Urt. v. 27. September 1996, V ZR 115/95, WM 1997, 121, 122). Dann aber ist es naheliegend - wenngleich der Gesetzgeber mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch neue Besitztatbestände schaffen konnte (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 215) -, daß auch das vorläufige Besitzmoratorim seinem Wortlaut und seiner Zielrichtung gemäß, möglichst alle für eine Sachenrechtsbereinigung in Betracht kommenden Fälle zu regeln (vgl. Senat, BGHZ 125, 125, 134), auch den Fall erfaßte, in dem der Nutzer außerdem durch ein zu DDR-Zeiten begründetes und fortbestehendes dingliches Nutzungsrecht gesichert war. Dies verkennt die von den Beklagten vorgelegte Stellungnahme aus dem Bundesministerium der Justiz vom 17. Dezember 2001.

b) Infolgedessen steht dem Kläger gegenüber den nach Art . 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB zum Besitz berechtigten Beklagten der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Satz 4 der Norm zu.
Dagegen läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einwenden, der Kläger müsse sich an der "vorrangigen Vereinbarung" aus dem Jahr 1981, also an der unentgeltlichen Zuweisung des Nutzungsrechts, festhalten lassen. Zwar erlaubt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Nutzer, sich auf bestehende Nutzungsrechte und "günstigere Vereinbarungen und Regelungen" zu berufen. Sie werden von dem gesetzlichen Moratorium nicht ausgehebelt (vgl. Abs. 6 Satz 2 der Norm). Doch sind darunter nur Vereinbarungen mit dem Eigentümer zu verstehen. Daran muß dieser sich festhalten lassen, nicht aber an "Vereinbarungen" mit der Behörde, von der der Nutzer sein durch Abs. 1 Satz 1 geschütztes Recht ableitet (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 71; vgl. auch MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO Rdn. 30). Nichts anderes gilt hier, wenn der Nutzer auf ein gesetzliches, zu DDR-Zeiten begründetes, nicht mit dem Eigentümer vereinbartes Nutzungsverhältnis verweisen kann.
Dem steht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht entgegen, daß die Altrechte mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt bestehen geblieben sind (Art. 233 § 3 EGBGB). Unabhängig davon, ob zum Inhalt des Rechts auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts oder - wie hier - die Entgeltlosigkeit gehört (vgl. MünchKomm-BGB/von Oefele, 3. Aufl., Ergänzungsband, Art. 233 § 4 Rdn. 31), so hindert dies den Gesetzgeber nicht, regelnd einzugreifen und ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Mindestentgelt festzulegen. Davon hat er in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB - wie auch bereits in der Vorgängernorm - Gebrauch gemacht.

c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt die von ihm vertretene Auffassung auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1998 (NJW 1998, 3033) die dazu geführt hat, daß der
Gesetzgeber in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB den vorliegend geltend gemachten Nutzungsentgeltanspruch in das Gesetz eingefügt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die frühere Regelung als nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar angesehen, die dem Eigentümer erst ab 1995 ein Nutzungsentgelt gewährte, und eine gesetzliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch bereits ab dem 22. Juli 1992 verlangt. Es hat dabei auf die Beschränkungen hingewiesen, die der Eigentümer nach Art. 233 § 2 a EGBGB ohnehin hinzunehmen habe, und dargelegt, daß darüber hinaus eine unentgeltliche Überlassung auch für die Zeit nach dem 22. Juli 1992 die Nutzer der von dem Sachenrechtsmoratorium betroffenen Grundstücke einseitig bevorzuge und gegenüber den Eigentümern von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen sei. Diese Gründe gelten in gleicher Weise - worauf die Revision zu Recht hinweist - für solche Nutzer, bei denen die rechtliche Grundlage für die Nutzung vor Inkrafttreten des Moratoriums unklar oder zweifelhaft war, wie für die Nutzer, die sich - wie hier - auf ein zu DDR-Zeiten begründetes Nutzungsrecht stützen konnten. Zum einen hat der Gesetzgeber auch ihre Nutzungsberechtigung nicht als dauerhaft nur unter den bisherigen Bedingungen veränderbar eingestuft, sondern nach Art. 233 § 3 EGBGB nur vorläufig als dingliches Recht fortgelten lassen, im übrigen aber der Sachenrechtsbereinigung unterstellt. Die Gründe, die zu einer gestuften Nutzungsregelung bis zur Durchführung der Bereinigung geführt haben (vgl. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 EGBGB), gelten in gleicher Weise für solche Rechtsverhältnisse, die erst durch das Moratorium eine verläßliche Grundlage erhalten haben, wie auch für die, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des DDR-Rechts begründet worden sind. Zum anderen ist auch die Beschränkung der Eigentümerrechte qualitativ in beiden Fällen gleich. Der Eigentümer muß das Besitzrecht bis zur
Durchführung der Sachenrechtsbereinigung dulden. Er darf sein Grundstück nicht mit Rechten belasten, es sei denn, er ist dazu gesetzlich oder kraft behördlicher Entscheidung verpflichtet (Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Und er konnte bis zum Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts Ersatz für gezogene Nutzungen bis Ende 1994 nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangen. Angesichts dessen liegt es fern - und ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, einen Entgeltanspruch nur dem Eigentümer zuzubilligen, dessen Grundstück der Nutzer allein aufgrund des nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB gewährten Moratoriums besitzt, und nicht demjenigen, dem ein zu DDR-Zeiten begründetes Nutzungsrecht entgegengehalten werden kann, auf dessen Bedingungen er keinen Einfluß hatte. Ein Verständnis der Norm, die dieses Ergebnis hätte, wäre verfassungsrechtlich nicht weniger bedenklich als die vom Bundesverfassungsgericht gerügte frühere Gesetzeslage. Eine solche Regelung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
3. Der Höhe nach ist der Anspruch nicht im Streit, so daß es bei dem von dem Amtsgericht zugesprochenen Betrag verbleibt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier

(1) Der Nutzer trägt die Gefahr für ein von ihm errichtetes Gebäude. Er hat vom Kaufvertragsschluß an die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Gesetzliche oder vertragliche Regelungen, nach denen der Nutzer die Lasten schon vorher zu tragen hatte, bleiben bis zum Vertragsschluß unberührt. Ansprüche des Nutzers auf Aufwendungsersatz bestehen nicht.

(1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsschluß nach diesem Kapitel abgegeben wird.

(2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Der Wert des baureifen Grundstücks ist zu vermindern um

1.
einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und für andere Kosten zur Baureifmachung des Grundstücks, es sei denn, daß der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war, und
2.
die gewöhnlichen Kosten des Abbruchs eines aufstehenden Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu erwarten ist, soweit diese Kosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.

(3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt

1.
25DM/qm in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern,
2.
15DM/qm in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis zu 100.000 Einwohnern und
3.
10DM/qm in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern.
Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde zu legen, der sich für das Grundstück im Entwicklungszustand des Rohbaulandes ergeben würde.

(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht zu einer Minderung des Bodenwerts unter das Doppelte des in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes führen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage durch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich zum Abbruch verpflichtet hat.

(5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des baureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jeder Beteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung verlangen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bodenrichtwerte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen, oder
2.
aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.