Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 25 Umwandlungsbeschluß
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.
(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.
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(1) Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der LPG ihm durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der...