Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2006 - LwZR 1/06

bei uns veröffentlicht am24.11.2006
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 19 Lw 63/04, 21.04.2005
Oberlandesgericht Rostock, 12 U 7/05, 07.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 1/06 Verkündet am:
24. November 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 den
Pächtern zugewiesenen Zahlungsansprüche, die Ansprüche auf Beihilfen zur
Stärkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers begründen, nicht
anzuwenden.
BGH, Urt. v. 24. November 2006 - LwZR 1/06 - OLG Rostock
AGSchwerin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kees

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb von verschiedenen Bodeneigentümern ca. 57,6 ha große landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die an die Beklagte langfristig verpachtet waren und von dieser bewirtschaftet wurden. Er erklärte im April 2004 die Kündigung der Pachtverträge zum Ablauf der vereinbarten Pachtzeit (30. September 2005). Die Beklagte widersprach der Kündigung. Sie beantragte für das Jahr 2005 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003.
2
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und zur Herausgabe der verpachteten Flächen und die Feststellung der Verpflichtung beantragt, ihm die auf die verpachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende zu übertragen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - der Klage auf Herausgabe der Flächen stattgegeben, den Feststellungsantrag jedoch abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 153 ff. veröffentlicht) ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des den Beklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe. Weder das Gemeinschaftsrecht noch die nationalen Ausführungsvorschriften dazu normierten eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung zugewiesener Zahlungsansprüche. Ein solcher Anspruch sei auch nicht nach § 596 Abs. 1 BGB begründet.
4
Die für die Rückgabe von Milchreferenzmengen und Zuckerrübenlieferrechten geltenden Rechtsgrundsätze (BGHZ 115, 162 ff.; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00 - NJW 2001, 2537 f.) kämen hier nicht zur Anwendung, da es sich dort um betriebsbezogene Rechte handele, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der zu diesen Zwecken genutzten Flächen erforderlich seien. Ziel der Betriebsprämienregelung nach der VO (EG) 1782/2003 sei es hingegen, dem einzelnen Betriebsinhaber eine von der Erzeugung unabhängige Einkommenshilfe zur Stabilisierung des Einkommens zukommen zu lassen.
5
Die Zahlungsansprüche seien nicht flächengebunden, da der Betriebsinhaber diese auch unter Zugrundelegung von beihilfefähigen Flächen geltend machen könne, die nicht der Zuteilung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegen hätten.
6
Gegen eine Verpflichtung zur Rückübertragung sprächen auch die Schutzbestimmungen für Verpächter in besonderer Lage in der Verordnung (EG) 795/2004; dieser hätte es nicht bedurft, wenn der Pächter ohnehin nach dem Ende der Vertragszeit zur Rückübertragung der Zahlungsansprüche verpflichtet wäre.
7
Die Übertragung des Zahlungsanspruchs nach Pachtende sei auch nicht deshalb erforderlich, weil die Zahlung der Betriebsprämie an die Einhaltung bestimmter Umweltanforderungen nach Art. 4 VO (EG) 1782/2003 (sog. cross compliance-Regelung) gebunden sei. Die Einhaltung dieser Anforderungen an die Betriebsführung sei nicht für den Erhalt von Zahlungsansprüchen als Voraussetzung der Beihilfe, sondern für deren Aktivierung und somit für die Auszahlung der Betriebsprämien maßgebend.
8
Ferner spreche das in Art. 46 VO (EG) 1782/2003 dem Betriebsinhaber gewährte freie, nicht an die Fläche gebundene Verfügungsrecht über die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche gegen eine Übertragungspflicht.

II.

9
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Zutreffend, und von der Revision auch nicht angegriffen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die diesem auf Grund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden sind, weder auf die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsamen Regeln für Direkt- zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21. April 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 3204) gestützt werden kann. Diese Normen enthalten keine Vorschrift, nach der die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den neuen Bewirtschafter zu übertragen sind.
11
Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAPReform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen Flächenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abzüglich eines an die Landesreserve zu überführenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verpächter übergehen.
12
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) 1782/2003.
13
a) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden AnlieferungsReferenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich unterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF 2005, 125, 127; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die für die Referenzmengen geltenden Rechtsgrundsätze auf den Zahlungsanspruch nicht zu übertragen (ebenso Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 94).
14
Die Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der Flächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil verbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder auf den Verpächter über (vgl. Senat BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140, 146). Diese Grundsätze sind (wie bereits oben unter 1 ausgeführt) für die Altverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 1. April 2000 beibehalten worden.
15
Für die Rübenlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestimmungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO [EWG] 1009/67; abgelöst durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die Kontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wurden , die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu: Lhotzky in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil II, Rdn. 68; 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den Kontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen jedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten. Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001, 2537, 2538).
16
An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zahlungsansprüchen , die von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung entkoppelt sind. Aus der Pflicht des Pächters, solche Kontingente, welche die Produktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Flächen lenken sollen, auszuüben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag begründeten Nutzungsrechts auf den Verpächter zu übertragen, lässt sich daher eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur Stärkung der Einkommenssituation des Pächters nicht begründen.
17
b) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon unabhängig.
18
aa) Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine "Gegenleistung" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält.
19
Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch trägt damit zwar ebenso wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Staudinger /von Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch die GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich geschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen und die Bestimmung der Voraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der Produktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegender Anforderungen durch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB.
20
bb) § 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung flächenbezogen erfolgte und der Anspruch künftig auch nur in dem Umfang nach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt ("aktiviert",) werden kann, wie der Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt.
21
Grundsätzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der dem Pächter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Jahre 2005 zugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtflächen hatte, da diese in die für die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten Flächen einbezogen worden sind. Der Pächter hat somit einen vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die angepachteten Flächen zur Verfügung standen. Der Umfang der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche hing bei allen nach der Verordnung zugelassen Formen für deren Bemessung durch die Ausführungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten (historisches Betriebsprämienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell - dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfefähigen Flächen ab, die von dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die verpachteten Flächen haben insoweit zu einer Erhöhung des dem Betriebsinhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt. Insofern ist es unzutreffend, hier von einer im Unterschied zu den Milchreferenzmengen nicht flächengebundenen Zuteilung der Zahlungsansprüche an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 85).
22
Richtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an den Pächter die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen verbraucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuweisung der Zahlungsansprüche ist insofern nicht abschließend (wie aber die Revision meint).
23
Die Regelungen über die Zuteilung der Zahlungsansprüche tragen indes nicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebsinhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe sei, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des Pachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB herauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere Oberlandesgerichte (OLG Naumburg, RdL 2006, 220, 221 = NL-BzAR 2006, 204, 206; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zahlungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungsansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers.
24
(1) Diese Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugszeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebsinhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch für andere Flächen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende grundlegende Unterschied zu den früheren Bestimmungen über Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELVGutachten , AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86).
25
(2) Die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den Art. 20 und 22 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen in der VO der Kommission (EG) 795/2004 i.V.m. §§ 14 und 16 BetrPrämienDurchV stehen ebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsansprüche eine auf die Bewirtschaftung der verpachteten Flächen bezogene Beihilfe seien, die der Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen habe. Nach den zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben oder Käufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum verpachtet gewesen sind) für die Fortführung oder Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 82).
26
Solcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigentümer hätte es nicht bedurft, wenn die dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche mit dem Ende der Pachtzeit nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen wären (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Verpächter in besonderer Lage zeigt gerade, dass die Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter verbleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 335, 340). Wollte man das anders sehen, erhielte der Verpächter zwei Ansprüche: den vom Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB übertragenen und den aus der nationalen Reserve zugeteilten Zahlungsanspruch. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Soweit Janssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht gewollte - doppelte Förderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten könne, weil die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve nur dann möglich sei, wenn Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen nicht entstanden seien oder nicht zurückübertragen werden könnten, findet sich in den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung dafür kein Anhaltspunkt. Der in Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene Kürzungssatz bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche zur Bildung der nationalen Reserve hat vielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten Berücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen Betriebsinhabern kommt (vgl. dazu Krämer, AUR 2006, 77).
27
(3) Auch die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungsanspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf den Pächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELVGutachten , AUR 2006, 89, 92).
28
(a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen Berechnungsgrundlagen für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen Referenzbetrages nach Art. 37 VO (EG) 1782/2003 sind nach § 5 BetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere auf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen einbezogen worden. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt nach § 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind (vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem Zusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem Pächter nach der damaligen Regelung nur für die Pachtzeit zugewiesen waren.
Hier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des Pächters folgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der Pachtsache und der öffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am Zahlungsanspruch können daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht entschädigungslos auf den Pächter zu übertragen sein; denn damit wäre der Pächter auf Dauer auch von den (anteiligen) Ansprüchen auf Beihilfen ausgeschlossen , mit denen dessen Tierhaltung für den bei ihm verbleibenden Tierbestand gefördert werden soll.
29
(b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch fließen nach Art. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen Direktzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im Eigentum des Pächters stehenden Flächen ein. Eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB, bei der der Pächter einen der Pachtfläche entsprechenden Anteil seines Zahlungsanspruchs herauszugeben hätte, führte hier zu einer den Vorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung, wenn aus der Bewirtschaftung der Pachtflächen im Bezugszeitraum keine oder nur geringe Ansprüche auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem im Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der Pächter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschließlich eigene und in den Folgejahren (ab 2003) ausschließlich gepachtete Flächen bewirtschaftete.
30
(4) Schließlich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache - auch über das Ende der Pachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58).
31
(a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der Ertragsfähigkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den Systemwechsel der Förderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mithin entwertet wird, wenn nicht der Pächter mit dem Ende der Pachtzeit zur Übertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v. Jeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35; Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend Krüger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97).
32
Das zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mittlere Sicht keine nachhaltigen Einbußen für die Bodeneigentümer ergeben werden , da durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und durch den Verbrauch beihilfefähiger Flächen durch Infrastrukturmaßnahmen mit einem Überangebot von Zahlungsansprüchen zu rechnen sei (BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erwägungen betreffen indes nur den Umfang und das Maß der Ertragseinbußen für den verpachtenden Eigentümer, jedoch nicht die sich für diesen durch den Systemwechsel der Förderung der Landwirtschaft ergebende Beeinträchtigung als solche, wenn dieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirtschaften oder anderweitig verpachten will. Erhält der Eigentümer nach dem Pachtende weder von dem bisherigen Pächter Zahlungsansprüche übertragen noch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve zugeteilt, sind er oder der neue Pächter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt solche Zahlungsansprüche zu verschaffen, um - wie der bisherige Pächter - eine Förderung für die Bewirtschaftung der nach § 596 Abs. 1 BGB zurückgegebenen Pachtsache erhalten zu können.
33
Da im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen sowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer Ansprüche auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Förderung abhängen, kann eine für die Verpächter nachteilige Änderung durch den Systemwechsel der Förderung bei den daran nicht angepassten Altverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden.
34
(b) Allein diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entgegen dem System des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG gestützten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem Pächter als Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche über die Pachtzeit hinaus zuweist. Denn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten ist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.).
35
In Betracht kommen könnte insofern allenfalls ein Anspruch auf Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht eine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine Änderung der Vertragspflichten zum Inhalt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 593 BGB Rdn. 59). Er wäre zudem nicht im streitigen, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden Verfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden Prozessverfahren wäre nicht zulässig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128).

III.

36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 19 Lw 63/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 U 7/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2006 - LwZR 1/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2006 - LwZR 1/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2006 - LwZR 1/06 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG | § 5 Bestimmung des Referenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie


(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der V

Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie


Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 596 Rückgabe der Pachtsache


(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 593 Änderung von Landpachtverträgen


(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag


(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2006 - LwZR 1/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2006 - LwZR 1/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2001 - LwZR 10/00

bei uns veröffentlicht am 27.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 10/00 Verkündet am: 27. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2006 - LwZR 1/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2010 - V ZR 170/08

bei uns veröffentlicht am 22.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 170/08 Verkündet am: 22. Januar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2007 - BLw 25/06

bei uns veröffentlicht am 27.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 25/06 vom 27. April 2007 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 593 Abs. 1 Satz 1 Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung (GAP-Reform) für den Verpächter von Ack

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2010 - LwZR 15/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil LwZR 15/08 Verkündet am: 23. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Referenzen

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 10/00 Verkündet am:
27. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter
Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein
Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung
des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar
mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben
nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Schroth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin in der Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau.
In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzvereinbarung heißt es:
"Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang unbekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerrü-
benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zukkerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen." 1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zukkerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab diese zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfabriken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie verpflichtet , den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rübenbauern , darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an. Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen, die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-BeteiligungsAG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umgetauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenlieferrechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zuteilung von Lieferrechten.
Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999 - einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445 vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.
Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum 30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - einschließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-
gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des Ansparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien geltend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von 4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit zugestanden hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten die den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenlieferrechte gebunden seien.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinkulierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichbare Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284, 287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Verpflichtung , das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien.
2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, dessen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktienmehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Bestandteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der
Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168; Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen.

b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktienmehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht der gesetzlichen Güterzuordnung.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rechnung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung der jährlichen Ansparleistung seit 1993.
4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu, begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzverpflichtung keinen Bedenken.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 10/00 Verkündet am:
27. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter
Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein
Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung
des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar
mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben
nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Schroth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin in der Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau.
In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzvereinbarung heißt es:
"Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang unbekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerrü-
benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zukkerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen." 1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zukkerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab diese zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfabriken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie verpflichtet , den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rübenbauern , darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an. Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen, die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-BeteiligungsAG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umgetauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenlieferrechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zuteilung von Lieferrechten.
Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999 - einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445 vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.
Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum 30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - einschließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-
gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des Ansparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien geltend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von 4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit zugestanden hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten die den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenlieferrechte gebunden seien.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinkulierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichbare Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284, 287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Verpflichtung , das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien.
2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, dessen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktienmehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Bestandteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der
Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168; Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen.

b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktienmehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht der gesetzlichen Güterzuordnung.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rechnung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung der jährlichen Ansparleistung seit 1993.
4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu, begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzverpflichtung keinen Bedenken.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)