Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2007 - BLw 25/06

bei uns veröffentlicht am27.04.2007
vorgehend
Amtsgericht Passau, 1 XV 9/05, 11.01.2006
Oberlandesgericht München, U 2091/06, 28.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 25/06
vom
27. April 2007
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung (GAP-Reform) für den Verpächter
von Ackerland verbundenen Nachteile rechtfertigen es - für sich genommen - nicht,
Altverträge nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise anzupassen, dass der Pächter
verpflichtet wird, zugewiesene Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages
an den Verpächter abzutreten.
BGH, Beschl. v. 27. April 2007 - BLw 25/06 - OLG München
AGPassau
wegen Anpassung eines Landpachtvertrages
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und
Kreye

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 4.000 € beträgt und die Kostenentscheidung in dem Schluss-Urteil des Amtsgerichts Passau - Landwirtschaftsgericht - vom 11. Januar 2006 wie folgt abgeändert wird: Der Beteiligte zu 1 (Kläger) trägt die Gerichtskosten, die durch das Verfahren auf Anpassung des Landpachtvertrages entstanden sind. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Von den Kosten des (übrigen) Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Gründe:


I.


1
Mit Vertrag vom 1. April 1998 verpachtete der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 Ackerland. Das Pachtverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. März 2007 beendet.
2
Der Beteiligte zu 1 hat vor dem Landwirtschaftsgericht gegen den Beteiligten zu 2 Klage auf Zahlung von rückständigen Pachtzinsen sowie auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Inhalts erhoben, die diesem nach Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages an ihn, den Beteiligten zu 1, abzutreten.
3
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag durch Teilurteil stattgegeben und die Klage im Übrigen durch Schlussurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1, mit der er den Antrag auf Abtretung der Zahlungsansprüche auch im Wege der Vertragsanpassung nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage geltend gemacht hat, als sofortige Beschwerde behandelt und diese zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Abtretung von Zahlungsansprüchen (Ackerlandprämien ), bzw. auf entsprechende Vertragsanpassung, weiter.

II.


4
Das Beschwerdegericht meint, der Antrag des Klägers, gerichtet auf eine inhaltliche Änderung des Landpachtvertrages, habe nicht im Prozessverfahren, sondern nach § 1 Nr. 1, § 9 LwVG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung habe der Beteiligte zu 1 indes gegen das formell unrichtige, nämlich im Prozessverfahren erlassene Schlussurteil Berufung einlegen können. Zu entscheiden sei darüber aber in dem Verfahren, das bei richtiger Sachbehandlung einzuschlagen gewesen wäre, also durch Beschluss.
5
Die danach anzunehmende sofortige Beschwerde sei unbegründet. Ein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB gegen den Beteiligten zu 2 auf Herausgabe der diesem zugeteilten Zahlungsansprüche bestehe nicht. Die nach der GAPReform neu geregelten "EU-Direktzahlungen" stellten keine Rechte dar, die zum Zustand der Pachtsache in einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gehörten. Der Beteiligte zu 1 könne auch nicht nach § 593 Abs. 1, 4 BGB verlangen, dass der Pachtvertrag um eine Verpflichtung zur Abtretung der Zahlungsansprüche ergänzt werde. Dass eine wesentliche Änderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse eingetreten sei, sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen.

III.


6
1. Die auf dem Meistbegünstigungsprinzip beruhende Verfahrensweise des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Senatsrechtsprechung (BGHZ 115, 162, 165) und trifft auch in der Sache zu, da über den auf § 593 BGB gestützten Anspruch nach § 1 Nr. 1 LwVG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist.
7
2. Die nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
8
a) Soweit das Beschwerdegericht einen Anspruch des Beteiligten zu 1 unmittelbar auf Abtretung von Zahlungsansprüchen nach § 596 Abs. 1 BGB verneint hat, entspricht dies der - allerdings erst nach dessen Entscheidung ergangenen - Senatsrechtsprechung (Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94; ebenso Senatsurt. vom selben Tage, LwZR 3/06, AuR 2007, 48). Auf die Begründung dort wird verwiesen. Die Rechtsbeschwerde gibt keine Veranlassung, davon abzurücken.
9
b) Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen ebenfalls nicht vor.
10
aa) Eine Änderung des Vertrages kann nach dieser Vorschrift verlangt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festlegung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nach Abschluss des Pachtvertrags nachhaltig so geändert haben, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind. Ob eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse stattgefunden hat, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art beantworten, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen (st. Senatsrechtsprechung, BGHZ 134, 158, 161 f. m.w.N.).
11
bb) Dem Beschwerdegericht ist zuzustimmen, dass solche Umstände dem Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht zu entnehmen sind. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass unbeschadet des Grundsatzes der Amtsermittlung nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach der Tatsachendarstellung der Partei, die die Anpassung des Vertrages anstrebt, eine solche Anpassung rechtfertigen können. Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit die Beteiligten nämlich nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Von dem Gericht kann nicht erwartet werden, dass es unabhängig vom Vortrag der Beteiligten allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht (BGHZ 16, 378, 383; Senat, Beschl. v. 29. April 2005, BLw 21/04, NJW-RR 2005, 1445, 1446).
12
(1) Im Wesentlichen hat sich der Beteiligte zu 1 darauf berufen, dass er bei einem Verkauf der verpachteten Grundstücke nach dem Ende der Pachtzeit einen Mehrerlös von 6.500 € erzielen könne, wenn er dem Käufer auch entsprechende Zahlungsansprüche übertragen könne. Daraus kann - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - für eine Vertragsanpassung nichts hergeleitet werden. Es ist schon nicht ersichtlich, wieso die Höhe eines Verkaufserlöses Bedeutung für die Festsetzung der Vertragsleistungen des Pachtvertrages gehabt haben sollte. Jedenfalls verweist die Rechtsbeschwerde nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, der einen solchen Zusammenhang aufzeigt. Vorstellbar ist allenfalls, dass das Pachtland durch die veränderten Subventionsverhältnisse einen Wertverlust erlitten hat. Dazu findet sich nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts indes kein Vortrag des Beteiligten zu 1. Aber auch wenn man von einem Wertverlust ausginge, hätte das nicht automatisch nachhaltige Veränderungen der Verhältnisse des Pachtvertrages zur Folge, und vor allem nicht, dass dadurch die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten wären. Das hängt, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, von der marktwirtschaftlichen Entwicklung ab. Auch dazu fehlt Vortrag des Beteiligten zu 1.
13
(2) Der pauschale Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die "gravierende Änderung der Prämienregelung", durch die der Verpächter "massiv beeinträchtigt" werde, vermag eine Vertragsanpassung ebenso wenig zu begründen. Der EG-Verordnungsgeber hat sich für eine grundsätzliche Neuregelung der Agrarsubventionen durch eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung entschieden, die eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers darstellt (dazu Senat, Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94, 96). Für die Grundstückseigentümer und Verpächter mag damit der Nachteil verbunden sein, dass sie bei Veräußerungen des Ackerlands nicht die Preise erzielen, die sie erzielen könnten, wenn sie zugleich über die Subventionen verfügen könnten , sei es, dass sie selbst Adressaten der Zahlungsansprüche wären, sei es, dass diese ihnen bei Pachtende zufielen. Diese mit dem Systemwechsel der Agrarförderung verbundenen Nachteile sind jedoch hinzunehmen. Sie rechtfertigen es nicht, durch die Anwendung von § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB auf alle Altverträge die GAP-Reform und die darauf beruhende Neuregelung der Agrarsubventionen , die zudem selbst besondere Verpächterschutzvorschriften für Härtefälle bereit hält, aus den Angeln zu heben (vgl. - zum Kleingartenrecht - BGH, Urt. v. 29. Juni 1995, III ZR 99/94, NJW-RR 1996, 142, 143).
14
(3) Darin liegt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, kein Verstoß gegen Art. 14 GG. Ansprüche auf staatliche oder überstaatliche Fördermittel , deren Übertragung der Beteiligte zu 1 begehrt, sind nicht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 97, 67, 83; BVerfG NVwZ 2002, 197). Dass sein Ackerland durch die Neuregelung der Agrarförderung in einer von Art. 14 GG geschützten Weise entwertet wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

IV.


15
1. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist abzuändern. Sie muss so ausfallen, wie sie bei richtiger Sachbehandlung - nach Trennung der Verfahren - hätte ergehen müssen.
16
Danach hat der Beteiligte zu 1 hinsichtlich des nach § 1 Abs. 1 LwVG zu beurteilenden Antrags zwar nach § 44 Abs. 1 LwVG die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 2 findet aber insoweit - dem Grundsatz entsprechend (vgl. § 45 Abs. 1 LwVG) - nicht statt. Hinsichtlich des nach Zivilprozessrecht zu behandelnden Antrags bleibt es in der Sache bei der nicht angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Allerdings muss die Kostenverteilung rechnerisch an den für diesen Antrag verbliebenen Streitwert angepasst werden.
17
2. Der Gegenstandswert für den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnden Antrag beträgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 b LwVG 4.000 €, und zwar für alle Instanzen.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 11.01.2006 - 1 XV 9/05 -
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 Lw U 2091/06 -

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(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 21/04
vom
29. April 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anteil eines Mitglieds am Fondsvermögen einer LPG Typ I steht bei der Bemessung
eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bei Ausscheiden
aus einer LPG Typ III auch dann einem Inventarbeitrag gleich, wenn sich die LPG
Typ I nicht an eine LPG Typ III angeschlossen hat, sondern wenn sie durch eine Änderung
ihres Statuts zu einer LPG Typ III übergegangen ist.
BGH, Beschl. v. 29. April 2005 - BLw 21/04 - OLG Brandenburg
AG Königs Wusterhausen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat nach mündlicher
Verhandlung am 29. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie
die ehrenamtlichen Richter Kreye und Rukwied

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 69.189,55 €

Gründe:


I.


Die Antragstellerin und ihr EhemannW. L. traten 1960 in die LPG "P. "L. (im folgenden: LPG), Typ I, ein.W. L. brachte eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,09 ha ein und leistete einen vorläufigen Inventarbeitrag von 700 Mark je Hektar. Zum 31. Dezember 1973 beliefen sich die Eigenmittel der LPG einschließlich der geleisteten Inventarbeiträge auf 4.716,98 Mark je Hektar eingebrachter Nutzfläche, insgesamt auf 2.168.491,78 Mark. Durch Beschluß der Vollversammlung vom 1. April 1974
ging die LPG vom Typ I zum Typ III über. Gleichzeitig wurde ein Pflichtinventarbeitrag von 700 Mark je Hektar eingebrachter Nutzfläche festgesetzt.
Mit Überlassungsvertrag vom 23. Dezember 1976 übertrug W . L. den von ihm eingebrachten Boden auf seinen Sohn Wo. , der seit 1974 ebenfalls LPG-Mitglied war. W. L. verstarb 1977 und wurde von der Antragstellerin allein beerbt.
Am 29. April 1991 beschloß die Mitgliederversammlung d ie Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin, die am 31. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Die Antragstellerin und Wo. L. waren vorher ausgeschieden und wurden nicht Genossenschafter der Antragsgegnerin. Wo. L. verstarb 1992 und wurde von der früheren Antragstellerin zu 2 beerbt, deren Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde und die nicht mehr Beteiligte des Verfahrens ist. Wegen der von W. L. geleisteten Inventarbeiträge zahlte die Antragsgegnerin bis 1994 insgesamt 16.045 DM zunächst an Wo. L. , später an die frühere Antragstellerin zu 2 zurück.
Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch in H öhe des Anteils von W. L. am Vermögen der LPG im Zeitpunkt des Übergangs vom Typ I zum Typ III geltend, den sie mit 151.367,88 DM (32,09 ha x 4.716,98 Mark) beziffert und auf den sie sich den an Wo. L. und die frühere Antragstellerin zu 2 gezahlten Betrag von 16.045 DM anrechnen läßt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 69.189,55 € gerichteten Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abwei-
sungsantrag weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht meint, der Anteil eines LPG-Mitgl ieds am Fondsvermögen der LPG Typ I stehe unabhängig davon einem Inventarbeitrag gleich, ob sich die LPG Typ I an eine bereits bestehende LPG Typ III angeschlossen oder ob sie sich durch eine Änderung ihres Statuts in eine LPG Typ III umgewandelt hat. In beiden Fällen sei das der LPG Typ III zugeordnete Fondsvermögen der LPG Typ I durch den Einsatz privaten Kapitals der Genossenschaftsmitglieder erwirtschaftet worden und deshalb nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zurückzuerstatten. Auf der Grundlage der zum 31. Dezember 1973 erstellten Jahresabschlußrechnung der LPG ergebe sich ein Fondsanteil von W. L. in Höhe von (gerundet) 151.368 DM. Abzüglich der von der Antragsgegnerin geleisteten Zahlung ergebe dies den geltend gemachten Anspruch von 69.189,55 €, der auch nicht verhältnismäßig zu kürzen sei, da sich das verteilungsrelevante Eigenkapital der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Jahresabschlußbilanz zum 31. Dezember 1991 einschließlich zwischenzeitlich aufgelöster Aufwandsrückstellungen auf mindestens 2.739.542,38 DM belaufe und damit die Gesamtsumme der Inventarbeiträge und gleichstehenden Leistungen der Mitglieder in Höhe von 2.339.733,58 DM übersteige.

III.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung sta nd.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Anteil eines LPG-Mitglieds an dem im Zeitpunkt des Übergangs einer LPG Typ I zu einer LGP Typ III vorhandenen Fondsvermögens im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG wie ein Inventarbeitrag zu behandeln ist, wenn die Vermögensbildung im wesentlichen auf dem Einsatz privaten Kapitals der Genossenschaftsmitglieder beruhte.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120 , 349, 351; 123, 23, 24 f.; 138, 371, 377 f.; Beschl. v. 24. November 1993, BLw 38/93, AgrarR 1994, 126, 127; Beschl. v. 22. Februar 1994, BLw 87/93, AgrarR 1994, 201; Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 46/94, AgrarR 1994, 367; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185) steht dem Inventarbeitrag der bei dem Anschluß einer LPG Typ I an eine LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Den Grund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Genossenschaften vom Typ I im allgemeinen noch keine Vergesellschaftung stattgefunden hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 172) und die Fonds der LPG Typ I daher anders als die Fonds der LPG Typ III weder durch staatliche Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben gespeist wurden, die der Rat des Kreises den Genossenschaften zur Bewirtschaftung zugeführt hatte. Demgegenüber hatte die LPG Typ III nach einem von der SED vorgelegten Perspektivplan 1959/65 nur 9,6 % der für erforderlich gehaltenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % sollten
über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw. Beteiligungen finanziert werden (Krebs, in: Landwirtschaft im Wandel, Schriftenreihe der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V., 1988, S. 73). Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

b) Noch nicht entschieden hat der Senat bislang die Fra ge, ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn sich die LPG Typ I nicht an eine bereits bestehende LPG Typ III angeschlossen hat, sondern wenn sie durch eine Änderung ihres Statuts zu einer LPG Typ III ü bergegangen ist. Diese Frage ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, zu bejahen.
aa) Der in § 19 LPGG (1959) geregelte Übergang von einer LPG niederen Typs zu einer LPG höheren Typs wurde nach damaligem Rechtsverständnis nicht als eine Neugründung einer LPG, verbunden mit der Auflösung der bestehenden Genossenschaft, sondern als eine - wenn auch sehr wesentliche - Änderung der Satzung der LPG, also als ein Fortbe stehen der LPG in neuer Form angesehen (Arlt aaO S. 170). Dagegen hatte der in der Form des Anschlusses vollzogene Zusammenschluß (§ 20 LPGG [1959]) die Auflösung der sich anschließenden LPG zur Folge, während die aufnehmende LPG, wenn auch vergrößert, fortbestand (LPG-Recht, Lehrbuch, Autorenkollektiv, 1984, S. 102). Vermögensrechtlich wurde der Anschluß wie ein Einzel- oder Gruppenübertritt von Mitgliedern behandelt. Um den Fondsbesatz der LPG Typ III auf gleichem Niveau zu halten, sah man es als notwendig an, daß die übertretenden Mitglieder neben dem Pflichtinventarbeitrag einen sogenannten Fonds-
ausgleichsbetrag leisteten, der sich am Vermögen der LPG Typ III je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche orientierte und auf den der rechnerische Anteil der Mitglieder am Fondsvermögen der LPG Typ I oder II angerechnet wurde (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, S. 200, 208). Ein solcher Fondsausgleich war im Fall des identitätswahrenden (Kommentar zum LPG-Gesetz, Autorenkollektiv, S. 202) Übergangs von der LPG Typ I oder II zur LPG Typ III nicht vorzunehmen , da die Mitgliedschaftsverhältnisse in derselben LPG fortbestanden, ein Übertritt der Genossenschaftsmitglieder zu einer anderen LPG also nicht erfolgte. Dementsprechend bestand auch für eine Individualisierung der jeweiligen Fondsanteile der LPG-Mitglieder kein Anlaß.
bb) Gemessen an dem Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG r echtfertigen es diese Unterschiede nicht, den rechnerischen Anteil eines Genossenschaftsmitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I oder II nur im Fall des Anschlusses , nicht aber im Fall des Übergangs wie einen Inventarbeitrag zu behandeln. Ziel der Norm ist es, den durch die Zwangskollektivierung praktisch enteigneten Bauern ihre vermögensbildenden Leistungen nach Maßgabe des vorhandenen Eigenkapitals zurückzugewähren (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 32/95, VIZ 1996, 280; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 1/98, VIZ 1998, 529 f.). Ein Fondsanteil ist deshalb immer dann in die Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einzubeziehen, wenn das Fondsvermögen im wesentlichen auf den Einsatz privaten Kapitals der Genossenschaftsmitglieder zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185). Hiervon kann bei Genossenschaften vom Typ I regelmäßig ausgegangen werden (Senat, BGHZ 123, 23, 29; 138, 371, 379). Dies gilt auch dann, wenn sich die "Weiterentwicklung" der LPG Typ I zur LPG Typ III nicht, wie üblich (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976,
S. 203), im Wege des Anschlusses, sondern im Wege des Übergangs vollzog. Dieser Umstand nimmt dem Fondsvermögen der LPG Typ I nicht nachträglich den Charakter eines aus privatem Kapital der Genossenschaftsbauern stammenden Vermögens. Daß bei einem Übergang keine rechnerische Aufteilung des Fondsvermögens auf die Mitglieder erfolgte, läßt nicht den Schluß zu, nach damaliger Betrachtungsweise sei das Fondsvermögen im Fall des Übergangs - anders als im Fall des Anschlusses (vgl. Senat, BGHZ 123, 23, 26 f.) - nicht als Privatvermögen angesehen worden. Vielmehr erübrigte sich eine Individualisierung des Fondsvermögens allein deshalb, weil sich dessen Rechtsträger nicht änderte. Selbst wenn man im Hinblick darauf, daß das Fondsvermögen nach dem Übergang zur LPG Typ III derselben Genossenschaft zugeordnet blieb, das Vorliegen einer - an sich erforderlichen - Leistung im Sinne einer bewußten und gezielten Vermögensmehrung (Senat, BGHZ 123, 23, 25) verneinte , wäre § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG jedenfalls entsprechend anwendbar. Denn Anschluß und Übergang stellten lediglich unterschiedliche rechtstechnische Mittel zur Erreichung desselben Ziels dar, nämlich des Ziels einer umfassenden Vergesellschaftung sämtlicher Produktionsmittel in der zur LPG Typ III "weiterentwickelten" Genossenschaft (vgl. Nr. 12 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1 des Musterstatuts für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III [vom 30. April 1959, GBl. I S. 350 ff.]). Für die betroffenen Mitglieder der LPG Typ I oder II war es deshalb unerheblich, ob das Fondsvermögen, soweit es als Privatvermögen zu qualifizieren war, auf eine LPG Typ III überging oder in einer als LPG Typ III fortbestehenden Genossenschaft verblieb. Auch für die Vermögenslage der auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch genommenen LPG ist es ohne Bedeutung, ob sie das Fondsvermögen einer LPG niederen Typs übernommen hat oder ob sie nach erfolgtem Übergang zur LPG Typ III weiter-
hin über das zuvor erwirtschaftete Fondsvermögen verfügen konnte. Daher gebietet es der Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG, die Fälle des Ausschlusses und des Übergangs gleich zu behandeln (a.A. OLG Jena, AgrarR 1999, 226, 227).
2. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die in Anspruch genommene LPG, bzw. deren Rechtsnachfolgerin, den Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I im wesentlichen auf dem Einsatz privaten Kapitals beruht , und nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen in nennenswertem Umfang gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen erschüttern (BGHZ 138, 371, 379). Geschieht dies, so hängt es von Art und Umfang der staatlichen Unterstützung ab, ob sie durch einen entsprechenden Abzug von dem Fondsvermögen zu berücksichtigen ist oder ob sie dem Fondsvermögen insgesamt das Gepräge eines Fonds III-Vermögens verleiht (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185).

a) Das Beschwerdegericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen sich eine erhebliche staatliche Förderung der LPG "P. L. " vor ihrem Übergang zu einer Genossenschaft vom Typ III ergäbe. Soweit die Rechtsbeschwerde dazu Aufklärungsrügen erhebt, gehen diese fehl, da sie einen falschen Ansatz zugrunde legen.
Ob das Fondsvermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Ver mögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wie das Fondsvermögen einer LPG Typ III zu behandeln ist, hängt allein davon ab, ob die LPG Typ I tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert wurde. Nicht entscheidend ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde, welchen Anteil die Arbeitsleistung der LPG-Mitglieder an der Vermögensbildung hatte, in welchem Umfang die individuelle durch eine genossenschaftliche Wirtschaftsführung abgelöst wurde und ob die LPG einen vorläufigen Pflichtinventarbeitrag erhoben hatte (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185). Unerheblich ist auch, ob die LPGMitglieder beim Übergang der Genossenschaft zum Typ III staatliche Zuwendungen und sonstige Vergünstigungen erhalten haben, da dies keinen Einfluß auf das Fondsvermögen der LPG Typ I gehabt haben kann.

b) Soweit die Antragsgegnerin erstmals mit der Rechtsbe schwerde vorträgt , der Vermögenszuwachs der LPG Typ I beruhe vor allem auf staatlichen Leistungen, insbesondere auf der kostenlosen Überlassung landwirtschaftlicher Nutzflächen, der Gewährung staatlicher Zuschüsse und der Vergabe unverzinslicher oder zinsgünstiger staatlicher Kredite, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eingeführt werden kann (§ 9 LwVG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 Abs. 1 ZPO). Die Antragsgegnerin hätte diese Umstände spätestens in der Beschwerdeinstanz vorbringen müssen. Hiervon war sie auch nicht durch den in Landwirtschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 9 LwVG, § 12 FGG) entbunden. Dieser Grundsatz befreit die Beteiligten nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei Versäumung dieser Pflicht kann von dem Gericht nicht erwartet werden, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. Eine Aufklärungspflicht besteht für das Gericht nur, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher dazu Anlaß geben (Senat, BGHZ 16, 378, 383; BayObLGZ 1989, 44, 48; 2001, 347, 351; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 121). Insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein
echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann das Gericht , ohne eine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vortragen (BGH, Beschl. v. 23. März 1988, IVb ZB 51/87, NJW 1988, 1839, 1840; Senat, Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260, 261; OLG Jena, AgrarR 1998, 218; Keidel / Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 122). Dies hat die Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen unterlassen, obwohl ihr unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 138, 371, 379; Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 13/98, WM 1999, 184, 185) bekannt sein mußte, daß es Sache der in Anspruch genommenen LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist, abweichend vom Normalfall eine der LPG Typ III entsprechende staatliche Förderung der LPG Typ I darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daß die Antragsgegnerin, wie von der Rechtsbeschwerde behauptet, diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen haben könnte, war für das Beschwerdegericht nicht erkennbar. Aus dem Sachverhalt ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die LPG schon vor ihrem Übergang in eine Genossenschaft vom Typ III wie eine solche staatlich geförderte Genossenschaft behandelt worden ist. Daher bestand keine eigenständige Pflicht des Gerichts, dahingehende Ermittlungen anzustellen. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge bleibt daher ohne Erfolg.

c) Auf den neuen Sachvortrag käme es indes dann an, wenn die von der Antragstellerin bestrittene Behauptung der Antragsgegnerin zuträfe, das Beschwerdegericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2004 angekündigt , es werde den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geben, falls es seine vorläufige Rechtsansicht, im Fall des Übergangs zu einer
LPG Typ III sei der Anteil des Genossenschaftsmitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I bei der Vermögensauseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, noch einmal ändern sollte.
Tatsächlich hat das Beschwerdegericht seine Rechtsauffassung g eändert , ohne den Beteiligten noch einmal ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwar hätte die Antragsgegnerin gleichwohl bis zum Erlaß der Beschwerdeentscheidung (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 71) zu Art und Umfang der staatlichen Förderung vortragen können. Hierzu hatte sie jedoch keinen Anlaß, wenn sie mangels eines anders lautenden Hinweises davon ausgehen konnte, auf diesen Gesichtspunkt werde es nach der von dem Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung nicht ankommen.
Unterstellt man den Vortrag der Rechtsbeschwerde zum pro zessualen Verhalten des Beschwerdegerichts, so läge darin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf einen Hinweis des Gerichts hätte die Antragsgegnerin nämlich - wie sie geltend macht - die nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Frage der staatlichen Förderung vorgebrachten Tatsachen noch in der Beschwerdeinstanz rechtzeitig vorgetragen. Das ist ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt. Eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ist dort nur zu Rechtsfragen, nicht zu Tatsachen möglich (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 77). Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Beschwerdegericht, hätte es den Vortrag zu berücksichtigen gehabt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, müßte die Beschwerdeentscheidung wegen des in der Gehörsverletzung liegenden Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (vgl. Keidel /Kuntze/Winkler/ Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 173, 176).
Die dem Senat nach § 12 FGG obliegenden (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 307; BayObLGZ 1984, 95, 96; 1985, 158, 161; Bassenge, in: Bassenge/ Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 27 Rdn. 24; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 40; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 76; Keidel/Kuntze/Winkler/ Meyer-Holz, aaO, § 27 Rdn. 46) und von ihm durchgeführten Ermittlungen haben indes den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verfahrensfehler nicht ergeben. Die Berufsrichter des Beschwerdegerichts haben sich dazu dienstlich geäußert und die Behauptung nicht bestätigt. Der Vorsitzende hat sie darüber hinaus, ebenso wie der Berichterstatter, ausdrücklich in Abrede gestellt. Der von den Laienrichtern noch amtierende Beisitzer hatte - naheliegend - an die prozessualen Besonderheiten der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung mehr. Gestützt werden die dienstlichen Äußerungen der B erufsrichter durch die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragstellerin, die eine Ankündigung des Vorsitzenden, er werde noch einmal rechtliches Gehör gewähren, falls der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung ändern wolle, entschieden in Abrede gestellt hat.
Demgegenüber hat der ZeugeF. vor dem Sen at zwar bekundet, der Vorsitzende habe zu erkennen gegeben, daß sich der Senat wohl dem Thüringer Oberlandesgericht anschließen und der Beschwerde der Antragsgegnerin stattgeben werde; sollte er sich anders entschließen, werde noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Aussage vermag den Senat aber nicht zu überzeugen. Sie findet weder in den übrigen Stellungnahmen
noch in den begleitenden Umständen eine Stütze. Es bleibt insbesondere ganz unklar, welchen Sinn eine solche erneute Stellungnahmefrist hätte haben sollen. Die rechtliche Problematik war zwischen den Parteien ausgiebig erörtert worden. Dies hat auch der ZeugeF. bestätigt. Er wußte nicht zu sagen, wozu er eine erneute Stellungnahmefrist genutzt haben würde. Zudem stand den Parteien ohnehin eine Frist von etwa einem Monat zu weiteren Ausführungen zur Verfügung, von der beide Seiten Gebrauch gemacht haben. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die den Senat nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden regelmäßig zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlaßt haben würden, traten hierbei nicht auf. Der Terminsvermerk des Zeugen, der seine Bekundung bestätigt, ist wenig aussagekräftig, da er nicht am Tage der mündlichen Verhandlung, sondern erst sehr viel später, nämlich nach Einlegung der Rechtsbeschwerde, gefertigt worden ist, zu einem Zeitpunkt also, als die prozessuale Situation der Antragsgegnerin notleidend geworden war.
3. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Berufungsge richts, daß sich der Wert des zurückzugewährenden Fondsanteils abzüglich bereits geleisteter Zahlungen auf 135.323 DM (= 69.189,55 €) beläuft.
Ausweislich des von den Beteiligten übereinstimmend zugru nde gelegten Jahresabschlußberichts zum 31. Dezember 1973, und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, belief sich das Fondsvermögen der LPG (Typ I) einschließlich der bis dahin geleisteten vorläufigen Inventarbeiträge im Zeitpunkt des Übergangs auf mindestens 2.168.492 Mark. Legt man eine von der LPG bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche von 459,72 ha zugrunde , ergibt sich ein Fondsbesatz von 4.716,98 Mark je Hektar. Bei einer von
dem Ehemann der Antragstellerin eingebrachten Bodenfläche von 32,09 ha ergibt sich daraus ein Fondsanteil von rund 151.368 Mark. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die landwirtschaftliche Nutzfläche der LPG habe insgesamt 694 ha betragen, von der von dem Ehemann der Antragstellerin nur 24,09 ha eingebracht worden seien, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich ist.
Neben der von der Antragstellerin selbst abgezogenen Rü ckerstattung von 16.045 DM sind weitere Rückzahlungen nicht in Abzug zu bringen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LwAnpG). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin kann die am 30. August 1985 geleistete Zahlung von 1.228,50 Mark schon deswegen nicht die Rückerstattung des Pflichtinventarbeitrags des Ehemanns der Antragstellerin bezweckt haben, weil Pflichtinventarbeiträge mit der durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517) zum 1. Januar 1976 erfolgten Änderung des LPG- Gesetzes (1959) als Bestandteil der unteilbaren Fonds zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum erklärt worden waren. Die am 28. Mai 1990 geleistete Zahlung von 5.189,50 Mark wurde ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Überweisungssammelauftrags nicht an die Antragstellerin, sondern an Wo. L. erbracht. Sie ist daher gegenüber der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen.
Eine Kürzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 LwAnpG hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Rechtsbeschwerde greift dies auch nicht an. Der Abfindungsanspruch ist daher in dem zugesprochenen Umfang begründet und kann von der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin ihres
Ehemannes und als LPG-Mitglied (§ 24 Abs. 2 LPGG [1959]) geltend gemacht werden.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 1/06 Verkündet am:
24. November 2006
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 den
Pächtern zugewiesenen Zahlungsansprüche, die Ansprüche auf Beihilfen zur
Stärkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers begründen, nicht
anzuwenden.
BGH, Urt. v. 24. November 2006 - LwZR 1/06 - OLG Rostock
AGSchwerin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kees

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er erwarb von verschiedenen Bodeneigentümern ca. 57,6 ha große landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die an die Beklagte langfristig verpachtet waren und von dieser bewirtschaftet wurden. Er erklärte im April 2004 die Kündigung der Pachtverträge zum Ablauf der vereinbarten Pachtzeit (30. September 2005). Die Beklagte widersprach der Kündigung. Sie beantragte für das Jahr 2005 die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003.
2
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und zur Herausgabe der verpachteten Flächen und die Feststellung der Verpflichtung beantragt, ihm die auf die verpachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende zu übertragen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - der Klage auf Herausgabe der Flächen stattgegeben, den Feststellungsantrag jedoch abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht (das Urteil ist in RdL 2006, 153 ff. veröffentlicht) ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des den Beklagten zugewiesenen Zahlungsanspruchs habe. Weder das Gemeinschaftsrecht noch die nationalen Ausführungsvorschriften dazu normierten eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung zugewiesener Zahlungsansprüche. Ein solcher Anspruch sei auch nicht nach § 596 Abs. 1 BGB begründet.
4
Die für die Rückgabe von Milchreferenzmengen und Zuckerrübenlieferrechten geltenden Rechtsgrundsätze (BGHZ 115, 162 ff.; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00 - NJW 2001, 2537 f.) kämen hier nicht zur Anwendung, da es sich dort um betriebsbezogene Rechte handele, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der zu diesen Zwecken genutzten Flächen erforderlich seien. Ziel der Betriebsprämienregelung nach der VO (EG) 1782/2003 sei es hingegen, dem einzelnen Betriebsinhaber eine von der Erzeugung unabhängige Einkommenshilfe zur Stabilisierung des Einkommens zukommen zu lassen.
5
Die Zahlungsansprüche seien nicht flächengebunden, da der Betriebsinhaber diese auch unter Zugrundelegung von beihilfefähigen Flächen geltend machen könne, die nicht der Zuteilung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegen hätten.
6
Gegen eine Verpflichtung zur Rückübertragung sprächen auch die Schutzbestimmungen für Verpächter in besonderer Lage in der Verordnung (EG) 795/2004; dieser hätte es nicht bedurft, wenn der Pächter ohnehin nach dem Ende der Vertragszeit zur Rückübertragung der Zahlungsansprüche verpflichtet wäre.
7
Die Übertragung des Zahlungsanspruchs nach Pachtende sei auch nicht deshalb erforderlich, weil die Zahlung der Betriebsprämie an die Einhaltung bestimmter Umweltanforderungen nach Art. 4 VO (EG) 1782/2003 (sog. cross compliance-Regelung) gebunden sei. Die Einhaltung dieser Anforderungen an die Betriebsführung sei nicht für den Erhalt von Zahlungsansprüchen als Voraussetzung der Beihilfe, sondern für deren Aktivierung und somit für die Auszahlung der Betriebsprämien maßgebend.
8
Ferner spreche das in Art. 46 VO (EG) 1782/2003 dem Betriebsinhaber gewährte freie, nicht an die Fläche gebundene Verfügungsrecht über die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche gegen eine Übertragungspflicht.

II.

9
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Zutreffend, und von der Revision auch nicht angegriffen, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die diesem auf Grund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden sind, weder auf die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsamen Regeln für Direkt- zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21. April 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 3204) gestützt werden kann. Diese Normen enthalten keine Vorschrift, nach der die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den neuen Bewirtschafter zu übertragen sind.
11
Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAPReform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen Flächenbindung (dazu Nies, AgrarR 2001, 4, 7) - abzüglich eines an die Landesreserve zu überführenden Anteils von 1/3 - weiterhin auf die Verpächter übergehen.
12
2. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) 1782/2003.
13
a) Der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowohl in den rechtlichen Grundlagen als auch in dem von ihm verfolgten Zweck von den die Produktion betreffenden AnlieferungsReferenzmengen für Milch und den Lieferrechten für Zuckerrüben wesentlich unterscheidet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Dehne, WF 2005, 125, 127; Jansen/Hannusch, AUR 2005, 245) sind die für die Referenzmengen geltenden Rechtsgrundsätze auf den Zahlungsanspruch nicht zu übertragen (ebenso Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86; BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 94).
14
Die Milch-Referenzmenge war nach der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Verordnungen ([EWG] Nr. 857/84; [EWG] 3590/92) bis zur Aufhebung der Flächenbindung unmittelbar mit dem verpachteten Betrieb oder Betriebsteil verbunden und ging daher schon auf Grund der die Bewirtschaftung regelnden Vorschriften mit der Beendigung des Pachtverhältnisses kraft Gesetzes wieder auf den Verpächter über (vgl. Senat BGHZ 114, 277, 282 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989, Rs 5/88, RdL 1989, 214 und BVerwGE 84, 140, 146). Diese Grundsätze sind (wie bereits oben unter 1 ausgeführt) für die Altverträge auch nach der Aufhebung der Flächenbindung zum 1. April 2000 beibehalten worden.
15
Für die Rübenlieferrechte gab es zwar keine vergleichbaren Bestimmungen in den die Zuckermarktordnung bestimmenden Verordnungen (VO [EWG] 1009/67; abgelöst durch die VO [EG] 1260/2001), nach denen die Kontingente den Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen zugeordnet wurden , die wiederum mit den Produzenten Lieferrechte vereinbarten (dazu: Lhotzky in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., Teil II, Rdn. 68; 74 ff.; BMELV-Gutachten, AgrarR 2006, 89, 94). Die aus den Kontingenten der Unternehmen abgeleiteten Lieferrechte der Erzeuger beruhen jedoch - insoweit wie die Milchreferenzmenge - auf Marktlenkungsinstrumenten. Erwirtschaftung und Ausnutzung der Lieferrechte sind Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau (Senat, Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; Urt. v. 27. April 2001, LwZR 10/00, NJW 2001, 2537, 2538).
16
An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zahlungsansprüchen , die von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung entkoppelt sind. Aus der Pflicht des Pächters, solche Kontingente, welche die Produktion in dem verpachteten Betrieb oder auf den verpachteten Flächen lenken sollen, auszuüben und bei Beendigung des durch den Pachtvertrag begründeten Nutzungsrechts auf den Verpächter zu übertragen, lässt sich daher eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB auf die Beihilfen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes oder zur Stärkung der Einkommenssituation des Pächters nicht begründen.
17
b) Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Er ist vielmehr davon unabhängig.
18
aa) Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine "Gegenleistung" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält.
19
Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch trägt damit zwar ebenso wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei (insoweit zutreffend Staudinger /von Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35). Die mit dem Systemwechsel der Förderung durch die GAP-Reform gewollte Entkoppelung der Beihilfe von der (vertraglich geschuldeten) Bewirtschaftung der Flächen und die Bestimmung der Voraussetzungen der Förderung nach der Einhaltung bestimmter, nicht von der Produktion abhängiger, im öffentlichen Interesse liegender Anforderungen durch den Betriebsinhaber entzieht den Zahlungsanspruch indessen dem Anwendungsbereich des § 596 Abs. 1 BGB.
20
bb) § 596 Abs. 1 BGB ist auch nicht deshalb auf den Zahlungsanspruch anzuwenden, weil die Bemessung des Anspruchs bei seiner Zuweisung flächenbezogen erfolgte und der Anspruch künftig auch nur in dem Umfang nach Art. 46 der VO (EG) 1782/2003 genutzt ("aktiviert",) werden kann, wie der Betriebsinhaber über beihilfefähige Fläche verfügt.
21
Grundsätzlich richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, dass der dem Pächter als Betriebsinhaber nach Art. 33, 34 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Jahre 2005 zugewiesene Zahlungsanspruch auch Bezug zu den Pachtflächen hatte, da diese in die für die Berechnung anzusetzende Hektarzahl der bewirtschafteten Flächen einbezogen worden sind. Der Pächter hat somit einen vermögenswerten Vorteil dadurch erlangt, dass ihm im Bezugszeitraum die angepachteten Flächen zur Verfügung standen. Der Umfang der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche hing bei allen nach der Verordnung zugelassen Formen für deren Bemessung durch die Ausführungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten (historisches Betriebsprämienmodell, Regionalmodell oder Kombinationsmodell - dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 81) von den beihilfefähigen Flächen ab, die von dem Betriebsinhaber im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) bewirtschaftet wurden. Die verpachteten Flächen haben insoweit zu einer Erhöhung des dem Betriebsinhaber mit dem Zahlungsanspruch zugewiesenen Vermögenswertes geführt. Insofern ist es unzutreffend, hier von einer im Unterschied zu den Milchreferenzmengen nicht flächengebundenen Zuteilung der Zahlungsansprüche an die Betriebsinhaber zu sprechen (so indes Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 85).
22
Richtig ist ferner der Hinweis der Revision, dass mit der Zuweisung an den Pächter die Zuteilung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen verbraucht worden ist. Letzteres gilt allerdings nicht ohne Ausnahme; die Zuweisung der Zahlungsansprüche ist insofern nicht abschließend (wie aber die Revision meint).
23
Die Regelungen über die Zuteilung der Zahlungsansprüche tragen indes nicht den daraus von der Revision gezogenen Schluss, dass der dem Betriebsinhaber zugeordnete Zahlungsanspruch eine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe sei, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des Pachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB herauszugeben habe. Zu Recht hat das Berufungsgericht - wie auch andere Oberlandesgerichte (OLG Naumburg, RdL 2006, 220, 221 = NL-BzAR 2006, 204, 206; OLG Celle, RdL 2006, 221, 222; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 342) - es insoweit als entscheidend angesehen, dass die zugeteilten Zahlungsansprüche nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht eine dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe sind. Die Zahlungsansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers.
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(1) Diese Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den im Bezugszeitraum bewirtschafteten Flächen folgt bereits daraus, dass allein der Betriebsinhaber über die Ansprüche (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese auch für andere Flächen als die aktivieren kann, die ihm im Bezugszeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung standen. Diese Lösung von der Bindung an die Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) 1782/2003. Der darin liegende grundlegende Unterschied zu den früheren Bestimmungen über Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) ist in Lit. und Rspr. zu Recht als ein wesentliches Kriterium dafür gewertet worden, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELVGutachten , AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86).
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(2) Die Vorschriften über die Zuteilung von Zahlungsrechten aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der VO des Rates (EG) 1782/2003 und in den Art. 20 und 22 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen in der VO der Kommission (EG) 795/2004 i.V.m. §§ 14 und 16 BetrPrämienDurchV stehen ebenfalls der Annahme entgegen, dass die Zahlungsansprüche eine auf die Bewirtschaftung der verpachteten Flächen bezogene Beihilfe seien, die der Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen habe. Nach den zitierten Bestimmungen werden bestimmten Rechtsnachfolgern (Erben oder Käufern von Betrieben oder Betriebsteilen, die im Bezugszeitraum verpachtet gewesen sind) für die Fortführung oder Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nach der Beendigung des Pachtverhältnisses Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen (dazu Schmitte, AUR 2005, 80, 82).
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Solcher Vorschriften zum Schutze selbst wirtschaftender Bodeneigentümer hätte es nicht bedurft, wenn die dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche mit dem Ende der Pachtzeit nach § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen wären (BMELV-Gutachten, AUR 2005, 89, 93 f.). Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Verpächter in besonderer Lage zeigt gerade, dass die Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter verbleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 335, 340). Wollte man das anders sehen, erhielte der Verpächter zwei Ansprüche: den vom Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB übertragenen und den aus der nationalen Reserve zugeteilten Zahlungsanspruch. Das wäre offensichtlich systemwidrig. Soweit Janssen/Hannusch (AUR 2005, 245, 247) meinen, dass eine solche - nicht gewollte - doppelte Förderung desselben Betriebes deshalb nicht eintreten könne, weil die Zuteilung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve nur dann möglich sei, wenn Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen nicht entstanden seien oder nicht zurückübertragen werden könnten, findet sich in den vorgenannten Bestimmungen der Verordnung dafür kein Anhaltspunkt. Der in Art. 42 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 vorgesehene Kürzungssatz bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche zur Bildung der nationalen Reserve hat vielmehr seinen Grund darin, dass es bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 42 Abs. 4 der Verordnung zu einer doppelten Berücksichtigung derselben Produktionskapazität bei zwei verschiedenen Betriebsinhabern kommt (vgl. dazu Krämer, AUR 2006, 77).
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(3) Auch die Grundsätze für die Berechnung des einheitlichen Zahlungsanspruchs stehen einer Einbeziehung des Anspruchs in den pachtrechtlichen Herausgabeanspruch entgegen; denn damit wären auch die nicht auf die Pachtsache bezogenen Ansprüche des Pächters auf die Beihilfe anteilig auf den Pächter zu übertragen. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELVGutachten , AUR 2006, 89, 92).
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(a) Das ist eine Folge der auf den Betrieb des Landwirts bezogenen Berechnungsgrundlagen für einen einheitlichen Betriebsprämienanspruch. Der Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen Referenzbetrages nach Art. 37 VO (EG) 1782/2003 sind nach § 5 BetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere auf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen einbezogen worden. Hätte der Pächter die Zahlungsansprüche insgesamt nach § 596 Abs. 1 BGB an den Verpächter herauszugeben, fielen diesem auf Dauer Ansprüche auf Beihilfen zu, die nicht aus der Bewirtschaftung der Pachtsache, sondern aus der Bewirtschaftung des Eigentums des Pächters entstanden sind (vgl. Studte, Land und Forst, 2005, 48, 49). Die Revision verweist in diesem Zusammenhang insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 115, 162, 168) zu den Nutzungsvorteilen aus der Milchreferenzmenge, die dem Pächter nach der damaligen Regelung nur für die Pachtzeit zugewiesen waren.
Hier fehlt es indes zumindest bei dem aus dem Tierbestand des Pächters folgenden betriebsindividuellen Anteil an dem Zusammenhang zwischen dem Gebrauch der Pachtsache und der öffentlichen Beihilfe. Diese Anteile am Zahlungsanspruch können daher (entgegen Dehne WF 2005, 125, 127) nicht entschädigungslos auf den Pächter zu übertragen sein; denn damit wäre der Pächter auf Dauer auch von den (anteiligen) Ansprüchen auf Beihilfen ausgeschlossen , mit denen dessen Tierhaltung für den bei ihm verbleibenden Tierbestand gefördert werden soll.
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(b) In den betriebsindividuellen Anteil am Zahlungsanspruch fließen nach Art. 33, 37 VO (EG) 1782/2003 zudem die im Bezugszeitraum enthaltenen Direktzahlungen aus der Bewirtschaftung der nicht gepachteten, sondern im Eigentum des Pächters stehenden Flächen ein. Eine Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB, bei der der Pächter einen der Pachtfläche entsprechenden Anteil seines Zahlungsanspruchs herauszugeben hätte, führte hier zu einer den Vorteilen aus der Nutzung der Pachtsache nicht entsprechenden Verzerrung, wenn aus der Bewirtschaftung der Pachtflächen im Bezugszeitraum keine oder nur geringe Ansprüche auf Direktzahlungen entstanden sind oder - wie in dem im Gutachten des BMELV gebildeten Extremfall (AUR 2006, 89, 91) - der Pächter im Bezugszeitraum (2000 bis 2002) ausschließlich eigene und in den Folgejahren (ab 2003) ausschließlich gepachtete Flächen bewirtschaftete.
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(4) Schließlich kann der Zahlungsanspruch auch nicht deshalb als ein Bestandteil des Herausgabeanspruchs angesehen werden, weil dieser die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Pachtsache - auch über das Ende der Pachtzeit hinaus - sichere (so indes Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58).
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(a) Ob ein solcher Bezug zwischen dem Zahlungsanspruch und der Ertragsfähigkeit der Pachtsache besteht und ob diese durch den Systemwechsel der Förderung durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik mithin entwertet wird, wenn nicht der Pächter mit dem Ende der Pachtzeit zur Übertragung eines Zahlungsanspruchs verpflichtet wird, ist streitig (bejahend v. Jeinsen, AUR 2003, 293, 294; Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 596 Rdn. 35; Bremer/Sörgel/Lüddecke, Land und Forst 2004, 56, 58; verneinend Krüger/Schmitte, AuR 2005, 84, 86; Schmitte, MittBayNotO 2004, 95, 97).
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Das zuständige Bundesministerium geht davon aus, dass sich auf mittlere Sicht keine nachhaltigen Einbußen für die Bodeneigentümer ergeben werden , da durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und durch den Verbrauch beihilfefähiger Flächen durch Infrastrukturmaßnahmen mit einem Überangebot von Zahlungsansprüchen zu rechnen sei (BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 95). Diese Erwägungen betreffen indes nur den Umfang und das Maß der Ertragseinbußen für den verpachtenden Eigentümer, jedoch nicht die sich für diesen durch den Systemwechsel der Förderung der Landwirtschaft ergebende Beeinträchtigung als solche, wenn dieser nach dem Ende der Vertragszeit die Pachtsache wieder selbst bewirtschaften oder anderweitig verpachten will. Erhält der Eigentümer nach dem Pachtende weder von dem bisherigen Pächter Zahlungsansprüche übertragen noch als Betriebsinhaber in besonderer Lage aus der nationalen Reserve zugeteilt, sind er oder der neue Pächter darauf angewiesen, sich gegen Entgelt solche Zahlungsansprüche zu verschaffen, um - wie der bisherige Pächter - eine Förderung für die Bewirtschaftung der nach § 596 Abs. 1 BGB zurückgegebenen Pachtsache erhalten zu können.
33
Da im landwirtschaftlichen Bereich die vertraglichen Vereinbarungen sowohl zur Höhe des Pachtzinses als auch zur Übertragung handelbarer Ansprüche auf Beihilfen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Förderung abhängen, kann eine für die Verpächter nachteilige Änderung durch den Systemwechsel der Förderung bei den daran nicht angepassten Altverträgen mithin nicht ausgeschlossen werden.
34
(b) Allein diese Erwägungen rechtfertigen es indes nicht, die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entgegen dem System des neu gestalteten Beihilferechts nach Beendigung des Pachtverhältnisses dem Verpächter zuzuweisen. Der Senat teilt auch nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung auf Art. 12 GG und Art. 14 GG gestützten Bedenken gegen diese Folge der GAP-Reform, die dem Pächter als Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche über die Pachtzeit hinaus zuweist. Denn ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten ist weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG NVwZ 2002, 197, 198 m.w.N.).
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In Betracht kommen könnte insofern allenfalls ein Anspruch auf Anpassung des "Altvertrages" an die durch den Systemwechsel der Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse gem. § 593 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 974; OLG München, NL-BzAR 2006, 334, 343). Ein solcher Anspruch ist in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, indes im Rechtstreit nicht geltend gemacht worden. Er hat nicht eine Leistung aus dem Vertrag, sondern eine Änderung der Vertragspflichten zum Inhalt (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 593 BGB Rdn. 59). Er wäre zudem nicht im streitigen, sondern gem. § 1 Nr. 1, § 9 LwVG in einem nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu führenden Verfahren zu behandeln (OLG Dresden, NL-BzAR 2006, 42). Eine Verbindung eines Antragsverfahrens auf Vertragsanpassung mit dem vorliegenden Prozessverfahren wäre nicht zulässig (OLG Koblenz RdL 2003, 127, 128).

III.

36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 19 Lw 63/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.03.2006 - 12 U 7/05 -

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.