vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 16 O 2706/06, 29.03.2007
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 46/07, 12.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 9/08
Verkündet am:
19. November 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners
, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner
ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen
den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte gewährte dem Ehemann der Schuldnerin am 18. Oktober 2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 €. Diesen Betrag leitete der Ehemann an das Finanzamt weiter, das die Zahlung mit Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verrechnete. Anschließend entrichtete die Schuldnerin im Zeitraum von November 2004 bis Oktober 2005 ratenweise Zahlungen über 41.158,33 € an die Beklagte. Der Ehemann der Schuldnerin war während des gesamten Zahlungszeitraums zahlungsunfähig.
2
Auf den Eigenantrag vom 30. November 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin am 23. Januar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
3
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des ihr zugeflossenen Betrages sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 653,10 € in Anspruch. Die vor dem Landgericht erfolgreiche Klage hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 134 InsO seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Werde der Schuldner als dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, so sei für die Frage der Unentgeltlichkeit seiner Leistung maßgeblich, ob der Leistungsempfänger durch die Zahlung eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliere. Die Forderung der Beklagten gegen den Ehemann der Schuldnerin sei werthaltig gewesen, weil diesem gegen die von ihrer Steuer- schuld befreite Schuldnerin jedenfalls ein Rückgriffsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, mit Hilfe eines gegen den Ehemann erwirkten Titels dessen Erstattungsanspruch gegen die Schuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Auf den Einwand des Klägers, ein Rückgriff gegen die Schuldnerin wäre wegen der bereits Ende November 2004 bestehenden Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ins Leere gegangen, komme es nicht an, weil der Ehemann in der Lage gewesen sei, trotz der gegebenen finanziellen Lage die fraglichen Raten tatsächlich aus dem Vermögen der Schuldnerin aufzubringen und auf diese Weise das Darlehen zurückzuführen. Im Übrigen sei dieser Einwand mangels Vorlage des seitens des Klägers angekündigten Sachverständigengutachtens unsubstantiiert.

II.


6
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher Prüfung Stand.
7
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der auf § 134 InsO gestützte Zahlungsanspruch unbegründet ist, falls dem Ehemann ein werthaltiger Rückgriffsanspruch gegen die Schuldnerin zustand, ihn gegenüber der Beklagten von seiner Darlehensverbindlichkeit zu befreien.
8
a) Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen , wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht , dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 141, 96, 99 m.w.N.). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch des Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14 jeweils m.w.N.).
9
b) Da der Ehemann der Schuldnerin unstreitig aus wirtschaftlichen Gründen außerstande war, die Darlehensforderung der Beklagten zu begleichen, unterliegt die Zahlung der Schuldnerin auf die gegen ihren Ehemann bestehende wertlose Forderung grundsätzlich nach § 134 InsO der Anfechtung.
10
Allerdings aa) ist hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Ehemann die von der Beklagten erhaltenen Darlehensmittel zur Begleichung gegen die Schuldnerin gerichteter Abgabenforderungen verwendet hat. Dadurch kann er gegen die Schuldnerin einen auf Geschäftsführung ohne Auftrag beruhenden Aufwendungsersatzanspruch (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) in Höhe der getilgten Forderung erworben haben (vgl. BGHZ 47, 370, 371; Bamberger /Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 677 Rn. 13, § 683 Rn. 2). Hat das Finanzamt die Zahlungen des Ehemannes zunächst eigenmächtig, aber mit dessen nachträglicher Billigung auf Abgabenforderungen gegen die Schuldnerin verrechnet , stand dem Ehemann wegen der von ihm bewirkten Schuldbefreiung (§ 267 BGB) gegen die Schuldnerin jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) Regressanspruch zu (MünchKommBGB /Schwab, 5. Aufl. § 812 Rn. 317; Bamberger/Roth/Wendehorst, aaO § 812 Rn. 150, 156; vgl. BGHZ 106, 142, 143; BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604).
11
bb) Den Rückgriffsanspruch konnte die Schuldnerin entsprechend der Weisung ihres Ehemannes durch Zahlung auf die gegen ihn gerichtete Verbindlichkeit der Beklagten erfüllen (§ 787 Abs. 1 BGB; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, ZInsO 2008, 1200 Rn. 9). In Übereinstimmung mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts wäre der aus § 134 InsO folgende Anfechtungsanspruch unbegründet, wenn der gegen die Schuldnerin bestehende Rückgriffsanspruch ihres Ehemannes werthaltig war und folgerichtig wegen der Möglichkeit seiner insolvenzbeständigen vollstreckungsweisen Realisierbarkeit nicht von der Wertlosigkeit der gegen ihn bestehenden Darlehensforderung der Beklagten auszugehen ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 31a a.E.). War die Zahlungsforderung des Ehemannes gegen die Schuldnerin nach einer Pfändung seitens der Beklagten tatsächlich im Vollstreckungswege durchsetzbar, so kann der seitens der Schuldnerin in Erfüllung dieses Rückgriffsanspruchs getilgten Forderung der Beklagten die Werthaltigkeit nicht abgesprochen werden.
12
2. Der auf diesen zutreffenden Grundlagen aufbauenden weiteren rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden.
13
a) Dies gilt bereits für die allein die Entscheidung tragenden Ausführungen , wonach es auf die Frage einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin deswegen nicht ankomme, weil es ihrem Ehemann gelungen sei, von November 2004 bis Oktober 2005 Zahlungen in Höhe der Klageforderung aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Beklagte zu bewirken.
14
Diese Erwägungen sind mit den oben angeführten Rechtsgrundsätzen unvereinbar. Hängt die Anfechtbarkeit einer Drittzahlung davon ab, ob die gegen den Forderungsschuldner gerichtete Forderung werthaltig ist und kann sich die Werthaltigkeit allein aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leistenden zustehenden Rückgriffsforderung ergeben, kann die Werthaltigkeit dieser Rückgriffsforderung nicht nach anderen Maßstäben als denjenigen beurteilt werden, die für die Werthaltigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gelten. Entsprechend den insoweit maßgeblichen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1158 Rn. 15; Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, z.V.b.) bestimmt sich die Werthaltigkeit der gegen die Schuldnerin gerichteten Rückgriffsforderung ebenfalls danach, ob sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zahlungsfähig oder zahlungsunfähig (§ 17 InsO) war. Die Werthaltigkeit der Forderung folgt nicht aus ihrer tatsächlichen Begleichung, weil Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus verschiedensten Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigen (BGHZ 155, 75, 84). Vielmehr hat eine sich an der tatsächlichen Vermögenslage der Schuldnerin orientierende objektive Bewertung stattzufinden (vgl. BGHZ 113, 393, 396 f). Zwar knüpft der Anfechtungstatbestand des § 134 InsO nicht unmittelbar an die Vermögenslage des Schuldners (Jae- ger/Henckel, InsO § 134 Rn. 19), sondern die unentgeltliche Entäußerung eines Vermögenswerts an. Kommt der Vermögenslage des Schuldners im Rahmen dieses Anfechtungstatbestandes jedoch - wie im Streitfall - ausnahmsweise Bedeutung zu, kann angesichts der entscheidend auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners abstellenden Wertungsgesichtspunkte jeder Insolvenzanfechtung für die Frage der Werthaltigkeit einer gegen ihn gerichteten Forderung nur der allgemeine Maßstab der Insolvenzreife angelegt werden.
15
Außerdem b) meint das Oberlandesgericht im Rahmen einer Hilfsbegründung zu Unrecht, keine Feststellungen über eine im November 2004 eingetretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin treffen zu müssen, weil der Vortrag des Klägers mangels Vorlage eines zum Nachweis dieser Tatsachen angekündigten Sachverständigengutachtens unsubstantiiert sei.
16
Diese Auffassung geht schon deshalb fehl, weil eine Partei zwecks Substantiierung ihrer Klage regelmäßig nicht zur Vorlage eines Gutachtens verpflichtet ist. Die Partei genügt ihrer Substantiierungslast vielmehr durch Vortrag solcher Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01, BGHReport 2003, 38, 39; Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524, 1526 Rn. 8 f; v. 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, WM 2008, 2133 Rn. 5 f). Hier war von dem Kläger zum 29. November 2004 ein exakter Überschuldungsbetrag von 204.924,96 € behauptet und durch Benennung eines Zeugen unter Beweis gestellt worden. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen (Art. 103 Abs. 1 GG).
17
3. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien Feststellungen zur finanziellen Lage der Schuldnerin ab November 2004 zu treffen. Die Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin trägt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Kläger (BGH, Urt. v. 30. März 2006, aaO).
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 16 O 2706/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 4 U 46/07 -

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 787 Anweisung auf Schuld


(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit. (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht s

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

14
Die Klägerin hat auch keine unentgeltliche Leistung des Schuldners erhalten. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung schuldet. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157 Rn. 10; v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 11). Eine Besicherung ist entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht (BGHZ 12, 232, 236 f; Ganter WM 2006, 1081, 1084). Ein solcher Fall liegt vor. Die Klägerin hat das Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss eines Refinanzierungsvertrages angenommen und ihm damit auch die Auszahlung seines Darlehens an den Schuldner verspro- chen. Anschließend hat sie die Darlehensmittel in Höhe des Kaufpreises an die B. überwiesen und sowohl den Anspruch des Darlehensgebers gegen sich als auch den des Schuldners gegen den Darlehensgeber auf diese Weise erfüllt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 99/03 Verkündet am:
28. November 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch
nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ
60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).

b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht
in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich
der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks
"Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte
Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung
der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden
Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung
, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar
1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94,
WM 1995, 76).
BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Klägerin führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straße zum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Weg aufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen. Hierfür zahlte sie 1.179,37
Mit der Behauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück des Beklagten ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Kirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb der letzten drei Jahre eine der drei Betonplatten des früheren Weges um 25 bis 30 mm angehoben hätten, so daß ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin
die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.179,37 eantragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiter die Durchsetzung der Klage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den Beklagten nach § 1004 BGB einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel seines Kirschbaums von ihrem Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB auch selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch gehe es in diesem Rechtsstreit nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden. Die Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem Beklagten verursachten Störung, nicht aber die Beseitigung der Störung selbst; diese sei mit dem Entfernen der Wurzel beendet gewesen.
Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz eines Verzugsschadens habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Voraussetzungen des Verzugs nicht vorlägen.
Selbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur Beseitigung der von der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde einem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger eines auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber zur Selbsthilfe greifen und dann die Kosten bei dem Schuldner liquidieren dürfe. Nur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe gestattet sei, lasse sich an einen Bereicherungsanspruch denken. Das sei nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern der Fall, als die Klägerin eventuell die für das Abschneiden der Wurzel entstandenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache sie jedoch nicht geltend.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.


1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten. Das nimmt die Revision hin.
2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB. Die Voraussetzungen des Verzugs liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet. Abgesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin, sie habe den Beklagten auf den
zunehmenden Versatz der Betonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält, sind die geltend gemachten Kosten auch kein Verzugsschaden.
3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer von seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung von Baumwurzeln verlangen kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grundstück eingedrungen sind. Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; 97, 231, 234; Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156; Picker, JuS 1974, 357, 359 ff.; Gursky, JZ 1992, 312, 313; Roth, JZ 1998, 94). An dieser Auffassung hält der Senat trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Wilhelm , Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1281; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21 II. 1.; Canaris, Festschrift für Medicus, 1999, S. 25, 53 ff.; Armbrüster, NJW 2003, 3087, 3089) fest. Für sie spricht neben dem Grundgedanken des § 903 BGB (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 242) der Umstand, daß dem durch Baumwurzeln beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehen muß wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird. Das wäre nicht gewährleistet, wenn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Denn wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht und die eingedrungenen Baumwurzeln abschneidet, ist damit die Beseitigung der Eigentumsstörung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr beeinträchtigen die Wurzeln weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der es gehört, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur Beseitigung der Eigentumsstörung ist also mehr als nur das bloße Abschneiden der eingedrungenen Baumwurzeln erforderlich. Dieses "Mehr" kann der gestörte
Eigentümer von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch habe. Stand ihr nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzel hervorgerufenen Beeinträchtigung des Weges gegen den Beklagten zu, ist er dadurch, daß die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden (ständige Senatsrechtsprechung seit BGHZ 60, 235, 243; siehe Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76). Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Beklagten gehandelt hat.

a) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der von der Straße zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im Eigentum der Klägerin. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel des Kirschbaums und das damit verbundene Anheben der Betonplatte beeinträchtigt worden. Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 BGB. Zwar beruhte das Hinüberwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang. Aber auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zurechenbar sein. Bisher hat der Senat in den Fällen des Hinüberwachsens von Baumwurzeln in das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlich gehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142; 135, 235; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686) bzw. unterhalten hat
(Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76 f.). In jüngerer Zeit hat der Senat bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, WM 1995, 1844, 1845 - Wollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299, 1300 f. - Mehltau). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich hervorgehoben, daß u.a. entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 [zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt]). Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüberwachsen , problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muß der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.

b) Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). Danach kann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Baumwurzeln nicht verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Hier lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Beeinträchtigung vor, weil die Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte.

c) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewendet werden müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Gursky, NJW 1971, 782 ff.; JZ 1992, 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, JuS 1974, 357, 361 f.; Kahl, Anm. zu LM BGB § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen kann (BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648, 2649; MünchKommBGB /Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 75; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1004 Rdn. 30). Das ist nicht systemwidrig.
Aus § 267 BGB folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz, daß, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn leisten kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 BGB zeigt - auch hier; die Pflicht zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine persönliche Leistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 BGB stehen der in ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entgegen. Es geht nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen Grundstückseigentümer durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondern um den Ersatz der Kosten, die der Störer für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung hätte aufwenden müssen. Mit der Bejahung des Bereicherungsanspruchs wird auch nicht eine reine Kausalhaftung des Störers begründet.
Wie dargelegt, gründet sich seine - verschuldensunabhängige - Haftung nicht auf das bloße Unterhalten des Baumes, sondern darauf, daß er seine Pflicht verletzt hat, ein Hinüberwachsen der Wurzeln zu verhindern.
Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen vollstreckbaren Titel, in welchem der Störer zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht in das materielle Recht ein. Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch eingedrungene Baumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres erkennen läßt. Sie muß erst durch das Aufgraben des Bodens oder andere Maßnahmen wie z.B. die "Fernsehuntersuchung" eines Abwasserkanals ermittelt werden. Deshalb kann von dem Eigentümer nicht verlangt werden, sogleich von seinem Nachbarn die Beseitigung einer Beeinträchtigung, deren Ursache nicht bekannt ist, zu verlangen; vielmehr muß er zunächst selbst tätig werden. Erkennt er sodann die Störungsursache, rechtfertigt sein Interesse an einer zügigen Störungsbeseitigung das Fortführen der begonnenen Arbeiten.
5. Das Berufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt allerdings nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar.
Zu den von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin für die Feststellung der Störungsursache und für die Reparatur des Weges (vgl. Senat, Urt. v. 21. Oktober 1994, aaO, 77). Denn der Beklagte schuldet nicht nur die isolierte Beseitigung der weiter störenden Baumwurzel, sondern auch
die anschließende Wiederherstellung des Weges, weil die Beseitigungspflicht auch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch das Beseitigen der Störung eintritt (Senat, BGHZ 135, 235, 238 f.). Dies verwischt nicht die Grenze zwischen Beseitigungsanspruch und Schadensersatzanspruch , sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider Ansprüche. Danach erstattungsfähige Beseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nicht geltend. Aus der Position 01 der von ihr vorgelegten Rechnung vom 20. November 2001 geht hervor, daß sämtliche Betonplatten des ursprünglichen Weges aufgebrochen und der Betonbruch abgefahren worden sind. Das war für die Feststellung der Störungsursache nicht erforderlich. Es hätte ausgereicht , die von der Baumwurzel angehobene Betonplatte aufzunehmen, die Wurzel abzuschneiden, den Untergrund wieder herzustellen und die Betonplatte wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf einen richterlichen Hinweis ausgeführt, daß für die Beseitigung der Baumwurzel wenigstens die angehobene Betonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet. Mit diesem zwar schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht begründen können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das Entfernen und Zurücklegen der unbeschädigten Betonplatte enthält. Die übrigen Rechnungspositionen betreffen weder die Feststellung der Störungsursache noch die Reparatur des Weges, soweit sie durch die Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich geworden ist.
6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Zwar kommt ein solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem grenz-
überschreitenden Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in Betracht (BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196; Erman /Hagen/A. Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 39). Aber wegen seiner Subsidiarität gleicht er nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der betroffene Eigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. An dieser Voraussetzung fehlt es hier; die Klägerin kann - wie vorstehend ausgeführt - von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Baumwurzel und die Wiederherstellung des Weges verlangen. Daß darüber hinausgehende, durch das Hinüberwachsen der Baumwurzel verursachte Kosten entstanden sind, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

9
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn ein Gläubiger mit Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind, befriedigt wird. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit (MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl. § 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 787 Rn. 1). Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird (MünchKomm-BGB/Hüffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO). Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 144). Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (RGZ 45, 148, 151 f; 81, 144, 145 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 81, § 130 Rn. 59; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 84). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kredit für den Schuldner belastender ist als die mit seiner Hilfe getilgte Schuld, etwa weil er nur gegen Sicherheiten gewährt wurde.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

15
4. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Forderung der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für November 2002 am 28. Januar 2003 werthaltig war. Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Bezahlung durch die Schuldnerin hat der Kläger; er hat Beweis dafür angetreten, dass die Schwestergesellschaft bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 182/08
Verkündet am:
22. Oktober 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im
Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.
Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht
durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08 - LG Weiden i.d. OPf.
AG Tirschenreuth
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 4. April 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. September 2008 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.157,92 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Januar 2005 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: A. GmbH) eröffneten Insolvenzverfahren. Die A. GmbH gehört ebenso wie ihre Schwestergesellschaft , die T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH), zur Lanzendörfer Gruppe. Über das Vermögen der seit dem 17. Januar 2003 durchgehend zahlungsunfähigen T. GmbH wurde auf einen im November 2004 gestellten Antrag am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Die Beklagte lieferte der T. GmbH im November 2003 und Januar 2004 Monitore und Drucker zum Preis von insgesamt 1.157,92 €. Den Rechnungsbetrag entrichtete die A. GmbH durch Überweisung am 20. April 2004 an die Beklagte. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung des Leistenden auf eine fremde Schuld sei unentgeltlich (§ 134 InsO), falls die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos sei. Es sei fraglich, ob allein wegen der Zahlungsunfähigkeit der T. GmbH von einer Wertlosigkeit der gegen sie gerichteten Forderung auszugehen sei. Im Schrifttum werde teils angenommen, dass eine Wertlosigkeit erst bei einer Überschuldung des Schuldners eingreife.
5
Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage sei entbehrlich, weil in Konstellationen der vorliegenden Art abweichend von der Vier-Jahres-Frist des § 134 InsO eine Anfechtung nur in Betracht komme, wenn die Leistung an den Zuwendungsempfänger innerhalb der auf die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen seines Schuldners bezogenen Fristen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO erfolgt sei. Da der Bundesgerichtshof in BGHZ 174, 228 ff einen Vorrang der Deckungsanfechtung des Schuldners des Zuwendungsempfängers im Verhältnis zur Schenkungsanfechtung des Leistenden anerkannt habe, sei es konsequent, dem Zuwendungsempfänger gegenüber dem Leistenden denselben Schutz wie gegenüber seinem Schuldner zuteil werden zu lassen. Andernfalls werde dem Zuwendungsempfänger ein doppeltes Insolvenzrisiko, nämlich sowohl das des Leistenden als auch das seines Schuldners, aufgebürdet. Vielmehr sei bei Drittleistungen eine Gleichsetzung mit solchen Zuwendungsempfängern geboten, die ihre Leistung von einem zahlungsunfähigen Schuldner außerhalb der Fristen des § 131 InsO erhalten hätten. Da die Leistung der A. GmbH nicht innerhalb von drei Monaten vor dem über das Vermögen der T. GmbH gestellten Insolvenzantrag erfolgt sei, scheitere eine Anfechtung aus § 134 InsO gegen den Beklagten.

II.


6
Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. Im Streitfall greift bereits auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen infolge der Insolvenzreife der T. GmbH und der darauf be- ruhenden Undurchsetzbarkeit der Forderung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Anfechtung nach § 134 InsO durch.
8
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers "wertlos" war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14). Von einer solchen "Wertlosigkeit" ist der Senat ohne weiteres ausgegangen , falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12). Die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1386 Rn. 14), ist offen geblieben.
9
b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung mit der Maßgabe fest, dass das Erlöschen einer Forderung (§ 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 BGB), die gegen den Schuldner nicht durchsetzbar war, weil in dessen Person ein Insolvenzgrund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung für die Entgegennahme der Drittleistung darstellt. Ist der Schuldner zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger Befriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (vgl. BGHZ 41, 298, 302 f). Die Wertlosigkeit und fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Tilgung wird durch das spätere Ergebnis einer Gesamtbefriedigung und eine etwaige auf den Gläubiger entfallende Quote nicht berührt. Kann der Gläubiger seine durch die Insolvenzreife entwertete Forderung nicht mehr isoliert durchsetzen, kann ihr auch im Falle einer Drittleistung ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden. Dem Gläubiger bleibt nach Anfechtung der von dem Dritten erbrachten Leistung nur die Möglichkeit, den Restwert seiner Forderung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren seines Schuldners zu realisieren.
10
2. Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 InsO ist gewahrt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anfechtungsfrist des § 134 InsO bei Leistung auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung durch die nach der Insolvenz des Dritten zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO verdrängt wird, kann - wie auch die Revisionserwiderung einräumt - nicht gefolgt werden.
11
a) Die geringere Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt es, den Anfechtungszeitraum im Vergleich zu den kürzeren Fristen der §§ 130 bis 132 InsO im Rahmen des § 134 InsO auf vier Jahre zu erstrecken (BTDrucks. 12/2443 S. 161). Eine Verkürzung der Anfechtungsfrist für eine unentgeltliche Leistung ist in Fällen einer Drittleistung nicht gerechtfertigt. Dies verbietet schon der Grundsatz, dass bei mehreren Anfechtungsansprüchen jeder Anspruch getrennt auf seine Begründetheit und Durchsetzbarkeit zu prüfen ist. Dies gilt auch für die Wahrung der Anfechtungsfristen. Im Übrigen kann es aus der Warte des Zuwendungsempfängers nach den Grundsätzen von BGHZ 174, 228, 239 ff regelmäßig nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Schenkungsan- fechtung des Zuwendenden und einer Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners kommen.
12
aa) Wird eine Forderung im Wege einer Drittleistung beglichen, geht der Schenkungsanfechtung des Zuwendenden die Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners vor (BGHZ 174, 228, 239 ff). Ebenso wie im Fall der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Zuwendungsempfänger die Anfechtung gegen den Zuwendenden ausscheidet, hat es dieser hinzunehmen, dass die von ihm bewirkte Drittleistung vorrangig im Valutaverhältnis zwischen dem Forderungsschuldner und dem Zuwendungsempfänger der Anfechtung unterliegt. Diese Würdigung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten (BGHZ 174, 228, 239 f Rn. 36 f). Der Vorrang der Deckungsanfechtung folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife und der damit verbundenen Wertlosigkeit der gegen ihn gerichteten Forderung der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die ebenfalls auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGHZ 174, 228, 241 ff Rn. 42 ff). Freilich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift (BGHZ 174, 228, 243 Rn. 49).
13
bb) Bei dieser Sachlage ist die Beklagte entweder einer Schenkungsanfechtung seitens der Klägerin als Verwalterin der A. GmbH oder einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH ausgesetzt. Die Beklagte hat sich nicht auf die Möglichkeit einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH berufen. Es ist überdies weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die A. GmbH aufgrund einer Weisung der T. GmbH eine Zuwendung aus ihr von deren Seite zur Verfügung gestellten Mitteln vorgenommen hat (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). Darum kann entgegen der Revisionserwiderung nicht von einem Vorrang der Anfechtung innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses ausgegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZinsO 2004, 499, 500). Im Übrigen hat der Leistungsempfänger eine Anfechtung durch den unentgeltlich handelnden Leistungsmittler auch in Fällen einer mittelbaren Zuwendung zu gewärtigen, wenn die Deckungsanfechtung durch den Leistenden - wie im Streitfall anzunehmen ist - an den Fristen der §§ 130, 131 InsO scheitert (BGHZ 174, 228, 238 Rn. 28).
14
b) Ist danach allein Raum für eine Schenkungsanfechtung, würde die von dem Berufungsgericht befürwortete Verkürzung der Anfechtungsfrist zu einer mit Wortlaut und Zweck des § 134 InsO unvereinbaren Begünstigung des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - führen.
15
aa) Beruht die Tilgungsleistung auf der unentgeltlichen Zuwendung eines Dritten, ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, zu dessen Lasten die An- fechtungsfrist des § 134 InsO zu verkürzen. Die Begrenzung dieser Anfechtungsfrist auf die nach der Insolvenz des Forderungsschuldners zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO könnte schon dann zu untragbaren Ergebnissen führen, wenn Gläubiger von einer Antragstellung gegen den Forderungsschuldner wegen dessen bekannt schlechter Vermögenslage gänzlich absehen und damit diese Fristen selbst bei einer Leistung unmittelbar vor Eintritt der Insolvenzreife des Schuldners nie zu laufen beginnen. Hier würde aus der Warte des Berufungsgerichts mangels einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Forderungsschuldners eine Anfechtung durch den Verwalter des Zuwendenden von vornherein an den nicht in Gang gesetzten Anfechtungsfristen scheitern.
16
bb) Der Beklagten wird als Zuwendungsempfängerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts zwar das Risiko der Insolvenz mehrerer Personen auferlegt. Diese Risiken verhalten sich aber zueinander subsidiär und sind nicht unbillig. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Forderung bei der T. GmbH nicht realisieren kann, beruht auf dem von ihr mit der Vorleistung bewusst eingegangenen Risiko. Wegen der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin bestand für die Beklagte überhaupt nur im Falle einer Drittzahlung die Chance, eine über die Insolvenzquote hinausgehende Befriedigung zu erhalten. Wäre die A. GmbH nicht in Insolvenz gefallen, hätte die Beklagte deren Zahlung trotz der Insolvenz der T. GmbH und der daraus folgenden Undurchsetzbarkeit der getilgten Forderung behalten können, weil eine Rechtshandlung dieser Schuldnerin nicht festgestellt, jedenfalls nicht angefochten worden ist. Bot allein die Drittzahlung die Möglichkeit einer Erfüllung der Forderung, ist es angemessen , dass die Beklagte das mit der unentgeltlichen Leistung verbundene Risiko einer Insolvenz des Zuwendenden zu tragen hat. Der Dritte kann mit seiner Zahlung dem Zuwendungsempfänger das Risiko, dass dessen Schuldner insolvenzbedingt ausfällt, abnehmen, aber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko ausschließen. Die Verkürzung der Anfechtungsfrist würde das mit einer unentgeltlichen Drittzahlung naturgemäß verbundene Risiko in sachwidriger Weise zugunsten der Beklagten verringern.

III.


17
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil sich die Revision als begründet erweist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des Hauptantrags entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung von 1.157,92 € zu verurteilen. Im Blick auf die geltend gemachten Nebenforderungen ist die Sache mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht entscheidungsreif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - falls Verzug einge- treten und Anwaltsgebühren als Verzugsschaden geschuldet sind - über die Angemessenheit der verlangten Rahmengebühr zu befinden haben.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 04.04.2008 - 1 C 400/07 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.09.2008 - 22 S 39/08 -

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 170/01 Verkündet am:
20. September 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins
Blaue hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher
Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die
Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.
BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.
Der Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentümer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenade gelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Hotelgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre
1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt. 1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wiederholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interessenten , die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mit notarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objekt für 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zu Gunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrangbescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher Anspruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM an den Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hat der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungsstichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich 2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Beklagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Bewertungsstichtag , dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehende Behauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm eingeholte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefälligkeitsgutachten , weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Privatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993 kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotel auf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei gerichtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Begründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien ersichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, der Verkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substantiierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine der Klage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG); denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alternativ zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung des höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird dieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt, während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Gegenstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität der Streitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970, I ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO).

a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte
Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will offenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers als beachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des Investitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stellen wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie "ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen" seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm behaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht nachgegangen.


b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten , über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers bei weitem.
aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stellungnahmen des Sachverständigen B. als "reines Gefälligkeitsgutachten" sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als "reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einem Privatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem - hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhten Verkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor-
sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138 Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeachtlich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; MünchKomm -ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sachverständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nach dessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nicht berücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das mit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachliche Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründet seine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Gebäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, mit einem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht gerechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvollziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheiten bei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertverfahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .
bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungen für ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur) für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa
BGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hat das Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einer Überprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein" verlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechtsmißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Geratewohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegt doch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägers nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zu dem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern beruhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist aufgrund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahme einer Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtens entgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ 1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachten vorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch in Ausnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsgericht letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon deshalb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Darlegungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Partei ohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivortrag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten (zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678).

c) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seiner Sicht "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeit des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger widersprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJWRR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag in Höhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wie die Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hat die Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Beschreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen die Schlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermittelten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen H. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streit gestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entnehmen sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegen völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr ist den Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweisaufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Gerichts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ 1962, 167, 168).
3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrswertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung beigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen - Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreises auswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wie ihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Verkaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten vertragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe des aus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflichtungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrenden Erlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten (so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis führen , der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohnehin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits-
platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die eingeklagte Forderung.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des § 8 GKG für gegeben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
8
b) Damit hat sich das Berufungsgericht der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder - sofern es, wie hier bei der Unternehmensbewertung, auf spezifische Fachkunde ankommt - einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.
5
Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht diese Ausführungen als unschlüssig behandelt und den Vortrag von weiteren Tatsachen verlangt, indem es das von der Beklagten zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte, im Teilungsversteigerungsverfahren erstattete Wertgutachten des Sachverständigen S. nicht für geeignet hielt, den behaupteten Wertzuwachs und den Niederschlag des Wertzuwachses im Versteigerungserlös zu belegen. Die Bezugnahme auf dieses Gutachten machte den Vortrag der Beklagten nicht unschlüssig , weil es ihm nicht widersprach; dass es ihn nur teilweise bestätigte und es weitere aufgeworfene Fragen nicht beantwortete, führte nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.