Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 404/99 Verkündet am:
8. November 2001
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der damals 28 Jahre alte Kläger wurde am 3. September 1993 gegen 23.45 Uhr mit seinem Fahrrad ohne eingeschaltete Frontleuchte von einem linksabbiegenden PKW erfaßt und schwer verletzt; u.a. verlor er sein Augenlicht. Der Kläger erteilte nach dem Unfall seinem Vetter M. S. Generalvollmacht , der seinerseits den beklagten Rechtsanwalt mit der Regelung der Unfallschadenssache betraute.
Der Beklagte schloß mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Abfindungsvergleiche über den immateriellen und den materiellen Schadensersatz. Der Kläger, der nach einer Ausreiseaufforderung der zuständigen Behörde als lediglich geduldeter Ausländer im Winter 1995 in seine bosnische Heimat zurückkehrte, hat den Beklagten wegen der Nachteile jener Abfindungsvergleiche auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Hinsichtlich der Abfindung des immateriellen Schadens ist die Klage in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Im übrigen hat das Landgericht die zunächst auf einen Teilbetrag gerichtete Klage nach erster Berufung des Klägers und Zurückverweisung gleichfalls abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die in der Berufungsverhandlung geänderte Klage festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 3. September 1993 zu 80 % zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche durch die erhaltene Abfindungszahlung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe von 250.000 DM nicht bereits ausgeglichen sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Ziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt. Die Revision des Klägers hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungsausspruch damit begründet , daû der Beklagte vor dem Abschluû des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 den Generalbevollmächtigten des Klägers über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des abgefundenen materiellen Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend aufgeklärt habe, der Generalbevollmächtigte andernfalls der Abfindungssumme von 250.000 DM nicht zugestimmt hätte und die Abfindung wahrscheinlich nicht ausreiche, um den Gesamtschaden des Klägers abzüglich eines Eigenanteils von 20 v.H. zu decken.
Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

II.


Der Kläger begehrt den Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens aufgrund behaupteter Verletzung anwaltlicher Vertragspflichten (§ 675 BGB), wenngleich sich das Anwaltsmandat selbst auf die Regulierung eines Rechts-
güterschadens (schwere Körperverletzung) bezog. Die somit schon prozessual (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063) notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadens als Folge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 kann nach dem Vortrag des Klägers mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. Denn es kommt nicht darauf an, ob die gezahlte Abfindungssumme den Gesamtschaden des Klägers auch dann abdeckt, wenn sich durch eine Verschlechterung seiner Gesundheit, seiner gegenwärtigen Betreuungsverhältnisse oder durch Veränderungen im öffentlichen Gesundheitswesen oder den wirtschaftlichen Lebensbedingungen in seiner Heimat ein künftiger Mehrbedarf herausstellt.
Das Prognoserisiko eines künftigen Mehrbedarfs hat der Kläger bewuût übernommen, als er statt einer Erwerbsausfall- und Mehrbedarfsrente von dem Haftpflichtversicherer eine Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB verlangte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1981 - VI ZR 128/79, NJW 1981, 818, 820; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeû 23. Aufl. Kap. 4 Rn. 179); denn eine Abänderungsklage entsprechend § 323 ZPO ist hier jedenfalls für die vom Berufungsgericht erwogenen generell vorhersehbaren Möglichkeiten eines künftigen Mehrbedarfs ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht nimmt an, daû der Generalbevollmächtigte eine Kapitalabfindung für den Kläger gefordert hatte, allerdings für den erlittenen materiellen Schaden in Höhe eines Betrages von 400.000 DM. Das Berufungsgericht hätte demnach prüfen müssen, ob gerade durch die Unterschreitung dieser Abfindungssumme für den Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein Regulierungsschaden wahrscheinlich geworden ist, weil ein andernfalls
möglicher Rechtsstreit begründete Aussicht auf einen weitergehenden Erfolg geboten hätte. Diese Frage kann der Senat nach dem festgestellten Streitverhältnis nicht abschlieûend beantworten.

III.


Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits wird sich das Berufungsgericht erneut mit den Erwägungen auseinanderzusetzen haben, mit denen das Landgericht eine Schadenswahrscheinlichkeit aufgrund des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 verneint hat. Daneben sind auch die nachfolgend genannten Gesichtspunkte einzubeziehen.
1. Für den Fall eines Rechtsstreits war die Höhe des klägerischen Mitverschuldens offen. Das Landgericht hat im einzelnen begründet, daû sich der Kläger nach § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 30 v.H. anrechnen zu lassen habe. Dieser Anteil wäre bei Annahme grober Fahrlässigkeit auf seiten des Klägers, die das Landgericht bejaht, aus Rechtsgründen nicht zu hoch bemessen (vgl. OLG Köln, VRS Bd. 73, 176, 177), mag auch der Kraftfahrer hier leicht fahrlässig gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 3 StVO verstoûen haben. Das Berufungsgericht hat infolge seines unrichtigen Ausgangspunktes bisher bei seinen weiteren Erwägungen nur die in den Abfindungsvergleichen zugrundegelegte Mitverschuldenshöhe des Klägers von 20 v.H. übernommen. Es wird insoweit nunmehr eigene Feststellungen zu treffen haben.
Gerade unter den vom Berufungsgericht nach bisheriger Verhandlung festgestellten Sichtverhältnissen am Unfallort ist der Betrieb der Frontleuchte von erheblicher Bedeutung, damit entgegenkommende und linksabbiegende Kraftfahrer den im spitzen Winkel von vorn herannahenden Fahrradfahrer rechtzeitig erkennen können. Der erneute Berufungsdurchgang wird den Parteien zudem Gelegenheit geben, zur Frage des Mitverschuldens auch die polizeiliche Unfallakte mit den in den Prozeûakten nicht enthaltenen Lichtbildern des Sachverständigen K. zum Gegenstand der Verhandlung zu machen. In die tatrichterliche Bewertung des Sichtversuches, den der Sachverständige längere Zeit nach dem Unfall unternommen hat, werden dabei auch die Witterungsverhältnisse und etwaige Behinderungen, denen der Kraftfahrer bei Nieselregen (GA 236) und Scheibenwischerbetrieb ausgesetzt ist, einzuflieûen haben.
2. Bei der Kapitalisierung eines klägerischen Rentenanspruchs als Berechnungsbasis der verlangten Abfindung ist für die neuerliche Prüfung der Schadenswahrscheinlichkeit im Gegensatz zu dem aufgehobenen Urteil gleichfalls nicht von den für den Kläger teils zu ungünstigen, teils erheblich zu günstigen Berechnungsbeispielen des Beklagten auszugehen.

a) Für die Höhe des Erwerbsausfallersatzes (§§ 842, 843 Abs. 1, § 252 BGB) ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, daû der Kläger als ungelernter Arbeiter ein beträchtliches Beschäftigungsrisiko trug. Er war bei seinem Vetter und späteren Generalbevollmächtigten als Bauhilfsarbeiter beschäftigt und hatte dort nur kurzzeitig den in der Berechnung des Beklagten zugrunde gelegten monatlichen Nettoverdienst von 2.100 DM erzielt. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht vom 23. August 1999 (Protokoll S. 17, GA 580) hat der Generalbevollmächtigte des Klägers erklärt,
selbst seit vier Jahren arbeitslos zu sein. Er hätte also den Kläger, wäre jener bis dahin gesund und bei ihm in Arbeit geblieben, spätestens bei Aufgabe seines Geschäftes entlassen müssen. Der Kläger hätte unter diesen Umständen schon im Haftpflichtprozeû Anknüpfungstatsachen dafür darlegen müssen, wann, wo und zu welchen Arbeitsbedingungen er ab 1995 ohne den Unfall anderwärts wieder Arbeit und Verdienst gefunden hätte. Andererseits ist zu prüfen , in welchem Umfang bei Beschäftigungslücken gegebenenfalls Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestanden hätten. Im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsrisiko sind auch die ausländerrechtliche Stellung des Klägers und die vom Landgericht näher geprüften Verdienstmöglichkeiten eines ungelernten Arbeiters in seiner Heimat zu würdigen. Dabei dürfen im Hinblick auf die Erleichterungen der § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO insgesamt an die Darlegung der Anknüpfungstatsachen für den Erwerbsschaden keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist gerade bei jüngeren Geschädigten davon auszugehen, daû sie grundsätzlich die sich ihnen bietenden Möglichkeiten nutzen werden, ihre Existenz durch Arbeitseinkommen zu sichern. Den insoweit verbleibenden Risiken (Zeiten der Arbeitslosigkeit etc.) kann gegebenenfalls durch Abschläge von dem zu prognostizierenden Lebenseinkommen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; v. 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, VersR 1998, 770, 772; v. 3. März 1998 - VI ZR 385/96, VersR 1998, 772, 773; v. 20. April 1999 - VI ZR 65/98, VersR 2000, 233 und v. 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99, VersR 2000, 1521, 1522).
Die Erwerbsausfallrente des Klägers kann hier andererseits nicht - wie vom Beklagten beispielhaft entwickelt - ohne Einschränkung auf 46 Jahre hochgerechnet werden. Maûgebend sind der unfallbedingte Lohnausfall vom
Ende der Krankengeldzahlungen bis zum Zeitpunkt eines altersbedingten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben sowie eine in dieser Zeit erarbeitete Altersrente.

b) Zu verletzungsbedingt vermehrten Bedürfnissen des Klägers ist zunächst zu prüfen, was der Beklagte in einem etwaigen Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer unter Entfaltung aller zumutbaren Bemühungen um Information hätte vortragen können. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die schriftlichen Rückfragen des Beklagten vom 16. Mai und 14. Juni 1995 an den Generalbevollmächtigten des Klägers (GA 47-49) zu würdigen sein. Erst nach seiner Rückfrage vom 16. Mai 1995 hat der Beklagte dem Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 19. Mai 1995 (GA 126) mitgeteilt, daû Pflegeleistungen und Pflegekosten bei dem Kläger nicht anfielen. Demgegenüber ist zu bedenken, daû der erheblich behinderte Kläger, soweit er in der Familie gepflegt und betreut wurde, so daû keine Kosten für eine Heimunterbringung oder für die Heranziehung dritter Pflegekräfte anfielen, dadurch nicht notwendig einen Ersatzanspruch hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsaufwands verlor. Vielmehr kann der Geschädigte grundsätzlich, wenn seine Familienangehörigen die notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, für die ansonsten dritte Pflegekräfte herangezogen werden müûten, als "normativen" Schaden entsprechend § 843 Abs. 4 BGB eine Abgeltung des Wertes der von den Familienangehörigen erbrachten Pflegedienste im Rahmen der vermehrten Bedürfnisse geltend machen (vgl. dazu z.B. BGHZ 106, 28, 30 f.; BGH, Urt. v. 8. Juni 1999 - VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156, 1157 m.w.N.). Inwieweit derartige geldwerte (wenn auch unentgeltlich erbrachte) Leistungen von Familienangehörigen vorliegend geltend gemacht werden konnten, darf bei
der rechtlichen Bewertung des Abfindungsvergleiches im vorliegenden Zusammenhang nicht auûer Betracht bleiben.
Bisher ist nicht näher festgestellt, unter welchen Unfallfolgen der Kläger vor Abschluû des Abfindungsvergleiches auûer seiner Erblindung noch litt, insbesondere welches dauernde Ausmaû, welche nähere Art und welche medizinische Prognose der angegebene Hirnschaden hatte und welche Pflegebedürfnisse (auûer der Blindenhilfe) hieraus hervorgingen. Bisher ist auch nicht vorgetragen, welcher medizinischen Versorgung der Kläger infolge des Unfalles möglicherweise auf Dauer und ohne Krankenversicherungsschutz in seiner Heimat bedarf und welche Kosten ihm dadurch - im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorhersehbar - entstehen. Der Schriftsatz des Klägers vom 21. September 1998, Seite 6 (GA 414) enthält nur die Andeutung, daû ein Teil der Abfindungen von dem Kläger für Arztleistungen verbraucht worden ist. Jener Schriftsatz deutet ferner an, daû der Kläger das Haus der Mutter seines Generalbevollmächtigten mit eigenen Mitteln blindengerecht habe umbauen lassen müssen. Nach der Aussage des Zeugen M. S. vom 23. August 1999 (Protokoll S. 11, GA 574) handelte es sich aber möglicherweise nur um die Herrichtung eines fremden (vielleicht kriegsbeschädigten oder verlassenen) Hauses auf Kosten des Klägers ohne besonderen Zuschnitt auf seinen andauernden unfallbedingten Körperschaden. Ein Baukostenzuschuû des Klägers als Ersatz für mietfreies Wohnen wäre als solcher jedenfalls noch kein unfallbedingter Mehrbedarf. Welche Baumaûnahmen mit welchem Kostenaufwand im einzelnen durchgeführt werden muûten, ist auch gegenwärtig nicht dargelegt und konnte vom Beklagten in der Wahrnehmung seines Mandates nicht verwertet werden, sofern er nicht über weitergehende Informationen verfügte. Für
die anwaltliche Informationsbeschaffung ist auch hier die Entfaltung aller zumutbaren Bemühungen und ihr Ergebnis ausschlaggebend.
Bei Kapitalisierung der verletzungsbedingt vermehrten Bedürfnisse des Klägers hätte im Haftpflichtprozeû von der tatsächlich geschätzten Lebenserwartung (Rentenbezugsdauer nach § 843 Abs. 1 BGB) ausgegangen werden müssen, die hier nicht ohne weiteres mit den Daten der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel gleichgesetzt werden kann (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 6. Aufl. Rn. 374).
3. Eine Schadenswahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, daû der Beklagte die Steuerpflicht eines Erwerbsausfallersatzes in Deutschland (§ 2 Abs. 1, § 24 Nr. 1 a EStG) auûer Betracht gelassen hat. Denn der Kläger befand sich zur Zeit dieser Leistung des Haftpflichtversicherers bereits wieder in seiner Heimat und hat dort die Ersatzleistung nicht zu versteuern brauchen.

IV.


Sollte das Berufungsgericht erneut eine Schadenswahrscheinlichkeit infolge des Abfindungsvergleiches vom 1. August 1995 bejahen, wird nach dem neuen Erkenntnisstand abermals zu prüfen sein, ob die bisher unterstellte Zustimmung des klägerischen Generalbevollmächtigten nach dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 19. Juli 1995 (GA vor 588) und der dazu erfolgten Erklärung des Beklagten weiterhin als unbeachtlich anzusehen ist.
Letztlich würde die erst nach Schluû der bisherigen Berufungsverhandlung mit Rücksicht auf die Klagänderung erhobene Verjährungseinrede des Beklagten nunmehr einer Prüfung bedürfen.
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser

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(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - IX ZR 151/09

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.