Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IV ZR 270/00 Verkündet am:
19. Juni 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 139, 133 A, 157 A; FamGB/DDR §§ 13, 39
Der Anteil an einer nicht auseinandergesetzten fortgesetzten ehelichen Vermögensgemeinschaft
nach FamGB/DDR ist nicht übertragbar. Dagegen kann der
Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben abgetreten werden.
BGH, Versäumnis-Urteil vom 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 17. August 1999 teilweise geändert.
Die Klage wird - unter Aufhebung des landgerichtlichen Versäumnis-Teilurteils vom 15. Januar 1999 auch insoweit - insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 400.000 DM, den sie in Erfüllung eines "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrags" an ihn gezahlt hat.
Die an die Klägerin übertragenen Rechte stammten ursprünglich von B. K. Diese hatte mit H. K. in ehelicher Vermögensgemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR (FamGB) gelebt, die im wesentlichen ein Grundstück in B.-W. umfaßte. H. K. verstarb am 18. Februar 1989. Er wurde von seiner Ehefrau und seiner Tochter, C. Ho., zu gleichen Teilen beerbt. B. K. veräußerte gemäß notariellen Urkunden vom 27. Februar 1992 ihren hälftigen Erbteil und ihren "Miteigentumsanteil" an dem Grundstück an den Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 2. Dezember 1993 trat sie ihren Erbteilsanspruch und ihren "Anspruch aus der Vermögensgemeinschaft [mit] meinem verstorbenen Ehemann" an den Beklagten ab. Die Abtretung nahm der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 2. März 1995 an. An dem Beurkundungstermin nahm auch B. K. teil, die sich auf ihr vorangegangenes Angebot bezog. Beide Parteien erklärten nachfolgend: "Wir sind uns darin einig, daß der hälftige Anteil der Erschienenen zu 1) an der Vermögensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann und der 1/2-Erbanteil an seinem Nachlaß mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Erschienenen zu 2) übergeht." Mit notariellen Urkunden vom 17. Januar 1995, 4. Mai 1995 und 13. Juni 1995 übertrug C. Ho. gegen Zahlung von 100.000 DM der Klägerin ihren hälftigen Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit dem ver-

storbenen H. K. und ihren 1/2 Erbanteil an seinem Nachlaû. Am 10. Mai 1995 lieûen die Klägerin und der Beklagte den streitbefangenen "Anteilsübertragungs - und Erbteilskaufvertrag" beurkunden unter Bezugnahme auf den notariellen Vertrag vom 2. Dezember 1993/2. März 1995 zwischen dem Beklagten und B. K.
B. K. verstarb im Dezember 1996 und wurde von ihrer Stieftochter C. Ho. testamentarisch beerbt. Am 28. Juli 1998 schlossen C. Ho. und die Klägerin eine notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung, in der es heiût: "Frau C. Ho. und Frau G. L. sind sich über die Auflösung der unter den Erben der Eheleute H. und B. K. fortgesetzten ehelichen Vermögensgemeinschaft einig, setzen sich hiermit auseinander und beenden die Vermögensgemeinschaft." Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von 141.000 DM an C. Ho. zur Abgeltung ihrer Anteile an der fortgesetzten Vermögensgemeinschaft und dem Nachlaû, sowie dazu, sie von "Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Erbschaft und der beendeten Vermögensgemeinschaft" freizustellen. Den Freistellungsanspruch trat C. Ho. später an den Beklagten ab. Die Klägerin wurde am 23. August 1999 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Sie hält den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag für nichtig. Sie hat neben der Herausgabe des erlangten Kaufpreises Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt, da sie das Grundstück weiterveräuûert habe und ihrerseits Ansprüchen des Erwerbers ausgesetzt sei. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 400.000 DM verur-

teilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und die in zweiter Instanz hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den von C. Ho. an den Beklagten abgetretenen Ansprüchen in Höhe von 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte eine Abweisung des gesamten Klaganspruchs.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt unter teilweiser Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zur vollständigen Klagabweisung. Hierüber war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien am 10. Mai 1995 geschlossene Vertrag gemäû § 306 BGB nichtig, soweit er den Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft betrifft. Die objektive Unmöglichkeit beruhe darauf, daû ein solcher Anteil nicht abgetreten werden könne, solange eine Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe bereits von B. K. aus diesem Grunde keine Rechte erwerben können, so daû er nicht in der Lage gewesen sei, diese an die Klägerin weiterzugeben. Die Nichtigkeit erfasse indes nicht den Vertrag in seiner Gesamtheit. Es sei im Rahmen des § 139 BGB davon auszugehen, daû der Vertrag bezüglich des Nachlaûanteils , der habe übertragen werden können, auch ohne den Anteil an der Vermögensgemeinschaft geschlossen worden wäre. Der Klägerin sei

daran gelegen gewesen, neben dem Eigentumsanteil von C. Ho. auch den weiteren Miteigentumsanteil zu erwerben, um das gesamte Grundstück an Dritte weiterveräuûern zu können. Ihr sei es darum gegangen, die Rechte dort zu erwerben, wo sie sich tatsächlich befunden hätten. Der auf den unwirksamen Teil des Vertrages entfallene Kaufpreis betrage 2/3 von 400.000 DM. Die sich daraus ergebene Bereicherungsforderung in Höhe von 266.666,67 DM sei in Höhe von 96.666,97 DM durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Der Beklagte habe gegen C. Ho. als Erbin der B. K. einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des an diese geleisteten Kaufpreises. C. Ho. habe insoweit einen Freistellungsanspruch gegen die Klägerin gehabt, diesen aber an den Beklagten abgetreten, so daû sich in dessen Person der Freistellungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin gewandelt habe.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ausgangspunkt richtig ist, daû eine Verfügung über den Anteil an einer beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten ehelichen Vermögensgemeinschaft unwirksam ist.

a) Die Eheleute H. und B. K. lebten in der früheren DDR im gesetzlichen Güterstand gemäû §§ 13, 39 FamGB. Da H. K. vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 verstorben ist, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten das vormalige Recht maûgebend (vgl. MünchKomm/Gernhuber, Art. 234 §§ 4, 4a EGBGB Rdn. 32 a.E. BGH,

Urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 unter 1 für die Beendigung durch Scheidung). Auf dieser Grundlage ist die eheliche Vermögensgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft einzuordnen (BGHZ 141, 307, 310). Ihre Auseinandersetzung ist nach dem Tode des H. K. zunächst unterblieben. Sie wurde statt dessen zwischen seinen Erben , B. K. und C. Ho., zur einen Hälfte und dem überlebenden Ehegatten , B. K., zur anderen Hälfte fortgesetzt.

b) Vor erfolgter Auseinandersetzung ist der Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 - V ZR 174/63 - LM BGB § 1487 Nr. 1 unter 1; Erman/Heckelmann, BGB 10. Aufl. § 1419 Rdn. 2; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. [2000] § 1419 Rdn. 11, 14; MünchKomm/Kanzleiter, BGB 3. Aufl. § 1419 Rdn. 2, 3). Davon ist kraft gesetzlicher Anordnung (§ 2033 BGB) nur die Verfügung des Mitglieds einer Erbengemeinschaft über seinen Anteil am Nachlaû ausgenommen. Selbst eine auf den Nachlaûgegenstand - wie hier auf den in den Nachlaû fallenden Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft - bezogene Verfügungsbeschränkung steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO; Staudinger/Werner, 13. Bearb. [1995] § 2033 BGB Rdn. 9). B. K. hatte daher bei Abschluû des notariellen Vertrages mit dem Beklagten am 2. März 1995 ein Verfügungsrecht über ihren Erbteil, nicht hingegen über ihren auûerhalb der Erbengemeinschaft stehenden Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft.
2. Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daû die Vereinbarung zwischen B. K. und dem Beklagten nicht den mit einer Verfügungsbeschränkung belegten Anteil an der ehelichen Vermögensge-

meinschaft zum Gegenstand hatte, sondern lediglich ihren aus der Auseinandersetzung der Gemeinschaft folgenden Anspruch. Das ergibt eine Auslegung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. März 1995. Da das Berufungsgericht eine Interpretation der beiden notariellen Urkunden unterlassen hat, konnte der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter I 2 c).
Der Anspruch eines an einer Gesamthandsgemeinschaft Beteiligten auf das, was sich für ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird, kann abgetreten werden. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verfügung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da sie eine künftige Forderung zum Gegenstand hat, welche den Abschluû der Auseinandersetzung voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 2.; Staudinger /Thiele, aaO Rdn. 12; MünchKomm/Kanzleiter, aaO). Bereits nach dem Wortlaut der Urkunde vom 2. Dezember 1993 hat B. K. darin nicht über ihren Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft verfügen wollen, sondern ausdrücklich nur über ihren Anspruch aus der - schon beendeten, aber noch auseinanderzusetzenden - Vermögensgemeinschaft. Auf dieses, eingangs der Urkunde vom 2. März 1995 in Bezug genommene Angebot zielt die Annahme des Beklagten. Die daran anschlieûende Erklärung der Parteien, sie seien darüber einig, daû der hälftige Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit sofortiger dinglicher Wirkung übergehe, hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung. Denn der dingliche, auf das spätere Auseinandersetzungsguthaben bezogene Erwerbstatbestand war bereits durch die vorangegangene Annahme des Beklagten abgeschlossen.

3. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den zwischen den Parteien am 10. Mai 1995 geschlossenen Vertrag.

a) Zwar ist im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin neben der Übertragung des Erbteils auch die des Anteils an der Vermögensgemeinschaft beurkundet. Die Urkunde bezieht sich jedoch auf die vorangegangene notarielle Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. März 1995. Da sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, kann auch die Urkunde vom 10. Mai 1995 vom Senat eigenständig ausgelegt werden. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist dahingehend aufzufassen, daû der Beklagte der Klägerin mit deren Einverständnis das an Rechten übertragen wollte, was er zuvor von B. K. erhalten hatte. Für dieses Verständnis spricht die Feststellung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe die Rechte dort erwerben wollen, wo sie sich tatsächlich befunden hätten, also im Zweifel das, was beim Beklagten an Rechten vorhanden war, ebenso wie der Beklagte im Zweifel nur das veräuûern wollte, was ihm seinerseits an Rechten zuvor von B. K. übertragen worden war.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag daher nicht teilweise unwirksam. Er ist, auch soweit es um den Anspruch aus der fortgesetzten ehelichen Vermögensgemeinschaft geht, auf die Übertragung der Rechte gerichtet, die der Beklagte am 10. Mai 1995 innehatte. Das verpflichtende Geschäft wäre nur dann nichtig gewesen, wenn es eine Verfügung über den Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft beinhaltet hätte. Das aber war, wie die Auslegung der Vereinbarung vom 10. Mai 1995 ergibt, gerade nicht der Fall. Ob eine Nichtigkeit , wie vom Berufungsgericht angenommen, auf § 306 BGB (Stau-

dinger/Thiele, aaO Rdn. 14; MünchKomm/Kanzleiter, aaO) oder auf § 134 BGB (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 1; Erman/Heckelmann , aaO) beruht hätte, kann demgemäû dahingestellt bleiben.

c) Eine Verpflichtung des Beklagten, gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Kaufpreisanteil von 266.666,67 DM an die Klägerin zurückzuzahlen , besteht somit nicht. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Hilfsaufrechnung kommt es nicht mehr an.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge


(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2000 - II ZR 194/98

bei uns veröffentlicht am 03.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNIS-URTEIL II ZR 194/98 Verkündet am: 3. April 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.

(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNIS-URTEIL
II ZR 194/98 Verkündet am:
3. April 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zur Frage

a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,

b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997 im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. , führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991 schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete, die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu
gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung" der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausgeschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von 2.000,-- DM brutto erhalten. Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstanden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. begründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten außerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenarbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Tenor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbindlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4 des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin , das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.

Entscheidungsgründe:

A.

Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

B.

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c s eines Urteilstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zustimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren
Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S. E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte verpflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begründeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit gestattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten. Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin begründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin nicht erfaßt. 2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben kann. aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart , der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmensgründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132). Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten, folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsanspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszulegen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht , etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich , liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.). 2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen werden müssen. 3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwischen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro forma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen müssen,
der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.