Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05

bei uns veröffentlicht am12.07.2006
vorgehend
Landgericht Siegen, 5 O 205/03, 06.05.2004
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 115/04, 24.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 23/05 Verkündetam:
12.Juli2006
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt,
sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung
des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen.
Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße
Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so
sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche
Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung
hinzuwirken.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - OLG Hamm
LG Siegen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2006

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der früher als Fahrlehrer gearbeitet hat, hält beim Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nachdem er 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, erkannte der Beklagte im März 2000 für die Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbefreiung zunächst eine Leistungspflicht zu 100% ab November 1998 an, führte dann jedoch das in § 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) vorgesehene Nachprüfungsverfahren durch. Da- nach war der Beklagte der Auffassung, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gebessert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte er dem Kläger mit, dass er beginnend ab dem 1. April 2003 ausgehend von einer Leistungspflicht von 50% nur noch die Hälfte der bis dahin gezahlten Berufsunfähigkeitsrente leisten und den Kläger nur noch zur Hälfte beitragsfrei stellen werde. Das Schreiben schließt mit der folgenden Belehrung : "Nach § 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Anspruch auf höhere Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt mit Zugang dieses Schreibens. Beachten Sie bitte auch, dass diese Frist durch Zwischenkorrespondenz nicht unterbrochen wird."
2
Das Schreiben ging dem Kläger, der seinen Gesundheitszustand für unverändert hält und deshalb weiterhin die vollen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beansprucht, am 27. Januar 2003 zu. Daraufhin reichte er am 26. Juni 2003 beim Landgericht die Klageschrift ein und veranlasste, nachdem seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 15. Juli 2003 die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses übermittelt worden war, am 4. August 2003 die entsprechende Überweisung. Tags darauf wurde der Betrag von seinem Konto abgebucht.
3
Die Klagzustellung unterblieb zunächst, weil die Gerichtskasse den Vorschuss trotz vollständiger und zutreffender Angaben des Klägers unter einem falschen Aktenzeichen verbucht hatte. Frühestens ab dem 13. Oktober 2003 veranlasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrere telefonische und schriftliche Anfragen bei der Geschäftsstelle des Landgerichts. Danach wurde die Klage schließlich am 21. November 2003 zugestellt.
4
Der Beklagte meint, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht gewahrt.
5
Die Vorinstanzen haben die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
7
Das I. Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs. 3 VVG die von ihm vorgerichtlich abgelehnten Versicherungsleistungen nicht erbringen.
8
§ 12 Abs. 3 VVG sei auch anwendbar, wenn ein Versicherer - wie hier - im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Entscheidung treffe, weil dabei ein erhobener Anspruch abgelehnt werde. Die dem Kläger erteilte Belehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Da die somit wirksam in Lauf gesetzte Frist am 28. Juli 2003 abgelaufen sei, komme es darauf an, ob die spätere Klagzustellung im November 2003 noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei und auf den Zeitpunkt der Einrei- chung der Klage zurückwirke. Daran fehle es hier, weil der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch verspätete Nachfrage beim Landgericht vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hätten.
9
Eine gewisse Verzögerung des Zustellungsverfahrens liege schon darin, dass der Mitte Juli 2003 vom Gericht angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst Anfang August eingezahlt worden sei. Allerdings handele es sich insoweit nur um eine geringfügige Verzögerung von sieben Tagen nach dem für die Bemessung der Verzögerungsdauer maßgeblichen Ablauf der Frist.
10
Vorzuwerfen sei dem Kläger jedoch eine weitere, nicht lediglich geringfügige Zustellungsverzögerung von mindestens zwei Wochen, weil sein Prozessbevollmächtigter nach Abbuchung des Gerichtskostenvorschusses am 4./5. August 2003 zumindest noch bis zum 13. Oktober 2003 gewartet habe, ohne beim Landgericht wegen der ausbleibenden Zustellungsnachricht nachzufragen. Schon nach drei bis vier Wochen hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass es im Zustellungsverfahren zu einem Fehler gekommen sei. Er habe daher jedenfalls schon mehr als zwei Wochen vor dem 13. Oktober 2003 bei Gericht nachfragen müssen. Ebenso wie ein Kläger nach der Rechtsprechung gehalten sei nachzufragen , wenn die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses länger als drei bis vier Wochen ausbleibe, bestehe ein Gebot zur Nachfrage, wenn nach ordnungsgemäßer Einzahlung des Vorschusses die Zustellungsnachricht ausbleibe. Das beruhe letztlich auf einer Abwägung der Parteiinteressen. Da der Versicherer nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG grundsätzlich auf seine Leistungsfreiheit vertrauen dürfe, werde der Versicherungsnehmer nicht unangemessen belastet, wenn im Rahmen des § 167 ZPO von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten verlangt werde, nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die Zustellung tatsächlich vorgenommen werde. Unterbleibe eine zeitnahe Kontrolle und werde dadurch die Zustellung mehr als nur geringfügig verzögert, so rechtfertige sich die Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine Mitverursachung der Verzögerung durch Unterlassen einer Nachfrage reiche insoweit aus.
11
Nach welchem Zeitraum die Nachfrage geboten sei, müsse nicht abschließend geklärt werden. Möglicherweise sei einem Kläger nach Einzahlung des Kostenvorschusses für die Zustellungsmitteilung eine längere Kontrollfrist (von vielleicht sechs Wochen) zuzubilligen als bei noch ausstehender Vorschussanforderung. Die Nachfrage nach erst knapp zehn Wochen sei aber um jedenfalls mehr als zwei Wochen verspätet gewesen und auch für die Verzögerung kausal geworden.
12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
Zutreffend 1. geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass § 12 Abs. 3 VVG auch anzuwenden ist, wenn der Versicherer im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ bisher gewährte Versicherungsleistungen kürzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05 - VersR 2006, 102 Tz. 11 bis 15 und vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Dagegen erhebt die Revision keine Einwände.

14
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die gewählte Belehrung könne den Versicherungsnehmer zu der irrigen Annahme verleiten, er werde ohne die gerichtliche Geltendmachung des streitigen Teils seinen gesamten Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Der Senat schließt ein solches Missverständnis aus.
15
Es trifft zwar zu, dass an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. März 2004 - IV ZR 15/03 - VersR 2004, 1541 unter II; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Hat jedoch der Versicherer - wie hier - die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung niedriger festgesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert, erschließt sich letzterem ohne weiteres, dass mit dem innerhalb der Frist gerichtlich geltend zu machenden "Anspruch auf höhere Leistungen" nur die Weiterverfolgung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten Anspruchs gemeint sein kann und der drohende Anspruchsverlust sich nur auf diesen streitigen Teil bezieht.
16
3. Die mithin wirksam in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG endete am 27. Juli 2003. Zuvor, am 26. Juni 2003, hatte der Kläger seine Klage bei Gericht eingereicht. Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist gewahrt worden, weil die erst am 21. November 2003 erfolgte Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zurückwirkt, so dass die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Diese Rückwirkung tritt nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Das ist hier der Fall.

17
a) Dabei darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830 unter III 2). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (st. Rsp., vgl. die Nachweise in BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 aaO und vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - VersR 2003, 489 unter II 3). Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGHZ 103, aaO m.w.N.; 145, 358, 363 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - NJW-RR 2004, 1575 unter II 3 m.w.N.).
18
b) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, aaO). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klagschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145 aaO), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvor- schusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen , der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).
19
Die genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvorschusses , denn auch dort wissen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter , dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann.
20
Anders c) als das Berufungsgericht (auch schon in OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104 f.) meint, lassen sich diese Grundsätze aber nicht auf den Fall übertragen, in dem - wie hier - Zustellungsverzögerungen erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat.

Dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 2003, 346, 347; OLG Bamberg OLGR 1997, 269 f.; OLG Stuttgart VersR 1980, 157 f.), dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können.
21
Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagzustellung von ihm fordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 aaO).
22
Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Auslegung des Begriffes "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO müsse eine Abwägung der widerstreitenden materiell-rechtlichen Parteiinteressen erfolgen und danach entschieden werden, welche weiteren Sorgfaltspflichten oder -obliegenheiten den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die Beschleunigung der Zustellung über die allgemein für eine ordnungsgemäße Zustellung erforderliche Mitwirkung hinaus träfen (vgl. dazu OLG Hamm aaO; Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 10). Ausgehend vom materiellen Schutzzweck der mit der Zustellung zu wahrenden Frist gewinne das Vertrauen des Beklagten in die mit dem Fristablauf verbundene, ihm günstige Rechtsfolge mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht und wüchsen deshalb zugleich die Anforde- rungen, die an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten für die Beschleunigung der Zustellung zu stellen seien.
23
Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht , das die Zustellung von Amts wegen zu betreiben hat, wegen des möglicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiellrechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer eine besondere Verpflichtung zur Beschleunigung des Zustellungsverfahrens haben kann. Den Kläger, der mit der Einreichung seiner Klage die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden will und seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung Gebotene erfüllt hat, trifft eine solche, von der Rücksichtnahme auf das Vertrauen des Beklagten in die Leistungsfreiheit getragene Sorgfaltspflicht, die seinem eigenen Rechtsschutzinteresse im Kern zuwiderliefe, aber nicht. Er darf in dieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt.
24
d)DieEntscheidunge n des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2003 (V ZR 414/02 aaO), des IX. Zivilsenats vom 1. April 2004 (IX ZR 117/03 aaO) und des XII. Zivilsenats vom 9. Februar 2005 (XII ZB 118/04 - NJW 2005, 1194 unter II 2 b) stehen - wie die genannten Senate auf Nachfrage des erkennenden Senats bestätigt haben - der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
25
Entscheidung Die des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2006 (I ZR 237/03 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs ) steht nicht entgegen, weil nach den referierten Feststel- lungen des dortigen Berufungsgerichts der Antragsteller des Mahnverfahrens vor der Zustellung noch Beanstandungen des Mahngerichts zu beheben hatte und vom Antragsteller im Übrigen nicht dargetan worden war, wie es zur weiteren Verzögerung der Zustellung gekommen war.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 06.05.2004 - 5 O 205/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2004 - 20 U 115/04 -

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Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Lebens versicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen u.a. Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde, die unter § 7 folgende Regelung enthalten: "1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei sind neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen. … 4. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, werden wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Versicherungsvierteljahres."
2
Die Beklagte erbrachte ab dem 1. Februar 1995 Leis tungen an den Kläger. Dieser hatte am 12. Januar 1995 in seinem erlernten Beruf als Bäcker einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem ihm an der rechten Hand die drei Langfinger vollständig und der kleine Finger teilweise abgetrennt wurden; eine Replantation scheiterte.
3
Im September 1995 nahm der Kläger eine erneute Tät igkeit bei seinem früheren Arbeitgeber auf. Dieses gab er der Beklagten im Juli 1996 im Rahmen eines Verfahrens zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit an. Mit Schreiben vom 4. März 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde nach Prüfung der Unterlagen auch in Zukunft die bisherigen Leistungen erbringen. Nachdem sie im Juni 2000 einen Bericht des Hausarztes des Klägers erhalten hatte, in welchem dieser eine reizlos verheilte Narbensituation beschrieb, verwies sie den Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2000 auf seine neue berufliche Tätigkeit, mit der er ein seiner früheren Lebensstellung vergleichbares angemessenes Einkommen erziele, und stellte zum 1. September 2000 weitere Leistungen ein. Das Schreiben enthielt folgende Belehrung: "Natürlich möchten wir uns mit Ihnen nicht gerichtlich auseinandersetzen. Gleichwohl haben Sie Anspruch darauf zu erfahren, dass Sie gegen unsere Entscheidung innerhalb von sechs Monaten (nach Zugang dieses Schreibens) gerichtlich vorgehen können. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf die Leistung aus der Zusatzversicherung (§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes)."
4
Mit seiner am 27. Februar 2003 eingegangenen Klage hat der Kläger vierteljährliche Rentenleistungen von 809,58 € ab dem 1. September 2000 bis längstens zum 31. Mai 2030, die Feststellung der über den 1. September 2000 hinausgehenden Leistungspflicht der Beklagten sowie seiner Beitragsfreiheit ab diesem Zeitpunkt und die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge von 1.218 € begehrt. Er ist der Auffassung, er könne auf seine jetzige Tätigkeit schon deshalb nicht verwiesen werden , weil er statt wie früher als Fachkraft nur noch als Hilfskraft mit einer geringeren Entlohnung beschäftigt sei.
5
Das Landgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltun g der Frist des § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht hatte im wesentlichen Erfolg; das Berufungsgericht hat lediglich für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 die begehrten Rentenleistungen nicht in voller Höhe zuerkannt sowie den Antrag auf Feststellung einer über den 1. September 2000 hinausgehenden Rentenleistungspflicht abgewiesen , weil keine weiteren Rentenleistungen als die im Leistungsausspruch bereits enthaltenen in Betracht kämen. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


6
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefocht enen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Dieses hat ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 VVG sei der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt habe. Davon könne nicht die Rede sein, wenn der Versicherer - wie hier - seine Leistungspflicht auf den erhobenen Anspruch hin zunächst anerkenne, über Jahre Leistungen erbringe, um sodann aufgrund einer Nachprüfung diese Leistungen für die Zukunft einzustellen.
8
Darüber hinaus sei die Frist nicht wirksam in Gang gesetzt worden, weil das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2000 nicht den Anforderungen entspreche, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG an eine Belehrung des Versicherungsnehmers zu stellen seien. Der einleitende Satz der von der Beklagten verwendeten Belehrung wirke verharmlosend und lenke von den Rechtsfolgen ab, die mit einer Versäumung der Frist verbunden seien. Dem Versicherungsnehmer werde nicht hinreichend klar und deutlich vor Augen geführt, dass er gegen die Entscheidung des Versicherers nicht nur gerichtlich vorgehen könne, sondern dass er dies müsse, um seinen Anspruch nicht endgültig zu verlieren. Daher komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte später - wie vom Kläger behauptet - die Frist verlängert oder auf deren Einhaltung gänzlich verzichtet habe.

9
In der Sache selbst sei der Versicherer zur Leistu ngseinstellung oder -einschränkung nur berechtigt, wenn die Nachprüfung (§ 7 BB-BUZ) einen Gesundheitszustand des Versicherten ergebe, der zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten führe, oder wenn dieser neue berufliche Fähigkeiten erworben habe. Eine solche Änderung des G esundheitszustandes sei bei dem Kläger nicht eingetreten; eine bloß reizlos verheilte Narbensituation reiche nicht aus. Der Kläger sei bei seinem früheren Arbeitgeber nur noch als Hilfskraft tätig. Das wisse die Beklagte seit Juli 1996; in diesem Wissen habe sie gemäß Schreiben vom 4. März 1997 weiterhin Leistungen erbracht. Ihre Nachprüfungsentscheidung vom 12. Juli 2000 beruhe daher nicht auf neuen (erheblichen) Umständen, sondern stelle in Wahrheit eine Neubewertung des von Anfang an gegebenen Sachverhalts dar.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheide nden Punkten nicht stand.
11
1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts anwendbar.
12
a) Der Kläger hat nach Eintritt des Versicherungsf alles am 12. Januar 1995 gegenüber der Beklagten Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG erhoben; die Beklagte hat ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt und von Februar 1995 bis August 2000 Leistungen erbracht. Die Anspruchserhebung des Klägers ist nicht auf diese Leistungen der Beklagten beschränkt. Sie gilt darüber hinaus auch für alle versicherungs- vertraglichen Leistungen, die er aufgrund des Versicherungsfalles für die Zeit ab dem 1. September 2000 verlangt und die Gegenstand des Rechtsstreits sind.
13
b) Das Erfordernis des vom Versicherungsnehmer "er hobenen Anspruchs" soll den Versicherer daran hindern, seine Leistungsfreiheit im Wege des § 12 Abs. 3 VVG herbeizuführen, solange der Versicherungsnehmer noch überlegt, ob er überhaupt von seinem Versicherungsschutz Gebrauch machen will. Hat er sich indes in dieser Frage entschieden und erklärt, dass er ein bestimmtes Ereignis als Versicherungsfall ansehe und Versicherungsschutz verlange, so ist der Versicherer einerseits gehalten, seine Leistungspflicht zu prüfen, andererseits berechtigt, sich des vom Gesetz in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehenen Verfahrens zu bedienen , um eine baldige Klärung des Versicherungsfalles einzuleiten. Hierfür reicht aus, dass der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach geäußert hat. Prüfungspflicht und Ablehnungsrecht des Versicherers bleiben - in diesem formalen Sinne - für die gesamte Dauer der auf dem Versicherungsfall beruhenden Leistungen bestehen, d.h. auch hinsichtlich aller Veränderungen, denen die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Versicherungsvertrag unterliegen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2; vom 22. September 1999 - IV ZR 201/98 - VersR 1999, 1530 unter 2 b; vom 19. September 2001 – IV ZR 224/00 – VersR 2001, 1497 unter II 1; OLG Saarbrücken VersR 1997, 435; OLG Hamm VersR 2005, 390; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 91 a.E.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 24).

14
c) Indem der Kläger der Beklagten den Versicherung sfall nach dem Unfall vom 12. Januar 1995 angezeigt und Versicherungsschutz begehrt hat, hat er den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Versicherungsrente dem Grunde nach - als Stammrecht - "erhoben". Einer weiteren Aufforderung, die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge zu zahlen, bedurfte es im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr. Das gilt auch dann, wenn eine Änderung der fü r den Rentenbezug relevanten Sachlage in Frage steht und der Versicherer sich für berechtigt hält, die Rentenzahlung zu kürzen oder – wie hier - völlig einzustellen. Auch eine dementsprechende, nur auf einen späteren Teilzeitraum bezogene Überprüfung und Anspruchsablehnung durch den Versicherer gehört noch zur Abwicklung des einmal vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfalles (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 aaO).
15
d) Das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil d es Senats vom 11. Februar 2004 (IV ZR 91/03 - RuS 2004, 273 unter II 1) steht dem nicht entgegen; auch dort hat der Senat daran festgehalten, dass § 12 Abs. 3 VVG zur Anwendung kommt, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch erhoben hat und der Versicherer es lediglich ablehnt, auf diesen für die Zukunft (weitere) Leistungen zu erbringen. Die für den Kläger nachteilige Entscheidung der Beklagten gemäß ihrem Schreiben vom 12. Juli 2000 ist somit vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 VVG erfasst, weil die Beklagte ihre Leistungen auf einen bereits erhobenen und anerkannten Anspruch eingestellt hat, nachdem aus ihrer Sicht seine Voraussetzungen (nachträglich) entfallen waren.

16
2. Dem Berufungsgericht ist weiter nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten erteilte Belehrung den Erfordernissen des § 12 Abs. 3 VVG nicht genüge. Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der Mitteilung nach § 7 BB-BUZ ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; sie kann auf die Wirksamkeit der in das Schreiben vom 12. Juli 2000 aufgenommenen Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG von vornherein keinen Einfluss nehmen (vgl. BGHZ 121, 284, 296; Urteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 1 b; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - VersR 1993, 559 unter 5; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - RuS 1998, 37 unter 3; Römer, aaO Rdn. 91 a.E.).
17
a) An eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG sind gru ndsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist klar und deutlich aufklären. Diesem muss bewusst werden, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiell-rechtlichen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteile vom 3. März 2004 - IV ZR 15/03 - VersR 2004, 1541 unter II 1; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Dem hat die Beklagte mit ihrer Belehrung jedoch Rechnung getragen. Diese gibt den Inhalt des § 12 Abs. 3 VVG sachlich richtig wieder. Der Versicherungsnehmer erfährt mit der gebotenen Deutlichkeit, dass er innerhalb einer bestimmten Frist (sechs Monate) gegen den Versicherer "gerichtlich vorgehen" muss, anderenfalls ihm der materiell-rechtliche Anspruchsverlust droht, er also nicht nur sein Klagrecht, sondern den Anspruch selbst einbüßt.

18
b) Der von der Beklagten verwendete einleitende Sa tz der Belehrung ist weder geeignet, den Versicherungsnehmer zu verwirren oder vom eigentlichen Inhalt der Belehrung abzulenken, noch vernebelt er sonst den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 3 VVG. Denn unbeschadet des Hinweises der Beklagten, sie wolle sich mit dem Versicherungsnehmer nicht gerichtlich auseinandersetzen, bleibt die mit § 12 Abs. 3 VVG verbundene maßgebliche Rechtsfolge - der materiell-rechtliche Anspruchsverlust - in den Vordergrund gerückt. Der einleitende Hinweis mag mit Blick auf § 12 Abs. 3 VVG entbehrlich gewesen sein; er erweist sich indes als unschädlich, weil sich die Belehrung allein dadurch für den Versicherungsnehmer nicht als bloße Formsache darstellt und bei ihm auch nicht den Eindruck zu erwecken vermag, ihr Inhalt sei für den materiellrechtlichen Erhalt seines Versicherungsanspruchs bedeutungslos.
19
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ka nn schließlich aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers kein Zweifel bestehen , dass das ablehnende Schreiben vom 12. Juli 2000 und die darin enthaltene Belehrung auf den konkreten Versicherungsfall bezogen waren und die Beklagte nicht zugleich jede, auch mögliche weitere Versicherungsfälle betreffende Versicherungsleistung verweigern wollte. Es ist daher nicht richtig, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer den unzutreffenden Eindruck vermittelt, er müsse binnen der ihm mitgeteilten Frist von sechs Monaten gerichtliche Maßnahmen auch zum Erhalt künftiger, mit dem angezeigten Versicherungsfall nicht in Verbindung stehender Versicherungsansprüche ergreifen.
20
3. Der Kläger kann die Berechtigung der Beklagten zur Leistungseinstellung nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen, sollte sein Begeh- ren an § 12 Abs. 3 VVG scheitern. Das Berufungsgericht durfte daher die Frage nicht offen lassen, ob die Beklagte - wie vom Kläger vorgetragen - auf die Einhaltung der bei Klagerhebung im Februar 2003 verstrichenen sechsmonatigen Klagfrist verzichtet hat. Das Landgericht hat hierzu Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu bewerten haben. Sollte nicht von einem Verzicht auszugehen sein, wird der Behauptung des Klägers nachzugehen sein, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei verlängert worden, sowie schließlich zu prüfen sein, ob sich für den Kläger sonst ein Vertrauenstatbestand ergeben hat, der es der Beklagten verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.
21
4. Erst nach Beantwortung der Frage, ob die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt worden ist, kommt es darauf an, ob die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 7 BB-BUZ weitere Versicherungsleistungen verweigern durfte. Der Senat verweist insoweit auf Folgendes:
22
Auch wenn aus § 7 BB-BUZ, der eine Begründung der Entscheidung des Versicherers nicht ausdrücklich vorsieht, nicht unmittelbar folgt, welchen Inhalt die Mitteilung des Versicherers im einzelnen haben muss, um die von ihm beanspruchte Rechtsfolge - das Enden seiner anerkannten Leistungspflicht - zu bewirken, so ergibt sich aus Sinn und Zweck wie aus der Ausgestaltung der Klausel, dass in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, dass die Leistungspflicht des Versicherers enden soll. Sie soll dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er benötigt , um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGHZ 121, 284, 294 f; Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 264/91 - NJW-RR 1993, 721 unter 3 a; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 2; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - aaO unter 4; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - NJW-RR 1998, 238 unter 2).
23
Das weitere Versicherungsleistungen ablehnende Sch reiben der Beklagten vom 12. Juli 2000 beschränkt sich auf die Wiedergabe des vom Versicherungsnehmer selbst - vier Jahre zuvor im Juni 1996 - mitgeteilten Sachverhalts, ohne sich mit den aus Sicht des Versicherers veränderten Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit näher zu befassen. Die Mitteilung enthält weder einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Klägers, wie ihn die Beklagte ihrem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dessen Gesundheitszustand zu dem späteren Zeitpunkt, noch die aus einer Vergleichsbetrachtung gezogenen Fol- gerungen. Zudem macht sie nicht nachvollziehbar, woraus sich ihre Berechtigung , den Kläger auf seine derzeit ausgeübte Tätigkeit zu verweisen , im Einzelnen ergeben soll. Die Änderungsmittei lung ist daher unwirksam.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 18.12.2003 - 6 O 52/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 99/04 -

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IV ZR 15/03 Verkündet am:
3. März 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, sie nehmen den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in Haftung.
Im Juni 1999 brannte das bei der Streithelferin de r Kläger gegen Feuer zum gleitenden Neuwert versicherte, 1983 aus Fertigteilen errichtete Wohnhaus der Kläger mit Ausnahme des Kellers nieder. Die Kläger ließen es in Massivbauweise und etwas verändert wiedererrichten. Über die erforderlichen Wiederherstellungskosten konnten sie in der Folgezeit

keine Einigung mit der Streithelferin (ihrem Versicherer) erzielen. Letztere setzte mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 ihre Entschädigungsleistungen auf insgesamt 493.960 DM fest. Das Schreiben enthielt unter anderem die folgende Belehrung: "Einwendungen gegen diese Festsetzung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieses Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden. Lassen Sie die Frist verstreichen, so können Sie weitergehende Ansprüche - und seien sie auch berechtigt - nicht mehr erheben (§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes)." Nachfolgend beauftragte der Kläger zu 2) den Bekla gten mit der Geltendmachung einer höheren Versicherungsleistung. Nach umfangreicher Korrespondenz mit der Streithelferin wies der Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2000 den Kläger zu 2) darauf hin, daß Ansprüche gegen den Versicherer bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht werden müßten. Zu einer solchen gerichtlichen Geltendmachung kam es jedoch nicht.
Die Kläger behaupten, der Beklagte sei umfassend m it der Verfolgung ihrer gegen den Versicherer bestehenden Leistungsansprüche beauftragt worden, das habe auch die gerichtliche Geltendmachung eingeschlossen. Neben den reinen Wiederaufbaukosten, die (bei reduzierter Ausstattung des neuen Hauses) schon insgesamt 601.576 DM betragen hätten, seien auch ihre Mietausfall-, Lösch- und Abbruchkosten deutlich höher gewesen als vom Versicherer erstattet. Den Differenzbetrag könnten sie nun nicht mehr geltend machen, weil der Beklagte die Frist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt habe.

Der Beklagte erwidert, er sei lediglich zur außerg erichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt worden; auf den Ablauf der genannten Frist habe er ordnungsgemäß hingewiesen.
Mit Versäumnisurteil hat das Landgericht den Bekla gten zur Zahlung von 106.400,70 € (208.101,69 DM) nebst Verzugszinsen verurteilt. Auf den Einspruch des Beklagten hat es das Versäumnisurteil unter Abweisung der Klage im übrigen in Höhe von lediglich 2.752,81 € (5.384,03 DM) aufrechterhalten. Nach Berufung der Kläger und Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil vollen Umfangs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger, die inzwischen Kosten für Löscharbeiten in Höhe von 11.871,43 € nicht mehr weiter verfolgen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Versäumnisurteils, soweit es den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 94.529,27 € (184.883,18 DM) verurteilt hat.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, den Klägern sei kei n Schaden daraus entstanden, daß der Beklagte Ansprüche gegen ihre Streithelferin (den Versicherer) nicht bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Die Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG sei nämlich nicht wirksam in Gang gesetzt worden, weil das Schreiben der Streithelferin vom 16. Dezember 1999 keine den strengen gesetzlichen Anforderungen ent-

sprechende Belehrung über die Folgen des Fristablaufs (§ 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) enthalten habe. Die von der Streithelferin gewählte Belehrung verschleiere mit der Formulierung, "Einwendungen gegen diese Festsetzung" müßten gerichtlich geltend gemacht werden, daß bei Fristversäumnis der materielle Versicherungsanspruch selbst verloren gehe. Die Belehrung spreche nur aus, daß der Versicherungsnehmer den Anspruch nach Versäumung der Frist nicht mehr erheben könne; ihr sei aber nichts dazu zu entnehmen, ob nicht ein Dritter (etwa eine mitversicherte Person oder ein Zessionar) den Anspruch auch noch später geltend machen könne. Es werde in der Belehrung im übrigen nicht ausreichend deutlich, daß die angedrohte Rechtsfolge gerade auch den abgelehnten Teil des bereits erhobenen Anspruchs betreffe. Denn "weitergehende Ansprüche" könnten nach der Umgangssprache auch noch nicht erhobene Ansprüche aus demselben Versicherungsfall sein. Somit verdunkele die Belehrung geradezu die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG überspannt.
1. Es trifft zwar zu, daß an die Belehrung (§ 12 A bs. 3 Satz 2 VVG) über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG strenge Anforderungen gestellt werden. Sie muß den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Formulierungen, die diese Rechtsfolge verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erschei-

nen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.).
2. Die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung genügt ab er diesen Anforderungen.
Hat der Versicherer - wie hier - die von ihm zu er bringende Versicherungsleistung niedriger festgesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert , so erschließt sich letzterem ohne weiteres, daß mit den innerhalb der Klagfrist gerichtlich geltend zu machenden "Einwendungen gegen diese Festsetzung" nichts anderes gemeint sein kann als die Weiterverfolgung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten Anspruchs. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung im anschließenden Satz der Belehrung, wonach nach Fristablauf "weitergehende Ansprüche" nicht mehr erhoben werden können. Da der erste Satz erkennbar die Fristgebundenheit der Anspruchstellung, der zweite Satz die Folge einer Fristversäumnis erläutert, liegt es fern anzunehmen, der zweite Satz habe allein solche Ansprüche zum Gegenstand, die noch gar nicht erhoben waren.
Weiter weist die Belehrung klarstellend darauf hin , daß selbst an sich berechtigte Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr erhoben werden können. Das macht ausreichend deutlich, daß sich der Fristablauf materiellrechtlich auswirkt, der Versicherungsnehmer also nicht lediglich sein Klagerecht, sondern den Anspruch selbst einbüßt (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - IX ZR 91/90 - BGHR VVG § 12 Abs. 3 Satz 2 Belehrung 2). Die Befürchtung des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer könne das dahin mißverstehen, daß nach Fristablauf der

Anspruch immerhin noch von Dritten, etwa der mitversicherten Ehefrau oder einem Zessionar, weiterverfolgt werden könne, teilt der Senat nicht.
3. Das Schreiben des Versicherers vom 16. Dezember 1999 und die darin enthaltene Belehrung haben deshalb die Klagfrist wirksam in Lauf gesetzt. Mit ihrem Ablauf am 17. Juni 2000 haben die Kläger den Anspruch gegen die Streithelferin auf die geforderten weitergehenden Versicherungsleistungen verloren. Davon ausgehend muß die Sache neu verhandelt werden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/00 Verkündet am:
19. September 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund
eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen
; sie ist deshalb unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-

Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf

Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein

die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das

Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-

rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter

II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-

harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 414/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere
Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare
der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am 12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war einge-
tragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.
Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G. -R. -N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei Ablauf des 15. März 1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2. Oktober 2000 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von je 101.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu verurteilen. Die Klage ist dem in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 am 1. März 2001 zugestellt worden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber beiden Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt. Es meint, die Zustellung der Klage am 1. März 2001 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die am 2. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift nicht dem-
nächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger habe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förmliche Zustellung an den in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 beantragt, noch die hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen der Klage beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, was der Zustellung der Klage entgegenstehe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon ausgegangen , daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind.
Die auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. November 2002, III ZR 102/02, NJW 2003, 426 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt. v. 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist schon deshalb gegeben, weil sich der Beklagte zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache eingelassen hat (Art. 18 Satz 1 EuGVÜ, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).

III.


Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend ge- machte Anspruch sei verjährt.
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wegen des Grundstücks findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EGBGB im Sinne des Internationalen Privatrechts als schuldrechtlich (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB) oder im Hinblick auf die mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sachenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus dem Grundsatz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43 EGBGB). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EGBGB bewirken den Ausgleich der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB, soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als gesetzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die Zuordnung erfolgt ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EGBGB).
2. Die Klage ist innerhalb der gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zustellung an den Beklagten zu 2 am 1. März 2001 ist im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. "demnächst" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung da-
her unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), obwohl die Zustellung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als "demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflußt werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 143, 343, 351; 145, 358, 362). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 25, 250, 255 f. ; 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 27. Mai 1974, II ZR 109/72, NJW 1974, 1557, 1558; Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, VersR 1983, 831, 832 = WM 1983, 985, 986; Urt. v. 15. Juni 1987, II ZR 261/86, NJW 1988, 411, 413; Urt. v. 30. September 1998, IV ZR 248/97, VersR 1999, 217 f.).
Einer Partei sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. April 1972, III ZR 210/69, NJW 1972, 1948; Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, BB 1993, 1836; Urt. v. 9. November 1994, VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254 m. w. N.; BGHZ 69, 361, 363; BGHZ 145, aaO m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage nur dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. "demnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dazu gehört es auch, daß sie im Sinne einer "möglichsten“ Beschleunigung wirken (BGH, Urt. v. 23. Januar 1967, III ZR 3/66, NJW
1967, 779, 780; BGHZ 69, 361, 363; Urt. v. 1. Dezember 1993, XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 429, 430). Daran fehlt es, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sich schon, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen kann, daß die Zustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl. BGHZ 69, 361, 364, BGH, Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91, VersR 1992, 433).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des Berufungsgerichts , die Verzögerung der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2 beruhe auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung der Klage gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung vom 17. November 2000 hat das Landgericht den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem Beklagten zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraussichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis acht Monaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften der Klage "ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen" und eines weiteren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22. November 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellung gebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am 15. Dezember 2000 hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift in Auftrag gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des Landgerichts hat am 1.2.2001 den Präsidenten des Landgerichts um die Weiterleitung des Zustellungsantrags gebeten. Am 1. März 2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit
ist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung sei dem Kläger anzulasten.

b) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des Landgerichts weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 3 HZÜ Rdn. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172, 2173; a.M. OLG Schleswig NJW 1988, 3104, 3105; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 167 Rdn. 16; Brand/Reichhelm, IPRax 2001, 173, 176 f.). Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.
aa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 183 Rdn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. 48).
bb) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976 (wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen, ohne daß es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO – das ist der Präsident
des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschrif- ten, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben (MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 183 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, aaO).
Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, HZÜ, wiedergegeben bei Bülow /Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 351), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 (BGBl. 1979 II S. 779) und für Italien am 24. Januar 1982 (BGBl. 1982 II S. 522) in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, S. 43 f.; Geimer, Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, S. 181). Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.
cc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, daß eine wirksame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird (Schlosser, aaO; Pfennig, aaO). Es obliegt den Justizbehörden , die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anfor-
derungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen.

c) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden. Denn aufgrund der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, daß die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrauen darf, daß das Gericht die Zustellung veranlaßt und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.

d) Der Umstand, daß der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem Landgericht, ob die Zustellung veranlaßt und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.

IV.


Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Klage ist zwar nicht schlüssig. Die Parteien haben die Unvollständigkeit des Vortrags des Klägers bisher jedoch nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.
1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
Die Beklagten haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters als Miterben erworben. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 wurde die gesamthänderische Berechtigung der Beklagten an dem Grundstück beendet. Seither waren die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 454). Als Besserberechtigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten die Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangen (vgl. Senatsurt. v. 3. Juli 1998, V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; u. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212). Entsprechendes gilt für den Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Dem Besserberechtigten steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die Bezahlung des Verkehrswerts des Grundstücks zu verlangen, von jedem Miteigentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zu fordern.
Zahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB jedoch nur anstelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nicht erfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (Senat, BGHZ 140, 223, 238, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778). Daran scheitert
ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Mit der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der Beklagte zu 2 unvermögend, den Anspruch des Klägers auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB als auch der Zahlungsanspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
2. Einem Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB a.F. steht entgegen , daß der Beklagte zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs nicht zu vertreten hat.
Die Beklagten haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in der es belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben sowohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie dahin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war das Grundstück nach dem Text des Kaufvertrags und den von den Beklagten vorgelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück kein Schlag im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Daß die Beklagten im Herbst 1993 nicht erkannt haben, daß sie das Grundstück trotzdem an den Kläger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Anspruch auf Auflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, ist erst seit dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1996, BGHZ 132, 71 ff., Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese Meinung , soweit ersichtlich, nur vom LG Chemnitz – ohne nähere Begründung – vertreten worden (LG Chemnitz VIZ 1995, 475). Stellungnahmen der juristischen Literatur fehlten.
3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 275, 281 Abs. 1 BGB a.F.
Das Unvermögen des Beklagten zu 2 zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück führt gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. dazu, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger als stellvertretendes commodum herauszugeben hat, was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, der zu seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat. Stellvertretendes commodum ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist (Senat, BGHZ 119, 34, 39; RGZ 120, 297, 299 f.; Erman /Battes, BGB, 10. Aufl. § 281 Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 281 Rdn. 8; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 281 Rdn. 37). Die Erstattung des anteiligen Kaufpreises schuldet der Beklagte zu 2 dem Kläger daher nur, soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Daß es sich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 2 hat hierzu vielmehr vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf das Bankkonto seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetrags an ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den Beklagten anfänglich
vereinbart, beschränkte sich das von dem Beklagten zu 2 durch den Verkauf des Grundstücks erlangte stellvertretende commodum auf den - erfüllten - Anspruch gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des Beklagten zu 1 zu leisten.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 44/02 Verkündet am:
5. Februar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG sind strenge
Anforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, so
wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt.
2. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3
ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerechnet
werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfahrensgang
verkürzt hätte, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der
Zustellung geworden ist.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003

für Recht erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Wegen eines im Januar 1997 entdeckten Wasserschadens fordert der Kläger Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung.
Die Beklagte hat eine Schadensregulierung wiederholt abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sie sich darauf berufen, der Kläger habe Sicherheitsvorschriften mißachtet und den Schaden zu spät gemeldet. Er habe damit seine Obliegenheiten aus §§ 9 Abs. 2 a und b, 15

Abs. 1 a und c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allge- meinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) verletzt. Gleichzeitig hat die Beklagte erstmals auf die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 hat die Beklagte ihre Leistungsablehnung bekräftigt und sich dabei zusätzlich darauf gestützt, der Kläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 15 Abs. 1 b VGB verletzt. Das Schreiben endet mit folgendem Text : "Sollten Sie der Ansicht sein, daß die von uns ausgesprochene Ablehnung des Versicherungsschutzes zu Unrecht erfolgt ist, so steht Ihnen gemäß § 19 Abs. 4 VGB ein Recht zur Klage zu. Den Wortlaut dieser Bestimmung geben wir wie folgt wieder : 'Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.’ Bei nicht fristgemäßer Klageerhebung verlieren Sie hiernach ohne weiteres endgültig und vorbehaltlos den Anspruch auf Versicherungsschutz für das im Betreff genannte Schadensereignis." Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe :


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, die am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene, jedoch erst am 31. März 1998 der Beklagten zugestellte Klage habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr gewahrt. Diese sei zwar erst mit dem zweiten Leistungsablehnungsschreiben vom 30. Juli 1997 in Lauf gesetzt worden. Denn dieses Schreiben enthalte nicht nur eine erneute Belehrung über die einzuhaltende Frist, sondern stütze sich außerdem auf einen neuen, zusätzlichen Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Dennoch sei die noch innerhalb der Frist am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Klage verspätet, weil sie nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft nicht alles Zumutbare für eine größtmögliche Beschleunigung der Klagzustellung veranlaßt.
Die verzögerte Zustellung erst am 31. März 1998 beruhe vorwiegend darauf, daß sie von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gewesen sei, dessen Anforderung das Gericht dem Klägervertreter erst am 2. März 1998 übermittelt habe. Auch wenn ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Prozeßkostenvorschuß selbständig zu errechnen und mit Einreichung der Klage einzuzahlen, sondern die gerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten dürfe, könne er nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht zeitlich unbegrenzt untätig bleiben. Hinnehmbar erscheine allenfalls eine Zeitspanne von drei Wochen, binnen

derer der Kläger auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung warten dürfe. Diese Frist sei hier überschritten. Denn sie sei am 2. Februar 1998 abgelaufen und die gerichtliche Anforderung des Gebührenvorschusses habe den Kläger erst am 2. März 1998 erreicht. Dem Kläger sei vorzuwerfen, daß er und sein Prozeßbevollmächtigter die Zahlungsaufforderung nicht schon ab dem 23. Februar 1998 bei Gericht angemahnt hätten.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG19 Abs. 4 VGB) leistungsfrei geworden.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, allein das zweite Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten vom 30. Juli 1997 sei hier maßgeblich dafür, ob der Kläger die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVa ZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm VersR 1990, 1344, 1345). Denn diese zweite Leistungsablehnung enthält nicht nur eine neuerliche Fristsetzung, sondern stützt sich auch auf einen neuen, weiteren Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Damit ist jedenfalls die ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. Februar 1997 gesetzte Frist wirkungslos geworden (BGH aaO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 1997 die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam in Lauf gesetzt.

Diese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst zu laufen, nachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An diese Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in einem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und kann die Frist nicht in Gang setzen (BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter 2 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Denn die von der Beklagten gebrauchte Belehrungsformel erweckt in ihrem letzten Absatz den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistungen könne allein durch Erhebung einer Klage erfolgen. Das ist deshalb irreführend, weil auch der (kostengünstigere) Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügen können (vgl. dazu OLG Hamm VersR 2002, 1139, 1140 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 79).
3. Unabhängig davon hat das dem Kläger angelastete Untätigbleiben nicht zu einer Verzögerung des Zustellverfahrens geführt.

a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung beurteilt werden. Die Vorschrift will die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "dem-

nächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. BGHZ 145, 358, 362 f.).
Es sind aber andererseits einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen , die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGHZ aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361 unter II 2 b, bb).

b) Hier kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter hätten der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht länger als höchstens drei Wochen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 2 b; OLG Hamm NJW-RR 1992, 480) ab Ablauf der Frist tatenlos entgegensehen dürfen. Denn jedenfalls hat sich die Unterlassung auf den Verfahrensgang nicht konkret ausgewirkt. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (Frage nach der "Kausalität der Unterlassung", vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92 - VersR 1994, 455 unter 2; Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b).
Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt darzulegen, daß der Kläger ab dem 23. Februar 1998 verpflichtet gewesen wäre, die Anforderung des Gebührenvorschusses bei Gericht anzumahnen; es hat aber

nicht geprüft, ob diese Unterlassung "kausal" für eine weitere Verzögerung der Zustellung geworden ist. Das ist zu verneinen, denn auch ohne entsprechende Mahnung des Klägers hat das Landgericht hier am 25. Februar 1998 den Streitwertfestsetzungsbeschluß und die Anforderung des Gerichtsgebührenvorschusses an den Klägervertreter abgesandt. Hätte der Kläger am 23. Februar 1998 eine schriftliche Sachstandsanfrage (dazu, daß er nicht zur telefonischen Intervention verpflichtet war: BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 aaO) an das Gericht gerichtet, wäre bei normalem Postlauf nichts anderes geschehen.

c) Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , daß die sonstigen Verzögerungen des Zustellverfahrens dem Kläger nicht angelastet werden könnten.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 414/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere
Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare
der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am 12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war einge-
tragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.
Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G. -R. -N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei Ablauf des 15. März 1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2. Oktober 2000 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von je 101.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu verurteilen. Die Klage ist dem in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 am 1. März 2001 zugestellt worden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber beiden Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt. Es meint, die Zustellung der Klage am 1. März 2001 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die am 2. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift nicht dem-
nächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger habe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förmliche Zustellung an den in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 beantragt, noch die hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen der Klage beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, was der Zustellung der Klage entgegenstehe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon ausgegangen , daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind.
Die auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. November 2002, III ZR 102/02, NJW 2003, 426 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt. v. 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist schon deshalb gegeben, weil sich der Beklagte zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache eingelassen hat (Art. 18 Satz 1 EuGVÜ, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).

III.


Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend ge- machte Anspruch sei verjährt.
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wegen des Grundstücks findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EGBGB im Sinne des Internationalen Privatrechts als schuldrechtlich (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB) oder im Hinblick auf die mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sachenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus dem Grundsatz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43 EGBGB). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EGBGB bewirken den Ausgleich der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB, soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als gesetzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die Zuordnung erfolgt ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EGBGB).
2. Die Klage ist innerhalb der gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zustellung an den Beklagten zu 2 am 1. März 2001 ist im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. "demnächst" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung da-
her unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), obwohl die Zustellung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als "demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflußt werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 143, 343, 351; 145, 358, 362). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 25, 250, 255 f. ; 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 27. Mai 1974, II ZR 109/72, NJW 1974, 1557, 1558; Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, VersR 1983, 831, 832 = WM 1983, 985, 986; Urt. v. 15. Juni 1987, II ZR 261/86, NJW 1988, 411, 413; Urt. v. 30. September 1998, IV ZR 248/97, VersR 1999, 217 f.).
Einer Partei sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. April 1972, III ZR 210/69, NJW 1972, 1948; Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, BB 1993, 1836; Urt. v. 9. November 1994, VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254 m. w. N.; BGHZ 69, 361, 363; BGHZ 145, aaO m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage nur dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. "demnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dazu gehört es auch, daß sie im Sinne einer "möglichsten“ Beschleunigung wirken (BGH, Urt. v. 23. Januar 1967, III ZR 3/66, NJW
1967, 779, 780; BGHZ 69, 361, 363; Urt. v. 1. Dezember 1993, XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 429, 430). Daran fehlt es, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sich schon, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen kann, daß die Zustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl. BGHZ 69, 361, 364, BGH, Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91, VersR 1992, 433).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des Berufungsgerichts , die Verzögerung der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2 beruhe auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung der Klage gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung vom 17. November 2000 hat das Landgericht den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem Beklagten zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraussichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis acht Monaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften der Klage "ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen" und eines weiteren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22. November 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellung gebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am 15. Dezember 2000 hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift in Auftrag gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des Landgerichts hat am 1.2.2001 den Präsidenten des Landgerichts um die Weiterleitung des Zustellungsantrags gebeten. Am 1. März 2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit
ist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung sei dem Kläger anzulasten.

b) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des Landgerichts weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 3 HZÜ Rdn. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172, 2173; a.M. OLG Schleswig NJW 1988, 3104, 3105; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 167 Rdn. 16; Brand/Reichhelm, IPRax 2001, 173, 176 f.). Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.
aa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 183 Rdn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. 48).
bb) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976 (wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen, ohne daß es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO – das ist der Präsident
des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschrif- ten, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben (MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 183 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, aaO).
Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, HZÜ, wiedergegeben bei Bülow /Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 351), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 (BGBl. 1979 II S. 779) und für Italien am 24. Januar 1982 (BGBl. 1982 II S. 522) in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, S. 43 f.; Geimer, Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, S. 181). Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.
cc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, daß eine wirksame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird (Schlosser, aaO; Pfennig, aaO). Es obliegt den Justizbehörden , die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anfor-
derungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen.

c) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden. Denn aufgrund der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, daß die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrauen darf, daß das Gericht die Zustellung veranlaßt und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.

d) Der Umstand, daß der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem Landgericht, ob die Zustellung veranlaßt und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.

IV.


Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Klage ist zwar nicht schlüssig. Die Parteien haben die Unvollständigkeit des Vortrags des Klägers bisher jedoch nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.
1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
Die Beklagten haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters als Miterben erworben. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 wurde die gesamthänderische Berechtigung der Beklagten an dem Grundstück beendet. Seither waren die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 454). Als Besserberechtigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten die Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangen (vgl. Senatsurt. v. 3. Juli 1998, V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; u. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212). Entsprechendes gilt für den Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Dem Besserberechtigten steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die Bezahlung des Verkehrswerts des Grundstücks zu verlangen, von jedem Miteigentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zu fordern.
Zahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB jedoch nur anstelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nicht erfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (Senat, BGHZ 140, 223, 238, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778). Daran scheitert
ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Mit der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der Beklagte zu 2 unvermögend, den Anspruch des Klägers auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB als auch der Zahlungsanspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
2. Einem Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB a.F. steht entgegen , daß der Beklagte zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs nicht zu vertreten hat.
Die Beklagten haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in der es belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben sowohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie dahin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war das Grundstück nach dem Text des Kaufvertrags und den von den Beklagten vorgelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück kein Schlag im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Daß die Beklagten im Herbst 1993 nicht erkannt haben, daß sie das Grundstück trotzdem an den Kläger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Anspruch auf Auflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, ist erst seit dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1996, BGHZ 132, 71 ff., Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese Meinung , soweit ersichtlich, nur vom LG Chemnitz – ohne nähere Begründung – vertreten worden (LG Chemnitz VIZ 1995, 475). Stellungnahmen der juristischen Literatur fehlten.
3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 275, 281 Abs. 1 BGB a.F.
Das Unvermögen des Beklagten zu 2 zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück führt gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. dazu, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger als stellvertretendes commodum herauszugeben hat, was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, der zu seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat. Stellvertretendes commodum ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist (Senat, BGHZ 119, 34, 39; RGZ 120, 297, 299 f.; Erman /Battes, BGB, 10. Aufl. § 281 Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 281 Rdn. 8; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 281 Rdn. 37). Die Erstattung des anteiligen Kaufpreises schuldet der Beklagte zu 2 dem Kläger daher nur, soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Daß es sich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 2 hat hierzu vielmehr vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf das Bankkonto seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetrags an ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den Beklagten anfänglich
vereinbart, beschränkte sich das von dem Beklagten zu 2 durch den Verkauf des Grundstücks erlangte stellvertretende commodum auf den - erfüllten - Anspruch gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des Beklagten zu 1 zu leisten.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 118/04
vom
9. Februar 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann
unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf
Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der
Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.

b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate
) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles
ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung
nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.076 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie schlossen am 1. Juni 1979 die Ehe und leben seit Ende 2001 dauernd getrennt. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Am 26. November 2001 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die neben einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht u.a. einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs enthält. Mit Antrag vom 7. November 2002, der beim zuständigen Amtsgericht Soest am 8. November 2002 einging, beantragte die Antragstellerin, die Ehe der Parteien zu scheiden. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und fügte dem Scheidungsantrag Kopien einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. September 2002 nebst
Anlagen bei, die sie im Original in einem Unterhaltsverfahren vor demselben Gericht eingereicht hatte. Gleichzeitig versicherte sie, daß sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen seitdem nichts geändert habe. Dem Scheidungsantrag war die Scheidungsfolgenvereinbarung auszugsweise in Kopie beigefügt. Zugleich wies die Antragstellerin auf den Ausschluß des Versorgungsausgleichs hin und erklärte ausdrücklich: "In Anbetracht der Ehezeitdauer und des Umstandes, daß die Antragstellerin kaum bzw. teilzeitbeschäftigt war, soll mit dem vorliegenden Scheidungsantrag gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB diese Regelung außer Kraft gesetzt werden." Sie beantragte deswegen, "den Scheidungsantrag im Hinblick auf die Regelung des § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG sofort zuzustellen". Der Scheidungsantrag wurde beim zuständigen Amtsgericht Soest zunächst nicht bearbeitet. Auf eine Sachstandsanfrage vom 15. Januar 2003, die am 18. Januar 2003 einging, wurde der Scheidungsantrag dem Antragsgegner am 21. Januar 2003 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Juni 1979 bis 31. Dezember 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen, und zwar die am 14. März 1960 geborene Antragstellerin in Höhe von 410,40 € und der am 3. April 1954 geborene Antragsgegner in Höhe von 756,32 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 2002. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 172,96 € auf das Versicherungskonto
der Antragstellerin übertragen. Die gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 621 e Abs. 2, 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt, wonach ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift die Erhebung des Scheidungsantrags durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner voraus (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45, 46 f. m.w.N.). Zwar genügt ein Scheidungsantrag, der mit der Erklärung verbunden ist, er werde nur für den Fall der Bewilligung der zugleich beantragten Prozeßkostenhilfe erhoben, den Anforderungen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht (Senatsbeschluß vom 16. September 1998 - XII ZB 104/98 - FamRZ 1999, 155, 156). Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen führt das Berufungsgericht aber aus, daß der Scheidungsantrag hier unbedingt erhoben wurde und die Antragstellerin zugleich beantragt hatte, den Antrag gemäß § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) sofort und noch vor der Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zuzustellen.
2. Allerdings wurde der Scheidungsantrag trotz des ausdrücklichen Antrags nicht innerhalb der am 26. November 2002 abgelaufenen Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestellt. Das ist nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts aber unerheblich, weil die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist und deswegen auf den rechtzeitigen Eingang des Antrags bei Gericht zurückwirkt (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 3). Damit ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam geworden.
a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist und deswegen auf den Eingang der Antragsschrift zurückwirkt, kann nicht aus einer rein zeitlichen Betrachtungsweise geschlossen werden. Die Vorschrift will die Parteien vielmehr allgemein vor Nachteilen durch eine verzögerte Zustellung von Amts wegen bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegt und von den Parteien nicht beeinflußt werden kann (BGHZ 145, 358, 362). Einer Partei sind deswegen nur solche Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können. Der Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen einer Partei nicht angelastet werden kann, hat deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Die Zustellung ist daher selbst nach längerer Zeit noch als "demnächst" erfolgt anzusehen, wenn die Verzögerung vom Antragsteller oder seinem Vertreter nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Davon ist auszugehen , wenn der Antragsteller alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hat (BGHZ 103, 20, 28 f.; BGH Urteile vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - NJW-RR 2003, 599, 600 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830, 2831). Das ist hier der Fall.

b) Die Antragstellerin hat einen unbedingten Scheidungsantrag erhoben und neben der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die sofortige Zustellung gemäß § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) beantragt. Die Voraussetzungen der sofortigen Zustellung hat sie ausreichend durch Vorlage der Scheidungsfolgenvereinbarung und ergänzenden Vortrag zu den erheblichen Auswirkungen des dort vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs glaubhaft gemacht. Dabei gereicht es ihr auch nicht zum Verschulden, daß sie ihren Antrag auf sofortige Zustellung in der Begründung nicht besonders hervorgehoben hat. Denn regelmäßig obliegt es dem Gericht auch ohne besonderen Hinweis, die Schriftsätze der Parteien entgegenzunehmen und die darin enthaltenen Anträge zu bescheiden. Das gilt um so mehr, weil der Antrag auf sofortige Zustellung nicht etwa Teil einer längeren Begründung ist, sondern trotz der fehlenden Hervorhebung innerhalb der sehr kurzen Begründung sofort ins Auge fällt. Einer Partei ist es schon nicht zurechenbar, wenn das Gericht seinerseits, etwa durch nicht gebotene Rückfragen oder Zwischenverfügungen, zur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGHZ 134, 343, 352; 145, 358, 363). Das gilt erst recht, wenn das Gericht von der Bearbeitung eines Antrags vollständig Abstand genommen hat. Selbst über die zugleich beantragte Prozeßkostenhilfe hätte das zuständige Amtsgericht nach Anhörung des Antragsgegners noch rechtzeitig entscheiden können. Denn die Bezugnahme auf eine erst wenige Monate zuvor bei demselben Gericht eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, wenn - wie hier - zugleich versichert wird, daß seit Abgabe der früheren Erklärung keine Änderungen einge treten sind (BGHZ 148, 66, 69). Die verspätete Zustellung des Scheidungsantrags ist deswegen nicht auf fehlerhafte oder unvollständige Anträge, sondern allein darauf zurückzuführen , daß die Sache beim Amtsgericht gänzlich unbearbeitet geblieben ist.
Der Antragstellerin ist es auch nicht vorwerfbar, das Gericht nicht früher an die Bearbeitung ihres Antrags erinnert zu haben. Zwar muß selbst ein Kläger , der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten. Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muß er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368). Der Umfang dieser Verpflichtung hängt allerdings wesentlich davon ab, ob die Partei infolge eigenen nachlässigen Verhaltens mit der fehlenden Zustellung rechnen mußte. Hat ein Antragsteller hingegen - wie hier - alles zur Zustellung des Scheidungsantrages Erforderliche getan, ist ihm ein Abwarten von wenig mehr als zwei Monaten seit Antragseingang nicht vorwerfbar. Der verstrichene Zeitraum fällt dann allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts, ist der Antragstellerin nicht zurechenbar und bleibt somit bei Anwendung des § 167 ZPO außer Betracht. 3. Letztlich kommt es deswegen auf die streitige Behauptung der Antragstellerin , der Antragsgegner sei noch vor Ablauf der Jahresfrist über den bei Gericht anhängigen Scheidungsantrag informiert gewesen und deswegen nicht schutzwürdig, nicht an. Weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs schon nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 = BGHZ
158, 81, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose