Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2005 - IV ZR 15/05

bei uns veröffentlicht am02.11.2005
vorgehend
Landgericht Trier, 6 O 52/03, 18.12.2003
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 99/04, 17.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 15/05 Verkündet am:
2. November 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Lebens versicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen u.a. Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde, die unter § 7 folgende Regelung enthalten: "1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei sind neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen. … 4. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, werden wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Versicherungsvierteljahres."
2
Die Beklagte erbrachte ab dem 1. Februar 1995 Leis tungen an den Kläger. Dieser hatte am 12. Januar 1995 in seinem erlernten Beruf als Bäcker einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem ihm an der rechten Hand die drei Langfinger vollständig und der kleine Finger teilweise abgetrennt wurden; eine Replantation scheiterte.
3
Im September 1995 nahm der Kläger eine erneute Tät igkeit bei seinem früheren Arbeitgeber auf. Dieses gab er der Beklagten im Juli 1996 im Rahmen eines Verfahrens zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit an. Mit Schreiben vom 4. März 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde nach Prüfung der Unterlagen auch in Zukunft die bisherigen Leistungen erbringen. Nachdem sie im Juni 2000 einen Bericht des Hausarztes des Klägers erhalten hatte, in welchem dieser eine reizlos verheilte Narbensituation beschrieb, verwies sie den Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2000 auf seine neue berufliche Tätigkeit, mit der er ein seiner früheren Lebensstellung vergleichbares angemessenes Einkommen erziele, und stellte zum 1. September 2000 weitere Leistungen ein. Das Schreiben enthielt folgende Belehrung: "Natürlich möchten wir uns mit Ihnen nicht gerichtlich auseinandersetzen. Gleichwohl haben Sie Anspruch darauf zu erfahren, dass Sie gegen unsere Entscheidung innerhalb von sechs Monaten (nach Zugang dieses Schreibens) gerichtlich vorgehen können. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf die Leistung aus der Zusatzversicherung (§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes)."
4
Mit seiner am 27. Februar 2003 eingegangenen Klage hat der Kläger vierteljährliche Rentenleistungen von 809,58 € ab dem 1. September 2000 bis längstens zum 31. Mai 2030, die Feststellung der über den 1. September 2000 hinausgehenden Leistungspflicht der Beklagten sowie seiner Beitragsfreiheit ab diesem Zeitpunkt und die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge von 1.218 € begehrt. Er ist der Auffassung, er könne auf seine jetzige Tätigkeit schon deshalb nicht verwiesen werden , weil er statt wie früher als Fachkraft nur noch als Hilfskraft mit einer geringeren Entlohnung beschäftigt sei.
5
Das Landgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltun g der Frist des § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht hatte im wesentlichen Erfolg; das Berufungsgericht hat lediglich für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 die begehrten Rentenleistungen nicht in voller Höhe zuerkannt sowie den Antrag auf Feststellung einer über den 1. September 2000 hinausgehenden Rentenleistungspflicht abgewiesen , weil keine weiteren Rentenleistungen als die im Leistungsausspruch bereits enthaltenen in Betracht kämen. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


6
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefocht enen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Dieses hat ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 VVG sei der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt habe. Davon könne nicht die Rede sein, wenn der Versicherer - wie hier - seine Leistungspflicht auf den erhobenen Anspruch hin zunächst anerkenne, über Jahre Leistungen erbringe, um sodann aufgrund einer Nachprüfung diese Leistungen für die Zukunft einzustellen.
8
Darüber hinaus sei die Frist nicht wirksam in Gang gesetzt worden, weil das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2000 nicht den Anforderungen entspreche, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG an eine Belehrung des Versicherungsnehmers zu stellen seien. Der einleitende Satz der von der Beklagten verwendeten Belehrung wirke verharmlosend und lenke von den Rechtsfolgen ab, die mit einer Versäumung der Frist verbunden seien. Dem Versicherungsnehmer werde nicht hinreichend klar und deutlich vor Augen geführt, dass er gegen die Entscheidung des Versicherers nicht nur gerichtlich vorgehen könne, sondern dass er dies müsse, um seinen Anspruch nicht endgültig zu verlieren. Daher komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte später - wie vom Kläger behauptet - die Frist verlängert oder auf deren Einhaltung gänzlich verzichtet habe.

9
In der Sache selbst sei der Versicherer zur Leistu ngseinstellung oder -einschränkung nur berechtigt, wenn die Nachprüfung (§ 7 BB-BUZ) einen Gesundheitszustand des Versicherten ergebe, der zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten führe, oder wenn dieser neue berufliche Fähigkeiten erworben habe. Eine solche Änderung des G esundheitszustandes sei bei dem Kläger nicht eingetreten; eine bloß reizlos verheilte Narbensituation reiche nicht aus. Der Kläger sei bei seinem früheren Arbeitgeber nur noch als Hilfskraft tätig. Das wisse die Beklagte seit Juli 1996; in diesem Wissen habe sie gemäß Schreiben vom 4. März 1997 weiterhin Leistungen erbracht. Ihre Nachprüfungsentscheidung vom 12. Juli 2000 beruhe daher nicht auf neuen (erheblichen) Umständen, sondern stelle in Wahrheit eine Neubewertung des von Anfang an gegebenen Sachverhalts dar.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheide nden Punkten nicht stand.
11
1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts anwendbar.
12
a) Der Kläger hat nach Eintritt des Versicherungsf alles am 12. Januar 1995 gegenüber der Beklagten Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG erhoben; die Beklagte hat ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt und von Februar 1995 bis August 2000 Leistungen erbracht. Die Anspruchserhebung des Klägers ist nicht auf diese Leistungen der Beklagten beschränkt. Sie gilt darüber hinaus auch für alle versicherungs- vertraglichen Leistungen, die er aufgrund des Versicherungsfalles für die Zeit ab dem 1. September 2000 verlangt und die Gegenstand des Rechtsstreits sind.
13
b) Das Erfordernis des vom Versicherungsnehmer "er hobenen Anspruchs" soll den Versicherer daran hindern, seine Leistungsfreiheit im Wege des § 12 Abs. 3 VVG herbeizuführen, solange der Versicherungsnehmer noch überlegt, ob er überhaupt von seinem Versicherungsschutz Gebrauch machen will. Hat er sich indes in dieser Frage entschieden und erklärt, dass er ein bestimmtes Ereignis als Versicherungsfall ansehe und Versicherungsschutz verlange, so ist der Versicherer einerseits gehalten, seine Leistungspflicht zu prüfen, andererseits berechtigt, sich des vom Gesetz in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehenen Verfahrens zu bedienen , um eine baldige Klärung des Versicherungsfalles einzuleiten. Hierfür reicht aus, dass der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach geäußert hat. Prüfungspflicht und Ablehnungsrecht des Versicherers bleiben - in diesem formalen Sinne - für die gesamte Dauer der auf dem Versicherungsfall beruhenden Leistungen bestehen, d.h. auch hinsichtlich aller Veränderungen, denen die Leistungspflicht des Versicherers nach dem Versicherungsvertrag unterliegen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2; vom 22. September 1999 - IV ZR 201/98 - VersR 1999, 1530 unter 2 b; vom 19. September 2001 – IV ZR 224/00 – VersR 2001, 1497 unter II 1; OLG Saarbrücken VersR 1997, 435; OLG Hamm VersR 2005, 390; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 91 a.E.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 24).

14
c) Indem der Kläger der Beklagten den Versicherung sfall nach dem Unfall vom 12. Januar 1995 angezeigt und Versicherungsschutz begehrt hat, hat er den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Versicherungsrente dem Grunde nach - als Stammrecht - "erhoben". Einer weiteren Aufforderung, die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Rentenbeträge zu zahlen, bedurfte es im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr. Das gilt auch dann, wenn eine Änderung der fü r den Rentenbezug relevanten Sachlage in Frage steht und der Versicherer sich für berechtigt hält, die Rentenzahlung zu kürzen oder – wie hier - völlig einzustellen. Auch eine dementsprechende, nur auf einen späteren Teilzeitraum bezogene Überprüfung und Anspruchsablehnung durch den Versicherer gehört noch zur Abwicklung des einmal vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfalles (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 aaO).
15
d) Das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil d es Senats vom 11. Februar 2004 (IV ZR 91/03 - RuS 2004, 273 unter II 1) steht dem nicht entgegen; auch dort hat der Senat daran festgehalten, dass § 12 Abs. 3 VVG zur Anwendung kommt, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch erhoben hat und der Versicherer es lediglich ablehnt, auf diesen für die Zukunft (weitere) Leistungen zu erbringen. Die für den Kläger nachteilige Entscheidung der Beklagten gemäß ihrem Schreiben vom 12. Juli 2000 ist somit vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 VVG erfasst, weil die Beklagte ihre Leistungen auf einen bereits erhobenen und anerkannten Anspruch eingestellt hat, nachdem aus ihrer Sicht seine Voraussetzungen (nachträglich) entfallen waren.

16
2. Dem Berufungsgericht ist weiter nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten erteilte Belehrung den Erfordernissen des § 12 Abs. 3 VVG nicht genüge. Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der Mitteilung nach § 7 BB-BUZ ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; sie kann auf die Wirksamkeit der in das Schreiben vom 12. Juli 2000 aufgenommenen Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG von vornherein keinen Einfluss nehmen (vgl. BGHZ 121, 284, 296; Urteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 1 b; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - VersR 1993, 559 unter 5; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - RuS 1998, 37 unter 3; Römer, aaO Rdn. 91 a.E.).
17
a) An eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG sind gru ndsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist klar und deutlich aufklären. Diesem muss bewusst werden, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiell-rechtlichen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteile vom 3. März 2004 - IV ZR 15/03 - VersR 2004, 1541 unter II 1; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Dem hat die Beklagte mit ihrer Belehrung jedoch Rechnung getragen. Diese gibt den Inhalt des § 12 Abs. 3 VVG sachlich richtig wieder. Der Versicherungsnehmer erfährt mit der gebotenen Deutlichkeit, dass er innerhalb einer bestimmten Frist (sechs Monate) gegen den Versicherer "gerichtlich vorgehen" muss, anderenfalls ihm der materiell-rechtliche Anspruchsverlust droht, er also nicht nur sein Klagrecht, sondern den Anspruch selbst einbüßt.

18
b) Der von der Beklagten verwendete einleitende Sa tz der Belehrung ist weder geeignet, den Versicherungsnehmer zu verwirren oder vom eigentlichen Inhalt der Belehrung abzulenken, noch vernebelt er sonst den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 3 VVG. Denn unbeschadet des Hinweises der Beklagten, sie wolle sich mit dem Versicherungsnehmer nicht gerichtlich auseinandersetzen, bleibt die mit § 12 Abs. 3 VVG verbundene maßgebliche Rechtsfolge - der materiell-rechtliche Anspruchsverlust - in den Vordergrund gerückt. Der einleitende Hinweis mag mit Blick auf § 12 Abs. 3 VVG entbehrlich gewesen sein; er erweist sich indes als unschädlich, weil sich die Belehrung allein dadurch für den Versicherungsnehmer nicht als bloße Formsache darstellt und bei ihm auch nicht den Eindruck zu erwecken vermag, ihr Inhalt sei für den materiellrechtlichen Erhalt seines Versicherungsanspruchs bedeutungslos.
19
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ka nn schließlich aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers kein Zweifel bestehen , dass das ablehnende Schreiben vom 12. Juli 2000 und die darin enthaltene Belehrung auf den konkreten Versicherungsfall bezogen waren und die Beklagte nicht zugleich jede, auch mögliche weitere Versicherungsfälle betreffende Versicherungsleistung verweigern wollte. Es ist daher nicht richtig, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer den unzutreffenden Eindruck vermittelt, er müsse binnen der ihm mitgeteilten Frist von sechs Monaten gerichtliche Maßnahmen auch zum Erhalt künftiger, mit dem angezeigten Versicherungsfall nicht in Verbindung stehender Versicherungsansprüche ergreifen.
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3. Der Kläger kann die Berechtigung der Beklagten zur Leistungseinstellung nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen, sollte sein Begeh- ren an § 12 Abs. 3 VVG scheitern. Das Berufungsgericht durfte daher die Frage nicht offen lassen, ob die Beklagte - wie vom Kläger vorgetragen - auf die Einhaltung der bei Klagerhebung im Februar 2003 verstrichenen sechsmonatigen Klagfrist verzichtet hat. Das Landgericht hat hierzu Beweis erhoben. Das Berufungsgericht wird das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu bewerten haben. Sollte nicht von einem Verzicht auszugehen sein, wird der Behauptung des Klägers nachzugehen sein, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei verlängert worden, sowie schließlich zu prüfen sein, ob sich für den Kläger sonst ein Vertrauenstatbestand ergeben hat, der es der Beklagten verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.
21
4. Erst nach Beantwortung der Frage, ob die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt worden ist, kommt es darauf an, ob die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 7 BB-BUZ weitere Versicherungsleistungen verweigern durfte. Der Senat verweist insoweit auf Folgendes:
22
Auch wenn aus § 7 BB-BUZ, der eine Begründung der Entscheidung des Versicherers nicht ausdrücklich vorsieht, nicht unmittelbar folgt, welchen Inhalt die Mitteilung des Versicherers im einzelnen haben muss, um die von ihm beanspruchte Rechtsfolge - das Enden seiner anerkannten Leistungspflicht - zu bewirken, so ergibt sich aus Sinn und Zweck wie aus der Ausgestaltung der Klausel, dass in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, dass die Leistungspflicht des Versicherers enden soll. Sie soll dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er benötigt , um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGHZ 121, 284, 294 f; Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 264/91 - NJW-RR 1993, 721 unter 3 a; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 2; vom 17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - aaO unter 4; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - NJW-RR 1998, 238 unter 2).
23
Das weitere Versicherungsleistungen ablehnende Sch reiben der Beklagten vom 12. Juli 2000 beschränkt sich auf die Wiedergabe des vom Versicherungsnehmer selbst - vier Jahre zuvor im Juni 1996 - mitgeteilten Sachverhalts, ohne sich mit den aus Sicht des Versicherers veränderten Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit näher zu befassen. Die Mitteilung enthält weder einen Vergleich des Gesundheitszustandes des Klägers, wie ihn die Beklagte ihrem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dessen Gesundheitszustand zu dem späteren Zeitpunkt, noch die aus einer Vergleichsbetrachtung gezogenen Fol- gerungen. Zudem macht sie nicht nachvollziehbar, woraus sich ihre Berechtigung , den Kläger auf seine derzeit ausgeübte Tätigkeit zu verweisen , im Einzelnen ergeben soll. Die Änderungsmittei lung ist daher unwirksam.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 18.12.2003 - 6 O 52/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 99/04 -

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

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Referenzen

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/00 Verkündet am:
19. September 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund
eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen
; sie ist deshalb unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-

Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf

Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein

die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das

Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-

rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter

II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-

harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 91/03 Verkündet am:
11. Februar 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger bei der Beklagten genommenen Zusatz-Krankenversicherung, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2001 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die am 3. Dezember 2001 bei Gericht eingereichte Klage habe die mit dem Schreiben vom 3. April 2001 in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt.

Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil und einen ergänzenden Hinweis, daß eine mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 2001 gesetzte Frist keine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe.

Entscheidungsgründe:


I. Die vom Einzelrichter des Landgerichts ohne Begründung und ohne erkennbaren Zulassungsgrund zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses nicht ausreichend erkennen läßt, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt hat. Somit enthält das Berufungsurteil keine der Vorschrift des § 540 ZPO n.F. entsprechende Darstellung des Sach- und Streitstandes und leidet infolgedessen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743 unter I).
Für das vorliegende Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in ihrer ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Oktober 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zwar reicht nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche Bezugnahme kann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Berufungsanträge erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das

Berufungsurteil ist daher auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (BGH aaO; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1), nicht entbehrlich (BGH aaO m.w.N.). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen (BGH aaO). Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts , wonach die Belehrung im zweiten Schreiben der Beklagten keine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe und die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf nicht treuwidrig gewesen sei. Das Berufungsbegehren des Klägers wird daraus nicht ausreichend erkennbar.
II. Ergänzend bemerkt der Senat :
1. Das Berufungsgericht hat mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2001 nicht beachtet, daß der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 VVG nur dann eröffnet ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt hat. Dagegen ist die Vorschrift weder anwendbar, wenn der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat oder Ansprüche auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen erhebt, noch dann, wenn er lediglich Lei-

stungen für die Zukunft verweigert (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 37, 38; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 23, 27, 54). Mit dem Schreiben vom 3. April 2001 ist der Kläger von der Beklagten lediglich dahin belehrt worden, er könne gegen den "heute erklärten Rücktritt" innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich vorgehen. Mit dieser auf den bloßen Rücktritt bezogenen Erklärung konnte die Beklagte aber - wie dargelegt - die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf setzen.
Daß mit dem genannten Schreiben zugleich ein vom Kläger erhobener Anspruch abgelehnt worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht mit hinreichender Deutlichkeit, erst recht nicht, daß auch insoweit über die Frist des § 12 Abs. 3 VVG belehrt werden sollte. Denn die Beklagte hat den Kläger im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt vom 14. bis 22. Februar 2001 lediglich zur Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen aufgefordert.
2. Darauf kommt es indessen nicht einmal an, weil dem Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 6. Juni 2001 - und zwar diesmal unter ausdrücklicher Erwähnung einer Leistungsablehnung hinsichtlich eingereichter Rechnungen - eine neue Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG erteilt worden ist, wonach er gegen die mitgeteilte Entscheidung ("diese Entscheidung" ) innerhalb von sechs Monaten nach Zugang "dieses Schreibens" gerichtlich vorgehen könne. Das konnte der Kläger nur dahin verstehen,

daß mit dem Ablehnungsschreiben vom 6. Juni 2001 unter Aufgabe der früheren Fristsetzung - wenn diese sich überhaupt auf eine Leistungsablehnung bezog - eine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt werden sollte.

Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IV ZR 15/03 Verkündet am:
3. März 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, sie nehmen den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in Haftung.
Im Juni 1999 brannte das bei der Streithelferin de r Kläger gegen Feuer zum gleitenden Neuwert versicherte, 1983 aus Fertigteilen errichtete Wohnhaus der Kläger mit Ausnahme des Kellers nieder. Die Kläger ließen es in Massivbauweise und etwas verändert wiedererrichten. Über die erforderlichen Wiederherstellungskosten konnten sie in der Folgezeit

keine Einigung mit der Streithelferin (ihrem Versicherer) erzielen. Letztere setzte mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 ihre Entschädigungsleistungen auf insgesamt 493.960 DM fest. Das Schreiben enthielt unter anderem die folgende Belehrung: "Einwendungen gegen diese Festsetzung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieses Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden. Lassen Sie die Frist verstreichen, so können Sie weitergehende Ansprüche - und seien sie auch berechtigt - nicht mehr erheben (§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes)." Nachfolgend beauftragte der Kläger zu 2) den Bekla gten mit der Geltendmachung einer höheren Versicherungsleistung. Nach umfangreicher Korrespondenz mit der Streithelferin wies der Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2000 den Kläger zu 2) darauf hin, daß Ansprüche gegen den Versicherer bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht werden müßten. Zu einer solchen gerichtlichen Geltendmachung kam es jedoch nicht.
Die Kläger behaupten, der Beklagte sei umfassend m it der Verfolgung ihrer gegen den Versicherer bestehenden Leistungsansprüche beauftragt worden, das habe auch die gerichtliche Geltendmachung eingeschlossen. Neben den reinen Wiederaufbaukosten, die (bei reduzierter Ausstattung des neuen Hauses) schon insgesamt 601.576 DM betragen hätten, seien auch ihre Mietausfall-, Lösch- und Abbruchkosten deutlich höher gewesen als vom Versicherer erstattet. Den Differenzbetrag könnten sie nun nicht mehr geltend machen, weil der Beklagte die Frist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt habe.

Der Beklagte erwidert, er sei lediglich zur außerg erichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt worden; auf den Ablauf der genannten Frist habe er ordnungsgemäß hingewiesen.
Mit Versäumnisurteil hat das Landgericht den Bekla gten zur Zahlung von 106.400,70 € (208.101,69 DM) nebst Verzugszinsen verurteilt. Auf den Einspruch des Beklagten hat es das Versäumnisurteil unter Abweisung der Klage im übrigen in Höhe von lediglich 2.752,81 € (5.384,03 DM) aufrechterhalten. Nach Berufung der Kläger und Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil vollen Umfangs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger, die inzwischen Kosten für Löscharbeiten in Höhe von 11.871,43 € nicht mehr weiter verfolgen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Versäumnisurteils, soweit es den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 94.529,27 € (184.883,18 DM) verurteilt hat.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, den Klägern sei kei n Schaden daraus entstanden, daß der Beklagte Ansprüche gegen ihre Streithelferin (den Versicherer) nicht bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Die Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG sei nämlich nicht wirksam in Gang gesetzt worden, weil das Schreiben der Streithelferin vom 16. Dezember 1999 keine den strengen gesetzlichen Anforderungen ent-

sprechende Belehrung über die Folgen des Fristablaufs (§ 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) enthalten habe. Die von der Streithelferin gewählte Belehrung verschleiere mit der Formulierung, "Einwendungen gegen diese Festsetzung" müßten gerichtlich geltend gemacht werden, daß bei Fristversäumnis der materielle Versicherungsanspruch selbst verloren gehe. Die Belehrung spreche nur aus, daß der Versicherungsnehmer den Anspruch nach Versäumung der Frist nicht mehr erheben könne; ihr sei aber nichts dazu zu entnehmen, ob nicht ein Dritter (etwa eine mitversicherte Person oder ein Zessionar) den Anspruch auch noch später geltend machen könne. Es werde in der Belehrung im übrigen nicht ausreichend deutlich, daß die angedrohte Rechtsfolge gerade auch den abgelehnten Teil des bereits erhobenen Anspruchs betreffe. Denn "weitergehende Ansprüche" könnten nach der Umgangssprache auch noch nicht erhobene Ansprüche aus demselben Versicherungsfall sein. Somit verdunkele die Belehrung geradezu die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG überspannt.
1. Es trifft zwar zu, daß an die Belehrung (§ 12 A bs. 3 Satz 2 VVG) über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG strenge Anforderungen gestellt werden. Sie muß den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Formulierungen, die diese Rechtsfolge verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erschei-

nen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.).
2. Die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung genügt ab er diesen Anforderungen.
Hat der Versicherer - wie hier - die von ihm zu er bringende Versicherungsleistung niedriger festgesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert , so erschließt sich letzterem ohne weiteres, daß mit den innerhalb der Klagfrist gerichtlich geltend zu machenden "Einwendungen gegen diese Festsetzung" nichts anderes gemeint sein kann als die Weiterverfolgung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten Anspruchs. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung im anschließenden Satz der Belehrung, wonach nach Fristablauf "weitergehende Ansprüche" nicht mehr erhoben werden können. Da der erste Satz erkennbar die Fristgebundenheit der Anspruchstellung, der zweite Satz die Folge einer Fristversäumnis erläutert, liegt es fern anzunehmen, der zweite Satz habe allein solche Ansprüche zum Gegenstand, die noch gar nicht erhoben waren.
Weiter weist die Belehrung klarstellend darauf hin , daß selbst an sich berechtigte Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr erhoben werden können. Das macht ausreichend deutlich, daß sich der Fristablauf materiellrechtlich auswirkt, der Versicherungsnehmer also nicht lediglich sein Klagerecht, sondern den Anspruch selbst einbüßt (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - IX ZR 91/90 - BGHR VVG § 12 Abs. 3 Satz 2 Belehrung 2). Die Befürchtung des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer könne das dahin mißverstehen, daß nach Fristablauf der

Anspruch immerhin noch von Dritten, etwa der mitversicherten Ehefrau oder einem Zessionar, weiterverfolgt werden könne, teilt der Senat nicht.
3. Das Schreiben des Versicherers vom 16. Dezember 1999 und die darin enthaltene Belehrung haben deshalb die Klagfrist wirksam in Lauf gesetzt. Mit ihrem Ablauf am 17. Juni 2000 haben die Kläger den Anspruch gegen die Streithelferin auf die geforderten weitergehenden Versicherungsleistungen verloren. Davon ausgehend muß die Sache neu verhandelt werden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/00 Verkündet am:
19. September 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund
eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen
; sie ist deshalb unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-

Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf

Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein

die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das

Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-

rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter

II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-

harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.