Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2007 - III ZR 22/06

bei uns veröffentlicht am31.05.2007
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 41 O 73/04, 19.01.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 42/05, 12.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 22/06
Verkündet am:
31. Mai 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Wöstmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2006 aufgehoben und das Vorbehaltsurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Aufgrund eines Konzessionsvertrages vom 16. September 1997 hatte die Beklagte als Vertragshändler der Klägerin deren Produkte in Deutschland zu verkaufen. In dem Konzessionsvertrag hieß es unter anderem (Übersetzung des in italienisch abgefassten Originals): "Art. 21 - Geltendes Recht - Gerichtsstand 21.1 Für den vorliegenden Vertrag gilt das deutsche Recht. 21.2 Bei Streitfällen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, oder von Streitfragen wegen der Abfassung des Vertrags oder einer dessen Klauseln werden die Vertragspartner sich einem Schiedsspruch von drei Schiedsrichtern fügen, deren jeweils einer von beiden Parteien und deren Dritter vom Präsidenten der Handelskammer St. bestellt wird. Außerdem gilt die Ordnung des Schiedsgerichts der internationalen Handelskammer in Paris."
2
Aus Lieferungen der Klägerin an die Beklagte, die im Rahmen des Konzessionsvertrags erfolgten, waren bis zum 12. September 2003 offene Forderungen der Klägerin in Höhe von 1.781.478,02 € aufgelaufen. Zur Erledigung dieser Forderungen trafen die Parteien am 19. September 2003 eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung. Die Beklagte erkannte darin an, der Klägerin den vorgenannten Betrag zu schulden, und verpflichtete sich, ihn in bestimmten Raten abzuzahlen.
3
Gestützt auf die Rückzahlungsvereinbarung macht die Klägerin im Urkundenprozess einen Anspruch auf Zahlung von 500.000 € nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage als unzulässig.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Abweisung der Klage.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Schiedseinrede stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Selbst wenn man - anders als das Landgericht - davon ausgehe, dass die Schiedsabrede Streitigkeiten aus der Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 erfasse, sei nicht ersichtlich, dass sie die Klage in dem besonderen Regeln unterliegenden Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht verwehre. Das gelte nur ausnahmsweise. Zudem seien die in der klagebegründenden Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 niedergelegten Abreden schon ihrem Typus nach darauf angelegt, der erleichterten Durchsetzbarkeit bestehender Rechte zu dienen.

II.


7
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
8
Wird vor dem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt (§ 1032 Abs. 1 ZPO). So liegt der Streitfall.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede für nicht durchgreifend gehalten, weil die in dem Konzessionsvertrag getroffene Schiedsabrede jedenfalls die vorliegende Urkundenklage vor dem staatlichen Gericht nicht ausschließe. Der Gläubiger eines urkundsmäßig verbrieften Rechtes verzichte regelmäßig nicht auf den besonderen Vorteil einer solchen vorläufigen Rechtsdurchsetzung gemäß den §§ 592 ff ZPO.
10
Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen; sie stehen in Widerspruch zu dem in BGHZ 165, 376 veröffentlichten Senatsurteil vom 12. Januar 2006, das von dem Berufungsgericht allerdings noch nicht berücksichtigt werden konnte.
11
Nach dem Senatsurteil ist durch eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich außer der ordentlichen Klage auch der gewöhnliche Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht abbedungen; die anders lautenden Grundsätze zum Wechselprozess können nicht auf den (gewöhnlichen) Urkundenprozess übertragen werden (Senatsurteil aaO S. 380 ff). Da das Berufungsgericht ein gegenteiliges Regel-Ausnahme-Verhältnis angenommen hat, ist damit seinen Ausführungen zur Reichweite der Schiedsvereinbarung, wie die Revision zu Recht beanstandet , die Grundlage entzogen.
12
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 563 ZPO).
13
Es a) besteht kein Anhalt, dass die in dem Konzessionsvertrag vom 16. September 1997 getroffene Schiedsabrede abweichend von der vorbeschriebenen Regel die Möglichkeit der Urkundenklage vor dem staatlichen Gericht zugelassen hätte. Die Jahre später bezüglich offener Kaufpreisforderungen geschlossene Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 enthält kei- nen Hinweis - auch das Berufungsgericht stellt insoweit nichts fest -, dass daran etwas hätte geändert werden sollen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, durch dieses Rechtsgeschäft sollten die Forderungen vollstreckbar gemacht werden, geht wie die Revision zu Recht rügt, fehl.
14
b) Die Schiedseinrede ist nicht deshalb als unbegründet zu erachten, weil die vorliegende Klage in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Gegenstand der in dem Konzessionsvertrag getroffenen - die ordentliche Klage wie den (gewöhnlichen) Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht ausschließenden - Schiedsvereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich offen gelassen, ob die Schiedsvereinbarung den Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits ergreift.
15
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil er die Schiedsvereinbarung selbst auszulegen befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387) - insoweit sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten -, und weil die Sache im Übrigen zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
16
a) Eine Abrede, die Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist - was das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat - grundsätzlich weit auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 aaO m.w.N.). Das gilt auch für die hier zu beurteilende Klausel: "Bei Streitfällen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, … werden die Vertragsparteien sich einem Schiedsspruch … fügen." (Art. 21.2 Satz 1 des Konzessionsvertrags

)


17
Damit sind die sich aus dem Konzessionsvertrag "ergeben(den)" "Streitfälle und Streitigkeiten" insgesamt in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewiesen.
18
b) Bei dem Konzessionsvertrag handelte es sich um einen Rahmenvertrag. Die Parteien schufen in Form des Vertragshändlervertrages einen rechtlichen Rahmen für ihre auf eine gewisse Dauer angelegte Geschäftsverbindung und die auf dieser Grundlage abzuschließenden Einzelverträge. Das spricht entscheidend dafür, dass die Schiedsklausel nicht nur für die (wohl eher seltenen ) Streitigkeiten aus dem Konzessionsvertrag, sondern - im Interesse einer einheitlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370) - weiter für die ihn laufend vollziehenden Kaufverträge, die daraus resultierenden Ansprüche und die eventuell dazu getroffenen Vereinbarungen gelten sollte. Trifft der Konzessionsvertrag aber eine solche umfassende Schiedsvereinbarung, dann ist es ohne Belang, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 selbst keine Schiedsklausel enthält.
19
c) Erstreckt sich die Schiedsvereinbarung mithin auf den Klageanspruch, dann ist die Klage aufgrund der von der Beklagten rechtzeitig erhobenen Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.
Schlick Kapsa Dörr
Galke Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2005 - 41 O 73/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2006 - I-6 U 42/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit


Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung

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(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 281/00
Verkündet am:
4. Oktober 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten, einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. Januar 1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die Schiedseinrede erhoben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der
Klägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen über die Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen" soll (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1).
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schiedseinrede nicht durchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsvereinbarung erfaût werde. Die Einrede des Schiedsvertrages könne jedenfalls im Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil komme, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozeû beruhe, Bindungswirkung für das Nachverfahren zu. Dementsprechend schlieûe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Berücksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als prozeûhindernde Einrede den Beschränkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 ZPO nicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Einwand , die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet.

a) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil der Beklagte sich auf den Abschluû einer Schiedsvereinbarung berufen hat, richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des Schiedsverfah-
rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des am 26. September 1995 geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegen noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maûgeblich -, daû das Gericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Die Voraussetzungen einer solchen Prozeûabweisung liegen nicht vor.

b) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert, daû der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftsätzlich am 24. September 1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren gesetzten Frist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 - erhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage nicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung erfaût wird. Der Senat kann sie aber selbst auslegen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in dem Berufungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; daû die Parteien durch ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der Schiedsklausel beibringen könnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten.
Die Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, daû der eingeklagte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt.
aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was zunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere Vereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprünglichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können (BGHZ 40, 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370).
bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht ist nur "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen , sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages" zuständig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heiût es in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 26. September 1995, daû ein Schiedsgericht über "Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen" entscheiden soll. Für die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behaupteten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus hergeleiteten Anspruchs (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 200) - eine Streitigkeit "aus dem Gesellschaftsvertrag" (oder "aus dem Gesellschaftsverhältnis") zum Gegenstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rückzahlung eines Darlehens.
Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als "Gesellschafterdarlehen" bezeichnet worden. Auf "gesellschaftsrechtlicher Grundlage" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht ausgereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht einem geschäftlichen Zweck der klagenden Gesellschaft , sondern dazu, einen privaten Kredit des Beklagten abzulösen. Dementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, "die Zinsen, Tilgung und andere(n) Kosten" eines Darlehens zu tragen, das die Klägerin ihrerseits zur Refinanzierung des ihm gewährten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 des Darlehensvertrages vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die - den Refinanzierungskredit der Klägerin betreffenden - Zahlungsverpflichtungen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM übersteigenden Gewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Beklagten belastet worden. Diese buchhalterischen Maûnahmen änderten indes nichts daran , daû es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu trennenden Sachverhalt handelte.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, daû vorwiegend Einwendungen des Beklagten "aus dem Gesellschaftsvertrag" den eigentlichen Gegenstand der "Streitigkeit" bilden, so daû der ganze Rechtsstreit als "Streitigkeit ...
aus diesen Gesellschaftsverträgen" im Sinne der Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag angesehen werden müûte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1963 - KZR 9/62 - LM Nr. 20 zu § 1025 ZPO). Der Beklagte hat sich hauptsächlich damit verteidigt, das Darlehen sei nach seinem Sinn und Zweck unkündbar gewesen; es sei langfristig gewährt worden. Konkrete , auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnten, hat er nicht benannt. Im Gegenteil hat er selbst - im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gemäû § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GVG - ursprünglich auf dem Standpunkt gestanden, es handele sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozeû (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. März 1999).
2. Die - mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene - Klage ist begründet.
Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 Abs. 1 BGB) setzt die Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden; die Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht mehr erstrecken. Das Landgericht hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinreichender Substantiierung, also nicht aufgrund der im Urkundenprozeû geltenden Beweismittelbeschränkung, als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht die Bindungswirkung des § 318 ZPO der Berücksichtigung des Einwandes entgegen , und zwar ungeachtet dessen, daû er im Nachverfahren vertieft begründet worden ist. Neuen Sachvortrag, der im Nachverfahren erheblich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668; Senats-
urteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86 - NJW 1988, 1468), zeigt die Revision nicht auf.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.