Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - III ZR 204/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 ist Inhaber eines selbständigen Fischere irechts auf einer bestimmten Strecke der Elbe diesseits und jenseits der Mündung der Jeetzel. Dieses berechtigt nach seinem in der Regelungsurkunde vom 13. September 1923 festgehaltenen und im Wasserbuch eingetragenen Inhalt dazu, die besagte Strecke "von Ufer zu Ufer mit allen kleinen Geräten und mit Aalhamen" zu befischen.
Der Beklagte zu 1 verpachtete das Fischereirecht mit Vertr ag vom 11. Dezember 1994 an den Beklagten zu 2, der seinerseits am 31. Dezember 1996 mit den Beklagten zu 3 und 4 einen Unterpachtvertrag abschloß. Seither
geben die Beklagten zu 3 und 4 an Dritte gegen Bezahlung Fischereierlaubnisscheine aus.
Die klagende Stadt, die auf derselben Strecke der Elbe ebenfalls ein selbständiges Fischereirecht innehat - allerdings ohne Einschränkungen hinsichtlich der Fanggeräte - macht geltend, diese Handhabung durch die Beklagten sei rechtswidrig. Da es sich bei dem Recht des Beklagten zu 1 nur um ein "beschränktes" Fischereirecht im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) handele, könne es weder verpachtet werden noch verschaffe es die Berechtigung zur Erteilung von Fischereierlaubnissen an Dritte. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 auf Unterlassen der Verpachtung seines Fischereirechts und sämtliche Beklagte auf Unterlassen des Ausstellens von Fischereierlaubnisscheinen in Anspruch (Anträge zu 2 und 4), verbunden mit der Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung (Antrag zu 5). Zugleich begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie der Unterpachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und den Beklagten zu 3 und 4 unwirksam seien (Anträge zu 1 und 3).
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wie das Beru fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken. Unterstellt man – wie von der Klägerin geltend gemacht wird -, das Verpachten und kommerzielle Ausnutzen des Fischereirechts des Beklagten zu 1 durch die Beklagtenseite sei vom Inhalt dieses Rechts nicht gedeckt, also rechtswidrig, so beeinträchtigt dies die - ebenfalls auf kommerzielle Verwertung ausgerichtete - Rechtsposition der Klägerin. Ein Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsanträge kann der Klägerin daher nicht abgesprochen werden. Das Feststellungsinteresse für die Feststellungsanträge ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht selbst an den Pachtverträgen beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92 - NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N).
II.
In der Sache hat das Berufungsgericht die Klage mit Re cht abgewiesen. Weder sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegeben, noch sind die auf seiten der Beklagten geschlossenen Verträge unwirksam.
1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es sich bei dem Fischereirecht des Beklagten zu 1 nur um ein "beschränktes" Fischereirecht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG handelt, worunter das Gesetz ein (selbständiges) Fischereirecht versteht, "das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benut-
zung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist". Das ist richtig.
b) Aber auch als beschränktes Fischereirecht sei - so führt d as Berufungsgericht weiter aus - das Fischereirecht des Beklagten zu 1 verpachtbar gewesen, und zwar auch an mehr als nur eine Person und auch zum Zwecke der Vergabe von Fischereierlaubnisscheinen an Sport- und Freizeitangler. § 13 Abs. 3 Nds. FischG, der den Inhaber eines beschränkten Fischereirechts ausdrücklich nur für berechtigt erklärt, "einer natürlichen Person (zu) erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben", stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Diese Vorschrift dürfe nämlich im Blick auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht so strikt angewendet werden, wie ihr Wortlaut es zunächst nahelege. Bei verfassungskonformer Auslegung sei der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenigen überkommenen beschränkten Fischereirechte einzugrenzen, die - wie etwa die sogenannte Küchenfischerei - mengenmäßig beschränkt waren. Wenn auch Beschränkungen des Fischereirechts in anderer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte oder der Fischarten, unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG subsumiert würden, so wäre das 1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz insoweit unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Es nähme den Inhabern solcher Fischereirechte ohne einen ersichtlichen Grund für eine solche Verschärfung der Rechtslage zu ihren Lasten ein Recht auf intensive fischereiwirtschaftliche Nutzung, das ihnen nach der davor bestehenden Rechtslage zugestanden habe. Der niedersächsische Gesetzgeber sei sich im übrigen einer eigentumseinschränkenden Wirkung des § 13 Abs. 3 Nds. FischG überhaupt nicht bewußt gewesen; er habe die im Gebiet des früheren Landes Hannover (nach preußi-
schem Fischereirecht) geltende Rechtslage insoweit lediglich auf ganz Niedersachsen ausdehnen wollen, ohne sie zu verändern.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß sich aus der den Fischereipachtvertrag betreffenden Regelung des niedersächsischen Fischereirechts als solcher (§ 11 Nds. FischG) kein Hindernis für eine Verpachtung des Rechts des Beklagten zu 1 ergibt. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG bestimmt allgemein, daß der Fischereiberechtigte "die Fischerei" verpachten, das heißt die Ausübung seines Fischereirechts einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang gegen Entgelt übertragen kann. Da auch das vorliegende beschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht ist (vgl. § 8 Abs. 1 Nds. FischG), steht an sich - begrifflich - der grundsätzlichen Verpachtbarkeit (auch) eines beschränkten selbständigen Fischereirechts nichts entgegen. Für "Fischereirechte für den häuslichen Gebrauch" (Fischereirecht zu Tisches Notdurft , Küchenfischereirecht usw.) nach § 5 des Preußischen Fischereigesetzes (Preuß. FischG) war allerdings anerkannt, daß der Berechtigte es nicht verpachten durfte (Schlegelberger, in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen 3. Bd. 19. Aufl. § 5 FischG Anm. 1); dies entspricht im übrigen der Rechtslage in den früher zu Preußen gehörenden Bundesländern Berlin und Brandenburg, wo die Verpachtung von Küchenfischereirechten ausdrücklich verboten ist (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995, GVBl. S. 358 und § 11 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993, GVBl. I S. 178). Es gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, daß auch die nur in anderer Weise, etwa hinsichtlich der Art der Fanggeräte, beschränkten
Fischereirechte von einem derartigen Verbot einer Verpachtung erfaßt waren; das Preußische Fischereigesetz sagt dazu nichts.
b) Die Verpachtbarkeit eines beschränkten selbständigen Fi schereirechts kann daher in Niedersachsen nicht generell in Frage gestellt werden (so aber Tesmer/Messal Nds. FischG 3. Aufl. § 11 Erl. 4; § 13 Erl. 6), sondern nur - im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 Nds. FischG - hinsichtlich der Übertragung der Ausübung des Rechts an mehrere Personen und hinsichtlich der Berechtigung , dritten Personen Fischereierlaubnisse zu erteilen, bzw. der Übertragbarkeit einer solchen Berechtigung im Wege der Unterverpachtung. Im Ergebnis unterliegt dieses Recht unbeschadet seiner "Beschränkung" in diesen Punkten keiner Einschränkung.
aa) Während nach § 13 Abs. 1 Nds. FischG der unbeschränkt Fischereiberechtigte "und der Fischereipächter" Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen können, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht ("Fischereierlaubnis"), schreibt Absatz 3 dieser Bestimmung vor, daß der Inhaber eines "beschränkten Fischereirechts (§ 8)" - gemeint ist ersichtlich: nur - einer natürlichen Person erlauben kann, sein Recht an seiner Stelle auszuüben. Nimmt man den reinen Wortlaut der Vorschrift, so fällt unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch ein selbständiges Fischereirecht , das - wie hier - (nur) das Fischen mit näher bezeichneten Fanggeräten erlaubt: Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG zählen zu den beschränkten Fischereirechten ausdrücklich auch diejenigen selbständigen Fischereirechte, die auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte beschränkt sind. Der Gesetzgeber hat dies anscheinend auch so gewollt: Nach
dem Entwurf des Gesetzes sollte zwar die Regelung in § 8 Abs. 1 unmittelbar nur das selbständige Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfischereirecht ) betreffen; nach dem ursprünglich vorgesehenen Absatz 2 sollte jedoch Absatz 1 auf Fischereirechte entsprechend anzuwenden sein, die auf den Fang einzelner Fischarten, die Benutzung einzelner Fanggeräte oder auf ähnliche Weise beschränkt sind.
bb) Die Gesetzesgeschichte läßt aber zugleich auch erkennen, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der niedersächsische Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 13 Abs. 3 (§ 15 Abs. 3 des Entwurfs) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs) wohl nicht der rechtseinschränkenden Wirkung, d.h. der Relevanz dieser Regelung in Bezug auf Eigentum i.S. des Art. 14 GG, bewußt war. In der Begründung zu § 15 des Entwurfs (jetzt § 13) heißt es, diese Vorschrift entspreche "dem geltenden Recht" (LT-Drucks. 8/183 S. 34). Der Gesetzentwurf zu dieser Vorschrift hatte ersichtlich auch die Vorschrift des § 98 Abs. 4 Preuß. FischG zum Hintergrund, wonach derjenige, der nur berechtigt war, "zum häuslichen Gebrauche zu fischen" , nur mit Genehmigung der Fischereibehörde Erlaubnisscheine in Ausübung dieses Rechts ausstellen durfte, aber dann, wenn er einen Schein ausstellte , während dessen Geltung nicht selbst Fische fangen durfte. Andererseits war es gerade dieses "Küchenfischereirecht", das in erster Linie Gegenstand der Neuregelung nach § 8 (ursprünglich § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs) sein sollte. Es fehlt in der Begründung des Gesetzes eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Einschnitten, die sich aus § 13 Abs. 3 FischG für die Inhaber aller sonstigen beschränkten Fischereirechte außer den Küchenfischereirechten ergeben konnten. Nicht angesprochen worden ist, daß bezüglich dieser anderen beschränkten Fischereirechte die vorgesehene Vorschrift nicht
dem bisher (hier: in Preußen) geltenden Recht entsprach: Aus dem Umkehrschluß zu § 98 Abs. 4 Preuß. FischG ist zu entnehmen, daß nach preußischem Recht die Inhaber der in anderer Weise als "auf den häuslichen Gebrauch" beschränkten Fischereirechte als "Fischereiberechtigte" durchaus auch befugt waren, Fischereierlaubnisscheine in vom Gesetz nicht bestimmter - allerdings durch die zuständige Behörde regulierbarer (vgl. § 98 Abs. 7 Preuß. FischG) - Zahl auszustellen. Zudem war jeder Fischereiberechtigte befugt, die Ausübung des Rechts auf andere im Wege der Verpachtung zu übertragen, soweit dies nicht dem Inhalt des Fischereirechts widersprach (§§ 28, 29 Preuß. FischG).
cc) Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, da ß die auf diese Weise entstandene, anscheinend eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in das "Eigentum" der Inhaber solcher beschränkter Fischereirechte in ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung und wirtschaftlichen Bedeutung angeht - nicht hinreichend "durchdachte" Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG einer (einschränkenden ) verfassungskonformen Auslegung bedarf. Sie geht dahin, daß jedenfalls selbständige Fischereirechte der Art, wie es der Beklagte zu 1 innehat (beschränkt nur hinsichtlich der Fanggeräte), nicht von § 13 Abs. 3 Nds. FischG erfaßt werden.
(1) Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt , von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 373, 384 f). Vorliegend wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 13 Abs. 3 Nds. FischG bei buchstabengetreuer Geltung verfassungswidrig. In der gesetzlichen Gestaltung liegt zwar keine nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilende Enteig-
nung, sondern nur eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der Neuordnung des - bis dahin stark zersplitterten - Fischereirechts in Niedersachsen. Der Gesetzgeber muß allerdings bei der Wahrnehmung seines Auftrags, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfGE 70, 191, 200). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch nicht ein für allemal starr festgelegt. Der Gesetzgeber steht bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets auch nicht schlechthin vor der Alternative, alte Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch angemessene und zumutbare Überleitungsregelungen individuelle Rechtspositionen umgestalten. Er kann insbesondere, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestimmen , daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfGE aaO S. 201 f m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, soweit die Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch diejenigen Fischereirechte erfaßt, die nur hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt sind.
(2) Der niedersächsische Gesetzgeber verstand das selbständige Fischereirecht als eine irreguläre Form gegenüber der Normalform des unselbständigen , mit dem Gewässereigentum verbundenen Fischereirechts, in der
das Fischereirecht nicht isoliert übertragbar ist (Entwurfsbegründung LTDrucks. 8/183 S. 30). Hiermit steht in Einklang, daß nach dem neuen Niedersächsischen Fischereigesetz die (dingliche) Übertragbarkeit des selbständigen Fischereirechts entfallen sollte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG; Entwurfsbegründung aaO). Es hat auch eine gewisse Folgerichtigkeit, wenn das neue Gesetz - was das Verhältnis zwischen einem beschränkten (selbständigen) Fischereirecht und einem dasselbe Gewässer betreffenden unbeschränkten selbständigen Fischereirecht angeht - in § 8 Abs. 2 vorsieht, daß beide Seiten - wenn auch unter unterschiedlichen Voraussetzungen - voneinander die Aufhebung und Ablösung des beschränkten Fischereirechts verlangen können. Das neue Gesetz zielte also durchaus auf die Verringerung der existierenden beschränkten Fischereirechte ab. Hervorzuheben ist an dieser Regelung jedoch zum einen, daß die in § 8 vorgesehene "Ablösung" beschränkter Fischereirechte nur gegen Entschädigung erfolgen kann. Zum anderen hat der Gesetzgeber diese Regelung ausdrücklich nur für die "Küchenfischereirechte" näher begründet: Diese stammten aus Epochen, in denen noch weitgehend Naturalwirtschaft herrschte, und hätten damals der Regelung eines hauswirtschaftlichen Bedürfnisses gedient. Sie hätten diesen Sinn verloren, da die ständige Versorgung eines Haushalts mit Flußfischen heute kein dringendes Bedürfnis mehr sei. Darüber hinaus erschwerten Küchenfischereirechte geradezu die sinnvolle Bewirtschaftung und Hege der Fischbestände. Über die anderen beschränkten Fischereirechte, für die nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Regeln gelten sollen (LT-Drucks. 8/183 S. 32), verhält sich die Gesetzesbegründung nicht näher.
(3) Vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzes und der in § 8 getroffenen Regelung wäre es unverhältnismäßig - und beinhaltete auch eine sachlich
nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unbeschränkten Fischereirechte -, wenn über den Weg des § 13 Abs. 3 Nds. FischG selbständige Fischereirechte, die, wie hier, bisher lediglich hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt waren, ohne einen Ausgleich ihres eigentlichen wirtschaftlichen Werts, der Nutzungsmöglichkeiten durch Abschluß von Pacht- und Unterpachtverträgen mit einzelnen oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen sowie die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen, verlustig gehen würden.
(4) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, i st andererseits der vom Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgte Zweck - was gerade die Erfassung der nicht zu den "Küchenfischereirechten" zählenden selbständigen beschränkten Fischereirechte durch § 13 Abs. 3 Nds. FischG angeht - keineswegs so eindeutig, daß die hier im Anschluß an das Berufungsgericht vertretene einschränkende verfassungskonforme Auslegung damit unvereinbar wäre (zu dieser Schranke der verfassungskonformen Auslegung vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64).
Schlick Streck Dörr Galke Herrmann
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Annotations
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.