Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 384/98 Verkündet am:
18. Dezember 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Hinblick auf die Beklagten zu 2 bis 9 in Höhe von 1.750.000,-- DM nebst 3 % Zinsen über dem Bundesbankdiskontsatz / Basiszinssatz seit 10. November 1993 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teilweiser Abän- derung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Mai 1997 - die Beklagten zu 2 bis 9 als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits vorinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.750.000,-- DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank/Basiszinssatz seit dem 10. November 1993 an die Klägerin zu zahlen.
II. Im übrigen wird die Revision der Klägerin hinsichtlich der weitergehend beantragten Zinsen aus 1.750.000,-- DM zu- rückgewiesen und hinsichtlich der zusätzlich begehrten Zinsen aus 750.000,-- DM als unzulässig verworfen.
III. Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Klägerin 20 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 9, während die Beklagten zu 2 bis 9 80 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 90 % der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 31,6 %, die Beklagten zu 2 bis 9 55,6 % und die Beklagten zu 5 und zu 8 weitere 12,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 24,8 %, die Beklagten zu 2 bis 9 58 % und die Beklagten zu 5 und zu 8 darüber hinaus 17,2 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 4, 6,7 und 9 trägt die Klägerin zu 24,8 %, diejenigen der Beklagten zu 5 und zu 8 zu 17,2 %; im übrigen tragen die Beklagten zu 2 bis 9 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Kreditanstalt nimmt die Beklagten zu 2 bis 9 - acht brandenburgische Gemeinden - auf Rückzahlung eines im August 1992 dem "Abwasserzweckverband C. " darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages von 2.500.000,-- DM in Anspruch.
Die beklagten Gemeinden beabsichtigten im Frühjahr 1991 die Gründung eines Zweckverbandes zur gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigung. Am 16. Mai 1991 unterzeichneten die Bürgermeister der Beklagten zu 2 bis 4 und 6 bis 9 eine Vereinbarung, in der es heißt:
"Wir, die erschienenen Bürgermeister der Gemeinden ... (Beklagte zu 2 bis 9) bilden hiermit den Abwasserverband C. . Wir setzen hiermit die beiliegende Satzung über die Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband C. mit heutigem Tage in Kraft. Wir beschließen, daß der Abwasserverband aus folgenden Organen besteht:
1. dem Verwaltungsgemeinschaftsausschuß C. , 2. aus dem Vorsitzenden des Abwasserverbandes C. .
Als vorläufige Geschäftsordnung bestimmen wir:
1. Zu den Sitzungen des Abwasserverbandes lädt der Vorsitzende in der Regel unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen, kurzfristig von 2 Tagen ein.
2. Zwischen den Sitzungen führt der Vorsitzende die Geschäfte.
3. Jeder Bürgermeister hat bei der Abstimmung eine Stimme. 4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." In einer ebenfalls am 16. Mai 1991 durchgeführten Sitzung des Verwaltungsgemeinschaftsausschusses wurde der Bürgermeister der Beklagten zu 2, M. , zum Vorsitzenden des Abwasserzweckverbandes gewählt. In einer Sitzung der "Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes C. " vom 27. Mai 1991 beauftragten die Gemeindevertretungen der Beklagten zu 2 bis 9 und einer weiteren Gemeinde ihre Bürgermeister, "die Abwasserentgeltsatzung zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären".
Wegen einer zwischenzeitlichen Erkrankung des Bürgermeisters M. setzte eine Verbandsversammlung am 30. März 1992 mit der Bürgermeisterin der Beklagten zu 6, F. , und dem Bürgermeister der Beklagten zu 3, B. , zwei "Stellvertreter" für den Verbandsvorsteher ein. Außerdem beschloß die Verbandsversammlung am 30. März 1992 eine Verbandssatzung und bestellte die K. Verwaltungs GmbH zur Geschäftsführerin des Verbandes. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der K. Ba. GmbH, welche vom Abwasserzweckverband als Treuhänderin und Generalübernehmerin mit dem Neubau einer Kläranlage beauftragt worden war. Der Landrat des damaligen Landkreises A. verweigerte mit Schreiben vom 9. Juni 1992 die Genehmigung der Verbandssatzung, weil diese nicht mit dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vereinbar sei.
Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden F. und B. beantragten für den "Abwasserzweckverband C. " unter dem 30. März 1992 bei der Klägerin einen Kredit in einer Gesamthöhe von mehr als 10 Mio. DM; die hierzu gleichzeitig eingeholte aufsichtsbehördliche Genehmigung wurde am 1. April 1992 erteilt. Die Klägerin bewilligte den zweckgebundenen Kredit im Rahmen ihres Kommunalkreditprogramms mit Schreiben vom 21. Juli 1992. Die Verbandsversammlung des Verbandes erteilte mit Beschluß vom 29. Juli 1992 eine Genehmigung für die Kreditaufnahme bei der Klägerin. Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Juli 1992 riefen die Bürgermeister M. und B. einen Teilbetrag des Kredits in Höhe von 2.500.000,-- DM bei der Klägerin ab. Die Klägerin überwies diesen Betrag am 4. August 1992 auf das vom Verband angegebene Treuhandkonto der K. Ba. GmbH.
Im weiteren Verlauf des Jahres 1992 geriet die Geschäftsleitung der beiden K. -Gesellschaften in den Verdacht des Subventionsbetruges. Der Abwasserzweckverband beendete auf Anordnung des Landrats die mit den Gesellschaften bestehenden Vertragsbeziehungen und berief die K. Verwaltungs GmbH als Geschäftsführerin ab. Der nachfolgende Versuch, das der K. Ba. GmbH treuhänderisch zur Verfügung gestellte Kontoguthaben sicherzustellen , scheiterte; ein Konkursantrag über das Vermögen der Gesellschaft wurde 1996 mangels Masse abgelehnt. Der Verbleib des von der Klägerin überwiesenen Geldes ist ungeklärt. Da der Abwasserzweckverband - dessen Gründung von den beteiligten Gemeinden nicht weiterbetrieben wurde - die zwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditzinsen seit geraumer Zeit nicht bediente, kündigte die Klägerin das Darlehen und stellte die Rückzahlung des ausgereichten Betrages zum 15. September 1993 fällig. Mit Schreiben vom 9. November 1993 mahnte sie sowohl den Abwasserverband als auch die be-
klagten Gemeinden ohne Erfolg. Die Klägerin begehrt mit der Klage von den beklagten Gründergemeinden als Gesamtschuldnern die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta von 2.500.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz seit 4. August 1992. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 750.000,-- DM stattgegeben und sie im übrigen - wie auch die von der Klägerin zugleich gegen das Land Brandenburg als Gesamtschuldner erhobene Amtshaftungsklage - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 2 bis 9 und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat nur die die Beklagten zu 2 bis 9 betreffende Revision der Klägerin, mit der sie ihre weitergehende Klageforderung verfolgt, zur Entscheidung angenommen, nicht aber die gegen die Abweisung der Amtshaftungsklage gerichtete Revision der Klägerin und die Revisionen der Beklagten zu 5 und zu 8 Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung die Zinsforderung auf den Zeitraum ab 16. September 1993 beschränkt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Annahme im wesentlichen Erfolg und führt - bis auf einen Teil der Zinsen - zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu 2 bis 9.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Darlehensvertrag sei weder mit den beklagten Gemeinden noch mit dem Abwasserzweckverband C. zustande gekommen. Nach den Vorstellungen beider Parteien habe der Kredit dem Abwasserzweckverband, nicht aber den einzelnen Gemeinden als Gesamtschuldnern gewährt werden sollen. Mit dem Abwasserzweckverband sei
kein Vertrag zustande gekommen, weil dieser als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zur Entstehung gelangt sei. Die Gründergemeinden hafteten der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf Schadensersatz, weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin über die fehlende Rechtsfähigkeit des Verbandes aufzuklären. Allerdings müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegenhalten lassen, so daß die Klageforderung nur in Höhe von 30 % begründet sei. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. Die Klägerin hat gegen den Abwasserzweckverband C. einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta gemäß § 607 Abs. 1 BGB, für den die beklagten Gemeinden gesamtschuldnerisch haften.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die Vereinbarungen der Klägerin mit den Vertretern des Abwasserzweckverbandes C. im Juli 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag mit dem Verband, bestehend aus den beklagten Gemeinden, zustande gekommen.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach es sich bei dem Abwasserzweckverband C. weder bei Vertragsschluß noch zu einem späteren Zeitpunkt um einen rechtlich selbständigen kommunalen Zweckverband, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gehandelt hat.
Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Fragen, ob § 61 des bis zum 30. Dezember 1991 in Brandenburg als Landesrecht fort-
geltenden Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung - DDR-KommVerf, GBl. DDR I, 255) eine geeignete Rechtsgrundlage für die Entstehung rechtsfähiger Körperschaften öffentlichen Rechts bildete und ob neben der Kommunalverfassung über Art. 123 Abs. 1 GG ergänzend die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 979) herangezogen werden konnten , braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Abwasserzweckverband C. konnte im Jahre 1991 schon deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, weil er sich noch kein Statut i.S. des § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf bzw. keine Verbandssatzung gemäß §§ 5, 24 Zweckverbandsgesetz gegeben hatte. Bei der im Gründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 erwähnten "Satzung" über die Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband C. handelt es sich nicht um ein Organisationsstatut des Abwasserzweckverbandes, sondern um eine Regelung der Einzelheiten der Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband C. . Die im Gründungsbeschluß vom 16. Mai 1991 enthaltene Einsetzung des "Verwaltungsgemeinschaftsausschusses C. " und des "Vorsitzenden des Abwasserverbandes C. " als Organe des Abwasserzweckverbands sowie die im Beschluß enthaltene "vorläufige Geschäftsordnung" erfüllen nicht die Mindestvoraussetzungen , die an ein Organisationsstatut eines kommunalen Zweckverbandes i.S. des § 61 DDR-KommVerf (dazu Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung 1991, § 61 Rdn. 7) und an eine Verbandssatzung gemäß § 24 Zweckverbandsgesetz zu stellen sind. Insbesondere fehlen Angaben über die Aufgaben des Verbandes und dessen Finanzierung sowie über die Kompetenzen der Verbandsorgane und über die Bildung und Auflösung des Verbandes.
Der Beschluß der Verbandssatzung vom 30. März 1992 führte ebenfalls nicht zur Entstehung eines rechtsfähigen Zweckverbandes. Das zu diesem Zeitpunkt geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaft im Land Brandenburg (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 685 ff.) knüpft die Entstehung der kommunalen Zweckverbände als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts an die Genehmigung (§ 10) und Bekanntmachung (§ 11) der Verbandssatzung durch die Aufsichtsbehörde. Beides ist im Hinblick auf die Satzung vom 30. März 1992 nicht geschehen. Eine Heilung von Gründungsfehlern auf der Grundlage der §§ 1 ff. des brandenburgischen Zweckverbandssicherungsgesetzes (ZwVerbSG) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. I, 314) kommt nicht in Betracht; denn dort wird als eine Grundvoraussetzung für die Heilung ebenfalls die spätere Genehmigung und Bekanntmachung der auf der Grundlage des GKG beschlossenen Verbandssatzung verlangt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ZwVerbSG). Aus den gleichen Gründen scheidet schließlich eine Heilung von Gründungsfehlern gemäß dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (StabilG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. 162 ff.) aus. Dieses Gesetz setzt für die Entstehung des Zweckverbandes ebenfalls die Genehmigung der Verbandssatzung voraus , wie aus § 3 StabilG folgt. Danach kann lediglich die öffentliche Bekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung durch andere dort aufgeführte Maßnahmen ersetzt werden, nicht aber die Genehmigung selbst. Die Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde kann hier nicht gemäß § 2 Abs. 4 StabilG wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde als erteilt gelten; denn der zuständige Landrat des Kreises A. hat dem Abwasserzweckverband C. unter dem 9. Juni 1992 - also innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 2 Abs. 4 StabilG - mitgeteilt, daß die zur Genehmigung vorgelegte Sat-
zung vom 30. März 1992 in einigen Punkten nicht mit dem brandenburgischen GKG übereinstimme und deshalb noch nachzubessern sei.

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der fehlenden Eigenschaft als juristischer Person könne ein Darlehensvertrag zwischen dem Abwasserzweckverband C. und der Klägerin nicht zustande gekommen sein. Der Abwasserzweckverband C. war auch ohne Erlangung der Rechtsfähigkeit in der Lage, als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten Partei eines privatrechtlichen Vertrages zu werden. Für die privatrechtliche Betätigung im Gründungsstadium befindlicher, nicht rechtsfähiger kommunaler Zweckverbände sind in den einschlägigen Zweckverbandsgesetzen keine Regelungen vorhanden. Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zuletzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignet sind. Auf die Beteiligung nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände am Privatrechtsverkehr sind demzufolge die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehenden mit der Struktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmt. Nach diesem Kriterium kann ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband - je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung - hinsichtlich seiner privatrechtlichen Betätigung entweder mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder mit dem nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein verglichen werden. Für beide Rechtsformen steht die Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und
Pflichten zu sein, nicht in Zweifel (vgl. zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 79, 374, 378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).

c) Vor diesem Hintergrund kann die Kreditzusage der Klägerin vom 21. Juli 1992 nur so verstanden werden, daß der Abwasserzweckverband C. unabhängig von seiner Entstehung als juristische Person des öffentlichen Rechts Kreditnehmer sein sollte. Zwar mögen die am Vertragsschluß beteiligten Personen die Vorstellung gehabt haben, daß es sich bei dem Abwasserzweckverband bereits um eine rechtsfähige Körperschaft gehandelt hat. Eine solche Fehlvorstellung von der Eigenschaft als juristischer Person ist jedoch nach den Grundsätzen des betriebsbezogenen Geschäfts unbeachtlich. Danach kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgründungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der Existenz einer fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1998 - II ZR 366/96, ZIP 1998, 646, 647). Dies entspricht auch im vorliegenden Fall den Interessen und den zu vermutenden Absichten der Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt nicht nur für die Klägerin, die kein Interesse daran gehabt haben kann, daß der Darlehensvertrag im Falle der fehlenden Eigenschaft des Verbandes als juristischer Person vollständig ins Leere gehen würde. Auch den Interessen des Abwasserzweckverbandes - der offensichtlich mit dem Bau der geplanten Abwasseranlage baldmöglichst beginnen wollte - entsprach es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Kreditzusage der Klägerin auch für den Fall als bindend anzusehen, daß der Verband die Eigenschaft der fertigen juristischen Person noch nicht gehabt hat.

d) Der Vertragsschluß mit dem Abwasserzweckverband scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten zu 5 und 8 nicht
daran, daß der Zusammenschluß der Beklagten zum Abwasserzweckverband C. wegen einer etwa fehlenden Zustimmung der jeweiligen Gemeindevertretungen zum Handeln der Bürgermeister bei der Verbandsgründung unwirksam gewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DDR-KommVerf vertritt allein der Bürgermeister die Gemeinde nach außen, so daß er auch zum Abschluß von Gründungsverträgen kommunaler Verbände vertretungsberechtigt ist. Allerdings enthalten § 21 Abs. 3 lit. o und § 61 Abs. 2 DDR-KommVerf Bestimmungen über die Mitwirkung der Gemeindevertretungen. Danach beschließen die Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden über die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden sowie im Falle des Zweckverbandes über dessen Statut, Aufgaben und die zur Verfügung zu stellenden Mittel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenverteilung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gemeindevertretung in der DDRKommunalverfassung , nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen Willensbildungsprozeß betreffen (BGHZ 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997 - VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, WM 1998, 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - V ZR 140/97, WM 1998, 2036, 2037). Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch für öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einem im Privatrechtsverkehr agierenden Zweckverband berührt nicht nur die Sphäre der Gemeinden, sondern wirkt sich auch gegenüber außenstehenden Dritten aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungsprozeß der Gemeinden unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters im
Bedürfnis nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz (so BGH, Urt. v. 17. April 1997 aaO, WM 1997, 2410, 2412), dann greift dieser auch im Falle der Verbandsgründung. Da auch Belange Außenstehender betroffen sind, kommt es schließlich nicht darauf an, inwiefern die beteiligten Bürgermeister Kenntnis von etwaigen Fehlern des innergemeindlichen Willensbildungsprozesses gehabt haben. Im übrigen haben die Gemeindevertretungen der beklagten Gemeinden ihr Einverständnis mit der Verbandsgründung im vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Sitzung vom 27. Mai 1991 ihre Bürgermeister beauftragten, die Abwasserentgeltsatzung "zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. zu erklären".

e) Der Abschluß des Kreditvertrages und die Abrufung der Valuta durch die für den Abwasserzweckverband handelnden Personen erfolgte mit der erforderlichen Vertretungsmacht. Das Berufungsgericht hat die Vertretungsmacht aus dem Beschluß der Vollversammlung vom 14. August 1991 abgeleitet, in der Bürgermeister M. als Vorsitzender des Abwasserzweckverbandes C. mit der Vornahme der Finanzierungsmaßnahmen hinsichtlich der Kläranlage beauftragt wurde. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung der Beklagten zu 5 und 8 mit dem Einwand, dem Protokoll vom 14. August 1991 könne nicht entnommen werden, welche Personen für welche Gemeinden an der Abstimmung teilgenommen hätten. Gleiches gelte für den Beschluß der Verbandsversammlung über die Kreditaufnahme bei der Klägerin vom 29. Juli 1992. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg, denn auf die Beschlüsse vom 14. August 1991 und vom 29. Juli 1992 kommt es für die Frage der Vertretungsmacht M. s für den Verband nach außen nicht an. M. wurde bereits am Tag des Gründungsbeschlusses vom 16. Mai 1991 von dem im Gründungsbeschluß als Verbandsorgan eingesetzten Verwaltungsgemeinschafts-
ausschuß einstimmig zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Als Verbandsvorsitzender sollte er - vergleichbar einem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 BGB) oder einem Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 710, 714 BGB) - dasjenige Verbandsorgan sein, das den Verband nach außen vertritt. Ein weiterer Beschluß des Verbandes über die Befugnis des Vorsitzenden zum konkreten Vertragsabschluß mit der Klägerin war deshalb zur Begründung der Vertretungsmacht nicht erforderlich. Offenbleiben kann, ob die Vertretungsmacht des Verbandsvorsitzenden durch die Regelung in § 11 Abs. 3 der am 30. März 1992 beschlossenen Verbandssatzung, wonach der Verbandsvorsteher Erklärungen, die den Zweckverband verpflichten, "gemeinsam mit dem Geschäftsführer" unterschreibt, eingeschränkt worden ist. Zwar erfolgte der Abruf der 2.500.000,-- DM mittels einer nur von den Bürgermeistern M. und B. - und nicht auch von einem Vertreter der als Geschäftsführerin eingesetzten K. Verwaltungs GmbH - unterschriebenen Anforderung. Da aber der Betrag auf ein Konto der K. Ba. GmbH überwiesen wurde und weder von dieser noch von der K. Verwaltungs GmbH jemals Einwendungen gegen die Auszahlung erhoben wurden, ist zumindest von einer stillschweigenden Duldung des Handelns des Verbandsvorstandes seitens der K. Verwaltungs GmbH auszugehen, so daß sich der Verband gegenüber der Klägerin schon aus diesem Grunde nicht auf die unterbliebene Unterzeichnung des Kreditabrufs auch durch die Geschäftsführerin berufen kann.

f) Das Bestehen eines wirksamen Kreditverhältnisses scheitert auch nicht am Fehlen einer etwa entsprechend § 44 DDR-KommVerf erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Denn jedenfalls ist die Entscheidung des Landrats des Kreises A. als Aufsichtsbehörde vom 27. Mai 1992 über die Rücknahme ihrer Kreditzustimmung vom 1. April 1992 nicht wirksam geworden,
weil sie - nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen - weder dem Abwasserzweckverband noch den Beklagten zu 2 bis 9 als Adressaten zugegangen und damit im Sinne von § 41 VwVfG "bekannt gemacht" worden ist (vgl. nur Kopp, VwVfG 6. Aufl. § 41 Rn 1).
2. Die Beklagten zu 2 bis 9 haften als Mitgliedsgemeinden gegenüber der Klägerin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Kreditschulden des Abwasserzweckverbandes C. .

a) Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine gesetzliche Haftung der Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten (Senat, BGHZ 142, 315). Dieser Grundsatz käme für die privatrechtliche Betätigung des Abwasserzweckverbandes im Gründungsstadium auch dann zur Anwendung, wenn der Verband als nichtrechtsfähiger wirtschaftlicher Verein zu beurteilen wäre. § 54 Satz 1 BGB verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft. Für den nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Verein führt diese Verweisung zu einer persönlichen Außenhaftung der Mitglieder entsprechend den Haftungsgrundsätzen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die gesamtschuldnerische Außenhaftung der Mitglieder gilt auch für solche wirtschaftlichen Vereine, die sich - vergleichbar einer Vorgesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft - im Gründungsstadium zu einem rechtsfähigen Verein befinden und als werdende juristische Personen betrachtet werden können (Vorvereine). Schon wegen der gesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 BGB auf das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Übertragung des für die gescheiterte Vorgesellschaft entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige Innenhaftung der Gründer (Senat, BGHZ 134, 333, 338 für die Vor-GmbH; BSG
DStR 2000, 744 für die Vor-Genossenschaft) auf den gescheiterten wirtschaftlichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen Vorverband - kein Raum.

b) Die gesamtschuldnerische Haftung für die Verbandsverbindlichkeiten trifft auch die Beklagten zu 5 und zu 8. Der Einwand der Revisionserwiderung, diese gehörten nicht zu den Mitgliedern des Abwasserzweckverbandes C. , bleibt ohne Erfolg.
Daß die Beklagte zu 8 zu den Verbandsmitgliedern gehört, folgt aus dem Umstand, daß sie durch ihre Bürgermeisterin G. auf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 vertreten war, die auch den Gründungsbeschluß unterschrieben hat.
Aber auch die Beklagte zu 5 war Mitglied des Verbandes. Zwar war sie auf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 nicht durch ihren Bürgermeister vertreten; der Gründungsbeschluß wurde in ihrem Namen vom Bürgermeister der Beklagten zu 2 mit dem Zusatz ”i.V.” unterschrieben. Da die Beklagte zu 5 eine entsprechende Vollmacht in Abrede gestellt und die Klägerin eine solche nicht nachgewiesen hat, kann nicht von einer wirksamen Vertretung der Beklagten zu 5 auf der Gründungsversammlung ausgegangen werden. Daß die Beklagte zu 5 aber zumindest später Verbandsmitglied geworden sein muß, folgt aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes C. v om 27. Mai 1991, in der eine ”Abwasserentgeltsatzung” beschlossen wurde und in der die Gemeindevertretungen - laut Protokoll auch die der Beklagten zu 5 - ihre Bürgermeister beauftragt haben, die Satzung ”zum Bestandteil des Abwasserverbandes C. z u
erklären”. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf den Vortrag der Beklagten zu 5, sie sei nicht Mitglied des Verwaltungsamtes C. gewesen, verfängt demgegenüber nicht, denn es wird dort nicht in Abrede gestellt, daß die Gemeindevertretung der Beklagten zu 5 jedenfalls an der Sitzung vom 27. Mai 1991 teilgenommen und an den dort protokollierten Beschlüssen mitgewirkt hat. Im übrigen wird die Mitgliedschaft der Beklagten zu 5 aus dem Protokoll der späteren Verbandssitzung vom 30. März 1992 ersichtlich, auf der unter Mitwirkung des Bürgermeisters der Beklagten zu 5 die Verbandssatzung beschlossen wurde, die in § 1 als Mitglied des Abwasserzweckverbandes auch die Beklagte zu 5 aufführt.
3. Hinsichtlich der Zinsforderung ist wie folgt zu differenzieren:

a) Soweit die Klägerin Zinsen aus dem von den Vorinstanzen abgewiesenen , erst durch den Senat zuerkannten Teil der Hauptforderung von 1.750.000,-- DM begehrt, ist ihre Revision zwar in vollem Umfang zulässig; denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die Abweisung der Nebenforderung insoweit allein aus dem (vermeintlichen) Nichtbestehen der Hauptforderung abgeleitet, so daß der nur gegen diesen einheitlichen Rechtsgrund gerichtete substantiierte Revisionsangriff den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO auch bezüglich der Zinsen genügt.
Der Zinsanspruch ist jedoch - was der Senat wegen Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) selbst entscheiden kann - nicht schon entsprechend dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz zuletzt gestellten Antrag ab 16. September 1993, sondern erst seit dem 10. November 1993 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 288 Abs. 2, 284 ff. BGB). Nachdem
der Zweckverband bereits seit geraumer Zeit die vereinbarten Vertragszinsen trotz mehrfacher Mahnungen nicht mehr entrichtet hatte, hat die Klägerin zu Recht durch Schreiben vom 6. September 1993 den Kredit aus wichtigem Grund gekündigt und zum 15. September 1993 fälliggestellt. Eine den Verzug begründende Mahnung hat sie jedoch unstreitig erst mit gleichlautendem Schreiben vom 9. November 1993 gegenüber dem Verband und den beklagten Gemeinden ausgesprochen, so daß ab deren Zugang Verzugszinsen geschuldet werden. Eine zeitlich frühere Berechtigung des Zinsbegehrens hat die Klägerin nicht dargetan. Die Höhe des Zinssatzes ist zwischen den Parteien nicht streitig.

b) Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag über die von den Vorinstanzen aus einer Hauptforderung von 750.000,-- DM bereits zuerkannten Zinsen seit Rechtshängigkeit hinaus eine Zinsforderung für frühere Zeiträume geltend macht, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Revisionsbegründung im Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig. Da die Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs durch das Berufungsgericht ersichtlich nicht etwa aus
einem Fehlen des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung abzuleiten war, hätte es eines gesonderten Revisionsangriffs im Hinblick auf diesen selbständigen Streitgegenstand bedurft.
Röhricht Prof. Dr. Henze ist wegen Goette Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Röhricht
Kurzwelly Münke

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(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

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Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 54 Nicht rechtsfähige Vereine


Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 710 Übertragung der Geschäftsführung


Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übe

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 123


(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze di

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2000 - II ZR 384/98 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2000 - II ZR 384/98 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2000 - II ZR 215/98

bei uns veröffentlicht am 14.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 215/98 Verkündet am: 14. Februar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 215/98 Verkündet am:
14. Februar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist
das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Berufung
begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vor-
schriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften
, entsprechend anzuwenden sind.

b) Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend
§ 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 215/98 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt (THA), macht gegen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer von der THA gehaltenen GmbH Regreßansprüche geltend.
Der Beklagte war durch Bestellung des Ministers für Handel und Tourismus der DDR in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 22. Oktober 1991 Ge-
schäftsführer der M. U. GmbH i.A. (später M. H. GmbH - F. & N. F. i.L.); deren Alleingesellschafterin war die THA. Im Zusammenhang mit einem - fehlgeschlagenen - Verkauf der Gesellschaftsanteile der M. GmbH durch die THA an eine Firma S. stellte der Beklagte dieser Firma im Zeitraum April bis August 1991 einen Geldbetrag von insgesamt 1.428.000,-- DM zur Verfügung. Er wurde deshalb mit Urteil des Amtsgerichts T. vom 2. Februar 1995 wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die M. GmbH nahm daraufhin (u.a.) den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Diese Klage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die THA enthalte, die - schuldformunabhängig - auch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.
Hiervon ausgehend hielt sich die M. GmbH an die THA, die den gegen sie als Schuldnerin gerichteten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 27. März 1996 gegenüber der M. GmbH anerkannte.
Mit der jetzt vorliegenden Klage macht die Klägerin, gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG, ihren Regreßanspruch gegen den Beklagten geltend. Sie beziffert ihren Schaden mit 796.275,45 DM und beantragt - im Wege der Teilklage -, den Beklagten zur Zahlung von 100.000,-- DM zu verurteilen. Der Beklagte bestreitet sein Verschulden und erhebt die Einrede der Verjährung.
Landgericht und Berufungsgericht haben das Bestehen eines Regreßanspruchs (insbesondere die Frage eines Verschuldens des Beklagten) offengelassen und die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der Klägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt: Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem Staat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an das Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.). Die Verjährung richte sich jedoch nicht nach § 195 BGB, vielmehr gelange die - passendere - Vorschrift des § 78 BBG zur Anwendung. Für den Verjährungsbeginn sei dabei, nachdem die Klägerin Schadensersatz noch nicht geleistet habe, nicht § 78 Abs. 2 Satz 2 BBG, sondern § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG einschlägig. Nachdem die Klägerin seit Anfang Oktober 1991 Kenntnis von dem bei der M. GmbH eingetretenen Schaden gehabt habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 2 Satz 1 BBG) abgelaufen. Auch eine Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 BBG führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Klägerin gegenüber der M. GmbH am 27. März 1996 deren Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten bereits ihrerseits verjährt gewesen seien. Dann aber habe die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch nicht mehr anerkennen dürfen; es fehle insoweit der Zurech-
nungszusammenhang im Hinblick auf die schadensausfüllende Kausalität; jedenfalls könne sich der Beklagte auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stützen. Schließlich führe auch eine analoge Anwendung von § 852 BGB zu einer Verjährung des Regreßanspruchs: Zumal angesichts des klaren Wortlauts von § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG habe die Klägerin mit einer Inanspruchnahme des Beklagten nicht zuwarten dürfen. Vielmehr habe die Verjährung bereits mit der Kenntnis der Klägerin von dem der M. GmbH entstandenen Schaden begonnen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand; ein - eventueller - Regreßanspruch der Klägerin wäre nicht verjährt:
1. Grundlage für einen solchen Anspruch - zu dessen Bestehen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - wäre eine schuldhafte Verletzung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten durch seine Berufung zum Geschäftsführer der M. GmbH begründeten vertraglichen Sonderrechtsverhältnisses.
In der Person des Beklagten - auch wenn seine Bestellung ursprünglich noch durch ein Ministerium der DDR erfolgt war - bediente sich die THA/BVS eines Privaten zur Erfüllung eines staatlichen Auftrages. Auf Rechtsverhältnisse dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften , jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129, 30, 36; 135, 341, 344).
2. Aufgrund der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH bemißt sich die Verjährungsfrist - abweichend von der Grundregel des § 195 BGB und abweichend auch von dem insoweit auf Beamte zugeschnittenen § 78 BBG - nach § 43 Abs. 4 GmbHG; sie beträgt damit fünf Jahre. Da die vom Beklagten veranlaßten Kontenbewegungen in dem Zeitraum zwischen dem 10. April und August 1991 erfolgten, hat die am 2. April 1996 eingereichte Klage die Verjährung unterbrochen, §§ 209 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO.
Zwar ist der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft mit dem Regreßanspruch der Klägerin nicht identisch, so daß eine direkte Anwendung von § 43 Abs. 4 GmbHG ausscheidet. Dessen Normzweck, nämlich Vertretungsorgane mit ihrem größeren Aufgaben- und Entscheidungsbereich und damit entsprechend höherer Verantwortung zu privilegieren (vgl. Fleck, ZIP 1991, 1269, 1270), ist jedoch auch bei dem Rückgriffsanspruch der Klägerin zu beachten. Dies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch eine Reduzierung des Haftungsrisikos die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten - vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern wollte (s. hierzu das Sen.Urt. im Vorprozeß, BGHZ 129, 30, 33 f.; vgl. auch Schubel, ZIP 1995, 1057 f.). Dem widerspräche es, den vorläufigen Geschäftsführer eines Treuhandunternehmens länger und damit hinsichtlich der Verjährung strenger haften zu lassen als den regulären Geschäftsführer einer GmbH.
Danach ist der vorläufige Geschäftsführer zwar im Einzelfall einem Regreßanspruch der THA/BVS länger ausgesetzt als bei Anwendung von § 78 BBG. Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der Ge-
schäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) auch deliktischer Ansprüche auf die THA/BVS (Sen.Urt. BGHZ 129, 30) ohnehin bereits privilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Erforderlichkeit einer solchen Reduzierung des Haftungsmaßstabes entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 18 Rdn. 124 a.E.; Busche, in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 3, § 16 TreuhG Rdn. 6; Weimar, Nachprivatisierungsprobleme 1992, S. 167; ders., TreuhG-Komm., § 16 Rdn. 19) ebenfalls dem Normzweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG (vgl. oben). Haftet sonach der Geschäftsführer ohnehin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ist auch eine im Vergleich zu § 78 BBG etwas längere Verjährungsfrist, wie sie das Gesetz in § 43 Abs. 4 GmbHG für Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH vorsieht, und die damit länger dauernde Gefahr einer Haftung nicht unangemessen.
III. Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Bestehens eines Regreßanspruches, insbesondere was ein Verschulden des Beklagten anbelangt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.