Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2000 - II ZR 144/98

bei uns veröffentlicht am13.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 144/98 Verkündet am:
8. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. März 1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision und der Anschlußrevision im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Ziffer II des Tenors die Beklagten zur Zahlung von mehr als 3.145,90 DM mit Zinsen und in Ziffer III die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von weiteren 32.902,50 DM samt anteiligen Zinsen verurteilt wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die in Liquidation befindliche Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Zahlungsansprüche aus einem notariellen Vertrag und einer weiteren Vereinbarung geltend.
Die Beklagten zu 2 und 3 waren ursprünglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die ab 26. März 1993 noch 50 % der Anteile an der Klägerin hielt. Im August 1993 erwarb der nunmehrige Liquidator der Klägerin, J. T. , zu diesem Zeitpunkt Inhaber der anderen 50 %, von der Beklagten zu 1 die restlichen Anteile im Nominalwert von 300.000,-- DM. Vereinbart wurde ein Kaufpreis von 100.000,-- DM. In § 3 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 19. August 1993 heißt es:
"Der Verkäufer sichert zu und leistet Gewähr dafür, daß Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Verkäufer sowie dessen Gesellschaftern, die zum Übertragungsstichtag insgesamt 1.261.247,93 DM betragen, in der nachfolgend beschriebenen Weise getilgt werden; Grundlage für die im folgenden aufgeführten Tilgungen ist die Entwurfsbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1992 laut Prüfung durch die B. H. Revision- und Treuhandgesellschaft (Anl. 1)."
Bei der Anlage 1 handelt es sich um eine Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1992, die einen Bilanzgewinn von 44.302,86 DM ausweist. In den Buchstaben a bis c des Vertrages sind einzelne Tilgungsleistungen aufgeführt, so etwa der sich aus dem Verkauf des Anlagevermögens der Beklagten zu 1 ergebende Betrag, deren Gewinn für das Jahr 1992, ferner die Abtretung von persönlichen Ansprüchen der Beklagten zu 2 und 3 auf Erstattung von Einkommenssteuer und die Zahlung von Tantiemen.
Bisher sind unstreitig Tilgungen in Höhe von 1.010.376,60 DM erfolgt. Die Klägerin macht im wesentlichen die Differenz zwischen diesem Betrag und dem in dem notariellen Vertrag festgestellten Schuldsaldo geltend. Gegenstand des Rechtsstreits sind nach inzwischen unstreitiger Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen in Höhe von 30.849,12 DM noch die Fragen, welche Bilanz für die Bemessung der Tilgungsleistungen maßgeblich ist, ob diese überhaupt zu erbringen und - gegebenenfalls - ob die vereinbarten Geschäftsführerabfindungen brutto oder netto zur Tilgung einzusetzen sind. Die Beklagten berufen sich darauf, daß J. T. am 5. August 1993 einen Scheck in Höhe von 60.000,-- DM auf ein Konto der Beklagten zu 1 gezogen und die Klägerin hieraus Zahlung erhalten hat. Nach ihrer Darstellung ist diese Summe bei der Ermittlung des Schuldsaldos im notariellen Vertrag nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von 32.902,50 DM aus einem in mehreren textlichen Fassungen vorliegenden Schuldanerkenntnis in Anspruch. Das Schriftstück mit dem Briefkopf der Klägerin ist adressiert an die Beklagte zu 1, zu Händen der Beklagten zu 2 und 3. Es lautet wie folgt:
"Vereinbarung Sehr geehrte Herren, seitens der M. ... GmbH besteht eine offene Forderung an Ihre Gesellschaft in Höhe von 32.902,50 DM. Diese Forderung wird von Ihnen anerkannt. Während unserer letzten Gespräche haben wir vereinbart, daß Sie uns zur Tilgung dieser Forderung Ihre persönlichen Einkommenssteuerrückerstattungsansprüche für das Jahr 1993, die sich aus Abfindungszahlungen an Sie ergeben, abtreten und zwar in Höhe dieser Forderung, einschließlich aufgelaufener Verzinsung. Sie
stimmen gleichzeitig zu, die notwendigen Formulare hierfür zu unterzeichnen."
Die als Anlage K 4 vorgelegte Version, datiert auf den 1. September 1993, ist - für die Klägerseite - von T. unterzeichnet. Im rechten unteren Feld stehen unter der Überschrift "einverstanden" die Namen der Beklagten zu 2 und 3. Neben seinem dort aufgeführten Namen hat nur der Beklagte zu 3 unterschrieben. Die Beklagten behaupten, der Betrag sei in dem Schuldsaldo bereits enthalten und könne nicht nochmals zusätzlich geltend gemacht werden. Schließlich haben die Beklagten hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet , vor allem mit einem Vergütungsanspruch des Beklagten zu 2 über 378.000,-- DM aus einem Beratervertrag mit der J.T. R. GmbH. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Restsaldos von 188.317,20 DM und von weiteren 32.902,50 DM aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten hinsichtlich des Restsaldos als Gesamtschuldner in Höhe von 63.145,90 DM und aus dem Schuldanerkenntnis in voller Höhe verurteilt. Die Revision der Beklagten nimmt die Berechnung des Restsaldos durch das Berufungsgericht ausdrücklich hin und greift nur drei Punkte an: die Verneinung der Gegenforderung über 60.000,-- DM, die Verurteilung in Höhe von 32.902,50 DM aus dem Schuldanerkenntnis und die Aberkennung des Aufrechnungsanspruchs in Höhe von 378.000,-- DM aus dem Beratervertrag.
Mit ihrer Anschlußrevision wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der für die Tilgung des Restschuldsaldos durch Tantiemen bzw. Gewinnausschüttungen zu verwendende Betrag sei aus einem Bilanzgewinn von 102.205,03 DM zu errechnen; maßgeblich sei der Bilanzgewinn gemäß Anlage 1.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als das Berufungsgericht ohne (ausreichende) Beweisaufnahme eine "Gegenforderung" in Höhe von 60.000,-- DM aberkannt (dazu I) und aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 über 32.902,50 DM auch die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung verurteilt hat (unter II). Im übrigen bleibt die Revision (Gegenforderung des Beklagten zu 2 über 378.000,-- DM) ohne Erfolg (unter III), ebenso die Anschlußrevision (dazu IV).

I.

1. Das Berufungsgericht hat seiner Verurteilung in Ziffer II des Tenors einen noch offenen Restsaldo von 93.995,02 DM zugrunde gelegt, hiervon den unstreitigen Aufrechnungsbetrag von 30.849,12 DM abgezogen und ist so zu dem zuerkannten Betrag von 63.145,90 DM gelangt. Eine aufrechenbare Gegenforderung über 60.000,-- DM wegen eines bei Feststellung des Verrechnungssaldos angeblich nicht berücksichtigten Schecks bestehe nicht. Bei § 3 Abs. 2 (vor lit. a) des notariellen Vertrages handele es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Vom Landgericht seien die Beklagten darauf hingewiesen worden, ihr Sachvortrag, sie hätten von der Scheckeinlösung nichts gewußt, sei unzureichend. In der Berufungsinstanz hätten die Beklagten ledig-
lich ergänzt, die entsprechenden Buchauszüge seien von T. erst nach Beurkundung des notariellen Vertrages übergeben worden. Ein Datum hätten die Beklagten dabei nicht genannt. Trotz gegenteiligen Sachvortrages der Klägerin , wonach sich die Auszüge stets in Händen des Beklagten zu 3 befunden hätten, hätten die Beklagten für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Danach hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis, die Zahlung von 60.000,-- DM sei im Schuldsaldo unberücksichtigt geblieben, nicht geführt. 2. Diese Ausführungen verkennen die Beweislastverteilung; infolgedessen hat das Berufungsgericht ein Beweisangebot der Beklagten übergangen. Dieser Verfahrensfehler führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
a) Die Beklagten haben zwar zunächst den genannten Schuldsaldo unstreitig gestellt. Ein wirksames gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288, 290 ZPO liegt darin aber nicht. Eine entsprechende Prozeßerklärung seitens des Beklagtenvertreters ist nämlich in der mündlichen Verhandlung (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) nicht - auch nicht durch Bezugnahme - abgegeben worden. Abgesehen davon ist in dem Schriftsatz der Beklagten von Verbindlichkeiten "zum 31. Dezember 1992" die Rede, während der Scheck unstreitig erst am 5. August 1993 ausgestellt wurde. Die Beklagten waren deshalb nicht gehindert , sich im weiteren Prozeßverlauf auf die Unrichtigkeit des Saldos zu berufen.
b) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es gehe bei den 60.000,-- DM um eine "aufrechenbare Gegenforderung" der Beklagten. Indem diese behaupteten, der Verrechnungssaldo sei um die Schecksumme von 60.000,-- DM überhöht, machen sie eine Einwendung gegen dessen Richtigkeit geltend. Sieht man in dem Verrechnungssaldo ein abstraktes Schuldanerkenntnis , handelt es sich dabei um die Einrede aus §§ 821, 812 Abs. 2 BGB
(echte Einrede, vgl. etwa BGH, Urt. v. 16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140, 2141). Nimmt man ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis an, würden die Beklagten Erfüllung, wiederum mit der Folge der Unrichtigkeit des Saldos, geltend machen. In beiden Fällen haben zunächst die Beklagten die Unrichtigkeit des Schuldanerkenntnisses, im gegebenen Fall die unterlassene Berücksichtigung der 60.000,-- DM, zu beweisen. Es wäre dann Sache der Klägerin, den Beweis zu führen, daß die Beklagten schon bei der Unterzeichnung des Vertrages von dem Scheck gewußt und damit den Saldo in Kenntnis ihrer insoweit fehlenden Schuld anerkannt haben. Folglich stellt sich allenfalls die Frage, ob der Vortrag der Beklagten, der Betrag von 60.000,-- DM sei bei Feststellung des Verrechnungssaldos nicht berücksichtigt worden, ausreichend substantiiert ist. Zwar mag es sein, daß das Vorbringen der Beklagten nicht "aus einem Guß" ist. So heißt es zunächst, T. habe sich in Zusammenhang mit der Scheckzahlung in strafrechtlich relevanter Weise "bedient"; später sprechen die Beklagten davon, die 60.000,-- DM seien bei der Saldoabstimmung deshalb nicht berücksichtigt, "weil man die Buchhaltung nur bis zum 31. Juli 1993 zugrunde gelegt habe". Angesichts des sehr umfangreichen Prozeßstoffes wird das Kernstück der Behauptung der Beklagten, die von T. aus dem Vermögen der Beklagten zu 1 am 5. August 1993 veranlaßte Zahlung von 60.000,-- DM an die Klägerin sei bei der Abstimmung des Schuldsaldos über 1.261.247,93 DM nicht berücksichtigt worden, jedoch ausreichend deutlich. Das Berufungsgericht hätte deshalb die von den Beklagten für die Richtigkeit dieser Behauptung angebotene Zeugin N. hören müssen; die Befragung des von der Klägerin angebotenen Zeugen K. genügte nicht. Sollte den Beklagten der Beweis gelingen, die 60.000,-- DM seien bei
Feststellung des Saldos nicht berücksichtigt worden, wäre es Sache der Klägerin , darzutun und zu beweisen, daß die Beklagten bei Unterzeichnung des Vertrages von dem Scheck gewußt haben.

II.

Auch die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 32.902,50 DM aus dem Anerkenntnis vom 1. September 1993 (Ziffer III des Urteilstenors) hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin schlüssig dargelegt , daß es sich bei dem Betrag um eine Zinsforderung gehandelt habe; dies hätten die Beklagten nicht widerlegt. Sie hätten nicht bewiesen, daß der Betrag des Schuldanerkenntnisses in dem Schuldsaldo des notariellen Vertrages enthalten sei. Zwar sei ein Entwurf dieser Urkunde bereits am 1. August 1993 gefertigt, aber nicht unterzeichnet worden. Unterschrieben habe man das Schuldanerkenntnis erst am 1. September 1993, also nach Abschluß des notariellen Vertrages vom 19. August 1993. Aus dieser Einigung ohne irgendeinen sich ansonsten aufdrängenden Hinweis auf diesen Vertrag sei zu schließen, daß der Betrag über den Schuldsaldo des notariellen Vertrages hinaus habe bezahlt werden sollen. 2. Diese Ausführungen tragen lediglich die Verurteilung des Beklagten zu 1.
a) Ungeachtet der beschränkten Überprüfbarkeit tatrichterlicher Auslegung von Individualvereinbarungen liegt ein Auslegungsfehler darin, daß das Berufungsgericht aufgrund der Urkunde vom 1. September 1993 pauschal alle Beklagten verurteilt hat, ohne Feststellungen zum jeweiligen Verpflichtungswillen zu treffen. Insofern rügt die Revision zu Recht, es sei nicht ersichtlich, wodurch der Beklagte zu 2, dessen Name zwar eingesetzt ist, der die Urkunde jedoch nicht unterzeichnet hat, verpflichtet werde. Eine Vertretungsmacht des Beklagten zu 3, der das Schriftstück unterschrieben hat, ist nicht festgestellt
worden oder sonst ersichtlich. Fehl geht die Behauptung der Revisionserwiderung , die Beklagten hätten sich nie auf das Fehlen einer Vertretungsmacht des Beklagten zu 3 oder eines Vertragswillens des Beklagten zu 2 berufen. Eine entsprechende Rüge findet sich in GA II, 388. Demnach war ohne genügende Feststellungen, beispielsweise zum Vorliegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht , eine Verurteilung des Beklagten zu 2 nicht möglich.
b) Zu kurz greift die Auslegung auch insofern, als das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung von einem einheitlichen Schuldanerkenntnis ausgeht und daraus sämtliche Beklagten verurteilt. Die Vereinbarung vom 1. September 1993 enthält zwei unterschiedliche Bestandteile, nämlich das Anerkenntnis (Sätze 1 und 2) einerseits und andererseits eine Vereinbarung über die Tilgung dieser Forderung (Sätze 3 ff.). Ein Anerkenntnis liegt dabei nur seitens der Beklagten zu 1 vor, während in den Sätzen 3 ff. eine offensichtlich erfolgte frühere Vereinbarung schriftlich festgehalten wird. Unbeschadet der Frage, ob sich der Beklagte zu 2 mangels Unterzeichnung der Urkunde überhaupt zu etwas verpflichtet hat, übernehmen es die Beklagten zu 2 und 3 nach dem Wortlaut der Vereinbarung lediglich, die Verbindlichkeit der Beklagten zu 1 durch die Abtretung ihrer persönlichen Ansprüche auf Steuererstattung zu tilgen. Dessen ungeachtet hat das Berufungsgericht alle Beklagten zu einer Zahlung an die Klägerin verurteilt. Ob der Beklagte zu 3 die Einkommenssteuer für das Jahr 1993 bereits erstattet erhielt, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Man mag die Vereinbarung dahin auslegen können, der Beklagte zu 3 habe sich für den Fall des Rückerhalts der Erstattungsbeträge ersatzweise zur Zahlung eines entsprechenden Betrages verpflichtet; angesichts des Wortlautes ist dies indes nicht gesichert.

c) Frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagten hätten nicht bewiesen, der Betrag des Anerkenntnisses sei in dem Schuldsaldo vom 19. August 1993 bereits enthalten. Dies gilt insbesondere für die Auslegung dahingehend, es komme nicht auf das Datum eines früher gefertigten Entwurfes des Anerkenntnisses (über 30.327,50 DM) sondern entscheidend auf das der Unterzeichnung an. Das Berufungsgericht schließt insoweit aus der Unterzeichnung des Anerkenntnisses nach Abschluß des notariellen Vertrages ohne Aufnahme eines entsprechenden Hinweises, die Summe von 32.902,50 DM sei zusätzlich zu dem im Notarvertrag enthaltenen Schuldsaldo zu zahlen. Dieser Schluß ist naheliegend und das Berufungsgericht hat dabei - entgegen den Angriffen der Revision - auch die Tatsache gewürdigt, daß mehrere Entwürfe der Urkunde existieren. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 ist somit zu Recht erfolgt. Soweit das Berufungsgericht auch die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung verurteilt hat, ist die Sache unter Aufhebung seines Urteils dagegen an dieses Gericht zurückzuverweisen.

III.

Eine Aufrechnung des Beklagten zu 2 mit einer Forderung über 378.000,-- DM aus dem Beratervertrag zwischen der J.T. R. GmbH und dem Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 des Beratervertrages verneint, wonach Aufrechnungen gegenseitig nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich sind. Zum anderen sei aus diesem Vertrag eine Verpflichtung der Klägerin nicht ersichtlich. Der Beklagte zu 2 habe zwar vorgetragen, "Hauptkunde", der gemäß § 7 Abs. 4 des Beratervertrages gesamtschuldnerisch für die Vertragspflichten des Auftraggebers einstehen sollte, sei die Klägerin gewesen. Hierfür
habe er jedoch keinen Beweis angeboten. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die - revisionsrechtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare - Auslegung des Aufrechnungsverbotes in § 7 Abs. 6 des Beratervertrages durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte "Denkfehler" ist nicht erkennbar. Es drängt sich keinesfalls auf, daß das in dieser Bestimmung enthaltene Aufrechnungsverbot nur für Ansprüche aus demselben Vertrag und nicht auch für Forderungen aus anderen Verträgen maßgebend sein soll. Dasselbe gilt für das von der Revision behauptete treuwidrige Handeln der Klägerin, soweit sie sich auf das Aufrechnungsverbot beruft. Ein eventuell aus dem Verhalten der Klägerin für sie sich ergebender Vermögensvorteil ist dessen normale Folge; ohne die Darlegung näherer Umstände ist eine Treuwidrigkeit nicht ersichtlich. 2. Im übrigen ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei Hauptkundin der J.T. R. GmbH gewesen - und damit neben dieser und neben T. aus § 7 Abs. 4 des Beratervertrages verpflichtet - nicht bewiesen. Auch wenn man das Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 2 sei im Rahmen seines Beratervertrages mit der J.T. R. GmbH ausschließlich für die Klägerin tätig geworden, als richtig unterstellen wollte, folgt daraus nicht mit der notwendigen Gewißheit, daß die Klägerin Hauptkundin dieser GmbH gewesen ist.

IV.

Die Anschlußrevision, die sich gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Höhe des Bilanzgewinnes wendet, bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dem notariellen Vertrag vom 19. August 1993 bestehe ein restlicher Schuldsaldo von 93.995,02 DM. Für die Berechnung der nach § 3 Abs. 2 lit. c heranzuziehenden Tantiemen und Gewinnausschüttungen sei nicht der aus Anlage 1 ersichtliche Bilanzgewinn von 44.302,86 DM maßgeblich, sondern ein Betrag von 102.205,03 DM; hierauf hätten sich die Parteien am 13. Dezember 1993 geeinigt. Bei Zugrundelegung dieser Bilanz stiegen die Tantiemenansprüche des Beklagten zu 2 auf 72.000,-- DM, die des Beklagten zu 3 auf 17.000,-- DM, die Gewinnausschüttungen erhöhten sich auf 106.000,-- DM. Demnach sei den Beklagten ein Mehrbetrag von 94.322,18 DM anzurechnen, wodurch sich der offene Restsaldo auf 93.995,02 DM ermäßige. 2. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen wendet sich die Klägerin im wesentlichen gegen die nur beschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Verfahrensfehler bei der Beantwortung der Tatfrage, welche Bilanz der Berechnung der Tantiemen- und Gewinnansprüche zugrunde zu legen ist, sind nicht ersichtlich.
a) Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung, maßgeblich sei die Bilanz mit einem Bilanzgewinn von 102.205,03 DM, überwiegend auf die Angaben der Zeugen K. undDr. M. . Die entsprechende Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Die Rüge der Anschlußrevision, auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Bilanzgewinnes "ginge das vereinbarte Tilgungsmodell rechnerisch nicht auf", vermag nicht zu überzeugen. Ein Denkgesetz, wonach Vereinbarungen zwischen Parteien stets aufgehen müssen, existiert nicht. Der von dem Notarvertrag vom 19. August 1993 erfaßte Regelungsgegenstand ist komplex; zudem zogen sich die Verhandlungen offensichtlich über längere Zeiträume hin. Zumal wenn es um komplizierte
und vor dem Hintergrund steuerrechtlicher Optimierung gewählte Einzelheiten geht, ist es nicht zwingend, daß ein "Aufgehen" entsprechender Tilgungsmodelle stets gelingt.
b) Fehl geht auch der Angriff der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin, wonach Steuererstattungsbeträge der Beklagten zu 2 und 3 in Höhe von insgesamt 133.555,66 DM, also brutto, zu verrechnen gewesen seien, nicht übergehen dürfen und diese Frage klären müssen. Es mag sein, daß es - die Richtigkeit dieses Betrages unterstellt - merkwürdig wäre, wenn die Parteien eine Tilgungssumme wählen, die den zu tilgenden Verrechnungssaldo (hier: 93.995,02 DM) erheblich übersteigt. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jede von ihm festgestellte Tatsache durch weitere Beweisaufnahmen auf ihre Übereinstimmung mit dem gesamten sonstigen Vorbringen einer Partei zu überprüfen.
c) Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Wortlaut von § 3 Abs. 2 des notariellen Vertrages übergangen, geht schon deshalb fehl, weil dort ausdrücklich von einer "Entwurfsbilanz" die Rede ist, mithin eine entsprechende Andeutung vorhanden ist.
d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Formvorschriften der §§ 15 Abs. 3 GmbHG i.V.m. 125 Satz 1 BGB und des § 6 Abs. 3 des Notarvertrages i.V.m. § 125 Satz 2 BGB vor. Zwar erfaßt die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG auch Nebenabreden (BGH, Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 172/95, ZIP 1996, 1901). Ausgehend vom Schutzzweck dieser Vorschriften (Senat, BGHZ 141, 208 = ZIP 1999, 925, 926), umfaßt der Formzwang
indessen nicht einzelne Rechnungsposten in einer dem notariellen Vertrag beigefügten Anlage; andernfalls würde jeder Rechenfehler in einer derartigen Anlage den gesamten Vertrag unwirksam machen.

Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen


(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit. (3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung


Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Referenzen

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.