Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2002 - II ZR 118/02

published on 21/10/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2002 - II ZR 118/02
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 118/02 Verkündet am:
21. Oktober 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage

a) des gutgläubigen Erwerbs einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH,

b) der Schadensersatzansprüche des Mitgründers bei unterlassener Aufklärung
über das Fehlen des Eigentums durch den Sacheinleger.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2002 - II ZR 118/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien gründeten am 24. Juni 1998 die B. M. mbH (künftig: GmbH) zum Zwecke der Führung eines Gastronomiebetriebes. Der Kläger leistete vereinbarungsgemäß eine Bareinlage von 250.000,00 DM, der Beklagte hatte eine Sacheinlage im Wert von 250.000,00 DM zu erbringen. Diese bestand aus Einrichtungsgegenständen, die in einer als Anlage zu dem Gesellschaftsvertrag genommenen Liste aufgeführt waren und aus dem Inventar der "R. GmbH" (künftig: R.) stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Beklagte war. Sie befanden sich aufgrund eines mit dem Gastwirt S. abgeschlossenen Pachtvertrages in dessen unmittelbarem Besitz. Den Pachtvertrag hatte die R. im Hinblick auf Zahlungsrückstände von Herrn
S. gekündigt. Nachdem sich Herr S. im November 1998 zur Räumung des Pachtobjektes verpflichtet hatte, übernahm der Kläger für die GmbH den unmittelbaren Besitz an den Inventargegenständen und nutzte sie für die Zwecke der Gesellschaft.
Über das Vermögen der in das Handelsregister eingetragenen GmbH ist am 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter gab das Inventar an die Sparkasse A. heraus, der es mit Vertrag vom 5. Mai 1995 von der R. zur Sicherung eines Darlehens übereignet worden war. Der Beklagte hatte den Kläger, der zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden war, über diese Sicherungsübereignung nicht unterrichtet.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Einlageleistung. Ferner begehrt er die Freistellung von den Forderungen, die gegen ihn von der Brauerei V. GmbH & Co. aufgrund eines mit der GmbH geschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom 11. November 1998 geltend gemacht werden, der durch Sicherungsübereignung der Inventargegenstände und die Übernahme von Bürgschaften durch die Parteien abgesichert worden ist. Er hat vorgetragen, diese Verpflichtungen wäre er niemals eingegangen, wenn der Beklagte bei der Gründung der GmbH offengelegt hätte , daß das Inventar der Sparkasse A. sicherungsweise übereignet worden war.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatz- und Befreiungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 250.000,00 DM, den er anläßlich der Gründung der GmbH als Einlage geleistet hat. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

a) Der Kläger macht einen Schaden geltend, der unmittelbar bei der GmbH eingetreten ist, soweit das bei der GmbH noch vorhandene Vermögen die Kapitalziffer nicht mehr deckt. Der Kläger hat dadurch lediglich mittelbar einen Schaden erlitten, weil seine Beteiligung an der GmbH nicht mehr werthaltig ist. Mit Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens hat die Beseitigung des Schadens dadurch zu erfolgen, daß der Schadenbetrag an die GmbH geleistet wird (vgl. BGHZ 129, 136, 165 m.w.N. [AG]; sowie BGH, Urteil v. 30. April 2001 - II ZR 322/99, ZIP 2001, 1005 [GmbH]).
Das gilt auch für das Insolvenzverfahren, weil hier die Vermögensbindung zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung für die Dauer des Verfahrens fortbesteht (§ 1 Abs. 1 InsO). Sie endet spätestens mit der anteiligen Auskehrung des die Forderungen der Insolvenzgläubiger übersteigenden Überschusses an die Gesellschafter (§ 199 InsO).
Der GmbH stünde - ein vom Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) geltend zu machender - Anspruch auf Leistung einer Bareinlage in Höhe von
250.000,00 DM gegen den Beklagten zu, wenn sie an den in ihren Besitz über- gegangenen Inventargegenständen kein Eigentum erworben hätte. Denn dann hätte der Beklagte seine Sacheinlageverpflichtung nicht erfüllt. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die GmbH an den Gegenständen gutgläubig Eigentum erworben hat.
Die Revision verkennt zwar nicht, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG HRR 1930, Nr. 1214; RG JW 1930, 3740; vgl. auch KG HRR 1928, Nr. 1144) und dem überwiegenden Schrifttum (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 37; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 5 Rdn. 55; Roth/ Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 5 Rdn. 38; MünchHdb. GesR III/Heinrich 1996, § 9 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 892 Rdn. 89 m.w.N. aus dem Schrifttum) eine Kapitalgesellschaft an Gegenständen gutgläubig Eigentum erwerben kann, die ihr von einem Mitgesellschafter übertragen werden. Sie hält ein solches Ergebnis jedoch deswegen für bedenklich, weil im Anschluß an den Erwerb die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert werden und der bösgläubige Gesellschafter sich alsdann das Eigentum an der Sache übertragen lassen könne. Bei dem Erwerb durch eine Vorgesellschaft bestehe zudem zwischen der Vor-GmbH und den Gesellschaftern eine derart große Nähe, daß man von einer wirtschaftlichen Identität beider im Sinne des Gutglaubensschutzes ausgehen müsse. Dieser Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen.
Es ist allgemein anerkannt, daß der Nichteigentümer, der als Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt hat, von demjenigen, der aufgrund dieser Verfügung gutgläubig Eigentum daran erworben hat, das Eigentum an dem Verfügungsgegenstand zu erwerben in der Lage ist. Er ist dem früheren Eigentümer jedoch - sei es aufgrund Schadensersatzverpflichtung aus positiver Vertragsverletzung oder nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB, sei es nach
§§ 812 ff. BGB - zur Übereignung verpflichtet (allg. M., vgl. Palandt/Bassenge, BGB 61. Aufl. § 932 Rdn. 17 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, das für den vorliegenden Fall anders zu sehen.
Auch der Umstand, daß die Inventargegenstände noch von der VorGmbH erworben worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist die Vorgesellschaft nicht wie die in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft rechtsfähig. Sie hat aber ebenso wie die Personengesellschaft die Fähigkeit , Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Insoweit kommt ihr gegenüber ihren Gesellschaftern rechtlich Eigenständigkeit zu. Aufgrund dessen ist sie auch in der Lage, nach den dafür maßgebenden rechtlichen Vorschriften Eigentum an beweglichen Sachen zu erwerben. Dazu gehört auch der gutgläubige Eigentumserwerb im Sinne der §§ 929/932 bzw. 931/934 BGB.
Da die GmbH an dem Inventar somit gutgläubig Eigentum erwerben konnte und unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichtes auch erworben hat, hat der Beklagte seine Einlagepflicht erfüllt.

b) Selbst wenn man dem vom Berufungsgericht gewählten Ansatz folgen würde, daß dem Kläger aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten ein unmittelbarer Schaden entstanden ist, käme eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten im Zuge der Gründung der GmbH eine Pflicht, den Kläger auf die Sicherungsübereignung des als Sacheinlage einzubringenden Inventars an die Sparkasse A. hinzuweisen, aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) traf, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, oder ob sie aus dem Schutzzweck des § 5 GmbHG unter Beachtung der Schutzgesetzfunktion des § 82 GmbHG herzuleiten ist, wie die Revision meint (zur Schutzgesetzfunktion des § 82
GmbHG vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schaal, GmbHG 4. Aufl. § 82 Rdn. 1; Scholz/Tiedemann, GmbHG 9. Aufl. § 82 Rdn. 11 ff.; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 82 Rdn. 3; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 82 Rdn. 9; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 82 Rdn. 27; Hachenburg/ Kohlmann, GmbHG 8. Aufl. § 82 Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat zu Recht die Zurechenbarkeit des vom Kläger dargelegten Schadens verneint.
In der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 27, 140; 50, 200, 85, 113) und im Schrifttum (Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor § 240 Rdn. 36 f.; Staudinger/ Schiemann, BGB 13. Aufl. § 249 Rdn. 27 ff.; MünchKomm. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 249 Rdn. 114 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbemerkung vor § 229 Rdn. 62 ff.; Soergel/Mertens, BGB 12. Aufl. vor § 249 Rdn. 146 ff.) ist anerkannt , daß nur solche Schäden ersetzt werden müssen, die in den Schutzbereich der verletzten Pflicht bzw. Gesetzesnorm fallen.
Die Offenbarungspflicht des Beklagten bezog sich allein darauf, daß er zur Übertragung des Eigentums an den Inventargegenständen auf die GmbH nicht in der Lage war, weil daran Sicherungseigentum der Sparkasse A. bestand. Zweck dieser Offenlegungspflicht ist es lediglich, die Aufbringung des Stammkapitals sicherzustellen, um Ausfälle und eine dadurch eintretende Schädigung künftiger Gesellschafter oder gegenwärtiger oder künftiger Gläubiger zu verhindern. Ihr Ziel ist es aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Mitgründern Risiken und Nachteile abzunehmen, die mit Fragen der Kapitalaufbringung keinen Zusammenhang aufweisen.
2. Der Kläger begehrt ferner die Freistellung von Forderungen aus dem von der GmbH mit der Brauerei V. GmbH & Co. abgeschlossenen Darlehens - und Bierlieferungsvertrag und der von ihm zu deren Sicherung übernom-
menen Bürgschaft. Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.
In diesem Zusammenhang kommen die zum Schadensersatzanspruch dargelegten Einzelheiten über den Reflexschaden nicht zum Tragen. Allerdings haben sich hier Risiken verwirklicht, die mit der Kapitalaufbringung - wie bereits zum Schadensersatzanspruch dargelegt - in keinem Zusammenhang stehen. Zwar könnte dem Kläger ein dem Beklagten zurechenbarer Schaden in einer bestimmten Höhe dadurch entstanden sein, daß die Brauerei V. GmbH & Co. bislang aus der Verwertung der Inventargegenstände keine Befriedigung erlangt hat, weil sie vom Insolvenzverwalter der Sparkasse A. übergeben worden sind und dem Kläger deswegen eine höhere Inanspruchnahme aus der Bürgschaft drohen könnte. Die Revision hat jedoch keinen entsprechenden Vortrag des Klägers aufgezeigt.
3. Die Revision des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.
Hesselberger Henze Goette
Kurzwelly Münke
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 322/99 Verkündet am: 30. April 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlun
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 135/04 Verkündet am: 15. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.