Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 74/08

bei uns veröffentlicht am22.04.2010
vorgehend
Landgericht Bremen, 11 O 381/05, 10.10.2007
Landgericht Bremen, 2 U 108/07, 10.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 74/08 Verkündet am:
22. April 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers aus § 419
Abs. 4 HGB ist - sofern keine Weisung erteilt wurde - grundsätzlich der Absender.
Der Empfänger kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder
eine Weisung erteilt (§ 418 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder vom Frachtführer verlangt
hat, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 74/08 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Linienreederei, nimmt die Beklagten hauptsächlich auf Zahlung von Containerstandgeld und Ersatz von Einlagerungskosten in Anspruch.
2
Die Beklagte zu 1, ein Speditionsunternehmen (im Weiteren: Beklagte), erhielt von der früheren Beklagten zu 2 den Auftrag, die Beförderung von Autoteilen von Aachen nach Alexandria/Ägypten zu besorgen. Mit der Durchführung des Transports, der von Aachen nach Antwerpen/Belgien per Lkw und von dort aus auf dem Seeweg erfolgen sollte, beauftragte die Beklagte im August 2004 die Klägerin, die der Beklagten für die Beförderung des Gutes einen 20-FußContainer zur Verfügung stellte.
3
Die Klägerin stellte für den Transport unter dem 27. August 2004 eine Bill of Lading aus, in der die Beklagte zu 2 als "Shipper/Exporter" sowie ein T. M. A. als "Consignee" bezeichnet wurden. Ferner enthielt das Dokument auf der Vorderseite neben einem "freight prepaid"-Vermerk folgende Eintragung mit dem Zusatz "see attached rider": A period of 10 calendar days - commencing at 08.00 hrs a.m. on day after discharge re(s)pectively of day of manifest registration at customs - is allowed for stripping and redelivery of empty container to ships terminal.
4
Die Bedingungen der Bill of Lading sahen in Nummer 18 unter anderem folgende Regelungen vor: 18. Freight and Charges (1) The Merchant is obliged to pay the freight and charges due to the carrier under the contract evidenced by this bill of lading, including i.a., but not ex- clusively, container demurrage, detention, storage expenses, taxes and fines costs of the disposal for cargo, the delivery of which is delayed for whatever reason or which the person entitled to the goods has not taken delivery of. … (6) The shipper and the contracting shipper are liable for Charges accrued after shipment if the consignee/receiver for whatever reason fails to pay them.
5
Zu den "Merchants" zählen gemäß Nummer 1 der Bedingungen der Bill of Lading die Ladungsinteressenten, insbesondere der Ablader, der Auftraggeber und der Endempfänger.
6
Auf einer gesonderten Seite enthielt der auf der Vorderseite der Bill of Lading erwähnte "attached rider" in der linken Spalte folgende Eintragung: Empty container(s) have to be returned to the line's terminal at receiver's account in clean and cargoworthy condition. Cleaning expenses, if any, will have to be paid by receivers. Should the receiver not take delivery of the goods stuffed into the container within two weeks after discharge from the vessel, the contents of the containers will be unstuffed by the port authority in compliance with the administration decret No. 20/1976. The goods will be stored in the port area in warehouse or moved to customs storage areas outside of Alexandria Port at the sole risk and expenses of the receiver.
7
In der rechten Spalte des "attached rider" fanden sich unter anderem folgende Eintragungen: For any period in excess of 10 calendar days demurrage will be payable by consignees as follows: th th 11 to 20 day: 20ft dry cont. USD 17,87/day … th as of 21 day: 20ft dry cont. USD 35,75/day.
8
Der mit dem Frachtgut beladene Container wurde in Antwerpen auf die MS Kairo verladen und am 5. September 2004 im Hafen von Alexandria vom Schiff gelöscht. Der von der Ankunft des Containers benachrichtigte Empfänger verweigerte die Annahme des Gutes.
9
Die Klägerin hat behauptet, nach der Annahmeverweigerung des Empfängers hätten die ägyptischen Zollbehörden den Container beschlagnahmt und seinen Inhalt in Augenschein genommen. Eine Versteigerung des darin befindlichen Gutes sei wegen des zu geringen Wertes der Waren unterblieben. Der Container samt Ladung befinde sich seitdem eingelagert unter Zollverschluss. Dafür fielen täglich Lagerkosten in Höhe von 12 US-Dollar an, die von den Beklagten ersetzt werden müssten. Darüber hinaus beansprucht die Klägerin Containerstandgeld , das sie bis zur Einreichung der Klage am 16. September 2005 auf 12.798,45 US-Dollar beziffert hat, sowie Erstattung von 178,33 US-Dollar für das vom Zoll veranlasste Auspacken des Containers in Alexandria. Den von ihr geltend gemachten Erstattungsbetrag von insgesamt 17.353,78 US-Dollar hat die Klägerin auf 14.069,14 € umgerechnet.
10
Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.069,14 € nebst Zinsen zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, zukünftig anfallendes Containerstandgeld zu zahlen sowie der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, Kosten und Gebühren, insbesondere Lagerkosten, zu ersetzen, die durch die unterbliebene Abnahme des Containers Nr. H. , verschifft unter dem Konnossement Nr. A. auf dem MS "Kairo", zukünftig entstehen.
11
Die Beklagte hat demgegenüber vor allem geltend gemacht, dass die Regelungen im "attached rider", bei denen es sich um Individualvereinbarungen handele, ihre auf die Konnossementsbedingungen gestützte Inanspruchnahme ausschlössen.
12
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
13
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


14
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den in den Frachtvertrag der Parteien einbezogenen Bedingungen des "attached rider" hafte allein der Empfänger für die in Alexandria angefallenen Containerstandgelder sowie etwaige aufgrund einer Zollbeschlagnahme entstandene Kosten. Dazu hat es ausgeführt:
15
Zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Klägerin für den Transport von Aachen nach Alexandria ein wirksames Konnossement ausgestellt habe und die darin enthaltenen Bedingungen zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinbart worden seien. Die konkreten Regelungen hinsichtlich des Containerstandgeldes beträfen nur den Empfänger. Die Beklagte habe daher aufgrund der Vereinbarung über das Containerstandgeld auf der Vorderseite der Bill of Lading mit der ausdrücklichen Verweisung auf den "attached rider" davon ausgehen dürfen, dass das Containerstandgeld unter Ausschluss der übrigen Ladungsbeteiligten nur vom Empfänger (Consignee) zu zahlen sei.
16
Allerdings ordne Nummer 18 der Bill of Lading in Absatz 6 an, dass der "contracting shipper" (Auftraggeber des Verfrachters) für alle nach der Verschiffung entstandenen Kosten und Gebühren verantwortlich sei, sofern und soweit der Empfänger sie nicht bezahle. Diese am deutschen Seefrachtrecht - das im Streitfall jedenfalls nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung komme - zu messende Klausel sei jedoch gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nichtig. Sie missachte die Vorschrift des § 625 Satz 1 HGB, wonach der Verfrachter sich nach Auslieferung der Güter wegen der ihm gegen den Empfänger zustehenden Forderungen bei dem Befrachter nicht erholen dürfe. Ein Rückgriff finde nach § 625 Satz 2 HGB nur insoweit statt, als sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.
17
Auf die Regelung in Nummer 18 Absatz 1 der Bill of Lading könne die Klägerin den Anspruch auf Containerstandgeld ebenfalls nicht stützen, da auch diese Klausel nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nichtig sei. Sie nehme jeden Ladungsbeteiligten für alle nach dem Vertrag dem Verfrachter von einem Ladungsbeteiligten geschuldeten Entgelte in die Haftung und missachte damit ebenfalls die Regelung in § 625 Satz 1 HGB.
18
Die von der Klägerin für das Auspacken des Frachtgutes und das Einlagern des Containers geltend gemachten Kosten seien unbegründet, da sich auch insoweit aus den Regelungen im "attached rider" ergebe, dass die Beklagte hierfür nicht einzustehen brauche.
19
II. Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus § 419 Abs. 4, § 421 Abs. 4 HGB i.V. mit Nummer 18 Abs. 6 der Bedingungen der Bill of Lading Ansprüche auf Zahlung von Containerstandgeld und Einlagerungskosten sowie Erstattung der für das Auspacken des Containers aufgewendeten Kosten zu. Da das Berufungsgericht zur umstrittenen Höhe der bis zum 16. September 2005 angefallenen Kosten bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
20
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene multimodale Frachtvertrag jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt. Denn sowohl die Klägerin als Verfrachter als auch die Beklagte als Befrachter haben ihren Sitz in Deutschland, wo auch das Frachtgut zur Beförderung übernommen wurde. Darüber hinaus ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, da die Parteien durchweg auf der Grundlage deutscher Rechtsvorschriften vorgetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 19 = VersR 2009, 1141 m.w.N.).
21
2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin über den Transport von Aachen nach Alexandria ein wirksames Konnossement (Bill of Lading) ausgestellt hat und dass dessen Bedingungen einschließlich der Zusatzregelungen im "attached rider" Inhalt des streitgegenständlichen Frachtvertrags geworden sind.
22
Gemäß Nummer 18 Abs. 6 der Bedingungen der Bill of Lading ist der Auftraggeber des Verfrachters für diejenigen Gebühren haftbar, die nach der Verschiffung entstehen, wenn und soweit der Empfänger es - gleich aus welchem Grund - unterlässt, diese zu bezahlen. Nach Nummer 18 Abs. 1 der Be- dingungen zählen zu den Gebühren, die der Auftraggeber dem Verfrachter schuldet, insbesondere Containerstandgelder und Lagergelder.
23
Danach ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, an die Klägerin das von ihr verlangte Containerstandgeld zu zahlen und der Klägerin auch die für das Auspacken und das Einlagern des Containers aufgewendeten Kosten zu erstatten.
24
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kostentragungsregelung in Nummer 18 Abs. 6 der Bill-of-Lading-Bedingungen nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
25
a) Auf einen multimodalen Frachtvertrag - um einen solchen handelt es sich hier, da die Beförderung des Gutes vereinbarungsgemäß mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Lkw und Schiff) durchgeführt werden sollte - sind auch dann grundsätzlich §§ 407 bis 450 HGB uneingeschränkt anzuwenden, wenn dieser eine Seestrecke einschließt (§ 452 Satz 2 HGB). Daran ändert sich nichts, wenn die Seestrecke - wie häufig - die bedeutendste Teilstrecke ist, die lediglich durch einen verhältnismäßig kurzen Vor- bzw. Nachlauf auf der Straße oder Schiene im Abgangs- oder Ankunftsland ergänzt wird. Ebenso wenig steht der Anwendung des Landfrachtrechts entgegen, dass für die gesamte Beförderung ein "Seekonnossement" ausgestellt wurde, da dieses beim Multimodaltransport rechtlich nur die Bedeutung eines Ladescheins i.S. von § 444 HGB hat (MünchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., § 452 Rdn. 61).
26
b) Bei einem Ablieferungshindernis, das auch in der Verweigerung der Annahme des Gutes seitens des Empfängers bestehen kann (MünchKomm.HGB /Czerwenka, aaO, § 419 Rdn. 13), hat der Frachtführer gemäß § 419 Abs. 2 Satz 3 HGB das Recht, das Gut für Rechnung des nach § 418 Abs. 1 bis 4 HGB Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anzuvertrauen. Seine dafür erforderlichen Aufwendungen kann er nach § 419 Abs. 4 HGB ersetzt verlangen, wenn das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist. Sofern eine Weisung - wie im vorliegenden Fall - nicht erteilt wurde, ist Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs grundsätzlich der Absender. Der Empfänger kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder eine Weisung erteilt (§ 418 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder vom Frachtführer verlangt hat, das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern (§ 421 Abs. 1 Satz 1 HGB). Andernfalls käme dem Frachtvertrag der Charakter eines Vertrags zu Lasten Dritter zu (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 419 HGB Rdn. 49; MünchKomm.HGB/Czerwenka, aaO, § 419 Rdn. 47).
27
Gemäß § 421 Abs. 4 HGB bleibt der Absender neben dem Empfänger, der die Ablieferung des Gutes verlangt hat (§ 421 Abs. 1 Satz 1 HGB), zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.
28
Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen des Landfrachtrechts stehen die Regelungen in Nummer 18 Abs. 1 und Abs. 6 der Bill-of-Lading-Bedingungen nicht in Widerspruch. Der Landfrachtführer ist bei einer Annahmeverweigerung des Empfängers grundsätzlich berechtigt, das Gut einzulagern. Seine aufgrund einer Nichtannahme des Gutes entstandenen Aufwendungen kann er - neben einer angemessenen Vergütung (§ 419 Abs. 4 HGB) - jedenfalls auch vom Absender ersetzt verlangen. Dies ist auch der wesentliche Regelungsgehalt der genannten Bill-of-Lading-Bedingungen.
29
c) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klausel in Nummer 18 Abs. 6 der Bill-of-Lading-Bedingungen nicht an den gesetzlichen Bestimmungen des Landfrachtrechts, sondern an den Vorschriften des Seefrachtrechts zu messen sei, weil es sich bei den Konnossementsbedingungen um speziell auf Seetransporte zugeschnittene Geschäftsbedingungen handele. Es hat angenommen, die genannte Klausel missachte die Vorschrift des § 625 HGB, die es dem Verfrachter verwehre, sich wegen der ihm gegen den Empfänger zustehenden Forderungen aus § 614 HGB bei dem Befrachter zu erholen , wenn er die Güter ausgeliefert habe, es sei denn, der Befrachter würde sich mit dem Schaden des Verfrachters bereichern. Die Bestimmung berücksichtige, dass der Verfrachter seine Zahlungsansprüche gegen den Empfänger durch Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 614 Abs. 2 HGB durchsetzen könne. Die Regelung in der Klausel Nummer 18 Abs. 6 eröffne demgegenüber ausnahmslos den Rückgriff auf den Befrachter und widerspreche damit Inhalt und Intention des § 625 HGB. Soweit darauf verwiesen werde, dass der Wegfall des Anspruchs gegen den Befrachter nach dem Grundgedanken des § 625 HGB von der Möglichkeit abhänge, dass der Verfrachter die Sicherungsrechte gegen den Empfänger durchsetzen könne, rechtfertige dies keine Allgemeine Geschäftsbedingung, die uneingeschränkt die Haftung des Befrachters bestehen lasse, auch wenn der Verfrachter auf ihm mögliche Sicherungsmittel verzichtet habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
30
d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die in Rede stehende Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB nichtig, außer Acht gelassen, dass auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien deutsches Landfrachtrecht zur Anwendung kommt. Dementsprechend beurteilt sich die Frage der Wirksamkeit der Klausel nach den Vorschriften dieses Vertragsregimes, mit dem die vom Berufungsgericht für unwirksam erachteten Regelungen in Einklang stehen. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung kann nicht aufgrund von Bestimmungen, die auf den konkreten Vertrag keine Anwendung finden, nichtig sein.
31
Die Revision macht zudem mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass § 625 HGB allein den Fall regelt, dass der Verfrachter das Frachtgut an den Empfänger ausgeliefert hat. Der Empfänger wird allein durch die Annahme der Güter verpflichtet, die Fracht und die weiteren in § 614 Abs. 1 HGB genannten Vergütungen an den Verfrachter zu zahlen. Nur wenn der Empfänger das Frachtgut annimmt, hat sich der Verfrachter grundsätzlich an diesen zu halten.
32
Im vorliegenden Fall hat der Empfänger die Annahme des Gutes unstreitig verweigert. Für diesen Fall bestimmt § 627 Abs. 1 HGB, dass der Befrachter den Verfrachter weiterhin wegen der Fracht und der übrigen Forderungen aus dem Frachtvertrag zu befriedigen hat. Der Grundsatz, dass der Befrachter als Vertragspartner dem Verfrachter für dessen Forderungen aus dem Frachtvertrag weiterhin haftet, findet sich auch in § 626 HGB. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, sondern von seinem Pfandverkaufsrecht Gebrauch gemacht , bleibt der Befrachter zum Ersatz der durch diesen Verkauf nicht gedeckten Forderungen aus dem Frachtvertrag verpflichtet. Mit diesen gesetzlichen Regelungen stimmt der Inhalt der in Rede stehenden Klausel ebenfalls überein. Der Verfrachter kann den Befrachter nur dann auf Zahlung der nach der Verschiffung entstandenen Gebühren in Anspruch nehmen, wenn der Empfänger oder Endempfänger es unterlässt, diese zu zahlen. Der Verfrachter ist mithin gehalten, in erster Linie bei dem Empfänger Befriedigung wegen seiner offenen Forderungen zu suchen. Hat der Empfänger die Annahme des Frachtguts verweigert , bestehen gegen ihn keinerlei Ansprüche. In einem solchen Fall ist allein der Befrachter dem Verfrachter gemäß § 627 Abs. 1 HGB verpflichtet (Rabe , Seehandelsrecht, 4. Aufl., Vor § 614 Rdn. 2).
33
4. Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Containerstandgeld und Einlagerungskosten scheitern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daran, dass hierfür nach den Zusatzregelungen in der Bill of Lading und im "attached rider" allein der Empfänger des Frachtguts aufzukommen hat.
34
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die konkreten Regelungen über das Containerstandgeld und die Lagerkosten in der Bill of Lading und im "attached rider" beträfen nur den Empfänger. Die Beklagte als Befrachterin habe demzufolge davon ausgehen können, dass sie von diesen Regelungen nicht unmittelbar betroffen sei. Der "attached rider" gebe zudem eine Erklärung dafür, warum das Containerstandgeld auch bei einer Abnahmeverweigerung nur vom Empfänger zu zahlen sei. In der linken Spalte des "attached rider" verweise die Klägerin auf das "administration decrete No. 20/1976", welches anordne, dass die Ware "at the sole risk and expences of the receiver" in Alexandria eingelagert werde, wenn der Empfänger nicht binnen zwei Wochen nach Löschung des Containers die darin befindliche Ware entgegengenommen habe. Hiernach trage allein der Empfänger die durch die Annahmeverweigerung der Ware in Alexandria entstehenden Einlagerungskosten. Die Bedeutung des Verweises auf die ägyptischen Vorschriften erschöpfe sich für den Vertragspartner der Klägerin nicht nur in einem Hinweis auf die Rechtslage in Ägypten; vielmehr hätten die Ladungsbeteiligten diese Kostenzuweisung in den Konnossementsbedingungen auch als eine im Verhältnis zur Klägerin maßgebliche Regelung verstehen dürfen. Die nur den (End-)Empfänger treffenden Regelungen über das Containerstandgeld und die bei einer Abnahmeverweigerung entstehenden und gleichfalls - nur - vom Empfänger zu tragenden Folgekosten ergäben damit ein in sich geschlossenes Haftungssystem. Auch diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
35
b) Der Revision ist allerdings nicht darin beizutreten, dass im "attached rider" keine Haftung des Empfängers für Containerstandgeld geregelt sei. In der rechten Spalte des "attached rider" ist bestimmt, dass der "consignee" im Falle einer Überschreitung der standgeldfreien Zeit "demurrage" zu zahlen hat.
36
Als Auftraggeberin und Vertragspartnerin der Klägerin haftet die Beklagte aus dem Frachtvertrag auf Zahlung der Fracht und der sich aus den Bedingungen der Bill of Lading ergebenden Gebühren (Containerstandgeld und Einlagerungskosten ). An dieser grundsätzlichen Haftung der Beklagten hat sich durch die Regelungen im "attached rider" nichts geändert. Ein Haftungsverzicht der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung "for any period in excess of 10 calendar days demurrage will be payable by consignee as follows: …" im "attached rider". Zum einen sieht diese Passage schon ihrem Wortlaut nach keine ausschließliche Haftung des Empfängers unter Verzicht auf einen an sich bestehenden Anspruch gegenüber dem Befrachter vor. Zum anderen geht die Regelung in der rechten Spalte des "attached rider" davon aus, dass der Container erst nach Ablauf der standgeldfreien Zeit an die Klägerin zurückgegeben wird. Das setzt aber voraus, dass der Empfänger den Container zuvor entgegengenommen hatte. Der Fall, dass der Empfänger das Frachtgut nicht abnimmt, wird von den Regelungen betreffend das Containerstandgeld nicht erfasst. Die ausschließliche Haftung des Empfängers unter Befreiung des Befrachters widerspräche im hier vorliegenden Fall der Annahmeverweigerung des Gutes seitens des Empfängers auch der gesetzlichen Regelung des § 627 Abs. 1 HGB und stellte zudem einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Dass dies mit den Regelungen im "attached rider" von der Klägerin nicht beabsichtigt war, musste auch die Beklagte, bei der es sich um ein Speditionsunternehmen handelt, ohne weiteres erkennen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt. An die Feststellung eines solchen Willens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Tz. 20). Danach kann von einem Willen der Klägerin, die Beklagte einschränkungslos aus einer an sich bestehenden Haftung zu entlassen und nur noch den ihr unbekannten Empfänger in Anspruch nehmen zu wollen, nicht ausgegangen werden.
37
III. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Klägerin für die Zeit vom 16. September 2004 bis 15. September 2005 geltend gemachten Forderungen der Höhe nach berechtigt sind, was die Beklagte in Abrede gestellt hat. Der Rechtsstreit ist daher noch nicht zur Endentscheidung reif.
38
Dementsprechend ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 11 O 381/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.04.2008 - 2 U 108/07 -

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

Handelsgesetzbuch - HGB | § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 418 Nachträgliche Weisungen


(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger

Handelsgesetzbuch - HGB | § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht


(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert wor

Handelsgesetzbuch - HGB | § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse


(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügun

Handelsgesetzbuch - HGB | § 444 Wirkung des Ladescheins. Legitimation


(1) Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der La

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Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und

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(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 befolgen müßte, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.

(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen.

(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.

(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 befolgen müßte, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.

(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 12/06 Verkündet am:
30. Oktober 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Die Vorschrift des § 437 HGB greift grundsätzlich nur dann ein, wenn auf den
Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Ersatzpflicht
des ausführenden Frachtführers am Verhältnis zwischen dem Absender
und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen
Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert.

b) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem
Hauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadensersatzansprüche
zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und
Fortführung von BGHZ 172, 330).
BGH, Urt. v. 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG in W. - H. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften eines interna- tionalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.
2
Die Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der J & A Inc. in T. (im Weiteren: J & A Inc.) 1.914 Speicherchips zum Preis von 70 US-Dollar je Stück. Die J & A Inc. übergab der Beklagten zu 1 noch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie mit deren Beförderung zur Versicherungsnehmerin. Ausweislich des von der Beklagten zu 1 ausgestellten Frachtbriefs waren in dem ersten Paket 1.000 und in dem zweiten Paket 914 "computer-parts" enthalten. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn. Dort übernahm die Beklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin. Das Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versicherungsnehmerin an, das zweite Paket ging während des Landtransports zur Versicherungsnehmerin verloren.
3
Die Klägerin hat behauptet, in dem abhanden gekommenen Paket hätten sich die restlichen 914 der von der Versicherungsnehmerin bestellten Speicherchips befunden. Sie habe an die Versicherungsnehmerin für den Verlust im Februar 2000 einen Betrag von 126.776,14 DM (= 64.819,61 €) gezahlt. Die J & A Inc. habe die ihr aus dem Transportschaden zustehenden Ansprüche an die Versicherungsnehmerin abgetreten, die diese Ansprüche wiederum an sie, die Klägerin, abgetreten habe. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin als Empfängerin seien gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf sie übergegangen.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 64.820,63 € nebst Zinsen zu zahlen.
5
Die Beklagten haben geltend gemacht, die gegen sie gerichteten Ansprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. Gemäß § 639 des taiwanesischen Zivilgesetzbuchs sei eine Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen , weil nach dieser Vorschrift der Frachtführer bei Verlust von Wertgegenständen - um solche handele es sich bei den Speicherchips - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Warensendung - wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der beanspruchten Zinsen stattgegeben.
7
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 schulde der Klägerin wegen des Verlusts des Pakets gemäß § 425 Abs. 1 HGB Schadensersatz in der beanspruchten Höhe. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 ergebe sich aus § 437 Abs. 1 HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt :
9
Auf den Streitfall komme deutsches Recht zur Anwendung. Der zwischen der J & A Inc. und der Beklagten zu 1 abgeschlossene Hauptfrachtvertrag un- terliege zwar an sich dem taiwanesischen Recht. Die Parteien hätten jedoch zu Beginn des Rechtsstreits nachträglich gemäß Art. 27 EGBGB die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Der zwischen den Beklagten geschlossene Unterfrachtvertrag beurteile sich nach deutschem Recht.
10
Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 425, 437 HGB seien erfüllt. Die Beklagten könnten sich nicht auf gesetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, weil die Beklagte zu 2, für deren vertragswidriges Verhalten die Beklagte zu 1 einstehen müsse, den Verlust des Pakets leichtfertig i.S. von § 435 HGB verursacht habe. Für die Höhe des behaupteten Schadens streite aufgrund der Gesamtumstände des Falles ein Anscheinsbeweis.
11
Ein Mitverschulden der J & A Inc. wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens komme nicht in Betracht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in den der Beklagten zu 1 von der J & A Inc. übergebenen Versanddokumenten der Kaufpreis der Warensendung ausgewiesen gewesen sei, weil die Beklagten diese Information für die Verzollung des Gutes benötigten. Dadurch habe der Frachtführer in ausreichendem Maße Kenntnis über den tatsächlichen Wert der Warensendung erlangt.
12
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
13
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 173, 57 Tz. 21 - Cambridge Institute), folgt aus § 39 ZPO, weil die Beklagte zu 1 in erster Instanz zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende in- ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.).
14
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , auf den zwischen der J & A Inc. und der Beklagten zu 1 geschlossenen Hauptfrachtvertrag komme deutsches Landfrachtrecht zur Anwendung.
15
a) Das Berufungsgericht hat vom Ansatz her allerdings zutreffend angenommen , dass der Hauptfrachtvertrag grundsätzlich dem taiwanesischen Recht unterliegt. Da die J & A Inc. und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Hauptfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in T. /Taiwan. Dort wurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Gesamtumständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Taiwan engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB).
16
b) Das Berufungsgericht hat den Hauptfrachtvertrag dennoch dem deutschen Sachrecht unterworfen, weil die Parteien des Rechtsstreits nachträglich, nämlich zu Beginn des Rechtsstreits, gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen hätten, dass der Rechtsstreit nach deutschem Frachtrecht entschieden werden solle. Es hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche in der Klageschrift mit Bestimmungen des deutschen Frachtrechts (§ 425 Abs. 1, § 437 Abs. 1 HGB) begründet habe und die Beklagten in der Klageerwiderung - soweit frachtrechtliche Einwände erhoben worden seien - zu ihrer Verteidigung ausschließlich Vorschriften des deutschen Frachtrechts (betreffend die Verjährung und die Haftungsbeschränkungen) angeführt hätten. Dieses Verhalten der Parteien im Prozess hat das Berufungsgericht als eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts gewertet, weil die Parteien dadurch dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Rechtsstreit nach deutschem Frachtrecht entschieden werden solle. Diese Rechtswahl hätten die Beklagten später nicht mehr einseitig widerrufen können.
17
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten nachträglich stillschweigend die Geltung deutschen Rechts vereinbart, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18
aa) Die Beurteilung der Frage, ob die Parteien zu Beginn des Rechtsstreits nachträglich gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Wege der Individualvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl - eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung macht auch die Klägerin nicht geltend - getroffen haben, ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar. Der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob das Berufungsgericht seiner Auslegung die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt hat, ob es den Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt und ob es die indizielle Bedeutung der in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte erkannt hat (BGH, Urt. v. 28.1.1997 - XI ZR 42/96, NJW-RR 1997, 686, 687; Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003; Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 208). Bei der Auslegung von Individualvereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB ist der Tatrichter insbesondere gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen und die Interessenlage beider Seiten ausreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Prozessverhaltens der Beklagten durch das Berufungsgericht nicht gerecht.
19
bb) Zwar kann es für die Annahme einer nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Parteien im Prozess deutlich auf eine bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = VersR 2005, 811). Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293).
20
Im Streitfall haben die Parteien zwar in erster Instanz anfangs nur unter Hinweis auf deutsche Rechtsvorschriften vorgetragen. Bereits in ihrem Schriftsatz vom 17. April 2002 haben die Beklagten jedoch darauf hingewiesen, dass die Sendung der Beklagten zu 1 in Taiwan zum Transport übergeben worden sei, was zur Folge habe, dass von ihr nicht verlangt werden könne, zum Lauf der Sendung substantiiert vorzutragen, weil es eine derartige Einlassungsobliegenheit nach der Rechtsprechung in Taiwan nicht gebe. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 haben die Beklagten sich ausdrücklich darauf berufen, dass auf den Hauptfrachtvertrag ausschließlich taiwanesisches Recht zur Anwendung komme. Bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juni 2003 war die Frage des anwendbaren Rechts nicht Gegenstand des Vortrags der Parteien.
21
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sich die Beklagten mit einer Änderung der ursprünglich für den Hauptfrachtvertrag geltenden Rechtsordnung einverstanden erklärt haben. Beide Parteien des Hauptfrachtvertrags haben ihren Sitz in Taiwan. Der Verladeort war gleichfalls in Tai- wan. Es entsprach daher nicht den Interessen der Beklagten zu 1, sich bei dieser Sachlage auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Hauptfrachtvertrag einzulassen, das nach ihrem Vortrag für sie wesentlich ungünstiger als das taiwanesische ist.
22
Da somit nach Art. 28 Abs. 1 und 4 Satz 1 EGBGB auf den Hauptfrachtvertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten zu 1 taiwanesisches Recht anzuwenden ist, richtet sich sowohl die Frage, ob der Absenderin und/oder der Empfängerin wegen des Verlusts des Pakets vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 zustehen, als auch die Beurteilung, ob gegebenenfalls ein Mitverschulden der Absenderin zu berücksichtigen ist, nach taiwanesischem Recht (zur Bestimmung des auf die Abtretung und den gesetzlichen Forderungsübergang anwendbaren Rechts vgl. Art. 33 EGBGB).
23
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 für den streitgegenständlichen Verlust gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB bejaht hat, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
24
a) Die Vorschrift des § 437 HGB greift nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach den Darlegungen unter II 2 unterliegt der Hauptfrachtvertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten zu 1 jedoch dem taiwanesischen Recht. Zwar kommt auf den zwischen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat und dort auch das in Verlust geratene Paket zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin übernommen hat. Die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach § 437 HGB orientiert sich jedoch stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Bezie- hungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 75; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausführenden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ramming , TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausführende Frachtführer "in gleicher Weise wie der Frachtführer" haftet. Damit wird nicht allgemein auf die Frachtführerhaftung Bezug genommen , sondern maßgebend ist die Rechtsstellung des den Frachtvertrag mit dem Absender schließenden Frachtführers. Dementsprechend ist der ausführende Frachtführer nach § 437 Abs. 2 HGB auch berechtigt, alle Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Hauptfrachtführer geltend zu machen.
25
Das Vertragsverhältnis zwischen dem ausführenden Frachtführer und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer ist dagegen für die Haftung gemäß § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Es ist nicht erforderlich , dass zwischen beiden überhaupt eine (wirksame) vertragliche Beziehung besteht; es können auch beliebig viele Unterfrachtführer zwischengeschaltet sein (vgl. Koller Transportrecht aaO § 437 HGB Rdn. 16; Ramming, TranspR 2000, 277, 279). Daraus ergibt sich, dass § 437 HGB nicht zur Anwendung kommt, wenn für das Vertragsverhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen Frachtführer - wie im Streitfall - kein deutsches Recht gilt (so auch Ramming, TranspR 2000, 277, 280; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, § 437 Rdn. 19).
26
b) Als Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt jedoch ein auf die Klägerin übergegangener oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag in Betracht. Insoweit gilt deutsches Recht.

27
aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB, Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung übergebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.). Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch a.F. Danach konnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) grundsätzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein.
28
bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR mit Urteil vom 14. Juni 2007 (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.) aufgegeben. Nach erneuter Prüfung hält der Senat auch für den Bereich des Handelsgesetzbuches nicht mehr an ihr fest. Der Hauptfrachtführer , der einen Beförderungsauftrag selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter -)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den Haftungsvorschriften der §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, sei- ne Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30).
29
cc) Der vom Gesetzgeber mit der Transportrechtsreform geschaffene - im Streitfall nicht anwendbare - § 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (s. dazu unter II 3 a), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Dementsprechend kann der Unterfrachtführer gegenüber dem Empfänger , der ihn nach §§ 437, 421 Abs. 1 Satz2 HGB in Anspruch nimmt, nur die Einwendungen aus dem Hauptfrachtvertrag geltend machen (§ 437 Abs. 2 HGB), während er bei einer Inanspruchnahme aus dem Unterfrachtvertrag seiner Haftung Einwendungen aus dem von ihm mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag entgegenhalten kann. Beide Ansprüche können daher, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, nebeneinander bestehen (so auch Thume, TranspR 2007, 427, 428; Ramming, NJW 2008, 291, 292).
30
Ob der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären haben.
31
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bergmann Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2005 - 35 O 181/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2005 - I-18 U 71/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Berechtigte den ausführenden Frachtführer nach § 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein weder vom ausführenden Frachtführer noch von einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Befugten ausgestellt wurde.

(3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Ladeschein Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Ladescheins wird vermutet, dass er der aus dem Ladeschein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der

1.
auf den Inhaber lautet,
2.
an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
3.
auf den Namen des Besitzers lautet.

(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 befolgen müßte, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.

(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen.

(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.

(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 befolgen müßte, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.

(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.

(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen.

(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.

(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 befolgen müßte, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.

(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 353/07 Verkündet am:
3. Juni 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung
steht dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366
Abs. 1 BGB nicht zu.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 - KG Berlin
Berlin LG
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 5. September 2006 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der … Volksbank (im Folgenden: Zedentin) mit einer Teilklage auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend , soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die Feststellung, dass der Klägerin kein über den geltend gemachten Teilbetrag hinausgehender Anspruch zusteht.
2
Zedentin Die gewährte der Beklagten und ihrem Ehemann aufgrund eines Vertrages vom 7. November 1995 zur Ablösung eines Kredits einer anderen Bank ein am 30. November 2000 zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 600.000 DM zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 6,72%. Das Darlehen wurde durch Grundschulden gesichert. Außerdem trat der Ehemann der Zedentin am 7. November 1995 zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen sich und seine Ehefrau seine Ansprüche aus zwei Lebensversicherungsverträgen, einschließlich der Rechte auf Kündigung und auf Auszahlung der Rückkaufswerte ab.
3
Mit Schreiben vom 24. November 1997 kündigte der Ehemann der Beklagten, der erhebliche weitere Kredite der Zedentin in Anspruch genommen hatte, die Lebensversicherungsverträge und bat die Versicherungsunternehmen , die Rückkaufswerte der Zedentin erstrangig zur Tilgung des Darlehens vom 7. November 1995 zu überweisen. Der Zedentin teilte er am 25. November 1997 mit, dass er und die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage seien, dass er die Lebens- versicherungsverträge gekündigt habe und dass der Erlös der Tilgung des Darlehens vom 7. November 1995 diene.
4
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 kündigte die Zedentin das Darlehen vom 7. November 1995 fristlos und stellte eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 608.521,50 DM fällig. Am selben Tag buchte die Zedentin den Darlehensbetrag nebst angefallenen Zinsen mit dem Vermerk "Darl.-Tilg./Zins. Tilgungsrate Darlehen" von dem Darlehenskonto der Eheleute auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes um. Der Saldo des Kontokorrentkontos wurde später auf ein Abwicklungskonto umgebucht. Diesem Konto, das einen Sollsaldo von über 8 Millionen DM aufwies , wurden am 4. und 18. März 1998, nachdem auch die Zedentin die Lebensversicherungsverträge gekündigt hatte, die von den Versicherungsunternehmen überwiesenen Rückkaufswerte in Höhe von 102.035,30 DM und 654.798,60 DM gutgeschrieben.
5
Am 28. Dezember 1999/3. Januar 2000 vereinbarten die Klägerin und die Zedentin die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens vom 7. November 1995.
6
Landgericht Das hat der Klage auf Zahlung von 50.000 € nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Klägerin kein über den eingeklagten Teilbetrag hinausgehender Anspruch in Höhe von 261.132,10 € gegen die Beklagte zusteht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.


8
Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 28. Dezember 1999/ 3. Januar 2000 aktivlegitimiert. Einer wirksamen Abtretung stünden weder der Datenschutz noch das Bankgeheimnis entgegen. Die Klageforderung sei weder verjährt noch verwirkt.
10
Die Forderung sei aber erloschen. Erfüllung sei zwar nicht dadurch eingetreten, dass die Zedentin das Darlehenskonto mit dem Vermerk "Tilgungsrate Darlehen" auf Null gestellt habe. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten keine entsprechende Leistung erbracht. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Zedentin den Willen gehabt habe, die Forderung gegenüber der Beklagten zu erlassen.
11
Die Klageforderung sei aber aufgrund der Tilgungsbestimmung erloschen , die der Ehemann der Beklagten in seinem Schreiben vom 25. November 1997 an die Zedentin getroffen habe. Nachdem er und die Zedentin die Lebensversicherungsverträge gekündigt hätten, sei der Er- lös auf das Abwicklungskonto überwiesen worden. Das Kündigungsrecht habe zwar aufgrund der Abtretungsverträge der Zedentin zugestanden. Eine Abtretung des Tilgungsbestimmungsrechts sei aber nicht vereinbart worden und ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Sicherungsvereinbarung. § 366 Abs. 1 BGB sei entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 140, 391 ff.) nicht zu entnehmen, dass das Tilgungsbestimmungsrecht nur dem leistungsbereiten Schuldner, nicht aber einem Schuldner, gegen den vollstreckt werde, zustehe. Außerdem könne die Beklagte nicht einem Schuldner gleichgestellt werden, der pflichtwidrig nicht leiste und gegen den vollstreckt werden müsse. Sie und ihr Ehemann hätten die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens verwenden wollen, seien dazu aber rechtlich nicht in der Lage gewesen, weil der Ehemann der Beklagten das Kündigungsrecht an die Zedentin abgetreten habe. Die Auszahlung der Rückkaufswerte an die Zedentin sei eine Leistung der Beklagten und nicht der Versicherungsunternehmen gewesen, die nur auf ihre Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen geleistet hätten. Da die Rückkaufswerte höher als die offene Darlehensforderung gewesen seien, sei diese erloschen.
12
negative Die Feststellungswiderklage sei zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht durch die Zusage der Klägerin entfallen , den Anspruch nicht weiter zu verfolgen. Trotz der von der Klägerin anerkannten Verjährungseinrede bestehe die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 215 BGB die Aufrechnung zu erklären. Die Feststellungswiderklage sei auch begründet, da die Darlehensforderung erloschen sei.

II.


13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
14
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unangegriffen festgestellt , dass die Zedentin der Klägerin die Klageforderung am 28. Dezember 1999/3. Januar 2000 abgetreten hat. Der Wirksamkeit dieser Abtretung stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz noch ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt entgegen (vgl. Senat BGHZ 171, 180, 183 ff. Tz. 12 ff.).
15
Rechtsfehlerfrei 2. ist auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verjährung der Klageforderung verneint hat.
16
Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2004 endende Verjährungsfrist ist durch die Zustellung des Mahnbescheides am 28. Juli 2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Die Klageforderung ist im Mahnbescheid im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet und individualisiert worden. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch gegenüber anderen Ansprüchen so abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welcher Weise er sich zur Wehr setzen will (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt der Mahnbescheid diesen Anforderungen. Die Klageforderung wird darin als "Darlehensrückzahlung gem. Darlehensrückzahlg. - 1… Teilbetrag vom 18.12.97" und als abgetretener Anspruch der Zedentin bezeichnet. Diesen Angaben ist hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass die Rückzahlung des mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 gekündigten Darlehens begehrt wird. Die Beklagte hat zwar den Zugang dieses Schreibens bestritten. Da sie aber nur ein einziges Darlehen bei der Zedentin aufgenommen hatte, konnte für sie kein Zweifel bestehen, dass dieses Gegenstand des Mahnbescheides war. Dass sie solche Zweifel auch nicht gehabt hat, zeigt der Entwurf des Schriftsatzes vom 26. August 2004 zur Verteidigung gegen die Klageforderung , in dem auf den Mahnbescheid vom 26. Juli 2004 Bezug genommen wird.
17
Hemmung Die der Verjährung endete zwar gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nach sechs Monaten, weil die Parteien das Mahnverfahren zunächst nicht betrieben haben. Sie begann aber vor Ablauf der Verjährungsfrist erneut (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), als die Klägerin am 16. Juni 2005 den geltend gemachten Anspruch begründete, die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragte und den restlichen Kostenvorschuss einzahlte.
18
3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei nicht dadurch erloschen, dass die Zedentin das Darlehenskonto der Beklagten und ihres Ehemannes am 18. Dezember 1997 mit dem Vermerk "Tilgungsrate Darlehen" auf Null stellte und das Kontokorrentkonto des Ehemannes mit der offenen Darlehensforderung belastete, ist, anders als die Revisionserwiderung meint, rechtlich nicht zu beanstanden.
19
a) Diese Umbuchung stellt keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte und ihr Ehemann haben keine Leistung auf die Darlehensforderung der Zedentin erbracht. Insbesondere ist kein Überweisungsauftrag zu Lasten des Kontokorrentkontos des Ehemannes erteilt worden.
20
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch kein Erlass gegenüber der Beklagten bzw. die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses nur mit dem Ehemann der Beklagten vor. Ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511, 1512 Tz. 10). Danach kann von einem Willen der Zedentin, der Beklagten die Schuld zu erlassen bzw. ein neues Schuldverhältnis allein mit ihrem Ehemann zu begründen , nicht ausgegangen werden. Die Zedentin hat vielmehr durch ihre vom Tag der Umbuchung datierende Kündigungserklärung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen wollte. Sie hatte keine Veranlassung , die Beklagte, die sie bei Abschluss des Darlehensvertrages mitverpflichtet hatte, gerade in dem Zeitpunkt, in dem das Darlehen notleidend geworden war und gekündigt werden musste, aus der Haftung zu entlassen.
21
4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Klageforderung sei aufgrund der Tilgungsbestimmung des Ehemannes der Beklagten vom 25. November 1997 in Verbindung mit den Zahlungen der Versicherungsunternehmen erloschen. Die Beklagte und ihr Ehemann waren nicht befugt, gemäß § 366 Abs. 1 BGB die Verbindlichkeit zu bestimmen, die durch die Zahlungen der Versicherungsunternehmen getilgt werden sollte.
22
a) Die Befugnis zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB stellt eine Vergünstigung für den Schuldner dar, deren Grund seine freiwillige Leistung bildet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, Umdruck S. 7). Zugleich zieht § 366 Abs. 1 BGB die praktische Konsequenz daraus, dass die Zahlung vom Schuldner ausgeht (PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. § 366 Rdn. 1). Das Tilgungsbestimmungsrecht steht deshalb , anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nur dem Schuldner zu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss (Senat BGHZ 140, 391, 394 m.w.Nachw.). In Fällen der Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung gilt grundsätzlich nichts anderes als für die Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, Umdruck S. 7; Staudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006, § 366 Rdn. 10; PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. § 366 Rdn. 10; a.A. Schanbacher WuB IV A. § 366 BGB 1.04; offen gelassen für Sicherungsübereignungen: Senat, Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122 f.).
23
b) Demnach hatte der Ehemann der Beklagten im Zeitpunkt seines Schreibens vom 25. November 1997 bezüglich der Zahlungen der Versi- cherungsunternehmen auf das Abwicklungskonto der Zedentin kein Tilgungsbestimmungsrecht. Die Zahlungen sind nicht auf seine Veranlassung erfolgt. Am 25. November 1997 war er rechtlich nicht mehr in der Lage, Zahlungen der Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu veranlassen oder zu verwenden, weil er die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen , einschließlich des Rechtes auf Kündigung und auf Auszahlung der Rückkaufswerte, bereits am 7. November 1995 an die Zedentin abgetreten hatte und nicht mehr über sie verfügen konnte. Die Versicherungsunternehmen haben die Rückkaufswerte dementsprechend nicht aufgrund der Kündigung des Ehemannes auf das gemeinsame Darlehenskonto , sondern aufgrund der Kündigung der Zedentin auf das Abwicklungskonto überwiesen.
24
Revisionserwiderung Die macht demgegenüber ohne Erfolg geltend , der Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten sei aufgrund der Sicherungsabrede als Leistung des Sicherungsgebers auf die gesicherte Schuld anzusehen. Dem kommt für die Auslegung des § 366 Abs. 1 BGB ebenso wenig Bedeutung zu, wie der Regelung der § 815 Abs. 3, § 819 ZPO, nach der in der Mobiliarzwangsvollstreckung die Wegnahme von Geld und die Empfangnahme von Versteigerungserlösen durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners gelten (Senat BGHZ 140, 391, 394).
25
dem In Schreiben des Ehemannes der Beklagten vom 25. November 1997 kann, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, auch kein Verzicht auf die Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Ansprüche auf die Rückkaufswerte gesehen werden, der eine Leis- tung erfüllungshalber auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 bewirkt haben könnte. Dem Schreiben vom 25. November 1997 ist eine solche Verzichtserklärung nicht zu entnehmen. Außerdem kann ein Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer nicht einseitig darauf verweisen, sich aus einer für mehrere Ansprüche bestellten Sicherheit wegen eines bestimmten Anspruches zu befriedigen, und ihm damit die Sicherheit für die anderen Ansprüche entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 26/71, WM 1972, 335, 337).
26
dem Eine Ehemann zurechenbare Leistung, für die er eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB hätte treffen können, liegt auch nicht etwa in der am 7. November 1995 erfolgten Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherungsunternehmen an die Zedentin. Diese Abtretung erfolgte nicht zur Erfüllung, sondern nur zur Sicherung, und zwar nicht nur der Ansprüche der Zedentin aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995, sondern auch anderer Ansprüche. Außerdem ist die Tilgungsbestimmung vom 25. November 1997 nicht, wie für § 366 Abs. 1 BGB erforderlich (Senat BGHZ 140, 391, 394 und Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122), bei der Leistung, sondern erst zwei Jahre später erfolgt.
27
5. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
28
a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass die Widerklage zulässig ist. Das für eine negative Feststellungswiderklage erforderliche Feststellungsinteresse entsteht regelmäßig, wenn der Kläger sich - wie hier - eines über die Teilklageforderung hinausgehenden Anspruchs berühmt. Es entfällt nicht allein durch seine spätere einseitige Erklärung, er werde keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03, WM 2006, 1551, 1553 f. Tz. 24). Die weitere Erklärung der Klägerin, die über die Teilklage hinausgehende Darlehensforderung , die nicht Gegenstand des Mahnbescheides war, sei verjährt, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil sich die Klägerin dadurch nicht der Möglichkeit der Aufrechnung (§ 215 BGB) begeben hat. Das Interesse der Beklagten an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Darlehensrückforderung besteht vielmehr weiter.
29
b)Rechtsfehlerhaftis t hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Widerklage als begründet angesehen hat. Auch die über die Teilklage hinausgehende Darlehensforderung der Klägerin ist aus den unter II. 4. dargelegten Gründen nicht erloschen.

III.


30
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
31
Zahlung Die der Rückkaufswerte durch die Versicherungsunternehmen auf das bei der Zedentin geführte Abwicklungskonto hat die Klageforderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getilgt.
32
1. Die Frage, nach welchen Kriterien Erlöse aus der Verwertung einer Sicherheit bzw. Sicherheitsleistungen des Schuldners an den Gläubiger auf mehrere offene Forderungen zu verrechnen sind, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Anrechnungsbestimmung des Gläubigers als maßgeblich angesehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84, ZIP 1985, 996, 998; Jacoby AcP 203, 664, 692; Staudinger/Olzen, BGB Neubearb. 2006 § 366 Rdn. 10). Nach anderer Auffassung ist der Erlös einer für mehrere Forderungen bestellten Sicherheit gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen (MünchKomm/ Wenzel, BGB 5. Aufl. § 366 Rdn. 5; PWW/Pfeiffer, BGB 3. Aufl. § 366 Rdn. 11). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122 f.) ist § 366 Abs. 2 BGB auf die Verrechnung des Erlöses aus dem Verkauf sicherungsübereigneter Gegenstände jedenfalls dann anzuwenden, wenn weder Schuldner noch Gläubiger eine wirksame Tilgungsbestimmung getroffen haben.
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Ob dem Gläubiger in Bezug auf Sicherheitsleistungen bzw. auf den Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten ein Anrechnungsbestimmungsrecht zusteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Zedentin hat keine Verrechnungsbestimmung zugunsten einer bestimmten Verbindlichkeit des Ehemannes der Beklagten getroffen. Auf ihre Veranlassung haben die Versicherungsunternehmen die Rückkaufswerte vielmehr auf das Abwicklungskonto überwiesen, auf das der Saldo des Kontokorrentkontos des Ehemannes, der neben Verbindlichkeiten des Ehemannes die gemeinsame Darlehensschuld der Beklagten und ihres Ehemannes enthielt, umgebucht worden war. Dem Parteivortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Zahlungen der Versicherungsunternehmen auf eine bestimmte Verbindlichkeit oder anteilig auf alle auf dem Konto ver- buchten Verbindlichkeiten verrechnet werden sollten. Eine Kontokorrentabrede bestand zwischen den Parteien nicht.
34
Mangels 2. wirksamer Tilgungs- bzw. Verrechnungsbestimmung des Ehemannes der Beklagten und der Zedentin ist über die Verrechnung der Zahlungen der Versicherungsunternehmen in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Danach sind die Zahlungen nicht auf den Anspruch der Zedentin aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 gegen die Beklagte und ihren Ehemann, sondern auf die weiteren Verbindlichkeiten des Ehemannes gegenüber der Zedentin , die höher als die Zahlungen der Versicherungsunternehmen waren , zu verrechnen, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes erst später fällig geworden sind als ihre eigene Darlehensschuld, und diese Verbindlichkeiten der Zedentin geringere Sicherheit als die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 boten.
35
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Parteivortrag zu entnehmen, dass die weiteren Verbindlichkeiten des Ehemannes fällig waren. Die Zedentin hat mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 an den Ehemann der Beklagten die Geschäftsverbindung mit diesem fristlos gekündigt und alle Ansprüche gegen ihn sofort fällig gestellt.
36
Die größere Sicherheit einer Forderung kann sich aus der Mithaftung einer weiteren Person ergeben (Senat BGHZ 146, 37, 49 und Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 98/92, WM 1992, 2129, 2131, insoweit in BGHZ 120, 272 ff. nicht abgedruckt). Dies trifft auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 zu, weil die Beklagte für diese Forderung, anders als für die weiteren Forderungen der Zedentin gegen ihren Ehemann, mithaftete. Die weiteren Sicherheiten, nämlich die Grundschulden in Höhe von 2 Millionen DM und 5 Millionen DM auf Grundstücken in P. und die Bürgschaft der H. GmbH in Höhe von 7 Millionen DM, sicherten alle Ansprüche der Zedentin gegen den Ehemann der Beklagten.

IV.


37
angefochtene Das Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels Tilgung besteht die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 7. November 1995 gegen die Beklagte noch in voller Höhe. Demnach ist die Klage begründet und die Widerklage unbegründet.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2006 - 10 O 290/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2007 - 26 U 223/06 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.