Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2004 - I ZR 62/01

bei uns veröffentlicht am11.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 62/01 Verkündet am:
11. März 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Partnerschafts-Kurzbezeichnung
Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft
verstößt nicht gegen § 2 PartGG.
BORA § 9
Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasiebezeichnung
als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung
im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.
Der spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung
der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von
Rechtsanwälten entgegen.
BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 62/01 - OLG Karlsruhe
LG Waldshut-Tiengen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Rechtsanwaltskammer wendet sich dagegen, daß die Beklagte, eine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaft, sich - entsprechend ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister - als "artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft A. -B. -H. -L. - S. " bezeichnet.
Nach der Auffassung der Klägerin verstößt die Beklagte durch die Verwendung des Begriffs "artax" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V. mit § 9 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dies folge namentlich aus der in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Rechtsanwaltsgesellschaft getroffenen Neuregelung wie insbesondere aus § 59k BRAO. Bei der Rechtsanwalts -GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht ersichtlich. Die Verwendung der Bezeichnung "artax" sei zudem irreführend i.S. des § 3 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Bezeichnung artax A. , B. , H. , L. , S. , Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Waldshut-Tiengen BRAK-Mitt. 2000, 261). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584).
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Aus dem Verbot in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), in den Namen der Partnerschaft andere Namen als die der Partner aufzunehmen, lasse sich für die Entscheidung des Streitfalls nichts ableiten. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 2 PartGG komme der Beifügung des Vornamens zwar der Vorrang vor der Beifügung von Sachzusätzen zu; damit seien aber auch diese nicht grundsätzlich unzulässig. Zudem fehle es für eine entsprechende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG an schützenswerten Gemeinwohlinteressen.
Die nach dem allgemeinen Berufsrechtsvorbehalt in § 1 Abs. 3 PartGG ferner einschlägige Bestimmung des § 9 BORA stehe dem von der Beklagten gewählten Namen ebenfalls nicht entgegen. Ihr Wortlaut gebe keinen Hinweis, wie eine Kurzbezeichnung zu lauten habe. Der Bestimmung sei nicht das Gebot zu entnehmen, die Kurzbezeichnung allein aus den Namen der Sozien oder Partner zu bilden. Die Kurzbezeichnung solle eine andere, kürzere Firmierung als die vor allem früher übliche Aneinanderreihung der Namen der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte ermöglichen, um so eine kurze, einprägsame und werbewirksame Kanzleibezeichnung zu erhalten. Hieraus folge nicht, daß Phantasie- und Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien. Das von der Klägerin erstrebte Verbot widerspräche, da vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls der Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" nicht entgegen-
stünden, zudem der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.
Eine Irreführung sei weder durch die zusätzliche Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" schlechthin noch durch deren Verwendung im Namen der Partnerschaft zu befürchten, da die dort tätigen Rechtsanwälte und Steuerberater nicht nur mit ihren Berufsbezeichnungen aufgeführt, sondern zusätzlich namentlich benannt seien.
Die zusätzliche Verwendung einer einprägsamen Kurzbezeichnung zur Kennzeichnung einer aus Angehörigen verschiedener Berufe bestehenden Partnerschaft verstoße auch nicht gegen die Beschränkung der Werbung von Rechtsanwälten gemäß § 43b BRAO auf eine sachliche Unterrichtung; allenfalls liege eine zulässige Imagewerbung vor.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß weder die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes noch die gemäß dessen § 1 Abs. 3 des weiteren in Betracht zu ziehenden berufsrechtlichen Vorschriften das von der Klägerin erstrebte Verbot rechtfertigen. Zutreffend ist auch seine Beurteilung, daß die von der Beklagten gewählte Namensgebung nicht i.S. des § 3 UWG irreführend ist.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen der Beklagten nicht gegen § 2 PartGG verstößt. Es hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß diese Bestimmung für Sach- oder Phantasiebezeichnungen keine Regelung enthält. Die Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/6152, S. 12) geht von der grund-
sätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusätze aus. Der Umstand, daß § 2 Abs. 2 PartGG auch nach der Änderung des § 18 Abs. 1 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), aufgrund deren Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu früher nunmehr ebenfalls Sach- und Phantasienamen tragen dürfen, (weiterhin) nicht auf diese Bestimmung Bezug nimmt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. Denn der Gesetzgeber hatte, nachdem er bei den Partnerschaften die Beifügung von Sach- und Phantasieangaben von vornherein als zulässig erachtet hatte, keinen Anlaß, das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz anläßlich der Änderung des Handelsgesetzbuchs, durch die das insoweit für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften bestehende Verbot aufgehoben wurde, gleichfalls zu ändern.
2. Das von der Klägerin erstrebte Verbot hat auch in § 9 BORA keine Grundlage.

a) § 9 Abs. 1 BORA gestattet es Rechtsanwälten, bei beruflicher Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a BRAO, sei es, daß diese als Sozietät, als Partnerschaftsgesellschaft oder über das Verhältnis als Angestellter oder freier Mitarbeiter erfolgt, unter einer Kurzbezeichnung aufzutreten. Die Kurzbezeichnung darf sich auf den Namen einer oder mehrerer sozietätsfähiger Personen beschränken. Auch die Namen früherer Mitarbeiter dürfen in dieser Kurzbezeichnung weitergeführt werden (§ 9 Abs. 2 BORA).
Zur Verwendung einer Sach- oder Phantasiebezeichnung enthält die genannte Vorschrift keine Regelung. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß die Verwendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Das legt es nahe,
daß nach dem Wortlaut der Berufsordnung die Verwendung allein einer Sachoder Phantasiebezeichnung als Kurzbezeichnung nicht gestattet ist. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des Streits. Ein Verbot der Verwendung einer Phantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusammenarbeit ist dem § 9 BORA nicht zu entnehmen. Zweck der dort getroffenen Regelung ist es, daß jeder im Rechtsverkehr erkennen kann, mit wem er es zu tun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessen auftritt (BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608, 609). Dieser Regelungszweck wird durch die Verwendung einer Phantasiebezeichnung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt (vgl. auch AnwGH Hamburg NJW 2004, 371, 372).
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nach dem Vorgesagten entgegen der Ansicht der Revision nicht, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - in der gewählten Bezeichnung neben dem Namen eines ausgeschiedenen Partners sämtliche sozietätsfähigen Mitglieder namentlich erwähnt sind. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen Außendarstellung der Beklagten wird durch den Bezeichnungsteil "artax", der entgegen der Auffassung der Revision kein Zusatz i.S. des § 9 Abs. 3 BORA ist, nicht beeinträchtigt. Denn dieser ist als Teil der beanstandeten Gesamtbezeichnung nicht geeignet, im Rechtsverkehr Irrtümer hervorzurufen oder auch nur Unklarheiten entstehen zu lassen (vgl. BGH NJW 2002, 608, 609).

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Regelung des § 59k BRAO, der die Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft i.S. der §§ 59c ff. BRAO regelt, keinen die Zulässigkeit der im Streitfall beanstandeten Bezeichnung in Zweifel ziehenden Hinweis entnommen. Dementsprechend ist es auch uner-
heblich, ob diese Bestimmung bei wortlautgetreuem Verständnis einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, Umdr. S. 7 ff. - Rechtsanwaltsgesellschaft). Der spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten entgegen.

c) Ein Verbot im begehrten Umfang beeinträchtigte zudem die Beklagte ohne sachliche Rechtfertigung in ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung, sich im Rechtsverkehr in der von ihr vorgestellten Weise darzustellen.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Aufnahme von "artax" in den Namen der Beklagten, soweit dem eine werbende Wirkung zukommt, keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43b BRAO darstellt, sondern in den Rahmen einer zulässigen Selbstdarstellung fällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195, 3196 = WRP 2000, 720; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965, 966 = WRP 2003, 1213; BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 115/00, GRUR 2003, 540, 541 = WRP 2003, 745 - Stellenanzeige).
4. Zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet hat das Berufungsgericht im übrigen eine Irreführung i.S. des § 3 UWG durch die Namenswahl der Beklagten verneint. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten und insbesondere hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der weiteren Bestandteile ihres Namens ausgeschlossen.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

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(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 64/01 Verkündet am:
23. Oktober 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Rechtsanwaltsgesellschaft
UWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9
Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs
bezogene Schutzfunktion.
Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zulässigerweise
in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k
Abs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer
Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - I ZR 64/01 - LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - 6. Handelskammer - vom 31. Januar 2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die 1977 als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, firmierte zunächst unter "A. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Nach Rückgabe ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft änderte sie am 9. Februar 1999 ihre Firma in "KPMG Treuhand GmbH Steuer-
beratungsgesellschaft" und am 17. Februar 1999 in "KPMG Treuhand & G. Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft". Weitere ˜nde- rungen der Firmierung der Beklagten erfolgten am 31. August 2001 in "KPMG Treuhand & G. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft" und am 27. Dezember 2001 in "KPMG Treuhand B. B. GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft". Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte die Firma erneut geändert.
Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, sind der Ansicht, die Führung des Bestandteils "KPMG" in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei nach der Bundesrechtsanwaltsordnung verboten. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, in ihrem Firmennamen die Buchstabenreihung "KPMG" zu führen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Leipzig NJW 2001, 1732).
Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Landgericht hat in der Verwendung der Buchstabenkombination "KPMG" in der Firma der Beklagten einen Verstoß gegen § 59k BRAO gesehen und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Firma der Beklagten habe nach § 59k BRAO die Bezeichnung Rechtsanwaltsgesellschaft und den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt sei, zu enthalten. Sonstige Firmenbestandteile seien nur zulässig , wenn sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Dies sei bei der Buchstabenfolge "KPMG" nicht der Fall, weshalb dieser Zusatz in der Firma der Beklagten unzulässig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Buchstabenfolge in der Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft zulässig gewesen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO über die Fortführung von Kurzbezeichnungen von Sozietäten sei nicht einschlägig.
Die Bestimmung des § 59k BRAO sei eine wettbewerbsrelevante Vorschrift , die dem Schutz eines wichtigen Gutes der Allgemeinheit diene. Sie bezwecke die Wahrung der Wettbewerbsgleichheit, der Individualisierung der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Verhinderung einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die Klagebefugnis der Kläger folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. für eine Rechtsanwaltskammer: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; für einen Anwaltsverein: BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 120/90, GRUR 1993, 834, 835 = WRP 1992, 706 - Haftungsbeschränkung bei Anwälten).
2. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1 UWG i.V. mit § 59k BRAO bejaht. Die beanstandete Firmierung der Beklagten mit der Buchstabenfolge "KPMG" verstößt nicht gegen § 59k BRAO.

a) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Bestimmung des § 59k BRAO nicht lediglich eine registerrechtliche Bedeutung, sondern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus § 1 UWG in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines unlauteren Verhaltens bekommt. Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung;
Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen).
Als spezielle gesetzliche Regelung zu § 4 GmbHG enthält § 59k BRAO Bestimmungen zur Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Vorschrift dient der eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgesellschaften und damit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführungen und der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstands (vgl. Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung , 6. Aufl., § 59k Rdn. 2). Sie hat daher auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.

b) Entgegen der Annahme des Landgerichts verstößt die Buchstabenkombination "KPMG" in der Firma der Beklagten aber nicht gegen § 59k Abs. 1 BRAO. Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. März 1999 durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) eingeführt worden ist, muß die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters , der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten. Sonstige Firmenbestandteile dürfen, soweit nicht ein Fall des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO vorliegt, nur geführt werden, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Daraus folgt ein Verbot gesetzlich nicht vorgeschriebener Sachbezeichnungen.
aa) Die Bestimmung des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO begegnet allerdings im Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59k Rdn. 12; Hartung/ Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 59k BRAO Rd. 10;
Henssler, JZ 2001, 337, 341 f.; offengelassen AnwGH Hamburg NJW 2002, 3557, 3558).
Rechtsanwälte können mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern Gesellschaften bilden (§§ 28, 44b WPO, §§ 50, 50a StBerG, §§ 59a, 59e BRAO). Für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hat der Gesetzgeber in § 31 WPO und § 53 StBerG eine dem § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO vergleichbare Bestimmung, durch die weitere Zusätze in der Firma von Rechtsanwaltsgesellschaften ausgeschlossen werden, nicht aufgenommen. Weder dem Gesetzgebungsverfahren noch den Bestimmungen über die Rechtsanwaltsgesellschaften (§§ 59c-m BRAO) ist ein Grund für eine gegenüber Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaften abweichende Regelung zu entnehmen. Er ist auch nicht aufgrund von Besonderheiten bei in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Rechtsanwaltsgesellschaften gegenüber denjenigen GmbHs ersichtlich, die von anderen freien Berufen nach den jeweiligen maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen betrieben werden (vgl. auch BGHZ 148, 270, 282).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO ergeben sich weiter daraus, daß vergleichbare Einschränkungen für die Firmierung bei Zusammenschlüssen von Rechtsanwälten in anderer Rechtsform als derjenigen einer GmbH nicht erfolgt sind. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat die Bezeichnung "CMS" als Teil des Namens einer Rechtsanwaltssozietät für zulässig erachtet, weil es sich um einen Hinweis auf eine gleichnamige Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) nach § 8 Satz 2 BORA handelte, an der die Anwaltssozietät mittelbar beteiligt war (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608). Einen Hinweis auf eine internationale Kooperation von Rechtsanwälten (in
jenem Fall: Andersen Legal) hat der Anwaltsgerichtshof Hamburg (NJW 2002, 3557) ebenfalls nicht beanstandet (zur Zulassung einer Phantasiebezeichnung als Firma einer Rechtsanwalts-AG vgl. BayObLG NJW 2000, 1647 einerseits und OLG Nürnberg NJW 2003, 2245 andererseits).
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59k Abs. 1 Satz 3 BRAO kann vorliegend jedoch im Ergebnis offenbleiben.
bb) Die Beklagte kann die beanstandete Buchstabenfolge "KPMG" aufgrund einer analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO zulässigerweise führen. Nach dieser Vorschrift darf eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Falle der Fortführung einer Sozietät eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung in die Firma aufnehmen. Dadurch soll der immaterielle Wert einer von einer Sozietät zulässigerweise verwendeten Kurzbezeichnung geschützt werden (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung , der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/9820, S. 18). Daß tatsächlich ein immaterieller Wert der Kurzbezeichnung existiert, ist nicht Voraussetzung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO.
Seinem Wortlaut nach ist § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO auf eine Fortführung einer Sozietät beschränkt. Ob darunter neben der BGB-Gesellschaft auch die Partnerschaftsgesellschaft fällt, ist umstritten (bejahend: Kleine-Cosack aaO § 59k Rdn. 7; Hartung/Holl/Römermann aaO § 59k BRAO Rdn. 7; verneinend: Feuerich/Weyland aaO § 59k Rdn. 6). Jedenfalls ist die Bestimmung analog auf die Fortführung von sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft anwendbar, mit denen diese zulässigerweise kooperieren kann (§ 59a BRAO). Mit der in § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO geregelten Fortführung einer Sozietät durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist der Sach-
verhalt vergleichbar, daß eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Gesellschaft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und den sonstigen in § 59a BRAO angeführten Berufsgruppen fortsetzt, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine Kurzbezeichnung in der Firma zulässigerweise verwendet hat. Auch hier besteht die Möglichkeit, daß wie bei der Sozietät i.S. von § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO ein immaterieller Wert der Kurzbezeichnung entstanden ist. Die analoge Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO erfaßt alle Gesellschaften, die auf einem der in § 59a BRAO angeführten Berufsfelder tätig waren. Denn es ist kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten (vgl. § 53 StBerG, § 31 WPO), die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung zu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden, soweit diese Kurzbezeichnung mit der BORA vereinbar ist.
Der analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO steht schließlich auch nicht die Übergangsvorschrift des Art. 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600, 2607) entgegen. Diese sollte nur dazu dienen, die bereits bestehenden Rechtsanwaltsgesellschaften und Zusammenschlüsse , die eine entsprechende Bezeichnung führten, innerhalb einer Übergangsfrist an die Neuregelung des § 59k BRAO anzupassen. Der Übergangsbestimmung ist jedoch kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß eine entsprechende Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO ausscheidet.
Im Streitfall reicht es danach aus, daß die Beklagte die Kurzbezeichnung "KPMG" als Steuerberatungsgesellschaft zulässigerweise geführt hat (§ 53 StBerG) und auch nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet der Rechtsanwaltsgesellschaft kein Verstoß gegen Bestimmungen der BORA gegeben ist.
Die Vorschrift des § 9 BORA findet auf die Rechtsanwaltsgesellschaft keine Anwendung (vgl. BayOblG NJW 2000, 1647, 1648). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die in der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 7. November 2002 gefaßten Beschlüsse über die Neufassung des § 9 Abs. 2 BORA und die Aufhebung des § 9 Abs. 3 BORA wirksam sind (vgl. BRAK-Mitteilungen 2003, 67 ff., insbesondere S. 69 Fn. 1). Denn die Vorschrift des § 9 BORA regelt sowohl nach der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 als auch nach der in der Satzungsversammlung vom 7. November 2002 beschlossenen Neufassung des § 9 Abs. 2 BORA und der Aufhebung des § 9 Abs. 3 BORA nicht die Führung einer Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis , freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a BRAO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Herr RiBGH Prof. Starck ist altersbedingt im Ruhestand.
Ullmann
Pokrant Büscher

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 115/00 Verkündet am:
5. Dezember 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellenanzeige
Eine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des
inserierenden Unternehmens enthalten. Eine solche Imagewerbung, die nicht
hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt, muß wegen ihrer Werbewirkung
mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 2002 - I ZR 115/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2000 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein eingetragener örtlicher Anwaltsverein, dem satzungsgemäß die Verfolgung von Verstößen Dritter auf dem Gebiet der Rechtsberatung und -vertretung obliegt, nimmt die Beklagte wegen Stellenanzeigen der K. , in denen als Tätigkeitsbereiche unter anderem "TAX & LEGAL SERVICES" bzw. "TAX & LEGAL" genannt sind, auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte ist Mitglied der bundesweit und interdisziplinär tätigen Firmengruppe "K. Deutsche Treuhandgruppe", die in Deutschland über 20 Tochter- und Beteiligungsgesellschaften - vornehmlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - hat. Sie verfügt selbst nicht über die Befugnis zur geschäftsmäßigen unbeschränkten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Unter den Mitgliedern der Treuhandgruppe befinden sich eine zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.
Am 17. April 1999 erschienen im Anzeigenteil der F. Zeitung (F. ) unter der Rubrik "Stellen-Angebote" zwei Stellenanzeigen, in denen die "K. " - ohne weitere Zusätze - als Personalsuchende auftrat und bei denen unter den jeweils in der rechten Spalte aufgelisteten Tätigkeitsbereichen "TAX & LEGAL SERVICES" aufgeführt war. Ähnliche Anzeigen, allerdings nur mit der Bezeichnung "TAX & LEGAL", erschienen in den Ausgaben der F. vom 22. Mai 1999 und 6. Oktober 1999. Die letztgenannte Anzeige war unter der Rubrik "Berater und Dienstleister" neben redaktionellen Beiträgen veröffentlicht. Beispielhaft ist nachfolgend eine der Anzeigen verkleinert wiedergegeben:
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anzeigen vom 17. April 1999, die der Beklagten zuzurechnen seien, verstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG und §§ 1, 3 UWG, weil den Lesern darin suggeriert werde, sie könnten sich mit jeder Rechtsfrage auch an die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wenden. Die Beklagte biete damit unzulässig unbeschränkte Rechtsberatung an, weil sie weder über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG noch über eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfüge.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:
"TAX & LEGAL SERVICES"/"TAX & LEGAL".
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Stellenanzeigen stellten schon keine wettbewerbsrechtlich relevante Werbung dar, weil sie sich allein an Stellensuchende richteten und die Leser derartige Anzeigen nicht als Dienstleistungsangebot verstünden. Die Angabe von Tätigkeitsbereichen mit Suchworten außerhalb des Fließtextes sei für die interdisziplinär tätige Unternehmensgruppe zur Darstellung des Tätigkeitsprofils notwendig und daher vom Grundrecht auf Berufsfreiheit gedeckt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben : "LEGAL SERVICES"/"LEGAL" (OLG Dresden MDR 2000, 978 f.).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sowie aus § 3 UWG zu, da die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbiete, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte sei, wie sie selbst nicht in Abrede stelle, passiv legitimiert. Es komme entscheidend darauf an, daß der unter dem Kürzel "K. " firmierenden Beklagten als Mitglied der "Unternehmensgruppe" die Anzeigen, die nur die "K. " als Personalsuchende auswiesen, ohne weiteres zuzurechnen seien.
Bei den beanstandeten Stellenanzeigen handele es sich - zumindest auch - um Werbung, die Wettbewerbszwecken diene. Für das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung genüge es, daß durch sie die Stellung eines Gewerbetreibenden im Wettbewerb irgendwie gefördert werde. Das sei bei Stellenanzeigen jedenfalls dann der Fall, wenn sie Aussagen über die Qualität und Güte von Produkten bzw. - wie hier - über Umfang und Qualität angebotener Dienstleistungen und die Kompetenz des Unternehmens enthielten. Die Vorschrift des Art. 12 GG stehe der Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Werbung
nicht entgegen. Den Anzeigen komme schon wegen ihrer Größe und farblichen Gestaltung eine Werbewirksamkeit zu.
Die Verwendung der Begriffe "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" in der rechten Spalte der Anzeigen als schlagwortartige Herausstellung der Tätigkeitsbereiche vermittele bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck einer umfassenden und unbeschränkten Tätigkeit auf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Das Angebot der Beklagten sei weder sachlich noch räumlich beschränkt und beziehe sich mithin nicht lediglich auf einzelne Mitglieder der "Unternehmensgruppe". Die Beklagte selbst sei - unstreitig - zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht berechtigt. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, daß der "Unternehmensgruppe" Gesellschaften mit weitreichenderen Befugnissen auf dem Gebiet der Rechtsbesorgung angehörten bzw. eine enge Kooperation zwischen solchen Unternehmen und ihr bestehe.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem wegen Bestehens einer Irreführungsgefahr aus § 3 UWG begründet. Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß der Rechtssuchende bei der unter dem Kürzel "K. " firmierenden Beklagten umfassende Rechtsberatung und -besorgung erhalten könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte biete mit der angegriffenen Angabe "TAX & LEGAL (SERVICES)" in den hier in Rede stehenden Stellenanzeigen in unzulässiger Weise eine umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch eine Stellenanzeige eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilende Werbemaßnahme enthalten kann, die Wettbewerbszwecken dient. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in der Stellenanzeige zugleich blickfangmäßig hervorgehoben für die Güte der Erzeugnisse des Unternehmens geworben wird, da eine solche Werbung aufgrund ihrer Art und Größe nicht nur von Stellensuchenden, sondern nach der Lebenserfahrung auch von Abnehmern der Produkte gelesen wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1972 - I ZR 16/71, GRUR 1973, 78, 80 = WRP 1972, 525 - Verbraucherverband ).

b) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nicht nur Stellenangebote , sondern auch eine Selbstdarstellung und -präsentation der Unternehmensgruppe K. . Denn es werden neben dem Stellenangebot Eigenschaften und Tätigkeiten der Gruppe dargestellt. Darin liegt eine werbemäßige Anpreisung dieser Gruppe nicht nur gegenüber dem interessierten Stellensucher, sondern auch - wenn auch nicht vorrangig - gegenüber sonstigen am Wirtschaftsleben interessierten Lesern der Anzeigen. Eine solche Imagewerbung, die nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt und geeignet ist, den Aussagegehalt der Stellenanzeigen zu beeinflussen, muß wegen ihrer Werbewirkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein (vgl. BGH,
Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 596 = WRP 1995, 682 - Kinderarbeit ; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 764 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Inhalt der in Rede stehenden Stellenanzeigen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der uneingeschränkten Angabe der Tätigkeitsbereiche "LEGAL SERVICES" bzw. "LEGAL" biete die Beklagte in unzulässiger Weise umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an, weil sie nicht über die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

b) Bei den in Rede stehenden Inseraten handelt es sich um Stellenanzeigen einer großen Unternehmensgruppe mit Untergruppen. Interessierte Bewerber sollen für Tätigkeiten in unterschiedlichen Unternehmensbereichen angesprochen werden. Durch die Angabe verschiedener Dienstleistungsbereiche - unter anderem Rechtsberatung - enthalten die Anzeigen die Aussage, daß innerhalb der K. -Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgen und Rechtsberatung erteilt werden kann. Dieser Aussagegehalt verstößt für sich genommen weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt befinden sich unter den Mitgliedern der K. -Gruppe eine mit den Gesellschaften der Unternehmensgruppe eng kooperierende, zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.

c) Irreführend wäre die Aussage nur dann, wenn der Verkehr sie - über den dargestellten richtigen Informationsgehalt hinaus - dahin verstünde, jedes Unternehmen der K. -Gruppe, mithin auch die Beklagte, biete alle in den Anzeigen genannten Dienstleistungen - also auch umfassende Rechtsberatung - an, oder gerade die Beklagte sei auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und der Erteilung von Rechtsrat tätig.
Dahin geht das Verständnis des Berufungsgerichts. Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden.
Der interessierte Leser erkennt die Anzeigen als Stellenangebote einer großen Gruppe von namentlich nicht einzeln aufgeführten Unternehmen. Der verständige Leser weiß, daß in einer Gemeinschaftsanzeige einer Unternehmensgruppe die Informationen über die Leistungen der Unternehmen zusammengefaßt mitgeteilt werden, um geeignete Personen zu einer Kontaktaufnahme zu veranlassen. Er weiß zudem, daß eine Bewerbung nur bei jeweils einem Unternehmen Erfolg haben kann. Für ihn ist nur wichtig zu wissen, daß sich bei der werbenden Unternehmensgruppe auch eine Gesellschaft mit rechtsberatender Funktion befindet. Er hat keinen Anlaß anzunehmen, daß die in den Anzeigen genannten Tätigkeiten von jedem der Gruppe angehörenden Unternehmen angeboten werden. Mithin läßt sich den streitgegenständlichen Stellenanzeigen nicht entnehmen, daß gerade (auch) die Beklagte die Dienstleistungen "LEGAL SERVICES" oder "LEGAL" anbietet.
Die Beklagte verstößt daher weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)