Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 57/05

bei uns veröffentlicht am19.04.2007
vorgehend
Landgericht Bonn, 14 O 107/04, 16.09.2004
Oberlandesgericht Köln, 6 U 197/04, 09.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 57/05 Verkündet am:
19. April 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
150%Zinsbonus
UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6

a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu
150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit
begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag
werde mit 150% pro anno verzinst.

b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt
es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6

c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von
der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.
BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 57/05 - OLG Köln
LG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, ein Geldinstitut, wegen wettbewerbswidriger Werbung für eine Festgeldanlage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
2
Die Beklagte bot im Zeitraum vom 1. April bis 12. Juni 2004 eine Festgeldanlage mit einer Laufzeit von sechs Monaten an. Die Mindesteinlage betrug 2.500 €. Neben einer garantierten Basisverzinsung, die je nach Höhe der Einlage zwischen 1,30% und 1,50% p.a. lag, konnte ein zusätzlicher Zinsbonus erzielt werden, dessen Höhe vom Erfolg der deutschen Nationalmannschaft bei der Fußball-Europameisterschaft in Portugal abhing. Bei Erreichen des Viertelfinales hätten die Anleger einen Zinsbonus von 25%, bezogen auf den jeweiligen Basiszins, erhalten. Dieser Zinsbonus sollte sich im Falle einer Halbfinal- teilnahme auf 50%, bei Erreichen des Finales auf 75% und im Falle eines Sieges im Endspiel auf 150% erhöhen. Wäre Deutschland Europameister geworden , hätten die Anleger ihre Einlage daher mit 3,25% bis 3,75% verzinst bekommen. Die deutsche Nationalmannschaft schied jedoch bereits in der Vorrunde aus.
3
Das Angebot der Beklagten wurde unter anderem im Internet beworben. Die Werbung enthielt die deutlich herausgestellte Angabe, dass "bis zu 150% Zinsbonus" erzielt werden könnte. Das Wort "Zinsbonus" war dabei mit einem Sternchen-Hinweis versehen, der zu einer Fußnote am Ende der Internetseite mit dem Hinweis "bezogen auf den garantierten Basiszinssatz" führte. Mit Hilfe eines Links "Preise/Konditionen" gelangte der Interessierte zu einer Übersicht, in der für jedes mögliche Abschneiden der deutschen Fußballnationalmannschaft bei dem Turnier die insgesamt gewährten Zinsen dargestellt waren.
4
Die Klägerin hält die Werbung mit Blick auf die Aussage "150% Zinsbonus" für irreführend. Die Werbung richte sich an den einfachen Fußballfan. Ein Teil dieser Zielgruppe verstehe diese Ankündigung dahingehend, dass bis zu 150% Zinsen p.a. auf den Anlagebetrag erzielt werden könnten. Die Aufklärung im Kleingedruckten erfolge zu spät. Darüber hinaus liege aufgrund der Kopplung der Rendite mit dem Ergebnis eines zukünftigen Sportereignisses ein Verstoß gegen § 4 Nr. 6 und § 4 Nr. 1 UWG vor.
5
Die Klägerin hat nach vergeblicher Abmahnung, für die Kosten in Höhe von 189 € entstanden sind, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben, für eine Festgeldanlage zu werben, wenn der Zinsbonus von dem Ergebnis eines zukünftig stattfindenden Sportereignisses wie z.B. vom Erfolg der deutschen Fussballnationalmannschaft bei der Europameisterschaft in Portugal abhängt: 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen zu bezahlen.

6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
7
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage für unbegründet erachtet.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3, 5 sowie §§ 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Ein möglicher Verstoß gegen das Irreführungsverbot sei nicht vom Antrag erfasst, der sich allein gegen die Verknüpfung der Zinshöhe mit dem Ergebnis eines zukünftigen sportlichen Ereignisses richte. Der in den Antrag aufgenommene Hinweis auf die konkrete Verletzungsform stelle keine Erweiterung des Streitgegenstands auf eine umfassende Beanstandung der Werbung dar, sondern enthalte lediglich eine Beschränkung des Kopplungsverbots auf die konkrete Verletzungsform.
11
Unabhängig davon sei ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG auch nicht gegeben. Enthalte die Werbung eine herausgestellte Aussage, so dürfe diese in ihrer Darstellung für sich genommen weder unrichtig noch für den Verkehr missverständlich sein. Nach diesen Grundsätzen sei die Ankündigung, der Anleger erhalte "bis zu 150% Zinsbonus", in ihrem Kontext nicht als irreführend zu qualifizieren. Der Ausdruck "Zinsbonus" beschreibe schon nach seinem Wortsinn einen Zuschlag auf gewährte Zinsen und nicht die Zinshöhe selbst. Dies sei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich nicht nur um einfache Fußballfans, sondern um alle möglichen Kapitalanleger in dem Segment der kurzfristigen Festgeldanlage handele, auch bewusst. Soweit gleichwohl Zweifel bestünden, erfolge durch den weiteren Text eine ausreichende Aufklärung. Der gut erkennbare Sternchenhinweis bei dem Wort "Zinsbonus" führe den Verbraucher zur Fußnote, so dass er den Hinweis "bezogen auf den garantierten Basiszinssatz" in seine Entscheidung einbeziehen werde. Angesichts der finanziellen Bedeutung werde der situationsadäquat aufmerksame Anleger zudem das Feld "Preise und Konditionen" anklicken, wo der erzielbare Gesamtzins für jede mögliche Konstellation dargestellt sei.
12
Die angegriffene Werbung verstoße auch nicht gegen § 4 Nr. 6 UWG. Es sei bereits fraglich, ob ein Gewinnspiel vorliege, da nicht zwischen Gewinnern und Verlierern unterschieden werde. Jedenfalls könne aber die zeitweise Überlassung von Kapital gegen Zahlung einer Rendite nach Ende der vereinbarten Laufzeit weder als Inanspruchnahme einer Dienstleistung noch als Erwerb einer Ware durch den Anleger qualifiziert werden. Die Überlassung von Kapital stelle keine Dienstleistung dar. Es bestehe auch keine Abhängigkeit i.S. von § 4 Nr. 6 UWG, da keine zwei verschiedenen Leistungen vorlägen, die durch das Angebot im Wege der rechtlichen oder tatsächlichen Kopplung miteinander verbunden seien. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG nur verhindern wollen, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel eine vorherige Inanspruchnahme der entgeltlichen Leistung erfordere. Wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Akte zusammenfielen, handele es sich nur um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung.
13
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vor. Der Einsatz aleatorischer Reize sei nicht per se unzulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung könne nur dann angenommen werden, wenn die Entscheidung nicht mehr nach sachlichen Kriterien getroffen, sondern maßgeblich von der Erwägung bestimmt werde, die in Aussicht gestellte Gewinnchance oder die unentgeltliche Zuwendung zu erhalten. Dabei müsse die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da der Mehrertrag nicht geeignet gewesen sei, im Falle eines erfolgreichen Abschneidens der Nationalmannschaft eine übertriebene Anlockwirkung auszuüben, zumal bei einer Geldanlage ein spekulatives Element nicht unüblich sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Verbraucher gerade bei Kapitalanlagen erst nach reiflicher Überlegung und Abwägung entscheide.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten verneint. Die Voraussetzungen der §§ 3, 5 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG bzw. des § 1 UWG a.F. sowie der §§ 683, 670 BGB liegen nicht vor.
15
1. Mit Blick auf das nach Abschluss des Angebots in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu unterscheiden. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Die beanstandete Handlung muss aber auch zum Zeitpunkt ihrer Begehung rechtswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz 17 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I). Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die rechtliche Beurteilung zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz 7 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II).
16
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG.
17
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine mögliche Irreführung durch die Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" allerdings vom Streitgegenstand erfasst.
18
aa) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf die Kopplung des Zinsbonus an das Ergebnis eines Sportereignisses beschränkt sei. Zwar stellt der Antrag nicht ausdrücklich auf die Irreführung ab. Er wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis "wie nachstehend wiedergegeben" näher bestimmt. Dies deutet darauf hin, dass eine Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II, m.w.N.).
19
bb) Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Antrag, sondern auch durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund ) bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 217/00, GRUR 2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Schönheitschirurgie; BGH GRUR 2006, 164 Tz 15 - Aktivierungskosten II). Die Klägerin hat hier bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass neben dem Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG auch eine Irreführung mit Blick auf die Aussage "bis zu 150% Zinsbonus" vorliege, und damit klargestellt, dass die beanstandete Werbung auch unter diesem Gesichtspunkt angegriffen werden soll.
20
b) Die angegriffene Werbung verstößt jedoch nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 691 f. = WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel ). Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft , m.w.N.).
21
aa) Die Werbung richtet sich entgegen der Auffassung der Revision an alle interessierten Kapitalanleger im Segment der kurzfristigen Festgeldanlage. Es ist nicht ersichtlich, warum durch die Werbung nicht auch Personen angesprochen werden, die sich nur am Rande oder überhaupt nicht für Fußball interessieren. Doch selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass die Zielgruppe der Werbung ausschließlich aus Fußballfans besteht, änderte sich an der Beurteilung des Verkehrsverständnisses nichts, da nach der Lebenserfahrung ein Interesse für Fußball in allen Bevölkerungsschichten besteht. Die von der Revision gerügten Verfahrensverstöße hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
22
bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" keine wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellung hervorgerufen.
23
(1) Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein (BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 f. = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung I; GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor). Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00, GRUR 2003, 163, 164 = WRP 2003, 273 - Computerwerbung II; vgl. auch BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor).
24
(2) Es liegt nach der Lebenserfahrung fern, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" dahingehend versteht, dass der Anlagebetrag mit 150% p.a. verzinst wird. Bereits die Verwendung des Wortes "Zinsbonus" macht deutlich, dass mit der Zahl "150%" nicht der Zinssatz an sich beschrieben ist, sondern nur eine Erhöhung des angebotenen Zinssatzes. Es kommt hinzu, dass - was den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt ist - ein Zinssatz von 150% p.a. für eine Festgeldanlage außerhalb jeder realistischen Erwartung steht. Zudem wird durch den Fußnotentext , auf den mit dem Sternchen hingewiesen wird, hinreichend klargestellt , dass sich die Zahl "150%" auf den Basiszinssatz bezieht und sich die Verzinsung bei einem Erfolg der deutschen Fußball-Nationalmannschaft um maximal das Eineinhalbfache erhöht. Da der Grad der Aufmerksamkeit bei dieser Art Werbung für eine Geldanlage erfahrungsgemäß hoch ist, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Interessent den Fußnotenhinweis wahrnimmt (vgl. auch BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung

II).


25
Dem Verbraucher werden auf der ersten Werbeseite im Internet keine Vorstellungen zur konkreten Zinshöhe vermittelt. Es ist daher entgegen der Auffassung der Revision unerheblich, dass die Aufklärung über die Zinskonditionen erst durch die über den Link "Preise und Konditionen" zu erreichende Übersicht erfolgt. Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Es ist daher naheliegend, dass er diejenigen Seiten aufrufen wird, die er zur weiteren Information über die Geldanlage benötigt (vgl. BGH GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel). Hierzu zählt im vorliegenden Fall der genannte Link.
26
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 6 UWG verneint.
27
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Überlassung von Kapital gegen Entgelt die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG dar. Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und erfasst jede geldwerte unkörperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an (Fezer/Hecker, UWG, § 4-6 Rdn. 39; MünchKomm.UWG/Leible, § 4 Nr. 6 Rdn. 34; Seichter in Ullmann , jurisPK-UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 23.1). Dieses weite Verständnis folgt be- reits aus der Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wonach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschließt und somit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst (vgl. auch Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 18; MünchKomm.UWG/Veil, § 2 Rdn. 96 f.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 48 f.). Dass der Gesetzgeber in § 4 Nr. 6 UWG ein engeres Verständnis des Dienstleistungsbegriffs zugrunde gelegt hat, ist nicht anzunehmen. Das Ziel der Bestimmung, die Ausnutzung der Spiellust durch Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb eines Produkts zu unterbinden, wird nur erreicht, wenn sämtliche entgeltlichen Leistungen und somit auch Darlehensverträge davon erfasst werden. Dass auch der Gesetzgeber hiervon ausgegangen ist, wird dadurch deutlich, dass nach der Begründung des Regierungsentwurfs die Nutzung von Mehrwertdienstrufnummern unter § 4 Nr. 6 UWG fallen soll (BT-Drucks. 15/1487, S. 18).
28
b) Der Annahme der Unlauterkeit steht jedoch - worauf auch das Berufungsgericht ergänzend abgestellt hat - entgegen, dass im vorliegenden Fall die Teilnahme am Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme der Dienstleistung abhängig gemacht wird.
29
aa) Ein Abhängigmachen liegt vor, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 117/02, GRUR 2005, 599, 600 = WRP 2005, 876 - Traumcabrio). Ob dies ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt oder der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG auch dann erfüllt sein kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Leistung bestimmt, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.
30
bb) Nach der wohl überwiegenden Meinung kann die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG auch Fälle erfassen, in denen der Gewinn darin besteht, dass für den Teilnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung günstiger wird. So wird etwa das Versprechen eines Preisnachlasses oder die völlige Erstattung des Preises als Kopplung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG angesehen (OLG Hamburg MD 2005, 24, 26 f.; OLG Köln MD 2006, 1388, 1389; vgl. auch Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 4 Nr. 6 UWG Rdn. 6.6; Fezer/Hecker aaO § 4-6 Rdn. 65; MünchKomm.UWG/Leible, § 4 Nr. 6 Rdn. 37; Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 22). Danach läge im vorliegenden Fall eine Kopplung vor, da es keinen Unterschied machen kann, ob sich im Falle des Gewinns der Kaufpreis reduziert oder ob im Rahmen eines Darlehensvertrages die Verzinsung günstiger wird (so auch Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 22). Nach der gegenteiligen Auffassung setzt § 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Soweit der Gewinn lediglich die vertragliche Leistung oder Gegenleistung bestimme, fehle es an der in § 4 Nr. 6 UWG vorausgesetzten Kopplung (so vor allem Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 232).
31
cc) Der Senat teilt die Auffassung, dass § 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt. Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG hat gegenüber § 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als unlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise erfordert (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 6.5; Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10). Sie ist daher eng auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar nicht eindeutig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen hatte, dass der Verbraucher - um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können - zunächst eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen muss. Die Vorschrift bezweckt keine Verschärfung des bisher geltenden Rechts (vgl. die Begründung zum Regierungs- entwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18). Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. wurde jedoch der Einsatz aleatorischer Elemente bei der Preisgestaltung nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Daher sind solche Verkaufsförderungsmaßnahmen von den Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine Gewinnspielteilnahme an ein Absatzgeschäft gekoppelt wird. Wenn sich der mögliche Gewinn unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel , sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung (vgl. auch Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 232). Aus diesem Grund fehlt es - worauf auch das Berufungsgericht zu Recht hinweist - im vorliegenden Fall an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und der Inanspruchnahme einer Dienstleistung.
32
4. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass keine unangemessene unsachliche Beeinflussung vorliegt.
33
Nach der auf § 4 Nr. 1 UWG übertragbaren (BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 16 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille ) Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F. reicht der Einsatz aleatorischer Reize für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu rechtfertigen. Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (BGH GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249, 250 f. - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deswegen nicht vor, weil bei Geldanlagen spekulative Elemente in keiner Weise untypisch sind.
34
5. Die angegriffene Werbung verstieß auch nicht gegen § 1 UWG a.F., so dass kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 683, 670 BGB besteht.
35
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2005 - I ZR 252/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/02 Verkündet am: 2. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2005 - I ZR 28/03

bei uns veröffentlicht am 22.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/03 Verkündet am: 22. September 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 50/00

bei uns veröffentlicht am 24.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/00 Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - I ZR 222/02

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/02 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2006 - I ZR 167/03

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 167/03 Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tele

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2000 - I ZR 254/97

bei uns veröffentlicht am 17.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 254/97 Verkündet am: 17. Februar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - I ZR 212/00

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/00 Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2006 - I ZR 33/04

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 33/04 Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - I ZR 217/00

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 217/00 Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : j

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2000 - I ZR 269/97

bei uns veröffentlicht am 08.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 269/97 Verkündet am: 8. Juni 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2005 - I ZR 117/02

bei uns veröffentlicht am 03.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/02 Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 57/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - I ZR 149/07

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - I ZR 73/07

bei uns veröffentlicht am 22.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/07 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2009 - I ZR 194/06

bei uns veröffentlicht am 11.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/06 Verkündet am: Führinger 11. März 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - I ZR 224/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 224/06 Verkündet am: 18. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 33/04 Verkündet am:
26. Oktober 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Regenwaldprojekt I

a) Verknüpft ein Unternehmen den Produktabsatz mit der Förderung sozialer,
sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sog. Sponsoring), verstößt
es regelmäßig nicht gegen das Verbot unangemessener unsachlicher
Beeinflussung des Kunden i.S. von § 4 Nr. 1 UWG.

b) Verspricht ein Unternehmen allgemein für den Fall des Erwerbs seiner Produkte
, einen Dritten zu unterstützen, so folgt daraus noch nicht, dass über
die Details dieser Leistung aufgeklärt werden muss. Erst wenn die Werbung
konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft,
ergibt sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden
Hinweisen.

c) Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot
nach § 5 UWG bei einer Verknüpfung des Produktabsatzes mit dem Versprechen
einer Sponsoringleistung.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 33/04 - OLG Hamm
LG Siegen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt eine Brauerei. Sie warb in der Zeit von Ende April 2002 bis Ende Juli 2002 für das von ihr hergestellte und im gesamten Bundesgebiet vertriebene Bier mit einer von ihr als "Krombacher Regenwaldprojekt" bezeichneten Aktion. Dazu legte sie in den Verkaufsstellen den Bierkästen das nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage A zur Klageschrift des Klägers zu 1) bei, in dem es u.a. heißt: "Schützen Sie 1 m² Regenwald. Die Krombacher Regenwald-Aktion läuft vom 01.05. bis 31.07.2002. In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1 m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt. Dies stellt der WWF Deutschland sicher."
2
Zudem warb die Beklagte mit Fernsehwerbespots unter Beteiligung des Journalisten und Fernsehmoderators Günther Jauch, die (entsprechend der Anlage 3 zur Klageschrift des Klägers zu 2) folgende Inhalte hatten: "Das Krombacher Regenwaldprojekt. Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Getränkehändler und der sagt Ihnen, wenn Sie jetzt einen Kasten Krombacher kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Häh, wieso Regenwald? Weil es Themen gibt, für die man sich auch mit ungewöhnlichen Mitteln engagieren kann und so ist Krombacher auf die Idee gekommen, unterstützt vom WWF und dem Entwicklungsministerium, eine einmalige Aktion ins Leben zu rufen. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Dieses Schutzprojekt hilft dort, wo die Natur besonders kostbar ist. In den afrikanischen Regenwäldern. Hier gibt es eine einzigartige Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten. Doch dieser Reichtum ist von der Zerstörung bedroht. So wie im afrikanischen Dzanga Sangha-Regenwald. Sie können helfen, dieses Naturparadies zu erhalten. Mit jedem Kasten Krombacher , den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Und der WWF sorgt dafür, dass diesem Regenwald in den kommenden 100 Jahren nichts passiert. Wir zeigen Ihnen in den nächsten Wochen, warum es sich lohnt, für den Regenwald aktiv zu werden, und Sie sehen, wie mit jedem Kasten Krombacher Quadratmeter für Quadratmeter ein Stück mehr von der Vielfalt des Regenwaldes geschützt wird. Der Anfang ist also gemacht. Auf unserer Aktionsuhr sehen Sie jede Woche den aktuellen Stand und ich halte Sie über das Projekt ab jetzt auf dem Laufenden. Das Krombacher Regenwaldprojekt." "Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Das hier ist das Dzanga Sangha-Regenwaldgebiet in Afrika. Für diesen einzigartigen Lebensraum hat Krombacher mit dem WWF ein Schutzprojekt gestartet. Und Sie können es unterstützen. Mit jedem Kasten Krombacher , den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der WWF die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen." "Mit Krombacher können Sie Natur genießen und jetzt auch schützen. Mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, schützen Sie 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der WWF die nächsten 100 Jahre. Das find ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen." "Kennen Sie den Unterschied zwischen den Kästen hier und dem afrikanischen Regenwald? Die werden wieder zurückgebracht, aber wenn der Wald mal weg ist, wächst er nicht mehr nach. Jetzt schützen Sie mit jedem Kasten Krombacher, den Sie kaufen, 1 m² Regenwald. Dafür sorgt der WWF. Das finde ich richtig gut. Das Krombacher Regenwaldprojekt. Handeln und genießen."
3
Der Kläger zu 1, der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., hat die im Einlegeblatt enthaltene Werbung wegen irreführender Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Es werde der Anschein erweckt, dass mit dem Kauf jedes Kastens Krombacher Bier ein Quadratmeter Regenwald in einer Art dinglich gesicherter Patenschaft geschützt werde, während tatsächlich nur eine allgemeine finanzielle Unterstützung erfolge. Darüber hinaus verschleiere die Beklagte, dass sie pro Kasten Bier - entgegen der angesichts des hohen Werbeaufwands erweckten Verbrauchererwartung - nur einen geringen Betrag von wenigen Cent an den World Wide Fund for Nature (WWF) abführe, mit dem ein nachhaltiger Schutz kaum gewährleistet werden könne. Außerdem sei die Werbung intransparent. Es erfolge keine Aufklärung darüber, wie der Schutz aussehe, wie er gewährleistet werde und für welche Dauer er geschaffen werden solle.
4
Der Kläger zu 2, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., hat die Ansicht vertreten, eine derartige Umweltwerbung sei schon deshalb unzulässig, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und dem Engagement für die Umwelt fehle. Die Werbung sei zudem irreführend. Der Verbraucher verstehe die Werbung so, dass die Beklagte oder der WWF eine Rechtsposition erwerbe, die das RegenwaldGebiet den Zugriffen Dritter entziehe, während tatsächlich nur eine Spende erfolge. Durch die mit der Zuwendung finanzierten Maßnahmen könne das Gebiet nicht dauerhaft vor Rodungen geschützt werden. Aufgrund der fehlenden Aufklärung über die Art und Weise der Unterstützung sei zudem dem Transparenzgebot nicht ausreichend Rechnung getragen.
5
Der Kläger zu 1 hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz von Krombacher Bier wie folgt zu werben: "Schützen Sie 1 m² Regenwald.

In diesem Zeitraum wird mit jedem gekauften Kasten Krombacher 1 m² Regenwald in Dzanga Sangha nachhaltig geschützt.

Jeder Kasten Krombacher hilft. Vielen Dank für Ihr Engagement."
und/oder
"Helfen Sie! Mit jedem Kasten Krombacher von … bis …"
(es folgt jeweils eine Zeitangabe)
nach Maßgabe der Anlage A zur Klageschrift vom 1. April 2003.
6
Der Kläger zu 2 hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie in Anlage 3 zur Klageschrift vom 16. April 2003 wiedergegeben, mit Werbespots zu werben, in denen es heißt (es folgt die vorstehend wiedergegebene Darstellung des Fernsehwerbespots

).


7
Weiterhin hat der Kläger zu 2 die Erstattung von Kosten in Höhe von 235,82 € nebst Zinsen für eine Abmahnung und das Verlangen einer Abschlusserklärung gegenüber der Beklagten begehrt.
8
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, mit der Werbung werde keine weitergehende Förderung zugunsten des Regenwald -Projekts versprochen als im Ergebnis gewährleistet sei. Der pro Kasten abgeführte Betrag reiche aus, um den versprochenen Schutz von einem Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu ermöglichen. Die Werbung sei auch nicht wegen fehlender Aufklärung über die Durchführung des Schutzes des Regenwaldes wettbewerbswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthalte kein allgemeines Transparenzgebot. Aufklärungspflichten im Rahmen von Kopplungsgeschäften bestünden nur dann, wenn die versprochene Leistung einen Marktwert habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die angegriffenen Werbeaussagen fielen zudem in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Mangels spürbarer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs sei das beantragte Verbot verfassungswidrig.
9
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

10
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Antrags des Klägers zu 1 die "Oder"-Verknüpfung entfallen ist (OLG Hamm, Urt. v. 13.1.2004 - 4 U 112/03, abrufbar bei juris; zum Verbot im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: OLG Hamm GRUR 2003, 975).
11
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


12
I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche sowie den Anspruch auf Aufwendungsersatz für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt :
13
Die angegriffenen Werbemaßnahmen verstießen gegen § 1 UWG (a.F.). Zwar sei die Werbung weder unter dem Gesichtspunkt des psychischen Kaufzwangs noch unter dem der gefühlsbetonten Werbung wettbewerbswidrig. Der Werbung fehle es aber an der erforderlichen Transparenz. Allerdings gebe es im Wettbewerbsrecht kein allgemeines Transparenzgebot. Die Vorschrift des § 1 UWG (a.F.) habe jedoch auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung zu schützen. Die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung sei bei einer Werbung für ein Kopplungsgeschäft gegeben, das in besonderer Weise anlockend wirke, wenn der Kunde nur unzureichend über dessen Zusammensetzung informiert und dadurch über den tatsächlichen Wert der Zusatzleistung getäuscht werde. Den Anforderungen an die erforderliche Transparenz müsse auch genügt werden, wenn - wie vorliegend - eine nicht handelsübliche Ware als Zusatzleistung angeboten werde. Die Attraktivität des streitgegenständlichen Angebots liege in dem problemlos erscheinenden "Kauf" eines "guten Umweltgewissens". Im Falle der Verbindung einer altruistischen Handlung mit dem Absatz einer Ware sei es daher erforderlich, dass der Verbraucher in der Werbung darüber aufgeklärt werde, wie das für die Kaufentscheidung mit entscheidende Ziel der altruistischen Handlung erreicht werden solle.
14
Den Anforderungen an die Transparenz trage die angegriffene Werbung nicht Rechnung. Die Beklagte mache nicht deutlich, wie das Resultat des Kaufs eines Kastens Krombacher Bier, das auch in dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald bestehe, erreicht werden solle und ob es überhaupt realisierbar sei.
15
Auf den Schutz von Art. 5 GG könne sich die Beklagte nicht berufen, da es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen um Tatsachenbehauptungen handele.
16
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über die Klageanträge nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die angegriffene Werbung der Beklagten irreführend ist (§ 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG).
17
1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auch auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk).

18
2. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass die beanstandete Werbung irreführend i.S. von § 5 UWG ist.
19
a) Das Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung zu Recht nicht bereits deshalb als wettbewerbswidrig angesehen, weil diese an das Umweltbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, um eine unangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzunehmen (vgl. BGHZ 164, 153 Tz 18 ff. - Artenschutz).
20
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Verknüpfung der Förderung des Umweltprojektes der Beklagten mit dem Warenabsatz für sich allein gesehen die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung nicht begründen kann.
21
Im Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 14 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 86 - Kopplungsangebot I). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unternehmer den Produktabsatz statt mit einer zusätzlichen Ware mit der Förderung so- zialer, sportlicher, kultureller oder ökologischer Belange (sogenanntes Sponsoring ) koppelt. Die freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht dadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschließlich wirtschaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch die vom Unternehmer versprochene Förderung eines Dritten mittelbar für das damit verbundene Ziel zu engagieren. Die Schwelle zur Unlauterkeit nach § 4 Nr. 1 UWG wird erst überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß erreicht , dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen vermag (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, GRUR 2006, 511 Tz 21 = WRP 2006, 582 - Umsatzsteuererstattungs-Modell; Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Tz 16 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn es bleibt der freien Entschließung des Verbrauchers überlassen, ob er sich bei seiner Kaufentscheidung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen lässt.
22
c) Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, dass die angegriffenen Werbemaßnahmen wettbewerbswidrig seien, weil die Beklagte nicht ausreichend über die Art und Weise informiert habe, wie der angekündigte Schutz des Regenwaldes erreicht werden solle. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine entsprechende allgemeine Informationspflicht ist dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen.
23
aa) Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflichten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinnspielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen , also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde mit dem Erwerb des Bieres die angekündigte umweltpolitische Leistung an den WWF unterstützt, also insoweit mit dem Unternehmen "an einem Strang zieht", oder, wie das Berufungsgericht es ausgedrückt hat, ein gutes Umweltgewissen "kauft", folgt noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung über die Details aufgeklärt werden muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht werden soll. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstellungen hervorruft, ergibt sich aus dem Irreführungsverbot eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen.
24
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbräuchlichen Kopplungsangeboten kann eine Irreführung anzunehmen sein, wenn über den Inhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu § 4 Nr. 1 UWG: BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamtpreisangebot). Diese zu § 1 UWG a.F. entwickelte Rechtsprechung ist auf das nunmehr geltende UWG übertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit einer unzureichenden Information am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG zu messen ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 58; Lettl, WRP 2004, 1079, 1104; Heermann, WRP 2005, 141, 146; für eine Anwendung im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG: Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 Rdn. 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; eine solche wird von einem verständigen Verbraucher auch nicht erwartet. Die Verpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamtpreisangebot ; BGH GRUR 2006, 161 Tz 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille).
25
cc) Danach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgeschäftes mit einem sozialen, kulturellen, sportlichen oder ökologischen Engagement weder aufgrund des Verbots einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme auf Marktteilnehmer (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG) noch unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung (§§ 3, 5 UWG) eine allgemeine Verpflichtung des Unternehmens , über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe bzw. den Wert der Zuwendung aufzuklären (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 51, 52; Fezer /Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 63 Rdn. 67; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 109; Hartwig, GRUR 2003, 924, 927; Günther/Beyerlein, WRP 2004, 1142, 1144; für weitergehende Informationspflichten: Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.165; Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 1 Rdn. 116; Nordemann/Dustmann, Festschrift Tilmann, 2003, S. 207, 217; offengelassen von Lindacher, Festschrift Tilmann, 2003, S. 195, 205). Verspricht ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterstützen , besteht der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch den Warenbezug für das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene weitere Aufwendungen über den Kaufpreis hinaus tätigen zu müssen. Hat der Werbende keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen, wird der Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt eine Unterstützungsleistung erbringt und diese nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. Davon abgesehen ist die Werbung mit einem nicht näher spezifizierten Sponsoring allein nicht geeignet , aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich i.S. von § 4 Nr. 1 UWG zu beeinflussen oder sie über die Art und Weise der Unterstützungsleistung oder deren Umfang zu täuschen.

26
dd) Trifft die Beklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung über die konkret ergriffenen Maßnahmen zur Förderung des Regenwaldprojektes zu informieren, steht den Klägern kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Transparenz der Werbung mit der Förderung des Projekts nach § 4 Nr. 1 UWG zu.
27
3. Da die Werbung der Beklagten auch nicht wegen fehlender Transparenz nach § 1 UWG a.F. unlauter ist, können die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen des Klägers zu 2 tragen.
28
III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
29
1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG verstoßen hat, weil sie in ihrer Werbung zur Förderung des Regenwaldprojektes mehr verspricht, als sie tatsächlich an Leistung erbringt und dadurch die berechtigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht werden.
30
2. Die Kläger haben hierzu vorgebracht, der Verkehr verstehe die beanstandeten Werbeaussagen, insbesondere die in den sonstigen Werbetext eingebundene Werbeformel, mit jedem gekauften Kasten Krombacher werde ein Quadratmeter Regenwald in Dzanga Sangha geschützt, dahin, dass der versprochene Schutz von einem Quadratmeter Regenwald dergestalt realisiert werde, dass eine wie auch immer geschützte Rechtsposition erworben werde, mit der eine Abholzung der geschützten Flächen verhindert werden könne. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall.

31
Der Kläger zu 1 hat außerdem vorgetragen, die Beklagte habe je Kasten Bier nur wenige Cent an den WWF abgeführt, während der Verbraucher mit Blick auf die beanstandete Werbung von einer umfangreicheren Unterstützung ausgegangen sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein: Lindacher aaO S. 195, 205; Nordemann/Dustmann aaO S. 207, 217).
32
a) Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, wie der Verkehr die Werbung der Beklagten im Hinblick auf die Art und Weise und den Umfang der Unterstützung zur Sicherung des Regenwaldes auffasst und ob diese Vorstellung sich mit den Unterstützungsleistungen der Beklagten an den WWF deckt. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die angegriffenen Werbeaussagen in einem Kontext stehen, von dem sie nicht ohne weiteres losgelöst beurteilt werden können.
33
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Auffassung des Verkehrs von Art und Umfang des Engagements der Beklagten für das Regenwaldprojekt mit ihren tatsächlichen Unterstützungsleistungen übereinstimmt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung grundsätzlich bei den Klägern liegt. Diese haben jedoch hinsichtlich des konkret abgeführten Betrages keine genaue Kenntnis und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügt und die Aufklärung ohne Weiteres leisten kann. Daher kann die Beklagte nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen. Dies setzt voraus, dass die Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt haben (BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungs- kompetenz; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 3.23; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 276).
34
b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die Beurteilung einzubeziehen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG verstoßen, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-MinuteReise ). Im vorliegenden Fall könnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens Krombacher Bier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt auf die Art und Weise ankommt, wie den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte Förderung des Umweltprojekts erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte die Bereitschaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der Beklagten aber auch größer sein, wenn der Käufer die Vorstellung hat, mit seiner im Streitfall nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz für eine bestimmte Fläche Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu fördern.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 22.08.2003 - 7 O 50/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2004 - 4 U 112/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 167/03 Verkündet am:
1. Juni 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Telefax-Werbung II
2004
Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC
geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert
nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber
Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist
(im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP
1996, 100 – Telefax-Werbung I).
BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 – I ZR 167/03 – LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, den seine Mitglieder – Gewerbetreibende im Raum Ostfriesland – mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen , insbesondere mit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, betraut haben, verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 150 €.
2
Am 24. Juli 2002 sandte die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich als Vertriebsförderungsunternehmen bezeichnet, unaufgefordert ein Telefaxschreiben an den Inhaber eines Wäschehauses in Leer, zu dem sie keine geschäftlichen Beziehungen unterhielt. Mit dem Schreiben warb sie für eine nebenberufliche Tätigkeit in ihrem Unternehmen. Daraufhin forderte der klagende Verein die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil es sich bei dem beschriebenen Verhalten um eine wettbewerbswidrige belästigende Werbung handele. Außerdem stellte der Kläger der Beklagten für die Abmahnung eine Kostenpauschale in Höhe von 150 € in Rechnung. Die Beklagte hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
3
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von 150 € zuzüglich Zinsen; einen Unterlassungsanspruch hat der Kläger gerichtlich nicht geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig. Der Adressat ihres Werbeschreibens sei selbst durch Zeitungsannoncen werbend an die Öffentlichkeit getreten und habe damit sein Interesse an Angeboten wie dem der Beklagten bekundet. Im Übrigen sei heutzutage davon auszugehen, dass der Inhaber eines Telefaxanschlusses, der sich nicht in die sog. Robinson-Liste habe eintragen lassen, mit der unaufgeforderten Übersendung von werbenden Telefaxschreiben einverstanden sei.
4
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Landgericht hat das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG a.F. angesehen. Es stelle eine belästigende Werbung dar, an einen Gewerbetreibenden per Telefax unaufgefordert Werbeschreiben zu richten, der nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe oder dessen Einverständnis nicht anhand konkreter Umstände vermutet werden könne. Der Adressat des fraglichen Schreibens habe sein Einverständnis nicht erklärt. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, aus denen auf ein Einverständnis des Adressaten geschlossen werden könne. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB).
6
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
7
1. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt – unabhängig davon , ob er wie vorliegend noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf die mit der UWG-Novelle 2004 eingeführte Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützt ist – stets voraus, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung gegenüber dem Abgemahnten ein Unterlassungsanspruch bestand. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtet.
8
Für die Beurteilung des vom Kläger beanstandeten Verhaltens ist das bis zum 7. Juli 2004 geltende Recht heranzuziehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der unaufgeforderten Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax eine belästigende Werbung im Sinne von § 1 UWG a.F. gesehen (vgl. nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Der Senat hält an seiner Beurteilung fest, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte (BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 100 – TelefaxWerbung I; vgl. ferner BGH, Urt. v. 5.2.2004 – I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag; Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 = WRP 2004, 731 – E-Mail-Werbung). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall eindeutig nicht vor.
9
Entgegen der in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Beklagten, auf die sich die Revision bezieht, besteht auch aufgrund der technischen Entwicklung keine Veranlassung, die in der Senatsrechtsprechung erarbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere für das Argument der Beklagten, immer häufiger würden Telefaxsendungen unmittelbar auf den PC geleitet, wo am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt werden sollten oder nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag gering sein. Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne großen Aufwand in er- heblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei es am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten.
10
2. Die Revision hält die Abmahnung für missbräuchlich; der Umstand, dass der Kläger den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich geltend gemacht habe, beweise, dass es ihm allein darum gegangen sei, die Abmahnpauschale zu verdienen. Auch mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg.
11
a) Die gesetzliche Regelung über die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., heute § 8 Abs. 4 UWG) bezieht sich allein auf den Unterlassungsanspruch. Die Gründe, die nach Ansicht der Revision für eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Abmahnkosten sprechen, betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit dieses Anspruchs.
12
b) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt – hiervon geht die Revision mit Recht aus – voraus, dass der Gläubiger die Abmahnung in dem ernsthaften Willen ausgesprochen hat, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat seine Grundlage in der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht: Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä- rung abzuwenden. Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung – ob ausdrücklich oder nicht – zu erkennen geben, dass er gegen ihn gerichtlich vorgehen wird, wenn die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgegeben wird (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.21; Brüning in Harte/Henning, UWG, § 12 Rdn. 61; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 17).
13
Das Berufungsgericht hat zu Recht keinen Anlass gesehen, die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsverlangens des Klägers in Frage zu stellen, weil er sein prozessuales Begehren auf die Geltendmachung der Abmahnpauschale beschränkt hat. Die Beklagte hat nicht behauptet, dem Kläger habe zum Zeitpunkt der Abmahnung die Absicht gefehlt, den Unterlassungsanspruch notfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Ausführungen in der Klageschrift, wonach die Klage „zunächst“ auf die Erstattung der Abmahnkosten gerichtet sei, legen eine dahingehende Vermutung nicht nahe. Es wäre Sache der Beklagten gewesen vorzutragen , dass der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden sollte und es daher an der Ernsthaftigkeit der Abmahnung gefehlt habe. Erst wenn der Kläger zu einem entsprechenden Vortrag der Beklagten geschwiegen oder unzureichende Gründe für die Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorgebracht hätte, hätte das Berufungsgericht vom Fehlen der Ernstlichkeit ausgehen müssen.
14
III. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, Entscheidung vom 17.01.2003 - 49 C 150/02 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 26.06.2003 - 1 S 16/03 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 252/02 Verkündet am:
2. Juni 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Aktivierungskosten II
Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders
günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des
Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an
BGHZ 139, 368 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon
und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags
anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen
versteckt sein.
BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – OLG München
LG Kempten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) – Kammer für Handelssachen – vom 5. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik einschließlich des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden Netzkartenverträgen.
2
Am 30. November 1995 warb die Beklagte in der Allgäuer Zeitung für ein Mobiltelefon der Marke Bosch zu einem Preis von 1 DM bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages. Bei der Preisangabe findet sich ein Sternchen , das auf ein Kästchen mit weißer Schrift auf schwarzem Grund verweist. Dort wird darauf hingewiesen, dass „dieser Preis” nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages gelte. Es folgt dann eine Übersicht über die Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz), wobei sich hinter den Angaben zum Geschäfts- und zum Freizeittarif ein weiteres Sternchen befindet. Am unteren Ende des Kastens findet sich eine mit einem Stern eingeleitete Fußnote, in der es in noch einmal kleinerer Schriftgröße heißt: Geschäftstarif in der Zeit Mo-Fr 7.00-20.00 Uhr; Freizeittarif in der übrigen Zeit sowie an bundesweiten Feiertagen. Alle Preise in DM inkl. Mehrwertsteuer. Einmalige Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag DM 49.- für alle Tarife.
3
Nachstehend ist ein Ausschnitt aus der fraglichen Anzeige (in schwarzweiß ) wiedergegeben:
4
Die Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a.F. als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie sich auf einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung berufen und die Darstellung der Bedingungen des Kartenvertrages als irreführend gerügt.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeanzeigen , Zeitungsinseraten und ähnlichem für den Verkauf von Handys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines Netzkartenvertrages abgegeben werden – wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom 30. November 1995 –, wenn für das Handy ein Preis von 1 DM gefordert wird.
6
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in der beanstandeten Werbung liege ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begründung bestätigt, die Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG a.F. Im ersten Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 210/97). Einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens hat der Bundesgerichtshof verneint; die Zurückverweisung war erforderlich, weil keine Feststellungen zur konkreten Werbeanzeige getroffen worden waren – die beanstandete Anzeige war nur in einer stark verkleinerten, in Teilen unleserlichen Kopie vorgelegt worden – und sich deshalb in der Revisionsinstanz nicht klären ließ, ob in der beanstandeten Anzeige hinreichend auf die Konditionen des Netzkartenvertrags hingewiesen worden war.
7
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren, in dem eine (gut lesbare) Kopie der beanstandeten Anzeige vorgelegt und auf die im ersten Revisionsverfahren vorgelegte Originalwerbung Bezug genommen worden ist, hat die Klägerin an ihrem Klageantrag festgehalten. Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 3 UWG a.F. und aus § 1 UWG a.F. i.V. mit § 1 Abs. 1, 2 und 6 PAngV verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Zwar sei der Bundesgerichtshof in dem ersten Revisionsurteil davon ausgegangen , dass die Klägerin die konkret bezeichnete Anzeige als irreführend und als Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenverordnung beanstandet habe. Hieran bestünden indessen erhebliche Zweifel. Denn die Klägerin habe in der Klageschrift ausdrücklich nur auf einen Verstoß nach § 1 UWG (a.F.) und nach § 1 ZugabeVO Bezug genommen und zudem als Gegenstand des Verfahrens allein die unlautere Verknüpfung von Mobiltelefon und Kartenvertrag wie in der beanstandeten Anzeige bezeichnet. Dass es der Klägerin allein um die Verknüpfung von Mobiltelefon und Kartenvertrag gegangen sei, ergebe sich auch aus dem Klageantrag, der nach seiner Formulierung einen Verstoß gegen § 3 UWG (a.F.) oder gegen die Preisangabenverordnung nicht erfasse. Erfolge gleichwohl eine Verurteilung nach diesem Antrag, werde der Beklagten ein Verhalten untersagt, dass der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil ausdrücklich für zulässig erachtet habe. An diese Rechtsauffassung sei das Berufungsgericht gebunden. Da die Klägerin – im Hinblick auf die erhobene Verjährungseinrede – keinen auf den Vorwurf der Irreführung und des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung gerichteten Antrag gestellt, vielmehr an dem ursprünglichen Antrag festgehalten habe, bestehe keine Möglichkeit, den Antrag in dem Sinne zu interpretieren, dass eine Irreführung oder ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung untersagt werden solle.
10
Falls der Bundesgerichtshof sich durch den Vortrag in der Berufungserwiderung dazu veranlasst gesehen habe, eine unzureichende Preisangabe als Streitgegenstand zu betrachten, stehe dem die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Zwar könne die Klageerhebung die Verjährung nach § 209 BGB a.F. auch hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen unterbrechen ; konkrete Verletzungsform sei hier aber die Kombination aus Kartenvertrag und Kauf eines Mobiltelefons. Der davon zu unterscheidende Streitgegenstand einer Irreführung und eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung sei erst nach Erlass des ersten Revisionsurteils in das Verfahren eingeführt worden.
11
Schließlich fehle es im Streitfall aber auch an einer Irreführung und an einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Durchschnittsverbraucher nehme den Inhalt des Kastens zur Kenntnis und werde daher auch auf die Preise aufmerksam gemacht.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung.
13
1. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Streitgegenstand unzutreffend bestimmt hat. Bereits der Antragswortlaut deutet darauf hin, dass Gegenstand des Unterlassungsantrags die konkrete, von der Klägerin beanstandete Werbeanzeige war (dazu a). Der Lebenssachverhalt, den die Klägerin in der Klageschrift zur Begründung ihres Antrags vorgetragen hat, lässt keinen Zweifel daran, dass Gegenstand des Streits auch der Vorwurf war, die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich auf die den Verbraucher belastenden Preisbestandteile hingewiesen (dazu b). Deren rechtliche Beurteilung obliegt nicht den Parteien, sondern allein dem Gericht (dazu c).
14
a) Der Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil (BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 210/97, Umdruck S. 4/5) deutlich gemacht, dass Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags die konkrete Verletzungsform ist. Der Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung (Angebot eines Mobiltelefons für 1 DM, das an den gleichzeitigen Abschluss eines Netzkartenvertrags gekoppelt ist), die – für sich genommen – noch offen ließe, ob Anzeigen , die diese Merkmale aufweisen, stets untersagt werden sollen. Der Antrag wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis „... wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom 30.11.1995 ...” näher bestimmt; dies deutet darauf hin, dass eine Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 – Jubiläumsschnäppchen). Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform – etwa eingeleitet durch die Wörter „insbesondere wie“ – nur als Beispiel heranziehen (dazu BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskosten), wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Antragsfassung in diesem Punkt der Antragstellung , über die der Senat in der Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 370) zu befinden hatte.
15
b) Allerdings bestimmt sich der Streitgegenstand nicht allein durch den Antrag, sondern auch durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika, m.w.N.). Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das Klagevorbringen nicht erschöpfend gewürdigt und nicht hinreichend beachtet hat, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift auch und gerade die unzureichende Information über die belastenden Preisbestandteile beanstandet und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Dieses Vorbringen hat bereits dem Landgericht Anlass gegeben, das ausgesprochene Verbot (auch) auf eine irreführende Werbung nach § 3 UWG a.F. zu stützen.
16
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an unmissverständlich vorgetragen, dass die Verbraucher durch die Preiswerbung der Beklagten irregeführt werden. So heißt es in der Klageschrift, dass die Werbung für das Mobiltelefon mit dem groß herausgestellten Preis von 1 DM als Lockmittel diene, „um von den Folgekosten für den Kartenvertrag abzulenken bzw. diese herunterzuspielen“. Das Wettbewerbswidrige liege dabei darin, „dass die so gut wie unentgeltliche Abgabe des Handys in der Werbung in den Vordergrund gestellt wird und dadurch die angesprochenen Verbraucher von den damit verbundenen erheblichen Folgekosten abgelenkt werden“. Der Verbraucher gehe beim Abschluss eines Kartenvertrages „eine vielfach höhere Verpflichtung ein, als dies der isolierte Preis für das Handy … erahnen lässt“. Es gehe im vorliegenden Verfahren „nicht darum, die Vertriebsform ‚Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitiger Freischaltung eines Kartenvertrages’ grundsätzlich zu beschränken“. Gegenstand des Verfahrens sei „allein die unlautere Verknüpfung von Handy und Kartenvertrag, wie sie von der Beklagten in den streitgegenständlichen Werbungen vorgenommen worden ist“. „Durch die Hervorhebung des Handys und dessen Scheinpreis ohne gleichzeitig entsprechend deutlich auf die notwendigerweise anfallenden Kartenvertragskosten hinzuweisen“, schaffe die Beklagte einen übergroßen Kaufanreiz. Die Höhe der anfallenden Kosten werde vertuscht; die Hauptkosten für den Kartenvertrag blieben im Dunkeln ; sie würden zielgerichtet verschleiert. Nur der Scheinpreis für die Zugabe werde blickfangmäßig hervorgehoben; gerade darin liege die wettbewerbswidrige Lockvogelwirkung der Werbung. Der Hinweis auf den Kartenvertrag und seine Kosten befinde sich „in winziger Schrift in einem separaten Kasten, auf welchen … lediglich mit einem klein gehaltenen sog. Sternchen (*) hingewiesen wird“. Eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Kartenvertrag und dessen Bedingungen könne darin nicht gesehen werden. Es gehe nicht darum, einen Mindestpreis für Mobiltelefone festzulegen. Das Mobiltelefon könne sehr wohl als Zugabe abgegeben werden, „wenn in der Werbung die Kartenvertragsbedingungen zutreffend und hinreichend dargestellt werden“.
17
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin in ihrem Klagevorbringen weder § 3 UWG a.F. noch die hier ebenfalls einschlägigen Vorschriften der Preisangabenverordnung angeführt hat und dass sie die oben zitierten Ausführungen zu einer Preisverschleierung in den rechtlichen Zusammenhang eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a.F. und eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung gestellt hat. Die rechtliche Würdigung eines vorgetragenen Sachverhalts obliegt allein dem Gericht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die meisten wettbewerbsrechtlichen Tatbestände die Darstellung eines entsprechenden Lebenssachverhalts voraussetzen. So setzt die Annahme einer Irreführung voraus, dass eine entsprechende Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise vorgetragen worden ist (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182 f. – dentalästhetika). Für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung muss als Lebenssachverhalt eine unzureichende Preisinformation der Verbraucher vorgetragen worden sein. Diese Voraussetzungen sind indessen im Streitfall – wie dargelegt – erfüllt.
18
2. Hinsichtlich der beanstandeten Anzeige steht der Klägerin als betroffener Mitbewerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Unterlassungsanspruch zu, weil die beanstandete Werbung nicht hinreichend deutlich darauf hinweist, dass mit dem Erwerb des Mobiltelefons, das nahezu unentgeltlich abgegeben werden soll, nicht nur der Abschluss eines Netzkartenvertrags, sondern auch einmalige Aktivierungskosten verbunden sind. Dieser Anspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 6 PAngV.
19
a) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, ist der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag auch nach neuem Recht zu beurteilen, wobei die neue gesetzliche Grundlage nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls führt als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
20
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Durchschnittsverbraucher werde die Preisangaben in dem schwarzen Kasten sorgfältig lesen, so dass eine Irreführung ausgeschlossen sei, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anforderungen, die im Hinblick auf das Irreführungsverbot sowie auf das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) an die Transparenz von Preisangaben zu stellen sind, nicht einheitlich bestimmt werden können. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um ein Kopplungsangebot , das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Missbrauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Gefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. – Handy für 0,00 DM; 151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 – Widerruf der Erledigungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 UWG Rdn. 7.33; Dreyer in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 204). Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Belastungen , die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.
21
Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots nahezu unentgeltlich (für 1 DM) abgegeben wird. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 – Handy für 0,00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 – Aktivierungskosten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 – I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 – Grundeintrag Online). Aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsunabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Entgelte. Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrags stehen im Rahmen des Kopplungsangebots auf derselben Ebene wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu zahlen sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1 DM abgegeben und für die Aktivierung des Netzkartenvertrags 49 DM berechnet werden oder ob für das Telefon 50 DM berechnet und keine Aktivierungskosten verlangt werden.
22
Die Beklagte hätte daher – wenn nicht im Blickfang – zumindest in hervorgehobener Weise in dem schwarzen Kasten auf die Aktivierungskosten hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr findet sich der Hinweis auf diese Kosten versteckt in einer Fußnote, in der definiert ist, was unter dem Geschäfts - und dem Freizeittarif zu verstehen ist, und in der klargestellt wird, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthalten.
23
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen die antragsgemäße Verurteilung ist zurückzuweisen. Nunmehr liegt die Originalanzeige vor und hat Eingang in den Tatbestand dieses Urteils gefunden. Daraus sowie aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird hinreichend deutlich, worauf sich das Unterlassungsgebot stützt.
24
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Meier-Beck Schaffert
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 05.09.1996 - 1 HKO 1169/96 -
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2002 - 6 U 5731/96 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 269/97 Verkündet am:
8. Juni 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
dentalästhetika
Das Verbot der Werbung mit einer bestimmten Anzeige darf vom Gericht im Hinblick
auf seine Bindung an den vom Kläger bestimmten Streitgegenstand (§ 308
ZPO) nicht darauf gestützt werden, daß der Verkehr durch bestimmte in der Anzeige
enthaltene Angaben irregeführt werde, wenn der Kläger nicht diese, sondern
andere in der Anzeige enthaltene Angaben als irreführend angegriffen hat.
UWG § 1; NordrheinZÄ BerufsO § 20

a) Einem Zahnarzt ist es aufgrund der berufsrechtlichen Werbeverbote verwehrt,
seine Leistungen reklamehaft in einer Publikumszeitschrift anzupreisen. Das
berechtigte Bedürfnis, das eigene Leistungsangebot gegenüber Interessenten
darzustellen, kann auf andere Weise befriedigt werden.

b) Eine Zahnarzt-GmbH, die eine ambulante zahnärztliche Behandlung anbietet,
ist zwar nicht unmittelbar dem berufsrechtlichen Werbeverbot unterworfen. Sie
haftet aber als wettbewerbsrechtliche Störerin für von ihr veranlaßte Werbemaßnahmen
, falls der Zahnarzt, dessen Leistungen angepriesen werden, die
Werbemaßnahmen kennt und duldet.
BGH, Urt. v. 8. Juni 2000 – I ZR 269/97 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in Düsseldorf ein Zahnlabor, den Handel mit medizinischen Geräten und die Fortbildung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Außerdem bietet sie zahnärztliche Behandlungen an. Für diese Leistungen warb sie – u.a. in der Zeitschrift "auto, motor und sport" – mit folgendem, im Origi-
nal mit der schematischen Darstellung einer Zahnwurzel illustrierten Anzeigentext : dentalästhetica Institut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde Unser langjährig erfahrenes Ä rzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie: · Ä sthetische Zahnkonturierung mit Keramik-Schalen (Veneers) · beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung mit künstlichen Zahnwurzeln (Implantate) · Komplettbehandlung des Gebisses mit Keramik, Kronen und Inlays Die Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen und auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose.
Die Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das für Zahnärzte geltende Werbeverbot und damit gegen § 1 UWG gesehen und die Beklagte in Anspruch genommen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zu Wettbewerbszwecken auf die von ihr angebotenen zahnheilkundlichen Leistungen hinzuweisen. Zwar gelte das standesrechtliche Werbeverbot nicht für die Beklagte unmittelbar, sondern nur für die bei ihr beschäftigten Zahnärzte. Sie dürfe diese Zahnärzte aber nicht an der Beachtung der für sie geltenden standesrechtlichen Pflichten hindern und sei daher mittelbar ebenfalls an das Werbeverbot gebunden. Hilfsweise hat die Klägerin Unterlassung der konkreten Werbung beansprucht und sich zur Begründung auf einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG (irreführendes Versprechen eines Heilungserfolges) berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem in erster Linie gestellten Antrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage mit diesem umfassenden Antrag abgewiesen, die konkret beanstandete Werbung jedoch unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung nach § 3 UWG untersagt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Anzeige als wettbewerbswidrig angesehen und zur Begründung ausgeführt:
Keiner Entscheidung bedürfe, ob die Beklagte als Störerin wegen eines Verstoßes der bei ihr beschäftigten Zahnärzte gegen das standesrechtliche Werbeverbot in Anspruch genommen werden könne; denn die Klägerin habe nicht vorgetragen , daß die bei der Beklagten tätigen Zahnärzte von der Werbung gewußt hätten. Ebenso brauche nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung des zahnärztlichen Werbeverbots gegründet worden sei; denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte von einem Zahnarzt gegründet worden sei, der an ihr als Geschäftsführer oder zumindest als Kapitalgeber maßgeblich beteiligt sei. Schließlich könne dahinstehen, ob die Beklagte – was im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht unbedenklich wäre – an die berufsrechtlichen Werbevorschriften mittelbar gebunden sei.
Die beanstandete Anzeige sei aber in mehrfacher Hinsicht irreführend und aus diesem Grunde nach § 3 UWG zu untersagen. Die Angabe "Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen" erwecke den Eindruck, als lasse sich die Behandlung in jedem Fall unabhängig vom Gebiß- und Zahnstatus des einzelnen Patienten
alsbald abschließen. Mit der Aussage, die Behandlung erfolge "auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose" erwecke die Beklagte den Eindruck, als sei die Vollnarkose für jeden Patienten ohne Risiko. Die Begriffe "orale Implantologie" und "ästhetische Zahnheilkunde" deuteten – unzutreffend – darauf hin, daß es sich um geschützte Gebietsbezeichnungen handele, die den Mitgliedern des Zahnärzteteams nach einer entsprechenden Weiterbildung in einem dafür vorgesehenen Verfahren verliehen worden seien. Schließlich stelle die Aussage "individuelles Behandlungskonzept in ruhiger Atmosphäre" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Klägerin als die berufsständische Vertretung der Zahnärzte ist – was auch die Revision nicht in Zweifel zieht – nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 – I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 – Notfalldienst für Privatpatienten, m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung in vier Punkten als irreführend angesehen. Die Revision rügt mit Erfolg, daß die Klägerin nur hinsichtlich einer dieser Aussagen eine Irreführung des Verkehrs geltend gemacht hatte und das Berufungsgericht der Klägerin daher mehr als beantragt zugebilligt hat. Aber auch insoweit, als das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Irreführung aufgegriffen und seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

a) Die Verurteilung der Beklagten geht über die gestellten Klageanträge hinaus (§ 308 ZPO). Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Werbung wegen des Hinweises auf die nach Wunsch mögliche Vollnarkose, wegen der Bezeichnung "Institut für orale Implantologie und ästhetische Zahnheilkunde" sowie wegen der Werbung damit, daß ein individuelles Behandlungskonzept erstellt werde, als irreführend untersagt, obwohl eine entsprechende Irreführung des Verkehrs von der Klägerin nicht behauptet worden und damit auch nicht zum Streitgegenstand geworden war.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich auch der Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Ä quivalenz; Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 – Stundung ohne Aufpreis; Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 67/93, GRUR 1995, 518 = WRP 1995, 608 – Versäumte Klagenhäufung; Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272 = WRP 1999, 183 – Die Luxusklasse zum Nulltarif). Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt – ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt – aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der – nach der Behauptung des Klägers – dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen. Demgemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl von Werbeangaben enthält, für die Bestimmung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung, welche von diesen in der Klage als irreführend beanstandet wird; dabei wird der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt.
bb) Die Klägerin hat ihre Klage wie folgt begründet: Den in erster Linie gestellten umfassenden Unterlassungsantrag, durch den der Beklagten die Wer-
bung für von ihr angebotene zahnheilkundliche Leistungen schlechthin untersagt werden sollte, hat sie auf einen Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot gestützt. In dem umfassenden Antrag war jedoch der Antrag auf ein Verbot der konkret beanstandeten Werbung – ungeachtet seiner Bezeichnung als Hilfsantrag – bereits als ein Minus enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 – Auslaufmodelle II; Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken). Soweit die Klägerin gerade auch die konkrete Verletzungsform beanstandet hat, hat sie sich neben dem Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot auf einen Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG berufen (dazu sogleich unter II.2.b)). Diese Vorschrift verbietet eine Werbung für Heilbehandlungen als irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Die drei weiteren Punkte, in denen das Berufungsgericht eine Irreführung des Verkehrs angenommen hat, finden in dem Klagevorbringen keine Grundlage. Insbesondere hatte die Klägerin nicht behauptet, der Verkehr verstehe die Aussage , wonach die Behandlung "auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose" erfolge, dahin, daß eine Vollnarkose für jeden Patienten ohne Risiko sei. Sie hatte auch nicht vorgetragen, der Verkehr nehme aufgrund der Verwendung der Begriffe "orale Implantologie" und "ästhetische Zahnheilkunde" an, den Mitgliedern des Ä rzteteams der Beklagten seien nach einer entsprechenden Weiterbildung entsprechende besondere Gebietsbezeichnungen verliehen worden. Schließlich hatte die Klägerin sich nicht darauf berufen, der Verkehr nehme aufgrund der Werbeaussage, wonach "unser langjährig erfahrenes Ä rzteteam ... in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie (erstellt)", an, dies sei eine besondere, bei anderen Zahnärzten nicht ohne weiteres zu erwartende Leistung.
Damit fehlt der Vortrag des Lebenssachverhalts, den das Berufungsgericht der Verurteilung der Beklagten in diesen drei Punkten zugrunde gelegt hat. Dieser Mangel kann – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht mit der Erwägung ausgeräumt werden, der Tatrichter, der selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zähle, habe aufgrund eigener Sachkunde darüber entscheiden können, ob die fraglichen Aussagen irreführend seien oder nicht. Denn hierauf käme es nur an, wenn der entsprechende – hier fehlende – Vortrag der Klägerin streitig geblieben und sich daher die Frage gestellt hätte, ob es zur Klärung einer Beweisaufnahme bedarf.

b) Soweit das Berufungsgericht in der Aussage, daß die Behandlung in wenigen Sitzungen erfolge, ein nach § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG unzulässiges Erfolgsversprechen gesehen hat, konnte es sich zwar auf ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin stützen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann aber insoweit aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.
Mit Recht rügt die Revision, daß das vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsverständnis mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Daß die Zahl der erforderlichen Sitzungen bei den in Rede stehenden zahnärztlichen Maßnahmen von einer Reihe von Faktoren abhängt – bei der Zahnkonturierung mit Keramikschalen von der Beschaffenheit und der Anzahl der zu behandelnden Zähne, bei einer Implantatbehandlung vom Zustand des Kiefers –, stellt eine Selbstverständlichkeit dar, über die in der fraglichen Werbeaussage nicht getäuscht wird. Die Aussage vermittelt allenfalls den Eindruck, daß aufgrund des Könnens und der langjährigen Erfahrung der behandelnden Ä rzte sowie aufgrund einer optimalen Organisation der Behandlungsabläufe möglichst wenige Sitzungen anfallen. Daß dieser Inhalt der Werbeaussage unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine weitergehende Aussage aber, etwa des Inhalts, daß die
Beklagte auch im Falle von sich ergebenden Komplikationen oder bei einer ungewöhnlichen Häufung der erforderlichen Maßnahmen immer mit einer – absolut gesehen – geringen Zahl von Sitzungen auskomme, läßt sich der beanstandeten Aussage nicht entnehmen.
3. Kann die Verurteilung der Beklagten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrechterhalten werden, stellt sich die Frage, ob die beanstandete Werbung aus anderen Gründen zu untersagen ist (§ 563 ZPO). Da sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf Untersagung der konkreten Verletzungsform sowohl auf den heilmittelwerberechtlichen Verstoß als auch auf den Gesichtspunkt einer berufsrechtswidrigen Werbung gestützt hat, kann die Klage in vollem Umfang nur abgewiesen werden, wenn eine Haftung der Beklagten auch unter diesem zweiten Gesichtspunkt zu verneinen wäre. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen einer solchen – vom Berufungsgericht offengelassenen – Haftung liegen vielmehr vor, falls die bei der Beklagten beschäftigten Zahnärzte von der beanstandeten Werbung Kenntnis hatten und sie geduldet haben. Denn dann ist ein Verstoß gegen das zahnärztliche Werbeverbot gegeben, für den die Beklagte als Störerin haftet. Insoweit bedarf der Sachverhalt jedoch noch der tatrichterlichen Klärung.

a) Wäre die in Rede stehende Werbeanzeige von einem niedergelassenen oder einem bei der Beklagten beschäftigten Zahnarzt veranlaßt oder geduldet worden, läge darin ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Werbeverbot.
aa) Dieses Verbot ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997, die von der Kammerversammlung aufgrund der § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes vom 27. April 1994 (GV NW S. 204/SGV NRW 2122) erlassen
worden ist. Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Nr. 10 HeilBerG Nordrhein-Westfalen beruhenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt – ähnlich den anderen freien Berufen, für die ähnliche berufsrechtliche Werbeverbote bestehen – neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden können (BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG NJW 2000, 2734). Dementsprechend ist § 20 Abs. 1 der Berufsordnung verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist. Für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG NJW 1993, 2988 f.; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 – Notfalldienst für Privatpatienten). Dabei ist es auch dem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen.
bb) Wo im einzelnen die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung liegt, läßt sich für die freien Berufe nicht einheitlich beurteilen , auch wenn verschiedene Berufsordnungen Werbung in jeweils ähnlich lautenden Regelungen generell untersagen. Für Ä rzte und Zahnärzte gilt, daß das Werbeverbot eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten
Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertigt das Werbeverbot und – weil es eine Umgehung dieses Verbots verhindert – auch das Duldungsverbot (vgl. BVerfGE 85, 248, 259 f.; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 – Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v. 10.11.1999 – I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 = WRP 2000, 506 – Klinik Sanssouci).
cc) Die werbemäßige, in einer Publikumszeitschrift wie "auto, motor und sport" erfolgende Anpreisung zahnärztlicher Leistungen, die in ambulanter Zahnarztpraxis erbracht werden sollen, fiele unter das Werbeverbot des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung.
Die fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie "auto, motor und sport" will zwar – wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist – informieren. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserenten herangetragenen Informationsbedürfnisses geht, steht die Akquisition potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaßnahme. Die Anzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bundesgebiet anzusprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade beim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnärztlichen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit reklamehaften Zügen angepriesen werden. Eine solche Art und Weise der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigten Informationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellen Patienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn-)Arzt heute über das Internet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsangebots offenstehen , die – wenn sich die Darstellung im sachlich-angemessenen Rahmen hält – grundsätzlich mit dem (zahn-)ärztlichen Berufsbild zu vereinbaren sind.

b) Läge ein Verstoß eines Zahnarztes gegen das berufsrechtliche Werbeverbot vor, wäre der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur ge-
gen diesen, sondern auch gegen die Beklagte begründet, die dann als Störerin haften würde. Die Beklagte unterliegt zwar nicht selbst den Werbebeschränkungen des § 20 Abs. 1 der zahnärztlichen Berufsordnung, weil sie als juristische Person nicht unmittelbar Adressatin der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen für Zahnärzte ist (anders etwa die Regelung in § 59m Abs. 2 BRAO, nach der das in § 43b BRAO enthaltene Verbot berufswidriger Werbung sinngemäß für Rechtsanwaltsgesellschaften gilt). In der beanstandeten Werbung kann deshalb nicht unabhängig von dem Verhalten der behandelnden Zahnärzte ein Verstoß gegen § 1 UWG gesehen werden. In Betracht käme aber eine Haftung als Störerin , wenn es die Beklagte bewußt auf einen Verstoß der bei ihr beschäftigten Zahnärzte gegen das berufsrechtliche Werbeverbot abgestellt haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1994 – I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 – GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen; BGH GRUR 2000, 613, 616 – Klinik Sanssouci).
Der Störerhaftung der Beklagten stünde nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ä rzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund darin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen Behandlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebliche betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Kliniken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln als niedergelassene Ä rzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199; BGH GRUR 1996, 905, 907 – GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnärztliche Behandlungen in Rede, die – nach der Lebenserfahrung zu urteilen – im allgemeinen
ambulant und in vergleichbarer Weise auch von niedergelassenen Zahnärzten erbracht werden. Daß die Beklagte über Möglichkeiten verfügt, einen Patienten ausnahmsweise auch einmal stationär aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwerpunkt stationäre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen und ihr – anders als den niedergelassenen Zahnärzten – eine ausschließlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu gestatten. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form für Leistungen werben dürfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form nicht bewerben darf. Mit Hilfe der Störerhaftung kann die Lücke geschlossen werden, die dadurch entsteht, daß Ä rzte und Zahnärzte ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betreiben können, die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen jedoch unmittelbar nur für die Ä rzte und Zahnärzte selbst, nicht dagegen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbietende Kapitalgesellschaften gelten.

c) Im Streitfall fehlt es an Feststellungen dazu, ob die bei der Beklagten beschäftigten Zahnärzte die beanstandeten Werbemaßnahmen gekannt und geduldet haben. Das Berufungsgericht hat Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt vermißt. Nachdem das Landgericht die Beklagte als Störerin verurteilt hatte, hätte das Berufungsgericht die Klägerin allerdings nach § 139 ZPO auf diese Lücke ihres Vorbringens hinweisen müssen, zumal es nach den Umständen eher naheliegt , daß die behandelnden Zahnärzte von der fraglichen Werbemaßnahme Kenntnis haben. Daß ein solcher Hinweis unterblieben ist, hat die Revisionserwiderung in zulässiger Weise gerügt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihr Vorbringen in dem oben angeführten Punkt zu ergänzen.

v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm
Büscher Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 217/00 Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sanfte Schönheitschirurgie
UWG § 1; ÄBerufsO BW 1997 § 27 (i.d.F. der Bekanntmachung v.
10.4.2003)
Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Zeitungsanzeigen, mit
denen für ambulante ärztliche Leistungen (insbesondere im Bereich der Schönheitschirurgie
) geworben wurde.
BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - I ZR 217/00 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. August 2000 im Umfang der Annahme der Revision aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 27. August 1999 abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger beantragt, der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen in jedweder Form, insbesondere mit "Schönheit ist das Ziel. Vertrauen Sie unserem Facharzt für Plastische Chirurgie. - Face-, Stirn-Lift - Gesichtsstraffung - Brustverkleinerung/Fettabsaugung - Bodycontouring/Fettabsaugung - Nase-/Kinn-/Lippen-Modelling - Bauchdecken-/Oberschenkelstraffung - Haartransplantation" zu werben oder werben zu lassen, sowie bezogen darauf begehrt, ihm die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Im übrigen Umfang der Annahme wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, eine GmbH, ist im Handelsregister mit dem Geschäftsgegenstand "Betrieb einer privaten Tagesklinik zur wiederkehrenden ambulanten Behandlung von Patienten" eingetragen. Sie warb in den Jahren 1998 und 1999 in der Zeitung "S. " (Ausgabe Ü. ) mit Anzeigen, deren Text (mit unwesentlichen sprachlichen Abweichungen) in dem nachfolgend angeführten Unterlassungsausspruch des Landgerichts wiedergegeben ist.
Der Kläger betreibt eine Hautarztpraxis in Ü. , in der auch Laserbehandlungen sowie plastische und kosmetische chirurgische Eingriffe vorgenommen werden. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihren Anzeigen in anpreisender Form für ambulante Behandlungen in ihrer Einrichtung, die sie zu
Unrecht als "Tagesklinik" bezeichne, gegen das allgemeine Werbeverbot, dem niedergelassene ˜rzte nach § 27 der Berufsordnung für die ˜rzte BadenWürttembergs vom 14. Januar 1998 unterlägen, verstoßen und damit auch wettbewerbswidrig gehandelt.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten zu verbieten , mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen und dem Begriff "Tagesklinik" zu werben oder werben zu lassen, insbesondere eine Werbung wie in den beanstandeten konkreten Anzeigen, zu verbieten. Er hat weiter beantragt festzustellen, daß die Beklagte die Kosten der Veröffentlichung des verfügenden Teils des Urteils im gesamten Verbreitungsgebiet der Zeitung "S. " zu tragen habe. Schließlich hat er beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, ihre Patienten könnten auch Leistungen in Anspruch nehmen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich machten. Die für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen seien auf ihren Betrieb, der insoweit rechtlich einem Sanatorium gleichzustellen sei, nicht anwendbar. Ihr Betrieb sei wesentlich umfangreicher und teurer ausgestattet als eine durchschnittliche Hautarztpraxis. Die Ärzte seien bei ihr mit festem Gehalt angestellt.
Das Landgericht hat der Klage unter deren Abweisung im übrigen mit dem folgenden Urteilsausspruch stattgegeben:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen in jedweder Form, insbesondere mit der Bezeichnung "Tagesklinik", zu
werben oder werben zu lassen, insbesondere mit folgenden Werbeaussagen, wie in der Zeitung "S. " Ausgabe Ü. vom 14. Februar 1998, 4. Juli 1998, 18. Juli 1998, 21. November 1998 und 30. Januar 1999, nämlich "Schönheit ist das Ziel. Vertrauen Sie unserem Facharzt für plastische Chirurgie. - Face-, Stirn-Lift - Gesichtsstraffung - Brustverkleinerung/Fettabsaugung - Bodycontouring/Fettabsaugung - Nase-/Kinn-/Lippen-Modelling - Bauchdecken-/Oberschenkelstraffung - Haartransplantation

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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung hat der Senat teilweise angenommen. Er hat sie nicht angenommen, soweit sie sich gegen
die Verurteilung der Beklagten wegen der Benutzung des Begriffs "Tagesklinik" gerichtet hat.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, wie folgt begründet:
Die vom Kläger beanstandete Werbung sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil sie mit den Werbebeschränkungen, denen Ärzte nach § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14. Januar 1998 unterlägen, nicht vereinbar sei. Nach dieser Bestimmung sei es Ärztinnen und Ärzten untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit zu werben und eine ihnen verbotene Werbung durch andere zu veranlassen oder zu dulden. In den Anzeigen der Beklagten würden nicht nur die angebotenen medizinischen Leistungen hervorgehoben, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten ("Vertrauen Sie unserem Facharzt für plastische Chirurgie", "Unsere Ärzte beraten Sie gerne").
Als juristische Person sei die Beklagte zwar nicht Adressatin der standesrechtlichen Werbebeschränkungen für Ärzte, sie habe aber an dem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrer Ärzte mitgewirkt. Die Ehefrau ihres Geschäftsführers , die bei der Beklagten als Ärztin angestellt sei, dulde die ihr verbotene Werbung und nehme an deren wirtschaftlichem Erfolg teil.
Dem Kläger sei in seinem Interesse und zur Aufklärung der Öffentlichkeit das Recht zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen. Ebenso seien die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf deren Verurteilung zur Auskunftserteilung begründet.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags soll der Beklagten verboten werden, im Geschäftsverkehr mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen in jedweder Form zu werben oder werben zu lassen. Insoweit ist der Unterlassungsantrag als unbegründet abzuweisen.

a) Die Beklagte unterliegt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht den für Ärzten geltenden Werbebeschränkungen. Sie handelt allerdings wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie durch eine Werbemaßnahme als Störer dazu beiträgt, daß bei ihr angestellte Ärzte gegen die Werbebeschränkungen verstoßen, denen sie nach ihrer ärztlichen Berufsordnung unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009, 1010 = WRP 1999, 1136 - Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 f. = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, die bei dieser als Ärztin angestellt ist, die beanstandete Werbung geduldet.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es Ärzten jedoch nicht vollständig untersagt, für ihre ärztliche Tätigkeit zu werben oder eine solche Werbung zu dulden. Das dem Hauptteil des Unterlassungsantrags entspre-
chende Werbeverbot kann nicht aufrechterhalten werden, weil es auch eine Werbung mit sachlichen berufsbezogenen Informationen untersagt.
Im Zeitpunkt der konkret beanstandeten Werbung galt nichts anderes. Die für Ärzte in Baden-Württemberg geltenden Werbebeschränkungen waren damals in § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14. Januar 1998 wie folgt geregelt:
"§ 27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit (1) Ärztinnen und Ärzte dürfen für ihre berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärztinnen und Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang gemäß den Grundsätzen des Kapitels D Nr. 1-6 zulässig. (2) Ärztinnen und Ärzte dürfen eine ihnen verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärztinnen und Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen. Ärztinnen und Ärzte dürfen es nicht dulden , daß Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung ihrer ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung ihrer Namen, Bilder oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden." Im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) war diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht dahin auszulegen, daß jede Werbung unzulässig ist. Verboten war nur eine berufswidrige Werbung, nicht dagegen interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen (vgl. BVerfGE 71, 162, 164, 174 = GRUR 1986, 382, 385 - Arztwerbung; BVerfG WRP 2001, 1437, 1439 - Zahnarztsuchservice; BVerfG WRP 2002, 521, 522 - Tierarztwerbung; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten).
Die mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft getretene Neufassung des § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (ÄBW 2003, 128, 129; im folgenden: BOÄ Baden-Württemberg 2003), die bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, trägt dem Rechnung. Diese Vorschrift hat, soweit für das Verfahren von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
"§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist es, den Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Information zu gewährleisten und eine dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufes zu vermeiden. (2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Insbesondere können sie 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene, führbare Bezeichnungen , 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, 3. Tätigkeitsschwerpunkte und 4. organisatorische Hinweise ankündigen. Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten muss jeweils der Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" vorangestellt werden. Die Angaben nach Nr. 1 - 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin/ der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Be- rufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt." 2. Die Untersagung der konkret beanstandeten Anzeigenwerbung kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit sie nach dem Verbot der Werbung mit "Tagesklinik" noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsgebot auch insoweit mit der allgemeinen Erwägung begründet, daß die Beklagte mit ihren Anzeigen unter Duldung der bei ihr angestellten Ärzte für ambulante ärztliche Leistungen geworben habe. Diese Begründung trägt - wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht - das ausgesprochene Verbot jedoch nicht. Die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Anzeigen als wettbewerbswidrig zu untersagen sind, hängt danach davon ab, ob diese nach ihrem konkreten Inhalt wettbewerbswidrig sind.
3. Von den beanstandeten Anzeigen ("Schönheit ist das Ziel") ist die erste - wie der Senat bereits selbst entscheiden kann - nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

a) Berufswidrig ist eine Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (BVerfG WRP 2002, 521, 522 - Tierarztwerbung ). Die beanstandete Werbung ist nicht schon deshalb als berufswidrig anzusehen, weil sie als Zeitungsanzeige erschienen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Angehörigen der freien Berufe grundsätzlich auch in dieser Form werben, sofern die Anzeigen nicht
nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. Eine Beschränkung ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem Schutz der Berufsfreiheit durch eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände angemessen Rechnung getragen wird. Format, Auflage und Leserkreis der Zeitung können dabei ebenso bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre Aufmachung (BVerfG WRP 2002, 521, 523 - Tierarztwerbung). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Leistungen beworben werden, die in vergleichbarer Weise auch von anderen niedergelassenen Ärzten erbracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika).

b) Die in einer örtlichen Ausgabe der Zeitung "S. " erschienene Anzeige mit der Überschrift "Schönheit ist das Ziel" ist danach nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen. Die Sätze "Schönheit ist das Ziel" und "Vertrauen Sie unserem Facharzt für plastische Chirurgie" werben zwar in allgemeiner Form für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen und verlassen den Rahmen einer sachangemessenen Information; als Werbesprüche heben sie die eigenen Leistungen aber nicht - insbesondere auch nicht gegenüber den Leistungen anderer - in einer Weise hervor, die als anpreisend beurteilt werden müßte.

c) Das Verbot der Anzeige "Schönheit ist das Ziel" kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.
aa) Die Revisionserwiderung kann nicht damit gehört werden, der Kläger hätte nach einem gerichtlichen Hinweis geltend gemacht, die beanstandeten Anzeigen erweckten den irreführenden Eindruck, die beworbenen Leistungen würden in Räumen an der angegebenen Adresse erbracht; tatsächlich würden jedoch zumindest die beworbenen schönheitschirurgischen Eingriffe weit entfernt von den Geschäftsräumen der Beklagten in T. durchgeführt. Dieses
Vorbringen ist revisionsrechtlich unbeachtlich, weil auf diese Weise - im Revisi- onsverfahren unzulässig - ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden soll. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bestimmt sich der Streitgegenstand nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt. Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen. Demgemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl von Werbeangaben enthält, für die Bestimmung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung, welche von diesen in der Klage als irreführend beanstandet wird; dabei wird der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika; vgl. weiter BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002, 725, 727 = WRP 2002, 682 - Haar-Transplantationen). Danach wird mit der Behauptung , der Unterlassungsantrag sei auch wegen Irreführung über den Behandlungsort begründet, ein eigener prozessualer Anspruch geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen hat jedoch keinen Anhaltspunkt dafür geboten, daß er auch diesen zur Entscheidung stellen wollte. Für das Berufungsgericht bestand daher nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. kein Anlaß, ihn auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 354 = WRP 2001, 394 - Kompressionsstrümpfe; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384, 389 - Feldenkrais).
bb) Das Vorbringen der Revisionserwiderung, die Beklagte habe auch deshalb irreführend geworben, weil sie die angebotenen Leistungen seinerzeit nicht durchweg habe erbringen können, betrifft ebenfalls einen eigenen Streit-
gegenstand. Der Kläger hat zwar diese Behauptung irreführender Werbung im Rahmen seiner erfolgreichen Beanstandung der Werbung der Beklagten mit "Tagesklinik" bereits in einem seiner Schriftsätze aufgestellt; er hat sie aber, obwohl er insoweit darlegungs- und beweisbelastet war, nicht näher substantiiert , insbesondere nicht angegeben, auf welche konkreten Leistungen sich seine Behauptung beziehen sollte. Der Kläger hat es damit in den Vorinstanzen unterlassen, diesen selbständigen Streitgegenstand - wie erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5) - zweifelsfrei in das Verfahren einzuführen.
4. Die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen weiteren Anzeigen als wettbewerbswidrig zu untersagen sind, hängt davon ab, ob diese - wie der Kläger geltend macht - nach ihrem konkreten Inhalt als anpreisend anzusehen sind. Diese Prüfung, zu der auch weitere Feststellungen erforderlich sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - unterlassen; sie wird nunmehr vorzunehmen sein.
Bei der Beurteilung, inwieweit die Anzeige, in der für den Einsatz der "K. -Therapien der Hormonkosmetik" zur Behandlung von Akne, Haarausfall, Cellulitis und Altershaut geworben wird, wettbewerbswidrig ist, könnte gegebenenfalls auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang der Anzeige Erfolgsversprechen zu entnehmen sind (vgl. dazu § 3 Nr. 2 Buchst. a HWG).
Bei der Anzeige "Ästhetische Medizin - Sanfte Schönheitschirurgie" wird u.a. zu prüfen sein, ob die Werbung mit einer "sanften Chirurgie", soweit sie auf
die angebotenen Leistungen bezogen ist, im Hinblick auf Art und Umfang des jeweils erforderlichen Eingriffs als anpreisend zu beurteilen ist.
5. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Nebenansprüchen des Klägers kann danach ebenfalls keinen Bestand haben. Die Anträge sind unbegründet , soweit sie sich auf den abzuweisenden Hauptteil des Unterlassungsantrags des Klägers und die Anzeige mit der Überschrift "Schönheit ist das Ziel" beziehen. Im übrigen wird ihre Begründetheit im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen sein.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 222/02 Verkündet am:
16. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Epson-Tinte

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende
Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich
informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung
die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die
besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand
, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen
selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit
zu berücksichtigen.

b) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts eines
werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen
als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig
aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt als Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns unter dem Namen "EPSON" neben verschiedenen Druckermodellen auch Druckerzubehör, insbesondere Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker.
Die Beklagte zu 2, eine AG, deren Vorstand die Beklagte zu 1 ist, vertreibt unter dem Domain-Namen "www.toner-online.de" Verbrauchsmaterialien
für Drucker und Kopiergeräte verschiedener Hersteller, und zwar sowohl solche Verbrauchsmaterialien, die von den Herstellern der Drucker und Kopiergeräte selbst, als auch solche, die von anderen Unternehmen hergestellt werden.
Der Internet-Auftritt der Beklagten ist so gestaltet, daß sie im Internet mit der von der Klägerin als Anlage K 2 eingereichten "Titelseite" werben:
Bei einem Klick auf den in der oberen Leiste befindlichen Link "info" erscheint eine mit "Über toner-online" überschriebene Seite (Anlage K 3):

Klickt der Nutzer dagegen auf der "Titelseite" auf den Link "Tintenstrahldrucker" , so wird er zu einer "Herstellerliste" (Anlage K 4) geführt:

Durch einen weiteren Klick auf die Angabe "EPSON Tinte" wird er zu der Seite "Epson Tintenstrahldrucker" (Anlage K 5) weitergeleitet:

Wählt er sodann aus der auf dieser Seite enthaltenen Liste durch Anklikken ein Produkt aus, gelangt er zu einer Seite mit der Abbildung des entsprechenden Produkts. Beispiele solcher Produktseiten hat die Klägerin als Anlagen K 6 bis K 8 vorgelegt, wobei die Beklagte bestritten hat, zu dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt (18.1.2001) noch in der Zeile "Geräte Ident. Nr.:" die Original-Artikelnummern der Firma Epson angegeben zu haben:

Die Klägerin hat den Internet-Auftritt der Beklagten - neben der Geltendmachung in der Revisionsinstanz nicht mehr anhängiger Ansprüche wegen der Nennung der Original-Artikelnummern - als irreführende Werbung beanstandet. Sie hat geltend gemacht, der Verkehr werde irregeführt, weil die Bezeichnung "Epson Tinte" in der "Herstellerliste" gemäß Anlage K 4 den unzutreffenden Eindruck erwecke, daß die nachfolgend angebotenen Tintenpatronen von der Klägerin stammten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
es zu unterlassen, im Internet Tintenpatronen für EPSON-Drucker, die nicht von der Seiko EPSON Corporation hergestellt worden sind, im Rahmen einer Bestelliste zu bewerben, die unter dem Link "EPSON Tinte" erreicht werden kann.
Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt , auf Anregung des Berufungsgerichts allerdings mit der Maßgabe,
"daß insbesondere eine Bestelliste in der Folge der Anlagen K 2 bis K 6 angegriffen werde."
Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat - hinsichtlich des oben wiedergegebenen Unterlassungsbegehrens sowie der hierauf zurückbezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne ein Verbot der Werbung mit der Bezeichnung "EPSON Tinte" auch nach Maßgabe des in der Berufungsinstanz an der konkreten Verletzungsform ausgerichteten Antrags nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es lasse sich für den konkreten Zusammenhang, in dem der Begriff "EPSON Tinte" im Streitfall verwendet worden sei, nicht feststellen, der potentielle Kunde gehe aufgrund dieser Bezeichnung davon aus, daß ihm von den Beklagten Original-Tintenpatronen der Klägerin angeboten würden. Was zunächst die angesprochenen Verkehrskreise betreffe, so sei von zwei Voraussetzungen auszugehen. Zum einen komme es bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher an, wie es dem europäischen Verbraucherleitbild entspreche. Zum andere handele es sich vorliegend um Benutzer des Internets, von denen erwartet werden könne, daß sie insbesondere die Technik des "Anklickens" beherrschten, mit der man sich als Kaufinteressent die benötigten Informationen beschaffe. Der elektronische Geschäftsverkehr im Internet sei anders als der normale Geschäftsverkehr auf einen "aktiven" Kaufinteressenten ausgerichtet, der die benötigten Informationen nachfragen müsse. Auch Wertungen des Gesetzgebers legten es nahe, bei Internet-Nutzern mehr vorauszusetzen als beim Normalverbraucher. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des im Jahre 2001 noch geltenden Fernabsatzgesetzes habe der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags u.a. Informationen über wesentliche Merkmale der Waren zu geben gehabt. Dazu habe es aber schon nach den Gesetzesmaterialien ausgereicht, wenn die Informationen in Internet-Seiten enthalten gewesen seien, aufgrund deren sich der Verbrau-
cher zur Bestellung entschlossen habe. Vom Internet-Nutzer werde also grundsätzlich erwartet, daß er sich über die wesentlichen Merkmale des Kaufgegenstands , um die es auch hier gehe, anhand der gesamten Internet-Seiten des Unternehmers informiere.
Aber auch hinsichtlich des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise gelte, daß es darauf ankomme, wie die Werbung "insgesamt" präsentiert werde. Diesem Grundsatz stimme die Klägerin zwar zu, sie orientiere diesen Gesamteindruck dann aber nur an einer Seite des Internet-Auftritts der Beklagten, auf der die Bezeichnung "EPSON Tinte" vorkomme (Anlage K 4). Ähnlich sei der - im Hinblick auf die Umstände unzulässig weit gefaßte - allgemeine Teil des Unterlassungsantrags, der allein gestellt gewesen sei, allein auf diesen Begriff fixiert, ohne Rücksicht darauf, in welchem Gesamtbild der Internet -Werbung er gestanden sei. Es sei nicht zulässig, über die Eingangsseite (Anlage K 2) oder die "info-Seite" (Anlage K 3) einfach mit der Begründung hinwegzugehen , der Interessent werde darüber "hinwegklicken". Diese Seiten seien für das gesamte Bild der Werbung genauso wichtig wie diejenige, auf der die Bezeichnung "EPSON Tinte" vorkomme.
Zum Gesamtbild der vorliegenden Internet-Werbung gehöre daher nicht nur die Seite, auf der die Bezeichnung "EPSON Tinte" für "Epson Tintenstrahldrucker" vorkomme. Zwar sei der Hinweis der Beklagten auf die Eingangsseite, wo von "Zubehör, kompatibel, original" die Rede sei, nicht sonderlich überzeugend. Denn dieser Hinweis werde wegen seines augenschädlichen Kleindrucks am Ende der Seite tatsächlich mit großer Wahrscheinlichkeit übersehen. Beachtlich sei aber die zweite Seite "Über toner-online" (Anlage K 2). Dort sei klar unterschieden zwischen "Original-Produkten", "die vom Druckerhersteller unter seinem Namen angeboten werden", und "kompatibel", was ein "nicht vom Druckerhersteller stammendes Produkt" kennzeichnen solle. Diese Hinweise
wiederholten sich dann auf den Seiten, auf denen einzelne "kompatible" Produkte angeboten würden (Anlagen K 6 bis K 8). Hinzu komme, daß die Klägerin nicht einmal alle Internet-Seiten vorgelegt habe, von denen der Interessent vor einer Bestellung Kenntnis habe nehmen müssen. So fehlte insbesondere die letzte eigentliche Bestellseite; auch auf ihr könne es noch Klarstellungen gegeben haben. Es sei gegenüber einem Internet-Nutzer, von dem angenommen werden könne, daß er beispielsweise die "info-Seite" aufrufe, weil er mit den Kopfzeilen "info, start, suchen, korb, zahlen" etwas anzufangen wisse, nicht zulässig, eine "klarstellende Wirkung" allein von einer Seite zu fordern und die übrigen Seiten des Gesamtauftritts außer Betracht zu lassen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann eine unlautere irreführende Werbung (§§ 3, 5 UWG n.F.; § 3 UWG a.F.) durch die Bewerbung von Tintenpatronen auf den unter dem Link "Epson Tinte" erreichbaren InternetSeiten der Beklagten nicht verneint werden.
1. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft). Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß sich die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotenen Tintenpatronen an den (privaten) Verbraucher richtet und demzufolge auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.).
Anders als das Berufungsgericht wohl meint, ist von diesem Leitbild des "Normalverbrauchers" auch bei einer Werbung im Internet auszugehen, wenn
diese wie hier Waren des Bedarfs des allgemeinen Publikums betrifft. Die vom Berufungsgericht angeführte Besonderheit des elektronischen Geschäftsverkehrs , daß es sich beim Internet um eine passive Darstellungsplattform handelt, bei der die angebotenen Informationen vom Nutzer "aktiv" abgerufen werden müssen (vgl. auch BVerfG GRUR 2003, 966, 968 - Internet-Werbung von Zahnärzten), rechtfertigt als solche nicht die Zugrundelegung eines anderen Verbraucherleitbildes. Dem Umstand, daß der an einem Kauf interessierte Internet -Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, wird vielmehr schon dadurch Rechnung getragen, daß nicht (mehr) auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf denjenigen Verbraucher abzustellen ist, der sich der betreffenden Werbeangabe mit der situationsbedingten Aufmerksamkeit zuwendet. Bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit sind die besonderen Umstände der Werbung und des Vertragsschlusses im Internet zu berücksichtigen.
2. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 - Sparvorwahl; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88; Harte/Henning/Dreyer, UWG, § 5 Rdn. 102, 118).

a) Handelt es sich bei der fraglichen Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.88). Dies kann auch der Fall sein, wenn sich einzelne Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift (z.B. in einem Werbekatalog) befinden, aber weder sachlich noch äußer-
lich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 803 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung). Stehen die einzelnen Angaben dagegen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches Bauen). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechender Weise. Im Hinblick auf den mit dem Irreführungsverbot verfolgten Zweck, Werbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 über irreführende Werbung - 84/450/EWG, ABl. EG Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17), ist auch bei der Verwendung des Mediums Internet darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens als zusammengehörig angesehen und verwendet werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich weder aus den (tatsächlichen) Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs noch aus den Wertungen des Gesetzgebers zum Fernabsatzgesetz allgemein herleiten, von Internet-Nutzern werde erwartet, daß sie bei der Information über
die wesentlichen Merkmale eines sie interessierenden Kaufgegenstands immer die gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nähmen. Ebensowenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift oder eines Katalogs gesagt werden kann, ist für die Internet-Werbung generell die Annahme gerechtfertigt, daß alle Seiten des Internet-Auftritts eines im Internet werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Darstellung aufgefaßt und als zusammengehörig wahrgenommen werden.
aa) Der Umstand, daß der an einem Kauf im Internet interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus "aktiv" nachfragen muß, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Internet -Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Kaufinteressierte wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf diese Weise die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlassung , noch weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersuchen , ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Gesetzesmaterialien zur Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Fernabsatzgesetzes. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zu § 2 Abs. 2 FernAbsG enthaltene Wendung, es werde in der Regel als rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein, wenn die notwendigen Informationen in Werbeprospekten, Katalogen "oder auf Web-Seiten im Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur Bestellung
entschließt" (BT-Drucks. 14/2658, S. 38), drückt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Erwartung aus, der Internet-Benutzer werde sich anhand der gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens informieren.

c) Nach diesen Grundsätzen kann die Feststellung des Berufungsgerichts , die beanstandete Werbung der Beklagten sei nicht irreführend, weil zu ihrem Gesamtbild die auf der Seite gemäß Anlage K 3 ("Über toner-online") enthaltenen Angaben gehörten, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
aa) Soweit das Berufungsgericht seine Feststellungen darauf gestützt hat, zum Gesamtbild einer Internet-Werbung gehörten grundsätzlich sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des werbenden Unternehmens, widerspricht diese Beurteilung, wie dargelegt wurde, der Lebenserfahrung.
bb) Das Berufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, der Interessent werde über die "info-Seite" (Anlage K 3) nicht "hinwegklicken", weil diese für das Gesamtbild der Werbung genauso wichtig sei wie die Seite gemäß Anlage K 4, auf der sich die Bezeichnung "Epson Tinte" finde. Dem steht entgegen, daß nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin die "info-Seite" gemäß Anlage K 3 nur dann aufgerufen wird, wenn der Interessent auf den auf der oberen Leiste jeder Seite enthaltenen Link "info" klickt. Wählt der Interessent dagegen auf der Eingangsseite (Anlage K 2) sogleich (und nur) den Link "Tintenstrahldrucker" , kann er über den Link "Epson Tinte" auf der Herstellerliste gemäß Anlage K 4 und über die Auswahl eines Produkts aus der auf der Seite gemäß Anlage K 5 abgebildeten Liste zu einer Seite gemäß den Anlagen K 6 bis K 8 gelangen. Diese Seiten enthalten neben der Angabe des Preises und der Lieferzeit für das abgebildete Produkt mit dem Link "in den Korb" die Aufforderung zu einer Kaufentscheidung. Einen Hinweis darauf, daß vor dem Ver-
tragsschluß über den Link "info" noch die Seite "Über toner-online" gemäß Anlage K 3 aufgerufen werden müßte, läßt sich den Seiten gemäß den Anlagen K 6 bis K 8 nicht entnehmen. Auch im übrigen läßt sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, daß für den zum Kauf entschlossenen Verbraucher aus anderen Gründen eine Veranlassung besteht, die Seite "Über toner-online" aufzurufen.
cc) Zum Gesamteindruck der beanstandeten Werbung der Beklagten gehören folglich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die auf der Seite "Über toner-online" (Anlage K 2) enthaltenen Aussagen. Das Berufungsgericht durfte schon aus diesem Grund - ungeachtet der weiteren Frage, ob der angesprochene Verbraucher jedenfalls die Angaben auf den Seiten gemäß den Anlagen K 4 und K 5 als mit denjenigen der jeweiligen Seite gemäß den Anlagen K 6 bis K 8 als zusammengehörig versteht - die auf dieser Seite gegebenen Erläuterungen, was unter "original" und "kompatibel" zu verstehen sei, nicht bei der Feststellung berücksichtigen, wie die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "kompatibel" auf den Internet-Seiten gemäß den Anlagen K 6 bis K 8 verstehen. Seine Feststellung, der Verbraucher werde durch die beanstandete Werbung nicht irregeführt, beruht auf den aufgezeigten Verstößen gegen die Lebenserfahrung und kann somit keinen Bestand haben.
III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben, welche Angaben auf den einzelnen Seiten des beanstandeten Internet-Auftritts der Beklagten der angesprochene Verbraucher nach dem sachlichen Zusammenhang sowie aufgrund der technischen Möglichkeiten des Aufrufs (Links) als zusammengehörig auffaßt. Sodann wird es zu ermitteln haben , wie der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und
verständige Verbraucher den so festgestellten Gesamteindruck der beanstandeten Werbung der Beklagten versteht.
Weiterhin wird im erneuten Berufungsverfahren die Auslegung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bringt der Unterlassungsantrag auch in seiner geänderten Fassung nicht zum Ausdruck, er richte sich nur gegen das konkret beanstandete Verhalten. Nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags begehrt die Klägerin nach wie vor ein allgemeines Verbot, im Internet Tintenpatronen für EpsonDrucker , die nicht von Epson hergestellt worden sind, im Rahmen einer Bestellliste zu bewerben, die unter dem Link "Epson Tinte" erreicht werden kann. Die konkret beanstandete Art und Weise der Werbung wird durch den mit "insbesondere" eingeleiteten Antragsteil lediglich als Minus zu diesem umfassenderen Unterlassungsantrag bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351).
Ullmann Pokrant Büscher Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 314/02 Verkündet am:
7. April 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Internet-Versandhandel
UWG § 3 a.F.; § 5 Abs. 5 Satz 1
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher
erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden
Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.
BGH, Urt. v. 7. April 2005 - I ZR 314/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb elektrischer Haushaltsgeräte.
Die Beklagte bietet ihre Waren im Internet an. Sie warb am 23. November 2001 auf der Einstiegsseite ihrer Website u.a. wie folgt für eine Kaffeemaschine Jura IMPRESSA S 95PL:

Der jeweils geltende Tagespreis mußte telefonisch bei der Beklagten abgefragt werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist von drei bis vier Wochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Anklicken der Kaffeemaschine eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf der sich auch ein Hinweis auf die Lieferzeit befand.
Die Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe außer der Telefonnummer des Call-Centers der Beklagten keine weiteren Informationen enthalten. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Produktseite sei mit einer Produktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis auf die Lieferfrist abrufbar gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von nicht sofort zur Auslieferung bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische Haushaltsartikel zu bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Werbung nicht zur Auslieferung stehen, insbesondere wie dies aus den dem Urteil beigefügten Anlagen JS 1 und 2 ersichtlich ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Publikum entnehme der beanstandeten Werbung, daß die abgebildete Kaffeemaschine zur sofortigen Auslieferung bereitstehe, und werde in dieser Erwartung unstreitig getäuscht. Es komme nicht darauf an, daß die vollständige Information möglicherweise durch Aufruf eines Produktblattes erhältlich gewesen sei. Daher könne unterstellt werden, daß ein Produktblatt mit dem Hinweis auf die Lieferfrist habe abgerufen werden können.
Eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und zur sofortigen Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für den Versandhandel mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte angesichts der ihm geläufigen Gebräuche im Versandhandel, daß zum Verkauf beworbene elektrische Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht erst vom Verkäufer beschafft werden müßten, sondern unverzüglich versandfertig gemacht und auf den Weg gebracht würden. Dies könne der Senat aus eigener Anschauung beurteilen, da seine Mitglieder zu den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehörten.
Das Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit von beworbener Ware solle verhindern, daß der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, im Geschäft des Werbenden enttäuscht und gegebenenfalls veranlaßt werde,
andere Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den vorliegenden Fall auch dann übertragbar, wenn ein Produktblatt mit aufklärendem Hinweis über die Lieferfrist vorhanden gewesen sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß es fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein beworbenes Produkt anklickten , um nähere Informationen zu erhalten. Diese würden nicht über die Lieferbarkeit der Kaffeemaschine getäuscht, da sie nach dem Vorbringen der Beklagten über die Lieferfrist von drei bis vier Wochen aufgeklärt würden. Es gebe aber auch Nutzer des Internets, denen es nicht geläufig sei, daß ein beworbenes Produkt zum Erhalt weiterer Informationen angeklickt werden müsse. Es könne nicht unterstellt werden, daß der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als Anfänger in der Nutzung des Internets schon über das Erfahrungswissen eines geübten und versierten Nutzers verfüge. Eine als rechtlich relevant anzusehende Gruppe von Verbrauchern habe keinen Anlaß, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa in Form von Links auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen werde. Für einen Teil dieser Verbraucher werde die Werbung der Beklagten möglicherweise unbeachtlich sein, weil sie nicht wüßten, wie sie den aktuellen Tagespreis in Erfahrung bringen könnten. Diejenigen Verbraucher, die sich dennoch für das Gerät interessierten, könnten über die ihnen aus den Printmedien geläufigen Suchstrategien den Link "Impressum" anklicken und die Telefonnummer des Call-Centers der Beklagten erfahren. Diese Interessenten befänden sich in derselben Situation wie diejenigen, die ein Ladengeschäft in der irrigen Annahme aufsuchten, daß ein gerade in einer Werbeanzeige angepriesenes Gerät zum Verkauf vorrätig sei. Der Verkäufer erhalte so die Möglichkeit eines werbenden Verkaufsgesprächs, die er ohne die irreführende Werbung nicht erhalten hätte. Es widerspreche jedenfalls nicht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Kunde, wenn ihm die Lieferfrist bei dem Telefonat überhaupt mitgeteilt werde, von dem Verkäufer zum Abwarten der Frist überredet oder gar auf ein anderes Produkt hingelenkt werde.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, WRP 2005, 474, 475 - Direkt ab Werk).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung der Beklagten im Internet sei irreführend und deshalb unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3 UWG a.F.), hält auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, WRP 2005, 480, 483 - Epson-Tinte, m.w.N.). Die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene Kaffeemaschine richtet sich an den Verbraucher. Demgemäß ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.).
Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung , so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches Bauen; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. beim Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte).

b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechender Weise (BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte).
aa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die Grundsätze an, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG a.F. entwickelt hat.
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, un-
abhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision können die verbraucherschutzregelnden Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die Beurteilung der irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhandels grundsätzlich keine einschränkende Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 227/01, GRUR 2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I).

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , eine Irreführung liege auch dann vor, wenn der Hinweis auf die Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst auf einer durch Anklicken
eines elektronischen Verweises (Links) erreichbaren "Produktseite" gegeben werde.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite, auf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist - unterstellt - befinde, sei für den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite von einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht genutzt werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
bb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Davon ist auch das Berufungsgericht für den Verweis "Impressum" als selbstverständlich ausgegangen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Da der der streitgegenständlichen Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten aufweist , die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß der von der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher, der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derarti-
ge elektronische Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite aufruft und als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die Produktseite diese Angabe enthält.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 254/97 Verkündet am:
17. Februar 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Computerwerbung

a) Begründet ein in der Werbung blickfangmäßig herausgestelltes PC-Komplettangebot
bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer sofortigen
Mitnahmemöglichkeit, so erwartet ein Kaufinteressent im allgemeinen
nicht nur das Vorhandensein eines ausreichenden Warenvorrates im Geschäftslokal
(Lieferfähigkeit), sondern auch, daß ihm die Ware - selbst wenn
es zur Herbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer in wenigen
Minuten zu erledigenden Endmontage bedarf - sofort ausgehändigt wird.

b) Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der in
einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Aufgrund der Vielzahl
der Waren ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für
Sie. Keine Mitnahme-Garantie." geeignet ist, irrtumsausschließend zu wirken
, wenn der Verkehr aufgrund der Gestaltung der Werbung eine sofortige
Mitnahmemöglichkeit in bezug auf die beworbene Ware erwartet.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 254/97 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant
und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum W. Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Computern und Computerzubehör. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Beklagte).
In einer - nachstehend auszugsweise (verkleinert) wiedergegebenen - Werbeanzeige in der W. Zeitung vom 25. April 1996 bot die Beklagte u.a. einen Personal-Computer (im folgenden: PC) zum Preis von 2.290,-- DM an:
Ferner bewarb die Beklagte in einem mehrseitigen Prospekt vom 14. Mai 1996 auf der ersten Seite einen PC zum Preis von 2.190,-- DM wie folgt:
Die Klägerin hat diese Werbungen als irreführend beanstandet. Sie hat behauptet, die beworbenen Computer hätten am Tag des Erscheinens der Werbung im W. Geschäftslokal der Beklagten nicht zur sofortigen Mitnahme zur Verfügung gestanden. Hierdurch sei der Verkehr in der Erwartung enttäuscht worden, er könne die - herausgestellt - beworbenen Computer bei Gefallen sogleich mitnehmen. Die Beklagte verschaffe sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern, indem sie den sonst erforderlichen Aufwand für eine Lagerhaltung einspare.
Die Klägerin hat - nach Beschränkung ihres Antrags auf besonders herausgestellte Artikel - beantragt,
1. den Beklagten unter Ordnungsmittelandrohung zu verbieten, im Wirtschaftsraum B. /W. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel zu bewerben, soweit die in der Werbung besonders herausgestellten Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind, 2. festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschilderte Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht, 3. die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 25. April 1996 im Wirtschaftsraum B. /W. gemäß Ziffer 1 geworben haben, ohne die beworbenen Artikel vorrätig zu halten, wobei die Werbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben eingewandt, die beworbenen Rechner seien zur Mitnahme vorrätig gewesen. Darüber hinaus sei eine sofortige Mitnahme von Computern wegen meist notwendiger Konfigurationsleistungen branchenunüblich und werde deshalb vom Verkehr auch
nicht erwartet. Jedenfalls werde eine solche Erwartung durch den Hinweis in der Fußzeile der Werbung beseitigt, wonach nicht immer alles vorrätig sei und eine Mitnahmegarantie nicht gegeben werden könne.
Der Beklagte zu 2 hat gegen seine Inanspruchnahme überdies vorgebracht , er habe angesichts der wettbewerblichen Angriffe der M. -Gruppe alle erdenklichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um eine ausreichende Warenbevorratung sicherzustellen. Vereinzeltes menschliches Versagen der sorgfältig ausgewählten Filialleiter liege außerhalb seines organisatorischen Zugriffsbereichs und könne ihm nicht angelastet werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit das Klagebegehren sich über sogenannte Komplettsysteme hinaus auf Computerartikel jeglicher Art bezogen hat. Im übrigen hat es der Klage mit der beantragten Beschränkung auf den Wirtschaftsraum B. /W. stattgegeben.
Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts geändert und
1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Computer in besonderer Herausstellung zu bewerben, wenn die in der Werbung besonders herausgestellten Computer am Tage des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind, 2. festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 genannte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entsteht.
Mit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung für begründet erachtet, da der geltend gemachte Auskunftsanspruch bereits durch Erfüllung erloschen sei. Im übrigen hat es die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wobei es die Urteilswirkungen auf die Berufung der Klägerin über den Raum B. /W. hinaus auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt hat. Dazu hat es ausgeführt:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 3 UWG gerechtfertigt. Die Klägerin habe bewiesen, daß die Beklagte den durch ihre Werbung geweckten Verbrauchererwartungen an einen präsenten Warenvorrat bei Computern nicht immer gerecht werde. Die angegriffenen Werbungen, in der PCs herausgestellt beworben seien, vermittle dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, daß jedenfalls die standardisierte Ausstattung des fertig zusammengestellten Rechners, der als solcher keine individuellen Anpassungsarbeiten mehr erfordere, zur sofortigen Mitnahme vorrätig sei. Dies gelte trotz der auf jeder Seite angebrachten Fußzeile, wonach aufgrund der Vielzahl der Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegarantie nicht abgegeben werden könne. Denn zum einen stehe dieser Hinweis außerhalb des Blickfangs der beworbenen Rechnerangebote und zum anderen beziehe der Leser des Angebots diese Einschränkung gerade wegen des Hinweises auf die
Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote, sondern lediglich auf das beworbene übrige Sortiment, bei dem es wegen der Anzahl der Artikel vereinzelt zu Fehlleistungen kommen könne.
Bei Erscheinen der Werbungen vom 25. April und 14. Mai 1996 seien die herausgehoben beworbenen PACOMP HyperSpeed-Rechner nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig gewesen. Dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der als Zeugen vernommenen Testkäufer H. ,W. und Bä. , denen eine Lieferbarkeit der Geräte - zum Teil unter Hinweis auf Montageerfordernisse - erst nach einigen Tagen in Aussicht gestellt worden sei. Diese Aussagen stünden mit der Verkaufspraxis der Beklagten, wie sie ihr Filialleiter Bi. als Zeuge bekundet habe, in Einklang. Zwar habe dessen Aussage ergeben, daß der bei den beworbenen Geräten noch erforderliche Einbau des Prozessors und gegebenenfalls des Lüfters einschließlich einer Funktionsprüfung in einigen Minuten hätte erledigt werden können und deshalb bei sofortiger Durchführung den Anforderungen an einen präsenten Warenvorrat nicht entgegengestanden hätte. Jedoch könne angesichts der Angaben des Zeugen Bi. nicht davon ausgegangen werden, daß dies im geschäftlichen Alltag der Beklagten üblicherweise auch sofort geschehe. Ein zurückhaltender Kunde, der seiner Erwartung nach sofortiger Mitnahme nicht oder nicht genügend Nachdruck verleihe, werde im Regelfall auf eine Auslieferung in einigen Tagen vertröstet. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Kunde nachfasse und auf einer unmittelbaren Belieferung bestehe, komme es zu einer sofortigen Endmontage und Auslieferung. Bei dieser Sachlage werde der Verkehr unabhängig davon, daß die betreffenden Waren in der W. Filiale der Beklagten vorrätig gewesen seien und binnen weniger Minuten hätten komplettiert werden können, irregeführt. Denn für die wettbewerbsrechtlichen Bevorratungsanforderungen komme es nicht nur auf die körperliche Präsenz der be-
worbenen Waren im Verkaufslokal an, sondern auch auf eine - hier fehlende - Lieferbereitschaft des Gewerbetreibenden.
Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin sei, auch wenn diese nur regional beschränkt tätig sei, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet zu entsprechen. An der Sachbefugnis des Verletzten und dem ihm schon immer als selbstverständlich zugebilligten Recht, einen Unterlassungsanspruch für den gesamten räumlichen Bereich des UWG durchsetzen zu können, habe sich durch die UWG-Novelle nichts geändert. Der Beklagte zu 2 hafte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer als verantwortlicher Wettbewerbsstörer auf Unterlassung. Die Beklagte zu 1 sei darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG zum Schadensersatz verpflichtet.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im Verkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1983 - I ZR 46/81, GRUR 1983, 650 = WRP 1983, 613 - Kamera; Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 950 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage). Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG
darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 33/87, GRUR 1989, 609, 610 = WRP 1989, 570 - Fotoapparate; Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 136/90, GRUR 1992, 858, 859 = WRP 1992, 768 - Clementinen ; BGH GRUR 1998, 949, 950 - D-Netz-Handtelefon).

a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der im Blick auf die angegriffenen Werbemaßnahmen vom 25. April und 14. Mai 1996 bestehenden Verkehrserwartung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen , ein nicht unerheblicher Teil des Publikums erwarte bei einem PC jedenfalls dann die Möglichkeit einer sofortigen Mitnahme, wenn dieser - wie im Streitfall - in einer zu einem Komplettsystem zusammengestellten konkreten Ausstattung mit einem attraktiven Preis besonders herausgestellt beworben werde. Wer wie die Beklagte in besonderer Weise auf eine Ware aufmerksam mache, vermittle den Eindruck, daß er sich dem dadurch geweckten Interesse auch in besonderer Weise widme und einen darauf abgestimmten Warenvorrat zur sofortigen Präsentation und Abgabe vorhalte. Selbst wenn sämtliche Bestandteile des beworbenen Rechners am Tag des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig seien, werde der Verkehr getäuscht, wenn es für die Herbeiführung des Auslieferungszustandes noch einer Endmontage und einer Funktionsprüfung bedürfe und der Kunde deshalb - auch wenn diese Arbeiten in wenigen Minuten durchgeführt werden könnten - regelmäßig auf eine Auslieferung in einigen Tagen vertröstet werde. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß die PCs in den am 25. April und 14. Mai 1996 erschienenen Druckerzeugnissen herausgestellt beworben worden sind. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die in Rede stehende Computerwerbung blickfangmäßig herausgestellt sei, widerspricht weder der Lebenserfahrung noch Denkgesetzen. Die angegriffene Computerwerbung unterscheidet sich von anderen in derselben Anzeige oder im selben Prospekt enthaltenen Werbeankündigungen durch größere Abbildungen und ein größeres Schriftbild, mögen daneben auch weitere Angebote in etwa gleich groß und auffällig, d.h. ebenfalls hervorgehoben, präsentiert werden.
bb) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht den Erfahrungssatz angewandt , daß die besondere Herausstellung eines einzelnen Artikels vom Verkehr eher als eine Behauptung sofortiger Lieferfähigkeit und -bereitschaft aufgefaßt werde, als eine nicht besonders auffällige Anführung eines Artikels unter zahlreichen anderen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1986 - I ZR 43/84, GRUR 1987, 52, 53 = WRP 1987, 101 - Tomatenmark; Urt. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, GRUR 1987, 371 = WRP 1987, 461 - Kabinettwein; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte). Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch hinreichend beachtet , daß die Verkehrserwartung nur anhand des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Art, Inhalt und Umständen der konkreten Werbung sowie der betroffenen Warenart ermittelt werden kann und einer schematischen Beurteilung entzogen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 609, 610 - Fotoapparate, m.w.N.; GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage). Eine generelle Verkehrserwartung, sämtliche beworbenen Computer und EDV-Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung vorzufinden, hat das Berufungsgericht nicht angenommen; es hat im
Gegenteil die Berufung der Klägerin, mit der diese einen weitergehenden, auch auf nicht herausgestellt beworbene Computerartikel bezogenen Unterlassungsantrag verfolgt hat, zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte bei dem vorliegend in einer bestimmten standardisierten Ausstattung zusammengestellten Rechnerangebot, das als solches keine individuellen Anpassungsarbeiten mehr erfordere, eine sofortige Greifbarkeit. Diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß das Berufungsgericht lediglich hinsichtlich der hauptsächlich beworbenen Grundausstattung und nicht zugleich auch für die angebotenen Ausstattungsvarianten angenommen hat, der Verkehr erwarte, das Computergerät so, wie es in der Werbung beschrieben ist, am Tage des Erscheinens der Werbung im Geschäftslokal der Beklagten vorzufinden und sogleich mitnehmen zu können. Für davon abweichende , an individuelle Kundenwünsche angepaßte Ausstattungen mit zusätzlichen Funktionen und Leistungen hat das Berufungsgericht eine entsprechende Verkehrserwartung gerade nicht festgestellt. Diese differenzierende Betrachtung trägt dem Umstand Rechnung, daß Kaufinteressenten erfahrungsgemäß nicht stets und ohne jede Einschränkung davon ausgehen, auch nach den Kundenwünschen jeweils noch individuell einzurichtende und zu konfigurierende Computer am Tag des Erscheinens der Werbung mitnehmen zu können (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 801 f. - EDV-Geräte; GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage).
cc) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht des weiteren angenommen , daß der Verkehr hinsichtlich des in der Grundausstattung herausgestellt beworbenen Rechners neben einem präsenten Warenvorrat auch eine entsprechende Lieferbereitschaft der Beklagten erwartet. Ist - wovon für die
Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - der Rechner mit allen für die Funktionsfähigkeit der beworbenen Grundausstattung erforderlichen Komponenten vorrätig und fehlt es lediglich an einer mit wenigen Handgriffen in einigen Minuten zu erledigenden Montage des Prozessors, gegebenenfalls des Einbaus eines Lüfters und der Durchführung einer Funktionsprüfung, um den Auslieferungszustand des Geräts herbeizuführen, so steht dies nach der Verkehrserwartung bei sofortiger Durchführung der Annahme eines präsenten Warenvorrats noch nicht entgegen. Dies hat das Berufungsgericht auch beachtet.
Als mit der Verkehrserwartung nicht mehr in Einklang stehend hat es das Berufungsgericht hingegen angesehen, wenn die zur Herbeiführung des Auslieferungszustandes des beworbenen Computergeräts erforderlichen Restarbeiten nicht oder nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Kunde nachdrücklich auf einer Mitnahme besteht, sofort vorgenommen werden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Verkehr nicht nur erwarte, daß die herausgestellt beworbenen Computer zur Ansicht und zum Verkauf vorrätig seien, sondern zugleich davon ausgehe, daß sie mitnahmebereit seien oder auf Wunsch sofort zur Auslieferung fertiggestellt würden, ist nicht erfahrungswidrig. Welches Hindernis einer sofortigen Mitnahme entgegensteht , ist aus Sicht des umworbenen Interessenten grundsätzlich ohne Belang (vgl. BGH GRUR 1983, 650, 651 - Kamera). Unerheblich ist daher, ob die sofortige Mitnahme des beworbenen Computers an einer mangelnden Lieferfähigkeit (Warenvorratsmangel) oder an einer fehlenden Lieferbereitschaft scheitert. Entgegen der Auffassung der Revision wird den Erwartungen des Verkehrs daher nicht genügt, wenn lediglich ein ausreichender Warenvorrat
vorhanden ist, ohne daß der Kaufinteressent den herausgestellt beworbenen PC im Geschäftslokal erwerben und sofort mitnehmen kann.
dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den unten auf jeder Werbeseite befindlichen Hinweis, daß aufgrund der Vielzahl der Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegarantie nicht abgegeben werden könne, unzutreffend gewürdigt. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den in einer Fußzeile enthaltenen Hinweis auf mögliche Lieferengpässe als ungeeignet angesehen hat, die durch die blickfangmäßige Herausstellung der beworbenen PCs geschaffene Irreführungsgefahr zu beseitigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw. für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann zwar durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis erfolgen , wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 187/97, GRUR 1999, 264, 267 = WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM, m.w.N.); darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener Werbeaussagen aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben derselben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es dagegen nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erwekkenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 286 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 13.12.1990 - I ZR 103/89, GRUR 1991, 554, 555 = WRP 1991, 385 - Bilanzbuchhalter, m.w.N.). Diese Grundsätze hat
das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat anhand der Werbeanzeige vom 25. April 1996 und des Werbeprospekts vom 14. Mai 1996 festgestellt, daß der Fußzeilenhinweis außerhalb des Blickfangs der hervorgehoben beworbenen Rechnerangebote stehe und nach Plazierung sowie Aufmachung nicht geeignet sei, die Verbrauchererwartung einer sofortigen Verfügbarkeit der herausgestellt beworbenen Artikel zu zerstören. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Zuordnung des Fußzeilenhinweises zu den blickfangmäßig hervorgehoben beworbenen Computern wegen seines Wortlauts für ausgeschlossen erachtet hat. Die Annahme, daß der Leser des Angebots den einschränkenden Hinweis schon wegen der Anspielung auf die Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote, sondern auf das beworbene (umfangreiche) übrige Sortiment beziehe, ist nicht erfahrungswidrig.
ee) Entgegen der Ansicht der Revision durfte sich das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis zählen, bei der Feststellung der Verkehrserwartung auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen; denn bei Computergeräten handelt es sich um Waren des allgemeinen Bedarfs (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte). Zweifel an der eigenen Sachkunde bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung mußten sich dem Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Beklagten zu der Frage aufdrängen, wie ihre Mitbewerber einschließlich der Klägerin üblicherweise die Vorratshaltung bei beworbenen EDV-Produkten handhaben. Sollte das Vorbringen der Beklagten zutreffen, wonach es in der Branche der Computerhändler häufig und regelmäßig vorkomme , daß beworbene PCs und vergleichbare technische Geräte dem Kunden nicht sofort mitgegeben werden (vgl. zur Häufigkeit dies aufgreifender Be-
schwerden auch Gutachter-Ausschuß für Wettbewerbsfragen WRP 1997, 300), so würde es sich dabei um eine mit der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrserwartung nicht in Einklang stehende Vernachlässigung der guten kaufmännischen Sitten handeln; ein derartiges Verhalten wäre nicht geeignet, die angesichts der Werbung bestehende Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise zu erschüttern oder nachhaltig zu beeinflussen.

b) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der festgestellten Verkehrserwartung von einer Irreführung der angesprochenen Computer-Interessenten ausgegangen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Übereinstimmung der dargelegten Verkehrserwartung mit der Wirklichkeit sind nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen zur Irreführung den Sachverhalt nicht hinreichend ausgeschöpft, Beweismittel unzutreffend gewürdigt und entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten einschließlich der hierzu angebotenen Beweismittel zu Unrecht außer acht gelassen (§ 286 ZPO), hat keinen Erfolg.
aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die drei Testkäufer der Klägerin nochmals selbst als Zeugen vernehmen müssen, da es auf deren Glaubwürdigkeit ankomme und das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.
Unzutreffend ist, daß das Landgericht die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Testkäufer ausdrücklich offengelassen hat. Das Landgericht hatte erkennbar keinen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen. Ihre - übereinstimmenden - Aussagen hat es unter anderem deshalb als
glaubhaft angesehen, weil sie nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Filialleiters der Beklagten, des Zeugen Bi. , standen. Wegen dieser inhaltlichen Übereinstimmungen hat das Landgericht auf eine eingehendere Erörterung des Beweisergebnisses verzichtet. Dem ist das Berufungsgericht, das ersichtlich ebenfalls keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen gehabt hat, gefolgt, was revisionsrechtlich keinen Beanstandungen begegnet. Nur im Falle einer - hier nicht gegebenen - abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist das Berufungsgericht ohne Ermessensspielraum gehalten , eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler bei der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
bb) Es ist revisionsrechtlich auch hinzunehmen, daß das Berufungsgericht von einer erneuten Vernehmung des Zeugen Bi. Abstand genommen hat. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Beklagte schon in der Berufungsbegründung unter erneuter Bezugnahme auf das Zeugnis des Filialleiters Bi. geltend gemacht hatte, daß sich die Angaben des Zeugen über einen regelmäßigen Lieferzeitraum von einigen Tagen nur auf Kundensonderwünsche berücksichtigende Ausstattungsvarianten und nicht auf das beworbene Grundmodell bezogen hätten, das in nur wenigen Minuten in einen auslieferbaren Zustand hätte versetzt werden können. Dem Beklagtenvorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums in der Regel mit der Lieferung des Grundmodells gerechnet werden konnte, oder daß die beworbene Grundausstattung regelmäßig sofort ausgeliefert werde. Auch die Aussage des Zeugen Bi. enthält hierzu keine konkreten Angaben. Vor allem deutet in seiner Aussage nichts darauf hin, daß die regelmäßigen Lieferzeiten bei dem in wenigen Minuten fertigzustellenden Grundmodell tatsächlich andere seien als bei einer in einer halben bis einer vollen Stunde einzurichtenden Ausstat-
tungsvariante. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Mai 1997 Zeugenbeweis dafür angeboten , daß die beworbenen Grundmodelle nach Einsetzen des Pentium-Chips sofort ausgeliefert würden, war hierdurch eine erneute Vernehmung des Zeugen Bi. schon deshalb nicht veranlaßt, weil sich dieses Beweisangebot ausdrücklich nur auf die erstmalig mit der Berufung der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten vom 28. Februar 1997 und nicht auf die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung allein zugrundegelegten Werbemaßnahmen vom 25. April und 14. Mai 1996 bezogen hat. Daß ein beworbenes Grundmodell generell auf Wunsch des Kunden in einen lieferbereiten Zustand versetzt und sofort zur Mitnahme ausgehändigt werde, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht behauptet.

c) Der vorerörterten Irreführung fehlt auch nicht die Relevanz.
Dies zieht die Revision erfolglos mit dem Hinweis darauf in Zweifel, es bestehe nicht die Gefahr einer Umlenkung auf andere, im Geschäftslokal vorrätige Waren, weil der Kunde den beworbenen PC zu dem angekündigten attraktiven Preis im Verkaufslokal erwerben, d.h. bestellen und wenige Tage später erhalten könne. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß PCs nicht selten als ständige Arbeitsmittel benötigt werden, so daß vor allem bei Ersatzbeschaffungen längere Betriebsunterbrechungen unerwünscht seien, die durch längere Bereitstellungszeiten aber gerade erzwungen würden. Der Einwand der Revision, die Mitglieder des Berufungsgerichts hätten insoweit nicht die Verkehrserwartung, sondern ihre eigenen, höchstpersönlichen Erfahrungen zugrunde gelegt, verfängt nicht; denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß letztere von den Vorstellungen und Erwartungen nicht unerheblicher Teile des Verkehrs abwichen. Zudem entspricht die Annahme, daß längere Ausfall- und
Wartezeiten im Regelfall unerwünscht seien, der Lebenserfahrung. Dementsprechend ist es nicht fernliegend, daß ein Kaufinteressent, der das Verkaufslokal nur wegen des günstigen Angebots aufgesucht hat, veranlaßt wird, ein anderes Gerät zu erwerben, dem seine Aufmerksamkeit zunächst nicht gegolten hat, das aber im Gegensatz zu dem beworbenen Computer zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an ihm zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Fällen mangelnder Lieferbereitschaft der vorliegenden Art nicht überspannt. Dem Beklagten zu 2 ist, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, zuzumuten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen , daß Kaufinteressenten ein herausgestellt beworbenes Computergerät, auch wenn noch eine innerhalb weniger Minuten zu bewerkstelligende Endmontage und Funktionsprüfung vorzunehmen ist, regelmäßig sofort mitnehmen können.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 110/00 Verkündet am:
28. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Preis ohne Monitor
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher
vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig
herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben
, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung
heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
BGH, Urt. v. 28. November 2002 - I ZR 110/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 12. Juli 1999 abgeändert.
Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Gerä- ten der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik.
Die Beklagte bot in der Tageszeitung "D. E. " vom 26. April 1999 Computer und Monitore wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum Kauf an:

Die Klägerin hat die Werbeanzeige als irreführend beanstandet, weil die Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise über ihr Angebot täusche. Der Verbraucher werde davon ausgehen, daß in den blickfangmäßig hervorgehobenen Preisen die in der Anzeige abgebildeten Monitore enthalten seien, was tatsächlich nicht der Fall sei.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Irreführung sei schon dadurch ausgeschlossen, daß im abgebildeten Monitor selbst der Hinweis enthalten sei, daß dieser in den Preisen von 1.499,-- DM bzw. 2.999,-- DM nicht enthalten sei. Gerade weil sich der Hinweis in der letzten Zeile der Aufzählung im Monitorbildschirm befinde, könne selbst ein flüchtiger Leser nicht darüber hinwegsehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine relevante Irreführung der mit der Werbeanzeige angesprochenen Verkehrskreise verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften müsse bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend sei, auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien alle in der Werbung enthaltenen Bestandteile. Bei Zugrundelegung eines solchen Verbraucherbildes ergebe sich, daß einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht entgangen sein könne, daß in den von der Beklagten beworbenen Preisen die Monitore nicht enthalten seien. Das folge zwanglos aus dem Satz "Preis ohne Monitor 1499,- Mark". Sofern ein Adressat der Werbung doch einem Irrtum unterliege, sei dies ein Risiko, das der betreffende Verbraucher selbst zu tragen habe. Dies ergebe sich aus seiner Aufmerksamkeitspflicht und der gebotenen Gesamtbetrachtung einer Werbeaussage.
II. Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist die angegriffene Werbung wegen Irreführung gemäß § 3 UWG zu untersagen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage , in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster;
Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne nicht entgehen, daß die von der Beklagten genannten Preise für die beworbenen Computer einen Bildschirm nicht umfaßten.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 – Computerwerbung II, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist hier nicht der Fall.

b) Die durch die blickfangmäßige Herausstellung der Preise von 1.499,-- DM und 2.999,-- DM dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung , diese bezögen sich auf das werbemäßig mit Bildschirm herausgestellte Gerät, wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, daß der Preis ohne Bildschirm sich auf eben diesen Betrag belaufe.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Angabe keinerlei Bezug zu den hervorgehobenen Werbeangaben aufweist. Die gegenteilige An-
nahme des Berufungsgerichts, wonach der Satz "Preis ohne Monitor" durch seine Stellung am Ende der Produktinformationen und unmittelbar vor den blickfangartig hervorgehobenen Preisen besonders ins Auge springe, ist erfah- rungswidrig und entbehrt zudem einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Der Hinweis wird nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassen und dann erst ganz am Ende der Produktinformationen auf diesen klein gedruckten Satz stoßen. Unter diesen Umständen ist die klein gedruckte Angabe, daß der Preis sich ohne Monitor verstehe, nicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beiden beworbenen Computer-Komplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irreführung zu beseitigen. Denn die streitgegenständliche Werbung wird in besonderem Maße dadurch geprägt, daß die Beklagte ihr Angebot mit einer blickfangartigen Bilddarstellung zweier Computer-Systeme mit Monitor sowie zwei dieser Darstellung räumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen Preisangaben beworben hat. Dies erweckt die Aufmerksamkeit jedes Interessenten, auch des aufmerksamen Lesers.
III. Auf die Revision war danach der Klage stattzugeben. Das Unterlassungsgebot ist anhand der beanstandeten Werbung auszulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 50/00 Verkündet am:
24. Oktober 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Computerwerbung II
Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnahmegarantie.
Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend."
kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung
erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu
zerstören.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 50/00 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 1. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum K. Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit EDV-Hard- und Software nebst Zubehör. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Beklagte

).


In einem als Beilage zur W. Zeitung in K. vom 7. Mai 1998 verteilten Prospekt bot die Beklagte auf der ersten Seite unter anderem eine aus Rechner, Tastatur und Bildschirm bestehende Personal-Computer-Anlage zum Preis von 1.999,-- DM wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum Kauf an:
Die Beklagte war am Tag des Erscheinens der Werbung nicht in der La- ge, die Computer-Anlage zu verkaufen, weil sie den zugehörigen Bildschirm nicht vorrätig hatte.
Die Klägerin hat die Werbung daher als irreführend beanstandet. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, da sie es zumindest in Kauf genommen hätten, daß der Bildschirm tatsächlich nicht vorrätig sein würde. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf angelegt, beworbene Artikel nicht vorrätig zu haben, um so die mit einer ausreichenden Bevorratung der einzelnen Filialen verbundenen erheblichen Kosten zu sparen. Die Beklagten treffe jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da die konkrete Planung betreffend den nicht vorrätigen Bildschirm zeitlich so knapp bemessen gewesen sei, daß das damit verbundene Risiko beträchtlich gewesen sei. Die Beklagten hätten die geschaltete Werbung zudem auch noch rechtzeitig zurücknehmen können.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagten
1. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig hervorgehobene Computergeräte zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung im Wirtschaftsraum K. nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind;
2. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist;
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben unter anderem eingewandt, der Warenvorratsmangel sei von ihnen nicht zu vertreten. Eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise sei zudem ausgeschlossen gewesen, weil diese durch den Ausschluß der "Mitnahmegarantie" hinreichend und zutreffend informiert worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der mit der Werbebeilage angesprochene Verkehrskreis gehe nach de- ren Inhalt davon aus, daß die komplette Anlage einschließlich Bildschirm zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts in den Geschäftslokalen der Beklagten und damit auch in K. vorrätig sei und dem Interessenten zudem zur persönlichen Mitnahme ausgehändigt werden könne. Die Anlage werde neben nur einem weiteren Angebot, das sich aus den entsprechenden drei Bestandteilen zusammensetze, auf der ersten Seite des Werbeträgers besonders hervorgehoben beworben. Eine Irreführung könnte zwar dann zu verneinen sein, wenn die Beklagten ohne ihr Verschulden und für sie unvorhergesehen in die Situation unzureichender Bevorratung geraten wären. Davon könne jedoch auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausgegangen werden. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der ersten Seite des Prospekts mit dem Inhalt "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." ausgeschlossen. Ein solcher Hinweis könne eine ansonsten zu bejahende Irreführung i.S. des § 3 UWG ausschließen, wenn er nach Inhalt und Aufmachung von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werde und unmißverständlich zum Ausdruck bringe, daß der Interessierte nicht mit dem Vorrätigsein aller Angebote eines konkreten Werbeträgers zur sofortigen Mitnahme rechnen könne. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Werbung der Beklagten für die zum persönlichen Gebrauch bestimmte Computeranlage auf der ersten
Seite der Werbebeilage für sich gesehen, das heißt ohne die Angaben am Ende der Seite, dem angesprochenen Verkehr den Eindruck vermittelt, die Anlage sei im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig und stehe dort zur sofortigen Mitnahme bereit (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I, m.w.N.).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der am Ende der ersten Seite der Werbebeilage gegebene Hinweis schließe die Irreführungsgefahr nicht aus.

a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei blickfangmäßig hervorgehobenen PC-Angeboten insbesondere zum "Komplettpreis" erwarte der angesprochene Verkehr, wenn er innerhalb des gerade diesen Blickfang betreffenden Angebots keine Einschränkung sehe, eine sofortige Mitnahmemöglichkeit. Ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten werde den Text der Fußzeile schlicht übersehen. Aber auch von denjenigen, die die Fußzeile wahrnähmen , werde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil die dortige Aussage nicht auf die blickfangmäßig beworbenen Gegenstände beziehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe allerdings für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen daher nur durch einen klaren und unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat
und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990, 818 - incl. MwSt. I; BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2000, 911, 913 - Computerwerbung I). Hieran hat sich im Grundsatz auch nichts dadurch geändert, daß die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach der neueren, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils allerdings noch nicht veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist auch die Frage zu beurteilen, ob eine irrtumsausschließende Aufklärung am Blickfang teilhat.

c) Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil der am Erwerb von PCs interessierten Verkehrskreise werde den vom Blickfang deutlich abgesetzten und zu diesem auch farblich nicht gehörenden Text der Fußzeile schlicht übersehen und ein weiterer nicht unerheblicher Teil der Interessenten werde ihm nicht entnehmen, daß möglicherweise sogar ein blickfangmäßig beworbener Gegenstand von Anfang an nicht vorhanden sei. Diese Beurteilung stellt sich auf der Grundlage des nach der nunmehrigen Rechtsprechung zugrundezulegenden Verbraucherleitbilds allerdings als erfahrungswidrig dar. Der im Streitfall gegebene Fußzeilenhinweis ist im Gegensatz zu demjenigen , der in dem der Senatsentscheidung "Computerwerbung I" zugrundeliegenden Fall erteilt worden ist (GRUR 2000, 911), geeignet, die beim Durch-
schnittsverbraucher durch die herausgestellte Bewerbung des Geräts zunächst einmal erweckte Erwartung seiner sofortigen Verfügbarkeit zu zerstören. Allerdings ist der im Streitfall gegebene Hinweis an derselben Stelle plaziert wie der Hinweis in dem der Entscheidung "Computerwerbung I" zugrundeliegenden Fall und auch nicht wesentlich größer gedruckt als dieser. Er ist aber leicht lesbar und fällt sofort ins Auge. Im übrigen ist er deutlich prägnanter gefaßt, wobei insbesondere ins Gewicht fällt, daß bei ihm gleich zu Beginn herausgestellt ist, daß keine Mitnahmegarantie gegeben wird. Es wird dabei nicht davon gesprochen , daß eine Vielzahl von Waren angeboten werde. Damit liegt anders als beim Hinweis in dem der Entscheidung "Computerwerbung I" zugrundeliegenden Fall auch nicht die Annahme nahe, "Keine Mitnahmegarantie" beziehe sich nicht auf die blickfangmäßig beworbenen Waren, sondern allein auf das sonstige Warensortiment. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der aufgrund der in Rede stehenden Werbung der Beklagten den Erwerb einer ComputerAnlage zum Preis von rund 2.000,-- DM, das heißt rund 1.000,-- zieht, auch den Fußzeilenhinweis wahrnimmt und aus ihm erkennt, daß die Computer-Anlage nicht unbedingt zur sofortigen Mitnahme im Geschäftslokal der Beklagten zur Verfügung steht.
III. Danach war auf die Revision das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 117/02 Verkündet am:
3. März 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Traumcabrio
Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für
ein Gewinnspiel wird bei den angesprochenen Verbrauchern regelmäßig den
Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance
von einer Warenbestellung hervorrufen. Dieser Eindruck einer Verbindung von
Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann aufgrund
der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins (hier: optisch hervorgehobener
Hinweis auf die fehlende Abhängigkeit in den Teilnahmebedingungen
und weiterer Hinweis auf dem Teilnahme-Coupon, optische Trennung von Bestellschein
und Teilnahme-Coupon) entfallen.
BGH, Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 117/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Versandhaus. Im August 1999 verschickte sie einen Katalog, in dem sie die Verlosung eines Pkws ankündigte. Auf der letzten Seite der Werbebroschüre, auf der der Pkw ("Traumcabrio im Wert von 100.000 DM") beschrieben wurde, waren folgende Teilnahmebedingungen abgedruckt:
"Die Gewinn-Nummer ist bereits gezogen und hinterlegt. Wenn die Nummer mit Ihrer persönlichen Glücksnummer übereinstimmt, haben Sie gewonnen. Also gleich Wunschfarbe ankreuzen und Glücks-Coupon an B. absenden oder telefonisch durchgeben. Der Rechtsweg ist aus-
geschlossen. Der Gewinner wird sofort benachrichtigt. Alle Einsender erkennen diese Teilnahmebedingungen an. … Die Teilnahme ist nicht von einer Bestellung abhängig und Sie haben in jedem Fall die gleiche Gewinnchance …". Weiter fand sich dort der folgende Hinweis:
"Einfach auf dem Glücksschein mit Ihrer persönlichen Glücksnummer die Wunschfarbe ankreuzen und an B. absenden oder telefonisch mitteilen." Für die telefonische Teilnahme war eine normale Telefonnummer mit Ortswahl angegeben.
Der Seite angeheftet war eine Bestellkarte für die in dem Katalog angeführten Artikel. Der untere Teil der Karte war als "Glücks-Coupon" bezeichnet und ermöglichte die Teilnahme an der Verlosung. Dieser Teil des Coupons war durch eine gestrichelte Linie mit einem Scherensymbol optisch abgesetzt und enthielt den Aufdruck:
"Wenn ich möchte, kann ich meinen Glücks-Coupon auch separat einsenden." Der Kläger, ein Textileinzelhandelsunternehmer mit Geschäften in H. und Umgebung, hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwandte Bestellkarte mit dem "Glücks-Coupon" sei wegen einer Kopplung der Teilnahme an der Gratisverlosung mit dem Warenabsatz wettbewerbswidrig. Der Verbraucher gehe davon aus, er könne durch eine gleichzeitige Bestellung seine Gewinnchance erhöhen.
Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Ankündigung von Gratisverlosungen ein Bestellformular für Warenbestellungen zu verwenden, das wie aus der beigegebenen Anlage ersichtlich ausgestaltet sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die Kunden seien inzwischen besser informiert und wüßten, daß sie durch eine Warenbestellung ihre Gewinnchancen nicht verbessern könnten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 369).
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. verneint und hierzu ausgeführt:
Eine unlautere Verknüpfung zwischen der Teilnahme an dem Gewinnspiel und einer Förderung des Warenabsatzes bestehe nicht. Die Beklagte habe die Verbraucher deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß
die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht von einer Warenbestellung abhängig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, daß der Hinweis nicht ernst gemeint sei oder vom Verkehr nicht ernst genommen werde. Auch wenn der Verkehr sich die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor Augen führe, werde er den Angaben der Beklagten über die Unabhängigkeit der Teilnahme am Gewinnspiel von einem Warenabsatz nicht mißtrauen. Hinzu komme, daß die Beklagte die Möglichkeit zur telefonischen Teilnahme an dem Gewinnspiel eröffne. Anhaltspunkte für eine unwiderstehliche Anlockwirkung durch den wertvollen Gewinn oder eine sachfremde Beeinflussung seien ebenfalls nicht gegeben.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu (§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG).
1. Nach § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter i.S. des § 3 UWG, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, wenn das Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht seiner Natur nach mit der Ware oder Dienstleistung verknüpft ist. Dieses Regelbeispiel unlauteren Wettbewerbsverhaltens entspricht der Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F., nach der die Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel grundsätzlich die Sittenwidrigkeit begründete (vgl. BGHZ 147, 296, 302 - Gewinn-Zertifikate; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 225/99, GRUR 2002, 1003, 1004 = WRP 2002, 1136 - Gewinnspiel im Radio, jeweils m.w.N.; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 18).
Eine unzulässige Kopplung nach § 4 Nr. 6 UWG liegt nicht nur vor, wenn eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel erfolgt, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwi-
schen dem Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchancen anzunehmen ist (vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 436 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel I; zu § 4 Nr. 6 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 6.10; Harte/Henning/Bruhn, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 8 f.; einschränkend : Fezer/Hecker, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 67). Ob eine derartige Abhängigkeit besteht, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.
2. Von der grundsätzlichen Unlauterkeit einer Verbindung des Warenabsatzes mit einem Gewinnspiel ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch im Streitfall eine derartige Verknüpfung mit der Begründung verneint, die angesprochenen Verbraucher würden deutlich sichtbar und unmißverständlich auf die Unabhängigkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel von einer Warenbestellung hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Hinweis nicht ernst gemeint sei oder vom Verkehr nicht ernst genommen werde, bestünden nicht. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem TeilnahmeCoupon für ein Gewinnspiel wird regelmäßig bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1972 - I ZR 71/71, GRUR 1973, 474, 475 f. = WRP 1973, 152 - Preisausschreiben ; OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 367, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - I ZR 114/02; Baumbach/ Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 6.11; Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 68 und 75; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10; Gloy/Loschelder/ Jaeger-Lenz, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 69 Rdn. 8).

b) Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann jedoch aufgrund der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1975 - I ZR 120/74, WRP 1976, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben; Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 77; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 18; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz aaO § 69 Rdn. 8). Davon ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.
aa) Der Hinweis auf den ausgelobten und bereits ausgelosten Gewinn ist so gestaltet, daß der verständige Verbraucher nicht annimmt, er müsse bestellen , um seine Gewinnchance zu wahren oder zu erhöhen. Die Beklagte weist die an der Teilnahme interessierten Kreise optisch hervorgehoben darauf hin, daß zwischen einer Warenbestellung und der Gewinnchance keine Abhängigkeit besteht. Ein weiterer Hinweis auf eine fehlende Verbindung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und einer Warenbestellung findet sich zusätzlich auf dem Gewinn-Coupon. Auch diejenigen Verbraucher, die sich mit den Teilnahmebedingungen nicht näher vertraut machen, werden durch die Mitteilung auf dem Gewinn-Coupon, der "Glücks-Coupon" könne auch separat eingesandt werden, über die fehlende Verknüpfung von Warenbestellung und Gewinnspiel in ausreichendem Maße informiert. Die mit einem Scherensymbol versehene Trennlinie zwischen Bestellschein und Teilnahme-Coupon unterstreicht die fehlende Abhängigkeit auch optisch.
bb) Soweit der Senat in der Entscheidung "Versandhandels-Preisausschreiben" (WRP 1976, 172, 174) angenommen hat, ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ginge schon aufgrund der Verbindung von Bestell- und Gewinnspielschein davon aus, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, kommt es nach dem gewandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie
sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr an (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.104; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 19; vgl. auch Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 69). Daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unzweideutigen Hinweise auf eine mangelnde Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme nicht ernst nimmt, sondern auch ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, hat das Berufungsgericht verneint. Der von der Revision dagegen geltend gemachte Verstoß gegen Erfahrungssätze liegt nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 212/00 Verkündet am:
13. März 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Umgekehrte Versteigerung II
Die Werbung mit einer "umgekehrten Versteigerung" für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs
verstößt nicht gegen § 1 UWG. Diese Werbemethode führt
angesichts der im allgemeinen mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen
beträchtlichen Investition beim verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß
nicht dazu, daß er von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots absieht
und sich wegen des "Spiels" zu einem Kauf verleiten läßt.
BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 212/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie bewarb am 1. September 1998 einen gebrauchten Pkw mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige:

Der klagende Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe hält die Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil sie mit der Methode einer "umgekehrten Versteigerung" die Spiellust der angesprochenen Interessenten in übertriebener Weise zur Absatzförderung ausnutze. Überdies verbinde die Werbung in unlauterer Weise sogenannte aleatorische Elemente mit solchen
der Wertreklame. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilt,
1. es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, beim Angebot eines Kraftfahrzeuges anzukündigen:
"Autoversteigerung Dieses Auto kommt unter den 'Hammer'. In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300,- DM. Aber warten sollten Sie nicht zu lange." (Es folgt die oben wiedergegebene Anzeige), 2. unter Abweisung der weitergehenden Klage vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 296,96 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Anzeige keine gegen § 1 UWG verstoßende Werbung erblickt. Dazu hat es ausgeführt:
Die beanstandete Werbung gehe ihrem Charakter und Inhalt nach nicht über eine zulässige Aufmerksamkeitswerbung und über ein hinzunehmendes, jeder Werbung innewohnendes, Anlocken von Kaufinteressenten hinaus. Die Anzeige der Beklagten "teste" lediglich in besonders prononcierter Weise die Nachfragereaktion des Publikums, indem bei fehlender Resonanz der Preis für den angebotenen Gebrauchtwagen um wöchentlich 300 DM gesenkt werde, um auf diese Weise die Nachfrage von neuem anzuregen. So werde die Anzeige von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, von dem bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen sei, auch verstanden. Die Spielleidenschaft werde durch die streitgegenständliche Werbung weder geweckt, noch für wettbewerbsfremde Zwecke ausgenutzt. Der Umstand, daß der beworbene Pkw im Falle eines zu langen Wartens mit der Kaufentscheidung bereits verkauft sein könnte, sei kein spezifisches "Glücks"- oder "Gewinnspiel"-Element. Dieses Risiko ergebe sich vielmehr allein daraus, daß sich das Angebot auf einen einzelnen Gegenstand beziehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die angegriffene Werbung nicht gegen § 1 UWG verstößt.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige
noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz für sich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity PeepShow ).
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die für ein Verbot der in Rede stehenden Werbemethode gemäß § 1 UWG erforderlichen besonderen Unlauterkeitsumstände nicht vorliegen.

a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, daß die beanstandete Werbeanzeige aleatorische Elemente enthält. Diese liegen darin, daß bei der angekündigten "umgekehrten Versteigerung" des gebrauchten Kraftfahrzeugs der Kaufpreis in zuvor bestimmten zeitlichen Abständen um einen ebenfalls vorher bestimmten Betrag sinkt und der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der zuerst den aktuellen Preis akzeptiert. Im Streitfall bedeutet dies eine Verbilligung des Kaufpreises um 300 DM wöchentlich , so daß der von der Anzeige ausgehende Anreiz zur näheren Befassung
mit dem Angebot der Beklagten mit jeder ablaufenden Woche stärker wird und mit dem wöchentlichen Anstieg der "Gewinn"-Chance eine steigende suggestive Wirkung auf den Leser ausübt.

b) Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, allein der Anreiz, daß durch Zuwarten mit der Kaufentscheidung ein noch höherer "Gewinn" erzielt werden könne, weil weniger gezahlt werden müsse, führe bei dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig wegen des "Spiels" verleiten zu lassen. Das Werbeangebot der Beklagten "reizt" nicht minder als ein Angebot zu einem festen Preis dazu, mit anderen Gebrauchtwagenangeboten verglichen zu werden, um zu prüfen, ob es lohnenswert ist, sich mit dem von der Beklagten beworbenen Gebrauchtwagen näher zu befassen und sich zu überlegen, ab welchem Preis das Angebot attraktiv werden wird.
Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 20. März 1986 (I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 = WRP 1986, 381 - Umgekehrte Versteigerung I) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.
Der Annahme einer unsachlichen Beeinflussung des Kaufentschlusses durch die beworbene wöchentliche Preisreduzierung steht vor allem entgegen, daß die Anschaffungskosten für den angebotenen Gebrauchtwagen eine beträchtliche Investition darstellen. Der angesprochene durchschnittlich informierte , situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der sich mit dem Erwerb des beworbenen Pkws befaßt, wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsange-
boten, die im allgemeinen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und unschwer zugänglich sind, Gebrauch machen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM UmweltBonus ).
Die bloße Befürchtung eines potentiellen Kunden, daß ein anderer Kaufinteressent ihm bei einem weiteren Abwarten mit der Kaufentscheidung zuvor kommen könnte, gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - zum Wesen des Angebots eines bestimmten Gegenstandes.
Der Gewerbetreibende ist in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Er kann seine allgemein angekündigten Preise zu jedem ihm sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt nach Belieben erhöhen oder senken, sofern nicht Preisvorschriften entgegenstehen oder unlautere Begleitumstände, wie beispielsweise das systematische Herauf- und Heruntersetzen von Preisen zur Verschleierung von "Mondpreisen" (Preisschaukelei), gegeben sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 292 f.; Piper in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 280). Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweils geforderte Preis einem objektiven Marktwert entspricht.

c) Die angegriffene Werbemethode ist als solche nicht unlauter. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie in ihrer Häufung zu schädlichen, rechtlich zu mißbilligenden Auswüchsen im Wettbewerb führen könnte und deshalb vorbeugend unterbunden werden müßte.
III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 40/01 Verkündet am:
13. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Umgekehrte Versteigerung im Internet
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen
im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen
Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder
gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des
Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß
der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann,
ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.
BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 40/01 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.
Der Kläger ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes. Die Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagte)
zählt zu den größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Verwertung von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
Die Beklagte bewarb am 1. Juni 1999 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Logo "SIXT buy a car" in einem halbseitigen Inserat eine im Internet stattfindende Gebrauchtwagen-Auktion. In der Überschrift der Anzeige heißt es in kleiner Schrift wie folgt: "Bei Sixt kommen topgepflegte Gebrauchtwagen unter den Hammer. Dabei sinkt der Preis, bis der erste zuschlägt. Ohne Risiko: Gegen Ersatz der Transportkosten können Sie das Auto zurückgeben. Infos unter www.sixt.de". Unter der Abbildung eines Fahrzeugs ist in hervorgehobener Schrift zu lesen: "Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab". Darunter findet sich in kleinerer Schrift der Hinweis: "(Dienstags im Internet: Die Sixt-Gebrauchtwagen-Auktion. Der Preis sinkt alle 15 Sekunden um 300 Mark)". Ab der dritten Juni-Woche 1999 warb die Beklagte mit Preissenkungen von 250 DM alle 20 Sekunden.
Der Ablauf der "Sixt-Gebrauchtwagen-Auktion" ist auf den Internet-Seiten der Beklagten wie folgt dargestellt: Bei der jeden Dienstag im Internet durchgeführten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor registrierte Internet-Nutzer teilnehmen können, werden jeweils vier Gebrauchtwagen angeboten. Preise und Daten dieser Fahrzeuge können ab Mittwoch der dem Auktionstermin vorausgehenden Woche im Internet abgefragt werden. Die Auktion beginnt mit einem Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen, der einem verkehrsüblichen Ladenpreis entspricht. Dieser Preis fällt sodann alle 20 Sekunden um 250 DM, bis der erste Auktionsteilnehmer zweimal auf einen mit "Ich kaufe!" markierten "Zuschlagbutton" geklickt hat. Anschließend wird der Auktionsgewinner von der Beklagten per E-Mail aufgefordert mitzuteilen, ob und wann er eine Besichti-
gung des Fahrzeugs in München wünscht. Er kann von einem Erwerb des Fahrzeugs absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Gegen Erstattung einer Überführungsgebühr (pauschal 300 DM) kann er den Pkw auch an jeder Sixt-Station in Deutschland besichtigen. Nach der Besichtigung steht es dem Auktionsgewinner frei, das Fahrzeug zu dem bei der Auktion zuletzt verlangten Preis zu erwerben oder von einem Erwerb abzusehen, ohne weitere Kosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag wird nicht während der InternetAuktion , sondern frühestens nach Besichtigung des Fahrzeugs abgeschlossen.
Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Internet-Auktion handele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus verstoße die Werbung gegen § 1 UWG, weil der angesprochene Verbraucher in unzulässiger Weise von einem sachgerechten Leistungswettbewerb abgelenkt und dazu verleitet werde, allein deshalb an der Gebrauchtwagen-Auktion teilzunehmen, um in den Genuß der besonderen Kaufvorteile zu gelangen. Schließlich sei die Werbung auch irreführend, da sie den unzutreffenden Eindruck einer Versteigerung erwecke.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sogenannte Rückwärtsauktionen für Gebrauchtwagen, bei denen die Preise für die Gebrauchtwagen laufend sinken und der Zuschlag im Internet erteilt wird, anzukündigen und/oder durchzuführen, insbesondere wenn dies nach Maßgabe der nachstehend (verkleinert) eingeblendeten Werbeanzeige geschieht:

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be- rufung ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2001, 112 = WRP 2001, 431).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Werbung für die Internet-Auktion für wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG sei nicht gegeben. Zwar bewerbe die Beklagte eine Verkaufsveranstaltung, da die Auktion als Werbemaßnahme und der nachfolgende Abschluß des Kaufvertrags als Einheit gesehen werden müßten. Die Aktion der Beklagten diene jedoch nicht der Beschleunigung des Warenabsatzes. Die Beklagte stelle wöchentlich lediglich vier Fahrzeuge für die Auktion zur Verfügung. Die beanstandete "Rückwärtsauktion" enthalte auch keinerlei Momente, die über den normalen Ablauf eines Gebrauchtwagenverkaufs hinausgingen.
Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken i.S. von § 1 UWG sei bei der beworbenen Gebrauchtwagen-Auktion auch nicht gegeben, da der Kauf nicht bereits mit dem Drücken des Zuschlagbuttons zustande komme, sondern der Auktionsgewinner lediglich die Möglichkeit zu einem späteren Kauf erhalte. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe er nicht mehr unter dem "Druck der Chance" und habe genügend Gelegenheit, Vergleichsangebote einzuholen. Daß die Beklagte durch dieses aleatorische Werbemittel die Aufmerksamkeit auf sich lenke, sei grundsätzlich nicht verwerflich.
Ebensowenig liege eine irreführende Werbung vor. Es könne offenbleiben , ob ein verständiger Durchschnittsverbraucher den Eindruck habe, er erwerbe ein Fahrzeug im Wege einer Versteigerung, während der Kaufvertrag
tatsächlich erst hinterher bei Gefallen abgeschlossen werde. Denn ein solcher Irrtum wäre jedenfalls nicht wettbewerbsrelevant.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es sich bei der angekündigten Internet-Auktion nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung gemäß § 7 Abs. 1 UWG handelt und die angegriffene Werbung auch nicht gegen §§ 1 und 3 UWG verstößt.
1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers befaßt. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich.
2. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß es sich bei der angegriffenen Werbung nicht um die Ankündigung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung handelt. Sonderveranstaltungen sind nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 UWG Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen.
Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung schon deshalb nicht vorliegt, weil die Auktion der Beklagten nicht in einem größeren Umfang der Beschleunigung des Warenabsatzes dient als ein ohne Auktion beworbener Gebrauchtwagenverkauf.

Die von der Beklagten angekündigte Verkaufsveranstaltung findet entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs i.S. von § 7 Abs. 1 UWG statt. Das Berufungsgericht hat zu dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG zwar keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann die Frage, ob es sich bei der Internet-Auktion um eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs handelt, jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst abschließend entscheiden.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr gehört oder eine Unterbrechung desselben darstellt , kommt es nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung an. Auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden können als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen sein, wenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (vgl. BGHZ 103, 349, 353 - KfzVersteigerung ; BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 244/95, GRUR 1998, 585, 586 = WRP 1998, 487 - Lager-Verkauf). Das ist hier der Fall.
aa) Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist heute an Verkäufe von gebrauchten Artikeln im Internet durch private und gewerbliche Anbieter gewöhnt. Regelmäßig werden dabei der Preis und der Berechtigte durch eine Versteigerung ermittelt. Daß dies bei gebrauchten Kraftfahrzeugen möglicherweise noch nicht branchenüblich ist, steht der Annahme einer billigenswerten
Fortentwicklung auch in diesem Bereich nicht entgegen. Auf diese Weise kann in wirtschaftlich vernünftiger Weise auf einem überörtlichen Markt der vom Verkehr für den angebotenen Gebrauchtwagen akzeptierte Preis leicht ermittelt werden.
bb) Bei der in Rede stehenden Internet-Auktion bedarf es - anders als bei einer herkömmlichen Versteigerung, bei der der Kaufvertrag nach § 156 Satz 1 BGB durch Zuschlag zustande kommt - nicht eines besonderen Schutzes des Verbrauchers vor Irrtümern in der Hektik einer Versteigerung. Denn bei erfolgreicher Teilnahme an der Auktion führt der Auktionsgewinn nicht bereits zu einer Kaufverpflichtung, sondern lediglich zu einer Kaufberechtigung. Der Auktionsgewinner kann sich daher sowohl vor als auch nach der Versteigerung in aller Ruhe über Konkurrenzangebote informieren und seine Entscheidung für oder gegen einen Erwerb des Fahrzeugs nach reiflicher Überlegung treffen.

b) Die angegriffene Werbung verstößt auch nicht gegen § 1 UWG. Sie enthält keinen wettbewerbswidrigen Einsatz sogenannter aleatorischer Reize.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz für sich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II). Wettbewerbswidrig
ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen , daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung

II).


bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß bei der hier in Rede stehenden Werbung für eine "umgekehrte Versteigerung" eines Gebrauchtwagens im Internet mit in bestimmten Zeitintervallen fallendem Preis die gemäß § 1 UWG erforderlichen besonderen Unlauterkeitsumstände fehlen.
(1) Die beanstandete Werbeanzeige enthält aleatorische Elemente. Diese liegen darin, daß bei der angekündigten (umgekehrten) GebrauchtwagenAuktion der Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen in zuvor bestimmten zeitlichen Abständen um einen ebenfalls vorher bestimmten Betrag sinkt und der Zuschlag für die Kaufoption demjenigen erteilt wird, der zuerst den aktuellen Preis akzeptiert. Der Leser entnimmt der Anzeige, daß der Kaufpreis während der Internet-Auktion alle 20 bzw. 25 Sekunden um 250 bzw. 300 DM sinkt. Der von der Anzeige ausgehende Anreiz zum näheren Befassen mit dem Angebot und zum Mitwirken bei der Auktion wird daher mit ablaufender Zeit stärker und löst eine steigende suggestive Wirkung aus. Allein der Anreiz, durch Zuwarten mit dem zweimaligen Anklicken des markierten Zuschlagbuttons "Ich kaufe!" einen höheren "Gewinn" erzielen zu können, da weniger gezahlt werden
muß, führt bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig wegen des "Spiels" verleiten zu lassen. Die Befürchtung eines potentiellen Käufers, ein anderer Käufer könnte ihm bei weiterem Abwarten zuvorkommen, gehört zum allgemeinen geschäftlichen Verkehr. Der aleatorische Reiz der hier zu beurteilenden Internet-Auktion ist eher gering. Der Teilnehmer wird nicht angeregt, aktiv mitzubieten. Er muß lediglich abwarten, ob der Startpreis auf den von ihm erhofften Preis absinkt, um sich dann für das Angebot zu entscheiden.
(2) Der Annahme zusätzlicher besonderer Umstände, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufentschlusses durch die beworbene umgekehrte Gebrauchtwagen-Auktion begründen, steht des weiteren entgegen, daß die Anschaffungskosten für die angebotenen Gebrauchtwagen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine beträchtliche Investition darstellen. Der Verbraucher wird sich mit dem Erwerb des beworbenen Pkw erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (BGH, Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM Umwelt-Bonus; BGH GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II). Eine weitere Überlegungszeit steht dem Auktionsteilnehmer bei der von der Beklagten beworbenen umgekehrten Gebrauchtwagen-Auktion deshalb zur Verfügung, weil er nach seinem "Auktionsgewinn" die freie Wahl hat, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug erwerben möchte oder nicht. Der Kunde kann seine Entscheidung überdenken und ohne finanzielles Risiko rückgängig machen. Er muß lediglich für den Fall, daß er sich das Fahrzeug zu einer Besichtigung zu einer in Deutschland gelegenen Sixt-Station bringen läßt, die dafür anfallenden (pauschal berechneten) Transportkosten tragen.

Damit fehlt es an einer wettbewerbsrechtlich sittenwidrigen Ausnutzung des Spieltriebs auch für den Fall, daß der Verbraucher aufgrund der blickfangartig herausgestellten Werbung zunächst annehmen sollte, er erwerbe das Fahrzeug verbindlich bereits mit dem "Zuschlag".
(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine wettbewerbswidrige Verleitung zum Kauf auch nicht der Aufforderung der Beklagten entnommen werden, der Auktionsgewinner möge das Fahrzeug vor einem endgültigen Erwerb besichtigen. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen , daß der Auktionsgewinner nicht genötigt ist, sich zur Abholung des "Gewinns" in ein Geschäftslokal der Beklagten zu begeben, und daß sich der aleatorische Reiz gegebenenfalls vor dem Computer in den eigenen vier Wänden "auf- und auch wieder abbaut".
Das von der Revision angesprochene Gefühl der Peinlichkeit, das sie darin sieht, daß der Kunde mit der Abstandnahme vom Kauf sich dem (Selbst-)Vorwurf aussetzt, die Kaufaktion der Beklagten "mißbraucht" zu haben, vermag das Kaufverhalten nicht, jedenfalls aber nicht nennenswert zu beeinflussen und kann daher vernachlässigt werden.

c) Das Berufungsgericht hat des weiteren rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Werbung für die angekündigte Internet-Auktion nicht irreführend i.S. von § 3 UWG ist. Es hat dabei offengelassen, ob der angesprochene Verbraucher aus der Werbung den Eindruck gewinnen könne, er erwerbe das angebotene Fahrzeug bereits im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Auktion , obwohl der Kaufvertrag erst später bei Gefallen des Pkw abgeschlossen
werde. Ein solchermaßen erzeugter Irrtum sei jedenfalls nicht wettbewerbsrelevant. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Die Revision meint demgegenüber unter Wiederholung des Vortrags des Klägers, eine wettbewerbswidrige Irreführung liege darin, daß der Verbraucher mit der beworbenen Aktion die fehlerhafte Vorstellung verbinde, es werde ein öffentlich bestellter Versteigerer tätig, es gehe somit alles mit rechten Dingen zu. Das Berufungsgericht hat für eine dahingehende Fehlvorstellung des Verbrauchers , der sich aufgrund der Werbeanzeige der Beklagten mit dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs befaßt, zu Recht keine Anhaltspunkte entnehmen können, ohne hierzu etwas ausführen zu müssen.
III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 28/03 Verkündet am:
22. September 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zeitschrift mit Sonnenbrille

a) Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit
von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht allein
deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Verkaufspreis
wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird.

b) Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen
i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugendzeitschrift
zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird.

c) Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1
Satz 2 Halbs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht
darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt
oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt.
BGH, Urt. v. 22. September 2005 - I ZR 28/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen, vom 8. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin gibt die monatlich erscheinende Zeitschrift "B. M. " heraus, deren verkaufte Auflage Mitte 2001 225.000 Exemplare betrug.
Zielgruppe der Zeitschrift, die im Jahre 2001 zu einem gebundenen Verlagspreis von 4,30 DM angeboten wurde, sind Mädchen und junge Frauen.
2
Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift "1.", die sich an weibliche Teenager richtet. Der gebundene Verlagspreis betrug im Jahre 2001 4,50 DM. Die Auflage lag im zweiten Halbjahr 2001 jeweils bei etwa 181.000 Exemplaren.
3
Die August-Ausgabe 2001 ihrer Zeitschrift brachte die Beklagte mit einer auf der Titelseite befestigten Sonnenbrille heraus, die in den Farben "Schwarz" und "Lila" erhältlich war. Den normalen Kaufpreis von 4,50 DM für die Zeitschrift behielt die Beklagte bei. Im Zusammenhang mit der Sonnenbrille heißt es auf dem Titelblatt u.a.: "Extra! Designer-Brille". Auf Seite 3 des Heftes befindet sich ein redaktioneller Beitrag, in dem die Leserin Tipps zur Verwendung der Brille erhält.
4
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab: "Wir, die N. Verlag GmbH (Beklagte) verpflichten uns gegenüber G. (Klägerin) es bei Meidung einer Vertragsstrafe , die für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung von G. angemessen festzusetzen und bei Streit über die Angemessenheit vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist, zu unterlassen , die zusammen mit der Zeitschrift '1.' Heft 0108 (August 2001) feilgehaltene und vertriebene Brille als 'Designerbrille' zu bezeichnen."
5
Diese Erklärung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2002 an.
6
Die Klägerin hält den Verkauf der Zeitschrift zusammen mit der Sonnenbrille unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens für wettbewerbswidrig. Sie hat vorgetragen, der reguläre Kaufpreis einer vergleichbaren Sonnenbrille betrage etwa 30 DM, weshalb ein großer Teil der angesprochenen Zielgruppe die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erworben habe. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungserklärung vom 11. Dezember 2001 nicht entfallen, da diese sich lediglich auf die Verwendung der Bezeichnung "Designerbrille" beschränke. Die Beklagte spiegele eine besondere Hochwertigkeit der Brille vor. Das Verhalten der Beklagten verstoße zudem gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, weil ein Gegenstand , der keiner Preisbindung unterliegen dürfe, zusammen mit einer preisgebundenen Zeitschrift abgegeben werde.
7
Im Hinblick auf die von der Beklagten am 11. Dezember 2001 abgegebene Unterwerfungserklärung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem in erster Instanz verfolgten Unterlassungsantrag das Wort "Designerbrille" durch "Sonnenbrille" ersetzt.
8
Auf den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg MD 2003, 789) unter Abänderung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts wie folgt erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen , die Zeitschrift "1." zusammen mit einer auf der Titel seite befestigten Sonnenbrille zu einem auf dem Heft aufgedruckten Einzelverkaufspreis von 4,50 DM anzubieten, anzukündigen und zu ver- treiben und/oder anbieten, ankündigen oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Heftfolge Nr. 0108 August 2001 mit einer auf dem Heft befestigten schwarzen oder lilafarbenen Sonnenbrille, wie aus den Anlagen A und B beigefügten Ablichtungen ersichtlich; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die Zeitschrift "1." Heftfolge Nr. 0108 August 2001 gemäß Ziffer I. 1. angeboten, angekündigt oder vertrieben hat, aufgeschlüsselt nach Zeitraum und Anzahl der verkauften Exemplare; II. es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist oder noch entstehen wird.
9
Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Beklagten , mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag, dem Antrag auf Auskunftserteilung und dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 1 UWG a.F., § 242 BGB stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Abgabe der Zeitschrift "1." zusammen mit der Sonnenbrille sei unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens auch nach der Abschaffung der Zugabeverordnung wettbewerbswidrig. Durch die zusätzliche Abgabe der Brille trete die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund. Die Brille verfüge - unabhängig von ihrem wahren Wert - über eine hohe Anlockwirkung. Dies gelte umso mehr, als die Mitglieder der angesprochenen Zielgruppe, 12-20-Jährige, geschäftlich noch unerfahren seien. Die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliege, könne danach offen bleiben.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung der Klägerin.
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1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Abgabe der Zeitschrift "1." zusammen mit einer Sonnenbrille stelle ein übertriebenes Anlocken dar und sei deshalb unlauter, hält sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F.) als auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG) im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist es einem Unternehmen nicht mehr verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass bei Erwerb des einen Produkts das andere ohne Berechnung abgegeben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 86 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 980 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; BGHZ 154, 105, 108 - Gesamtpreisangebot ; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot).
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b) Damit ist indessen nicht gesagt, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, dass derartige Kopplungsangebote uneingeschränkt zulässig wären. Ein missbräuchliches und damit wettbewerbsrechtlich unzulässiges Kopplungsangebot ist grundsätzlich anzunehmen, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht wird oder unzureichende Informationen gegeben werden (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Es besteht allerdings keine generelle Pflicht, den Wert einer Zugabe anzugeben (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot). Ein Missbrauch kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Anlockwirkung so groß ist, dass bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot ).
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c) Das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 8. Juli 2004 hat an der Rechtslage nichts geändert. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG Zugaben als grundsätzlich wettbewerbskonform anerkannt. Eine restriktivere Handhabung der Zulässigkeit von Zugaben im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG ist ersichtlich nicht gewollt, da die UWG-Reform auch der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Rechnung trägt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 12).
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d) Ausgehend hiervon liegt in der Abgabe der Zeitschrift "1." zusammen mit einer Sonnenbrille keine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG. Die damit verbundene Anlockwirkung ist gerade eine gewollte Folge des Wettbewerbs. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist bei Kopplungsangeboten auf solche Fälle beschränkt, in denen die Anlockwirkung so groß ist, dass auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung voll- ständig in den Hintergrund tritt. Selbst wertvolle Zugaben brauchen nicht zu einer irrationalen Nachfrageentscheidung zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 f. = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 Rdn. 202; Harte/Henning/Stuckel, UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 45).
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Allein die vom Berufungsgericht angenommene Attraktivität der Sonnenbrille schließt die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht aus. Eine Zugabe macht wirtschaftlich nur Sinn, wenn sie für die angesprochenen Verbraucher interessant ist.
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Eine übertriebene Anlockwirkung ist hier auch nicht deshalb anzunehmen , weil es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 12 und 20 Jahren handelt. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Personengruppe der Jugendlichen um Verbraucher handelt, die im Schnitt geschäftlich unerfahrener sind als der Durchschnitt aller Verbraucher. Allerdings werden hier mit einer Jugendzeitschrift und einer Sonnenbrille Produkte angeboten, die auch von Jugendlichen regelmäßig nachgefragt werden. Bei derartigen Produkten kann eine ausreichende Kenntnis des Markts und der Werthaltigkeit der Angebote vorausgesetzt werden. Der Preis von 4,50 DM bewegt sich nach der Lebenserfahrung im Rahmen des Taschengelds der angesprochenen jugendlichen Verbraucher. Selbst wenn die Zeitschrift nur deshalb erworben wird, um in den Besitz der Sonnenbrille zu gelangen, sind mit dem Kauf keine nennenswerten wirtschaftlichen Belastungen verbunden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein Jugendlicher eine Zeitschrift oder eine Sonnenbrille für 4,50 DM sollte erwerben können, nicht aber auch für denselben Preis eine Zeitschrift mit Sonnenbrille. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Sonnenbrille in zwei verschiedenen Farben angeboten wird und deshalb nicht auszuschließen ist, dass einzelne Jugendliche die Zeitschrift zweimal kaufen.
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e) Auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG ist im Streitfall nicht gegeben.
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Nach dieser Vorschrift sind Wettbewerbshandlungen unlauter, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Durch die Bestimmung sollen u.a. besonders schutzwürdige Verbraucher vor der Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit bewahrt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Unlauterkeitstatbestände des § 4 Nr. 1 und des § 4 Nr. 2 UWG sind selbständig nebeneinander anwendbar, auch wenn sich ihre Voraussetzungen im Einzelfall überschneiden und die Wertungen des § 4 Nr. 2 UWG auch bei der Auslegung des § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen sind (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.17; Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 9; Ekey/Klippel/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 4 UWG Rdn. 7 f.; Harte/ Henning/Stuckel aaO § 4 Nr. 1 Rdn. 2; enger: Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 7).
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Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen. Diese können das aus der Kombination der Zeitschrift mit einer Sonnenbrille bestehende Angebot im Hinblick auf seine wirtschaftliche Bedeutung, seine Preiswürdigkeit und die mit dem Geschäft verbundenen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken (vgl. Abschn. II 1d).
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2. Das Urteil stellt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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a) Das beanstandete Angebot der Beklagten ist nicht unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Information über den Wert der Zugabe unlauter.
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Die Beklagte hat in dem Angebot nicht den Eindruck einer besonderen Hochwertigkeit der Brille erweckt. Das Heft enthält über die nicht mehr angegriffene Verwendung des Begriffs "Designerbrille" hinaus keine nähere Beschreibung der Brille, die auf einen besonderen Wert schließen lässt. Auch der angesprochenen Zielgruppe Jugendlicher und jüngerer Erwachsener ist bei einem Kaufpreis von 4,50 DM für das Heft und die Brille klar, dass es sich nicht um eine besonders wertvolle Sonnenbrille handelt.
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Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über den Wert der Zugabe konkrete Angaben zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. besteht keine generelle Pflicht, den Wert einer Zugabe anzugeben , es sei denn, der Verbraucher wird andernfalls über den Wert des tatsächlichen Angebots getäuscht oder unzureichend informiert (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamtpreisangebot).
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Dies gilt entsprechend auch für § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG (vgl. Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 177 f.; abweichend: Baumbach/Hefermehl /Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 1.59), weil der Gesetzgeber mit Ausnahme der in § 4 Nr. 4 UWG geregelten Pflicht, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe anzugeben, bewusst auf weitere Informationspflichten verzichtet hat (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19). Im vorliegenden Fall waren die Verbraucher auch ohne nähere Angaben ausreichend informiert. Die Brille war auf der Vorderseite des Hefts abgebildet und befestigt. Die Kundin konnte daher bereits vor dem Kauf erkennen, was sie als Zugabe erhielt.

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b) Der preisgebundene Verkauf der Zeitschrift zusammen mit der Sonnenbrille verstößt nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 GWB.
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Dabei muss nicht erörtert werden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Preisbindung nach § 1 GWB einen Anspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann (bejahend: Harte/Henning/v. Jagow aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 133; zu § 1 UWG a.F.: BGHZ 28, 208, 223 - 4711-Preisempfehlung; BGH, Urt. v. 21.2.1978 - KZR 7/76, GRUR 1978, 445, 446 = WRP 1978, 371 - 4 zum Preis von 3; Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, GRUR 1993, 137, 138 - Zinssubvention; a.A. Baumbach /Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.12). Denn ein Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist im Streitfall nicht gegeben.
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Nach § 30 Abs. 1 GWB, der § 15 Abs. 1 GWB in der vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung entspricht, ist § 1 GWB nicht auf vertikale Preisbindungen anwendbar, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren und ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. Dies gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB a.F.) auch für kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB unterscheidet nicht danach, ob die beigefügte Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt (vgl. Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Aufl., § 15 GWB Rdn. 20; Waldenberger , NJW 2002, 2914, 2918; Freytag/Gerlinger, WRP 2004, 537, 540; a.A.
Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 9; Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungsgesetz , 4. Aufl., § 15 GWB Rdn. 5; zu § 16 GWB a.F.: OLG Hamburg NJW 1998, 1085, 1086). Maßgeblich für die Auslegung der Vorschrift ist ihr Zweck. Die Vorschrift dient dem Schutz der Pressefreiheit, wozu auch der Vertrieb von Presseprodukten gehört. Geschützt werden soll das historisch gewachsene, zeitungs- und zeitschriftenspezifische Vertriebssystem, wonach die Presseerzeugnisse zu einheitlichen Preisen überall erhältlich sind, damit sich die Bürger in allen Teilen des Landes unter den gleichen Voraussetzungen eine eigene Meinung bilden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen BTDrucks. 14/9196, S. 14; vgl. auch zum Gesetzeszweck der vor dem 30. September 2002 geltenden Fassung der §§ 14, 15 GWB: BGHZ 135, 74, 77 - NJW auf CD-ROM). Ausgehend hiervon ist danach zu unterscheiden, ob sich das Produkt nach Ankündigung, Aufmachung und Vertriebsweg aus Sicht des Verbrauchers insgesamt noch als Presseerzeugnis darstellt (vgl. Freytag /Gerlinger, WRP 2004, 537, 540). Dies ist vorliegend zu bejahen, da die Zeitschrift über den normalen Vertriebsweg vertrieben wurde und die Sonnenbrille ersichtlich nur als kostenlose Zugabe der Steigerung der Attraktivität des Presseerzeugnisses dienen sollte.
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3. Da das Verhalten der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht unlauter ist, können die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2002 - 407 O 154/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2002 - 5 U 26/02 -

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)