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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 46/99 Verkündet am:
19. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anwalts- und Steuerkanzlei
Die in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte
Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ist - isoliert betrachtet -
grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich
um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind.
Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am
rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifikation
(hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.
BGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 46/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. von Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Fachanwalt für Steuerrecht in H. . Er hat sich mit einer Rechtsanwältin und einem Rechtsanwalt zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Die Sozietät verwendet einen - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Briefkopf, der oben in der Mitte die Namen der Sozien und darunter die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" enthält. Am rechten Rand des Briefkopfes sind - in kleinerer Schrift - die vollen Namen der Sozien aufgelistet, wobei sich unter dem Namen des Beklagten der Zusatz "Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht" und unter den Namen seiner Sozien der Zusatz "Rechtsanwältin" bzw. "Rechtsanwalt" befindet.

Der Kläger, der in H. als Steuerberater tätig ist, hat die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Beklagte erwecke mit ihrem Gebrauch den Eindruck, er besitze neben der Anwalts- auch die Steuerberaterqualifikation. Dies sei irreführend, weil der Beklagte lediglich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Steuerkanzlei" zu führen,
hilfsweise,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Steuerkanzlei" zu führen,
weiter hilfsweise,
die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Bezeichnung sei weder irreführend i.S. des § 3 UWG noch verstoße sie gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO, da er - unstreitig - auf sämtlichen steuerlichen Gebieten, insbesondere auch im Bereich der Buchführung und der Erstellung von Bilanzen, tätig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen (OLG Celle OLG-Rep 1999, 295).
Mit seiner (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsbegehren , im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen, für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers sei allerdings nicht wegen Irreführung aus § 3 UWG gerechtfertigt. Zwar sei die oben unterhalb der Namen der Sozien plazierte Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliert betrachtet geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien. Die sich hieraus ergebende grundsätzliche Eignung zur Irreführung werde jedoch dadurch beseitigt, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre beruflichen Qualifikationen, im Fall des Beklagten "Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht", aufgelistet seien.
Der beanstandete Briefkopf verstoße aber gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO. Nach § 43b BRAO sei dem Rechtsanwalt Werbung - zu der die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes einer Anwaltskanzlei gehörten - nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichte und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sei. Dieser Rechtsgrundsatz werde in den §§ 6 bis 10 der am 11. März 1997 in
Kraft getretenen Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in zulässiger Weise konkretisiert. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürften unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen - und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Die Tätigkeitsschwerpunkte könnten auch weit gefaßt sein und beispielsweise das Rechtsgebiet "Steuerrecht" bezeichnen. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit sei allerdings nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, daß der angegebene Interessen- bzw. Tätigkeitsschwerpunkt als solcher bezeichnet sei. Gegen diese Vorschriften habe der Beklagte mit der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" verstoßen. Denn der Begriff "Anwalts- und Steuerkanzlei" könne aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nur dahin verstanden werden, daß ein Teilbereich der Tätigkeit der Kanzlei auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Die Angabe wäre daher nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig gewesen, die jedoch fehle.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten untersagt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" zu führen. Darin kommt an sich nicht zum Ausdruck, daß dem Beklagten nur die von dem Kläger allein beanstandete Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung im Briefkopf verboten werden sollte. Dies ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen zu § 3 UWG. Denn dort wird die Irreführungsgefahr gerade aufgrund der Angaben am rechten Rand des Briefkopfes als beseitigt angesehen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Beklagte mit der Gestaltung und Verwendung des beanstandeten Briefkopfes nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß die Gestaltung und Verwendung des in Rede stehenden Briefkopfes als Werbung anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 926 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius, m.w.N.). Der Beklagte zielt mit den Angaben im Briefkopf darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme seiner Leistungen zu gewinnen; dies gilt auch für die Bezeichnung als "Anwalts- und Steuerkanzlei". Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß § 43b BRAO, der das anwaltliche Werberecht regelt, durch die §§ 6 bis 10 BORA, die die anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung betreffen, in zulässiger Weise konkretisiert wird (BGH, Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 64/96, WRP 1997, 1074; Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ (B) 67/96, GRUR 1997, 765, 766 = WRP 1997, 949). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch kein Verstoß gegen Vorschriften der Berufsordnung vor.

b) Die Verwendung der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" verstößt nicht gegen § 7 BORA. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA dürfen unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden; diese sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA jeweils als solche zu bezeichnen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" könne von den angesprochenen Verkehrskreisen nur dahin verstanden werden, daß ein Teilbereich der Tätigkeit in der Kanzlei des Beklagten auf dem Gebiet des Steuerrechts liege. Es hat daraus jedoch zu Unrecht ge-
schlossen, daß diese Angabe deshalb nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig sei. Diese Schlußfolgerung beruht auf der unzutreffenden Annahme, § 7 BORA regele auch die Verwendung von Kanzleibezeichnungen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß § 7 BORA nicht die Verwendung von Kanzleibezeichnungen regelt, mit denen - wie im Streitfall - durch die schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12.2.2001 - AnwZ (B) 11/00, WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung; vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 7 BO Rdn. 6; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 1999, Rdn. 596).
Die Vorschrift des § 7 BORA regelt lediglich die Zulässigkeit von Angaben über Teilbereiche der Berufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts und besagt nichts zur Zulässigkeit von Angaben über die fachliche Ausrichtung der Kanzlei. Die Benennung von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten nach § 7 BORA ist - ebenso wie die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen - an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden. Die Regelung in § 7 BORA, daß als Teilbereiche der Berufsausübung nur Interessenund / oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden dürfen und daß diese jeweils als solche zu bezeichnen sind, bezieht sich dementsprechend auf die personenbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen. Sie sagt demgegenüber nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und
ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des einzelnen Rechtsanwalts - namentlich in Zusammenhang mit einer Kanzleibezeichnung - Verwendung finden dürfen (vgl. BGH WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung ).
Die Regelungen in § 7 BORA sind auch nicht dahin auszulegen, daß die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden erlaubt und die Verwendung von Teilbereichsbezeichnungen ansonsten - also etwa dann, wenn diese kanzleibezogen sind - verboten ist. Die §§ 6 bis 10 BORA schaffen keine abschließende Regelung zulässiger anwaltlicher Werbung. Schon § 6 Abs. 1 BORA und - ihn überlagernd - § 43b BRAO legen nicht abschließend fest, welche Informationen über die Dienstleistung eines Rechtsanwalts zulässig sind. Deshalb ist erst recht nicht davon auszugehen, daß § 7 BORA den Bereich der Information über die Ausübung von Teilbereichen der Berufstätigkeit auf die Angabe von personengebundenen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt (vgl. BGH WRP 2001, 537, 538 - Kanzleibezeichnung).

c) Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, daß die Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" gegen andere Bestimmungen der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstößt, die die Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung betreffen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 9 BORA vor. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BORA darf bei beruflicher Zusammenarbeit in einer Sozietät eine Kurzbezeichnung geführt werden; diese darf nach § 9 Abs. 3 BORA im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten.
Auch die Vorschrift des § 9 BORA regelt indes nicht die Angabe der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung; sie betrifft allein die Kennzeichnung des Tatbestands der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten (BGH WRP 2001, 537, 538 f. - Kanzleibezeichnung; vgl. auch Feuerich/Braun aaO § 9 BO Rdn. 4). Deshalb rechtfertigt auch die Wendung, die Kurzbezeichnung dürfe "nur" einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die Annahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Ausrichtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbezeichnung geführt wird.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zutreffend angenommen, daß der Briefkopf nicht irreführend ist und daher weder gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG noch gegen das Sachlichkeitsgebot der § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA verstößt (zum Verstoß irreführender Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot vgl. Feuerich/Braun aaO § 43b Rdn. 22; Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 9; Kleine-Cosack aaO Rdn. 172 ff.).

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die oben in der Mitte des Briefkopfes plazierte Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" isoliert betrachtet geeignet sei, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig seien. Das wird von der Revision nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Wortbestandteil "Anwalt" bezeichnet - wenn auch fachsprachlich nicht korrekt, so doch in umgangssprachlich üblicher Weise - den Beruf des Rechtsanwalts. Bereits aus diesem Grunde ist die Annahme naheliegend, ein rechtlich relevanter Teil der angesprochenen Personen werde den nachfolgenden Wortbestandteil "Steuer" gleichfalls auf einen Beruf, nämlich den des Steuerberaters, und nicht etwa auf ein Rechtsgebiet, das Steuerrecht, beziehen. Da es weiten Teilen des rechtsuchenden Publikums nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zudem bekannt ist, daß es Kanzleien gibt, in denen neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind, widerspricht es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" werde von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, daß es sich um eine Kanzlei handelt, in der sich Rechtsanwälte und Steuerberater zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zur Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei"

).


Der Annahme eines dahingehenden Verkehrsverständnisses steht - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht entgegen, daß der Beklagte als Rechtsanwalt ebenso wie ein Steuerberater zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) und daß die Bezeichnung "Steuerkanzlei" von Steuerberatern nicht geführt werden darf (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG und Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 43 Rdn. 28). Denn die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, aus denen sich dies ergibt , sind den angesprochenen Personen im allgemeinen nicht geläufig.

b) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, die - bei isolierter Betrachtung der Bezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" gegebene -
Eignung zur Irreführung werde dadurch beseitigt, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre beruflichen Qualifikationen, im Fall des Beklagten "Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht", aufgelistet seien. Das wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg angegriffen. Ihr ist nicht darin beizutreten, daß die Einzelbezeichnungen "Rechtsanwalt" und "Fachanwalt für Steuerrecht" unterhalb der Namen der in der gemeinsamen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte hinter der im Briefkopf enthaltenen schlaglichtartigen Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" zurückträten (vgl. auch OLG Dresden WRP 1995, 328 zur alleinigen Verwendung der Bezeichnung "Steuerkanzlei").
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die oben in der Mitte des Briefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene Bezeichnung "Anwalts - und Steuerkanzlei" dem Durchschnittsleser als erstes ins Auge springe. Dennoch hat es angenommen, daß die Angabe der Kanzleimitglieder und ihrer beruflichen Qualifikationen am rechten Rand des Briefkopfes zur Klarstellung ausreiche. Das Berufungsgericht hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen , daß für die Beurteilung der Irreführungsgefahr im vorliegenden Fall - anders als etwa im Fall einer Werbung für einen alltäglichen Konsumartikel mit einer Zeitungsanzeige - nicht auf einen flüchtigen und unkritischen Verbraucher abgestellt werden könne. Hier würden Personen angesprochen, die an einer Beratung in steuerrechtlichen Fragen interessiert seien und insbesondere steuerlich relevante Angelegenheiten einer bestimmten Kanzlei anvertrauen wollten. Dieser Adressatenkreis werde die wenigen und insgesamt noch übersichtlichen Angaben auf dem Briefkopf umfassend zur Kenntnis nehmen und daraus den richtigen Schluß ziehen, daß in dem Kanzleienverbund ein Fachanwalt für Steuerrecht, nicht aber ein Steuerberater tätig sei. Denn es liege nahe, daß bei der Auflistung der beruflichen Qualifikationen ein Steuerberater bereits aus Werbegründen mit angegeben worden wäre. Diese tatrichter-
liche Würdigung, die vom Revisionsgericht im wesentlichen nur darauf überprüft werden kann, ob sie gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt und ob sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Ermittlung des zur Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgeblichen Verkehrsverständnisses hat das Berufungsgericht zutreffend auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abgestellt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben. Die Aufmerksamkeit, die der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher einer Werbung zuwendet, wird beispielsweise bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen und Zeitungsanzeigen regelmäßig eher gering, d.h. flüchtig sein, wobei sich die Begriffe "flüchtig" und "verständig" allerdings nicht gegenseitig ausschließen. Handelt es sich demgegenüber um nicht völlig geringwertige Waren oder Dienstleistungen, so wird die Werbung mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster ).
Die hier in Rede stehenden Dienstleistungen - die Besorgung von Rechtsangelegenheiten und die Hilfeleistung in Steuersachen - sind weder von geringem Wert noch besteht an ihnen ein täglicher Bedarf. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der an einer Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen interessiert ist, wird eine entsprechende Werbung daher in der Regel nicht nur flüchtig betrachten, sondern sich ihr mit zumindest normaler Aufmerksamkeit zuwenden. Er wird dann zwar auf den ersten Blick die oben
in der Mitte des Briefkopfes angeordnete und in größerem Druck gehaltene Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" wahrnehmen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird er sich bei vorhandenem Interesse jedoch auch mit der Angabe der Kanzleimitglieder und ihrer beruflichen Qualifikationen am rechten Rand des Briefkopfes befassen. Aus diesen Angaben wird - jedenfalls bei einem so übersichtlich gestalteten Briefkopf wie hier mit nur drei Rechtsanwälten - hinreichend deutlich, daß mit dem Beklagten nur ein Fachanwalt für Steuerrecht in dem überörtlichen Kanzleienverbund tätig ist, auf den sich die Bezeichnung "Steuerkanzlei" ersichtlich bezieht.
Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" - für sich genommen - deshalb als irreführend anzusehen ist, weil in der aus zwei Kanzleien und drei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät nur einer der Rechtsanwälte in nur einer der Kanzleien befugt ist, die Bezeichnung eines Fachanwalts für Steuerrecht zu führen (vgl. Jessnitzer / Blumberg aaO § 43b Rdn. 4; Kleine-Cosack aaO Rdn. 596). Auch der Gefahr eines dahingehenden Irrtums wirkt der vom Beklagten verwendete Briefkopf hinreichend entgegen, da er in der rechten Randspalte - wie bereits dargelegt - ausreichend deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Beklagte der einzige Fachanwalt für Steuerrecht in der überörtlichen Sozietät ist.
Die Revisionserwiderung rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte zur Feststellung des Verkehrsverständnisses das demoskopische Gutachten einholen müssen, das der Kläger als Beweis für seine Behauptung, ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs entnehme der Bezeichnung "Steuerkanzlei" die Aussage, daß in der Kanzlei ein Steuerberater tätig sei, angeboten habe. Das Berufungsgericht hat ein derartiges Verkehrsver-
ständnis gerade zugrunde gelegt. Im übrigen gehören die Mitglieder des Berufungsgerichts zu dem von der Werbung angesprochenen Personenkreis, so daß sie den Aussagegehalt der beanstandeten Angabe aufgrund eigener Anschauung und Lebenserfahrung grundsätzlich selbst beurteilen können.
III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

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Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)