Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 40/04

bei uns veröffentlicht am15.02.2007
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 16 O 100/02, 13.01.2003
Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 61/03, 18.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 40/04 Verkündet am:
15. Februar 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1; AGBG a.F. § 4; BGB § 305b

a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich hervorgehoben
als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der
Benennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingungen
(Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5.2.1990
– II ZR 15/89, TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 52/90,
TranspR 1991, 243).

b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte
Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit
dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten
des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt
hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen
Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszugehen
, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht.

c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte
Gerichtsstandsklausel entfaltet gegenüber dem Reeder nur Wirkung, wenn
dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel
nachträglich zugestimmt hat.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 – I ZR 40/04 – OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin macht als Konnossementsberechtigte Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut gegen die in Deutschland ansässige beklagte Reederei geltend. Die Parteien streiten um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Osnabrück.
2
Die B. in Corby/Großbritannien beauftragte die S. Limited , deren Sitz ebenfalls in Großbritannien liegt, im Jahre 1998 mit dem Transport von 560 Stahlröhren von Großbritannien nach Schweden. Das Transport- gut wurde am 18. Mai 1999 in Goole/Großbritannien auf das MS „E. “, dessen Reeder die in Deutschland ansässige Beklagte ist, verladen und nach Varberg/Schweden gebracht, wo das Schiff am 21. Mai 1999 eintraf.
3
Das für den Transport ausgestellte, vom Kapitän des MS „E. “ unterschriebene Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die Bezeichnung „S. Limited“ unter Beifügung der Telefonnummer, der Telefaxnummer und der Telexnummer. Die Klägerin ist im Konnossement als Empfängerin der Sendung bezeichnet. Die Konnossementsbedingungen weisen unter anderem folgende Regelungen auf: 3. Jurisdiction Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the country where the carrier has his principal place of business, and the law of such country shall apply except as provided elsewhere herein ... 17. Identity of Carrier The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein (or substitute) and it is therefore agreed that said Shipowner only shall be liable for any damage or loss due to any breach or non-performance of any obligation arising out of the contract of carriage whether or not relating to the vessel's seaworthiness ...
4
Die Klägerin, die ihre Empfängerrechte aus dem Konnossement geltend macht, hat behauptet, 114 der transportierten Stahlröhren hätten nach dem Transport erhebliche Beschädigungen aufgewiesen. Dafür müsse die Beklagte haften, weil sie nach der Identity-of-Carrier-Klausel (im Folgenden: IOC-Klausel) als Verfrachter gelte und die Schäden bereits bei der Entladung festgestellt und gerügt worden seien. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts ergebe sich ebenfalls aus der IOC-Klausel.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.882,72 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte hat sich auf die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte berufen, da die S. Limited im Konnossement unmissverständlich als Verfrachter ausgewiesen sei. Zudem sei sie aus dem Konnossement nicht verpflichtet. Darüber hinaus hat sie ihre Verantwortung für die aufgetretenen Schäden in Abrede gestellt.
7
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Konnossement verneint. Dazu hat es ausgeführt:
10
Unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen sei festgelegt, dass jede aus dem Konnossement herrührende Rechtsstreitigkeit von den Gerichten desjenigen Staates entschieden werden solle, in dem der Verfrachter („carrier“) seinen Hauptgeschäftssitz („principal place of business“) habe. Verfrachter in diesem Sinne sei nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Großbritannien , was sich insbesondere aus der in Fettdruck hervorgehobenen Bezeichnung dieses Unternehmens im Konnossement ergebe.
11
Nach der in den Konnossementsbedingungen enthaltenen IOC-Klausel werde allerdings der Reeder und nicht der aus dem Konnossement ersichtliche Charterer (Verfrachter) als Verfrachter behandelt. Diese Regelung sei jedoch wegen Verstoßes gegen § 4 AGBG (a.F.) unwirksam, da die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zu der aus dem Konnossement selbst ersichtlichen individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters stehe.
12
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei, nicht englisches Recht, nach dem die IOC-Klausel (möglicherweise) wirksam wäre, heranzuziehen mit der Folge, dass die Beklagte als Verfrachter angesehen werden müsste und deutsche Gerichte den Rechtsstreit zu entscheiden hätten. Die Frage, wer Verfrachter sei, beurteile sich vielmehr nach dem Konnossementsstatut. Dieses Recht entscheide über die Wirksamkeit der IOCKlausel. Maßgeblich sei insoweit deutsches Recht. Danach komme der IOCKlausel wegen deren Unwirksamkeit keine Wirkung zu. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der unter Nr. 3 niedergelegten Konnossementsklausel , welche die Gerichtsstandsvereinbarung mit einer Rechtswahlklausel verbinde.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO oder EuGVVO) richtet. Danach entfällt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur dann, wenn die Parteien den Regelgerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 Brüssel-I-VO durch eine anderweitige Gerichtsstandsbestimmung wirksam ausgeschlossen haben. Hiervon kann jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
15
1. Im Streitfall richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der Brüssel-I-Verordnung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO; vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Verordnung). Die Klage wurde der Beklagten am 4. März 2002, also nach dem Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 BrüsselI -VO), zugestellt. Damit ist nach Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO auch der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet.
16
2. Nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Brüssel-I-VO kann eine Partei, die ihren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates verklagt werden, wenn nicht ein in der Verordnung vorgesehener be- sonderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Im Streitfall kommt als ein den Regelgerichtsstand ausschließender besonderer Gerichtsstand allein ein vertraglich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht (Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO). Eine solche Vereinbarung müsste in Nr. 3 der Konnossementsbedingungen enthalten sein.
17
3. Von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
18
a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO können Parteien, von denen mindestens eine ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbaren, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats dann ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung erfordert gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a Brüssel-I-VO grundsätzlich eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Im internationalen Handel muss die Gerichtsstandsvereinbarung in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. c Brüssel-I-VO).
19
b) Im Streitfall haben die Parteien des Frachtvertrags im Konnossement vereinbart, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Konnossement von den Gerichten des Staates entschieden werden sollen, in dem der Verfrachter seinen Hauptgeschäftssitz („principal place of business“) hat, und dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte das Recht ihres Staates anzuwenden haben, so- fern sich aus den Konnossementsbedingungen nichts anderes ergibt (Nr. 3 der Konnossementsbedingungen). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen , dass nicht die Beklagte, sondern die S. Limited in Großbritannien Verfrachter i.S. von Nr. 3 der Konnossementsbedingungen ist.
20
aa) Die IOC-Klausel in den Konnossementsbedingungen weist allerdings den Reeder als Verfrachter aus („The contract evidenced by this Bill of Lading is between the Merchant and the Owner of the vessel named herein …“). Diese Klausel hat das Berufungsgericht mit Recht als unwirksam erachtet.
21
(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, wer Verfrachter ist, nach dem Konnossementsstatut bestimmt. Dieses Recht entscheidet über die Wirksamkeit der IOC-Klausel (vgl. Mankowski, RabelsZ 58 (1994), S. 772, 774). Das Konnossementsstatut bestimmt sich nach der mit der IOC-Klausel verknüpften Rechtswahlklausel. Eine Lösung dieser Konfliktsituation erfolgt – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – über die Anwendung des in Art. 31 Abs. 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedankens (BGH, Urt. v. 5.2.1990 – II ZR 15/89, TranspR 1990, 163, 164 = VersR 1990, 503; Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 52/90, TranspR 1991, 243, 244 = VersR 1991, 715; Mankowski aaO S. 774; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Vor § 556 Rdn. 156). Die Vorschrift des Art. 37 EGBGB steht dem nicht entgegen (BGHZ 99, 207, 209 f.). Damit ist für die Entscheidung über die Frage der Verfrachtereigenschaft dasjenige Recht maßgeblich, das im Falle der Wirksamkeit der IOC-Klausel anwendbar wäre. Nach dieser Klausel soll der Reeder der Verfrachter sein. Dementsprechend muss die Frage der Wirksamkeit der IOC-Klausel nach deutschem Recht beurteilt werden.
22
(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die IOCKlausel nach der Bestimmung des § 4 AGBG a.F. unwirksam ist, die im Streit- fall noch zur Anwendung kommt. Das den streitgegenständlichen Transport betreffende Konnossement enthält auf der Vorderseite in Fettdruck die sofort ins Auge fallende Bezeichnung „S. Limited“ unter Beifügung der Telefonnumer , der Telefaxnummer und der Telexnummer. Aus diesen Angaben hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass die „S. Limited“ individualvertraglich als Verfrachter festgelegt worden ist (vgl. BGH TranspR 1990, 163, 165). Somit steht die formularmäßige Benennung des Reeders als Verfrachter im Widerspruch zur individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der Folge, dass sie wegen § 4 AGBG a.F. keine Wirkung entfaltet (vgl. BGH TranspR 1990, 163, 165; TranspR 1991, 243, 244; Rabe aaO § 642 Rdn. 12; kritisch Herber, TranspR 1990, 147, 148; Karsten Schmidt, TranspR 1991, 217, 219). Der Senat sieht sich insofern im Einklang mit der Rechtsprechung des House of Lords, das bei der Beurteilung eines Konnossements, das in allen entscheidenden Einzelheiten dem im Streitfall verwendeten Konnossement entsprach, die deutlich hervorgehobene Angabe des Verfrachters auf der Vorderseite des Konnossements als maßgeblich, die dazu im Widerspruch stehende , den Reeder als Verfrachter benennende IOC-Klausel in den Konnossementsbedingungen auf der Rückseite dagegen als unmaßgeblich erachtet hat (Homburg Houtimport BV v. Agrosin Ltd. [2003] 2 WLR 711 Tz. 6-18, 44-50, 67-86, 123-129, 174-191).
23
bb) Ist danach die IOC-Klausel als unwirksam zu behandeln, verbleibt es bei der individualvertraglichen Festlegung der Person des Verfrachters mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern die „S. Limited“ als Verfrachter anzusehen ist. Dies bedeutet, dass im Konnossement die internationale Zuständigkeit britischer Gerichte und die Geltung britischen Rechts vereinbart worden ist.
24
c) Das Berufungsgericht hat jedoch bislang nicht geprüft, ob die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO zwischen den Parteien wirksam ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Formvorschriften eingehalten sind und die Vereinbarung auch gegenüber beiden Parteien des Rechtsstreits Wirkung entfaltet.
25
aa) Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-I-VO genügt, ist grundsätzlich nach dem autonomen Recht der Verordnung zu beurteilen (EuGH, Urt. v. 10.3.1992 – C-214/89, Slg. 1992, I-1745 Tz. 14 – Powell Duffryn; Urt. v. 9.12.2003 – C-116/02, Slg. 2003, I-14693 Tz. 51 – Gasser; vgl. auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 23 Rdn. 23; Kröll, ZZP 2000, 137, 142). Etwas anderes gilt nur für die in Art. 23 Brüssel-I-VO nicht geregelten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Zuständigkeitsvereinbarung. Insoweit ist das nationale Recht maßgeblich, das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1984 – C-71/83, Slg. 1984, 2417 Tz. 24 ff. – Tilly Russ; Urt. v. 9.11.2000 – C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 = NJW 2001, 501 – Coreck Maritime; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 28; Kröll, ZZP 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., A1 Art. 23 Rdn. 81). Dies ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB britisches Recht.
26
bb) Die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO sind eingehalten , da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht handelsüblich sind (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406, 407; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 62; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 60; Stöve, Gerichtsstandsvereinbarungen nach Handelsbrauch, Art. 17 EuGVÜ und § 38 ZPO, S. 169; Haß, EuZW 1999, 444, 445; Girsberger, IPRax 2000, 87, 89; Rabe, TranspR 2000, 389, 393; v. Werder, TranspR 2005, 112).
27
cc) Die Gerichtsstandsvereinbarung unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen wirkt auch gegenüber der Klägerin als Konnossementsberechtigte.
28
(1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das Konnossement aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet für den Drittinhaber des Konnossements Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. EuGH Slg. 1984, I-2417 Tz. 24 ff. – Tilly Russ; EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 – Coreck Maritime) oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat (EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 – Coreck Maritime).
29
(2) Die Bindung der Klägerin an die Gerichtsstandsklausel unter Nr. 3 der Konnossementsbedingungen folgt im Streitfall aus deren Zustimmung. Die Frage , ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Maßstab des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO zu beurteilen (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 – Coreck Maritime). Danach kann ein Einverständnis vermutet werden, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs ein entsprechender Handelsbrauch besteht, der den Parteien bekannt ist oder der als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.1999 – C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Tz. 20 = EuZW 1999, 441 – Castelletti). Maßgebliches Kriterium ist insoweit, ob die Kaufleute in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betreffende Verhalten allgemein und regelmäßig befolgen (EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 27 – Castelletti). Wenn – wie dargelegt – Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist davon auszugehen, dass der als Empfänger Ansprüche aus dem Konnossement gel- tend machende Konnossementsberechtigte – unabhängig davon, ob er wie ein Abtretungsempfänger in die Rechte des Befrachters eintritt oder originär eigene Rechte und Pflichten erwirbt – aufgrund dieses Handelsbrauchs der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat (so auch OLG Stuttgart TranspR 2004, 406, 410; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 68; Geimer aaO Art. 23 Rdn. 122; Stöve aaO S. 271; Basedow, IPrax 1985, 133, 137; Herber, TranspR 2004, 410, 411; kritisch: Mankowski, Seerechtliche Vertragsverhältnisse im internationalen Privatrecht , S. 276 ff.).
30
(3) Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin nach dem aufgrund der Rechtswahlklausel anwendbaren britischen Recht auch in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist.
31
dd) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch im Verhältnis zur Beklagten wirksam ist.
32
Die im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel kann der Beklagten nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der Vereinbarung beteiligt war, die die Gerichtsstandsklausel enthält, wenn sie in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist oder wenn sie der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 13, 26 – Coreck Maritime). Anders als bei der Klägerin , die als benannte Empfängerin aus dem Konnossement berechtigt ist, besteht bei der Beklagten, die aus dem Konnossement keinerlei Rechte herleitet, kein Anhaltspunkt für die Annahme, sie sei in die Rechte eines Beteiligten eingetreten oder habe der Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich zugestimmt. Vielmehr kann sich eine Bindung der Beklagten an die Gerichtsstandsvereinbarung nur ergeben, wenn sie an den dem Konnossement zugrunde liegenden Vereinbarungen beteiligt war. Denn auch die aus einem Handelsbrauch folgende Vermutung, dass eine Einigung über eine Gerichtsstandsklausel vorliegt, setzt ein dem Handelsbrauch entsprechendes Verhalten einer Partei voraus, die als Vertragspartei an der der Gerichtsstandsklausel zugrunde liegenden Vereinbarung beteiligt war (vgl. EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 19, 21 – Castelletti

).


33
Im Streitfall kommt eine solche Beteiligung der Beklagten nur in Betracht, wenn sie wirksam aus dem Konnossement verpflichtet worden ist. Diese Frage ist anhand der bislang getroffenen Feststellungen nicht zu beantworten.
34
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist zwar auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 – I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 10 = WRP 2006, 1235 – TOSCA BLU). Im vorliegenden Fall sind jedoch noch Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten als Reeder nach englischem Recht (§ 293 ZPO) und – abhängig hiervon – den tatsächlichen Umständen der Ausstellung des Konnossements zu treffen, wozu Parteivortrag bislang fehlt. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
35
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren haben die Parteien Gelegenheit , ihren Sachvortrag zu ergänzen. Maßgeblich wird es darauf ankommen, ob die Beklagte durch den Kapitän, der das Konnossement unterzeichnet hat, wirksam vertreten worden ist. Da Art. 23 Brüssel-I-VO insoweit keine Regelung enthält, ist dies im Streitfall nach der insoweit maßgeblichen Rechtswahlklausel nach englischem Recht zu beurteilen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Gröning
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.01.2003 - 16 O 100/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 U 61/03 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten


Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - I ZR 96/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/03 Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TOSC
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 40/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2019 - III ZR 42/19

bei uns veröffentlicht am 17.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 42/19 Verkündet am: 17. Oktober 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Schadensersatz.

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Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 96/03 Verkündet am:
30. März 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TOSCA BLU
EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1,
§ 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes
aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich
zuständig.

b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.
BGH, Urt. v. 30. März 2006 – I ZR 96/03 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Parfümerien mit einem Zeitrang vom 9. Februar 1907 eingetragenen Wortmarke TOSCA sowie einer Reihe anderer identischer Wortmarken mit ähnlichen Warenverzeichnissen. Sie vertreibt unter dieser Marke seit 1921 ein Parfum und daraus entwickelte Parfümeriewaren, die in Serien mit überwiegend blauer Verpackung angeboten werden. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bergamo/Italien. Sie vertreibt seit ei- nigen Jahren in Italien und anderen europäischen Ländern hochwertige Ledergürtel und -taschen, Lederbekleidung und Lederschuhe unter der Bezeichnung TOSCA BLU.
Sie hat für sich das Wort-/Bildzeichen

u.a. für Deutschland mit Zeitrang vom 30. Januar 2001 als IR-Marke der Klassen 18 (Lederwaren etc.) Sacs; sac à main; valises; sacs à dos; porte-feuilles; porte-monnaies; serviettes; porte-documents en peau et en succédanés de peau; pochettes; malles, peau, articles en peau; cuir et articles en cuir, imitations de peau et de cuir et articles produits en ces matières; parasols; parasols de plage; parapluies; bâtons de promenade; ornements et autres articles de sellerie und 25 (Bekleidungsstücke etc.) Vêtements pour hommes, dames et enfants en général, y compris: robes en peau; chemises; chemisettes; jupes; tailleurs; jaquettes; pantalons; shorts; maillots de corps; tricots; pyjamas; chaussettes; tricots de peau; corsages; porte-jarretelles; slips; soutiens -gorge; combinaisons; chapeaux; foulards; cravates; imperméables; pardessus; manteaux; costumes de bain; combinaisons de sport; anorak; pantalons de ski; ceintures ; fourrures; écharpes; gants; robes de chambre; chaussures en général, y compris pantoufles, chaussures, chaussures de sport, bottes et sandales registrieren lassen.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei „TOSCA“ um eine bekannte Marke, die durch das Zeichen der Beklagten verwässert werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der oben wiedergegebenen IRMarke „TOSCA BLU“ sowie auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke für Deutschland in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2003, 243).
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer – vom Senat zugelassenen – Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat es – anders als das Landgericht – offen gelassen , ob im Streitfall die Voraussetzungen für den Schutz einer bekannten Marke vorliegen; denn der Klageanspruch ergebe sich bereits aus einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Vertrieb der Waren der Beklagten stelle eine Verletzung der Klagemarken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Zunächst fehle es im Streitfall nicht an der Warenähnlichkeit. Vom Fehlen der Warenähnlichkeit könne nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstands der Waren voneinander trotz großer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen sei. Damit lasse sich die Warenähnlichkeit im Streitfall nicht verneinen. Zwar stammten Lederwaren, Gürtel, modische Schuhe auf der einen und Parfums und Parfümeriewaren auf der anderen Seite im Allgemeinen von verschiedenen Herstellern , was dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt sei. An der Warenähnlichkeit ändere dies aber nichts, weil es in der Modebranche einer ständi- gen Übung entspreche, die Produkte anderer Unternehmen und insbesondere Parfums markenrechtlich zu lizenzieren. Dem Verkehr sei bekannt, dass Unternehmen aus der Modebranche („JOOP“, „Hugo Boss“ und „Calvin Klein“) nicht zuletzt für Parfums Lizenzen erteilten. Der Durchschnittsverbraucher realisiere allerdings nicht, dass derartige Lizenzerteilungen stets die Verwendung von Marken aus dem Modebereich für Parfums beträfen und nicht umgekehrt.
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Sei Warenähnlichkeit gegeben, müsse auch die Verwechslungsgefahr bejaht werden. Der Klagemarke „TOSCA“ komme von Haus aus zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es könne dahinstehen, ob es sich bei „TOSCA“ – wie vom Bundesgerichtshof vor mehr als vierzig Jahren angenommen – um eine berühmte Marke handele. Denn jedenfalls sei es nicht zweifelhaft, dass die von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „TOSCA“ im Hinblick auf die über 80jährige Marktpräsenz, auf die Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen und Marktanteile eine deutliche Steigerung erfahren habe. Schließlich seien sich die beiden Marken „TOSCA“ und „TOSCA BLU“ hochgradig ähnlich. Der Verkehr assoziiere mit „BLU“ die Farbe Blau und erkenne darin eine beschreibende Farbangabe. Außerdem bleibe der Zeichenbestandteil „BLU“ in der Darstellung so stark hinter „TOSCA“ zurück, dass er bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit letztlich außer Betracht bleibe.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gegeben. http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=EuGVUe&A=5 - 6 -
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Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes darauf gestützt werden, dass in dem angefochtenen Urteil die internationale Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint worden sei (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 20.11.2003 – I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75; Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht die internationale Zuständigkeit bejaht.
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Dies steht insoweit außer Frage, als die Klägerin mit ihrem Klageantrag die Einwilligung der Schutzentziehung der IR-Marke für Deutschland beansprucht (§ 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Hier handelt es sich um eine Klage, die „die Eintragung oder die Gültigkeit von … Warenzeichen … zum Gegenstand“ hat (Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ; vgl. auch Art. 22 Nr. 4 Brüssel-I-VO); eine solche Klage muss vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Schutzrecht registriert worden ist. Die internationale Zuständigkeit ist aber auch insoweit gegeben, als die Klägerin Unterlassung wegen einer drohenden Rechtsverletzung begehrt. Zwar enthielt das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ), das als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) den Ort des Schadenseintritts (und nicht den Ort des drohenden Schadenseintritts) bezeichnete, noch keine ausdrückliche Regelung für die vorbeugende Unterlassungsklage. Die an seine Stelle getretene Verordnung (EG) 44/2001 (Brüssel-I-VO), die den Ort des drohenden Schadenseintritts in Art. 5 Nr. 3 nunmehr ausdrücklich anführt, gilt erst für Klagen, die nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Brüssel-I-VO). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch entschieden , dass eine vorbeugende Unterlassungsklage i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ eine unerlaubte Handlung oder doch zumindest eine Handlung zum Gegenstand hat, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist (EuGH, Urt. v. 1.10.2002 – C-167/00, Slg. 2002, I-8111 Tz 46 u. 50 = NJW 2002, 3617 – Verein für Konsumenteninformation /Karl Heinz Henkel).
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2. Das Berufungsgericht hat die Warenähnlichkeit zwischen Parfum und hochwertigen Lederwaren mit der Lizenzierungspraxis, insbesondere damit begründet , dass es in der Modebranche einer ständigen Übung entspreche, für andere Produkte, vor allem für Parfums, Markenlizenzen zu vergeben. Mit einer solchen Praxis kann indessen eine an sich bestehende (absolute) Warenunähnlichkeit nicht überwunden werden.
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a) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, Beschl. v. 16.3.2000 – I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem; Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 – BIG BERTHA). Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN; Urt. v. 19.2.2004 – I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 – Ferrari-Pferd). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 – C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz 15 = GRUR 1998, 922 – Canon) ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der Warenähnlichkeit gibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 = WRP 2002, 537 – BANK 24, zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen), die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft überschritten werden kann.
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b) Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die hier in Rede stehenden Waren an sich keine Ähnlichkeit in dem beschriebenen Sinne aufweisen. Parfums und Lederwaren stammen im Allgemeinen nicht aus denselben Herkunftsstätten und werden auch nicht unter der Qualitätskontrolle eines Unternehmens erzeugt. Auch im Vertrieb kommen sich diese Waren nicht so nahe, dass der Verkehr auf dieselbe Herkunft oder doch zumindest auf eine die Qualität des Produkts berücksichtigende Kontrolle schließen würde. Allein die vom Berufungsgericht ins Feld geführte Lizenzierungspraxis führt nicht zur Ähnlichkeit der Waren. Eine solche Praxis beruht auf der Erfahrung, dass sich die positiven Assoziationen, die bekannte, als exklusiv geltende Marken erwecken, auch für völlig andere Produkte nutzbar machen lassen. Diese Verwertungsmöglichkeit steht durchaus unter dem Schutz des Markenrechts, das die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft bekannter Marken auch außerhalb der Warenoder Dienstleistungsähnlichkeit vor einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung schützt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Sie bestimmt aber nicht die Grenzen der Warenähnlichkeit. Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten zum Zwecke der Verkaufsförderung bleibt der Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd, m.w.N.). Dies schließt es nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im Grenzbereich für die Warenähnlichkeit bzw. bei gegebener Warenähnlichkeit für die Verwechslungsgefahr sprechen kann.
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c) Danach scheidet im Streitfall eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. In Betracht kommt der – vom Landgericht bejahte – Schutz der bekannten Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG). Das Berufungsgericht hat zur Bekanntheit der Klagemarke jedoch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Des Weiteren bedarf es Feststellungen dazu, dass die Beklagte die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Klagemarke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 – I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 f. = WRP 1987, 667 – Camel Tours; Urt. v. 29.4.2004 – I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 – Zwilling/Zweibrüder; Urt. v. 3.2.2005 – I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 – Lila-Postkarte). Diese können auch dem landgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden.
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III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen , dass es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke handelt, die durch die drohende Verwendung des angegriffenen Zeichens in ihrer Unterscheidungskraft und Wertschätzung auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, bliebe zu prüfen, ob ein solcher Sachverhalt die beantragte umfassende Verurteilung für sämtliche Waren des Warenverzeichnisses zu rechtfertigen vermag.
Ullmann Bornkamm RiBGH Dr. Büscher ist in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Ullmann Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 31 O 710/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 6 U 113/02 -

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.