Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - I ZR 284/01

bei uns veröffentlicht am17.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 284/01 Verkündet am:
17. Juni 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Größter Online-Dienst
Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberühmungen
eines Online-Dienstes irreführend sind.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - I ZR 284/01 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. Oktober 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte über den Urteilsausspruch zu a) und zu f) bis h) hinaus zur Unterlassung verurteilt und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 26. Januar 2000 zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts und unter teilweiser Abänderung dieses Urteils abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin zu 11/25 und der Beklagten zu 14/25 auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf den Gebieten der Online-Dienste und der Verschaffung des Zugangs zum Internet.
Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Bertelsmann AG und der unter ihrem Firmenschlagwort "AOL" und dem Triangel-Logo "AOL" weltweit bekannten America Online Inc. (im weiteren: Firma AOL). Diese erzielte im Geschäftsjahr 1998/99 Umsatzerlöse i.H. von 4,8 Mrd. US-Dollar. Im August 2001 hatte sie weltweit über 18 Mio. Kunden; hinzu kamen 2 Mio. Kunden der von ihr 1998 übernommenen Firma Compuserve. In Europa hat die Firma AOL 2,7 Mio. Kunden, von denen 900.000 Kunden der Klägerin sind.
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Sie verfügte in Deutschland mit ihrem Online-Dienst "T-Online" im September 1999 mit 3,3 Mio. Kunden über einen Marktanteil von 60 %. Im April 2000 hatte sie etwa 5 Mio. Kunden.
Die Beklagte warb in der Zeit von Januar bis Juli 1999 für ihre Dienstleistungen u.a. mit den nachstehend bei der Wiedergabe des Antrags der Klägerin vor dem Landgericht aufgeführten Aussagen. Die Klägerin sieht hierin eine unlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsberühmung. Sie hat daher vor dem Landgericht beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für
ihren Online-Dienst "T-Online" mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen:
a) "T-Online ist Europas größter Onlinedienst"
b) "T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden"
c) "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service"
d) "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"
e) (alt) "T-Online ist Spitzenreiter in Europa". Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Antrag e) (alt) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihre vor dem Landgericht erfolglosen Klageanträge a) bis d) weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln ferner die folgenden im März und April 2000 gemachten weiteren Werbeaussagen zu untersagen :

e) (neu)"im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt."
f) "T-Online ist heute schon eines der weltweit größten InternetUnternehmen."
g) "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."
h) "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!".
Die Beklagte ist auch der erweiterten Klage entgegengetreten. Außerdem hat sie mit der ihrerseits eingelegten Berufung ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage - auch hinsichtlich der Klageerweiterung - im vollen Umfang stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002,

73).


Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat sämtliche von der Klägerin im ersten und im zweiten Rechtszug beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Gegenstand des Antrags a) sei die isolierte Behauptung, die für sich allein oder in einem Kontext ohne Anhaltspunkte dafür stehe, daß mit diesen Worten etwas anderes gemeint sein könne, als sie für sich betrachtet ausdrückten. Damit falle die Verwendung der Behauptung in einem Umfeld, das ihr eine andere Bedeutung gebe als bei isolierter Betrachtung, nicht unter das Verbot. Für die Frage, ob die Aussage einen irreführenden Inhalt habe, sei entschei-
dend, wie sie jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der mit ihr angesprochenen , durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Verbraucher verstanden werde. Die Mitglieder des Berufungssenats könnten, da sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, eine Beurteilung aus eigener Sachkunde vornehmen. Die von der Beklagten vorgelegte Bevölkerungsumfrage sei nicht geeignet, irgendwelche Zweifel zu wecken. Keine der dort gestellten Fragen habe eine der vorliegend in Streit stehenden Aussagen zum Gegenstand. Im wesentlichen werde ermittelt, was das Publikum von einem Online-Dienst mit bestimmten vorgegebenen Eigenschaften erwarte, ohne daß dieser Dienst in ein Verhältnis zu anderen Diensten gesetzt werde. Wer wisse, was der Verkehr von einem großen Online-Dienst erwarte, habe damit keinen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, was der Verkehr unter "Europas größtem Online-Dienst" verstehe. Der mit dieser Werbeaussage angesprochene Verkehr gehe davon aus, daß ihm etwas mitgeteilt werde, was für seine Entscheidung bedeutsam sei; er werde nicht glauben, die Aussage solle sich in einer Angabe zu für ihn uninteressanten Quantitäten erschöpfen. Es sei für ihn im Grunde unerheblich, welche und wieviele Kunden die Beklagte neben ihm habe. Die Anzahl der Kunden gewinne für ihn erst unter dem Gesichtspunkt Bedeutung, was die Beklagte biete und wie leistungsfähig sie sei, da sie regelmäßig Rückschlüsse auf die Güte des Angebots erlaube, weil der Verkehr von einem Zusammenhang der beiden Kriterien ausgehe. Die "Größe" der Beklagten sei damit für den Verkehr Maßstab für ihre Bedeutung und ohne qualitative Komponente nicht denkbar. Der Verkehr erwarte daher einen Hinweis, wenn die "Größe" ausnahmsweise nur einen quantitativen Sinn haben solle.
Viele Verbraucher nähmen deshalb aufgrund der Aussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" nicht nur an, daß die Beklagte mit ihrem Dienst in Europa die meisten Kunden habe, sondern auch, daß diese den Dienst am häufigsten und umfangreichsten nutzten und vergleichbare Unternehmen beim Nutzungsumfang erst mit erheblichem Abstand folgten. Der Verkehr erwarte keine auf die Kundenzahl beschränkte Aussage, da diese Zahl nichts über die maßgebliche Höhe des "Umsatzes" aussage, der sich daraus ergebe, wie häufig die Kunden im Verhältnis zu Nutzern anderer Online-Dienste den der Beklagten aufsuchten. Ein einmal gewonnener Kunde, der das Angebot der Beklagten dann verschmähe, wäre kein Beleg für deren Qualität. Der Verkehr, der die Angabe "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" als Aussage zur Bedeutung der Beklagten verstehe, ordne den Bezug auf Europa dahin ein, daß es um die Bedeutung der Beklagten für Europa gehe. Eine europäische Bedeutung hätte die Beklagte aber nur, wenn sie europaweit präsent wäre; denn wenn etwa ein Spanier mit der Beklagten nichts zu tun habe, sei sie für ihn bedeutungslos. Die Erreichbarkeit der Beklagten aus vielen Ländern Europas verschaffe ihr keine europäische Bedeutung. Erhebliche Teile der Verbraucher nähmen an, die Beklagte sei die Größte in Europa, weil sie einen jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen auf das jeweilige Land bezogenen Online-Dienst unterhalte und ihre Tätigkeit damit eine europäische Dimension habe. Dem stehe nicht entgegen, daß das Internet ein neues Medium sei, für das Maßstäbe wie Reichweite oder Auflagenhöhe, die bei Druckmedien Aussagen zur Größe erlaubten , nicht gelten würden; denn der Verkehr habe zur Bestimmung der Größe und Bedeutung eines Online-Dienstes neben der Anzahl seiner Kunden durchaus auch andere Kriterien.
Ein Verstoß könne allerdings nur für die konkrete Werbung bejaht werden. Es sei aber nicht ersichtlich, daß sich das Verkehrsverständnis seit dem Jahr 1999 entscheidend geändert habe. Das von der Beklagten vorgelegte Material belege im wesentlichen nur eine Spitzenstellung in Deutschland, gegenüber der die Feststellung genüge, daß der einzelne Nutzer im November 2000 bei der Klägerin mehr als siebenmal so lange im Netz gewesen sei wie bei der Beklagten, so daß die Nutzer bei der Klägerin das Internet insgesamt fast dreimal so lange genutzt hätten wie bei der Beklagten. Diese sei zudem nur in einigen Ländern wie insbesondere in Deutschland und Österreich mit einem eigenen Online-Dienst vertreten. Aufgrund ihrer Werbung erwarte der Verkehr jedoch , daß sie europaweit, d.h. in den maßgebenden Bereichen des Kontinents vertreten sei, und rechne nicht damit, daß "Europas größter Onlinedienst" beispielsweise weder in Spanien noch in Skandinavien, wo etwa jeder zweite Bewohner Zugang zum Internet habe, vertreten sei. Die unrichtige Vorstellung des Verkehrs von der europaweiten Verbreitung eigener Online-Dienste und der daraus folgenden Bedeutung für Europa sei auch wettbewerblich relevant, da sie auf eine so nicht gegebene Leistungsfähigkeit der Beklagten hinweise.
Die von der Klägerin mit den Klageanträgen b), c) und d) beanstandeten Werbeaussagen unterschieden sich untereinander inhaltlich nicht, führten aber anders als die mit dem Klageantrag a) beanstandete Werbeaussage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Alleinstellungsbehauptung Kundenzahlen auf. Diese Verdeutlichung der Alleinstellungsbehauptung ändere aber nichts daran, was der Verkehr unter dem "größten Onlinedienst Europas" und damit unter "Europas größtem Online-Service" und "Europas Nr. 1" verstehe. Die Angabe relativiere die behauptete Spitzenstellung nicht. Der Verkehr, für den die Kun-
denzahl als bloße Quantitätsangabe ziemlich belanglos wäre, könne nicht annehmen , diese werde ihm ohne Bezug auf die Bedeutung und Leistungsfähigkeit der Beklagten mitgeteilt und solle den Begriff "groß" auf eine quantitative Angabe reduzieren; denn dann wäre eine Verdeutlichung zu erwarten gewesen, daß aus der Zahl der Kunden ausnahmsweise nicht auf die Leistungsfähigkeit geschlossen werden dürfe. Der Verbraucher wähle einen Online-Dienst nach dessen Leistungsfähigkeit und Bedeutung, nicht nach der nur als Beleg für die Unternehmensbedeutung interessanten Zahl seiner Kunden. Er glaube deshalb, die Zahl der Kunden werde ihm zum Beweis dafür genannt, daß sich diese bereits für den größten Online-Dienst Europas entschieden hätten, weil sie ihn für den leistungsfähigsten hielten. Der Verkehr nehme daher zwangsläufig an, die Zahl der Kunden korrespondiere mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten und solle so deren Spitzenstellungsbehauptung erhärten.
Auch bei der mit dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten Werbeaussage sei der Hinweis auf die 3 Mio. Kunden, die sich bereits für die Beklagte entschieden hätten, nicht geeignet, die Aussage "T-Online ist Spitzenreiter in Europa" dahin verstehen zu lassen, daß die Beklagte nur im Hinblick auf die Kundenzahl eine Spitzenstellung einnehme. Unerheblich sei, ob die Aussage, wie das Landgericht angenommen habe, in ihrer konkreten Verwendung als Blickfang irreführend sei.
Die mit dem Klageantrag f) angegriffene Aussage sei irreführend, weil ein Unternehmen, das ohne eine einschränkende Erläuterung beanspruche, zur Spitzengruppe in der Welt zu gehören, dies nur dann von sich sagen könne, wenn es sich hinsichtlich aller bei einem der weltweit größten Unternehmen
vom unbefangenen Betrachter als selbstverständlich vorausgesetzten Eigenschaften mit den größten Unternehmen der Welt messen könne, was für die noch nicht einmal europaweit vertretene Beklagte schon deshalb nicht zutreffe, weil diese im Jahr 2000 weder in den USA mit 122 Mio. Nutzern noch auf dem asiatischen Markt mit annähernd 50 Mio. Nutzern vertreten gewesen sei.
Die mit dem Klageantrag e) (neu) angegriffene Aussage sei irreführend, weil nicht jeder Verbraucher die - insoweit zutreffende - Aussage auf die technische Seite des Zugangs beschränkt verstehe. Der Begriff des "Zugangs" habe ähnlich wie der der "Größe" auch eine bildliche und damit qualitative Dimension. Außerhalb des rein Räumlichen stehe "Zugang" regelmäßig für das, wozu der Zugang eröffnet werde. Wer Zugang zu etwas verspreche, biete damit meist an, mit diesem Gegenstand vertraut zu machen. Jedenfalls bei den Worten "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt." nehme man ohne Hinweis darauf, daß nur die rein technische Seite des Zugangs gemeint sei, an, man könne sich mit dem, was T-Online biete, "die neue Welt" selbst zu eigen machen. Das Wort "gefragt" bedeute, daß etwas begehrt werde; das Begehren richte sich auf das Inhaltliche , d.h. das Internet mit seinen ungewohnten Chancen, während "die neue Welt" als Objekt des Begehrens völlig unberührt davon sei, wer lediglich die Tür zu ihr öffne. Es könne nicht angenommen werden, die mit dem Klageantrag e) (neu) beanstandete Werbeaussage bringe lediglich zum Ausdruck, daß die Beklagte in Europa die meisten Anschlüsse zum Internet biete; denn die Anzahl der ermöglichten Verbindungen sei als solche für den Verbraucher belanglos, wenn sie nicht zugleich Ausdruck dafür sei, daß sich in ihr auch die Bedeutung der Beklagten widerspiegele.

Bei der mit dem Klageantrag h) angegriffenen Aussage gehe es inhaltlich letztlich um dasselbe wie bei der mit dem Klageantrag e) (neu) beanstandeten Aussage; denn der "Provider" sei derjenige, der den "Zugang" zum Internet ermögliche. Allerdings sei der Begriff "Provider" eher technischer Natur, weshalb die Zahl derjenigen, die durch diese Aussage irregeführt würden, geringer sein werde. Es sei aber ausgeschlossen, daß nur noch unwesentliche Teile des Verkehrs betroffen seien. "Provider" sei kein Wort der Umgangssprache, weshalb die Mehrheit der Angesprochenen mit dem Begriff keine klaren Vorstellungen verbinden könne und daher auch nur Bruchteile des Verkehrs der Aussage die Bedeutung beimäßen, es gehe um ein Unternehmen, dessen "Größe" allein darauf beruhe, daß es die meisten Verbindungen zum Internet herstellen könne. Große Internet-Unternehmen, die schließlich auch "Provider" seien, seien nicht durch die bloße Ermöglichung dieses technischen Zugangs bekannt geworden , sondern hätten darüber hinaus alles im Angebot, was ein InternetUnternehmen zu bieten habe. Der Bezeichnung "Europas größter Provider im Boom-Markt Internet" werde daher zwanglos der Sinn gegeben, man habe es mit dem größten Internet-Unternehmen Europas zu tun. Dies gelte zumal deshalb , weil auf den "Boom-Markt Internet" abgestellt werde und sich die Ideenverbindungen damit vollends von der nur den technischen Anschluß oder die Verbindungsmöglichkeit betreffenden Vorstellungen lösten; denn die Bedeutung des "Marktes" liege nicht darin, daß die Beklagte dem Kunden den Zugang zu ihm vermittle, sondern hänge davon ab, was sich auf ihm abspiele.
Die mit dem Klageantrag g) angegriffene Aussage unterscheide sich von der mit dem Antrag h) angegriffenen allein darin, daß nicht auf den "Boom-
Markt" abgestellt werde. Dieser Begriff habe aber die irreführende Wirkung der Aussage "Europas größter Provider" nicht begründet, sondern nur verstärkt. Die Aussage "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas" sei allerdings nicht schlechthin zu verbieten. Die konkrete Verletzungsform zeichne sich dadurch aus, daß das Publikum nach seinen Kenntnissen und Vorstellungen dem Begriff "Internet-Provider" einen bestimmten Sinn gebe, da das werbliche Umfeld keinen Anhaltspunkt für die Annahme biete, die Beklagte sei deshalb "der größte Internet-Provider Europas", weil sie die größte Zahl von Kunden habe, denen sie den Zugang zum Internet ermögliche. Die Beklagte verstieße nicht gegen das Verbot, wenn sie dem Begriff durch eine entsprechende Definition einen Inhalt gäbe, die dem Betrachter eine richtige Vorstellung vermittelte. Ohne eine solche Belehrung müsse der Verkehr die Aussage aber falsch verstehen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die sich, soweit die Feststellung der Verkehrsauffassung durch den Tatrichter in Rede steht, darauf beschränkt, ob dieser die Grundsätze der Lebenserfahrung, die Denkgesetze sowie die Verfahrensvorschriften beachtet hat, hinsichtlich der mit den Klageanträgen a) und f) bis h) angegriffenen Aussagen stand. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen hat das Berufungsgericht eine irreführende Werbung nach § 3 UWG zu Unrecht bejaht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abgestellt, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR
2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung ). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, daß seine Mitglieder zu den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören und den Sachverhalt daher grundsätzlich aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermögen. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Verkehr bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet, daß der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 802 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht der Klage mit dem gegen die Werbeaussage der Beklagten
"T-Online ist Europas größter Onlinedienst"
gerichteten Antrag a) stattgegeben hat.

a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, daß die Leistungsfähigkeit eines Online -Dienstes nicht quantitativ meßbar sei, weil seine zeitliche Nutzung nicht von der Attraktivität seiner Angebote, sondern auch davon abhänge, wieviele Kunden gleichzeitig im Netz seien, weil dadurch Überlastungen entstehen und die
Kunden daher zwangsläufig länger im Netz sein könnten. Denn die Revision stützt sich, soweit sie geltend macht, eine hohe Verweildauer im Netz könne insbesondere auf dessen zu geringe Kapazität hinweisen, nicht auf in den Vorinstanzen gehaltenen Sachvortrag. Sie legt außerdem nicht dar, daß der Verkehr den behaupteten fehlenden Zusammenhang zwischen dem "Umsatz" eines Online-Dienstes und seiner Leistungsfähigkeit kennt und daher dem "Umsatz" keine Bedeutung beimißt.

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den durch Zeitungsberichte unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, daß der Geschäftsverkehr die Kundenzahl als das für die Größe eines Online-Dienstes maßgebliche Kriterium ansehe. Sie bezieht sich insoweit auf von ihr in zweiter Instanz vorgelegte Internet-Ausdrucke, in denen die Beklagte als "mit knapp 5 Millionen Kunden der größte Online-Dienst in Europa", "Europas größter Online-Dienst mit 4,2 Millionen Kunden" und "Größter und am schnellsten wachsender Online-Dienst in Europa. Mehr als 2,2 Mio. nutzen den Service der Deutschen Telekom ..." bezeichnet wird. Aus dem Zusammenhang, in dem die Aussage "größter Online-Dienst" dort jeweils steht, ist eindeutig zu ersehen, daß sich die Angabe auf die Zahl der Kunden bezieht. Die vorgelegten Internet-Ausdrucke lassen daher keinen Rückschluß darauf zu, ob der Verkehr eine ohne entsprechende Zahlenangabe gemachte Aussage "größter OnlineDienst" von sich aus auf die Zahl der Kunden bezieht.

c) Vergeblich beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht hätte , soweit es seiner Beurteilung schon die Nutzungszeiten der jeweiligen Online -Dienste zugrunde gelegt habe, immerhin auch den Vortrag der Beklagten
berücksichtigen müssen, daß nach der von dieser vorgelegten Studie der N. Deutschland GmbH Nutzer länger bei der Beklagten als bei der Klägerin verweilten. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Spitzenstellung in Deutschland eine Spitzenstellung in Europa nicht belegen könne.

d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsgericht habe bei seinem Verkehrsverständnis die von der Beklagten vorgelegte E. -Umfrage nicht hinreichend beachtet.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen. Das Verkehrsverständnis des Berufungsgerichts , die Größe eines solchen Unternehmens bemesse sich nicht allein (und maßgeblich) nach der Zahl der Kunden, die die Dienstleistung in Anspruch nähmen, sondern namentlich nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Dienste, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der E. -Umfrage beschränken sich nicht auf die (fehlende) Vergleichbarkeit von großem und größten Online-Dienst, sondern besagen zutreffend, daß bei der Umfrage nicht danach gefragt worden ist, was die Größe eines Unternehmens im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen ausmacht. Außerdem wird auch aus der dortigen Befragung deutlich, daß der Zahl der Kunden eines Online-Dienstes aus der Sicht der Verbraucher nur eine drittrangige Bedeutung zukommt. Die von den Befragten gegebenen Antworten lassen im übrigen erkennen, daß die Befragten sich bei ihren Aussagen wohl insbesondere daran orientiert haben, was sie von einem für sie interessanten Online-Dienst erwarten.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Nutzungszeiten bei beiden Parteien, wonach der einzelne Nutzer bei der Klägerin mehr als siebenmal so lange wie bei der Beklagten im Netz verweile, werden von der Revision nicht in Frage gestellt. Danach fehlt es an der behaupteten Spitzenstellung der Beklagten.
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den mit den Klageanträgen
c) und d) beanstandeten Werbeaussagen
"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service" und
"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"
sei die Anzahl der Kunden als bloße Quantitätsangabe für den Verkehr ziemlich belanglos und relativiere daher ohne weitergehende Erläuterung die behauptete Spitzenstellung nicht, sondern verdeutliche diese nur, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil die Angabe über die Zahl der Kunden dadurch herausgehoben ist, daß die Beklagte sie an die Spitze der Werbeaussagen gestellt hat. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die mit dem Klageantrag b) beanstandete Werbeaussage
"T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden".
Allerdings ist dort die Angabe über die Zahl der Kunden nicht entsprechend hervorgehoben. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Kundenzahl für den
Verkehr entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts keineswegs ziemlich belanglos ist; denn sie wurde nach der zu vorstehend 2. d) angesprochenen E. -Umfrage bei der Frage, was einen großen Online-Dienst ausmacht, immerhin am dritthäufigsten genannt. Danach stellt sich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts in bezug auf die mit dem Klageantrag b) beanstandete Werbeaussage als erfahrungswidrig dar.
4. Die Unzulässigkeit der gemäß dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten Werbeaussage
"T-Online ist Spitzenreiter in Europa"
hat das Berufungsgericht mit Recht nicht mit der vom Landgericht zwar bejahten , aber nicht antragsgegenständlichen Blickfangmäßigkeit der zugrundeliegenden Werbeanzeige begründet. Soweit es eine Irreführung ungeachtet der im Zusammenhang mit der Werbeaussage stehenden weiteren Aussage bejaht hat, bereits 3 Millionen Kunden hätten sich für die Beklagte entschieden, unterliegt diese Beurteilung aber denselben rechtlichen Einwendungen wie die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags b) vorgenommene Bewertung.
5. Die gemäß dem Klageantrag f) beanstandete Werbeaussage
"T-Online ist heute schon eines der weltweit größten InternetUnternehmen." ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung als irreführend beurteilt worden, sie enthalte aus der Sicht des unbefangenen Verkehrs die Be-
hauptung, die Beklagte könne sich mit den größten Internet-Unternehmen der Welt messen, was nicht zutreffe, weil die Beklagte schon nicht europaweit und erst recht nicht weltweit vertreten und im Jahr 2000 namentlich weder in den USA noch in Asien präsent gewesen sei. Demgegenüber ist es unerheblich, daß die Beklagte, wie die Revision geltend macht, in der Geschäftswelt ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen als größter Online-Dienst Europas angesehen und als größter Internet-Service-Provider Europas bezeichnet werde.
6. Die gemäß dem Klageantrag e) (neu) beanstandete Werbeaussage
"im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt." nimmt, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht Bezug auf die Inhalte des Internets und weist insbesondere keine qualitative Dimension auf. Sie enthält vielmehr die geschickt formulierte, aber zutreffende Aussage, daß die Beklagte den Online-Dienst für den InternetZugang mit den meisten Kunden in Europa betreibt. Der Umstand, daß dieser Dienst der "gefragteste", d.h. der am häufigsten gewählte ist, enthält nicht - auch nicht indirekt - eine Aussage über die Qualität des durch ihn vermittelten Zugangs zum Internet und zumal nicht darüber, daß er den "Zugang zu dieser neuen Welt" besser als die Konkurrenz oder gar am besten herstelle.
7. Die gemäß dem Klageantrag h) beanstandete Werbeaussage
"Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!" enthält nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Sicht des Verkehrs die - falsche - Angabe, daß es sich bei der Beklagten um das größte InternetUnternehmen Europas handelt. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff "Provider" keine klaren Vorstellungen verbinden könne und der Werbeaussage daher zwanglos diesen Sinn geben werde, zumal große Internet -Unternehmen nicht nur den technischen Zugang ermöglichten. Diese Beurteilung enthält keinen Denkfehler und stellt sich auch nicht als erfahrungswidrig dar.
8. Das zu vorstehend 7. Ausgeführte gilt für die gemäß dem Klageantrag
g) beanstandete Werbung
"T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."
entsprechend.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil, was die Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen b), c), d), e) (alt) und e) (neu) anbelangt, keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung war die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts (Klageanträge b), c) und d)) und unter teilweiser Abänderung dieses Urteils (Klageantrag e) (alt)) abzuweisen.
Im übrigen (Klageanträge a), f), g) und h)) war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

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(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

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als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Preis ohne Monitor
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher
vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig
herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben
, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung
heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
BGH, Urt. v. 28. November 2002 - I ZR 110/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 12. Juli 1999 abgeändert.
Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Gerä- ten der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik.
Die Beklagte bot in der Tageszeitung "D. E. " vom 26. April 1999 Computer und Monitore wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum Kauf an:

Die Klägerin hat die Werbeanzeige als irreführend beanstandet, weil die Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise über ihr Angebot täusche. Der Verbraucher werde davon ausgehen, daß in den blickfangmäßig hervorgehobenen Preisen die in der Anzeige abgebildeten Monitore enthalten seien, was tatsächlich nicht der Fall sei.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Irreführung sei schon dadurch ausgeschlossen, daß im abgebildeten Monitor selbst der Hinweis enthalten sei, daß dieser in den Preisen von 1.499,-- DM bzw. 2.999,-- DM nicht enthalten sei. Gerade weil sich der Hinweis in der letzten Zeile der Aufzählung im Monitorbildschirm befinde, könne selbst ein flüchtiger Leser nicht darüber hinwegsehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine relevante Irreführung der mit der Werbeanzeige angesprochenen Verkehrskreise verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften müsse bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend sei, auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien alle in der Werbung enthaltenen Bestandteile. Bei Zugrundelegung eines solchen Verbraucherbildes ergebe sich, daß einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht entgangen sein könne, daß in den von der Beklagten beworbenen Preisen die Monitore nicht enthalten seien. Das folge zwanglos aus dem Satz "Preis ohne Monitor 1499,- Mark". Sofern ein Adressat der Werbung doch einem Irrtum unterliege, sei dies ein Risiko, das der betreffende Verbraucher selbst zu tragen habe. Dies ergebe sich aus seiner Aufmerksamkeitspflicht und der gebotenen Gesamtbetrachtung einer Werbeaussage.
II. Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist die angegriffene Werbung wegen Irreführung gemäß § 3 UWG zu untersagen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage , in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster;
Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne nicht entgehen, daß die von der Beklagten genannten Preise für die beworbenen Computer einen Bildschirm nicht umfaßten.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 – Computerwerbung II, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist hier nicht der Fall.

b) Die durch die blickfangmäßige Herausstellung der Preise von 1.499,-- DM und 2.999,-- DM dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung , diese bezögen sich auf das werbemäßig mit Bildschirm herausgestellte Gerät, wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, daß der Preis ohne Bildschirm sich auf eben diesen Betrag belaufe.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Angabe keinerlei Bezug zu den hervorgehobenen Werbeangaben aufweist. Die gegenteilige An-
nahme des Berufungsgerichts, wonach der Satz "Preis ohne Monitor" durch seine Stellung am Ende der Produktinformationen und unmittelbar vor den blickfangartig hervorgehobenen Preisen besonders ins Auge springe, ist erfah- rungswidrig und entbehrt zudem einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Der Hinweis wird nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassen und dann erst ganz am Ende der Produktinformationen auf diesen klein gedruckten Satz stoßen. Unter diesen Umständen ist die klein gedruckte Angabe, daß der Preis sich ohne Monitor verstehe, nicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beiden beworbenen Computer-Komplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irreführung zu beseitigen. Denn die streitgegenständliche Werbung wird in besonderem Maße dadurch geprägt, daß die Beklagte ihr Angebot mit einer blickfangartigen Bilddarstellung zweier Computer-Systeme mit Monitor sowie zwei dieser Darstellung räumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen Preisangaben beworben hat. Dies erweckt die Aufmerksamkeit jedes Interessenten, auch des aufmerksamen Lesers.
III. Auf die Revision war danach der Klage stattzugeben. Das Unterlassungsgebot ist anhand der beanstandeten Werbung auszulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 252/01 Verkündet am:
2. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Mindestverzinsung
Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindestverzinsung
des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur
Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen
enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei
eine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen
des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der
durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. August 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, eine u.a. im Immobiliengeschäft tätige Aktiengesellschaft, bietet interessierten Anlegern an, sich an ihrem Unternehmen als atypische stille Gesellschafter mit Einmaleinlagen ab 5.000 DM oder Rateneinlagen ab 50 DM pro Monat zu beteiligen. In ihrem dafür 1999 und Anfang 2000 verwendeten Emissionsprospekt stellte sie ihr Beteiligungsangebot auf der ersten Seite anhand von insgesamt elf Stichwörtern vor, wobei sie diese jeweils kurz erläuterte. Zu dem Stichwort "Mindestverzinsung" machte sie folgende Angabe:
"6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert (anrechenbar auf höheren Gewinn)". Auf der Seite 8 des Prospekts führte die Beklagte unter der Überschrift "Ergebnisbeteiligung, Entnahmen, Mindestverzinsung" im laufenden Text aus:
"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jahresdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zugesichert. Sie wird auf höhere Gewinne angerechnet." Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 UWG, § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Er hat die Angaben in dem Emissionsprospekt der Beklagten als irreführend beanstandet. Diese erweckten den unzutreffenden Eindruck, die angegebene "Verzinsung" der Einlage von 6 % sei unabhängig von der Entwicklung der Ertragslage des Unternehmens sicher zu erreichen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben:
"Mindestverzinsung: 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert ..."
und/oder
"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jahresdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zu- gesichert ...".
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, mit den beanstandeten Angaben werde nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens eine Verzinsung der Einlage in Höhe von 6 % garantiert, sondern den stillen Gesellschaftern lediglich ein entsprechender schuldrechtlicher Anspruch zugesagt. Im Emissionsprospekt werde ausdrücklich auf das unternehmerische Risiko des Anlegers, einschließlich des Risikos des Totalverlusts der Anlage, hingewiesen. Dieses Risiko sei allerdings gering und die vertragliche Zusicherung der Mindestverzinsung von 6 % durchaus realistisch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben des Emissionsprospekts der Beklagten als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Werbeangaben erweckten bei einem nicht geringen Teil der ange- sprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder des Senats gehörten, den Eindruck, es handele sich bei der beworbenen Kapitalanlage um eine Anlage mit fester Verzinsung von (mindestens) 6 % in Form eines festverzinslichen Wertpapiers oder um eine ähnlich sichere Anlage. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagte nicht nur behaupte, es bestehe ein vertraglicher Anspruch auf die "Mindestverzinsung", sondern bekräftige, die 6 %ige Verzinsung sei "ergebnisunabhängig" , sie sei "vertraglich zugesichert" bzw. gelte "für die Vertragslaufzeit als zugesichert". Da die Beklagte, wie sie unter Hinweis auf die verhältnismäßig geringe Mindesteinzahlung selbst betone, auch viele Kleinanleger anspreche, die auf dem Kapitalmarkt nicht selten nur geringe Erfahrung hätten, werde dieser Eindruck bei mindestens 15 bis 20 % der angesprochenen Verkehrskreise entstehen.
In Wirklichkeit erreiche eine Geldanlage bei der Beklagten die Sicherheit festverzinslicher Wertpapiere bei weitem nicht. Die Beklagte gehöre nach ihrem Emissionsprospekt eher zu der Art von Anlagegesellschaften, von denen im Lauf der Jahre schon viele in Konkurs gegangen seien, so daß bei den Anlegern nicht nur Gewinneinbußen, sondern sehr häufig auch hohe Kapitalverluste entstanden seien. Die uneingeschränkte vertragliche Zusicherung einer ergebnisunabhängigen Verzinsung von mindestens 6 % vertrage sich damit nicht. Die warnenden Hinweise im Inneren des Prospekts rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die beanstandete Werbung stehe auf der ersten Seite des Prospekts und sei auch sonst optisch hervorgehoben. Ihre sinngemäße Wiederholung auf der Seite 8 des Prospekts werde deshalb ebenfalls auf besondere Beachtung stoßen.
Die wettbewerbliche Relevanz der irreführenden Werbung folge schon daraus, daß die durchschnittliche Rendite bei Lebensversicherungen und Bausparkassen seinerzeit bei lediglich 3 bis 4 % p.a. gelegen habe.
Die Gefahr, daß die Beklagte künftig ebenso werben werde, bestehe unabhängig davon, wie diese zur Zeit werbe.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die beanstandeten Angaben über die Zusicherung einer Mindestverzinsung als irreführende Werbung gegen § 3 UWG verstoßen.
1. Für die Beurteilung, ob Werbeangaben irreführend sind, ist die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Der Emissionsprospekt der Beklagten richtete sich an mögliche Kapitalanleger , darunter unstreitig viele Kleinanleger.
2. Die Beklagte hat die Zusicherung einer Mindestverzinsung von 6 % p.a. auf der ersten Seite ihres Emissionsprospekts in die - nach Stichpunkten gegliederte - zusammenfassende Darstellung ihres Angebots, sich an ihrem Unternehmen als stiller Gesellschafter zu beteiligen, aufgenommen und damit in besonderer Weise herausgestellt. Auf Seite 8 des Prospekts wird diese Zusicherung inhaltsgleich wiederholt.
Die dabei gewählten Formulierungen sind geeignet, die Vorstellung hervorzurufen , es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite; die Beklagte sei bereit und vor allem auch in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte neben der Rückzahlung der Einlage eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 % p.a. zuzusichern. Es wird in der Werbung nicht nur - für die Beteiligung eines stillen Gesellschafters ungewöhnlich - von einer "Mindestverzinsung" gesprochen , sondern auch davon, daß diese "ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert" werde und "anrechenbar auf höheren Gewinn" sei.
Die Werbeaussage ist nach diesem Verständnis irreführend, weil die Beklagte die danach in Aussicht gestellte Sicherheit nicht bieten kann. Die Beklagte hat selbst dargelegt, es sei ihr nicht möglich, bereits aus eigenem Vermögen einer Vielzahl von Anlegern unabhängig von der Geschäftsentwicklung Zinsleistungen in der zugesagten Höhe zu erbringen. Es sei gerade der Zweck ihres Kapitalanlagemodells, mit dem vorhandenen Eigenkapital und den Einlagen der stillen Gesellschafter durch Investitionen Renditen zu erwirtschaften, um den angegebenen Zins als vertraglich eingeräumte Rendite zu bezahlen. Das bedeutet, daß die Zinsen in Höhe von 6 % p.a. bei einem unzureichenden Gewinn und erst recht bei Verlusten der Beklagten - zumindest im wesentlichen - aus den eigenen Einlagen der stillen Gesellschafter aufgebracht werden müssen. Ein solches Vorgehen gefährdet nicht nur den weiteren Geschäftserfolg , sondern auch die spätere Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe des als Einlage eingesetzten Kapitals.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beanstandeten Werbeaussagen allerdings nicht geeignet, sämtliche angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen. Wirtschaftlich denkende Kapitalanleger werden bei
einiger Überlegung erkennen, daß die Zusicherung einer "Mindestverzinsung" bei Verlusten oder zu niedrigen Gewinnen nur durch den Rückgriff auf die von den stillen Gesellschaftern erbrachten Einlagen und damit zu Lasten des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals erfüllt werden kann. Dies schließt jedoch die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG nicht aus. Die beanstandeten Werbeaussagen enthalten zwar nicht ausdrücklich eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Sie sind aber aufgrund der Wortwahl gerade darauf angelegt, dahin zu wirken, daß Kapitalanleger eine sichere Rendite erwarten und durch diese irrige Vorstellung von dem Beteiligungsangebot angezogen werden.
Es würde allerdings unter den gegebenen Umständen für das Eingreifen des § 3 UWG nicht genügen, wenn die Werbung nur geeignet wäre, 15 bis 20 % aller angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen. Das Berufungsgericht hat diese Zahlen jedoch nur im Sinne einer Untergrenze genannt. Nach dem feststehenden Sachverhalt kann auch im Revisionsverfahren ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß verständige, durchschnittlich vorsichtige Anleger zumindest zu einem erheblichen Teil ebenfalls in dem dargelegten Sinn irregeführt werden können. Dies genügt, um eine Irreführung anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vorliegt, ist zwar auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die genannte Vorschrift nur dann eingreift, wenn die Angabe geeignet ist, jeden durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressat irrezuführen. Denn auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe unterschiedlich auffassen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Teil der Anlageinteressenten werde aufgrund der Werbung mit einer Mindestverzinsung annehmen, es werde der Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers angeboten, ist dagegen kaum vereinbar mit den weiteren Angaben über das Beteiligungsangebot. Im Hinblick darauf, daß jedenfalls die dargelegte Irreführung gegeben ist, kommt es darauf jedoch nicht mehr an.
Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beurteilung der Angaben über die "Mindestverzinsung" als irreführend auch nicht durch den sonstigen Inhalt des Emissionsprospekts ausgeschlossen. Die Werbung mit der Zusicherung eines festen Mindestzinses ist - wie dargelegt - gerade darauf angelegt, den Eindruck zu vermitteln, daß eine entsprechende Mindestrendite sicher sei, um damit das Interesse für die angebotene Kapitalanlage zu wecken. Bereits die Eignung, in dieser Weise auf mögliche Kapitalanleger zu wirken, macht die Werbeaussage zu einer irreführenden Angabe im Sinne des § 3 UWG. Ein verständiger Durchschnittsanleger wird im übrigen nicht annehmen, daß ein durch die Wortwahl besonders nahegelegtes Verständnis relevanter Angaben über ein Beteiligungsangebot in einem Prospekt durch davon abweichende Angaben an anderer Stelle korrigiert wird.
3. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte kann die Irreführungsgefahr, die sie mit ihren Werbeangaben hervorruft, durch eine entsprechende Fassung ihrer Werbung ohne weiteres vermeiden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen ist, daß die Beklagte in ihrem neuen Emissionsprospekt nicht mehr mit den beanstandeten Angaben wirbt. An den
Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Die bloße Änderung der Verhältnisse reicht nur dann aus, wenn im Hinblick darauf jede Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes beseitigt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die bloße Einstellung der beanstandeten Werbung genügt diesem Erfordernis zumal dann nicht, wenn die Werbung - wie im Streitfall - jederzeit ohne größeren Aufwand wiederaufgenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 320 - Jubiläumsverkauf).
III. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 318/98 Verkündet am:
3. Mai 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Beste jeden Morgen
UWG §§ 1, 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5

a) Die Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan "Kellogg's - Das Beste
jeden Morgen" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nicht
die Behauptung einer Alleinstellung, die dem Irreführungsverbot im Sinne
von § 3 UWG unterfällt.

b) Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. November 1998 aufgehoben.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 19. November 1997 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,-- DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Cerealien-Produkte mit dem von der Klägerin als zweites Blatt der Anlage K 7 überreichten Werberundschreiben zu werben, soweit hierdurch die Zugabe einer bestimmten Menge gleicher Ware als unentgeltlich herausgestellt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 29/30 und die Beklagte 1/30.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges und der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin stellt Brotaufstriche einschließlich Konfitüren und Müsliriegel her und vertreibt diese.
Die Beklagte produziert und vertreibt Frühstückscerealien und Müsliriegel. Für diese wirbt sie mit dem Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen".
Diesen Slogan verwendete sie auch in zwei TV-Spots. In dem ersten von der Klägerin beanstandeten TV-Spot (Anlage A), in dem die Beklagte für ihr Produkt "Toppas" wirbt, wird ein sportlicher junger Mann gezeigt, der sich an den Frühstückstisch setzt. Ein (unsichtbarer) Sprecher wirft dazu die Frage auf: "Was braucht dieser Mann, um so auszusehen?!" und beantwortet sie sogleich mit: "Das Calcium der Milch, dazu gesundes Getreide, wertvolle Vitamine und Eisen aus Cerealien von Kellogg's! Kellogg's - Das Beste jeden Morgen."
Der zweite TV-Spot der Beklagten mit Werbung für "KELLOGG'S CORNFLAKES" (Anlage D) zeigt einen Bäcker beim Frühstück. Dieser TV-Spot wird wie folgt kommentiert: "Was essen eigentlich Bäcker, bevor sie ihre Brötchen backen?! Natürlich ein gutes Frühstück aus gesundem Getreide! Cerealien von Kellogg's! Und der Tag kann kommen! Kellogg's - Das Beste jeden Morgen."
In einem Rundschreiben an Hausmeister von Schulen (Anlage B) warb die Beklagte mit dem beanstandeten Slogan für Müslix-Riegel im Pausenver-
kauf und bot Müslix-Riegel ("6 zum Preis von 5") an, wie nachstehend abgebildet :
Dem Rundschreiben war zudem das nachfolgend wiedergegebene Werbeblatt mit dem Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" beigefügt (Anlage C):

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" sei eine unzulässige Behauptung einer Alleinstellung. Diese sei unrichtig. Der Verzehr der Produkte der Beklagten, die extrem gezuckert seien, stelle keine bessere oder gesündere Ernährung dar als ein übliches Frühstück.
Der erste TV-Spot erwecke den unrichtigen Eindruck eines besseren und gesünderen Frühstücks. Keinesfalls könnten durch den Verzehr der Cerealienprodukte der Beklagten mit Milch zum Frühstück die Figur und die Muskeln des abgebildeten Mannes erreicht werden.
Der zweite TV-Spot führe zu dem irreführenden Eindruck, gerade Bäcker zögen die Produkte der Beklagten einem Frühstück mit eigenen Backwaren vor.
Das Rundschreiben sei wegen unzulässiger Gratiswerbung und als unzulässige Sonderveranstaltung zu beanstanden. Die Werbeangaben in dem Werbeblatt (Anlage C) seien irreführend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Cerealien-Produkte
1. mit der Angabe "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" und/oder unter sonstiger Herausstellung ihres Firmenlogos im selben Blickfang mit der Angabe "Das Beste jeden Morgen" und/oder
2. mit dem TV-Spot gemäß Anlage A und/oder dem TV-Spot gemäß Anlage D und/oder dem Rundschreiben gemäß Anlage B und/oder dem Werbeblatt gemäß Anlage C zu werben und/oder werben zu lassen.
Die Beklagte hat den Klageantrag zu 2 insoweit anerkannt, als sie es zu unterlassen hat, zukünftig mit dem von der Klägerin als zweites Blatt des überreichten Werberundschreibens (Anlage B, S. 2, zum Klageantrag zu 2) zu werben , soweit hierdurch die Zugabe einer bestimmten Menge gleicher Ware als unentgeltlich herausgestellt wird.
Im übrigen ist die Beklagte der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Slogan enthalte keine qualitäts- oder gesundheitsbezogenen Angaben über ihre Produkte. Der erste TV-Spot (Anlage A) sei erkennbar eine reklamehafte Übertreibung. Auch der zweite TV-Spot und das Werbeblatt (Anlage
C) seien nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Cerealienprodukte mit dem Rundschreiben gemäß Anlage B und/oder dem Werbeblatt gemäß Anlage C zu werben und/oder werben zu lassen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt für begründet erachtet. Es hat die Beklagte - auf die Berufung der Klägerin - hinsichtlich des Werbeslogans "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" und der Fernsehwerbespots gemäß Anlagen A und D zur Unterlassung verurteilt und die gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Werbung mit den Schreiben gemäß Anlagen B und C gerichtete Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte - mit Ausnahme des anerkannten Teils - ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Werbeslogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" in der werblichen Verwendung für Cerealienprodukte als eine gegen § 3 UWG verstoßende unzulässige Alleinstellungsbehauptung angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs entnehme der Aussage entsprechend ihrem unmittelbaren und eigentlichen Wortsinn, die jeweils mit diesem Slogan beworbenen Cerealienprodukte der Beklagten seien in qualitativer Hinsicht, und zwar mit dem erforderlichen deutlichen Abstand, allen anderen Konkurrenzprodukten überlegen. Bei Markenartikeln legten Hersteller und Verbraucher auf die Qualität der Waren besonderen Wert; Angaben zur Qualität würden daher auch sonst werblich herausge-
stellt. Wenn ein Erzeugnis - wie hier - so klar und im naheliegenden Verständnis ganz eindeutig als das "Beste" bezeichnet werde, spreche alles dafür, daß die Angabe auf den Qualitätsstandard der Ware bezogen sei und - wegen der Superlativwerbung - als Alleinstellungsberühmung verstanden werde. Werbeangaben von bekannten und allgemein geschätzten Markenherstellern, zu denen die Beklagte gehöre, würden vom Publikum üblicherweise auch ernst genommen und wegen der unmittelbaren Verknüpfung mit dem jeweils beworbenen Produkt nicht als bloß subjektives Werturteil verstanden. Die Produkte der Beklagten hätten aber unstreitig keinen entsprechenden Vorsprung auf dem Gebiet der Cerealien oder sonstiger Frühstücksformen.
Wegen dieser irreführenden Alleinstellungsberühmung seien auch die Fernsehwerbespots gemäß Anlagen A und D, die am Ende jeweils den Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" enthielten, wettbewerbswidrig. Aus den gleichen Gründen - Abdruck des Werbeslogans "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" - hat das Berufungsgericht auch die Anschlußberufung der Beklagten hinsichtlich des vom Landgericht ausgesprochenen Verbots der Rund- und Werbeschreiben gemäß Anlagen B und C zurückgewiesen und somit die Verurteilung zur Unterlassung bestätigt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte den Klageanspruch nicht anerkannt hat.
1. Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" (Klageantrag zu 1):
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , der Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" enthalte bei Verwendung in der Werbung für Cerealienprodukte eine irreführende Alleinstellungsberühmung im Sinne des § 3 UWG.

a) Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, daß die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1991 - I ZR 5/90, GRUR 1991, 850, 851 = WRP 1991, 717 - Spielzeug-Autorennbahn; Urt. v. 15.02.1996 - I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 911 = WRP 1996, 729 - Der meistverkaufte Europas; Urt. v. 12.02.1998 - I ZR 110/96, GRUR 1998, 951, 952 = WRP 1998, 861 - Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung). Dagegen unterfallen nicht dem Irreführungsverbot reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile (vgl. BGH, Urt. v. 20.04.1989 - I ZR 125/87, GRUR 1989, 608, 609 = WRP 1989, 584 - Raumausstattung). Sie enthalten keine Angaben im Sinne von § 3 UWG. Darunter sind nur inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse zu verstehen.
Das Berufungsgericht entnimmt den Alleinstellungscharakter vor allem der Wortbedeutung des beanstandeten Werbeslogans und wendet den an sich zutreffenden, von ihm im Streitfall als ausschlaggebend erachteten Erfahrungssatz an, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums die
Werbung entsprechend ihrem Wortsinn verstehe (vgl. nachfolgend unter II 1 b). Bei der Beurteilung der in Rede stehenden Superlativwerbung hat das Berufungsgericht jedoch dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß - ungeachtet bestehender Möglichkeiten zur Feststellung der Qualität der beworbenen Cerealienprodukte - für die Beantwortung der Frage, was "das Beste" jeden Morgen sei, subjektive Einschätzungen und Wertungen eine entscheidende Rolle spielen. Die Behauptung der Beklagten, "das Beste jeden Morgen" zu bieten, entzieht sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit. Ob die beworbenen Cerealienprodukte der Beklagten für den angesprochenen Verbraucher "das Beste jeden Morgen" sind, hängt in erster Linie von den persönlichen geschmacklichen Vorlieben und Frühstücksgewohnheiten des Einzelnen, aber auch von der unterschiedlichen körperlichen Konstitution der Menschen und ihren Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.1965 - Ib ZR 46/63, GRUR 1965, 363, 364 - Fertigbrei). Diese maßgebend subjektive und individuelle Prägung einer Antwort auf die Frage, was "das Beste jeden Morgen" sei, ist dem angesprochenen Verkehr durchaus bewußt. Auch wenn der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sicht es maßgebend ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), Wert auf ein qualitativ hochwertiges Frühstück legt und auf eine gesundheitsbewußte und ausgewogene Ernährung achtet, so daß unabhängig von individuellen geschmacklichen Vorlieben die Anforderungen, die in objektiver Hinsicht an ein "gutes", geeignetes bzw. vorzugswürdiges Frühstück zu stellen sind, jedenfalls in etwa umrissen sind (vitamin- und ballaststoffreich, möglichst schadstoffrei, zucker- und fettarm, aus chemisch unbehandelten, natürlichen Zutaten von hoher Qualität), wird er erkennen, daß sich nicht objektiv und generell für eine
Vielzahl von Menschen feststellen läßt, welche Mahlzeit sich - absolut betrachtet - am besten als erste des Tages eignet. Dies liegt nicht nur in den bereits angesprochenen unterschiedlichen körperlichen Bedürfnissen der Menschen , sondern auch darin begründet, daß selbst in der Wissenschaft unterschiedliche und wechselnde Auffassungen über die "beste" Ernährungsweise vertreten werden (vgl. BGH GRUR 1965, 363, 364 - Fertigbrei). Hinzu kommt, daß sich ein Frühstück nicht nur bei Wahl einer Mahlzeit aus Cerealienprodukten (mit Milch, Joghurt, Früchten, Fruchtsaft usw.) aus einer Reihe von Erzeugnissen zusammenstellen läßt, die sich zu einer vollständigen, möglichst ausgewogenen Mahlzeit ergänzen, ohne daß sich letztlich sagen läßt, welche Bestandteile für die Ernährung die wichtigsten, besten oder am wenigsten entbehrlichen sind. Diese Gegebenheiten hat das Berufungsgericht nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt.

b) Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Da es vorliegend um Waren des täglichen Bedarfs geht und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranziehung der - in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbaren - Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der Senat abschließend selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefaßt wird (vgl. BGH GRUR 1965, 363, 365 - Fertigbrei; vgl. auch zur Überprüfung von Feststellungen aufgrund von Erfahrungswissen in der Revisionsinstanz Bornkamm, WRP 2000, 830, 833).
Auszugehen ist dabei vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans (vgl. BGH, Urt. v. 16.4.1957 - I ZR 115/56, GRUR 1957, 600, 602 - Westfalenblatt; GRUR 1965, 363, 365 - Fertigbrei; GRUR 1989, 608, 609
- Raumausstattung). Bereits dieser erweckt begründete Zweifel an einer Alleinstellungsberühmung , denn dem Spruch "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" läßt sich nicht entnehmen, daß es sich bei den so beworbenen Frühstückscerealien gerade im Vergleich zu anderen Erzeugnissen um das Beste handele, was auf dem Markt angeboten werde. Hierfür fehlt es an einer ausreichend deutlichen Bezugnahme auf die Produkte der Mitbewerber. Durch den Zusatz "jeden Morgen" erfährt der Satz eine Verallgemeinerung, die nach dem Wortsinn auch Raum für Deutungen läßt, wie sie das Landgericht erwogen hat, nämlich in dem Sinn, daß die Einnahme einer Mahlzeit mit Kellogg's-Produkten das beste Ereignis am Morgen sei, hinter dem andere morgendliche Aktivitäten zur Vorbereitung auf den Tag, wie etwa eine erfrischende Dusche, ein Waldlauf oder das morgendliche Zeitungslesen zurückträten. Bleibt aber nach der Wortbedeutung offen, worauf sich der Superlativ "das Beste" in der Werbung der Beklagten eigentlich bezieht (auf Frühstückscerealien, generell auf Frühstücksprodukte oder noch allgemeiner auf das beste Ereignis am Morgen), so versteht der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzerzeugnisse deutlich überragenden Spitzenposition. Vielmehr wird er den Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn "das Beste jeden Morgen" oder das beste Frühstück jeden Morgen darstellt. Auch der - angesichts entsprechender Veröffentlichungen in den Medien über mögliche gesundheitliche Folgen falscher Ernährungsgewohnheiten nicht gering einzuschätzende - Teil des angesprochenen Verkehrs, der bestrebt ist, sich möglichst gesund und ausgewogen zu ernähren, wird nicht annehmen, die Beklagte nehme für sich in Anspruch, die ungeachtet des Alters, der körperlichen Verfassung und der Lebens- und Umweltbedingungen des Einzelnen für
alle Bevölkerungskreise gleichermaßen gültige "beste" Frühstücksmahlzeit anzubieten. Bei dieser Sachlage entnimmt der Verkehr dem Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, daß die so beworbenen Frühstückscerealien gerade im Vergleich zu anderen Cerealien oder Frühstücksprodukten in jeder Hinsicht, vor allem aber in ihrer Qualität und Güte, unerreichbar seien, sondern lediglich, daß es sich um ein qualitativ hochwertiges Produkt handelt, das - zusammen mit anderen Produkten - zur Spitzenklasse der auf dem betreffenden Warengebiet angebotenen Erzeugnisse gehört. Nur insoweit enthält der beanstandete Werbeslogan einen objektiv nachprüfbaren Kern.
Erschöpft sich der objektive Aussagegehalt des Slogans in der Behauptung , die so beworbenen Produkte gehörten zu den besten Frühstücksangeboten , so kann die Werbeaussage nicht mit Erfolg als irreführend beanstandet werden. Daß es sich bei den Erzeugnissen der Beklagten um qualitativ hochwertige Cerealienprodukte handelt, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Der Klageantrag zu 1 erweist sich daher als unbegründet.
2. Konkret beanstandete Werbemaßnahmen (Klageantrag zu 2):
Mit Erfolg beanstandet die Revision auch die Verurteilung zur Unterlassung der Werbeschreiben gemäß den Anlagen B und C sowie der Werbung mit den Fernsehspots gemäß den Anlagen A und D.
Das Berufungsgericht hat sämtliche Werbemaßnahmen (Anlagen A bis
D) mit der Begründung untersagt, sie enthielten den irreführend auf eine Alleinstellung der Beklagten hinweisenden Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden
Morgen". Diese Begründung trägt die Verurteilung zur Unterlassung der genannten Werbemaßnahmen schon deswegen nicht, weil dem beanstandeten Slogan aus den vorstehend erörterten Gründen keine Alleinstellungsberühmung entnommen werden kann. Die Verurteilung zur Unterlassung der Werbemaßnahmen gemäß den Anlagen A bis D erweist sich aber auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).

a) Fernsehspot gemäß Anlage A:
aa) Der Fernsehspot (Anlage A) enthält - entgegen den Gegenangriffen in der Revisionserwiderung - keine wettbewerbswidrigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (§ 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG). Dies kann der Senat ohne Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht selbst beurteilen. Bei den in der Fernsehwerbung beworbenen Frühstückscerealien handelt es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs, d.h. um Produkte, für die die Mitglieder des Senats als (potentielle) Abnehmer in Betracht kommen. Besondere Umstände dafür, daß nicht unerhebliche Teile des Verkehrs die Werbung - anders als der Senat - in einer mit den objektiven Verhältnissen nicht in Einklang stehenden Weise verstehen und daher irregeführt werden könnten, sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich, so daß auch bei Verneinung der Gefahr einer Irreführung gegen eine Sachbeurteilung ohne die Einholung eines demoskopischen Gutachtens keine Bedenken bestehen.
bb) Der angegriffene Werbespot zeigt einen jungen Mann, der in augenscheinlich häuslicher Umgebung ein Bad nimmt und anschließend eine Mahlzeit aus Cerealien (Kellogg's Toppas) mit Milch zu sich nimmt. Parallel zu die-
sen Bildeinstellungen wirft ein (unsichtbarer) Sprecher die Frage auf "Was braucht dieser Mann, um so auszusehen?!" und beantwortet sie sogleich selbst mit den Worten "Das Calcium der Milch, dazu gesundes Getreide, wertvolle Vitamine und Eisen aus Cerealien von Kellogg's! Kellogg's - Das Beste jeden Morgen".
Darin liegt keine irreführende gesundheitsbezogene Werbung.
Bei natürlicher Betrachtung versteht der Verkehr den vorbeschriebenen Fernsehspot dahin, daß die von dem Darsteller in der Werbung konsumierten Kellogg's Toppas mit Milch ein gesundes Frühstück darstellen und zur körperlichen Fitneß im Sinne eines Zustandes allgemeinen körperlichen Wohlbefindens (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 27.02.1980 - I ZR 8/78, GRUR 1980, 797, 798 = WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp) beitragen. Demgegenüber wird der Verbraucher - auch wenn der Spot diese Botschaft vordergründig erkennbar zu vermitteln sucht - angesichts der Fernsehwerbung nicht annehmen, er könne sein Aussehen allein durch einen regelmäßigen morgendlichen Konsum von Kellogg's Toppas mit Milch in dem Sinne verändern, daß er das Ä ußere, insbesondere die schlanke, sportliche Figur des Darstellers in der Werbung, erlangt. Dem Publikum ist aufgrund entsprechender Veröffentlichungen in den Medien geläufig, in vielen Fällen auch schon aufgrund eigener Erfahrungen bekannt, daß sich eine schlanke, sportliche Figur nicht nur durch eine Umstellung der Ernährung, sondern nur in Verbindung mit anderen Faktoren, wie insbesondere einer sportlichen Betätigung und körperlichen Bewegung, erreichen läßt. Gegenteiliges entnimmt der Fernsehzuschauer auch nicht dem beanstandeten Werbespot; denn eine abschließende Aufzählung dessen, was der Darsteller "braucht", um so auszusehen, nimmt die Werbung nicht für sich in Anspruch.
Schon gar nicht kann allein eine Ä nderung der Frühstücksgewohnheiten Veränderungen des Aussehens bewirken. Diese Aussage erkennt der angesprochene Verkehr, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als eine ersichtlich reklamehafte Übertreibung und hält sie nicht etwa für eine ernstzunehmende Produktinformation. Ebensowenig wird der angesprochene Verkehr aufgrund der Fernsehwerbung davon ausgehen, die beworbenen Frühstückscerealien seien das gesündeste Frühstück überhaupt oder für eine gute Gesundheit schlechthin unverzichtbar. Dies läßt sich dem Wortsinn der Werbung auch in Verbindung mit dem zeitgleich gezeigten Kurzfilm und dem in Wort und Bild vermittelten Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" nicht entnehmen. Vielmehr versteht der Verkehr die Werbung in ihrem objektiv nachprüfbaren Kern dahin, daß es sich bei Kellogg's Toppas mit Milch aufgrund der darin enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe um ein gesundes Frühstück handele.
Allerdings sind überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1980, 797, 799 - Topfit Boonekamp, m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 14.01.1993 - I ZR 301/90, GRUR 1993, 756, 757 = WRP 1993, 697 - Mild-Abkommen). Dies rechtfertigt sich in erster Linie daraus, daß die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen (vgl. BGH GRUR 1980, 797, 799 - Topfit Boonekamp ), ferner daraus, daß mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.
Im Streitfall geht es jedoch um ein Lebensmittel, dessen einzige von der Klägerin aufgezeigte gesundheitlich nicht unbedenkliche Wirkung darin besteht , daß es aufgrund der darin enthaltenen sogenannten Zuckerraffinade geeignet ist, die Bildung von Karies zu begünstigen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach die Frühstückscerealien der Beklagten jedenfalls nicht ungesund seien, nicht gewandt. Die in der Werbung als positiv und gesundheitsfördernd hervorgehobenen Inhaltsstoffe (Calcium der Milch, Getreide, Vitamine und Eisen) sind unstreitig in dem beworbenen Frühstück aus Cerealien mit Milch enthalten. Auf diese und deren positive Eigenschaften für das körperliche Wohlbefinden darf die Beklagte in ihrer Werbung hinweisen. Es entspricht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, daß eine unzureichende Einnahme von Mineralstoffen und Vitaminen zu gesundheitlichen Mangelerscheinungen führen kann. Dies bedeutet zugleich, daß der Verzehr von Vitaminen und Mineralstoffen, insbesondere wenn die enthaltenen Vitamine - wie bei dem beworbenen Produkt Kellogg's Toppas - nach den unstreitig wahrheitsgemäßen Angaben auf der Verkaufspackung bei einer Einnahme von 100 g allein 60 % des Tagesbedarfs eines erwachsenen Menschen decken, den allgemeinen Gesundheitszustand des Menschen positiv beeinflussen. Der in der Fernsehwerbung erzeugte Gesamteindruck , wonach ein Frühstück aus Kellogg's Toppas mit Milch gesund sei und zu einem körperlichen Wohlbefinden beitrage, entspricht danach den tatsächlichen Verhältnissen. Eine darüber hinausreichende heilende Wirkung (vgl. § 18 LMBG) hat die Beklagte ihren Produkten in der Werbung nicht zugeschrieben. Ebensowenig hat sie in dem Werbespot schlankheitsfördernde Eigenschaften oder die Abwesenheit von Zucker behauptet oder herausgestellt. Der Umstand, daß die Frühstückscerealien der Beklagten auch, und zwar bei den hier beworbenen Kellogg's Toppas zu einem Anteil von 15 % Zucker ent-
halten, führt - auch unter Berücksichtigung der die Kariesbildung fördernden Eigenschaften von Zucker - nicht dazu, daß der in der Werbung vermittelte Gesamteindruck eines insgesamt gesunden Frühstücks unzutreffend wäre. Das Risiko, an Karies zu erkranken, besteht praktisch bei jedem Verzehr von Nahrungsmitteln , die in den meisten Fällen auch Zucker oder sich beim Kauprozeß in solchen umwandelnde Stärke enthalten. Dem kann, wie nach der Lebenserfahrung angesichts heutiger Maßnahmen zur Gesundheitsaufklärung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, durch entsprechende Zahnpflege entgegengewirkt werden. Besteht ein Lebensmittel - wie hier - nicht zu einem ganz überwiegenden Anteil aus Zucker, so ist die wahrheitsgemäße Herausstellung gesundheitsfördernder Eigenschaften des Nahrungsmittels nicht ohne weiteres schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es auch - hier zu einem geringen Anteil - Zucker enthält.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, in der Werbung auf den Zuckergehalt ihrer Cerealienprodukte oder gar auf die mit dem Verzehr von Zucker verbundene Gefahr von Kariesbildung hinzuweisen. Eine umfassende Aufklärung , insbesondere auch über die weniger vorteilhaften Eigenschaften des eigenen Produkts, wird vom Werbenden vor allem in der gedrängten Darstellung eines Fernsehspots oder eines Zeitungsinserats nicht erwartet (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EGNeuwagen I; Urt. v. 19.08.1999 - I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 - EG-Neuwagen II; zu zuckerhaltigen Bonbons mit Vitaminen: KG NJW-RR 1991, 1449). Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde (BGH GRUR 1999, 1122, 1123 - EG-Neuwagen I; GRUR 1999, 1125, 1126
- EG-Neuwagen II, jeweils m.w.N.). So liegt es im Streitfall aber nicht. Ein Verbraucher , der aufgrund der in der Fernsehwerbung herausgestellten gesundheitsfördernden Eigenschaften beschließt, ein Frühstück aus Kellogg's Toppas mit Milch auszuprobieren, wird sich nicht getäuscht fühlen, wenn er anschließend aufgrund der Angaben auf der Verkaufspackung erfährt, daß 100 g Kellogg's Toppas auch 15 g Zucker enthalten und ihm bewußt wird, daß Zucker die Kariesbildung, unter Umständen auch eine Gewichtszunahme, begünstigt. Eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, besteht nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist (BGH GRUR 1999, 1122, 1123 - EG-Neuwagen I; GRUR 1999, 1125, 1126 - EG-Neuwagen II). Da ein Verzehr der beworbenen Frühstückscerealien neben dem allgemein bei der Nahrungsaufnahme bestehenden Risiko einer Kariesbildung unstreitig kein besonderes Gesundheitsrisiko birgt und die erstgenannte Gefahr wegen des relativ geringen Zuckeranteils auch nicht in einem außergewöhnlichen Maße steigert, ist die Beklagte trotz (wahrheitsgemäßer ) Herausstellung der gesundheitsfördernden Eigenschaften nicht verpflichtet, in der Werbung darauf hinzuweisen, daß der in Kellogg's Toppas enthaltene Zuckeranteil eine Kariesbildung begünstigt. Der Fernsehspot gemäß Anlage A kann daher weder nach § 3 UWG noch nach § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG als irreführend beanstandet werden.

b) Fernsehspot gemäß Anlage D (Bäcker):
Der Fernsehspot "Bäcker" (Anlage D) enthält - entgegen den Gegenangriffen in der Revisionserwiderung - ebenfalls keine wettbewerbswidrigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen (§ 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1
Nr. 5 LMBG). Auch dies kann der Senat aus den vorerörterten Gründen (vgl. Abschnitt II 2 a aa) ohne Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht selbst beurteilen.
Der angegriffene Werbespot zeigt einen männlichen Darsteller in weißer Berufskleidung mit Bäckermütze, der zu einer im Kühlschrank aufbewahrten Flasche Milch greift und sich in einer Müslischale ein Frühstück mit Kellogg's Cornflakes zubereitet, das er am Arbeitsplatz (Backstube) verzehrt. Parallel dazu fragt ein (unsichtbarer) Sprecher "Was essen eigentlich Bäcker, bevor sie ihre Brötchen backen?!" und beantwortet die Frage selbst mit "Natürlich ein gutes Frühstück aus gesundem Getreide! Cerealien von Kellogg's! Und der Tag kann kommen! Kellogg's - Das Beste jeden Morgen".
Dieser Fernsehspot stellt keine irreführende gesundheitsbezogene Werbung dar. Der Verkehr versteht die Werbung als ein witzig gemeintes Spiel mit Gegensätzen, nämlich einem Cerealienfrühstück einerseits und einem herkömmlichen sogenannten "kontinentalen Frühstück" mit Backwaren andererseits. Ein Angehöriger der Berufsgruppe der Bäcker spielt dem Zuschauer vor, noch vor der Herstellung eigener Backwaren ein Cerealienfrühstück der Beklagten einzunehmen. Zugleich erfährt der Fernsehzuschauer, dies täten (alle) Bäcker. Allerdings spricht der Bäcker nicht selbst - und erst recht nicht für seine ganze Berufsgruppe - zum Fernsehzuschauer, sondern wird bei der Vorbereitung und Einnahme seines Cerealienfrühstücks beobachtet. Kein relevanter Teil der angesprochenen Fernsehzuschauer wird unter diesen Gegebenheiten annehmen, die Beklagte habe eine objektive Untersuchung bzw. Befragung durchgeführt, die ergeben habe, daß alle Bäcker oder auch nur ein überwiegender Teil dieser Berufsgruppe ein Cerealienfrühstück mit Kellogg's Cornfla-
kes einem Frühstück mit den selbst hergestellten Backwaren vorzögen. Ebensowenig entnimmt der Fernsehzuschauer der Werbung, daß alle Bäcker ein Frühstück mit Kellogg's Cornflakes aus gesundheitlichen Gründen gegenüber ihren eigenen Backwaren für vorzugswürdig erachteten. Eine objektive Empfehlung eines ganzen Berufsstandes, der sich zudem der Herstellung von Konkurrenzprodukten widmet, liegt darin erkennbar nicht. Soweit in der Werbung von einem "guten Frühstück" und "gesundem Getreide" die Rede ist, handelt es sich zwar um gesundheitsbezogene Werbeangaben. Diese sind aber nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden, weil sie in ihrem objektiv nachprüfbaren Kern nicht unzutreffend sind. Hinsichtlich des Zuckergehaltes der Cerealienprodukte der Beklagten und ihrer die Kariesbildung begünstigenden Wirkung kann auf die Ausführungen in Abschnitt II 2 a bb Bezug genommen werden.

c) Rundschreiben an Schulhausmeister (Anlage B):
Das Rundschreiben an Schulhausmeister (Anlage B) hält einer - sachlich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen gebotenen - materiell-rechtlichen Überprüfung nach § 3 UWG, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG ebenfalls stand.
aa) Nachdem die Beklagte den Unterlassungsanspruch insoweit anerkannt hat, als es um das sogenannte Aktions-Angebot geht ("48 Riegel gratis", "Wenn Sie bis zum 28. Februar 1997 bestellen, erhalten Sie pro 5 Kartons einen Karton KELLOGG'S Müslix Vollmilch Schoko gratis dazu!") und das an Schulhausmeister gerichtete Rundschreiben sich aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. Abschnitt II 1 b) nicht schon aufgrund des darin enthaltenen Slogans "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" als wettbewerbswidrig er-
weist, geht es bei der weiteren revisionsrechtlichen Beurteilung des Rundschreibens an Schulhausmeister nur noch darum, ob das vom Berufungsgericht bestätigte Verbot wegen der darin enthaltenen, nach den Behauptungen der Klägerin in erster und zweiter Instanz irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben insgesamt, also über den anerkannten Teil hinaus, aufrechterhalten werden kann (§ 563 ZPO). Dies ist nicht der Fall.
bb) Als wegen irreführender gesundheitsbezogener Werbeangaben wettbewerbswidrig hat die Klägerin die Überschrift des Rundschreibens "Pausen -Mahlzeiten sollten gesund und lecker sein - ganz einfach mit KELLOGG'S!" sowie die ersten beiden Sätze des Werbeschreibens beanstandet , die wie folgt lauten: "... für die Ernährung der Schulkinder ist in den Pausen eine gesunde und ausgewogene Mahlzeit besonders wichtig. Die Snacks sollen super schmecken und gleichzeitig Vitamine und Energie liefern für den anstrengenden Unterricht".
Auch dieses Klagevorbringen vermag den geltend gemachten Unterlassungsanspruch , soweit er nicht anerkannt worden ist, nicht zu rechtfertigen.
Der vom Berufungsgericht bestätigten Auffassung des Landgerichts, das Rundschreiben erwecke den irreführenden Eindruck, daß Schulkinder ohne den Verzehr der angebotenen Müslix-Riegel der Beklagten nicht optimal und mit ausreichend Energie versorgt seien, um für den anstrengenden Unterricht gerüstet zu sein, kann nicht beigetreten werden. Die Beklagte zeigt mit ihren Cerealienprodukten (Portionspackungen) und Müslix-Riegeln ersichtlich nur eine Alternative auf, wie der zuvor allgemein dargelegte Ernährungsbedarf von Schulkindern in den Pausen befriedigt werden kann. Die Frage "Sind Sie für
diese Ansprüche gerüstet?" wird mit "Mit KELLOGG'S ja!" beantwortet, ohne daß dabei zugleich der Eindruck vermittelt würde, dies sei die einzige Möglichkeit einer gesunden, ausgewogenen und bedarfsgerechten Versorgung von Schulkindern in den Pausen. Darüber hinaus hat das Rundschreiben einen erkennbar werbenden Charakter, der den Eindruck einer Unverzichtbarkeit der Kellogg's-Produkte ausgeschlossen erscheinen läßt. Auf das Bestehen anderer Ernährungsmöglichkeiten durch Konkurrenzprodukte muß die Beklagte in ihrer Werbung nicht hinweisen. Schon die Vielzahl der beworbenen eigenen Produkte der Beklagten (zehn verschiedene Getreideprodukte und vier verschiedene Müslix-Riegel, davon zwei mit und zwei ohne Schokolade) zeigt eine Spannbreite von Pausensnacks auf, die den Anspruch, Schulkinder in den Pausen in jeder Hinsicht optimal zu versorgen, relativiert. Dabei wird den umworbenen Schulhausmeistern - ebenso wie den in der Werbung angesprochenen Müttern von Kleinkindern (vgl. BGH GRUR 1965, 363, 365 - Fertigbrei) - bewußt sein, daß die Frage nach einer optimalen oder der gesündesten Ernährung von Schulkindern in den Pausen aufgrund der unterschiedlichen Konstitution der Kinder nicht generell und einheitlich beantwortet werden kann, ferner, daß die hierzu vertretenen Auffassungen Schwankungen unterliegen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Hinweise auf gesunde und leistungsfördernde Bestandteile (Vitamine und Energie) der beworbenen Cerealienprodukte nicht als wettbewerbswidrig. Wie zuvor erörtert (vgl. Abschnitt II 2 a bb), schließt der Umstand, daß die Erzeugnisse der Beklagten auch Zucker enthalten , eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht schlechthin aus. Dies gilt auch für die zum Teil mit Schokolade überzogenen Müslix-Riegel, die aufgrund der in ihnen enthaltenen Ballaststoffe für das körperliche Wohlbefinden jedenfalls einen wirksameren Beitrag leisten als reine Schokolade.

d) Werbeschreiben (Anlage C):
Auch der das Werbeblatt für Müslix-Riegel (Anlage C) erfassende Unterlassungsausspruch kann nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.
Die von der Klägerin in den ersten beiden Instanzen beanstandete Überschrift "Das schmeckt in der Pause am besten" beinhaltet erkennbar ein subjektives Werturteil der Beklagten. Wie dem angesprochenen Verkehr bewußt ist, ist die Frage des besten Geschmacks eines Lebensmittels einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich.
Ebensowenig verhilft der Hinweis auf eine irreführende gesundheitsbezogene Werbung dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zum Erfolg. Die insoweit allein relevante Werbeaussage "Das Müsli im Riegel - für ein korngesundes Leben" begegnet unter dem Gesichtspunkt von § 3, § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG keinen durchgreifenden Bedenken. Bei dem Begriff "korngesund" handelt es sich erkennbar um eine zu Werbezwecken gebildete Wortschöpfung, die nach Art eines Wortspiels Anklänge an den Ausdruck "kerngesund" im Sinne einer durch und durch (ganz und gar, bis auf den Kern) vorhandenen Gesundheit vermittelt und zugleich an Getreide ("Korn") erinnert. Diese Wortzusammensetzung, die auf beides - "Korn" und "Gesundheit" - anspielt, versteht der Verkehr als eine werbende Herausstellung des Umstandes, daß die Müslix-Riegel der Beklagten gesundheitsfördernde Getreidebestandteile enthalten. An dieser wahrheitsgemäßen Angabe ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nichts auszusetzen.
3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung vom 16. Juli 1998 (Rs. C-210/96, Slg. 1998, I-4657 = GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 Tz. 37 - "6-Korn-Eier" - Gut Springenheide) klargestellt hat, daß die Beantwortung der Frage, ob es für die Feststellung der Verkehrsauffassung der Einholung eines Gutachtens bedürfe, den nationalen Gerichten überlassen sei.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidungen die Klage abzuweisen, soweit nicht das Landgericht aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 41/00 Verkündet am:
13. Februar 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Schachcomputerkatalog

a) Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von
ihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften
beschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das
gleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich
über Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im
Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands – hier: der irreführenden
Werbung – zu berücksichtigen.

b) Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf „unbestätigte
Meldungen“ berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte
dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines
Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muß
der Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die
Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 – I ZR 41/00 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1999 wird zurückgewiesen , soweit sie sich dagegen wendet, daß die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich der Aussage 1 Satz 2 sowie der Aussagen 4, 5 und 16 bestätigt worden ist (Ziffer IV und V des Tenors des Berufungsurteils i.V. mit Ziffern I 1 Satz 2, I 4, I 5 und I 16 des landgerichtlichen Urteils).
Im übrigen wird das genannte Teilurteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 18. September 1997 auch im Umfang der Aufhebung abgeändert: Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Aussagen in einem vom Beklagten herausgegebenen Schachcomputerkatalog.
Die Klägerin ist im Groß- und Einzelhandel mit Schachcomputern und entsprechender Software tätig. Sie vertreibt das Computerschachprogramm „Chess Genius 4.0“ als Alleinvertriebsberechtigte und darüber hinaus die Programme „Genius 3.0“ und „MChess Pro 5.0“. Der Beklagte ist Alleinvertriebsberechtigter unter anderem für die Programme „MChess Pro 5.0“ bzw. „MChess Professional 5.0“. Die Alleinvertriebsrechte der Parteien beziehen sich auf die Großhandelsstufe ; dies bedeutet, daß die Wettbewerber die entsprechenden Programme ebenfalls anbieten können, aber mit einer geringeren Gewinnspanne. Der Beklagte brachte Ende 1995 einen 256 Seiten umfassenden „Schachcomputerkatalog 1996“ heraus, der auch eine Preisliste und eine Bestellkarte für die von ihm vertriebenen Produkte enthielt und dessen Vorwort („Editorial“) von ihm unterschrieben war. Autoren waren in dem Katalog nicht angegeben; als Inhaberin der Rechte war die Firma genannt, unter der der Beklagte im Geschäftsverkehr auftritt.
Die Klägerin hat zahlreiche Aussagen in dem Katalog als wettbewerbswidrig beanstandet. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind – nachdem die Klägerin ihre Klage zu einem geringen Teil zurückgenommen, das Berufungsgericht über einen Teil des Rechtsstreits bislang noch nicht entschieden und der Senat die Revision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen hat – nur noch die zehn nachfolgend wiedergegebenen Aussagen, von denen sich fünf im „Editorial“ (Katalog S. 4 und 5), zwei im Beitrag über das Programm „MChess Professional 5.0“ (S. 23 und 29), eine in einer Anzeige für dieses Programm (S. 226), eine im Bei-
trag über den Autor des Programms „Gideon“ (S. 246) und eine in der Preisliste (S. 250) finden (die ursprüngliche Numerierung wurde beibehalten):
1. Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachpro- grammierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch Zsuzsa POLGAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem halben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre. 2. Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher noch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Möglichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden. 3. Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt: Gesamtsieger und neuer absoluter ICCA-Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0. 4. Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schachprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5.0! 5. So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öffentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Weltmeister bleiben. 6. Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der immer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten. 10. Dieses einmalige Feature nennt sich „Book Learning“ und ermöglicht es dem Programm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren. 15. „Software-Weltmeister 1991 in Vancouver“ und „Siege beim AEGON MenschComputer Turnier gegen drei internationale Großmeister“ 16. Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister. 18. MChess Professional 5.0 Der absolute Weltmeister 95
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung dieser Aussagen und Auskunftserteilung; ferner begehrt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aufgeführten Aussagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat lediglich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und die Schadensersatzpflicht auf Handlungen nach dem 30. No-
vember 1995 beschränkt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die in dem Schachcomputerkatalog 1996 enthaltenen Aussagen zu Wettbewerbszwecken gemacht worden seien. Es hat die oben angeführten Aussagen für irreführend erachtet und der Klägerin dementsprechend Ansprüche aus §§ 3, 13 Abs. 6 UWG, § 242 BGB zuerkannt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben überwiegend Erfolg. Sie führen – soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussagen 1 Satz 1, 2, 3, 6, 10, 15 und 18 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Hinsichtlich der Aussagen 1 Satz 2, 4, 5 und 16 bleibt die Revision des Beklagten ohne Erfolg; insoweit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu, weil in den entsprechenden Aussagen eine irreführende Werbung zu sehen ist.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte für den Inhalt des von ihm vertriebenen Katalogs, dessen Beiträge er selbst verfaßt oder in Auftrag gegeben hat, wettbewerbsrechtlich haftet.
2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß der Beklagte bei der Verwendung der beanstandeten Aussagen im Schachcomputerkatalog 1996 zu Zwecken des Wettbewerbs handelt.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die beanstandeten Angaben objektiv geeignet sind, den eigenen Wettbewerb des Beklagten zu fördern. Es spricht daher eine Vermutung für eine entsprechende Absicht des Beklagten (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 – Kontostandsauskunft, m.w.N.). Diese Vermutung wird im Streitfall nicht dadurch widerlegt, daß der Beklagte mit dem fraglichen Katalog auch das Ziel einer sachlichen Information des interessierten Publikums verfolgt. Denn die auf Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der alleinige und auch nicht der wesentliche Beweggrund der Handlung zu sein, solange sie nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 15.5.1997 – I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 = NJW 1998, 604 – Politikerschelte; Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 993 = WRP 2002, 956 – Wir Schuldenmacher, m.w.N.). Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß der Beklagte den Katalog zu Wettbewerbszwecken verbreitet hat. Sie beansprucht lediglich eine verstärkte Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Beklagten an einer sachlichen Unterrichtung und Meinungsbildung. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Anwendung des § 3 UWG zu würdigen (vgl. unten II.4.a) und d)).
3. Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls ist nicht auf die Bestimmung über die vergleichende Werbung (§ 2 UWG), sondern allein auf § 3 UWG abzustellen. Denn das Verbot der irreführenden vergleichenden Werbung ergibt sich aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. § 3 Satz 2 UWG). Ob die Voraussetzungen einer vergleichenden Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG im Streitfall vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Irreführende Angaben sind im geschäftlichen Verkehr unabhängig davon verboten, ob sie im Rahmen einer vergleichenden Werbung gemacht werden.
4. Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebenen Aussagen als irre- führend erachtet. Dies rügt die Revision teilweise mit Erfolg.

a) Aussage 1. Die im „Editorial“ wiedergegebene Aussage Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachprogram- mierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch Zsuzsa POLGAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem halben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre. hat das Berufungsgericht in beiden Teilen als irreführend angesehen. Dem kann nur hinsichtlich des zweiten Teils beigetreten werden.
aa) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der erste Teil dieser Behauptung werde vom Verkehr in der Weise verstanden, daß es sich um den ersten derartigen Sieg überhaupt – nicht nur bei Turnieren mit normaler Zeitbegrenzung, sondern auch bei Blitz- oder Schnellturnieren – gehandelt habe; dies sei unzutreffend. Damit hat das Berufungsgericht auf den Umstand abgestellt, daß ein anderes Programm („fritz3“) bereits 1994 in einem Blitzturnier sechs Großmeister geschlagen hat.
Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt, daß die beanstandete Aussage nicht unwahr ist. Ist von einem Schachturnier ohne nähere Angaben wie „Blitzturnier“ oder „Schnellturnier“ die Rede, handelt es sich nach dem üblichen Sprachgebrauch um ein Standardturnier , bei dem zwar mit zeitlicher Begrenzung, nicht aber mit den besonders kurzen Fristen eines Blitz- oder Schnellturniers gespielt wird. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch darauf abgestellt, daß sich der Katalog auch an Teile der Verbraucher richte, die zwischen den verschiedenen Turnierarten , also insbesondere zwischen einem Turnier mit normaler zeitlicher Begrenzung und einem Blitzturnier, nicht unterschieden. Für diesen Teil der Verbraucher
sei eine Aufklärung erforderlich. Damit hat das Berufungsgericht die Aufklärungspflicht des Beklagten überspannt. Selbst wenn sich der Katalog auch an Verbraucher richten mag, die mit dem Schachspiel und mit den verschiedenen Turniertypen nicht vertraut sind, so ist doch die beanstandete Aussage erkennbar für diejenigen Verbraucher von Bedeutung, die mit den Grundregeln des Schachspiels vertraut sind und daher beispielsweise beurteilen können, was ein Internationaler Großmeister ist und was es bedeutet, einen solchen Großmeister zu schlagen. Bei dieser Sachlage ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, die (zutreffende) Aussage noch dadurch zu ergänzen, daß für einen anderen Turniertyp, nämlich das Blitzturnier , etwas anderes gelte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Computer im allgemeinen für die Rechenvorgänge deutlich weniger Zeit benötigt als ein Mensch, so daß der Vorteil des Schachcomputerprogramms je größer ist, desto weniger Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht. Auch aus diesem Grund rechnet der mit dem Schachspiel nur einigermaßen vertraute Verbraucher nicht damit, daß die Ergebnisse eines Turniers zwischen Mensch und Computer ohne weiteres mit denen eines Blitzturniers verglichen oder gar gleichgesetzt werden könnten.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den zweiten Teil der Aussage als irreführend beanstandet hat. Allerdings hat das Berufungsgericht sein Urteil in diesem Punkt unzureichend und widersprüchlich begründet, nämlich mit dem Satz, die Aussage im Katalog spiegele zu Unrecht vor, „das Programm sei vor Großmeister John van der Wiel Zweiter geworden“. Diese Begründung enthält zum einen eine offensichtliche Unrichtigkeit, als nach dem Sinnzusammenhang nur gemeint sein kann, „das Programm sei nach dem Großmeister van der Wiel Zweiter geworden“. Sie ist zum anderen unzureichend, weil sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen läßt, weshalb diese Aussage unrichtig ist.
Dem Berufungsgericht ist jedoch – wenn man es richtig versteht – darin zuzustimmen , daß die beanstandete Aussage vom Verkehr nur so aufgefaßt werden kann, daß das Programm MChess Pro bei dem fraglichen Turnier nach dem Großmeister van der Wiel Zweiter geworden ist. Dies ist indessen – wie sich dem Urteil des Landgerichts und dem unstreitigen Parteivorbringen entnehmen läßt – unrichtig. Bei dem Turnier erreichte das Programm MChess Pro nicht den zweiten, sondern lediglich den sechsten Platz.
Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlaß, diese Unrichtigkeit hinzunehmen. Das Interesse an sachlicher Information, auf das sich die Revision beruft, rechtfertigt nicht eine unwahre Aussage. Es ist auch nicht unverhältnismäßig , dem Beklagten diese unrichtige Aussage zu verbieten.

b) Aussage 2. Die ebenfalls im „Editorial“ wiedergegebene Aussage Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher noch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Möglichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden. hat das Berufungsgericht zu Unrecht als irreführend beanstandet. Es hat gemeint, die Aussage Kasparovs sei vom Beklagten unzutreffenderweise in einen Zusammenhang mit der Überlassung des Schachcomputerprogramms „MChess Pro 4.0“ gebracht worden. Das ist indessen – wie die Revision mit Recht rügt – nicht der Fall. Vielmehr soll die Äußerung bei einem „Pressehintergrundgespräch“ gefallen sein. Auch in diesem Punkt gilt, daß die beanstandete Aussage richtig ist. Es besteht allenfalls die Gefahr, daß ein Teil des Verkehrs aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Sätze eine gedankliche Verbindung zwischen den beiden Sätzen herstellt. Es handelt sich dabei aber um eine Überinterpretation der Aussage des Beklagten, die ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermag.

c) Aussage 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der ebenfalls im „Edito- rial“ enthaltenen Aussage Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt. Gesamtsieger und neuer absoluter ICCAWeltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0. angenommen, sie sei irreführend, „weil das Schachcomputerprogramm MChess Pro 5.0 nicht diese absolute Gewinnerspitzenstellung einnimmt, die in der Aussage behauptet wird“. Mit dieser unzureichenden Begründung läßt sich das ausgesprochene Verbot indessen nicht rechtfertigen. Denn dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die beanstandete Aussage falsch wäre; insbesondere sagt das Berufungsurteil nicht, wie sich das in Rede stehende Produkt zu den Produkten der Wettbewerber verhält. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist in diesem Punkt indessen nicht erforderlich. Denn dem unstreitigen Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß ein Verbot der beanstandeten Aussage nicht in Betracht kommt.
Das Berufungsgericht hat offenbar auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung abstellen wollen. Eine solche Behauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen, m.w.N.). Diesen Fällen liegt meist eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden Unternehmens enthält. Hiervon zu unterscheiden ist die Werbung mit Testergebnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen, wie sie im Streitfall in Rede steht. Zwar enthalten letztere ebenfalls eine Qualitätsberühmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu
führen, sondern darf sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken (vgl. Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 977; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht , 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 355; Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 413 ff.). Insbesondere braucht er bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels wie „Testsieger“, „1. Platz“ oder „Weltmeister“ grundsätzlich nicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen mußte oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist.
Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich, daß die in Rede stehenden Auszeichnungen dem beschriebenen Produkt tatsächlich verliehen worden sind. Dabei geht es – wie in dem „Editorial“ im einzelnen dargestellt ist – um einen Wettbewerb im Rahmen der von der International Computer Chess Association (ICCA) ausgerichteten 13. Computerschachweltmeisterschaft im Oktober 1995 in Paderborn. Danach könnte es nach § 3 UWG allenfalls Bedenken begegnen, daß der beanstandete Text nicht ausdrücklich erwähnt, daß sich die fraglichen Auszeichnungen auf Schachprogramme für Mikrocomputer (also sog. PCs) beziehen und damit für Schachprogramme, die für den Einsatz auf Großrechnern bestimmt sind, nicht gelten. Ein solcher Hinweis war indessen mit Blick darauf entbehrlich, daß sich der fragliche Schachkatalog ausschließlich auf derartige Computerprogramme bezog. Der verständige Verbraucher, der darüber in Kenntnis gesetzt wurde, daß das Programm die prämierten Leistungen auf einem von der Firma ESCOM gestifteten „Pentium 133 MHz“ erbracht hatte, war sich unter diesen Umständen darüber im klaren, auf welche Kategorie von Schachprogrammen sich die genannten Auszeichnungen bezogen.

d) Aussage 4 und 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die ebenfalls im „Editorial“ enthaltenen Aussagen Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schachprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5.0! und So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öffentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Weltmeister bleiben. als irreführend angesehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe diese Aussage in der Weise, daß Kasparov das Programm MChess Pro 5.0 wegen seiner besonderen Qualitäten meide und gegen dieses Programm nur deswegen nicht antreten wolle, weil er befürchte, von ihm geschlagen zu werden , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Weigerung Kasparovs andere Gründe habe, und hat sich damit den Vortrag der Klägerin zu eigen gemacht. Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob den Beklagten – wie das Landgericht angenommen und das Berufungsgericht möglicherweise unterstellt hat – die volle Beweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Behauptungen zutreffen. Denn auch wenn die Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Angaben geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, können ihr doch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen und diesen deshalb nach dem Gebot redlicher Prozeßführung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungspflicht trifft (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 19.9.1996 – I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 – Beratungskompetenz, m.w.N.). Unter diesen Umständen hätte der Beklagte im einzelnen dartun müssen, auf welche konkret zu belegenden Hinweise sich seine Annahme stützt, Kasparov sei bereit, gegen die Produkte der
Konkurrenz anzutreten, scheue aber das Programm „MChess Pro 5.0“ wegen seiner Spielstärke.
Diese Anforderungen an den Vortrag des Beklagten sind auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, daß der Beklagte mit seinen – Werbezwecken dienenden – Äußerungen zugleich ein Informationsbedürfnis der angesprochenen Interessenten befriedigen möchte (Art. 5 Abs. 1 GG). Den Wettbewerbern ist es nicht zuzumuten, mit für sie nachteiligen und von ihnen kaum zu widerlegenden Werbebehauptungen konfrontiert zu werden, die der Werbende als unbestätigte Meldung in den Raum stellt, ohne sie zu belegen und ohne auch nur anzugeben, worauf er sich bei diesen Behauptungen stützt.

e) Aussage 6. Das Berufungsgericht hat die Aussage Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der immer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten. zu Unrecht als irreführend angesehen. Mit Recht rügt die Revision, die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich hierbei um eine nicht belegte Spitzenstellungsbehauptung , sei allenfalls bei einer isolierten, nicht dagegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 121) zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Aussage im Fließtext im Rahmen der Beschreibung des fraglichen Programms handelt, die durch zahlreiche Hinweise auf die Qualität des Produkts belegt und relativiert wird. So heißt es unmittelbar vor der beanstandeten Textstelle: Schon seit seinem ersten öffentlichen Auftritt begeisterte MChess Pro die Fachwelt mit seinem dynamischen, aber auf solidem Fundament ruhenden Spielstil. Die Erfolgsbilanz der Software gerade im Jahr 1995 ist schon beeindruckend. In der schwedischen Liste für Schachcomputer wird das Programm zur Zeit mit über 2400 Elopunkten aufgelistet und nimmt damit den Spitzenplatz ein.
Der Leser erkennt, daß sich die Behauptung einer dominanten Position gegenüber der Konkurrenz auf die im selben Absatz, aber auch in den nachfolgenden Absätzen geschilderten Erfolge des Programms im Jahre 1995 bezieht.

f) Aussage 10. Das Berufungsgericht hat die Aussage Dieses einmalige Feature nennt sich „Book Learning“ und ermöglicht es dem Programm , ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren. ebenfalls für irreführend gehalten; denn der Durchschnittsverbraucher verstehe diese Aussage so, daß das Programm eine ungünstige Eröffnungsvariante schon während des Spiels eigenständig revidieren könne. Auch diese Beurteilung ist nur nachzuvollziehen, wenn die beanstandete Aussage aus dem Zusammenhang der Darstellung gerissen wird. Dort ist im einzelnen erläutert, daß das Programm aufgrund der integrierten Lernfunktion ähnlich wie der Mensch in der Lage sei, aus früheren Fehlern zu lernen; weiter heißt es dort (S. 30 oben): MChess Pro 5.0 kann diese Methode simulieren. Wenn die Funktion aktiviert ist, speichert das Programm negativ verlaufene Zugfolgen ab und wird einen besseren Zug ausspielen, falls sich die entsprechende Stellung wiederholt.

g) Aussage 15. Das Berufungsgericht hat die beiden in einer Werbeanzeige im Katalog enthaltenen Anpreisungen Software-Weltmeister 1991 in Vancouver Siege beim AEGON Mensch-Computer Turnier gegen drei internationale Großmeister als irreführend beanstandet, weil diese Erfolge nicht von der beworbenen Programmversion „5.0“, sondern von Vorgängerversionen erzielt worden seien. Auch dieser Beurteilung ist nicht beizutreten. Denn der Verkehr, der möglicherweise annimmt , die genannten Erfolge bezögen sich auf die aktuelle Version „5.0“, würde dadurch nur dann irregeführt, wenn die neue Version in ihren Leistungen und
Möglichkeiten hinter den Vorgängerversionen zurückgeblieben wäre. Dies ist aber weder behauptet noch sonst ersichtlich.

h) Aussage 16. Das Berufungsgericht hat die – nicht besonders hervorge- hobene, sondern in den Fließtext eingebundene – Aussage Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Compu- terweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister. als irreführend erachtet, weil sich das Programm „Gideon“ den Weltmeisterschaftstitel mit einem Konkurrenzprogramm habe teilen müssen. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist unstreitig, daß das Programm „Gideon“ des Programmierers Ed Schröder 1991 die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewonnen hat. Insoweit ist die beanstandete Aussage zutreffend. Sie vermittelt jedoch aufgrund der Verwendung des Adverbs „souverän“ den Eindruck, das Programm „Gideon“ habe den Erfolg bei der Weltmeisterschaft mit einem nicht unerheblichen Vorsprung vor der Konkurrenz erzielt. Dieser durch die Aussage vermittelte Eindruck ist unzutreffend ; das Programm „Gideon“ mußte sich den Sieg mit einem Programm des Programmierers Richard Lang teilen; von einem „souveränen Sieg“ konnte also nicht die Rede sein. Zwar wird – wie auch das Berufungsgericht erkennt – der Sachverhalt an anderer Stelle des Katalogs (S. 242) zutreffend erläutert. Der Leser mag bei Lektüre dieser anderen Textstelle auch erkennen, was den Verfasser veranlaßt haben mag, den Sieg des Programms „Gideon“ mit dem Adverb „souverän“ zu schmücken. Dies vermag indessen die Irreführung an der hier beanstandeten Textstelle nicht zu rechtfertigen.

i) Aussage 18. Das Berufungsgericht hat schließlich die im Preisverzeich- nis des Katalogs enthaltene Aussage MChess Professional 5.0 Der absolute Weltmeister 95 als irreführend beanstandet, weil das Programm zwar absoluter MikrocomputerSchachweltmeister 1995, nicht aber Weltmeister in der offenen Klasse und damit Weltmeister aller Klassen geworden sei. Auch dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Aussage 3 (oben unter II.4.c)) verwiesen.
III. Danach ist die Revision des Beklagten teilweise – und zwar insoweit, als der Beklagte zur Unterlassung des zweiten Satzes der Aussage 1 sowie der Aussagen 4, 5 und 16 verurteilt worden ist – zurückzuweisen. Soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In diesem Umfang ist die Klage ebenfalls abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)