Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2003 - I ZR 252/01

bei uns veröffentlicht am02.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 252/01 Verkündet am:
2. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Mindestverzinsung
Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindestverzinsung
des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur
Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen
enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei
eine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen
des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der
durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. August 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, eine u.a. im Immobiliengeschäft tätige Aktiengesellschaft, bietet interessierten Anlegern an, sich an ihrem Unternehmen als atypische stille Gesellschafter mit Einmaleinlagen ab 5.000 DM oder Rateneinlagen ab 50 DM pro Monat zu beteiligen. In ihrem dafür 1999 und Anfang 2000 verwendeten Emissionsprospekt stellte sie ihr Beteiligungsangebot auf der ersten Seite anhand von insgesamt elf Stichwörtern vor, wobei sie diese jeweils kurz erläuterte. Zu dem Stichwort "Mindestverzinsung" machte sie folgende Angabe:
"6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert (anrechenbar auf höheren Gewinn)". Auf der Seite 8 des Prospekts führte die Beklagte unter der Überschrift "Ergebnisbeteiligung, Entnahmen, Mindestverzinsung" im laufenden Text aus:
"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jahresdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zugesichert. Sie wird auf höhere Gewinne angerechnet." Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 UWG, § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Er hat die Angaben in dem Emissionsprospekt der Beklagten als irreführend beanstandet. Diese erweckten den unzutreffenden Eindruck, die angegebene "Verzinsung" der Einlage von 6 % sei unabhängig von der Entwicklung der Ertragslage des Unternehmens sicher zu erreichen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben:
"Mindestverzinsung: 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert ..."
und/oder
"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jahresdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zu- gesichert ...".
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, mit den beanstandeten Angaben werde nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens eine Verzinsung der Einlage in Höhe von 6 % garantiert, sondern den stillen Gesellschaftern lediglich ein entsprechender schuldrechtlicher Anspruch zugesagt. Im Emissionsprospekt werde ausdrücklich auf das unternehmerische Risiko des Anlegers, einschließlich des Risikos des Totalverlusts der Anlage, hingewiesen. Dieses Risiko sei allerdings gering und die vertragliche Zusicherung der Mindestverzinsung von 6 % durchaus realistisch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben des Emissionsprospekts der Beklagten als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Werbeangaben erweckten bei einem nicht geringen Teil der ange- sprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder des Senats gehörten, den Eindruck, es handele sich bei der beworbenen Kapitalanlage um eine Anlage mit fester Verzinsung von (mindestens) 6 % in Form eines festverzinslichen Wertpapiers oder um eine ähnlich sichere Anlage. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagte nicht nur behaupte, es bestehe ein vertraglicher Anspruch auf die "Mindestverzinsung", sondern bekräftige, die 6 %ige Verzinsung sei "ergebnisunabhängig" , sie sei "vertraglich zugesichert" bzw. gelte "für die Vertragslaufzeit als zugesichert". Da die Beklagte, wie sie unter Hinweis auf die verhältnismäßig geringe Mindesteinzahlung selbst betone, auch viele Kleinanleger anspreche, die auf dem Kapitalmarkt nicht selten nur geringe Erfahrung hätten, werde dieser Eindruck bei mindestens 15 bis 20 % der angesprochenen Verkehrskreise entstehen.
In Wirklichkeit erreiche eine Geldanlage bei der Beklagten die Sicherheit festverzinslicher Wertpapiere bei weitem nicht. Die Beklagte gehöre nach ihrem Emissionsprospekt eher zu der Art von Anlagegesellschaften, von denen im Lauf der Jahre schon viele in Konkurs gegangen seien, so daß bei den Anlegern nicht nur Gewinneinbußen, sondern sehr häufig auch hohe Kapitalverluste entstanden seien. Die uneingeschränkte vertragliche Zusicherung einer ergebnisunabhängigen Verzinsung von mindestens 6 % vertrage sich damit nicht. Die warnenden Hinweise im Inneren des Prospekts rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die beanstandete Werbung stehe auf der ersten Seite des Prospekts und sei auch sonst optisch hervorgehoben. Ihre sinngemäße Wiederholung auf der Seite 8 des Prospekts werde deshalb ebenfalls auf besondere Beachtung stoßen.
Die wettbewerbliche Relevanz der irreführenden Werbung folge schon daraus, daß die durchschnittliche Rendite bei Lebensversicherungen und Bausparkassen seinerzeit bei lediglich 3 bis 4 % p.a. gelegen habe.
Die Gefahr, daß die Beklagte künftig ebenso werben werde, bestehe unabhängig davon, wie diese zur Zeit werbe.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die beanstandeten Angaben über die Zusicherung einer Mindestverzinsung als irreführende Werbung gegen § 3 UWG verstoßen.
1. Für die Beurteilung, ob Werbeangaben irreführend sind, ist die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Der Emissionsprospekt der Beklagten richtete sich an mögliche Kapitalanleger , darunter unstreitig viele Kleinanleger.
2. Die Beklagte hat die Zusicherung einer Mindestverzinsung von 6 % p.a. auf der ersten Seite ihres Emissionsprospekts in die - nach Stichpunkten gegliederte - zusammenfassende Darstellung ihres Angebots, sich an ihrem Unternehmen als stiller Gesellschafter zu beteiligen, aufgenommen und damit in besonderer Weise herausgestellt. Auf Seite 8 des Prospekts wird diese Zusicherung inhaltsgleich wiederholt.
Die dabei gewählten Formulierungen sind geeignet, die Vorstellung hervorzurufen , es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite; die Beklagte sei bereit und vor allem auch in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte neben der Rückzahlung der Einlage eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 % p.a. zuzusichern. Es wird in der Werbung nicht nur - für die Beteiligung eines stillen Gesellschafters ungewöhnlich - von einer "Mindestverzinsung" gesprochen , sondern auch davon, daß diese "ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert" werde und "anrechenbar auf höheren Gewinn" sei.
Die Werbeaussage ist nach diesem Verständnis irreführend, weil die Beklagte die danach in Aussicht gestellte Sicherheit nicht bieten kann. Die Beklagte hat selbst dargelegt, es sei ihr nicht möglich, bereits aus eigenem Vermögen einer Vielzahl von Anlegern unabhängig von der Geschäftsentwicklung Zinsleistungen in der zugesagten Höhe zu erbringen. Es sei gerade der Zweck ihres Kapitalanlagemodells, mit dem vorhandenen Eigenkapital und den Einlagen der stillen Gesellschafter durch Investitionen Renditen zu erwirtschaften, um den angegebenen Zins als vertraglich eingeräumte Rendite zu bezahlen. Das bedeutet, daß die Zinsen in Höhe von 6 % p.a. bei einem unzureichenden Gewinn und erst recht bei Verlusten der Beklagten - zumindest im wesentlichen - aus den eigenen Einlagen der stillen Gesellschafter aufgebracht werden müssen. Ein solches Vorgehen gefährdet nicht nur den weiteren Geschäftserfolg , sondern auch die spätere Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe des als Einlage eingesetzten Kapitals.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beanstandeten Werbeaussagen allerdings nicht geeignet, sämtliche angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen. Wirtschaftlich denkende Kapitalanleger werden bei
einiger Überlegung erkennen, daß die Zusicherung einer "Mindestverzinsung" bei Verlusten oder zu niedrigen Gewinnen nur durch den Rückgriff auf die von den stillen Gesellschaftern erbrachten Einlagen und damit zu Lasten des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals erfüllt werden kann. Dies schließt jedoch die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG nicht aus. Die beanstandeten Werbeaussagen enthalten zwar nicht ausdrücklich eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Sie sind aber aufgrund der Wortwahl gerade darauf angelegt, dahin zu wirken, daß Kapitalanleger eine sichere Rendite erwarten und durch diese irrige Vorstellung von dem Beteiligungsangebot angezogen werden.
Es würde allerdings unter den gegebenen Umständen für das Eingreifen des § 3 UWG nicht genügen, wenn die Werbung nur geeignet wäre, 15 bis 20 % aller angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen. Das Berufungsgericht hat diese Zahlen jedoch nur im Sinne einer Untergrenze genannt. Nach dem feststehenden Sachverhalt kann auch im Revisionsverfahren ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß verständige, durchschnittlich vorsichtige Anleger zumindest zu einem erheblichen Teil ebenfalls in dem dargelegten Sinn irregeführt werden können. Dies genügt, um eine Irreführung anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vorliegt, ist zwar auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die genannte Vorschrift nur dann eingreift, wenn die Angabe geeignet ist, jeden durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressat irrezuführen. Denn auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe unterschiedlich auffassen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Teil der Anlageinteressenten werde aufgrund der Werbung mit einer Mindestverzinsung annehmen, es werde der Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers angeboten, ist dagegen kaum vereinbar mit den weiteren Angaben über das Beteiligungsangebot. Im Hinblick darauf, daß jedenfalls die dargelegte Irreführung gegeben ist, kommt es darauf jedoch nicht mehr an.
Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beurteilung der Angaben über die "Mindestverzinsung" als irreführend auch nicht durch den sonstigen Inhalt des Emissionsprospekts ausgeschlossen. Die Werbung mit der Zusicherung eines festen Mindestzinses ist - wie dargelegt - gerade darauf angelegt, den Eindruck zu vermitteln, daß eine entsprechende Mindestrendite sicher sei, um damit das Interesse für die angebotene Kapitalanlage zu wecken. Bereits die Eignung, in dieser Weise auf mögliche Kapitalanleger zu wirken, macht die Werbeaussage zu einer irreführenden Angabe im Sinne des § 3 UWG. Ein verständiger Durchschnittsanleger wird im übrigen nicht annehmen, daß ein durch die Wortwahl besonders nahegelegtes Verständnis relevanter Angaben über ein Beteiligungsangebot in einem Prospekt durch davon abweichende Angaben an anderer Stelle korrigiert wird.
3. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte kann die Irreführungsgefahr, die sie mit ihren Werbeangaben hervorruft, durch eine entsprechende Fassung ihrer Werbung ohne weiteres vermeiden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen ist, daß die Beklagte in ihrem neuen Emissionsprospekt nicht mehr mit den beanstandeten Angaben wirbt. An den
Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Die bloße Änderung der Verhältnisse reicht nur dann aus, wenn im Hinblick darauf jede Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes beseitigt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die bloße Einstellung der beanstandeten Werbung genügt diesem Erfordernis zumal dann nicht, wenn die Werbung - wie im Streitfall - jederzeit ohne größeren Aufwand wiederaufgenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 320 - Jubiläumsverkauf).
III. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 110/00 Verkündet am:
28. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Preis ohne Monitor
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher
vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig
herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben
, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung
heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
BGH, Urt. v. 28. November 2002 - I ZR 110/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 12. Juli 1999 abgeändert.
Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Gerä- ten der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik.
Die Beklagte bot in der Tageszeitung "D. E. " vom 26. April 1999 Computer und Monitore wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum Kauf an:

Die Klägerin hat die Werbeanzeige als irreführend beanstandet, weil die Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise über ihr Angebot täusche. Der Verbraucher werde davon ausgehen, daß in den blickfangmäßig hervorgehobenen Preisen die in der Anzeige abgebildeten Monitore enthalten seien, was tatsächlich nicht der Fall sei.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Irreführung sei schon dadurch ausgeschlossen, daß im abgebildeten Monitor selbst der Hinweis enthalten sei, daß dieser in den Preisen von 1.499,-- DM bzw. 2.999,-- DM nicht enthalten sei. Gerade weil sich der Hinweis in der letzten Zeile der Aufzählung im Monitorbildschirm befinde, könne selbst ein flüchtiger Leser nicht darüber hinwegsehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine relevante Irreführung der mit der Werbeanzeige angesprochenen Verkehrskreise verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften müsse bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend sei, auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien alle in der Werbung enthaltenen Bestandteile. Bei Zugrundelegung eines solchen Verbraucherbildes ergebe sich, daß einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht entgangen sein könne, daß in den von der Beklagten beworbenen Preisen die Monitore nicht enthalten seien. Das folge zwanglos aus dem Satz "Preis ohne Monitor 1499,- Mark". Sofern ein Adressat der Werbung doch einem Irrtum unterliege, sei dies ein Risiko, das der betreffende Verbraucher selbst zu tragen habe. Dies ergebe sich aus seiner Aufmerksamkeitspflicht und der gebotenen Gesamtbetrachtung einer Werbeaussage.
II. Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist die angegriffene Werbung wegen Irreführung gemäß § 3 UWG zu untersagen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage , in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster;
Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne nicht entgehen, daß die von der Beklagten genannten Preise für die beworbenen Computer einen Bildschirm nicht umfaßten.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 – Computerwerbung II, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist hier nicht der Fall.

b) Die durch die blickfangmäßige Herausstellung der Preise von 1.499,-- DM und 2.999,-- DM dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung , diese bezögen sich auf das werbemäßig mit Bildschirm herausgestellte Gerät, wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, daß der Preis ohne Bildschirm sich auf eben diesen Betrag belaufe.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Angabe keinerlei Bezug zu den hervorgehobenen Werbeangaben aufweist. Die gegenteilige An-
nahme des Berufungsgerichts, wonach der Satz "Preis ohne Monitor" durch seine Stellung am Ende der Produktinformationen und unmittelbar vor den blickfangartig hervorgehobenen Preisen besonders ins Auge springe, ist erfah- rungswidrig und entbehrt zudem einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Der Hinweis wird nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassen und dann erst ganz am Ende der Produktinformationen auf diesen klein gedruckten Satz stoßen. Unter diesen Umständen ist die klein gedruckte Angabe, daß der Preis sich ohne Monitor verstehe, nicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beiden beworbenen Computer-Komplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irreführung zu beseitigen. Denn die streitgegenständliche Werbung wird in besonderem Maße dadurch geprägt, daß die Beklagte ihr Angebot mit einer blickfangartigen Bilddarstellung zweier Computer-Systeme mit Monitor sowie zwei dieser Darstellung räumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen Preisangaben beworben hat. Dies erweckt die Aufmerksamkeit jedes Interessenten, auch des aufmerksamen Lesers.
III. Auf die Revision war danach der Klage stattzugeben. Das Unterlassungsgebot ist anhand der beanstandeten Werbung auszulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 82/99 Verkündet am:
31. Mai 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf

a) Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann
unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen
mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des
Unterlassungsversprechens zu begründen.

b) Zu den bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berücksichtigenden
Umständen.
BGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 82/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.
Die Beklagte warb in einer mehrseitigen Werbebeilage zu der Ausgabe der S. Zeitung vom 2. Januar 1997 mit dem Titel "Weit-Vor-WinterSchluß -Verkauf WVWSV vom 2.1. - 4.1.97". Die Klägerin beanstandete dies mit Telefaxschreiben vom 2. Januar 1997 als unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Die Beklagte gab daraufhin noch am selben Tag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese wich von der von der Klägerin geforderten Unterlassungserklärung unter anderem dadurch ab, daß die Beklagte für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM statt der von der Klägerin verlangten 50.000,-- DM zusagte und die Erklärung erst mit Wirkung vom 5. Januar 1997 - einem Sonntag - abgab. Die Klägerin hat der Beklagten hierauf mitgeteilt, sie halte deren Unterlassungserklärung für nicht annehmbar, und hat eine weitere Frist zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung bis zum 2. Januar 1997, 16.15 Uhr, gesetzt. Die Beklagte hat der Klägerin darauf geantwortet, es werde eine weitergehende Unterwerfung erfolgen; dazu ist es nachfolgend aber nicht gekommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des beanstandeten Werbeverhaltens , dessen Wettbewerbswidrigkeit zwischen den Parteien außer Streit steht, nicht beseitigt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben "Weit-Vor-
Winter-Schluß-Verkauf WVWSV vom 2.1. - 4.1.97" mit Bezug zu einer bundesweit laufenden Werbeaktion unter dem Titel "WeitVor -Winter-Schluß-Verkauf vom 2.1. - 4.1.97 - alles besonders billig !" und/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen; im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt, der Beklagten zu untersagen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben "Weit-VorWinter -Schluß-Verkauf - WVWSV", wenn dies geschieht wie in der Werbebeilage zur S. Zeitung vom 2. Januar 1997 (Anl. K 1), und/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen, und weiter hilfsweise, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher mit dem Hinweis zu werben "Weit-VorWinter -Schluß-Verkauf" mit Bezug zu einer bundesweit laufenden Werbeaktion unter dem Titel "Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf - alles besonders billig", wenn dies geschieht wie in der Werbebeilage zur S. Zeitung vom 2. Januar 1997 (Anl. K 1) und/oder derart beworbene Verkaufsaktionen durchzuführen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, daß ihre Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt habe.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg, im zweiten Rechtszug allerdings mit der Maßgabe, daß die Beklagte gemäß dem ersten Hilfsantrag verurteilt wurde (OLG-Rep. München 2000, 27).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten, wonach die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung wegen der in ihr enthaltenen Zeitbestimmung, die eine Vollendung der konkreten Verletzungshandlung zugelassen habe, nicht wirksam gewesen sei. Ergänzend hat es ausgeführt:
Eine Unterlassungserklärung sei nur wirksam, wenn sie unbedingt und grundsätzlich auch ohne zeitliche Einschränkung erklärt werde. Die Beklagte habe sich zudem gar nicht ernsthaft zur Unterlassung verpflichten, sondern ihr unrechtmäßiges Verhalten fortführen wollen. Mit der Ankündigung der dann aber nicht abgegebenen weitergehenden Unterwerfung habe sie zu erkennen gegeben, daß sie ihre Unterlassungserklärung selbst nicht für ausreichend erachtet habe. Zudem sei die dort versprochene Vertragsstrafe von 20.000,-- DM angesichts der Umstände des Einzelfalls zu gering, um ihren Zweck zu erfüllen. Daß sich Vereine und andere Wettbewerber mit niedrigeren Strafen begnügt hätten, sei irrelevant.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten zu Recht eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung gesehen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wie-
derholungsgefahr nicht durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 2. Januar 1997 beseitigt worden.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß an den Wegfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 - Der M.-Markt packt aus). Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 136/91, GRUR 1993, 677, 679 = WRP 1993, 480 - Bedingte Unterwerfung ; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr

II).


2. Eine Unterlassungserklärung ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht etwa schon dann regelmäßig unbeachtlich, wenn ihr Wirksamwerden vom Eintritt eines in der Zukunft liegenden Anfangstermins abhängig gemacht wird. Aufschiebende Befristungen machen die Unterlassungserklärung grundsätzlich nur dann unwirksam, wenn sie die Gefahr der Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung nicht vollständig beseitigen (vgl.
auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 13). Das ist dann anzunehmen, wenn die Angabe des Anfangstermins - allein oder zusammen mit anderen Umständen - geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen (ebenso OLG Karlsruhe NJWE-WettbR 1999, 116 = OLG-Rep. 1999, 60; zustimmend Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vor § 13 Rdn. 7). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Der Streitfall weist die Besonderheit auf, daß sich die Unterlassungserklärung vom 2. Januar 1997 zwar nicht auf eine Beendigung der bereits begonnenen und bis zum 4. Januar 1997 andauernden Verletzungshandlung erstreckt , wohl aber auf eine Wiederholung gleichartiger Handlungen ab dem 5. Januar 1997. In einem solchen Fall ist - wie die Revision zu Recht ausführt - zwischen der konkreten Verletzungshandlung und der Gefahr der Wiederholung künftiger, im Kern gleichartiger Handlungen zu unterscheiden. Nur auf ein Verbot letzterer bezieht sich der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Wiederholungsgefahr im Streitfall grundsätzlich auch dann entfallen wäre, wenn die Beklagte die Unterlassungserklärung am 5. Januar 1997 zeitlich unbegrenzt abgegeben hätte, und daß die tatsächliche Verhaltensweise der Beklagten im Vergleich dazu eher für als gegen die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung spricht. Die Beklagte gab damit aus der Sicht der Klägerin zu erkennen, daß sie die Wettbewerbswidrigkeit der Verkaufsaktion aufgrund der erfolgten Beanstandung sogleich erkannt hatte und deshalb auch als eindeutig ansah, womit der Schluß, daß sie einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß nicht erneut begehen würde, nach der Lebenserfahrung näher lag als bei einer erst nachträglich abgegebenen Unterlassungserklärung.

Daß die Beklagte die Erklärung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst für die Zeit nach dem Ablauf der Verkaufsaktion abgegeben hat, reicht für sich gesehen nicht zu der Annahme aus, daß sie die Erklärung letztlich nicht ernsthaft abgegeben hat. Die Beklagte hat dafür nachvollziehbare Gründe angeführt , die zwar eine Fortführung der begonnenen Verkaufsaktion nicht rechtfertigen, andererseits aber auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Erklärung begründen können, künftig derartige Verkaufsaktionen zu unterlassen.
Die Klägerin wird mit dieser Beurteilung nicht rechtlos gestellt. Es war ihr unbenommen, nach dem Eingang der aufschiebend befristeten Unterlassungserklärung für den verbleibenden Zeitraum einen gerichtlichen Unterlassungstitel im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwirken und zu vollziehen. Außerdem konnte sie ihren durch die Ankündigung und Durchführung der Verkaufsaktion entstandenen Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sprach der Umstand, daß die Beklagte nach der klägerseitigen Ablehnung ihrer Unterlassungserklärung mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 1997 die in Aussicht gestellte Abgabe einer weitergehenden Unterwerfung vom Nachweis der Vollmacht der Klägervertreter abhängig gemacht hat, ebenfalls nicht gegen die Ernsthaftigkeit der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung; denn der insoweit geforderte Nachweis bezog sich eindeutig allein auf die avisierte weitergehende Unterlassungserklärung. Außerdem beinhaltete dieses weitere Schreiben der Beklagten inzident eine nochmalige Bestätigung der vorangegangenen Unterwerfung.

3. Die Revision rügt demgegenüber ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es die von der Beklagten versprochene Vertragsstrafe als nicht ausreichend angesehen habe, deren Vortrag unberücksichtigt gelassen, ihr Umsatz belaufe sich auf weniger als ein Drittel des Umsatzes ihrer Schwestergesellschaft in Ma. , bei der das Oberlandesgericht Karlsruhe unter ausdrücklicher Berücksichtigung ihrer Marktstellung und Finanzkraft sowie der Schwere und Eindeutigkeit des dort gegebenen identischen Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe von 25.000,-- DM als ausreichend angesehen habe; außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Umstand für unerheblich erachtet, daß andere Wettbewerber der M. -Markt-Gruppe sowie Wettbewerbsverbände wegen dieses Wettbewerbsverstoßes abgegebene Unterlassungserklärungen von Schwestergesellschaften der Beklagten nach deren Vortrag trotz erheblich geringerer Vertragsstrafeversprechen als ausreichend angesehen hätten. Zudem sei die Beklagte unwidersprochen der kleinste und umsatzschwächste M. -Markt in M. .

a) Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, in erster Linie künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei können vor allem auch Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle spielen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 7.10.1982 - I ZR 120/80, GRUR 1983, 127, 129 = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafeversprechen; Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung ).

b) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe die zur damaligen, für eine anlockende Werbung besonders günstigen Zeit im Fernsehen und Hörfunk laufende Aktion übernommen, wobei die Werbebeilage in der S. Zeitung mit Sicherheit weit mehr als 20.000,-- DM gekostet habe. Die Vertragsstrafe sei angesichts des Schadens für die Klägerin und auch deshalb völlig unzureichend, weil es sich um eine ganz gezielt unzulässige Sonderveranstaltung gehandelt habe und die Beklagte ein umsatzstarkes Unternehmen sei und mit überwiegend im hohen Preisrahmen liegenden Gegenständen handele. Daß sich Vereine oder andere Wettbewerber mit niedrigeren Strafen begnügt hätten, sei irrelevant. Das Verhalten der mit der Klägerin lediglich namensgleichen P. GmbH in B. sei ohne Bedeutung, weil die dortigen Marktverhältnisse weder vorgetragen noch bekannt seien.
Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts getroffene Feststellung, die von der Beklagten angebotene Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen können , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Neben den vom Berufungsgericht bereits angesprochenen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, daß sich die von der Beklagten durchgeführte unzulässige Sonderveranstaltung über mehrere Tage erstreckte. Außerdem sind die besondere Schwere des begangenen Wettbewerbsverstoßes - das Berufungsgericht hat von der Revision unbeanstandet ein gezieltes Verhalten der Beklagten angenommen - sowie die bei der Beklagten ersichtlich vorhandene Gewinnerwartung in Rechnung zu stellen, gegenüber der eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. Art, Schwere und Eindeutigkeit des Verstoßes rechtfertigen es nach alledem, im Streitfall ausnahmsweise eine Vertrags-
strafe zu verlangen, die deutlich über den Beträgen liegt, die in der Praxis üblicherweise bei Wettbewerbsverstößen von durchschnittlichem Gewicht als angemessen angesehen werden.
III. Dementsprechend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten am 2. Januar 1997 abgegebene Unterlassungserklärung habe die durch den vorangegangenen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht ausräumen können, jedenfalls aus dem einen der im Berufungsurteil hierfür angeführten beiden Gründe rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
I ZR 180/98 Verkündet am:
26. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
TCM-Zentrum
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung "mit Anzeigen der
nachfolgend eingeblendeten Art" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend
bestimmt.
Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u.a. verbietet, außerhalb der Fachkreise
für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von
Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen
der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1
GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.
BGH, Vers.-Urt. v. 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98 - OLG München
LG Passau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 1998 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für sein "TCM-Zentrum" mit folgender Anzeige zu werben: Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der ein "Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin" in E. unterhielt und selbst kein Arzt ist, ließ in der Tageszeitung "P. Presse" vom 14. September 1996 die in Kopie als Anlage K 1 vorgelegte und nachfolgend verkleinert wiedergegebene Anzeige erscheinen:

Die Klägerin, die Bayerische Landesärztevertretung, ist der Ansicht, die Anzeige verstoße gegen verschiedene Bestimmungen der Berufsordnung für die Ä rzte Bayerns in der Fassung vom 1. Januar 1994 (BOÄ B ayern 1994) sowie gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und damit zugleich gegen § 1 UWG; sie sei zudem irreführend im Sinne von § 3 UWG. Der Beklagte hafte hierfür als Störer, weil er die unzulässige Anzeige mit Wissen und Duldung der darin herausgestellten Ä rzte veranlaßt und damit deren Wettbewerb gefördert habe. Die Klägerin hat die Anzeige u.a. deshalb als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Wiedergabe der beiden Lichtbilder mit § 11 Nr. 4 HWG unvereinbar sei, der die Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An-
gehörigen der Heilberufe untersage. Daneben hat sie in der Anzeige vor allem einen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 25 BOÄ B ayern 1994 sowie das des § 11 Nr. 2 HWG gesehen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für sein "TCM-Zentrum" mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art zu werben (es folgt die oben verkleinert wiedergegebene Anzeige).
In zweiter Instanz hat die Klägerin darüber hinaus hilfsweise beantragt,
den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für sein "TCM-Zentrum" mit Anzeigen gemäß der Anlage K 1 zu werben.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge bereits unzulässig und überdies mangels eines Wettbewerbsverstoßes auch unbegründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Berufsordnung für die Ä rzte Bayerns und des Heilmittelwerbegesetzes seien wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Da er - der Beklagte - das Zentrum für Traditionelle Chine-
sische Medizin nicht mehr betreibe, bestehe zudem keine Wiederholungsgefahr.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrages als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
II. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klageanträge nicht im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt seien. Dazu hat es ausgeführt:
Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag bezögen sich auf ein Verbot der gesamten Anzeige, ohne daß der Kern des Verbots erkennbar sei. Den Bestimmtheitsanforderungen genüge weder die Formulierung des Hauptantrags, "mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art zu werben", der eine Kopie der Zeitungsanzeige folge, noch die Formulierung des Hilfsantrags "mit Anzeigen gemäß der Anlage K 1 zu werben", selbst wenn alsdann die Anlage K 1, also die oben genannte Anzeige, einzublenden sei. Die Anzeige enthalte viel Text sowie Bilder und Bildunterschriften. Es sei in keiner Weise ersichtlich, was nun gerade verboten werden solle.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nur teilweise stand. Die Revision führt - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung des Beklagten nach dem Hilfsantrag.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß sich sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag auf die gesamte Anzeige beziehen. Die in der "P. Presse" vom 14. September 1996 veröffentlichte Anzeige ist in den Hauptantrag durch Einrücken einer Kopie eingefügt und in den Hilfsantrag durch Bezugnahme auf die Anlage K 1, die ebenfalls eine Kopie der Anzeige enthält, einbezogen. Demnach ist jeweils der vollständige Inhalt dieser Anzeige mit sämtlichen Wort- und Bildbestandteilen Gegenstand der Unterlassungsanträge. Zutreffend ist auch der rechtliche Aus-
gangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Unterlassungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefaßt sein darf, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung, m.w.N.).

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Unterlassungsanträge aber nicht deshalb unbestimmt, weil aufgrund des in der Anzeige enthaltenen umfangreichen Textes sowie der beiden Bilder und der Bildunterschriften nicht ersichtlich sei, was konkret verboten werden solle. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages in der Regel unproblematisch ist, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt so wie sie begangen worden ist (vgl. BGHZ 142, 388, 390 - Musical-Gala; GroßkommUWG/Jacobs, Vor § 13 Abschn. D Rdn. 97; Baumbach /Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 459; Köhler/ Piper, UWG, Vor § 13 Rdn. 227; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 4; Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 68 Rdn. 3 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 4; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 333). Wird dem Beklagten untersagt, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, kann für ihn nicht zweifelhaft sein, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. Er hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamten Anzeige besteht, zu unterlassen. Die Klägerin hat zudem nicht nur durch die
Fassung ihres Klageantrages, sondern auch ausdrücklich in ihrer Klagebegründung deutlich gemacht, daß "die Werbeanzeige des Beklagten zur Gänze angegriffen wird".

b) Soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen hat, stellt sich dies aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Der Hauptantrag genügt deshalb nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weil mit ihm ein Verbot von "Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art" erstrebt wird.
Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zulässig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). So ist in der Rechtsprechung ein Verbot von "Behauptungen ähnlichen Inhalts" für ausreichend bestimmt erachtet worden , weil der Sinngehalt dieser auslegungsfähigen Formulierung im konkreten Fall durch eine ihrem Sinn entsprechende Ergänzung klargestellt worden war (RG GRUR 1933, 253, 255 f. - Bärstangensicherung). Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen. Die Rechtsprechung hat deshalb Formulierungen wie "ähnliche Behauptungen" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas) oder "ähnlich wie geschieht" (BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I) für zu unbestimmt erachtet.
Auch dem hier in Rede stehenden Hauptantrag fehlt danach die erforderliche Bestimmtheit, weil er sich auf Anzeigen erstreckt, denen mit der ein-
geblendeten Anzeige die - nicht näher umschriebene - Art gemeinsam ist. Wo die Grenze zwischen Anzeigen "dieser Art" und "anderer Art" zu ziehen ist, ist weder generell ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Vorbringen der Klägerin, da dieses sich nur mit der beanstandeten Anzeige und nicht mit anderen denkbaren Anzeigen auseinandersetzt. Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die einer bestimmt bezeichneten Rechtsverletzung nur ihrer Art nach entsprechen, und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.
2. Hinsichtlich des Hilfsantrags, der sich aus den oben unter III. 1. a) dargestellten Gründen als hinreichend bestimmt erweist, vermag der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat bislang zwar keine Feststellungen dazu getroffen , ob die angegriffene Anzeige unter den einzelnen von der Klägerin genannten Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Senat kann zwar mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage nicht beurteilen, ob alle behaupteten Wettbewerbsverstöße gegeben sind. Er kann jedoch aufgrund der vorgelegten Anzeige selbst entscheiden, daß diese jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 4 HWG wettbewerbswidrig ist. Bereits dieser Wettbewerbsverstoß rechtfertigt es, dem auf das Verbot der gesamten Anzeige gerichteten Hilfsantrag stattzugeben.

a) Nach der Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG ist es verboten, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben. Die Anzeige gibt zwei Fotografien wieder , von denen nach den Bildunterschriften die untere das chinesische Ä rzteTeam und die obere ProfessorDr. Z. J. zeigt, der im Text der Anzeige als Leiter der Gruppe bezeichnet ist. Auf der unteren Fotografie tragen sämtliche Personen die für Ä rzte als Berufskleidung typischen weißen Kittel. Auf der oberen Fotografie ist Professor Dr. Z. J. zudem bei der Behandlung eines Patienten zu sehen; die Bildunterschrift erläutert, Akupunktur sei eine der Spezialitäten von Professor Dr. Z. J . , der bei dieser Heilmethode einer der berühmtesten Ä rzte Chinas sei. Mit diesen Abbildungen wird - wie sich aus dem Zusammenhang mit dem Text der Anzeige ergibt - für die von den abgebildeten Ä rzten im "TCM-Zentrum" ausgeübte "Traditionelle Chinesische Medizin" geworben. Demnach handelt es sich nicht etwa lediglich um eine heilmittelwerberechtlich unbedenkliche Werbung für das Unternehmen, sondern zumindest auch um eine nach § 11 Nr. 4 HWG unzulässige Werbung für Verfahren und Behandlungen (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 4 Rdn. 4, m.w.N.).

b) Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die beiden Abbildungen gegen § 11 Nr. 4 HWG verstoßen; er macht jedoch geltend, diese Bestimmung sei wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist § 11 Nr. 4 HWG jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (vgl. Bülow/Ring, Heilmittelwerbege-
setz, § 11 Nr. 4 Rdn. 32). Zwar greift das in Rede stehende Werbeverbot in die Freiheit der Berufsausübung ein. Dieser Eingriff ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil er durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Der Zweck der verschiedenen Verbote des § 11 HWG liegt in der Verhinderung unsachlicher Beeinflussung des Publikums, die in der Heilmittelwerbung wegen ihres Gesundheitsbezuges besondere Gefahren begründen kann. Das Verbot des § 11 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, daß durch Abbildungen der Eindruck entsteht, das fragliche Heilmittel oder Behandlungsverfahren würde fachlich empfohlen oder angewendet, und daß die Autorität der Heilberufe ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH, Urt. v. 28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II). Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber, dem bei der Bestimmung der Grenzen der Berufsausübungsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls Ermessen eingeräumt ist und Generalisierungen gestattet sind, sich aus diesen Erwägungen für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildlichen Darstellungen entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937 - Sanatorium II). Umstände, die hier ausnahmsweise - etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - eine einschränkende Auslegung geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) In dem Verstoß gegen § 11 Nr. 4 HWG liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Verletzung einer solchen, dem Gesundheitsschutz dienenden und damit werthaltigen Norm ist regelmäßig, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG
zu werten, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise zu einer Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers Anlaß geben (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate, m.w.N.).
Der Beklagte haftet für diesen Wettbewerbsverstoß, weil er die Anzeige veranlaßt hat. Da sich die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes nicht nur an Ä rzte, sondern an sämtliche Werbetreibenden richten (vgl. Doepner aaO, § 1 Rdn. 13), ist es unerheblich, daß der Beklagte selbst kein Arzt ist.

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr selbst dann nicht entfallen, wenn er das Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin nicht mehr betreibt.
Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf, m.w.N.).

e) Bereits dieser Wettbewerbsverstoß des Beklagten rechtfertigt es, dem auf das Verbot der gesamten Anzeige gerichteten Hilfsantrag stattzugeben. Eine Verurteilung des Beklagten ist nicht auf die als wettbewerbswidrig erkannten Teile der Anzeige zu beschränken. Denn ein auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Um-
fang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (vgl. Nirk/ Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl. 1992, Rdn. 223 und 248 ff.; Melullis aaO Rdn. 333 f.).
IV. Auf die Revision der Klägerin war daher - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, und der Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß die konkrete Verletzungsform, die Gegenstand des Hilfsantrags ist, bereits als Minus im Hauptantrag enthalten ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)