Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2001 - I ZR 227/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger haben auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemäßen Zwecken gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahnärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Der Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.
Die Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebotenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 als dem Leiter ihres zahnmedizinischen Dienstes erbracht. Er unterhält in demselben Gebäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.
Unter der Bezeichnung"Zahnklinik O. - Zentrum für Implantologie" wirbt die Beklagte zu 1 mit einem farbigen Faltblatt (Anl. K 1), wie es im folgenden - schwarz-weiß - wiedergegeben ist:
Die Kläger haben diese Faltblattwerbung als einen Verstoß gegen die zahnärztliche Berufsordnung und zugleich gegen § 1 UWG beanstandet und Unterlassung begehrt, da die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 ausschließlich wie in einer Zahnarztpraxis ambulante Behandlungen erbringe und mit dem Faltblatt auch für solche werbe.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte zu 1 werbe in dem Faltblatt nur für ihre Klinik; der Beklagte zu 2 werde gar nicht genannt. Ihre Klinik besitze die erforderlichen Räumlichkeiten für zahnärztliche Behandlungen und die stationäre Unterbringung von Patienten. Die zahnärztlichen Behandlungen führe der Beklagte zu 2 durch; für Narkosebehandlungen stehe ein Anästhesist zur Verfügung. Weiterhin sei eine Krankenschwester für die Klinik tätig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Beklagten durch Urteil vom 26. November 1998 (BGH GRUR 1999, 504 = WRP 1999, 501 - Implantatbehandlungen
I) unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt ,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik zu werben (Beklagte zu 1) oder werben zu lassen (Beklagter zu 2) wie in dem Faltblatt Anlage K 1.
Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (NJW 2000, 2734).
Die Kläger beantragen mit der Revision nunmehr, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen , die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem unstreitigen Umstand, daß der Beklagte zu 2 in dem Faltblatt überhaupt nicht genannt wird, abgeleitet , daß es sich bei der angegriffenen Werbung um eine solche der Beklagten zu 1 handele, für die das in Rede stehende, nur die Werbung für die Tätigkeit des niedergelassenen Arztes betreffende berufsrechtliche Verbot nicht gelte.
Die Beklagte zu 1 stehe als Klinikbetreiberin niedergelassenen Ä rzten auch dann nicht gleich, wenn bei ihr Eingriffe ambulant vorgenommen würden. Solange sie weder durch Namensnennung noch durch Telefonnummern oder sonstige Kontakte auf einen bestimmten Arzt hinweise, halte sie sich im Rahmen der Klinikwerbung. Sofern die Klinik nicht nur als Vorwand betrieben werde , blieben auch die dort angebotenen ambulanten Leistungen solche des Gewerbebetriebs.
II. Der Senat hat in seinem ersten in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil die - von der Revisionserwiderung seinerzeit nicht in Zweifel gezogene - Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1 bejaht. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken, die Klägerin zu 1 neben dem Kläger zu 2 als klagebefugt anzusehen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
III. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß bei diesem Verfahrensstand - ungeachtet der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bestehenden Bindung des Gerichts an die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung - das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.
1. Die Revision führt insoweit aus, das Bundesverfassungsgericht habe die von den Klägern beanstandete Faltblattwerbung in seinem Beschluß vom 4. Juli 2000 keineswegs uneingeschränkt und unter allen Umständen als verfassungsrechtlich gerechtfertigt und wettbewerbsrechtlich unangreifbar angesehen und namentlich nicht entschieden, daß diese Werbung, wäre sie als solche eines niedergelassenen Zahnarztes anzusehen, aus einfach- und verfas-
sungsrechtlichen Gründen zulässig wäre. Dementsprechend müsse den Klägern - schon zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs - Gelegenheit gegeben werden, ihr Klagebegehren unter den vom Bundesverfassungsgericht geänderten rechtlichen Voraussetzungen ergänzend mit weiterem Tatsachenvorbringen zu begründen, auf das es bisher nach der Auffassung des Senats nicht angekommen sei. Da aber in der Revisionsinstanz neues Vorbringen nicht zulässig sei, könne diesem Anspruch der Kläger nur durch Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz entsprochen werden. Die Revision führt näher aus, die Kläger würden im wiedereröffneten Berufungsrechtszug vortragen, daß der Beklagte zu 2 die im selben Gebäude wie seine Praxis untergebrachte "Zahnklinik" nur als Vorwand betreibe, um damit den Werbebeschränkungen für seine ambulanten zahnärztlichen Leistungen zu entgehen.
2. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils einleitend ausdrücklich festgestellt hat, daß - wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde - im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags ungeachtet der von den Klägern im Verfahren erhobenen weiteren Beanstandungen Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die in dem Faltblatt der Beklagten zu 1 enthaltene Werbung für ambulant durchgeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik wettbewerbswidrig ist. Der erkennende Senat hat diese Beurteilung in dem Urteil vom 26. November 1998 ausdrücklich gebilligt (GRUR 1999, 504, 505 - Implantatbehandlungen I). Dementsprechend bezieht sich der von den Klägern nunmehr ergänzend vorgetragene und unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand.
3. Die Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags der Kläger verletzt auch weder deren durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf rechtliches Gehör noch deren sich aus den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ergebenden prozessualen Rechte.
Die genannte Verfassungsnorm verlangt grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihr ist keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Sie ist lediglich dann verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Nur in diesem besonderen Fall ist es auch geboten, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen , die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 96, 189, 204).
Daran gemessen kommt im vorliegenden Fall die - ausnahmsweise - Zulassung des von der Revision eingeführten neuen Sachvortrags von Verfassungs wegen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hatte, wie zu vorstehend 2. ausgeführt ist, die Kläger in der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß deren Vortrag, soweit er über die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der in dem Faltblatt enthaltenen Werbung hinausging, im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags unerheblich war.
Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht auch nicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die - anwaltlich vertretenen - Kläger darauf hinzuweisen, daß diese, wollten sie eine gerichtliche Überprüfung der nach ihrer Auffassung auf die Umgehung des Werbeverbots für ambulante zahnärztliche Leistungen gerichteten Verhaltensweise der beiden Beklagten erreichen,
auch einen entsprechenden Antrag zu stellen hatten (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 13, m.w.N.).
IV. Danach war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
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(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)