Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2007 - I ZR 184/03

bei uns veröffentlicht am21.03.2007
vorgehend
Landgericht Ulm, 10 O 137/02, 13.11.2002
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 205/02, 24.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 184/03 Verkündet am:
21. März 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eigenpreisvergleich

a) Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter i.S. von §§ 3, 6
Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst
festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für
Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt.

b) Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebenen
Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem
Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung
der Wertschätzung der Kennzeichen i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG
dar.
BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 184/03 - OLG Stuttgart
LG Ulm (Donau)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2003 unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 13. November 2002 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt Drogeriemärkte. In ihren Prospekten warb sie Mitte 2002 unter Gegenüberstellung der von ihr verlangten Preise bekannter Markenprodukte und ihrer eigenen Marken wie nachstehend abgebildet:
2
Der Kläger ist der Markenverband e.V. Er hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und hierzu geltend gemacht, es fehle an einem objektiven Preisvergleich, weil die Beklagte die Preise für sämtliche verglichenen Waren selbst festlege. In mehreren Fällen habe die Beklagte die Preise der verglichenen Markenartikel vor Erscheinen der Werbung heraufgesetzt. Zweck der Werbung sei es zudem, den guten Ruf der von der Beklagten als namhaft bezeichneten Markenprodukte auf ihre eigenen als Qualitätsmarken bezeichneten Hausmarken zu übertragen.
3
Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in denen jeweils der von der Beklagten geforderte Preis für ein von ihr unter einer Eigenmarke angebotenes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich höheren Preis eines Markenprodukts gegenübergestellt wird, wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt).
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Unbestimmtheit des Klageantrags gerügt und die Ansicht vertreten, der angegriffene Werbevergleich sei nicht unlauter.
5
Auf die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in denen jeweils der von der Beklagten geforderte Preis für ein von ihr unter der Bezeichnung "Ihre Qualitätsmarke von M. " angebotenes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich höheren Preis eines namhaften Markenprodukts gegenübergestellt wird, wie nachfolgend wiedergegeben: (Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt).
6
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger, der die Zurückweisung der Revision der Beklagten beantragt, wendet sich mit seiner Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
8
Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die im Antrag verwendeten Begriffe würden durch die Bezugnahme auf die konkrete Werbeaussage ausreichend konkretisiert.
9
Die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung ergebe sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Beklagte einen Vergleich der von ihr selbst festgesetzten Preise für fremde Markenprodukte und Eigenmarken vorgenommen habe. Die nach § 2 UWG (a.F.) grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung sei nicht auf Wettbewerber beschränkt, die auf der gleichen Handelsstufe tätig seien. Einem Unternehmen müsse es möglich sein, auf Preisunterschiede der von ihm vertriebenen Produkte hinzuweisen. Die Gefahr von Preismanipulationen rechtfertige keinen generellen Ausschluss eines entsprechenden Preisvergleichs. Die Werbung sei auch nicht wegen der Abbildung der Marken der Mitbewerber im Rahmen des Preisvergleichs unzulässig. Der damit verbundene Imagetransfer sei nicht ausreichend, um die Rufausnutzung als unlauter erscheinen zu lassen. Die Wertschätzung der Kennzeichen der Mitbewerber werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weder die listenmäßige Aneinanderreihung der einzelnen Produkte noch die besonders großen Preisunterschiede und ein etwaiger Eindruck, Markenprodukte seien generell überteuert, machten den Vergleich unlauter.
10
Die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung folge jedoch aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.), der sich daraus ergebe, dass der Preisvergleich unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte und dem Bekanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolge. Die Gegenüberstellung von namhaften Markenprodukten und der Hausmarken der Beklagten verbunden mit der Angabe "Ihre Qualitätsmarke von M. " verstehe der Verbraucher dahin, dass die eigenen Produkte zwar nicht über die Bekanntheit der verglichenen Markenprodukte, jedoch (mindestens) über deren Qualität verfügten. Die dafür maßgebenden Eigenschaften der Waren würden jedoch nicht in nachprüfbarer Weise genannt. Durch die paarweise Gegenüberstellung der mit "namhafte Markenprodukte" und mit "Ihre Qualitätsmarke von M. " bezeichneten Waren werde zudem die besondere Wertschätzung der Markenartikel in unzulässiger Weise i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (a.F.) auf die eigenen Produkte der Beklagten übertragen.
11
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, während die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen ist.
12
1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unbestimmt.
13
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann aber zulässig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 73 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster). Davon ist im Streitfall bei den im Klageantrag enthaltenen Begriffen "Eigenmarke", "Markenprodukt" und "deutlich höherer Preis" auszugehen. Der Inhalt dieser Begriffe lässt sich anhand der im Klageantrag in Bezug genommenen Werbung, die zur Konkretisierung dieser Begriffe herangezogen werden kann (BGHZ 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I), eindeutig ermitteln. Danach sind mit der "Eigenmarke" eine Hausmarke der Beklagten, mit "Markenprodukt" eine Ware eines Markenartikelherstellers und mit "deutlich höherer Preis" nach den angegriffenen Gegenüberstellungen Preisaufschläge von mehr als 50 % bezeichnet. Auch die Angabe "namhaftes Markenprodukt" in der Urteilsformel des Berufungsgerichts ist nicht unbestimmt, weil das Berufungsgericht damit lediglich eine von der Beklagten in der Gegenüberstellung selbst gewählte Bezeichnung aufgegriffen hat.

14
2. Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Unterlassungsanspruch in dem von ihm beantragten umfassenden Sinn noch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
15
a) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. setzt voraus, dass die vergleichende Werbung unlauter ist, weil sie nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche , relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren bezogen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
16
aa) Der beanstandete Werbevergleich besteht in einem Preisvergleich der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte der Beklagten mit denjenigen fremder Markenartikelhersteller.
17
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein derartiger Vergleich nicht schon deshalb gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verstößt, weil die Beklagte für beide Produktkategorien die Preise selbst festsetzt. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision folgt aus einer Gegenüberstellung eigener Preise kein Verstoß gegen das Erfordernis, dass die Eigenschaften objektiv verglichen werden müssen. Durch diese Voraussetzung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Werturteilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04, Slg. 2006, I-8501 = GRUR 2007, 69 Tz 46 = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt) und die deshalb gegen das aus dem Erfordernis der Objektivität des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen (BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreisvergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Ge- fahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und anderen Markenprodukten.
18
Ohne Erfolg beruft sich die Anschlussrevision zur Begründung eines Verstoßes gegen das Gebot eines objektiven Vergleichs i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. darauf, die Beklagte habe die Preise der Vergleichsprodukte der Markenhersteller in erheblichem Umfang willkürlich in der angegriffenen Werbung heraufgesetzt. Ob ein derartiges Verhalten auch gegen die Vorschriften über vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verstößt und nicht vielmehr ausschließlich vom Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG erfasst wird, kann offenbleiben. Der Kläger hat Preismanipulationen der Beklagten nicht dargelegt.
19
Die beanstandete Werbung betrifft Angebote des Zeitraums vom 29. Juni bis 6. Juli 2002. Die vom Kläger herangezogenen Preisbeispiele, denen er eine manipulative Preisheraufsetzung der verglichenen Markenprodukte entnimmt, beziehen sich dagegen auf den Zeitraum vom 1. bis 8. Juni 2002. In dieser Zeit hat die Beklagte für die vom Kläger angeführten Produkte, auf die er den Vorwurf einer Preismanipulation stützt, mit befristeten, als "Extra-Angebote" bezeichneten Produktpreisen geworben. Wenn die Beklagte nach Ablauf des Zeitraums vom 1. bis 8. Juni 2002 für diese Produkte zu einem von den Sonderangeboten abweichenden höheren Preisniveau zurückkehrte und dieses zur Grundlage des Preisvergleichs machte, folgt daraus keine manipulative Festsetzung der Preise der verglichenen fremden Markenprodukte. Der Vorwurf einer Preismanipulation könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Beklagte für die in den Vergleich einbezogenen fremden Markenprodukte die von ver- gleichbaren Wettbewerbern geforderten Preise überschritten hätte. Für eine derartige Preisgestaltung der Beklagten hat der Kläger aber nichts dargelegt. Entsprechendes gilt für den vom Kläger ebenfalls herangezogenen Prospekt der Beklagten für den Zeitraum vom 25. Januar bis 1. Februar 2003.
20
cc) Der Preisvergleich stellt sich aber auch nicht deshalb als unlauter i.S. von §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. dar, weil er unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte und dem Bekanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolgte. Der Verbotsausspruch ist daher auch nicht in dem vom Berufungsgericht zuerkannten eingeschränkten Umfang nach diesen Bestimmungen begründet.
21
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher verstehe die Gegenüberstellung von "namhaften Markenprodukten" und "Ihre Qualitätsmarke von M. " dahin, dass die Eigenprodukte der Beklagten zwar nicht die Bekanntheit der zu vergleichenden Markenprodukte, jedoch mindestens deren Qualität aufwiesen. Die Behauptung gleicher Qualität sei zwar zulässig, wenn die für die Bewertung maßgebenden Eigenschaften der Waren in nachprüfbarer Weise genannt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil jede Begründung hierfür fehle. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
22
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr fasse die Gegenüberstellung der Produkte in den Rubriken "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualitätsmarke von M. " als Behauptung einer qualitativen Gleichwertigkeit auf, ist erfahrungswidrig. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, hat der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbung keine Veranlassung zu einer entsprechenden Annahme. Die Beklagte hat eine Behauptung qualitativer Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich aufgestellt. Sie ist auch nicht den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualitätsmarke von M. " und der Gegenüberstellung dieser Bezeichnungen zu entnehmen. Die Beklagte nimmt in der angegriffenen Werbung ausschließlich einen Vergleich der Preise der gegenübergestellten Produkte vor, ohne auf deren Qualitätsmerkmale einzugehen. Auch die Bezeichnung "Ihre Qualitätsmarke von M. " für die jeweilige Hausmarke der Beklagten lässt in ihrer allgemein gehaltenen Form keinen Bezug zu der Qualität der gegenübergestellten Produkte anderer Markenhersteller erkennen. Dieser Bezeichnung ist ebenfalls nicht die Aussage zu entnehmen, die verglichenen Produkte wiesen die gleiche Qualität auf. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur allgemein darauf hingewiesen , dass auch unter den Hausmarken der Beklagten Qualitätsprodukte angeboten würden.
23
b) Das Verbot der angegriffenen Werbung ist auch nicht nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. gerechtfertigt. Danach ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
24
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Nennung der fremden Marken, die in den Preisvergleich einbezogen worden sind, nicht ausreicht, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchtigung anzunehmen. Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich einbezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforderlich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel (EuGH, Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/VIPA; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003, 637 - Ersetzt). Vielmehr müs- sen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begründen (BGHZ 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dazu reicht die tabellenartige Gegenüberstellung der Eigenprodukte der Beklagten mit den Produkten der Marktführer nicht aus.
25
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision begründet der listenartige Preisvergleich keine unlautere Rufbeeinträchtigung. Auch bei einer größeren Zahl von verglichenen Produkten müssen die Mitbewerber die mit dem Preisvergleich einhergehende Beeinträchtigung hinnehmen.
26
bb) Der Verbotsausspruch ist aber auch nicht in dem vom Berufungsgericht zuerkannten eingeschränkten Umfang aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Produkte in den mit "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualitätsmarke von M. " bezeichneten Rubriken keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der fremden Marken. Besondere Umstände, die die Unlauterkeit begründen könnten , sind auch insoweit nicht ersichtlich.
27
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist Büscher wegenUrlaubsabwesenheitgehindertzuunterschreiben. Bornkamm
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 13.11.2002 - 10 O 137/02 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 U 205/02 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 6 Vergleichende Werbung


(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 89/99 Verkündet am:
12. Juli 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Preisgegenüberstellung im Schaufenster

a) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß "Preise herabsetzend
und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden", genügt
nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch
Aushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (überschrieben: "PC
Sonderaktion - Solange der Vorrat reicht!") im eigenen Schaufenster mit
dem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft "normal" zu
einem bestimmten, günstigeren Preis erhältlich.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 89/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Februar 1999 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien stehen in E. im Einzelhandel mit Geräten der Büro- und Computertechnik im Wettbewerb.
Im Juli 1997 erschien in der örtlichen Presse eine Werbeanzeige der Klägerin, mit der sie unter der Überschrift "PC Sonderaktion - Solange der Vorrat reicht!" für ein näher beschriebenes Computergerät zum Preis von 1.999 DM warb. Zwei Tage nach Veröffentlichung der Anzeige hängte die Beklagte diese
- leicht vergröûert - in ihrem eigenen Schaufenster aus und versah sie mit dem handschriftlichen Hinweis "Dieser PC wird bei uns normal für 1.850 DM verkauft !":

Die Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil sie die eigenen Preise kritisierend und herabwürdigend mit denen der Klägerin vergleiche.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Wettbewerbszwekken , eigene Waren und/oder deren Preise dadurch hervorzuheben und/oder herauszustreichen, daû Waren und/oder Preise
von Waren, die durch die Klägerin angeboten werden, mit der eigenen Ware und/oder deren Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden, 2. die Beklagte insbesondere zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf eine Werbeaktion der Klägerin unter Hervorhebung eines Verkaufspreises dahingehend zu reagieren, daû die Beklagte darauf hinweist , daû das gleiche Produkt bei der Beklagten "normal" für weniger Geld verkauft wird. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 als unzulässig abgewiesen. Dem Klageantrag zu 2 hat es ohne den Zusatz "insbesondere" entsprochen.
Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung der gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin auf die - selbständige - Anschluûberufung der Beklagten auch im übrigen abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäû geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versäumnisurteil , sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden , da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestell-
ten Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157).
II. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Bei der beanstandeten Schaufensterwerbung der Beklagten handele es sich um vergleichende Werbung. Diese sei im Anschluû an die "Testpreis-Angebot" -Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 1998 (BGHZ 138, 55) aber grundsätzlich als zulässig anzusehen, sofern die in Art. 3a Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Wettbewerbshandlung der Beklagten sei gemäû Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sie die Waren, Dienstleistungen , Tätigkeiten oder Verhältnisse der Klägerin herabsetze oder verunglimpfe. Dafür sei im Streitfall nichts ersichtlich. Die kritische Befassung mit der Ware oder der Leistung bestimmter Mitbewerber liege im schutzwürdigen Interesse des Werbenden; an einer sachlich und wahrheitsgemäû unterrichtenden Werbung bestehe zudem ein allgemeines Interesse der Verbraucher. Die sich daraus möglicherweise für den betroffenen Mitbewerber ergebenden Nachteile müsse dieser als wettbewerbseigen hinnehmen, wenn die Angaben über seine Waren und Dienstleistungen - wie hier - wahr seien und nicht über das Maû hinausgingen, das nötig sei, um die Vorzüge der eigenen Ware in das richtige Licht zu rücken. Diesen an eine zulässige vergleichende Werbung zu stellenden Anforderungen genüge die beanstandete Werbung der Beklagten. Eine abfällige Beurteilung der Leistungen der Klägerin - etwa der Vorwurf (generell ) überhöhter Preise - lasse sich der angegriffenen Schaufensterwerbung
auch nicht mit Blick auf die doppelte Unterstreichung des Wortes "normal" entnehmen. Die Beklagte habe insoweit lediglich ihr eigenes Leistungsvermögen besonders hervorgehoben.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1 nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO).
Das Berufungsgericht hat diesen Klageantrag - ohne auf die vom Landgericht verneinte Bestimmtheit einzugehen - ersichtlich aus denselben Erwägungen , die es hinsichtlich des Klageantrags zu 2 für durchgreifend erachtet hat, als unbegründet abgewiesen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, auch wenn die gegebene Begründung unrichtig , unzureichend oder unvollständig sein sollte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 551 Rdn. 8).
Letzteres ist hier aber nicht einmal der Fall. Das Fehlen von Ausführungen zur Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 läût die Entscheidungsgründe weder unrichtig noch unzureichend oder unvollständig erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken , m.w.N.) und wirkt sich im Streitfall auf das Ergebnis der Entscheidung auch nicht aus, weil eine Zulässigkeitsprüfung ebenfalls zur Abweisung des betreffenden Klageantrags - wenn auch als unzulässig - geführt hätte.
Die Annahme des Landgerichts, der Klageantrag zu 1 genüge nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, erweist sich - wie
der Senat selbst beurteilen kann, weil es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfrage handelt und weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist - als zutreffend.
Ein Klageantrag darf - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - nicht derart undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die Klägerin begehrt den Ausspruch des Verbots, eigene Waren oder deren Preise dadurch hervorzuheben, daû sie den Waren oder Preisen der Klägerin herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden. Mit Recht hat das Landgericht die Begriffe einer herabsetzenden und ironisch vergleichenden Gegenüberstellung von Waren und Preisen als nicht hinreichend bestimmt angesehen.
Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zulässig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist. Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und damit der Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig feststehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 2001, 453, 454 - TCM-Zentrum). So verhält es sich hier.

Die Parteien streiten vorliegend im Kern um die Frage, ob in der konkret angegriffenen Werbemaûnahme eine unzulässige Herabsetzung der Klägerin oder ein wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmender ironisierender Vergleich liegt. Wo dabei die Grenze zu einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen vergleichenden Preisgegenüberstellung verläuft, ist weder generell ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Vorbringen der Klägerin, das sich nur mit der beanstandeten Wettbewerbshandlung , nicht aber mit anderen denkbaren Preisvergleichen auseinandersetzt. Eine Verurteilung zur Unterlassung von herabsetzenden und ironisch vergleichenden Preisgegenüberstellungen würde demgemäû für die Beklagte eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, weil dann erst das Vollstrekkungsgericht entscheiden müûte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht.
2. In der Sache hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoû angenommen , daû in der angegriffenen Werbung kein gemäû § 1 UWG unzulässiger herabsetzender oder verunglimpfender Preisvergleich liegt.
Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, um den es hier allein geht, ist nunmehr von dem während des Revisionsverfahrens am 14. September 2000 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auszugehen, der in dem hier fraglichen Regelungsbereich inhaltlich Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG entspricht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. 14/2959, S. 12 = WRP 2000, 555, 561).

a) Nach dieser Bestimmung verstöût vergleichende Werbung gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 UWG, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen , Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falles mit Recht als nicht erfüllt angesehen.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû die angegriffene Werbung der Beklagten unter den Begriff der vergleichenden Werbung fällt, weil sie einen Mitbewerber - die Klägerin - und die von ihm angebotenen Waren unmittelbar erkennbar macht (vgl. § 2 Abs. 1 UWG). Die Annahme einer gemäû § 1 UWG unzulässigen herabsetzenden oder verunglimpfenden vergleichenden Werbung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) scheitert jedoch daran, daû die beanstandete Preisgegenüberstellung keine abwertenden und unsachlichen Elemente enthält, die die Klägerin über die mit jedem Preisvergleich verbundenen negativen Wirkungen hinaus unangemessen scharf, abfällig, verächtlich oder zu Unrecht verallgemeinernd kritisieren.
Die in der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG enthaltene Gleichstellung von Herabsetzung und Verunglimpfung macht deutlich, daû nicht jede herabsetzende Wirkung, die einem kritischen Werbevergleich immanent ist, ausreicht, um den Vergleich nach § 1 UWG unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 lit. e der Richtlinie 97/55/EG: BGHZ 139, 378, 385 - Vergleichen Sie). Werbung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie das Angebot des werbenden Unternehmens anpreisend herausstellt, womit naturgemäû eine Abgrenzung gegenüber dem Angebot der Mitbewerber verbunden ist (BGHZ 138, 55, 66 - Testpreis-Angebot). Es liegt im Wesen eines Preisvergleichs, der die eigenen Erzeugnisse als preisgünstiger herausstellt, daû er zu Lasten derjenigen Mitbewerber geht, die ihre Produkte zu einem höheren Preis anbieten. Das weiû der Verkehr, der aus der täglichen Werbung an unterschiedliche Preise für vergleichbare Erzeugnisse gewöhnt ist. Er sieht in einem Preisver-
gleich allein noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Mitbewerber, die ihre Produkte teurer anbieten, sondern empfindet ihn als Ausdruck eines funktionierenden Preiswettbewerbs. Es müssen deshalb über die mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGHZ 139, 378, 385 f. - Vergleichen Sie, m.w.N.; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269; Plaû, WRP 1999, 766, 770). An solchen Umständen fehlt es hier.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die angegriffene Schaufensterwerbung sei herabsetzend, weil sie den Eindruck hervorrufe, daû das Leistungsangebot der Beklagten generell gleichwertig oder sogar besser sei als das der Klägerin und die Waren der Klägerin generell überteuert seien.
Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts läût sich der beanstandeten Werbung der Vorwurf generell überhöhter Preise nicht entnehmen. Die Preisgegenüberstellung der Beklagten bezieht sich deutlich erkennbar auf ein Einzelangebot, nämlich ein bestimmtes Computergerät mit konkret bezeichneten Ausstattungsmerkmalen. Gerade im Bereich des Computerhandels sind aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wechselseitige Preisunterbietungen üblich geworden, so daû mit Preisunterschieden zu rechnen ist. Die Annahme, der Verkehr ziehe aus dem Ergebnis eines einzelnen Preisvergleichs noch nicht den Schluû, daû die Waren der Klägerin generell überteuert seien, ist nicht erfahrungswidrig und läût keinen Rechtsfehler erkennen. Auch wenn der vorgenommene Preisvergleich die Beklagte als die günstigere Anbieterin erscheinen läût und demgemäû geeignet ist, den Verkehr in dem Sinne zu beeinflussen, daû dieser - mittelbar - geneigt ist, auch in anderen Fällen die Beklagte für die potentiell preisgünstigere Mit-
bewerberin zu halten, läût sich daraus nicht ableiten, die Klägerin biete sämtliche Waren zu einem höheren Preis an. Hätte die Beklagte dies zum Ausdruck bringen wollen, hätte es nahe gelegen, daû sie auch diesen Gesichtspunkt in ihrer Werbung erwähnt und weitere Beispiele hierfür anführt, um die eigene Werbung wirksamer und anziehender zu gestalten. Ein einzelner Preisvergleich vermag dem Verkehr daher ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht die Vorstellung zu vermitteln, die Waren der Klägerin seien schlechthin überteuert.
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht daraus, daû die Beklagte durch die doppelte Unterstreichung des Wortes "normal" den dauerhaften Charakter ihrer Preisgestaltung für das betreffende Computergerät besonders hervorhebt. Der Umstand, daû der dauerhaft verlangte Normalpreis der Beklagten niedriger ist als der von der Klägerin im Rahmen einer Sonderaktion geforderte Preis, läût zwar vermuten, daû der Beklagten unter Umständen in der Tendenz eine attraktivere Preisgestaltung möglich ist als der Klägerin. Dabei handelt es sich aber - wie dem Verkehr bewuût ist - nicht um eine Werbebehauptung der Beklagten, sondern um eine weiterführende Schluûfolgerung, für deren Richtigkeit die Beklagte, die ihren Preisvergleich ausdrücklich nur auf den Einzelfall bezogen hat, nicht einzustehen hat. Ein bloûer sich aus der Werbeaussage und der darin enthaltenen Information ergebender reflexartiger Effekt genügt grundsätzlich nicht für die Annahme , der Werbende selbst wolle den Bezug zu weiteren, über den Inhalt der Werbung hinausgehenden Sachverhalten herstellen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 f. = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung ). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher eine Herabsetzung der Klägerin durch den Vorwurf generell überhöhter Preise verneint.
bb) Auch der weitere Einwand der Revision, wonach allein schon die Herausstellung des Wortes "normal" durch eine doppelte Unterstreichung eine unangemessene Herabsetzung der Klägerin bedeute, greift nicht durch. Die Beklagte darf wahrheitsgemäû auf den Dauercharakter ihres Computerangebots hinweisen und dem Ausnahmecharakter des Angebots der Klägerin gegenüberstellen. Dies dient der sachlichen Unterrichtung der angesprochenen Verbraucher, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu erfahren, wie lange das preisgünstigere Angebot der Beklagten gilt. In diesem Zusammenhang ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Werbung diesen ihr Angebot gegenüber dem der Klägerin besonders vorteilhaft erscheinen lassenden Aspekt durch eine augenfällige Unterstreichung und ein Ausrufungszeichen besonders herausstellt und betont.
cc) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Erforderlichkeit der Art der Darstellung des Preisvergleichs nicht geprüft, geht ebenfalls fehl.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt diesem Merkmal nicht mehr dieselbe - selbständige - Bedeutung zu, wie dies vor der durch die Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 geänderten Rechtslage der Fall war. Vor allem ist nicht zu prüfen, ob es notwendig gewesen wäre, den von dem Preisvergleich betroffenen Mitbewerber erkennbar zu machen. Denn nach dem eindeutigen Willen des Richtliniengebers und des deutschen Gesetzgebers ist vergleichende Werbung, die den betroffenen Mitbewerber (unmittelbar oder mittelbar) erkennen läût, grundsätzlich als zulässig anzusehen, solange die Grenze zur Herabsetzung und Verunglimpfung nicht überschritten ist (vgl. BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie; BGH,
Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II; Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, GRUR 2001, 350, 351 - OPLampen ). Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall.
Der beanstandete Werbevergleich stellt die Angebote der Parteien nicht auf unangemessene Weise abfällig, abwertend oder unsachlich gegenüber. Dies gilt auch für die konkrete Verletzungsform, die die Klägerin zwar nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Klageantrags zu 2 gemacht hat, die aber jedenfalls als Minus in der abstrakten Umschreibung - Reaktion auf eine Werbeaktion der Klägerin unter Hervorhebung eines Verkaufspreises durch den Hinweis darauf, daû das gleiche Produkt bei der Beklagten "normal" für weniger Geld verkauft werde - enthalten ist.
Die Art der Darstellung des Preisvergleichs entbehrt allerdings nicht einer gewissen Ironie. Indem die Beklagte die Werbeanzeige der Klägerin in ihrer konkreten Gestaltung vollständig - leicht vergröûert - abbildet und diese mit dem handschriftlichen Kommentar versieht, daû dasselbe Computergerät bei der Beklagten "normal" für einen geringeren Preis erhältlich sei, benutzt sie die Werbung der Klägerin als Vorspann für ihr eigenes Angebot. Durch die Bezugnahme auf die Werbung der Klägerin macht die Beklagte darauf aufmerksam, daû sie den von der Klägerin augenscheinlich nur für kurze Zeit verlangten und als solchen in einer Werbeanzeige eigens beworbenen "Sonderpreis" dauerhaft unterbietet. Die sich in dieser Art der Darstellung äuûernden - leicht - ironisch kritisierenden und zur Schau stellenden Elemente beinhalten aber nach den gesamten Umständen noch keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG.
Mit der vollständigen Wiedergabe der Werbung der Klägerin knüpft die Beklagte mit der gröûtmöglichen Authentizität an das zum Gegenstand des Vergleichs gemachte Preisangebot des Mitbewerbers an. Darin liegt nichts Unsachliches. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird daher ohne - hier nicht ersichtliche - besondere Anhaltspunkte die wörtliche Wiedergabe oder Abbildung des konkurrierenden Angebots vom Verkehr regelmäûig nicht als herabsetzend oder verunglimpfend empfunden. Wollte man dagegen dem Vergleichenden abverlangen, das Konkurrenzangebot inhaltlich zusammenzufassen und mit eigenen Worten wiederzugeben, so würde man ihm das Risiko einer etwaigen Fehlinterpretation der Werbeanzeige auferlegen, was jedenfalls im Regelfall nicht sachgerecht erscheint.
Ebensowenig wirkt der handschriftlich hinzugefügte Kommentar der Beklagten in unangemessener Weise abfällig oder abwertend, weil der eigentliche Kern der Kritik in der - rein sachlichen - Gegenüberstellung von einem dauerhaft preisgünstigen Normalangebot und einem zeitlich begrenzten preislich höheren "Sonderangebot" liegt. In diesem - neutralen - Sachverhalt ist bereits die Wurzel für eine leise Ironie angelegt. Die Art und Weise der Darstellung , die diesen Sachverhalt aufgreift und leicht ironisierend sichtbar macht, ist daher nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden. Sie beruht zu einem groûen Teil bereits auf dem schlichten Vergleichsergebnis, das mit dem zulässigen Maû an Kritik in einer Art Wechselbeziehung steht. Dabei ist auch zu berücksichtigen , daû Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 269). Wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft , bedarf dabei stets einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall (vgl. Tilmann, GRUR 1997, 790, 797). Solange der Werbende mit ironischen Anklängen - wie hier - lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber keine
Abwertung des Mitbewerbers verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung (vgl. Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 270). Im Streitfall kommt daher auch eine eingeschränkte, nur auf die konkrete Verletzungsform bezogene Verurteilung zur Unterlassung nicht in Betracht.
IV. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit der Maûgabe zurückzuweisen, daû der Klageantrag zu 1 nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 90/00 Verkündet am:
2. Oktober 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
"Ersetzt"
Wirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern und
der Angabe "ersetzt" unter Nennung der Baugröße und der Ersatzteilnummer
von Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung im
Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - I ZR 90/00 - OLG Celle
LG Stade
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Stade vom 29. August 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin stellt Gelenkwellen für Landmaschinen und Sonderantriebe her und vertreibt diese. Ihre Teile werden als Erstausstattung von den Produzenten der Landmaschinen verwendet. In Deutschland hat die Klägerin in die-
sem Bereich einen Marktanteil von 70 %. Neben der Erstausstattung liefert sie komplette Gelenkwellen und Teile davon für die Ersatzbeschaffung.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls komplette Gelenkwellen und Ersatzteile von Gelenkwellen. Sie tritt als Erstausrüsterin nicht in Erscheinung, sondern beliefert Landmaschinen-Reparaturbetriebe mit ihren Waren.
Die Klägerin verwendet zur Kennzeichnung ihrer kompletten Gelenkwellen ein Nummernsystem mit den Baugrößen aufsteigend 2000, 2100 usw. für normale Gelenkwellen, 2270, 2370 usw. 2280, 2380 usw. für WeitwinkelGleichlauf -Gelenkwellen von 70° bzw. 80°.
Die in den jeweiligen Gelenkwellen verwendeten Kreuzgarnituren bezeichnet die Klägerin mit Nummern passend zur Baugröße der jeweiligen Gelenkwelle beispielsweise 20.00, 21.00 usw. Diese Nummern sind auf den Kreuzgarnituren unter dem Firmensymbol "W" in den Stahl eingelassen und erkennbar. Abgeleitet von diesen Bezeichnungen verwendet die Klägerin für die Kreuzgarnituren sogenannte Ersatzteilnummern, die aus Nummernblöcken zu je zwei Ziffern gebildet werden, beispielsweise 21.00.00.
Ihre Profilpaarungen bezeichnet die Klägerin abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des inneren und äußeren Profilrohres beispielsweise mit "00a", "0v", "S4", "1s" (inneres Rohr) oder "0a", "1", "S5", "2s" (äußeres Rohr).
Für ihre Gelenkwellenschutzrohre benutzt die Klägerin die Buchstabenkombinationen "SC" oder "SD" in Verbindung mit zweistelligen Nummern wie zum Beispiel "05", "15" usw.

Die Identifizierung der Gelenkwellenteile der Klägerin kann anhand der jeweiligen Einzelteilbeschreibung erfolgen, in der die Teile mit ihren Formen und Abmessungen eindeutig angegeben sind und in der neben der Maßtabelle die gesamten Baugrößenbezeichnungen und Ersatzteilnummern den jeweiligen Teilen zugeordnet werden. Neben den Ersatzteilnummern weist die von der Klägerin herausgegebene Liste zusätzlich sogenannte Bestellnummern aus, die nicht mit den Baugrößenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern korrespondieren oder ein in sich geschlossenes Nummernsystem erkennen lassen.
Die Beklagte benutzt in ihrem Katalog "Stand Mai 96" zur Kennzeichnung ihrer Gelenkwellen eigenständige Bestellnummern, zu denen in einer Spalte "ersetzt" die Baugrößenbezeichnungen der Klägerin, beispielsweise "Baugröße W 2100, Kreuz 10.01, Rohr 00a/0a, Artikelnummer 39000", genannt werden.
Zur Bezeichnung der Einzelteile von Gelenkwellen verwendet die Beklagte ebenfalls eigenständige Bestellnummern und gibt an, daß ihr Ersatzteil das jeweilige Teil der Klägerin, welches mit seiner Baugröße oder Ersatzteilnummer bezeichnet wird, ersetzt. Auf der Verpackung ihrer Ersatzteile verwendet die Beklagte ebenfalls das Ersatzteilnummernsystem der Klägerin, beispielsweise "Kreuzgarnitur, ersetzt 11.03.00, 3.41". Eine technische Beschreibung , aus der sich Form, Abmessungen oder weitere technische Daten zur Kraftübertragung usw. ergeben, enthält der Ersatzteilkatalog der Beklagten nicht. Auf den Katalogseiten wird zudem darauf hingewiesen, daß die angebotenen Teile S. -Teile seien und die Originalbezeichnungen nur Vergleichszwecken dienten.

Die englische Muttergesellschaft der Beklagten verwendete in ihrer damaligen deutschen Niederlassung bereits 1981 das Kennzeichnungssystem der Klägerin und wurde deshalb von dieser mit Schreiben vom 6. April 1981 abgemahnt. Auch nach einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 1983 setzte die Muttergesellschaft der Beklagten ihre Praxis fort und wurde von der Klägerin erst mit Schreiben vom 25. Juni 1996 erneut abgemahnt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Baugrößenbezeichnungen oder der weitgehend daraus abgeleiteten Ersatzteilnummern durch die Beklagte eine unzulässige Rufausbeutung. Sie hat Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei für die Beklagte nicht erforderlich, Gelenkwellen und Ersatzteile unter Bezugnahme auf ihre, der Klägerin, Kennzeichnungen anzubieten. Das jeweilige Teil könne anhand seiner Maße und technischen Eigenschaften hinreichend genau bezeichnet werden, um für den Reparaturbetrieb eine sichere Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten. Insbesondere durch die Angabe "ersetzt" wolle die Beklagte an dem guten Ruf der Produkte der Klägerin teilhaben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, auf dem Ersatzteilmarkt für Gelenkwellen habe sich die Notwendigkeit herausgebildet , die Bezeichnungen der Klägerin zur Kennzeichnung des eigenen Bauteils zu verwenden, weil die Klägerin praktisch marktbeherrschend sei und ihr Kennzeichnungssystem den Charakter einer Norm habe. Deshalb komme - auch unabhängig von dem Kataloghinweis - niemand auf die Idee, die Teile der Beklagten könnten Originalware sein, zumal die Teile nur an Fachkreise
vertrieben würden. Mit ihrer Kennzeichnung halte sich die Beklagte im Rahmen dessen, was alle anderen Anbieter von Gelenkwellenteilen täten und zum Vertrieb der Produkte auch zwangsläufig tun müßten. Ein Übergang auf die Produkte der Beklagten sei nicht ohne Nennung der Baugrößenbezeichnungen und Ersatzteilnummern der Klägerin möglich. Eine technische Beschreibung könne nicht zur hinreichenden Identifizierung des benötigten Teils dienen. Ein Hinweis darauf, welche Gelenkwellen für welche Landmaschine paßten, sei ebenfalls nicht praktikabel, weil es eine unübersehbare Vielfalt von Landmaschinen gebe und ein Katalog dafür nicht erstellt werden könne. Ein Verbot ihres Verhaltens würde gegen Art. 28 EG verstoßen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin verwirkt, weil sie nach Abmahnung der Muttergesellschaft der Beklagten 1981/83 das Verhalten unbeanstandet hingenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, jedenfalls verwirkt.
Die Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen und dazu ausgeführt:

Es sei anerkannt, daß es Drittanbietern grundsätzlich erlaubt sei, Ersatzteile und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen und zu verbreiten, wenn die unterschiedliche Herkunft eindeutig erkennbar sei. Dann sei es auch zulässig, als Drittanbieter sachliche Hinweise zu geben, um den Verwendungszweck des Bauteils deutlich zu machen. Es sei aber nicht als sachlicher Hinweis anzusehen, wenn der Drittanbieter seine Ware ausdrücklich als Ersatz für die Produkte des Marktführers anbiete, und damit seine Werbung darauf abziele, sich die Werbebemühungen des anderen zunutze zu machen, um dadurch die Nachfrage auf die eigenen Produkte oder die Gütevorstellungen des Verkehrs bezüglich des anderen Produkts auf die eigene Ware umzulenken. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sei eine derartige Anlehnung als wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen.
Die Beklagte setze dadurch, daß sie ihre Gelenkwellen und Ersatzteile für Gelenkwellen unter Verwendung des Baugrößensystems der Klägerin oder deren Ersatzteilnummern am Markt anbiete, ihre Teile in eine unmittelbare Beziehung zu den am Markt bestens eingeführten Produkten der Klägerin. Die anlehnende Bezugnahme auf Baugrößen und Ersatzteilnummern sei ungeachtet dessen, daß sie durch die Verwendung des Begriffs "ersetzt" noch verstärkt werde, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei eine Erleichterung des Bestellvorgangs festzustellen, diese gebe jedoch keinen hinreichenden sachlichen Grund. Es sei möglich, Gelenkwellen anhand technischer Merkmale zu klassifizieren. Deshalb sei es nicht unerläßlich, auf das Produkt eines anderen Herstellers als Orientierungshilfe zurückzugreifen.
Da die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei auch der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Der Anspruch auf Auskunftserteilung folge als Hilfsanspruch aus dem Schadensersatzanspruch, weil die Klägerin diesen sonst nicht beziffern könne.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei, kann im Hinblick auf die nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Bestimmung des neuen § 2 UWG und die schon zuvor geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vergleichenden Werbung nicht aufrechterhalten bleiben.
1. Durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 ist der neue § 2 UWG mit Wirkung vom 14. September 2000 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 1-3 und Art. 4 des Gesetzes, BGBl. 2000 I S.1374). Diese Vorschrift ist bezüglich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen.
Danach verstößt die Werbung der Beklagten nur gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG, wenn der Vergleich eine der in Absatz 2 Nummern 1 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder irreführend ist (§ 3 Satz 2 UWG). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
Bei der beanstandeten Werbung für die Gelenkwellen und die Ersatzteile der Beklagten handelt es sich um eine vergleichende Werbung i.S. von
§ 2 Abs. 1 UWG, weil mit ihr unmittelbar die Waren der Klägerin als eines Mitbewerbers der Beklagten kenntlich gemacht werden.

a) Diese Werbung kann nach Inkrafttreten des neuen § 2 UWG nicht schon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil für eine Gegenüberstellung der eigenen Bestellnummern der Beklagten mit den Baugrößenbezeichnungen der Klägerin ein sachlich rechtfertigender Anlaß gefehlt habe. Vergleichende Werbung ist nach den geltenden Normen, die die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998, 117) umsetzen, vielmehr grundsätzlich zulässig. Nach der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie soll sie dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen und so den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 36 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).
Die Angabe der Baugrößenbezeichnungen der Klägerin neben den Bestellnummern der Beklagten unter der Angabe "ersetzt" ermöglicht es dem Verkehr , die Erzeugnisse der Beklagten, die den Erzeugnissen der Klägerin entsprechen , eindeutig zu identifizieren. Eine solche Angabe stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Behauptung einer Gleichwertigkeit hinsichtlich der technischen Eigenschaften der beiden Erzeugnisse dar, das heißt einen Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Erzeugnisse i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 84/450/EWG: EuGH
GRUR 2002, 354, 355 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun). In der von der Klägerin bean- standeten konkreten Verwendung ihrer eigenen Baugrößenbezeichnungen in der angegriffenen Gegenüberstellung mit der Angabe "ersetzt" kann daher kein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG gesehen werden.

b) Aus dem Vortrag der Klägerin sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu erkennen, die einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG begründen könnten.
Insbesondere sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt, daß die Gegenüberstellung der Bezeichnungen zu Verwechslungen zwischen der Beklagten und der Klägerin oder zwischen den von diesen angebotenen Waren führt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im Gegenteil hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise - fachkundige Abnehmer - nicht über die Herkunft der Gelenkwellen oder der Ersatzteile getäuscht werden. Sie nähmen den Hinweis in dem Katalog "Dies sind S. -Teile, die Originalnummern dienen nur zu Vergleichszwecken" trotz fehlender drucktechnischer Hervorhebung - anders als ein flüchtiger Leser - wahr und ordneten ihn entsprechend ein. Von einer Irreführung i.S. von § 3 Satz 2 UWG kann nicht ausgegangen werden.

c) Auch Tatsachen, die eine über den bloßen Vergleich hinausgehende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des von der Klägerin verwendeten Kennzeichens i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG erkennen ließen, sind nicht ersichtlich. Mit der Nennung des Nummernsystems der Klägerin partizipiert die Beklagte an dem guten Ruf der bezeichneten Produkte. Das allein ist aber keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen
Sie; vgl. auch EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 53 ff. - Toshiba/Katun). Auf die Frage, ob der Begriff des "Kennzeichens" in der Bestimmung den Wortlaut "einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen" in Art. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie zutreffend umsetzt, kommt es deshalb nicht an. Auch für eine sonstige Herabsetzung oder Verunglimpfung der Klägerin oder von deren Waren (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) ist nichts ersichtlich.
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit es um den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nebst dem Auskunftserteilungsanspruch geht. Insoweit kommt es zwar auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 2 UWG an. Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor diesem Zeitpunkt die Grundsätze zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 in Einklang standen (BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie). Auch für den von den Nebenansprüchen erfaßten Zeitraum ab Mai 1996 bis zur Veröffentlichung der Richtlinie im Oktober 1997 hat der Senat bereits ausgesprochen, daß der Hinweis, wonach die eigenen Produkte die Erzeugnisse des auf dem Markt eingeführten Mitbewerbers "ersetzen", ohne weitere werbende Aussagen nicht als eine unlautere Rufausbeutung verstanden werden kann (BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien ; vgl. auch Nichtannahmebeschluß zur zweiten Revision in dieser Sache vom 10. Oktober 2002 - I ZR 322/01). Das ist im Streitfall, wie den Ausführungen oben zu Ziffer 1 zu entnehmen ist, nicht zweifelhaft.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)