Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2016 - 5 StR 85/16

published on 25/05/2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2016 - 5 StR 85/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 85/16
vom
25. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:250516U5STR85.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt:
3
Der Angeklagte leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2). Sein jahrelanger Alkoholmissbrauch hat bereits sein Gehirn geschädigt und zu einer Lebererkrankung geführt.
4
Der Angeklagte und der später geschädigte L. kannten sich aus einem gemeinsamen Entgiftungsaufenthalt. Am Tattag besuchte L. den Angeklagten. Nach einem Stadtrundgang begaben sich der bereits angetrunkene L. und der Angeklagte in dessen Wohnung. Der Angeklagte hatte zur Bewirtung zwei Flaschen Rotwein und eine 0,7-l-Flasche Schnaps gekauft. Zwischen 13:38 Uhr und 16:55 Uhr stach er im Wohnzimmer aus nicht mehr aufklärbaren Gründen mit einem Küchenmesser wenigstens neunmal mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt unter anderem eine Stichverletzung unter der linken Achsel, die zur Eröffnung der Brusthöhle mit Pneumothorax führte, sowie drei Stichverletzungen im Bereich des Bauches mit Verletzungen von Leber, Dünn- und Dickdarm. Der Pneumothorax hätte unbehandelt in kürzester Zeit zum Tod geführt; auch die Stichverletzungen im Bauchbereich waren lebensgefährlich.
5
Nach Beendigung seiner Angriffe ging der Angeklagte davon aus, dass sein Opfer verbluten werde. Er „entschied sich dann freiwillig dazu“ (UA S. 7), einigen im Hof des Hauses mit dem Aufbau eines Festes beschäftigten Personen aus seinem Fenster hinaus mindestens zweimal zuzurufen, sie mögen den Rettungsdienst holen, der Geschädigte verblute. Der in akuter Lebensgefahr schwebende L. konnte in der Folge durch eine Notoperation und intensivmedizinische Behandlung gerettet werden. Er verstarb wenige Wochen später aus nicht mit der Tat in Verbindung stehenden Gründen. Die beim Angeklagten um 20:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 ‰; beim Geschädigten wurde um 19:00 Uhr eine Blutalkoholkonzent- ration von 2,46 ‰ festgestellt.
6
2. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. Vom Versuch des Totschlags (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) sei er mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung scheitere an der auf- grund seiner „gravierenden Alkoholintoxikation“ im Zeitpunkt der Tat nichtaus- schließbaren Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB). Eine Verurteilung wegen Vollrausches (§ 323a StGB) komme nicht in Betracht; denn der Angeklagte sei bislang noch nie unter Alkoholeinfluss aggressiv geworden. Er habe „es weder in Kauf genommen noch vorwerfbar nicht bedacht, da er es weder wissen musste noch wissen konnte, dass er im Rauschzustand irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen würde“ (UA S. 14). Ein für die Strafbarkeit wegen Vollrau- sches notwendiges Verschulden des Angeklagten, das „sich in noch so loser Form auf die im Rausch begangene Tat beziehen würde“, liege somit nicht vor. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer damit be- gründet, dass „ausweislich des vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens“ die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ bestehe, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere und gegebenenfalls sogar erheblichere Straftaten bege- hen „könnte“.
7
Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Annahme des Vollrausches verkannt und den Angeklagten deshalb rechtsfehlerhaft freigesprochen habe.
8
3. Der Freispruch des Angeklagten kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bereits die Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholkonsums nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
9
a) Dies betrifft schon die Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit. Zum einen legen die vom Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen und die darin enthaltenen Zeitangaben (UA S. 10) nahe, dass eine engere als die vom Landgericht vorgenommene Eingrenzung der Tatzeit möglich gewesen wäre. Zum anderen sind auch die vom Landgericht vorgenommenen Rückrechnungen der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten (UA S. 7) nicht nachvollziehbar; sie entsprechen ersichtlich nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 – 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314; Beschluss vom 18. Dezember 1986 – 4 StR 668/86, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).
10
b) Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur alkoholbedingten Schuldunfähigkeit des Angeklagten lückenhaft.
11
Sachverständig beraten stellt das Landgericht darauf ab, beim Angeklagten sei von einer „neurologisch bedeutend reduzierten Alkoholtoleranz“ auszugehen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss seiner Steuerungsfähigkeit seien die völlige Wesensfremdheit der Tat, der vom Angeklagten durchaus glaubhaft angegebene „Black Out“ sowie „die anscheinende Sinnlosigkeit der Tat und das völlig fehlende nachtatliche Rückzugsverhalten“ (UA S. 13). Das Landgericht – wieauch der Sachverständige – hat damit das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht umfassend in den Blick genommen. Es hat nicht gewürdigt, dass der Angeklagte nicht nur den kritischen Zustand des Geschädigten erkannte, sondern auch sachgerechte Maßnahmen ergriff, um diesen zu retten, indem er den im Hof beschäftigten Personen zurief, man möge „die SMH“ (Schnelle Me- dizinische Hilfe) rufen, der Geschädigte verblute. Nachdem auf den ersten Anruf niemand reagierte, wiederholte der Angeklagte seinen Ruf. Aus den im Urteil wiedergegebenen Schilderungen der sodann am Tatort eingetroffenen Zeugen ergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte zwar stark alkoholisiert wirkte, jedoch ansprechbar und zu sinnvollen Reaktionen fähig war. Es erscheint nicht nachvollziehbar, inwiefern gerade der Umstand, dass der Angeklagte vor Ort blieb und für medizinische Hilfe sorgte, als „fehlendes nachtatliches Rückzugs- verhalten“ für eine Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit sprechen soll. Die Tat war auch jedenfalls nicht in dem Sinne „sinnlos“, dass sie ohne Anlass geschah ; denn die Zeugenaussagen weisen darauf hin, dass ihr ein Streit zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten vorausging.
12
4. Davon unabhängig ist auch die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet. Angesichts der hervorgehobenen, im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung berücksichtigten Wesensfremdheit der Tat ist die Gefährlichkeitsprognose nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Es werden keine Anknüpfungstatsachen dargelegt, auf die der Sachverständige seine Prognose gestützt hat. Außerdem werden im Rahmen der Begründung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt keine Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer getroffen. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf zwei Jahre (§ 67d Abs. 1 StGB), die im Falle ihrer isolierten Anordnung keiner Verlängerung unterliegt (vgl. § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB), ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg der Maß- regel nur dann anzunehmen, wenn die Behandlung voraussichtlich innerhalb der Zweijahresfrist erfolgreich abgeschlossen werden kann.
13
5. Die Sache bedarf daher einer umfassenden neuen Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neue Tatgericht wiederum zum Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangen, so wird es bei der Prüfung des § 323a StGB von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen haben, wonach die Begehung der Rauschtat objektive Bedingung der Strafbarkeit ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1996 – 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; vom 1. Juni 1962 – 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334, und vom 2. Mai 1961 – 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 127; vgl. auch OLG Hamm, Blutalkohol 51, 118 f.).
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 04/02/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 677/19 vom 4. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen fahrlässigen Vollrausches ECLI:DE:BGH:2020:040220B5STR677.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.