Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2010 - 5 StR 503/09

10.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 503/09

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. März 2010
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10. März 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
alsbeisitzendeRichter,
Bundesanwalt
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R.
alsVertreterderNebenklägerin,
Rechtsanwältin K.
alsVerteidigerin,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. Februar 2009 werden verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die in diesem Verfahren gegen den Beschuldigten vollzogene einstweilige Unterbringung aufgehoben; die Staatskasse ist nicht verpflichtet , den Beschuldigten für die erlittene einstweilige Unterbringung zu entschädigen.
3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt und dem Beschuldigten für die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung eine Entschädigung gewährt. Die hiergegen gerichteten, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft – vom Generalbundesanwalt nicht vertreten – und der Nebenklägerin bleiben ohne Erfolg.
Indes führt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsgrundentscheidung des Landgerichts zu deren Aufhebung und zum Wegfall der Entschädigungspflicht.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Beschuldigte in einer Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durch. Die Nebenklägerin war dabei wegen einer bei ihr vorliegenden Imbezillität nicht in der Lage, einen der Handlung des Beschuldigten entgegenstehenden Willen zu bilden und zu artikulieren. Der Beschuldigte seinerseits leidet an einer Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Merkmals Schwachsinn (§ 20 StGB) mit zusätzlicher besonderer Teilleistungsschwäche der sozialen Intelligenz und Kommunikation. Aufgrund dieser Einschränkungen war er nicht in der Lage, die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten zu erkennen, und unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (§ 20 StGB).
3
2. Gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen hat das Landgericht die beantragte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der Begründung abgelehnt, dass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der zur Schuldunfähigkeit führenden Behinderung des Beschuldigten einerseits und der festgestellten Tat andererseits nicht vorliege. Das Fehlverhalten des Beschuldigten im Bereich der Sexualität resultiere nicht aus der festgestellten Hirnleistungseinschränkung , sondern sei situationsbedingt. Ferner vermochte das Landgericht bezogen auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht zu stellen.
4
Die 3. Ablehnung einer Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand.
5
Die in der Anlasstat zum Ausdruck gekommene Gefährlichkeit des Täters muss als Folge der psychischen Störung erscheinen; die Störung muss mindestens wesentlich mitursächlich geworden sein (vgl. BGH NJW 1998, 2986 m.w.N.; BGHSt 27, 246, 249). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren maßgebliche situationsbedingte und -gebundene Ursachen für die Anlasstat die Langeweile des Beschuldigten angesichts eines nach Verlust seiner Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt wenig strukturierten Heimalltags und seine von der Heimleitung geduldete intensive Befassung mit pornografischem Material mit der Folge von bis zu dreimaligem täglichem Masturbieren zur Bekämpfung dieser Langeweile. Als objektiv tatbegünstigende Rahmenbedingung trat hinzu seine Unterbringung gemeinsam mit der geistig schwerstbehinderten Nebenklägerin, die nicht in der Lage war, dem sexuellen Ansinnen des Beschuldigten einen eigenen Willen entgegenzusetzen.
6
Es erscheint zwar gleichwohl zweifelhaft, ob dies bereits rechtfertigt, einen Zusammenhang zwischen der Störung des Beschuldigten und der Tat zu verneinen. Jedenfalls begegnet es aber keinen Bedenken, dass das Landgericht angesichts dieser besonderen Umstände eine Allgemeingefährlichkeit des Beschuldigten im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zum Zeitpunkt des tatgerichtlichen Urteils nicht angenommen hat (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25).
7
4. Keinen Bestand haben kann die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für die Zeit der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten.
8
Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Ablehnung der beantragten Unterbringung nach § 63 StGB einem Freispruch gleichzusetzen ist, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs besteht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 190 f.). Die Norm gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 f. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB jedoch nicht erreicht (vgl. OLG Stuttgart aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1982 – 1 Ws 264/82).
9
Bei der Ausübung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffneten Ermessens ist zum einen darauf abzustellen, wie hoch der Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Taten ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde (vgl. OLG Stuttgart aaO). Das Landgericht hat insoweit angenommen , dass die festgestellte Tat zwar gewichtig sei, jedoch keine schwere Störung des Rechtsfriedens darstelle, weil sie innerhalb eines geschützten Bereichs ohne Gewalteinwirkung oder planvolles Vorgehen des Beschuldigten begangen worden sei; darüber hinaus hätten der Einrichtung zuzurechnende Strukturen die Tatbegehung begünstigt. Indes hat das Landgericht nicht genügend beachtet, dass durch die Tat eine über die Einrichtung hinausgehende Störung des Rechtsfriedens eingetreten ist: Die Geschädigte und andere geistig behinderte Personen sind der Einrichtung auch zu ihrem Schutz gerade vor Übergriffen anvertraut, wie sie der Beschuldigte vorgenommen hat. Die Tat hat damit das Vertrauen in die Schutzfunktion der Wohnstätte empfindlich gestört.
10
Zum anderen ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG das Maß des Sonderopfers zu betrachten, das der Betroffene durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte. Insoweit ist zu berücksichtigen , dass der Beschuldigte bereits vor seiner einstweiligen Unterbringung seit mehreren Jahren unter Betreuung stand und in einem Heim lebte. Dies relativiert seine zusätzliche Belastung durch die Maßnahme nach § 126a StPO ebenso wie der Umstand, dass die Unterbringung im Hinblick auf seine Störung nicht etwa von vornherein unangemessen war und seine fachkundige Betreuung gewährleistete. Dies zeigte sich auch darin, dass er nach Beendigung seiner einstweiligen Unterbringung „auf freiwilliger Basis bzw. aufgrund ärztlicher Einweisung“ (UA S. 6) in dem Krankenhaus verblieb.
Ob ohne die fühlbare staatliche Reaktion auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten eine Verneinung der Voraussetzungen des § 63 StGB möglich gewesen wäre, erscheint schließlich zweifelhaft.
Basdorf Brause Schneider König Bellay

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2010 - 5 StR 503/09 zitiert 7 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 6 Versagung der Entschädigung


(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte 1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen

Referenzen

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte

1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.